RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Über das Vermögen einer Bauträger-GmbH wurde der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erwarb vom Masseverwalter sämtliche Forderungen und Vermögenswerte der Gesellschaft. Sie verlangte vom Geschäftsführer und vom Zweitbeklagten, den sie als faktischen Geschäftsführer in Anspruch nahm, 225.936,99 EUR Schadenersatz. Das auf § 25 Abs 1 GmbHG gestützte Begehren betraf Verluste aus der Verlängerung eines 2001 zur Finanzierung eines Bauprojekts aufgenommenen CHF-Fremdwährungskredits. [2]
Die Kreditverlängerung vom 21. März 2014 wurde nach Beratung und in Absprache mit der kreditgebenden Bank beantragt. Diese prüfte die ungeschönten Bilanzen und genehmigte die Verlängerung unter Zugrundelegung einer Stop-Loss-Order sowie der weiteren Verpfändung des EUR-Bankguthabens. Die Beklagten und die Bank erwarteten eine günstige Wechselkursentwicklung. Die spätere Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 war nach der zugrunde gelegten Beurteilung nicht vorhersehbar. [3]
Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren ab. Das Berufungsgericht hielt die Kreditverlängerung insbesondere wegen der berechtigten Hoffnung auf eine Verringerung bereits eingetretener Kursverluste und der vorgesehenen Risikobegrenzung für sorgfaltskonform. Die Klägerin erhob dagegen außerordentliche Revision. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des unternehmerischen Ermessens. Ob ein Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat, hängt von den konkreten Umständen ab und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. [3]
- Sorgfaltsmaßstab und Ermessen: § 25 Abs 1 GmbHG verlangt die nach Geschäftszweig und Unternehmensgröße üblicherweise erwartbaren Fähigkeiten und Kenntnisse. Der Maßstab darf nicht überspannt werden. Eine Haftung setzt nach den angeführten Grundsätzen eine eklatante Ermessensüberschreitung oder eine evident unrichtige beziehungsweise geradezu unvertretbare Entscheidung voraus. [3]
- Ex-ante-Sicht statt Rückschau: Die Sorgfaltsprüfung richtet sich nach der Lage im Entscheidungszeitpunkt. Mehrere, auch gegensätzliche Handlungsalternativen können sorgfaltskonform sein. Selbst gewagte Geschäfte begründen nicht allein deshalb eine Haftung, weil sie später ungünstig ausfallen. Ein Rückschaufehler ist zu vermeiden. [3]
- Einholung fachlichen Rats: Fachlicher Rat kann die objektive Sorgfaltswidrigkeit ausschließen, wenn er von einer verlässlichen, sachlich kompetenten und über den gesamten Sachverhalt informierten Stelle stammt. Hier hatten die Beklagten die Expertise der kreditgebenden Bank eingeholt. [3]
- Verlängerung oder Verlustrealisierung: Die Beklagten mussten zwischen der Realisierung bereits entstandener Kursverluste durch Rückzahlung und der Chance einer Verringerung des gesamten Kreditobligos durch Verlängerung wählen. Eine Tilgung mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Frankenkredits war damit nicht vergleichbar, weil sie die bisherigen Verluste sofort realisiert hätte. [3]
- Stop-Loss-Order und Wechselkursrisiko: Die Änderung der Währungspolitik im Jänner 2015 war nach der herangezogenen Rechtsprechung selbst für Banken nicht vorhersehbar. Stop-Loss-Orders waren bei Ex-ante-Betrachtung nicht generell untauglich, das Wechselkursrisiko zu begrenzen. Dass die Verlängerung nicht risikolos war, machte sie nicht sorgfaltswidrig. [3]
- Business Judgement Rule vor 2016: § 25 Abs 1a GmbHG trat erst am 1. Jänner 2016 in Kraft. Der Bezug des Berufungsgerichts auf die Business Judgement Rule begründete dennoch keinen Korrekturbedarf: Ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum war bereits zuvor in der OGH-Rechtsprechung anerkannt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Abweisung des Schadenersatzbegehrens blieb damit bestehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kreditverlängerung den maßgeblichen Sorgfaltsanforderungen nicht widersprach, war vertretbar. [1] [3]
Ob der Zweitbeklagte tatsächlich faktischer Geschäftsführer war und deshalb nach § 25 Abs 1 GmbHG haften könnte, musste nicht mehr geklärt werden. Die Entscheidung enthält daher keine abschließende Beurteilung seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 6Ob58/25k vom 24. Februar 2026 betrifft den Sorgfaltsmaßstab bei unternehmerischen Entscheidungen und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Im Mittelpunkt stehen folgende Bestimmungen. [1] [3]
- § 25 Abs 1 GmbHG: Grundlage des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs und des Sorgfaltsmaßstabs für Geschäftsführer. Die Entscheidung betont unternehmerisches Ermessen und die Beurteilung aus damaliger Sicht. [2] [3]
- § 25 Abs 1a GmbHG: Gesetzliche Verankerung der Business Judgement Rule mit Wirkung ab 1. Jänner 2016. Der OGH verweist darauf, dass unternehmerischer Ermessensspielraum schon zuvor anerkannt war. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Die einzelfallbezogene Sorgfaltsprüfung zeigte hier keine solche Rechtsfrage auf. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Verfahrensrechtliche Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision gegen die Abweisung des Schadenersatzbegehrens zurück. Die Verlängerung des CHF-Kredits war unter Berücksichtigung der Bankberatung, der erwarteten Kurserholung und der vorgesehenen Risikobegrenzung vertretbar. Entscheidend war die Ex-ante-Sicht, nicht der spätere Verlust. Unternehmerischer Ermessensspielraum bestand bereits vor Einführung des § 25 Abs 1a GmbHG.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Über das Vermögen der K* Bauträger GmbH (Gesellschaft) wurde der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erwarb vom Masseverwalter sämtliche Forderungen und Vermögenswerte der Gesellschaft.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf § 25 Abs 1 GmbHG gestützte Schadenersatzbegehren der Klägerin gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer sowie den Zweitbeklagten als faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft für den aus der Prolongation eines im Jahr 2001 von der Gesellschaft zur Finanzierung eines Bauprojekts aufgenommenen CHF‑Fremdwährungskredits entstandenen Verlust von 225.936,99 EUR ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1.1. Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes iSd § 25 Abs 1 GmbHG sind die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse zu verstehen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden (RS0118177). Eine Haftung der Organwalter ist nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können (6 Ob 58/20b ErwGr 1.4.; RS0049459 [T3]). Selbst gewagte Geschäfte begründen daher keine Haftung, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde (vgl RS0049458). Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen kann, muss gerechnet werden (RS0059528 [T1]). Wesentlich ist, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, stets unter Zugrundelegung einer ex-ante-Sicht zu beurteilen (3 Ob 287/02f ErwGr e; 1 Ob 144/01k) und ein „Rückschaufehler“ zu vermeiden ist (vgl 9 ObA 88/24t ErwGr 2.1.; 6 Ob 58/20b ErwGr 1.1.).
[5] 1.2. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann durch Einholung fachlichen Rats ausgeschlossen werden, sofern dies bei einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle erfolgt, die über den gesamten Sachverhalt informiert ist (6 Ob 198/15h ErwGr 4.5.3.).
[6] 1.3. Ob der Geschäftsführer einer GmbH diese Sorgfaltspflichten eingehalten hat, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 88/24t ErwGr 3.; vgl 6 Ob 228/23g ErwGr 1.; 6 Ob 58/20b ErwGr 2.).
[7] 2. Die Kreditverlängerung vom 21. 3. 2014 wurde von den Beklagten nach vorheriger Beratung und in Absprache mit der kreditgebenden Bank beantragt. Die kreditgebende Bank genehmigte die Prolongation nach Prüfung der „ungeschönten“ Bilanzen der Gesellschaft unter Zugrundelegung einer Stop-Loss-Order sowie der (weiteren) Verpfändung des EUR-Bankguthabens der Gesellschaft. Die Beklagten und die Entscheidungsträger der Bank rechneten aufgrund der jahrelangen Stabilität des Schweizer Franken (zum Euro) nicht mit dem tatsächlich am 15. 1. 2015 überraschend und unvorhersehbar eingetretenen Kursverfall. Die Beklagten und die Entscheidungsträger der Bank hofften auf eine (baldige) Kurserholung und rechneten mit einem fallenden Franken‑Kurs gegenüber dem Euro, was die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der kreditgewährenden Bank verringert hätte. Durch von der Bank empfohlene Stop-Loss-Order sollte das Kursrisiko auch für die Gesellschaft minimiert werden, wovon die kreditgebende Bank ebenfalls ausging. Für die Beklagten wie für die Geschäftswelt insgesamt unerwartet kam es am 15. 1. 2015 zu einem Kurssturz des bis dahin als sehr stabil geltenden Schweizer Franken.
[8] 3. Das Berufungsgericht ging davon aus, die Verlängerung des Fremdwährungskredits beruhe auf der berechtigten Hoffnung der Erholung des Wechselkurses und begründe deshalb keinen Sorgfaltsverstoß, weil die die klagsgegenständlichen Kursverluste auslösende Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 nicht einmal für Bankfachleute vorhersehbar gewesen sei. Der Entscheidung, den Fremdwährungskredit zu verlängern, sei die berechtigte Überlegung zugrunde gelegen, den bis dahin bereits eingetretenen Kursverlust der Gesellschaft (nach dem Vorbringen der Klägerin rund 290.000 EUR) und damit die Verbindlichkeit gegenüber der kreditgewährenden Bank, auch unter Berücksichtigung der weiter anfallenden Kreditzinsen, zu reduzieren. Aus Sicht ex ante hätten die Beklagten zudem davon ausgehen können, durch die Stop‑Loss‑Order Schritte zur Risikominimierung zu setzen. Aufgrund der berechtigten Hoffnung auf eine Verringerung der eingetretenen Kursverluste komme es nicht mehr auf einen allfälligen Finanzierungsbedarf der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Prolongierung des Fremdwährungskredits an. Ein solcher habe angesichts des Kostenrisikos der zum Zeitpunkt der Kreditverlängerungen anhängigen Gerichtsverfahren, an denen die Gesellschaft wegen eines Bauprojekts beteiligt gewesen sei, aber ohnedies bestanden. Auf die Frage, ob der Zweitbeklagte tatsächlich faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und zu einer Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG herangezogen werde könnte, komme es nicht mehr an.
[9] 4.1. Darin ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung des unternehmerischen Ermessens durch das Berufungsgericht zu erblicken.
[10] 4.2. Die Beklagten hatten die unternehmerische Entscheidung zu treffen, ob die bereits entstandenen Kursverluste durch die Rückzahlung des Kredits realisiert werden sollten, oder ob durch eine Prolongierung des Kredits die (auch von den beratenden Bankmitarbeitern positiv beurteilte) bestehende Möglichkeit einer Erholung des Wechselkurses und dadurch einer Verringerung des gesamten Kreditobligos (inklusive der weiteren Kreditkosten) wahrgenommen werden sollte. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass diese Situation mit jener einer Tilgung des bestehenden Kredits und gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Frankenkredits nicht vergleichbar sei, weil dadurch die bis dahin entstandenen Wechselkursverluste sofort realisiert worden wären. Dagegen führt die Revision keine stichhaltigen Argumente ins Treffen.
[11] 4.3. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung die im Jänner 2015 erfolgte Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank selbst für eine Bank – deren Expertise die Beklagten hier einholten – nicht vorherzusehen war (vgl 4 Ob 48/20t ErwGr 3.2.; 5 Ob 47/18z ErwGr 2.2.; 7 Ob 28/17v ErwGr 3.1.). Nach dieser Rechtsprechung waren auch Stop‑Loss-Orders bei gebotener ex‑ante-Betrachtung als Schutzmaßnahme im Hinblick auf das Wechselkursrisiko eines Schweizer Franken‑Fremdwährungskredits nicht generell untauglich (vgl 4 Ob 48/20t ErwGr 3.1.; 5 Ob 47/18z ErwGr 2.2.; 7 Ob 28/17v ErwGr 3.1.). Die Revision vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese Judikatur auf die hier zu beurteilende Kreditprolongation nicht übertragen werden könne.
[12] 4.4. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten dem dabei einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab (siehe oben Punkt 1.1.) nicht widersprochen habe. Dass die Maßnahme nicht „risikolos“ war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
[13] 4.5. Es begründet keinen Korrekturbedarf, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auf die „Business Judgement Rule“ nach § 25 Abs 1a GmbHG, die erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl 2015/112) mit Wirkung zum 1. 1. 2016 positiviert wurde, Bezug nahm. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe oben Punkt 1.1.), dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zukam (6 Ob 58/20b ErwGr 1.1.; 6 Ob 160/15w ErwGr 2.). Daher wurde etwa auch in der Entscheidung 6 Ob 58/20b das vor dem 1. 1. 2016 gesetzte Verhalten eines Aufsichtsratsmitglieds nach den Merkmalen der Business Judgement Rule beurteilt (6 Ob 58/20b ErwGr 1.4.).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. K*, geboren am *, 2. Dr. M*, geboren am *, beide vertreten durch Dr. Christoph Ganahl LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zuletzt 225.936,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 1 R 158/24f‑72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Über das Vermögen der K* Bauträger GmbH (Gesellschaft) wurde der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erwarb vom Masseverwalter sämtliche Forderungen und Vermögenswerte der Gesellschaft.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260224_OGH0002_0060OB00058_25K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein späterer Kursverlust beweist für sich allein keine sorgfaltswidrige Geschäftsführerentscheidung.
- Unternehmerische Entscheidungen sind aus damaliger Sicht und ohne Rückschaufehler zu beurteilen.
- Fachlicher Rat kann Sorgfaltswidrigkeit ausschließen, wenn die beratende Stelle kompetent, verlässlich und vollständig informiert ist.
- Unternehmerischer Ermessensspielraum war bereits vor Inkrafttreten des § 25 Abs 1a GmbHG anerkannt.
- Die Stellung des Zweitbeklagten als faktischer Geschäftsführer blieb ungeklärt.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 6Ob58/25k?
Die Klägerin verlangte Schadenersatz wegen Verlusten aus der Verlängerung eines CHF-Fremdwährungskredits einer Bauträger-GmbH. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Führt ein Verlust aus einem CHF-Kredit automatisch zur Geschäftsführerhaftung?
Nein. Nach den in der Entscheidung dargestellten Grundsätzen kommt es auf die Sorgfalt im Entscheidungszeitpunkt an. Ein späterer Verlust allein belegt keinen Sorgfaltsverstoß. Im konkreten Fall war die Kreditverlängerung unter Berücksichtigung der Bankberatung und der erwarteten Kurserholung vertretbar.
Welche Bedeutung hatte die Stop-Loss-Order?
Sie sollte das Wechselkursrisiko begrenzen. Der OGH verwies darauf, dass Stop-Loss-Orders bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung nicht generell untauglich waren. Daraus folgt keine Garantie gegen Kursverluste.
Warum war die Business Judgement Rule trotz der Kreditverlängerung 2014 relevant?
§ 25 Abs 1a GmbHG trat erst am 1. Jänner 2016 in Kraft. Ein weiter Ermessensspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen war jedoch schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannt. Deshalb erforderte der Bezug des Berufungsgerichts auf die Business Judgement Rule keine Korrektur.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Bauschäden: Mietzinsentgang und Dachbenützung – OGH 1Ob96/26p
Der OGH behandelt den Kausalitätsnachweis für Mietzinsentgang nach Bauschäden und den Nutzen als Voraussetzung eines Benützungsentgelts.
Versäumte Rechtsrüge kann nicht nachgeholt werden – OGH 9ObA52/26a
OGH 9ObA52/26a: Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge lässt sich in der Revision auch mit Fragen zur Haftungsbeschränkung nicht nachholen.
Arbeitgeberregress bei konzernnahen Dritten: OGH 9ObA63/26v
Der OGH bestätigt den Schutz nach § 4 DHG auch bei Schäden einer öffentlich-rechtlichen Muttergesellschaft der Arbeitgeberin.
Laborräume als Klassen bei der Schulleiterzulage – OGH 9ObA56/26i
Für die Schulleiterzulage zählt die organisatorische Einheit, nicht die Zahl der Laborräume. OGH 9ObA56/26i zur Klassenzählung.