RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6Ob158/25s
Entscheidungsdatum
2026-04-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00158.25S.0422.000
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_0060OB00158_25S0000_000

Sachverhalt

Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte machte als Verband nach § 29 KSchG einen von Wohnungsmietern abgetretenen Rückzahlungsanspruch geltend. Gefordert wurden 1.210,15 EUR samt Anhang wegen behaupteter Überzahlungen aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsklausel. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. [4] [2]

Der auf zehn Jahre befristete Mietvertrag wurde am 9. März 2021 geschlossen; das Mietverhältnis begann am 1. April 2021. Ausgangsbasis der Wertsicherung war die Indexzahl für den letzten Oktober vor Mietbeginn. Die Anpassung sollte jährlich im Jänner durch Vergleich der Oktober-Indexzahlen der beiden vorangegangenen Jahre erfolgen. Der Vertrag enthielt dazu ein ausführliches Berechnungsbeispiel. Die erste Erhöhung erfolgte am 1. Jänner 2022. [6]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Seine Begründung behandelt die sachliche Rechtfertigung der Wertsicherung, die Wahl einer vor Vertragsabschluss liegenden Indexbasis und den Einwand nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die klagsabweisende Entscheidung blieb damit bestehen. Daraus folgt keine allgemeine Zulässigkeit jeder vor Vertragsabschluss liegenden Indexbasis; maßgeblich bleiben die konkrete Klausel und ihre Auswirkungen auf das vereinbarte Wertverhältnis. [1] [2] [6]

Auch hinsichtlich § 6 Abs 2 Z 4 KSchG bestand kein Korrekturbedarf: Die erste Erhöhung war erst mehr als neun Monate nach Vertragsabschluss zulässig. Zusätzlich verwies der OGH auf die durch das ZIAG klargestellte Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung auf Bestandverhältnisse wie das vorliegende, bei denen die Vermieterleistung nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht werden soll. [6]

Rechtsgrundlagen

Neben den Vorschriften über die Revisionszulässigkeit sind die Geltungs- und Inhaltskontrolle der Wertsicherungsklausel sowie die im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigenden Änderungen durch das ZIAG wesentlich. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision gegen die Abweisung einer Mietzinsrückforderung zurück. Eine vor Vertragsabschluss liegende Indexbasis macht die Wertsicherung nicht schon für sich unwirksam. Bei der vereinbarten jährlichen Jänner-Anpassung sah der OGH in der Billigung der Oktober-Indexbasis keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch die Beurteilung zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG blieb unbeanstandet.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00158_25S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die klagende Partei ist ein in § 29 KSchG genannter Verband. Sie macht einen ihr von den Mietern einer Wohnung abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsklausel zu viel bezahlten Mietzinses geltend.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00158_25S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

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[3] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4] 1.1. Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T4]). Nach gefestigter Rechtsprechung genügen Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (6 Ob 67/25h ErwGr B.I.3.; 10 Ob 54/24z ErwGr 3.3.2.; 1 Ob 64/24d ErwGr 5. f).

[5] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die hier in dem auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag vereinbarte Wertsicherung des Mietzinses nach dem VPI sei sachlich gerechtfertigt, entspricht dieser Judikatur.

[6] Dem steht nicht entgegen, dass im Teilanwendungsbereich des MRG zulässigerweise vereinbarte Mietzinserhöhungen im Rahmen des § 1486 ABGB rückwirkend geltend gemacht werden könnten, wohingegen § 16 Abs 9 MRG dies für den Vollanwendungsbereich ausschließt (vgl 1 Ob 64/24d ErwGr 8.4.). Auch die Ansicht der Revision, ein wegen des Entfalls der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB allenfalls durch den Zeitablauf zu erwartender Wertverlust müsse dadurch kompensiert werden, dass die (vereinbarte) Wertsicherung (also der Ausgleich des Kaufkraftverlusts) unzulässig sei, wurde bereits wiederholt abgelehnt (6 Ob 67/25h ErwGr B.I.2.5.; 6 Ob 226/18f ErwGr 1.8.; RS0020760 [T8]; vgl 5 Ob 79/19g ErwGr 3.).

[7] 2.1. Zwar kann die Vereinbarung eines längere Zeit vor dem Vertragsabschluss liegenden Ausgangsmonats für die Wertsicherung (Indexzahl) der Geltung einer Wertsicherungsklausel unter dem Aspekt des § 864a ABGB entgegenstehen (vgl 10 Ob 50/11t) oder aber im Rahmen der nachgelagerten Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zur Beurteilung führen, dass die Wertsicherungsabrede mangels gebotener sachlicher Rechtfertigung nicht wirksam vereinbart wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Regelung in einem maßgeblichen Umfang die Einbeziehung von Wertentwicklungen in die Valorisierung des Mietzinses zulässt, die vor dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses liegen (6 Ob 78/25a ErwGr II.2.; vgl 10 Ob 54/24z ErwGr 3.3.2.).

[8] 2.2. Allerdings bewirkt nicht jede Vereinbarung einer vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangsbasis die Unzulässigkeit der Wertsicherungsabrede (10 Ob 15/25s ErwGr 6.5.). Auch nach der – mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG; BGBl I 2025/110) zum 1. 1. 2026 neu eingeführten – Bestimmung des § 879a ABGB, die auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (§ 1503 Abs 30 ABGB; vgl 6 Ob 78/25a ErwGr II.5.) soll nicht schon der alleinige Umstand einer vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegenden Indexzahl der sachlichen Rechtfertigung einer Wertsicherungsklausel entgegenstehen (6 Ob 78/25a ErwGr II.6. f). Dies bringen die Materialien zum Ausdruck, wonach auch ohne das Vorliegen von Massenverträgen das Verwenden eines vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegenden Index nicht immer gröblich benachteiligend sein müsse, etwa wenn der verwendete Index „kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl“ liege (ErläutRV 279 BlgNR 28. GP 3; 1 Ob 87/25p ErwGr 2.3; 6 Ob 78/25a ErwGr II.6. f). Es wurde bereits ausgesprochen, dass auch unter Bedachtnahme auf diese gesetzgeberische Wertung eine in sachlicher Hinsicht rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung des Mieters aufgrund einer „Vordatierung“ der Indexzahl für die Wertsicherung nur dann vorliegen kann, wenn der festgelegte Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden (verdeckten) Verschiebung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Äquivalenzverhältnisses kommt (1 Ob 87/25p ErwGr 2.4.; 6 Ob 78/25a ErwGr II.7).

[9] 2.3. Ob die Vordatierung der Indexzahl einer Wertsicherung unter dem Aspekt des § 864a ABGB oder gemäß § 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wirksam vereinbart wurde, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl 10 Ob 50/11t ErwGr 1.2.).

[10] 2.4. In der Entscheidung 10 Ob 50/11t billigte der Oberste Gerichtshof die Beurteilung, eine zweieinhalb Jahre vor Vertragsabschluss liegende Indexzahl, die schon nach wenigen Monaten Laufzeit eine fast 14%‑ige Preissteigerung enthielt, sei nach § 864a ABGB unwirksam. Hingegen wurde eine an die zuletzt verlautbarte Indexzahl – somit bis zu drei Monate vor Vertragsabschluss – anknüpfende Wertsicherungsvereinbarung bereits wiederholt als zulässig angesehen (1 Ob 87/25p ErwGr 2.4.; 6 Ob 78/25a ErwGr II.7; 10 Ob 15/25s ErwGr 6.5.1. ff).

[11] 2.5. Im vorliegenden Fall schlossen die Mieter und die beklagten Vermieter den Mietvertrag am 9. 3. 2021 ab; das Mietverhältnis begann am 1. 4. 2021. Nach der vertraglichen Regelung ist „Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung die für den letzten Oktober, der vor dem Mietvertragsbeginn liegt, verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung des Hauptmietzinses an die Veränderung des Index erfolgt einmal jährlich, jeweils im Jänner (erstmalig sohin im ersten auf den Beginn des Mietverhältnisses folgenden Jänner). Es wird jeweils die für den Oktober des Vorjahres verlautbarte Indexzahl mit der Indexzahl für den Oktober des Vorvorjahres verglichen und der Hauptmietzins jeweils per Jänner in jenem Ausmaß angepasst, das dem Verhältnis der verglichenen Indexzahlen entspricht.“ Es folgt im Vertragstext ein ausführliches Berechnungsbeispiel für die Wertanpassung.

[12] 2.6. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die für Oktober von der Statistik Austria bekannt gemachte Indexzahl sei erst zwei Monate später, also im Jänner, endgültig. Solle daher jeweils nur jährlich ab Jänner eine Entgeltanpassung stattfinden, könnten dafür nur die für den (jeweiligen) vorangegangenen Oktober verlautbarten Indexzahlen berücksichtigt werden. Die gegenständliche Zinsanpassung ab jeweils Jänner auf Grundlage der Indexzahl für den vor dem Vertragsabschluss liegenden Oktober erscheine im dargelegten Gesamtzusammenhang von jeweils nur einer jährlichen Mietzinsanpassung im Nachhinein sachlich gerechtfertigt und sei auch nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB.

[13] Darin ist keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Auffassung der Revision, jede Vordatierung der Indexzahl auf einen Zeitpunkt vor Vertragsabschluss sei überraschend iSd § 864a ABGB und nach § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig, hat die Judikatur bereits abgelehnt (siehe oben Punkt 2.3.) und ausgeführt, dass zur Wahrung des Interesses beider Vertragsteile, eine (inflations- bzw deflationsbedingte) Veränderung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen subjektiven Äquivalenz der Leistungen zu verhindern, auf eine nahe am Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelegene Indexzahl abgestellt werden kann (10 Ob 15/25s ErwGr 6.5.2.). Auch mit ihrem Hinweis, durch die hier rund vier Monate vor Vertragsabschluss gewählte Indexzahl sei die Erhöhung des Mietzinses im Jänner 2022 um 1,4 % höher ausgefallen, als bei Heranziehung der Indexzahl für März 2021, vermag die Revision kein unvertretbares Abweichen des Berufungsgerichts von den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen aufzuzeigen.

[14] 3. Nach der hier vorliegenden Regelung war eine Entgelterhöhung erstmals nach Ablauf von mehr als neun Monaten seit Vertragsabschluss zulässig. Die erstmalige Erhöhung des Mietzinses aufgrund der gegenständlichen Wertsicherungsklausel erfolgte demgemäß ab 1. 1. 2022. Die Auffassung, bereits deshalb sei ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zu verneinen (so schon das Erstgericht), bedarf daher keiner Korrektur (vgl 8 Ob 81/24f ErwGr 4.4.). Der Oberste Gerichtshof hat überdies mittlerweile ausgesprochen, dass mit dem ZIAG, unter Bedachtnahme auf die nunmehr maßgebliche aktuelle Fassung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, auch gesetzlich klargestellt ist, dass dieser auf Bestandverhältnisse wie das Vorliegende, die darauf angelegt sind, dass die Vermieter ihre Leistung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringen, nicht anzuwenden ist (6 Ob 78/25a ErwGr I; 1 Ob 87/25p ErwGr 1. ff).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1. E*, 2. Dr. B*, 3. H*, 4. F*GmbH, *, 5. Verlassenschaft nach Dr. F*, 6. Dipl.‑Ing. A*, 7. L*, 8. Dipl.‑Ing. Dr. W*, 9. Dipl.‑Ing. H*, 10. Dr. J*, 11. L*, 12. Dr. U*, 13. N*, 14. U*, 15. E*, 16. E*, 17. F*, 18. Mag. R*, 19. E*, 20. Ing. F*, 21. R*, 22. Mag. B*, 23. Dipl.-Ing. C*, 24. Mag. H*, 25. Dr. M*, 26. Dr. F*, 27. Mag. R*, 28. Dr. H*,29. Dr. H*, 30. R*, 31. Ing. W*, 32. Ing. O*, 33. M*, 34. S*, 35. Dr. H*, 36. H*, 37. R*, 38. Verlassenschaft nach R*, 39. Mag. F*, 40. J*, 41. G*, 42. Dr. D*, 43. Dr. A*, 44. Dr. B*, 45. Dr. K*, 46. E*, 47. W*, 48. Dr. M*, 49. Verlassenschaft nach Dr. F*, 50. E*, 51. H*, 52. G*, 53. Dr. M*, 54. W *, 55. H*, 56. Dipl.‑Ing. N*, 57. Dkfm. E*, 58. Dr. A*, 59. E*, 60. Mag. Ing. M*, 61. Dr. P*, 62. L*, 63. Verlassenschaft nach Dkfm. H*, 64. Dr. C*, 65. Mag. S*, 66. B*, 67. R*, 68. Ing. G*, 69. B*, 70. Mag. G*, 71. Mag. A*, 72. I*, 73. L*GmbH, *, 74. i* GmbH, *, 75. E*, 76. E* GmbH, *, 77. Ing. T*, 78. Mag. S*, 79. R*, 80. B*, 1. bis 72. und 74. bis 80. beklagte Parteien vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik und andere Rechtsanwälte in Wien, 73. beklagte Partei vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.210,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. August 2025, GZ 38 R 64/25f‑60, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die klagende Partei ist ein in § 29 KSchG genannter Verband. Sie macht einen ihr von den Mietern einer Wohnung abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsklausel zu viel bezahlten Mietzinses geltend.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260422_OGH0002_0060OB00158_25S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine vor Vertragsabschluss liegende Indexbasis macht eine Mietzins-Wertsicherung nicht automatisch unwirksam.
  • Entscheidend sind die konkrete Klausel und eine mögliche erhebliche Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses.
  • Die jährliche Jänner-Anpassung mit Oktober-Indexbasis blieb im konkreten Fall unbeanstandet.
  • Der OGH berücksichtigte die durch das ZIAG geänderte Rechtslage auch im laufenden Rechtsmittelverfahren.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Ist eine Indexbasis vor Abschluss des Mietvertrags immer unwirksam?

Nein. Nach der Entscheidung kommt es auf die konkreten Umstände an. Eine ältere Indexbasis kann problematisch sein, wenn sie zu einer ins Gewicht fallenden verdeckten Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses führt.

Welche Indexbasis war in OGH 6Ob158/25s vereinbart?

Der im März 2021 geschlossene Vertrag verwendete die Indexzahl für den letzten Oktober vor Mietbeginn. Die Anpassung erfolgte jährlich im Jänner. Der OGH sah in der Billigung dieser Gestaltung durch das Berufungsgericht keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Hat der OGH eine allgemeine Viermonatsgrenze für Indexklauseln festgelegt?

Nein. Die rund vier Monate ältere Indexbasis wurde im Zusammenhang mit der konkreten jährlichen Anpassungsregelung beurteilt. Die Entscheidung betont die Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls.

Welche Rolle spielte das ZIAG?

Der OGH berücksichtigte den neuen § 879a ABGB aufgrund der Übergangsbestimmung auch im Rechtsmittelverfahren. Außerdem verwies er auf die gesetzliche Klarstellung zur Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverhältnisse wie das vorliegende.

Quelle und Hinweis

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