RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ging es um die Überprüfung des Mietzinses nach § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG. Die Antragstellerin hatte bereits im Antrag an die Schlichtungsstelle das Fehlen einer zeitgemäßen Badegelegenheit gerügt. Die Vorinstanzen ordneten die Wohnung der Ausstattungskategorie C zu und nahmen einen entsprechenden Abschlag vom Richtwert vor. [3] [6]
Das rund 1,37 m² große Badezimmer enthielt ein kleines Waschbecken, eine Dusche, einen Handtuchtrockner und einen Heizlüfter. Die Dusche hatte weder eine Duschtasse noch einen Spritzschutz. Wegen der geringen Raumgröße wurde im Badezimmer befindliche Kleidung beim Duschen nass. Die Antragsgegnerin bekämpfte die Entscheidung des Rekursgerichts mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Entscheidung der Vorinstanzen als im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Für die zeitgemäße Badegelegenheit kommt es nicht bloß darauf an, ob ein Aus- und Ankleiden gerade noch möglich ist, sondern auf ihre gesamte Funktionalität im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts. [2]
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Nach § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie nach dem Zustand bei Abschluss des Mietvertrags. Hier war daher der Zustand zum 1. September 2022 maßgeblich. [6]
- Zeitgemäßer Wohnkomfort: Der Begriff „zeitgemäß“ berücksichtigt die sich verbessernde Wohnkultur. Eine Badegelegenheit muss eine gewisse Größe für das Auskleiden, Ankleiden und Abtrocknen aufweisen. Welche Einschränkungen noch tolerierbar sind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. [2]
- Schutz vor Nässe: Im konkreten Bad konnten die notwendigste Kleidung und Hygieneartikel nicht vor Nässe geschützt mitgenommen werden. Der OGH beanstandete daher die Beurteilung als nicht zeitgemäß nicht. Die Situation war mit Fällen vergleichbar, in denen schon die Raumgröße das Aus- und Ankleiden verhindert. [2]
- Keine weiteren Einwände zur Kategorie: Die Antragsgegnerin führte keine anderen Argumente gegen die Kategorieeinstufung an. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zurück. [2] [4]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die vorinstanzliche Einstufung in Kategorie C samt Richtwertabschlag bestehen. Auch der Antrag auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wurde abgewiesen: Die Beantwortung war nicht freigestellt und deshalb nicht zu honorieren. [1] [6] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Beurteilung der Ausstattungskategorie mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses. Eine allgemeine Mindestfläche für Badezimmer legt der vorliegende Text nicht fest. [2] [4]
- § 15a Abs 1 und 2 MRG: Diese Bestimmungen betreffen die Ausstattungskategorie und den maßgeblichen Ausstattungszustand bei Abschluss des Mietvertrags. [6]
- § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG: Diese Normen bilden den im Entscheidungskopf genannten Gegenstand des wohnrechtlichen Mietzinsverfahrens. [3]
- § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG: Auf das Fehlen der Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen stützt sich die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [4]
- RS0070103 und RS0070016: Der OGH verweist auf RS0070103 zur erforderlichen Größe einer Badegelegenheit und auf RS0070016, insbesondere T16 und T18, zur Verkehrsauffassung. [2]
- 5 Ob 158/18y und 5 Ob 422/97p: Diese Entscheidungen werden zum zeitgemäßen Standard beziehungsweise zu Badegelegenheiten herangezogen, deren Raumgröße das Aus- und Ankleiden nicht zulässt. [2]
- 5 Ob 146/20m und RS0124792: Der OGH verweist auf 5 Ob 146/20m Rz 24 zur Rüge des fehlenden Ausstattungsmerkmals und auf RS0124792 T3 zur fehlenden Honorierung einer nicht freigestellten Revisionsrekursbeantwortung. [6] [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Einstufung in Kategorie C samt Richtwertabschlag war im Einzelfall nicht zu beanstanden: Im rund 1,37 m² großen Bad ohne Duschtasse und Spritzschutz wurde Kleidung beim Duschen nass. Maßgeblich war die Funktionalität der Badegelegenheit zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_0050OB00173_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Nach § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie gemäß § 15a Abs 1 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags – hier daher nach dem Zustand zum 1. 9. 2022. Die Vorinstanzen haben das – von der Antragsstellerin in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle als fehlend gerügte (dazu 5 Ob 146/20m Rz 24) – Ausstattungsmerkmal „zeitgemäße Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)“ wegen der beengten Raumverhältnisse der Duschgelegenheit verneint, die Wohnung der Ausstattungskategorie C zugeordnet und einen entsprechenden Abschlag vom Richtwert vorgenommen. Das ist im Einzelfall nicht zu beanstanden:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Nach § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie gemäß § 15a Abs 1 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags – hier daher nach dem Zustand zum 1. 9. 2022. Die Vorinstanzen haben das – von der Antragsstellerin in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle als fehlend gerügte (dazu 5 Ob 146/20m Rz 24) – Ausstattungsmerkmal „zeitgemäße Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)“ wegen der beengten Raumverhältnisse der Duschgelegenheit verneint, die Wohnung der Ausstattungskategorie C zugeordnet und einen entsprechenden Abschlag vom Richtwert vorgenommen. Das ist im Einzelfall nicht zu beanstanden:
[2] 2. Mit der Wortwahl „zeitgemäß“ wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen (5 Ob 158/18y Pkt 4.2. mwN). Der Fachsenat hat daher bereits ausgesprochen, dass der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit auch eine gewisse Größe erfordert, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (RS0070103). Was dabei noch toleriert werden kann, um der Badegelegenheit einen zeitgemäßen Standard zuzubilligen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (RS0070016 [T16, T18]; 5 Ob 158/18y Pkt 4.2.).
[3] 3. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, dass bei der Beurteilung dieser Frage – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Raumgröße ein Aus‑ und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts.
[4] 4. Hier steht fest, dass sich in dem rund 1,37 m² großen Badezimmer ein kleines Waschbecken, eine Dusche, ein Handtuchtrockner und ein Heizlüfter befindet. Die Dusche verfügt jedoch über keine Duschtasse und keinen Spritzschutz. Aufgrund der geringen Raumgröße wird beim Duschen im Badezimmer befindliche Kleidung nass. Ausgehend davon bedarf die Ansicht des Rekursgerichts, die Badegelegenheit sei bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt 2022 nicht zeitgemäß, weil es nicht möglich sei – vor Nässe geschützt – die notwendigste Kleidung zum An‑ und Auskleiden sowie Hygieneartikel in das Badezimmer mitzunehmen, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Die Situation stellt sich letztlich nicht viel anders dar als in denjenigen Fällen, in welchen bereits die Raumgröße ein Aus‑ und Ankleiden nicht zulässt (vgl dazu 5 Ob 158/18y; 5 Ob 422/97p).
[5] 5. Andere Argumente für eine unrichtige Kategorieeinstufung führt die Antragsgegnerin nicht ins Treffen, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
[6] 6. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_0050OB00173_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*, geboren am *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 38 R 46/25h‑41, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_0050OB00173_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_0050OB00173_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_0050OB00173_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Nach § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie gemäß § 15a Abs 1 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags – hier daher nach dem Zustand zum 1. 9. 2022. Die Vorinstanzen haben das – von der Antragsstellerin in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle als fehlend gerügte (dazu 5 Ob 146/20m Rz 24) – Ausstattungsmerkmal „zeitgemäße Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)“ wegen der beengten Raumverhältnisse der Duschgelegenheit verneint, die Wohnung der Ausstattungskategorie C zugeordnet und einen entsprechenden Abschlag vom Richtwert vorgenommen. Das ist im Einzelfall nicht zu beanstanden:
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für die Ausstattungskategorie zählt der Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags.
- Eine zeitgemäße Badegelegenheit verlangt mehr als die bloße Möglichkeit, sich gerade noch aus- und anzukleiden.
- Dass Kleidung beim Duschen nass wird, war hier ein entscheidender funktionaler Mangel.
- Der OGH beanstandete Kategorie C und den Richtwertabschlag im konkreten Fall nicht.
- Die Entscheidung nennt keine allgemeine Mindestfläche für Badezimmer.
Häufige Fragen
Wann ist eine Badegelegenheit nach dem MRG zeitgemäß?
Nach dieser Entscheidung sind Größe und gesamte Funktionalität im Sinn zeitgemäßen Wohnkomforts zu beurteilen. Auskleiden, Ankleiden und Abtrocknen müssen möglich sein. Welche Einschränkungen noch hinnehmbar sind, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.
Warum war das 1,37 m² große Bad hier nicht zeitgemäß?
Die Dusche hatte weder eine Duschtasse noch einen Spritzschutz. Beim Duschen wurde Kleidung im Bad nass. Die notwendigste Kleidung und Hygieneartikel konnten nicht vor Nässe geschützt mitgenommen werden. Diese Beurteilung beanstandete der OGH für den maßgeblichen Zeitpunkt 2022 nicht.
Gibt die Entscheidung eine Mindestgröße für Badezimmer vor?
Nein. Der vorliegende Text nennt keine allgemeine Mindestfläche. Er beurteilt die konkrete Kombination aus geringer Raumgröße, fehlender Duschtasse, fehlendem Spritzschutz und dadurch eingeschränkter Funktionalität.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Die vorinstanzliche Kategorieeinstufung samt Richtwertabschlag blieb bestehen. Kosten für die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurden nicht zugesprochen.
Quelle und Hinweis
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