RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob110/24y
Entscheidungsdatum
2025-04-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00110.24Y.0430.000
Dokumentnummer
JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist seit 15. Oktober 2018 Hauptmieterin einer Wohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk. Der unbefristete schriftliche Mietvertrag enthält eine Vereinbarung zur Wertsicherung des monatlichen Hauptmietzinses. Sie begehrte die Feststellung unzulässiger Mietzinsüberschreitungen einschließlich der Anhebungen sowie die Rückzahlung der Überschreitungsbeträge. [6]

Das Erstgericht wies die Anträge ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging ebenfalls von der Berechtigung eines Lagezuschlags aus. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. Die Mieterin erhob daraufhin außerordentlichen Revisionsrekurs. [6]

Die Liegenschaft liegt nicht in einem Gründerzeitviertel. Sie verfügt über nahe Zugänge zu U-Bahn, Straßenbahn und Autobus sowie gute Nahversorgung. Der Augarten befindet sich in unmittelbarer Nähe; Prater und Stadtzentrum sind öffentlich gut erreichbar. Zugleich bestehen Belastungen durch Straßen- und Straßenbahnlärm sowie eine angespannte Parkplatzsituation. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah weder bei der Beurteilung des Lagezuschlags und der weiteren Zuschläge noch bei den Einwänden zur Wertsicherung eine erhebliche Rechtsfrage. Er betonte die einzelfallbezogene Gesamtbewertung und grenzte den Gegenstand des mietrechtlichen Außerstreitverfahrens von allgemein zivilrechtlichen Fragen ab. [6]

Ergebnis

Mit Entscheidung vom 30. April 2025 wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs in der Sache 5Ob110/24y mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Mieterin zeigte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Lagequalität oder der Zuschläge auf. [1] [6]

Die hier vereinbarte Wertsicherung des Richtwertmietzinses mit Bezugnahme auf § 5 RichtWG war ausreichend bestimmt. Ob ihr Zustandekommen oder Inhalt allgemein zivilrechtlichen Vorschriften entspricht, war im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht zu klären. Die behaupteten Verstöße gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB wurden daher nicht inhaltlich entschieden. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die mietrechtlichen Vorgaben zur Lagequalität und Mietzinsbildung mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des außerordentlichen Revisionsrekurses. Für die Abgrenzung der Wertsicherungsprüfung verweist der OGH insbesondere auf 5 Ob 166/24h. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Gesamtbewertung der Lage und der Zuschläge blieb im gerichtlichen Ermessensspielraum. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG wird der erhöhte Hauptmietzins an den zwingenden Mietzinsvorschriften gemessen; die allgemein zivilrechtliche Wirksamkeit der Wertsicherung ist dort nicht Hauptfrage.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist seit 15. Oktober 2018 Hauptmieterin einer Wohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin dieser Wohnung. Im unbefristeten schriftlichen Mietvertrag wurde die Wertsicherung des monatlichen Hauptmietzinses vereinbart.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist seit 15. Oktober 2018 Hauptmieterin einer Wohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin dieser Wohnung. Im unbefristeten schriftlichen Mietvertrag wurde die Wertsicherung des monatlichen Hauptmietzinses vereinbart.

[2] Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluss des Erstgerichts, mit dem es die Anträge, festzustellen, in welchem Ausmaß die Mietzinsvereinbarung auch unter Berücksichtigung von Anhebungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe und daher unwirksam sei, welche Überschreitungsbeträge sich daraus ergeben, sowie weiters, die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten, abgewiesen hatte. Es ging wie dieses von der Berechtigung eines Lagezuschlags aus und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anspricht.

[4] 1. Gemäß § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG).

[5] 1.1. Ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen (RS0111204 [T2]). Dazu bedarf es eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen).

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG anspricht.

[4] 1. Gemäß § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG).

[5] 1.1. Ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen (RS0111204 [T2]). Dazu bedarf es eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen).

[6] In Wien ist als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden (RS0131812).

[7] 1.2. Maßgeblich für die Beurteilung „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens“ sind unterschiedliche Faktoren und Standorteigenschaften, so etwa die Verkehrsanbindung (öffentlicher Verkehr und Individualverkehr), Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Bildungs‑ und Fürsorgeeinrichtungen, Gesundheitsversorgung, kulturelles Angebot, Sport‑ und Freizeitanlagen, Parks, Grünflächen und Gewässer (also die „Infrastruktur“ im weitesten Sinn; 5 Ob 100/21y Rz 30).

[8] 1.3. Die (Über‑)Durchschnittlichkeit der Lage ist dabei in einer Gesamtschau und unter Gewichtung der einzelnen Lagecharakteristika nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, weil die Lagequalität nur insgesamt erfasst werden kann. Den Gerichten ist bei der Beurteilung der Lagequalität ein gewisser Wertungs‑ und Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 143/21x Rz 9; 5 Ob 20/22k Rz 3).

[9] 1.4. Eine solche im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht auf:

[10] Die Liegenschaft liegt nicht in einem Gründerzeitviertel; sie befindet sich in der *straße und bildet eine Eckparzelle. Sie ist an den öffentlichen Verkehr durch die U‑Bahn, Straßenbahn und eine Autobuslinie angebunden, wobei sämtliche Einstiegsstellen lediglich etwas mehr als 100 m entfernt sind. In unmittelbarer Nähe befindet sich der Augarten, der größte Barockgarten Wiens. Das Erholungs‑ und Freizeitgebiet „Prater“ ist mit der U‑Bahn in wenigen Minuten zu erreichen. Zum Stadtzentrum von Wien mit dem Stephansplatz gelangt man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 15 Minuten. Die (Nah‑)Versorgung ist durch zahlreiche Lebensmittelgeschäfte und den Karmelitermarkt, eine Postfiliale und kulinarische Angebote, die medizinische Versorgung durch Apotheken und ein nahegelegenes Krankenhaus gewährleistet.

[11] Es trifft zu, dass für die Beurteilung der (Über‑)Durchschnittlichkeit vor allem einer innerstädtischen Lage auch der Umstand heranzuziehen ist, ob die zu beurteilende Liegenschaft – gemessen an vergleichbaren Lagen – eine besondere (Grün‑)Ruhelage aufweist oder im Gegenteil über das zu erwartende Ausmaß von Verkehr, Abgasen und Lärm belastet wird (5 Ob 20/22k Rz 6; 5 Ob 27/23s Rz 4 mwN). Die Antragstellerin übergeht in ihrer Argumentation jedoch, dass das Rekursgericht die Belastung der Liegenschaft durch Straßen‑ und Straßenbahnlärm sowie die angespannte Parkplatzsituation in seine Gesamtbetrachtung einbezogen und gegen die zahlreichen Vorzüge der Lage, insbesondere die sehr gute Infrastruktur und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel sowie die (unmittelbare) Nähe zum Augarten, Prater und Stadtzentrum abgewogen hat, und der von einer öffentlichen Stelle errichteten Lärmkarte, auf die sie sich beruft, nur eine gewisse Indizwirkung zukommt (vgl dazu 5 Ob 20/22k Rz 6). Indem sie die Vorzüge der Liegenschaftslage ausblendet und lediglich auf die aus ihrer Sicht nachteiligen Aspekte hinweist, kann sie daher nicht aufzeigen, dass das Rekursgericht – in der gebotenen Gesamtschau und Gewichtung der einzelnen Lagecharakteristika – den ihm bei der Beurteilung der Qualität der Lage (Wohnumgebung) grundsätzlich eingeräumten Wertungs‑ und Ermessensspielraum verlassen hätte.

[12] 2. Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0117881 [T1]; RS0116132 [T2]). Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann dabei nur ein Kontrollinstrument sein; geboten ist auch insoweit eine Gesamtschau (RS0117881). Die Berechtigung eines Zuschlags stellt sich dabei als Rechtsfrage, für die das Sachverständigengutachten eine Grundlage in tatsächlicher Hinsicht bieten soll (vgl RS0111105).

[13] Das Rekursgericht hat seiner Beurteilung die vom Sachverständigen ermittelten Zuschläge zum Richtwertmietzins zugrunde gelegt. Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende Feststellung wäre einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nur dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhte (RS0043122 [T5]; RS0043517 [T3] ua). Dass das der Fall wäre, ist nicht zu erkennen. Mit ihrem Hinweis, das Ergebnis weiche von der Begutachtung im Schlichtungsstellenverfahren ab, zeigt die Antragstellerin daher kein Überschreiten des dem Rekursgericht bei der Ermittlung des zulässigen Richtwertmietzinses eingeräumten Ermessens und damit auch keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf. In dem zu 5 Ob 133/10k beurteilten Einzelfall wurde die Ansicht des dortigen Rekursgerichts, neben einem Zuschlag für den guten Zustand des Hauses nach Generalsanierung keine weiteren Ausstattungsmerkmale zu berücksichtigen, für nicht unvertretbar erachtet. Dass bei einem Erstbezug nach Generalsanierung weitere Ausstattungsmerkmale stets zu vernachlässigen wären, wie die Antragstellerin offenbar meint, kann daraus nicht abgeleitet werden.

[14] 3. Der Fachsenat hat in seiner Entscheidung zu 5 Ob 166/24h mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Prüfgegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 8 und Abs 9 MRG nicht die Frage nach der (Un‑)Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung nach allgemein zivilrechtlichen Kriterien an sich ist, sondern die Zulässigkeit des danach angehobenen Hauptmietzinses nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben. Dabei hat der Außerstreitrichter als (Vor‑)Frage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (iSd § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen.

[15] Eine – wie hier vorliegende – Vereinbarung der Wertsicherung des Richtwertmietzinses unter Bezugnahme auf § 5 RichtWG ist ausreichend bestimmt (vgl 5 Ob 166/24h). Ob darüber hinaus ihr Zustandekommen oder Inhalt im Einzelfall den allgemein‑bürgerlichen Vorschriften entspricht, ist nicht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu klären.

[16] Die im Revisionsrekurs als erheblich relevierten Rechtsfragen, ob die im Mietvertrag aus Oktober 2018 enthaltene Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 1 Z 5 oder § 6 Abs 2 Z 4 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB verstoße und ob darauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen wäre, stellen sich daher nicht. Damit ist es auch ohne Relevanz, dass das Rekursgericht insoweit von einem Verstoß gegen das Neuerungsverbot ausging.

[17] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Y*, vertreten durch Mag. E*, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin G*, vertreten durch Mag. Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2024, GZ 40 R 208/23v‑35, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Antragstellerin ist seit 15. Oktober 2018 Hauptmieterin einer Wohnung im 2. Wiener Gemeindebezirk. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin dieser Wohnung. Im unbefristeten schriftlichen Mietvertrag wurde die Wertsicherung des monatlichen Hauptmietzinses vereinbart.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250430_OGH0002_0050OB00110_24Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Lagequalität ist anhand vergleichbarer Wohngebiete zu beurteilen, nicht regelhaft nur innerhalb des Wiener Gemeindebezirks.
  • Lagevorteile und Belastungen sind insgesamt zu gewichten; eine öffentliche Lärmkarte hat nur gewisse Indizwirkung.
  • Ein Erstbezug nach Generalsanierung schließt die Berücksichtigung weiterer Ausstattungsmerkmale nicht generell aus.
  • Die Mietzinsprüfung erfasst die gesetzliche Zulässigkeit des erhöhten Zinses, nicht die allgemein zivilrechtliche Klauselwirksamkeit.
  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Wann ist ein Lagezuschlag zum Richtwertmietzins zulässig?

Nach der Entscheidung setzt ein Lagezuschlag eine bessere als durchschnittliche Lage voraus. Die Wohnumgebung ist nach Verkehrsauffassung und Alltagserfahrung mit vergleichbaren Lagen zu vergleichen. Lagevorteile und Belastungen sind in einer Gesamtschau zu gewichten.

Schließt Straßenlärm einen Lagezuschlag aus?

In diesem Fall führte Straßen- und Straßenbahnlärm nicht zur Unvertretbarkeit des Lagezuschlags. Das Rekursgericht hatte die Belastungen gegen Infrastruktur und Lagevorteile abgewogen. Der OGH erkannte darin keine Überschreitung des gerichtlichen Wertungsspielraums.

Prüft das Mietzinsverfahren die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel?

Als Vorfrage wird geprüft, ob eine Wertsicherungsvereinbarung vorliegt. Hauptfrage ist die Vereinbarkeit des erhöhten Hauptmietzinses mit zwingenden Mietzinsvorschriften. Allgemein zivilrechtliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Klausel sind nicht im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu klären.

Was entschied der OGH in 5Ob110/24y?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Er beanstandete die Gesamtbewertung von Lage und Zuschlägen nicht. Die behaupteten Verstöße der Wertsicherung gegen KSchG und ABGB wurden in diesem Verfahren nicht inhaltlich entschieden.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen