RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger mieteten als Konsumenten zu privaten Zwecken eine Wohnung von einer Unternehmerin. Die Wohnung unterlag dem Teilanwendungsbereich des MRG. Der Mietvertrag enthielt eine Wertsicherung des Hauptmietzinses anhand des Verbraucherpreisindex 2010. Die Klausel berechtigte den Vermieter, Änderungen aus der Wertsicherung geltend zu machen, enthielt nach der Auslegung der Vorinstanzen aber keine Verpflichtung zur Entgeltsenkung. [2] [6]
Das Erstgericht stellte die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fest. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte die Revision nachträglich unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Ob 81/24f und die Frage der Teilbarkeit der Klausel für zulässig. Die beklagte Vermieterin erhob Revision. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. An den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts war er nach § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Maßgeblich waren die Auslegung der konkreten Vertragsklausel, die gesetzlich geforderte Symmetrie von Preisänderungen und das unzureichende Vorbringen zur Teilbarkeit. [3]
- Auslegung im Individualverfahren: Die Vorinstanzen legten die Klausel nach §§ 914 f ABGB aus, nicht im kundenfeindlichsten Sinn wie in Verbandsverfahren. Ein abweichender gemeinsamer Parteiwille wurde nicht behauptet. Daher war primär der Wortlaut maßgeblich. [3]
- Kein Anspruch auf Entgeltsenkung: Der Begriff „Änderungen“ war nicht isoliert zu betrachten. Im Zusammenhang berechtigte die Klausel nur den Vermieter zur Geltendmachung von Änderungen. Sie begründete nach der Auslegung der Vorinstanzen weder eine Senkungspflicht noch einen entsprechenden Anspruch der Mieter. [3]
- Symmetrie der Preisänderung: Nach der bisherigen Rechtsprechung verlangt § 6 Abs 1 Z 5 KSchG die Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung. Das Argument, ein Recht der Mieter genüge, half hier nicht: Gerade ein solches Recht sah die Klausel nicht vor. [3]
- Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung: Die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung begründet nur bei einem unvertretbaren Ergebnis infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage eine erhebliche Rechtsfrage. Die Revision zeigte ein solches Ergebnis nicht auf, weil sie auf „Änderung“ abstellte, ohne den Klauselzusammenhang zu behandeln. [3]
- Teilbarkeit statt geltungserhaltender Reduktion: Teilbarkeit betrifft materiell eigenständige Regelungsbereiche, nicht eine geltungserhaltende Reduktion. Die Beklagte benannte keine entsprechend eigenständigen, zulässigen Teile. Ein teilweiser Entfall konnte die fehlende Symmetrie und den fehlenden Senkungsanspruch nicht herstellen. [3]
- Nicht behandelte Fragen: Auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s musste der OGH nicht eingehen. Die Unwirksamkeit war bereits auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gestützt. Wegen des ausschließlichen Feststellungsbegehrens stellten sich keine Fragen zu konkreten Folgeansprüchen oder deren Verjährung. [3]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 11. September 2025 wies der OGH die Revision der Beklagten zurück. Damit blieb die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel bestehen. Die Entscheidung betrifft die konkrete Vertragsgestaltung und enthält keine Entscheidung über Rückzahlungen oder andere Folgeansprüche. [1] [3]
Die Beklagte muss den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens von 552,66 EUR einschließlich 92,11 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Die Kläger hatten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [5] [3]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die Anforderungen an symmetrische Preisänderungsklauseln und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision. Die Vertragsauslegung erfolgte nach den allgemeinen Regeln des ABGB. [3]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Die Bestimmung verlangt bei Preisänderungsklauseln auch eine Entgeltsenkung. Der OGH verweist zur Symmetrie auf RS0117365, RS0115215 und RS0117240 sowie auf 4 Ob 28/01y, 4 Ob 74/22v und 4 Ob 4/23a. [3]
- §§ 914 f ABGB: Allgemeine Vertragsauslegungsregeln sind auch im vorliegenden Individualverfahren maßgeblich. Ohne behaupteten abweichenden gemeinsamen Parteiwillen ist der Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen. [3]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO: Eine Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit nicht gebunden. Zur Überprüfung der Vertragsauslegung verweist er auf RS0042936 und RS0042776. [3]
- 8 Ob 81/24f und RS0121187: Diese Verweise betreffen die mögliche Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche. Eine solche Teilbarkeit ist von einer geltungserhaltenden Reduktion zu unterscheiden. [3]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Die Argumentation zu dieser Bestimmung und zu 10 Ob 15/25s musste nicht geprüft werden, weil die Vorinstanzen die Unwirksamkeit bereits aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ableiteten. [3]
- § 41 in Verbindung mit § 50 ZPO: Darauf beruht die Kostenentscheidung. Der Hinweis der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision war für den Kostenersatz maßgeblich; der OGH verweist dazu auf RS0112296. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Auslegung, dass die Wertsicherungsklausel keinen Anspruch der Mieter auf Entgeltsenkung vorsah, war nicht unvertretbar. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt symmetrische Preisänderungen. Ein bloß teilweiser Klauselentfall konnte die fehlende Symmetrie nicht herstellen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 552,66 EUR (darin 92,11 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 552,66 EUR (darin 92,11 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Kläger schlossen als Konsumenten zu privaten Zwecken mit der beklagten Unternehmerin einen Mietvertrag über eine Wohnung, die dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt.
[2] Das Erstgericht stellte in Stattgebung der Klage fest, dass folgende Vereinbarung im Mietvertrag gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wegen Fehlens der Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltsenkung unwirksam sei:
„§ 12 B) Wertsicherung:
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Begründung:
[1] Die Kläger schlossen als Konsumenten zu privaten Zwecken mit der beklagten Unternehmerin einen Mietvertrag über eine Wohnung, die dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt.
[2] Das Erstgericht stellte in Stattgebung der Klage fest, dass folgende Vereinbarung im Mietvertrag gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wegen Fehlens der Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltsenkung unwirksam sei:
„§ 12 B) Wertsicherung:
Der Hauptmietzins von 1.483,94 EUR ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietbeginns (Juni 2013) verlautbarte Indexzahl, bei späteren Änderungen jene Indexzahl, die Grundlage für die (jeweils) letzte Änderung war.
1) Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen. Die sich aus der Wertsicherung ergebenen Ansprüche verjähren in drei Jahren. Erfolgt die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses.
2) Der Vermieter wird zunächst – ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein – jeweils am Beginn eines Kalenderjahres den aufgrund der Wertsicherung sich ergebenden neuen Mietzins bekannt geben.“
[3] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der Beklagten nicht Folge. Das sogenannte kleine Transparenzgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlange für die verbindliche Vereinbarung einer Entgelterhöhung, dass auch eine Entgeltsenkung vorgesehen sei, die dafür maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt seien, und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhänge. Aus der strittigen Klausel lasse sich weder eine Entgeltsenkung, noch eine Verpflichtung des Vermieters dazu ableiten. Soweit die Beklagte die Teilbarkeit der Klausel im Sinn des „blue-pencil-Tests“ ins Treffen führe, sei für sie nichts gewonnen, weil sich auch diesfalls keine Pflicht zur Entgeltsenkung ergebe.
[4] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und erklärte die Revision nachträglich im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung 8 Ob 81/24f und die Frage der Teilbarkeit der Klausel für zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die – von den Klägern beantwortete – Revision der Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
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[5] Die – von den Klägern beantwortete – Revision der Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[6] 1. Einleitend ist festzuhalten, dass ein Eingehen auf die Argumentation der Streitteile zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s nicht erforderlich ist, weil die Vorinstanzen eine Unzulässigkeit der beanstanden Klausel bereits aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ableiteten, und die Revision die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Bestandverträge auch nicht in Frage stellt (idS jüngst 8 Ob 81/24f mwN; vgl weiters RS0124336, RS0132652).
[7] Da ausschließlich ein Feststellungsbegehren erhoben wurde, stellen sich weiters keine Fragen zu konkreten Folgeansprüchen aus einer Unwirksamkeit und deren Verjährung.
[8] 2. Entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung legten die Vorinstanzen die im vorliegenden Individualverfahren strittige Klausel nicht im Sinn der Rechtsprechung zu Verbandsverfahren im „kundenfeindlichsten Sinne“ aus, sondern nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen gemäß §§ 914 f ABGB (vgl RS0016590 [T32]; 8 Ob 81/24f).
[9] Wenn ein abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird, ist ein Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen (vgl RS0017834 [insb T3]). Auch hier wurde (anders als etwa zu 4 Ob 4/23a) kein konkretes Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu einem über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis erstattet.
[10] Die Beklagte argumentiert in ihrer Revision damit, dass die im Mietvertrag enthaltene Wendung „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben“ auch die von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und den Vorinstanzen verlangte Entgeltsenkung umfasse. Dabei lässt sie jedoch den Zusammenhang und das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen unberücksichtigt, laut dem die hier strittige Klausel keineswegs einen Anspruch auf Entgeltsenkung vorsehe, weil nach deren Wortlaut der VPI bloß „zur Berechnung der Wertsicherung dient“ und [arg: nur] „der Vermieter berechtigt“ [arg: aber nicht verpflichtet] ist, „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen“, und zwar laut Abs 2, „ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein“. Auch der dritte Satz von Abs 1, wonach kein schlüssiger Verzicht „auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses“ vorliegt, wenn „die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt“, legt keine Möglichkeit der Entgeltsenkung, geschweige denn einen Anspruch des Mieters darauf nahe.
[11] Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042936, RS0042776). Ein solches wird in der Revision, die isoliert auf den Begriff „Änderung“ abstellt und nicht auf den dargestellten Zusammenhang eingeht, aber nicht aufgezeigt.
[12] Dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (idF der Novelle BGBl I 1997/6) die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vorsieht, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0117365, RS0115215 [T1], RS0117240; 4 Ob 28/01y, 4 Ob 74/22v [Klausel 10], 4 Ob 4/23a). Der bloße – nicht näher untermauerte – Vorwurf der Revision, die dahingehende Rechtsansicht der Vorinstanzen sei weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass keine explizite Verpflichtung des Vermieters erforderlich sei, sondern ein Recht des Mieters auf Entgeltsenkung genügen müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass nach dem Wortlaut der hier strittigen Klausel und der Auslegung der Vorinstanzen aber lediglich der Vermieter zur Änderung berechtigt ist und der Mieter gerade kein korrespondierendes Recht bzw einen Anspruch hat.
[13] 3. Schließlich beanstandet die Revision den „gänzlichen Entfall“ der Wertsicherungsklausel, der auch zum Nachteil der Kläger wäre, weil sie diesfalls keine Mietzinsminderung infolge Index‑Verringerungen geltend machen könnten.
[14] Dieses Argument hat aber nichts mit der Frage der Teilbarkeit einer Klausel zu tun. Bei dieser Rechtsprechung geht es nicht etwa um eine geltungserhaltende Reduktion, sondern um die (allfällige) Untergliederung einer Klausel in materiell eigenständige Regelungsbereiche, die isoliert betrachtet werden können (vgl 8 Ob 81/24f mwN; RS0121187). Einerseits legte die Beklagte jedoch weder in erster Instanz, noch im Rechtsmittelverfahren dar, welche Teile der Klausel aus welchen Gründen als derartig eigenständige (und zulässige) Regelungsbereiche angesehen werden könnten. Andererseits geht sie auch nicht auf das Argument des Berufungsgerichts ein, dass der Obersatz der Klausel nur den Umstand der Wertsicherung, aber nicht deren Modalitäten regle, und die von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geforderte Symmetrie, insbesondere im Sinne eines Anspruchs auf Entgeltsenkung, sohin nicht durch einen bloß teilweisen Entfall bewirkt werden könne.
[15] Daher wird auch insoweit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
[16] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RS0112296).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide *, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert RATG: 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 38 R 2/25p‑10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 31. Oktober 2024, GZ 4 C 656/24f‑6, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 552,66 EUR (darin 92,11 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Kläger schlossen als Konsumenten zu privaten Zwecken mit der beklagten Unternehmerin einen Mietvertrag über eine Wohnung, die dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20250911_OGH0002_0040OB00103_25P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt bei Preisänderungsklauseln auch eine Pflicht zur Entgeltsenkung.
- Der Begriff „Änderungen“ begründete im konkreten Klauselzusammenhang keinen Senkungsanspruch der Mieter.
- Im Individualverfahren gelten die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln, nicht die kundenfeindlichste Auslegung.
- Teilbarkeit setzt materiell eigenständige Regelungsbereiche voraus und ist keine geltungserhaltende Reduktion.
- Über konkrete Folgeansprüche und deren Verjährung wurde im Feststellungsverfahren nicht entschieden.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 4Ob103/25p zur Mietzins-Wertsicherung?
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Feststellung der Unwirksamkeit blieb bestehen. Die konkrete Klausel sah nach der nicht unvertretbaren Auslegung der Vorinstanzen keinen Anspruch der Mieter auf Entgeltsenkung vor.
Warum genügte die Formulierung „Änderungen aus der Wertsicherung“ nicht?
Der OGH betrachtete die Klausel im Zusammenhang. Ihr Wortlaut berechtigte nur den Vermieter, Änderungen geltend zu machen. Daraus ergab sich nach der Auslegung der Vorinstanzen weder eine Pflicht zur Senkung noch ein entsprechender Anspruch der Mieter.
Wurde die Mietvertragsklausel kundenfeindlich ausgelegt?
Nein. Der OGH hielt fest, dass die Vorinstanzen die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln nach §§ 914 f ABGB anwendeten. Ein vom Wortlaut abweichender gemeinsamer Parteiwille war nicht behauptet worden.
Konnte ein Teil der Wertsicherungsklausel bestehen bleiben?
Die Beklagte legte keine materiell eigenständigen, zulässigen Regelungsbereiche dar. Außerdem konnte ein bloß teilweiser Entfall die fehlende Symmetrie und den fehlenden Anspruch auf Entgeltsenkung nicht herstellen. Auch dazu wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Quelle und Hinweis
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