RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob192/25v
Entscheidungsdatum
2026-03-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00192.25V.0325.000
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00192_25V0000_000

Sachverhalt

Der Kläger kündigte den am 20. Mai 2019 mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag wegen Mietzinsrückstands nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. [2]

Der Beklagte berief sich auf eine Mietzinsminderung wegen Schimmels. Strittig war insbesondere, ob sein Vorbringen auch Zinsperioden vor Dezember 2022 erfasste. Außerdem verwies er auf ein Parallelverfahren, beanstandete die gerichtliche Anleitung und machte die Nichtigkeit der vereinbarten Wertsicherungsklausel geltend. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im Mittelpunkt standen die Auslegung des Prozessvorbringens und die unterschiedlichen zeitlichen Bezugspunkte für den Kündigungsgrund und den nach § 33 Abs 2 MRG geschuldeten Betrag. [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 508a Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die von den Vorinstanzen für rechtswirksam erklärte Aufkündigung samt Räumungsverpflichtung bestehen. [1] [2]

Auch die behauptete Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte legte deren Bedeutung für die Aufkündigung nicht stichhaltig dar. Selbst ohne Berücksichtigung der Mietzinsanpassungen wäre der Rückstand nicht vollständig getilgt gewesen. Über die Wirksamkeit der Klausel traf der OGH damit keine abschließende Aussage. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung OGH 3Ob192/25v vom 25. März 2026 betrifft eine Aufkündigung wegen Mietzinsrückstands und die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Die Begründung stützt sich insbesondere auf folgende Normen und Rechtsprechungsverweise. [1] [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Eine unvertretbare Auslegung des Vorbringens zur Mietzinsminderung wurde nicht aufgezeigt. Beweisergebnisse aus einem Parallelverfahren ersetzen kein Prozessvorbringen. Die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel änderte nichts daran, dass auch ohne Mietzinsanpassungen ein Rückstand verblieb.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00192_25V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechtigung der vom Kläger auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG (Mietzinsrückstand) gestützten Aufkündigung des mit dem Beklagten am 20. Mai 2019 geschlossenen Mietvertrags.

[2] Das Erstgericht bejahte das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

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[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[5] 1.1. Die Beurteilung, ob sich der Beklagte darauf berufen hat, dass er bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung (vgl RS0070232; RS0070282) einen Anspruch auf Mietzinsminderung gehabt und deshalb den Mietzins nicht zur Gänze geleistet habe, betrifft die Auslegung seines Prozessvorbringens im Einzelfall, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042828 [T3, T14, T27]; 9 Ob 81/25i [Rz 1]). Anderes gilt im Interesse der Rechtssicherheit nur dann, wenn das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).

[6] 1.2. Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte nicht auf. Dass sich der Einwand, aufgrund von Schimmel im Bestandobjekt stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Mietzinsminderung zu, nicht bloß auf den Mietzins ab Dezember 2022 beschränkt, sondern auch davor liegende Zinsperioden erfasst hat, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Den vom Kläger behaupteten Zinsrückstand im Zeitpunkt der Aufkündigung hat er nämlich nur damit bestritten, dass er den vereinbarten Mietzins vollständig bezahlt habe, wohingegen der behauptete Mietzinsrückstand primär aus Betriebskosten resultiere, die nach dem Mietvertrag aber Teil des Mietzinses gewesen seien.

[7] 2. Soweit der Beklagte meint, aus seinem Vorbringen in dem vom Erstgericht verlesenen Akt eines zwischen ihm und dem Kläger geführten Parallelverfahrens ergebe sich explizit, dass er eine Mietzinsminderung ab 1. Juli 2019 begehre, ist ihm zu entgegnen, dass in einem anderen Verfahren erzielte Beweisergebnisse im Anlassverfahren weder als Vorbringen zu qualifizieren sind noch ein solches ersetzen können (RS0037915 [T1 bis T3]; RS0038037 [T19]).

[8] 3.1. Der Beklagte zeigt auch keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen dessen Manuduktionspflicht auf, weil im Rahmen der Anleitungspflicht nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen hinzuwirken ist, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet wird, das für eine Partei günstig sein könnte (RS0120057 [T2, T7]; vgl auch RS0037052 [T4]; RS0108818 [T8]; RS0037127 [T3]).

[9] 3.2. Auch das Argument des Beklagten, dass das Erstgericht die Mietzinsminderung geprüft und daher sein Tatsachenvorbringen für die Geltendmachung eines Mietzinsminderungsanspruchs offensichtlich als ausreichend angesehen habe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung sind unter dem nach § 33 Abs 2 MRG geschuldeten Betrag nämlich auch bei der Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG nicht nur die in der Kündigung geltend gemachten Rückstände, sondern alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen (RS0070380; 6 Ob 532/92).

[10] 4. Die Frage, ob eine Mietzinsminderung nicht ohnedies ausgeschlossen wäre, weil dem Beklagten der Mangel des Mietgegenstands bei Vertragsabschluss bekannt war und er den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte abgeschlossen hat (vgl RS0021408 [T3]; RS0020799 [T1, T4]), ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.

[11] 5. Inwiefern sich die behauptete Nichtigkeit der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel auf die Berechtigung der Aufkündigung auswirken soll, wird vom Beklagten nicht stichhaltig dargelegt, zumal selbst bei Nichtberücksichtigung der Mietzinsanpassungen der Rückstand nicht zur Gänze getilgt wäre.

[12] 6. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Y*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ 3 R 89/25x‑79, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechtigung der vom Kläger auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG (Mietzinsrückstand) gestützten Aufkündigung des mit dem Beklagten am 20. Mai 2019 geschlossenen Mietvertrags.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Auslegung des Prozessvorbringens begründet grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.
  • Beweisergebnisse aus einem Parallelverfahren ersetzen kein eigenes Vorbringen im Kündigungsverfahren.
  • Der geschuldete Betrag nach § 33 Abs 2 MRG umfasst alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge.
  • Die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel wurde nicht abschließend beurteilt; auch ohne Anpassungen verblieb ein Rückstand.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH in 3Ob192/25v die Revision zurück?

Der Beklagte zeigte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Insbesondere war keine unvertretbare Auslegung seines Vorbringens zur Mietzinsminderung erkennbar. Auch die weiteren Einwände rechtfertigten keine Zulassung der Revision.

Ersetzt ein verlesener Parallelakt das Vorbringen zur Mietzinsminderung?

Nein. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung gelten Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren im Anlassverfahren nicht als eigenes Vorbringen und können dieses nicht ersetzen.

Welche Zeitpunkte unterschied der OGH beim Mietzinsrückstand?

Für die behandelte Frage einer Mietzinsminderung war die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgebend. Der nach § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag umfasst dagegen alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge.

Entschied der OGH über die Gültigkeit der Wertsicherungsklausel?

Nein, nicht abschließend. Der Beklagte erläuterte die Bedeutung der behaupteten Nichtigkeit für die Aufkündigung nicht stichhaltig. Auch ohne die Mietzinsanpassungen wäre der Rückstand nicht vollständig getilgt gewesen.

Quelle und Hinweis

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