RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob531/82
Entscheidungsdatum
1982-07-13
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:0020OB00531.82.0713.000
Dokumentnummer
JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000

Sachverhalt

Der Kläger war einer von vier jeweils mit einem Viertel des Stammkapitals beteiligten Gesellschaftern der beklagten GmbH. Die beiden anderen Geschäftsführer beriefen für den 14. Juli 1981 eine außerordentliche Generalversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Die Einladung wurde am 3. Juli 1981 eingeschrieben abgesandt. In Abwesenheit des Klägers beschlossen die übrigen Gesellschafter einstimmig seine Abberufung. [6]

Der Kläger focht den Beschluss an. Er behauptete, die einberufenden Geschäftsführer hätten seine Urlaubsabwesenheit in Griechenland bewusst ausgenützt, um seine Teilnahme zu verhindern. Die GmbH bestritt dies und verwies auf die erforderliche unverzügliche Einberufung sowie die Mehrheitsverhältnisse. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur ergänzenden Beweisaufnahme auf; dagegen erhob die GmbH Rekurs. [6] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Die Einberufung soll den Gesellschaftern Kenntnis von Termin und Gegenstand der Generalversammlung verschaffen und ihnen die Teilnahme ermöglichen. Die bloße Einhaltung der Versandform erfüllt diesen Zweck nicht unter allen Umständen. [6]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs der GmbH nicht Folge. Damit blieb die Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils aufrecht. Ob die behauptete Auslandsabwesenheit und die Kenntnis der einberufenden Gesellschafter tatsächlich vorlagen, war im fortgesetzten Verfahren zu klären. Eine endgültige Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte durch diese Entscheidung nicht. Die GmbH hatte die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verknüpft den Zweck der Einladung nach § 38 Abs 1 GmbHG mit der Beschlussanfechtung nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG. Entscheidend war nicht allein die Versandform, sondern die Möglichkeit tatsächlicher Teilnahme unter den behaupteten Umständen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine eingeschriebene Einladung genügt nicht, wenn die Generalversammlung in Kenntnis einer Auslandsabwesenheit so angesetzt wird, dass dem betroffenen Gesellschafter die Teilnahme unzumutbar ist. Bei Nachweis der behaupteten Umstände wäre der Abberufungsbeschluss nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG für nichtig zu erklären. Der OGH bestätigte die Aufhebung des Ersturteils; die Tatsachen waren noch zu klären.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Gesellschafter der Beklagten, einer Gesellschaft m.b.H, mit dem Sitz in Wien sind der Kläger, Alfred F*, Franz L* und Peter W*. F* und L* sind Geschäftsführer, W* Einzelprokurist der Beklagten. Bis 14. 7. 1981 war auch der Kläger Geschäftsführer.

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Begründung:

Gesellschafter der Beklagten, einer Gesellschaft m.b.H, mit dem Sitz in Wien sind der Kläger, Alfred F*, Franz L* und Peter W*. F* und L* sind Geschäftsführer, W* Einzelprokurist der Beklagten. Bis 14. 7. 1981 war auch der Kläger Geschäftsführer.

Der Kläger begehrte mit der am 5. 8. 1981 erhobenen Klage den Ausspruch, der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 14. 7. 1981, mit dem er als ihr Geschäftsführer abberufen worden sei, sei nichtig. Die Mitgesellschafter F* und L* hätten bewußt seine urlaubsbedingte Abwesenheit in Griechenland dazu benützt, um die außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, damit er an ihr nicht teilnehmen könne. Einziger Tagesordnungspunkt sei seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen das Gesetz.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Einberufung der Generalversammlung für den 14. Juli 1981 sei über Verlangen der übrigen Gesellschafter erfolgt. Nach § 37 GmbHG sei die Versammlung ohne Verzug einzuberufen gewesen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im Falle seiner Abwesenheit für eine Vertretung Sorge zu tragen. Daß er allenfalls auf Urlaub gewesen sei, begründe keine Nichtigkeit des Beschlusses. In der Generalversammlung seien drei Viertel des Stammkapitals vertreten gewesen, welche für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt hätten. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Abberufung eines Geschäftsführers jederzeit mit bloß einfacher Mehrheit möglich sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es auf Grund der vorgelegten Urkunden folgende Festellungen traf:

Alfred F*, der Kläger und Peter W* errichteten mit Notariatsakt vom 22. 8. 1978 die beklagte Gesellschaft m.b.H., deren Stammkapital nach dem Generalversammlungsbeschluß vom 20. 12. 1978 S 400.000,‑‑ beträgt. Die Geschäftsführer F* und L* beriefen für den 14. 7. 1981 eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten mit der Tagesordnung: „Abberufung des Herrn Herbert K* als Geschäftsführer der Gesellschaft“ ein, und sandten die mit 3. 7. 1981 datierte Einladung des Klägers am selben Tage eingeschrieben ab. In der Generalversammlung vom 14. 7. 1981 waren außer dem Notar Dr. B* die Gesellschafter F*, L* und W* – alle so wie der Kläger mit S 100.000,-- Stammeinlage an der Beklagten beteiligt – anwesend, nicht aber der Kläger, dem die Einladung auch nach * eingeschrieben geschickt worden war. Die erschienenen Gesellschafter beschlossen einstimmig die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.

Zur Rechtsfrage führte der Erstrichter aus, daß der mit der Klage bekämpfte Beschluß zwar anfechtbar sein könne, aber keine Nichtigkeit nach § 41 GmbHG vorliege. Es fehlten qualifizierte Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften. Es könne nicht fingiert werden, daß der Kläger bei auch materiell ordnungsgemäßer Ladung die zu seiner Abberufung als Geschäftsführer entschlossenen anderen Gesellschafter, die zusammen 75 % des Stammkapitals repräsentierten, durch die „Macht seiner Rede“ umgestimmt hätte. Ein Mißbrauch der Mehrheit zum Schaden der Gesellschaft sei nicht einmal behauptet worden. Der Kläger sei formell geladen worden, demnach sei die Einladung nicht unterlassen worden, was allenfalls Nichtigkeit zur Folge hätte.

Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Der Kläger mache sinngemäß den Nichtigkeitstatbestand des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG geltend. Danach könne die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter verlangt werden, wenn er nach dem GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen sei, wenn der Beschluß also formelle Mängel aufweise. Dies sei unter anderem dann anzunehmen, wenn Mängel in der Einberufung vorliegen. Nach § 38 Abs 1 GmbHG sei – in Ermangelung einer anders lautenden Vertragsbestimmung – den einzelnen Gesellschaftern die Berufung der Generalversammlung mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben. Die Einberufung sei eine Mitteilung, die nach Treu und Glauben dem Zweck dienen solle, Kenntnis zu verschaffen. Im vorliegenden Fall sei an den Kläger eine rekommandierte Einladung abgegangen. Es komme demnach darauf аn, ob damit allein den Formerfordernissen der Einberufung Genüge getan wurde. Sollte das Vorbringen des Klägers richtig sein, die Geschäftsführer F* und L* hätten die Generalversammlung für den 14. 7. 1981 im vollen Bewußtsein der Tatsache einberufen, daß er, um dessen Abberufung es hierbei gehen sollte, in Griechenland weile, dann läge ein Verstoß gegen den im § 38 Abs 1 GmbHG enthaltenen Gesetzesbefehl, jedem Gesellschafter die Kenntnisnahme von und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vor. Selbst wenn nämlich die einberufenen Gesellschafter damit gerechnet haben sollten, der Kläger habe Vorsorge getroffen, daß ihm in seiner Abwesenheit zugestellte Post zur Kenntnis käme, hätte ihnen bewußt sein müssen, daß für ihn die Zureise aus Griechenland zu der in Wien abgehaltenen Versammlung unzumutbar sei. Der in der Generalversammlung gefaßte Beschluß wäre genauso mit Nichtigkeit behaftet, wie wenn an den Kläger überhaupt keine Einladung abgeschickt worden wäre. Es könne auch nicht gesagt werden, daß dieser Mangel keinesfalls ursächlich für den angefochtenen Beschluß sei. Es treffe zwar zu, daß nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Formvorschriften – hier bei der Einberufung einer Generalversammlung – dann keinen Anfechtungsgrund bilden könne, wenn der Verstoß ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis geblieben sei. Es könne aber nicht Sache des Klägers sein, die Kausalität des Verstoßes für den Beschluß zu behaupten und zu beweisen, sondern es obliege der Beklagten, die mangelnde Ursächlichkeit darzutun. Sie habe aber keine solchen Behauptungen aufgestellt. Es fehle an jeglicher Grundlage für die Annahme, die an der Generalversammlung teilnehmenden Gesellschafter wären keinesfalls auf Argumente des Klägers eingegangen und wären von Anfang an unbeirrbar auf seine Abberufung als Geschäftsführer festgelegt gewesen. Wenn seine Abberufung – wie die Beklagte behauptet hat – wegen aufgedeckter Unregelmäßigkeiten angestrebt wurde, erscheine es durchaus möglich, daß der Kläger zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmend, die anderen Gesellschafter hätte umstimmen können. Aus diesen Gründen erweise sich die Rechtssache noch nicht als spruchreif. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht über die – von der Beklagten bestrittene – Behauptung des Klägers Веweise aufzunehmen haben, daß er zur Zeit der Einberufung und der Abhaltung der Generalversammlung auf Urlaub im Ausland gewesen sei und die die Generalversammlung einberufenden Gesellschafter hievon Kenntnis gehabt hätten. Sollte dies der Fall sein, wäre der angefochtene Beschluß für nichtig zu erklären. Anders läge der Fall, wenn der Kläger in Wahrheit ortsanwesend gewesen wäre. Sollte er im Zeitpunkt der Zustellung der Einladung ortsabwesend, dies aber den Gesellschaftern F* und L* unbekannt gewesen sein, dann wäre der geltend gemachte Verstoß ebenfalls zu verneinen. Anders als im Prozeßrecht sei nach materiellem Recht eine Erklärung dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt sei, sodaß er sich unter normalen Umständen vom Erklärungsinhalt Kenntnis verschaffen könne. Liegen auf der Seite des Empfängers besondere Umstände – wie etwa vorübergehende Ortsabwesenheit – vor, die ihn an der Kenntnisnahme hindern, mit denen aber der Absender nicht rechnen konnte, fielen diese in die Risikosphäre des Empfängers.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem dahin zu interpretierenden Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles aufzutragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte führt zunächst aus, die Berufung sei mangels Bezeichnung des Berufungsgerichtes nicht gesetzmäßig ausgeführt und wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Unterlassung der Bezeichnung des Berufungsgerichtes in der Berufung einen Mangel darstellt, der die meritorische Erledigung des Rechtsmittels nicht hindert und nicht seine Verwerfung rechtfertigt (vgl Fasching IV, 58, RZ 1978/108 ua).

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Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte führt zunächst aus, die Berufung sei mangels Bezeichnung des Berufungsgerichtes nicht gesetzmäßig ausgeführt und wäre daher zurückzuweisen gewesen.

Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Unterlassung der Bezeichnung des Berufungsgerichtes in der Berufung einen Mangel darstellt, der die meritorische Erledigung des Rechtsmittels nicht hindert und nicht seine Verwerfung rechtfertigt (vgl Fasching IV, 58, RZ 1978/108 ua).

Die Beklagte bringt weiter vor, die Gesellschafter der Gesellschaft m.b.H. seien gemäß § 37 GmbHG zur unverzüglichen Einberufung der Generalversammlung verpflichtet, wenn nur dadurch ein bedeutender Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden könne, was im vorliegenden Fall wegen der für die Gesellschaft nachteiligen Handlungen des Klägers zu befürchten gewesen wäre. Die übrigen Gesellschafter hätten 75 % des Stammkapitals vertreten und wären daher jederzeit in der Lage gewesen, den Beschluß auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zu fassen, sie hätten sich auch durch seine Anwesenheit bei der Generalversammlung nicht davon abbringen lassen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat vielmehr das Berufungsgericht dargelegt, daß die Einberufung der Generalversammlung eine Mitteilung mit dem Zweck ist, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen (Gellis, Kommentar zum GmbHG, 128). Die Generalversammlung soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden (Gellis aaO). Im vorliegenden Fall wäre eine Einberufung der Generalversammlung zwecks Abberufung eines Geschäftsführers in Kenntnis des Umstandes, daß dieser zum Zeitpunkt der Generalversammlung im Ausland weilt und ihm eine Teilnahme an der Generalversammlung wenn nicht überhaupt unmöglich, so doch jedenfalls nicht zuzumuten ist, ein Verstoß gegen den sich aus der Vorschrift des § 38 Abs 1 GmbHG eindeutig ergebenden Normzweck, jedem Gesellschafter durch Übermittlung der Einladung die Kenntnis vom Termin und vom Gegenstand der Generalversammlung zu verschaffen, um ihm die Teilnahme zu ermöglichen. In diesem Falle würde die Einhaltung der leeren Form der Verständigung mittels eingeschriebenen Briefes an die inländische Wohnanschrift geradezu einem Mißbrauch zur Verhinderung der tatsächlichen Teilnahme des abzuberufenden Geschäftsführers an der Generalversammlung gleichkommen (vgl 3 Ob 533/77 ua). Im bisherigen Verfahren vermochte die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend begründete, auch die mangelnde Ursächlichkeit der Abwesenheit des Klägers für die Beschlußfassung nicht darzutun. Sollte im fortgesetzten Verfahren dem Kläger der Beweis gelingen, daß er zur Zeit der Einberufung der Generalversammlung auf Urlaub im Ausland war und die die Generalversammlung einberufenden Gesellschafter hievon Kenntnis hatten, müßte der Nichtigkeitstatbestand des § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG als gegeben angenommen werden. Die dem Aufhebungsbeschluß zugrundeliegende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes begegnet daher keinen Bedenken.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*, technischer Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Friedrich Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Robert Wozak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses nach § 41 GmbHG (Streitwert S 200.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. März 1982, GZ 2 R 32/82‑10, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. Dezember 1981, GZ 37 Cg 763/81‑5, aufgehoben wurde, folgenden

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Gesellschafter der Beklagten, einer Gesellschaft m.b.H, mit dem Sitz in Wien sind der Kläger, Alfred F*, Franz L* und Peter W*. F* und L* sind Geschäftsführer, W* Einzelprokurist der Beklagten. Bis 14. 7. 1981 war auch der Kläger Geschäftsführer.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Der Kläger begehrte mit der am 5. 8. 1981 erhobenen Klage den Ausspruch, der Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 14. 7. 1981, mit dem er als ihr Geschäftsführer abberufen worden sei, sei nichtig. Die Mitgesellschafter F* und L* hätten bewußt seine urlaubsbedingte Abwesenheit in Griechenland dazu benützt, um die außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, damit er an ihr nicht teilnehmen könne. Einziger Tagesordnungspunkt sei seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Diese Vorgangsweise verstoße gegen das Gesetz.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19820713_OGH0002_0020OB00531_8200000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine eingeschriebene Einladung schützt nicht vor Anfechtung, wenn sie die tatsächliche Teilnahme missbräuchlich vereitelt.
  • Die bekannte Auslandsabwesenheit und die Unzumutbarkeit der Teilnahme waren für die rechtliche Beurteilung entscheidend.
  • Eine Mehrheit von 75 % schloss den möglichen Einfluss des abwesenden Gesellschafters nicht ohne Weiteres aus.
  • Der OGH bestätigte die Aufhebung des Ersturteils, nicht bereits die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses.

Häufige Fragen

Reicht eine eingeschriebene Einladung zur GmbH-Generalversammlung immer aus?

Nach dieser Entscheidung nicht. Wird die Generalversammlung in Kenntnis einer Auslandsabwesenheit so angesetzt, dass dem betroffenen Gesellschafter die Teilnahme unmöglich oder unzumutbar ist, kann die bloße Einhaltung der Versandform dem Zweck des § 38 Abs 1 GmbHG widersprechen.

Macht ein Urlaub den Abberufungsbeschluss automatisch nichtig?

Nein. Maßgeblich waren hier die behauptete Auslandsabwesenheit, deren Kenntnis durch die einberufenden Gesellschafter und die unzumutbare Teilnahme. Diese Umstände mussten erst bewiesen werden. Der OGH erklärte den Beschluss nicht selbst endgültig für nichtig.

Warum genügte die Mehrheit von 75 % nicht zur Abweisung der Klage?

Die Mehrheit belegte nicht, dass die Anwesenheit und die Argumente des Klägers ohne Einfluss geblieben wären. Nach der vom OGH gebilligten Beurteilung musste die GmbH die mangelnde Ursächlichkeit des Einberufungsmangels dartun. Das war im bisherigen Verfahren nicht gelungen.

Wie entschied der OGH über den Rekurs?

Der OGH gab dem Rekurs der GmbH nicht Folge. Die Aufhebung des Ersturteils blieb aufrecht, damit die maßgeblichen Tatsachen im fortgesetzten Verfahren geklärt werden konnten. Die GmbH musste ihre Rechtsmittelkosten selbst tragen.

Quelle und Hinweis

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