RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich Rückzahlungsansprüche von Wohnungsmietern abtreten, die auf die behauptete Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel gestützt wurden. Der auf zehn Jahre befristete Mietvertrag sah eine Anpassung des Mietzinses nach dem Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Österreich vor. Das Mietverhältnis unterlag unstrittig dem Teilanwendungsbereich des MRG. [2] [6]
Das Erstgericht hielt die Wertsicherungsvereinbarung für wirksam und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. In ihrer außerordentlichen Revision machte die Klägerin nur noch geltend, dass die VPI-Anpassung sachlich nicht gerechtfertigt sei und gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB verstoße. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an seine Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Wertsicherungsklauseln an. Bei länger laufenden Mietverträgen entspricht die Anpassung an die Geldentwertung einem legitimen Bedürfnis des Vermieters. Entscheidend ist die Wahrung des bei Vertragsabschluss vereinbarten subjektiven Wertverhältnisses zwischen Sachleistung und Mietzins. [6]
- Anforderungen an Entgeltänderungen: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt auch eine Entgeltsenkung bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen. Die maßgebenden Umstände müssen vertraglich umschrieben und sachlich gerechtfertigt sein; ihr Eintritt darf nicht vom Willen des Unternehmers abhängen. Die Regelung schützt vor überraschenden Preiserhöhungen. [6]
- Wahrung der Wertäquivalenz: Inflation mindert den inneren Wert des nominell unveränderten Mietzinses, während der Wert der Sachleistung des Vermieters gleich bleibt. Eine Anpassung nach dem VPI verhindert diese Verschiebung. Sie verändert den nominellen Geldbetrag, wahrt aber das ursprüngliche subjektive Wertverhältnis. [6]
- Keine zwingende Bindung an Vermieterkosten: Die Wertsicherung muss nicht ausschließlich der Entwicklung konkreter Vermieterkosten folgen. Ein Bezug zur subjektiven Wertäquivalenz genügt hier. Die VPI-Anpassung verschafft nach der Begründung des OGH keinen Zufallsgewinn, sondern sichert den inneren Wert des vereinbarten Entgelts. [6]
- Abgrenzung zu Versicherungsverträgen: Der OGH unterschied den Mietvertrag von der in 7 Ob 62/15s behandelten Anpassung einer Rechtsschutzversicherungsprämie und Versicherungssumme. Dort standen einander Geldleistungen gegenüber, die denselben inflationsbedingten Wertschwankungen unterlagen. Beim Mietvertrag betrifft die Geldentwertung hingegen die Gegenleistung für eine Sachleistung. [6]
- Voll- und Teilanwendung des MRG: Das Interesse an der Wahrung der Wertäquivalenz besteht unabhängig vom MRG-Anwendungsbereich. Die Revision zeigte keinen rechtlich relevanten Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung auf. Der OGH verwies ergänzend auf die gesetzliche VPI-Valorisierung des Kategoriemietzinses und die Wertsicherung nach dem Richtwertgesetz. [6]
- Weitere Einwände: Aus § 985 ABGB war wegen dessen dispositiven Charakters für die Klägerin nichts zu gewinnen. Auch die lediglich verzinste Rückzahlung der Kaution stellte die sachliche Rechtfertigung nicht infrage: Die Kaution ist kein Teil der vertraglichen Leistungsäquivalenz. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Dass die bisherige Rechtsprechung in einzelnen Literaturbeiträgen abgelehnt wurde, begründete für sich allein keine Zulässigkeit der Revision. [1] [6]
Die Entscheidung behandelt den in der Revision verbliebenen Einwand fehlender sachlicher Rechtfertigung der VPI-Anpassung. Sie ist daher keine allgemeine Aussage, dass jede Wertsicherungsklausel unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung wirksam wäre. Einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG prüfte der OGH hier nicht. [3] [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Entscheidung waren die verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen an Entgeltänderungen und die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit maßgebend. Die mietrechtlichen Valorisierungsregeln dienten als ergänzende Argumente für die sachliche Rechtfertigung. [3] [6]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Die Bestimmung regelt die Verbindlichkeit von Entgeltänderungsklauseln gegenüber Verbrauchern. Im Zentrum stand die sachliche Rechtfertigung der Anpassung des Mietzinses nach dem VPI. [3] [6]
- § 879 Abs 3 ABGB: Der OGH bezeichnete § 6 Abs 1 Z 5 KSchG als Konkretisierung dieser Bestimmung. Die Klägerin stützte ihren Einwand fehlender sachlicher Rechtfertigung auf beide Normen. [3] [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage waren die Voraussetzungen für die außerordentliche Revision nicht erfüllt. Dies führte zu ihrer Zurückweisung. [1] [3]
- § 502 Abs 5 Z 3 ZPO: Die Revision war trotz eines 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstandswerts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage musste dennoch vorliegen. [3]
- § 16 Abs 6 MRG und § 5 Richtwertgesetz: Der OGH verwies ergänzend auf die gesetzliche Anknüpfung der Kategoriemietzinsvalorisierung und der Richtwert-Wertsicherung an den VPI. [6]
- Vorjudikatur: 6 Ob 226/18f und 2 Ob 36/23t: Diese Entscheidungen führte der OGH als Belege dafür an, dass eine VPI-Wertsicherung insbesondere bei längerer Vertragslaufzeit das Äquivalenzverhältnis der Leistungen wahren kann. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die VPI-Wertsicherung des Mietzinses ist zur Wahrung der subjektiven Wertäquivalenz sachlich gerechtfertigt. Sie muss nicht zwingend an die konkreten Kosten des Vermieters anknüpfen. Gegenstand der Revision war nur noch die behauptete fehlende sachliche Rechtfertigung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240527_OGH0002_0010OB00064_24D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerin ließ sich Ansprüche von Mietern einer Wohnung auf Mietzinsrückzahlung wegen einer unwirksamen Wertsicherungsklausel abtreten. Der auf zehn Jahre befristet abgeschlossene Mietvertrag sieht vor, dass der Mietzins nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 angepasst wird.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts, das die Wertsicherungsvereinbarung als wirksam ansah, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240527_OGH0002_0010OB00064_24D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO ungeachtet des 5.000 EUR nicht übersteigenden Werts des Steitgegenstands zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Die Klägerin stützt sich in dritter Instanz nur mehr darauf, dass die Anpassung des Mietzinses nach dem VPI sachlich nicht gerechtfertigt sei und deshalb gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO ungeachtet des 5.000 EUR nicht übersteigenden Werts des Steitgegenstands zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Die Klägerin stützt sich in dritter Instanz nur mehr darauf, dass die Anpassung des Mietzinses nach dem VPI sachlich nicht gerechtfertigt sei und deshalb gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße.
[5] 2. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (wodurch § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert wird) sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, der Vertrag sieht bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vor, die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände sind im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt und ihr Eintritt hängt nicht vom Willen des Unternehmers ab. Dies soll den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen (RS0124336).
[6] 3. Die Materialien (ErlRV 744 BlgNR 14. GP 23 f) zur Stammfassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (welche die Voraussetzung der "sachlichen Rechtfertigung" noch nicht enthielt) gingen davon aus, dass besonders bei längerfristigen Schuldverhältnissen – vor allem in Zeiten beschleunigter Preissteigerungen – ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung von Entgelten an inflationäre Preisentwicklungen bestehen könne. Das Kriterium der „sachlichen Rechtfertigung“ wurde erst durch die KSchG‑Novelle 1997 eingefügt. Nach den Materialien (ErlRV 311 BlgNR 20. GP 19) zu dieser Novelle soll es nicht zulässig sein, die Preisentwicklung an Parameter zu knüpfen, die keinerlei sachlichen Bezug zum konkreten Geschäft, insbesondere zu den Kosten des Unternehmers, haben.
[7] 4. Nach der Judikatur kann sich die sachliche Rechtfertigung einer vereinbarten Entgeltanpassung allgemein aus betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren Gründen ergeben (10 Ob 125/05p). Zu 7 Ob 62/15s wurde eine Klausel, wonach die Versicherungsprämie und die Versicherungssumme eines Rechtsschutzversicherungsvertrags zwingend an die Inflation angepasst würden, zwar als unsachlich angesehen, weil es sich sowohl bei der Versicherungssumme als auch bei der Prämie um Geldleistungen handle, die denselben inflationsbedingten (Wert-)Schwankungen unterlägen, weshalb es durch die Geldentwertung zu keiner Verschiebung der Äquivalenz komme. Daher sei eine verpflichtende Anpassung von Versicherungsprämie und Versicherungssumme unzulässig. Eine Anpassung des Entgelts für eine in ihrem Wert gleichbleibende Leistung könne hingegen sachlich gerechtfertigt sein (ebenso 7 Ob 242/18s).
[8] 5. Dass eine Wertsicherung nach dem VPI vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters entspricht, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 226/18f; 2 Ob 36/23t; zur Wertsicherung nach dem VPI vgl in jüngerer Zeit auch 8 Ob 6/24a, wo aber nur ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG geprüft wurde).
[9] 6. Diese Judikatur stieß in der Lehre auf weitgehende Zustimmung (etwa Hausmann/Reithofer in Hausmann/Vonkilch4 [2017] § 16 MRG Rz 86; Pesek, immolex 2019, 310 [311]; G. Graf, immolex 2019, 306; A. Vonkilch, wobl 2020, 297 [301]; Leitner, wobl 2023, 422 [423 f]; Scharmer, wobl 2023, 291 [299]; Terlitza, NZ 2024, 174 [177 f]). Dass die genannte Rechtsprechung, an der die Revision keine Bedenken weckt, in der Literatur vereinzelt abgelehnt wurde (etwa Rosifka, immolex 2019, 312, sowie VbR 2023, 160 [insb 162 ff]), vermag die Zulässigkeit der Revision für sich allein nicht zu begründen (vgl RS0042985).
[10] 7. Der Vermieter muss seine (Sach-)Leistung auch dann erbringen, wenn die Gegenleistung einer inflationsbedingten (Geld-)Entwertung unterliegt. Dass die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung keinen (real) degressiven Mietzins rechtfertigt, legte der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 226/18f dar (ebenso 5 Ob 79/19g). Der Kaufkraftverlust des Geldes durch Inflation berührt den nominellen Mietzins zwar ebensowenig wie die Sachleistung des Vermieters. Relativ gesehen (also gemessen nach der Kaufkraft) verringert sich dadurch jedoch der innere Wert des Mietzinses, wohingegen der Wert der Sachleistung des Vermieters gleich bleibt. Die Geldwertveränderung führt somit – anders als etwa zu 7 Ob 62/15s – zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Die Äquivalenz des inneren Werts beider Leistungen wird dadurch gewahrt, dass der Mieter „an Kaufkraft“ nicht mehr (Deflation) oder weniger (Inflation) bezahlt, als bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Es ändert sich nur der nominelle Geldbetrag, das subjektive (innere) Wertverhältnis bleibt hingegen gleich.
[11] 8. Die Revision vermag keine Bedenken an dieser – im Wesentlichen auch von den Vorinstanzen zugrundegelegten – Begründung der sachlichen Rechtfertigung der vorliegenden Wertsicherungsvereinbarung zu wecken:
[12] 8.1. Dass für eine Wertsicherung des Mietzinses zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abzustellen wäre, überzeugt nicht. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass die Entgeltanpassung einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen muss. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI aber – wie dargelegt – der Fall. Der Vermieter erzielt dadurch auch keinen „Zufallsgewinn“, wie dies etwa bei einer Mietzinserhöhung aufgrund gestiegener Marktpreise der Fall wäre, vielmehr wird sein Gewinn (als Ergebnis der subjektiven Äquivalenz) nur seinem inneren Wert nach gesichert. Dass deshalb nur auf die Kosten des Vermieters abgestellt werden dürfe, weil nur diese für die Preisbildung bei Vertragsabschluss maßgebend gewesen wären, überzeugt nicht, weil sich der Mietzins typischerweise nach den jeweils bestehenden Marktverhältnissen richtet. Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nennen die Kosten des Unternehmers außerdem nur als ein Beispiel für ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium einer Entgeltänderungsklausel.
[13] 8.2. Aus § 985 ABGB, wonach bei Rückgabe von als Darlehen gegebenen Sachen ein eingetretener Wertverlust nicht auszugleichen sei, ist für die Klägerin schon wegen des dispositiven Charakters dieser Bestimmung nichts zu gewinnen.
[14] 8.3. Dass der Mieter seine Kaution (die kein Teil der vertraglichen Leistungsäquivalenz ist) bei Beendigung des Mietverhältnisses „nur“ verzinst zurückerhält, lässt nicht erkennen, warum eine vertraglich vereinbarte Beibehaltung des ursprünglichen (wertmäßigen) Äquivalenzverhältnisses nach dem VPI sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
[15] 8.4. Warum es einen rechtlichen Unterschied machen sollte, dass das zu 6 Ob 226/18f (wo eine Wertsicherung nach dem VPI als sachlich gerechtfertigt angesehen wurde) zu beurteilende Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG unterlag, wohingegen der vorliegende Mietvertrag (unstrittig) dessen Teilanwendungsbereich unterliegt, legt die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dar. Es ist dies im Hinblick auf das davon unabhängige Interesse der Parteien an einer Wahrung der bei Vertragsabschluss gegebenen subjektiven (Wert-)Äquivalenz während der gesamten Dauer des (hier auf zehn Jahre eingegangenen) Mietverhältnisses auch nicht ersichtlich. Wenn der durch Inflation eintretende Wertverlust des Mietzinses sogar bei eingeschränkter Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG durch eine (vereinbarte) Wertsicherung ausgeglichen werden kann, so muss dies umso eher gelten, wenn den Vermieter (im Teilanwendungsbereich) eine umfangreichere (gesetzliche) Erhaltungspflicht trifft. Die Revision lässt auch nicht erkennen, weshalb dem Vermieter deshalb ein geringeres Interesse an einer Wertsicherung des Mietzinses zukäme, weil im Teilanwendungsbereich zulässigerweise vereinbarte Mietzinserhöhungen im Rahmen des § 1486 ABGB rückwirkend geltend gemacht werden könnten, wohingegen § 16 Abs 9 MRG dies für den Vollanwendungsbereich ausschließe. Dass eine Wertsicherung des Mietzinses anhand des VPI sachlich gerechtfertigt ist, zeigt sich auch daran, dass § 16 Abs 6 MRG die Valorisierung des Kategoriemietzinses an Veränderungen des VPI 2000 („oder des an seine Stelle tretenden Index“) knüpft und § 5 Richtwertgesetz eine Wertsicherung nach dem VPI vorsieht.
[16] 9. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der von der weit überwiegenden Lehre geteilten Rechtsprechung in Einklang stehen und die Revision an dieser keine Bedenken weckt, ist diese zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240527_OGH0002_0010OB00064_24D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz‑Eugen‑Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz ua, Rechtsanwälte in Villach, wegen 555,30 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. Februar 2023, GZ 7 R 10/24m‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] Die Klägerin ließ sich Ansprüche von Mietern einer Wohnung auf Mietzinsrückzahlung wegen einer unwirksamen Wertsicherungsklausel abtreten. Der auf zehn Jahre befristet abgeschlossene Mietvertrag sieht vor, dass der Mietzins nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 angepasst wird.
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Wichtige Punkte
- Eine VPI-Wertsicherung kann das ursprüngliche Wertverhältnis zwischen Mietzins und Vermieterleistung wahren.
- Die sachliche Rechtfertigung setzt hier keine ausschließliche Anknüpfung an konkrete Vermieterkosten voraus.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
- Die Entscheidung beurteilt nicht sämtliche möglichen Unwirksamkeitsgründe einer Wertsicherungsklausel.
Häufige Fragen
Warum hielt der OGH die VPI-Wertsicherung des Mietzinses für sachlich gerechtfertigt?
Der VPI bildet die allgemeine Preisentwicklung ab. Die daran anknüpfende Anpassung gleicht die Geldentwertung aus und wahrt nach der Begründung des OGH das ursprüngliche subjektive Wertverhältnis zwischen Mietzins und Sachleistung des Vermieters.
Muss eine Mietzinsanpassung ausschließlich den Kosten des Vermieters folgen?
Nach dieser Entscheidung nicht. Der OGH hielt den Bezug zur subjektiven Wertäquivalenz für ausreichend. Die Kosten des Unternehmers sind nach den herangezogenen Gesetzesmaterialien nur ein Beispiel für ein sachlich gerechtfertigtes Anpassungskriterium.
Hat der OGH mit 1Ob64/24d alle VPI-Klauseln für wirksam erklärt?
Nein. Die Revision betraf nur noch die behauptete fehlende sachliche Rechtfertigung der VPI-Anpassung. Die Entscheidung enthält keine allgemeine Prüfung sämtlicher Voraussetzungen und möglicher Unwirksamkeitsgründe von Wertsicherungsklauseln.
Wie endete das Verfahren vor dem OGH?
Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb es bei der Abweisung der auf die behauptete Unwirksamkeit der Wertsicherung gestützten Rückzahlungsklage.
Quelle und Hinweis
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