RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Erstklägerin wurde nach Erreichen der Volljährigkeit von einer Kinder- und Jugendpsychiatrie in die Erwachsenenpsychiatrie eines anderen Krankenhauses verlegt und dort nach dem UbG untergebracht. Nach einem Suizidversuch erlitt sie erhebliche Gesundheitsschäden. Beide Krankenanstalten werden von der Stadt Wien betrieben. Die Kläger leiten Amtshaftungsansprüche gegen den Bund aus einer behaupteten unzureichenden Überwachung ab. [6]
Nach Streitverkündung durch zwei ärztliche Nebenintervenienten trat die Stadt Wien auf Seite des Bundes bei. Sie bezeichnete sich als bloß organisatorischen Rechtsträger und schloss einen Regress gegen sich nach dem AHG selbst aus. Dennoch beanspruchte sie einen Beitritt zur Wahrung ihrer Rechte. Das Erstgericht ließ den Beitritt zu; das Rekursgericht wies ihn zurück. Dagegen erhob die Stadt Wien außerordentlichen Revisionsrekurs. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Ob ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt besteht, hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, welche Auswirkungen auf die eigenen Rechtsverhältnisse der Nebenintervenient in seiner Beitrittserklärung plausibel darlegt. [3] [6]
- Rechtliches Interesse: Ein Beitrittsinteresse besteht, wenn die Entscheidung die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten unmittelbar oder mittelbar beeinflusst. Drohende Regressansprüche können genügen, müssen aber plausibel dargelegt werden. [6]
- Maßgebliche Beitrittsbegründung: Nach § 18 Abs 1 ZPO ist das Interesse am Obsiegen einer Partei bestimmt anzugeben. Die Entscheidung darf nicht auf Tatsachen oder rechtliche Überlegungen gestützt werden, die über die Beitrittserklärung hinausgehen. [6]
- Organisatorischer Rechtsträger: Das AHG sieht keinen Regress des funktionellen Rechtsträgers oder seiner nach § 3 Abs 1 AHG in Anspruch genommenen Organe gegen den bloß organisatorischen Rechtsträger vor. Daraus ließ sich hier kein Beitrittsinteresse ableiten. [6]
- Später behauptete Mithaftung: Erst in dritter Instanz verwies die Stadt Wien auf eine mögliche eigene Mitverursachung durch die Verlegung in eine angeblich personell unzureichend ausgestattete Abteilung. Weil sie ihren Beitritt darauf in erster Instanz nicht gestützt hatte, rechtfertigte dies keine Korrektur. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 zu 1Ob165/25h wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Zurückweisung des Streitbeitritts der Stadt Wien blieb damit bestehen. Gegenstand der Entscheidung war das Beitrittsinteresse, nicht die Berechtigung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Anforderungen an die Beitrittserklärung mit der Regressordnung des AHG. Die mögliche Solidarhaftung wegen eigener Mitverursachung wurde nicht abschließend geprüft, weil sie nicht zur ursprünglichen Beitrittsbegründung gehörte. [6]
- § 18 Abs 1 ZPO: Der Nebenintervenient muss sein Interesse am Obsiegen einer Prozesspartei bestimmt angeben. Diese Begründung begrenzt die Prüfung des rechtlichen Interesses. [6]
- § 528 Abs 1 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig. [3] [1]
- § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses. [1]
- § 1 Abs 3 Satz 1 und § 3 Abs 1 AHG: Die Stadt Wien berief sich auf ihre Stellung als organisatorischer Rechtsträger. Der Organregress nach § 3 Abs 1 AHG begründet nach der Entscheidung keinen Rückgriff gegen diesen bloß organisatorischen Rechtsträger. [6]
- § 1302 ABGB: Eine mögliche Solidarhaftung der Stadt Wien wegen eigener Mitverursachung wurde als Grundlage denkbarer Regressansprüche angesprochen, aber beim Streitbeitritt nicht geltend gemacht. [6]
- § 10 AHG: Der OGH verwies ergänzend auf die Kommentierung zu § 10 AHG für den fehlenden Beitritt des bloß organisatorischen Rechtsträgers aufgrund eines Regresses nach dem AHG. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Stadt Wien zurück. Als bloß organisatorischer Rechtsträger hatte sie einen Regress nach dem AHG selbst ausgeschlossen und ihr Beitrittsinteresse nicht plausibel dargelegt. Eine mögliche eigene Mithaftung hatte sie beim Streitbeitritt nicht als Begründung angeführt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0010OB00165_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Die Erstklägerin (die Zweit‑ und der Drittkläger sind ihre Eltern, die Viertklägerin ihre Schwester) wurde vor ihrem 18. Geburtstag in der Abteilung für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses stationär aufgenommen. Nach ihrer Volljährigkeit wurde sie auf die Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie eines anderen Krankenhauses verlegt, wo sie nach dem UbG untergebracht wurde. Dort unternahm sie einen Suizidversuch, durch den sie erhebliche Gesundheitsschäden erlitt. Beide Krankenanstalten werden von der Stadt Wien betrieben. Der Erstnebenintervenient war Leiter der psychiatrischen Abteilung jenes Krankenhauses, in dem die Erstklägerin untergebracht war und den Suizidversuch unternahm. Die Zweitnebenintervenientin war dort die diensthabende Fachärztin.
[2] Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einer unzureichenden Überwachung der Erstklägerin durch die Organe der Beklagten während deren Unterbringung ableiten.
[3] Der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin verkündeten der Stadt Wien den Streit.
[4] Die Stadt Wien trat dem Verfahren als (dritte) Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten bei. Diese hafte als funktioneller Rechtsträger für das behauptete Fehlverhalten des Erstnebenintervenienten und der Zweitnebenintervenientin – als ihre Organe – im Rahmen der Unterbringung der Erstklägerin. Die Beklagte könne sich im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Organfehlverhaltens gemäß § 3 Abs 1 AHG bei diesen Organen regressieren. Ein Regressanspruch gegenüber der Drittnebenintervenientin als bloß organisatorischem Rechtsträger sei hingegen nicht denkbar. Da dazu keine Rechtsprechung bestehe, komme ihr dennoch – „zur Wahrung aller Rechte“ – ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt zu.
[5] Die Kläger beantragten die Zurückweisung des Streitbeitritts, weil ein Regress sowohl der Beklagten als auch des Erstnebenintervenienten oder der Zweitnebenintervenientin gegen die Drittnebenintervenientin von vornherein ausgeschlossen sei.
[6] Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger, den Streitbeitritt der Drittnebenintervenientin zurückzuweisen, ab.
[7] Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies den Beitritt der Drittnebenintervenientin zurück.
[8] Die Drittnebenintervenientin habe selbst behauptet, dass sich die Beklagte (oder der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin im Fall ihrer Inanspruchnahme durch diese) nicht bei ihr regressieren könne. Auf eine Solidarhaftung als Mitschädigerin gemäß § 1302 ABGB wegen eines eigenen Fehlverhaltens bei der Verlegung der Erstklägerin von der Abteilung für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie auf die dafür angeblich personell nicht ausreichend ausgestattete psychiatrische Abteilung für Erwachsene eines anderen Krankenhauses (und auf daraus abgeleitete Regressansprüche der Beklagten, des Erstnebenintervenienten oder der Zweitnebenintervenientin) habe sie sich nicht gestützt.
[9] Der ordentliche Revisionsrekurs sei aufgrund der Einzelfallbezogenheit dieser Beurteilung nicht zulässig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0010OB00165_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Drittnebenintervenientin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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[10] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Drittnebenintervenientin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[11] 1. Ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt hat ein Nebenintervenient, wenn sich eine Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724 [T1]). Ein Beitrittsinteresse besteht etwa, wenn als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei Regressansprüche drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom Nebenintervenienten plausibel dargelegt wird (RS0035638 [T8]). Die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme bildet ein ausreichendes Interesse für den Streitbeitritt (vgl 4 Ob 196/20g [Rz 8]; 6 Ob 127/23d [Rz 23]).
[12] 2. Gemäß § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient sein Interesse am Obsiegen einer Prozesspartei bestimmt anzugeben. Es ist nicht zulässig, der Entscheidung über seine Erklärung hinausgehende Tatsachen und rechtliche Überlegungen zugrundezulegen (RS0035678 [T3]). Ob ein Beitrittsinteresse besteht, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]).
[13] 3. Die Drittnebenintervenientin ging in ihrer Beitrittserklärung davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten – auf unterlassene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Erstklägerin gestützte – Amtshaftungsansprüche funktioneller Rechtsträger ist, dass ihr der Erstnebenintervenient und die Zweitnebenintervenientin als Organe zuzurechnen sind (vgl 1 Ob 7/21t [Rz 14 mwN]) und, dass sie selbst organisatorischer Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 AHG ist. Einen Regress des funktionellen Rechtsträgers (oder von dessen Organen nach Inanspruchnahme gemäß § 3 Abs 1 AHG) gegen den organisatorischen Rechtsträger sieht das AHG nicht vor. Es ermöglicht daher auch keinen Beitritt des organisatorischen Rechtsträgers im Prozess gegen den funktionellen Rechtsträger (vgl Ziehensack, AHG Praxiskommentar2 [2023] § 10 AHG Rz 127 ff). Die Drittnebenintervenientin vertrat daher in ihrer Beitrittserklärung folgerichtig den Standpunkt, dass ein (hier auch nicht angedrohter) Regress nach dem AHG gegen sie nicht denkbar sei. Davon ausgehend liegt in der Beurteilung des Rekursgerichts, dass sie ihr rechtliches Interesse am dennoch erklärten Streitbeitritt nicht plausibel dargestellt habe, keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[14] 4. In dritter Instanz begründet die Drittnebenintervenientin ihr Interesse am Streitbeitritt erkennbar auch damit, dass sie den Schaden der Kläger dadurch (selbst) mitverursacht haben könnte, dass sie die Erstklägerin von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines von ihr betriebenen Krankenhauses auf die Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie eines anderen von ihr betriebenen Krankenhauses verlegt habe, in dem keine ausreichenden personellen Kapazitäten für deren Behandlung und Überwachung bestanden hätten. Es sei denkbar, dass sie insoweit als Solidarschuldnerin Regressansprüchen der Beklagten (oder ihrer Organe) ausgesetzt sei. Dazu führte bereits das Rekursgericht aus, dass sie ihr Beitrittsinteresse daraus in erster Instanz nicht abgeleitet hat. Gegen diese einzelfallbezogene Beurteilung (vgl RS0042828 [insb T3, T13, T16, T24, T31, T42]) bestehen keine Bedenken. Da das rechtliche Interesse nur auf Grundlage der Begründung des Nebenintervenienten beim Streitbeitritt zu prüfen ist (vgl etwa 6 Ob 41/21d [Rz 15]; 1 Ob 160/22v [Rz 5]), bedarf die Zurückweisung des Beitritts der Drittnebenintervenientin daher auch aus diesem Grund keiner Korrektur.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0010OB00165_25H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Dipl.‑Päd. P*, 3. T*, 4. D*, alle *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. Prof. DDr. P*, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Stadt Wien, Wien 3, Thomas‑Klestil‑Platz 7/1, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 587.458,38 EUR sA (Erstklägerin), 70.611,88 EUR sA (Zweitklägerin), 45.010 EUR sA (Drittkläger), 45.805,58 EUR sA (Viertklägerin), Zahlung einer Rente (Zweitklägerin und Drittkläger) sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der dritten Nebenintervenientin (Stadt Wien) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2025, GZ 14 R 78/25f‑101, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_0010OB00165_25H0000_000.
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Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Erstklägerin (die Zweit‑ und der Drittkläger sind ihre Eltern, die Viertklägerin ihre Schwester) wurde vor ihrem 18. Geburtstag in der Abteilung für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses stationär aufgenommen. Nach ihrer Volljährigkeit wurde sie auf die Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie eines anderen Krankenhauses verlegt, wo sie nach dem UbG untergebracht wurde. Dort unternahm sie einen Suizidversuch, durch den sie erhebliche Gesundheitsschäden erlitt. Beide Krankenanstalten werden von der Stadt Wien betrieben. Der Erstnebenintervenient war Leiter der psychiatrischen Abteilung jenes Krankenhauses, in dem die Erstklägerin untergebracht war und den Suizidversuch unternahm. Die Zweitnebenintervenientin war dort die diensthabende Fachärztin.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein drohender Regress kann ein Beitrittsinteresse begründen, wenn er plausibel dargelegt wird.
- Maßgeblich ist die Begründung beim Streitbeitritt; darüber hinausgehende Gründe bleiben außer Betracht.
- Das AHG sieht keinen Regress gegen den bloß organisatorischen Rechtsträger vor.
- Über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche selbst wurde hier nicht entschieden.
Häufige Fragen
Wann besteht ein rechtliches Interesse an einer Nebenintervention?
Wenn die Entscheidung die eigenen privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig beeinflussen kann. Auch die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme kann ausreichen, wenn sie plausibel dargelegt wird.
Warum wurde der Streitbeitritt der Stadt Wien zurückgewiesen?
Die Stadt Wien hatte einen Regress gegen sich nach dem AHG selbst ausgeschlossen und kein anderes rechtliches Interesse plausibel begründet. Eine mögliche eigene Mithaftung führte sie erst in dritter Instanz an.
Hat der OGH eine eigene Mithaftung der Stadt Wien ausgeschlossen?
Nein. Der OGH prüfte diese Möglichkeit nicht abschließend. Entscheidend war, dass die Stadt Wien ihr Beitrittsinteresse in erster Instanz nicht auf eine eigene Mitverursachung des Schadens gestützt hatte.
Was entschied der OGH in 1Ob165/25h?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Zurückweisung des Streitbeitritts bestehen; die Amtshaftungsansprüche selbst waren nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Quelle und Hinweis
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