RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Rechtsanwaltsgesellschaften stritten über Ansprüche aus der Trennung von Teilbetrieben. Die Antragstellerin verlangte aufgrund einer Grundsatzvereinbarung und eines Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 9. Mai 2025 einen Ausgleichsbetrag von 154.385,76 EUR sowie 106.249 EUR als Anteil an einer Körperschaftsteuerrückstellung. Nach ihrem Vorbringen blieben die Zahlungen trotz Fälligkeit und mehrfacher Aufforderungen aus. [2]
Die Schiedsklauseln sahen mangels Einigung auf einen Einzelschiedsrichter ein Dreierschiedsgericht vor. Jede Partei sollte einen Beisitzer ernennen; diese sollten den Obmann wählen. Benannte eine Partei ihren Beisitzer nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung, sollte ihn auf Antrag der Gegenseite der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien ernennen. [6]
Die Antragstellerin ersuchte zunächst den Kammerausschuss um Vermittlung. Danach benannte sie einen Schiedsrichter und forderte die Antragsgegnerin zur Benennung auf. Diese lehnte die Ansprüche ab und benannte zunächst niemanden. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Bestellung. Die Antragsgegnerin wandte insbesondere den noch nicht durchgeführten Schlichtungsversuch ein und benannte in ihrer Äußerung vorsichtshalber eine Schiedsrichterin. [6]
Ausführungen des OGH
Staatliche Hilfe bei der Bildung des Schiedsgerichts kann auch ohne eine darauf gerichtete Parteienvereinbarung beansprucht werden. Wie das Schiedsgericht zu bilden ist, richtet sich jedoch primär nach dem vereinbarten Bestellungsverfahren. Dessen Voraussetzungen waren hier für eine gerichtliche Ersatzbestellung nicht erfüllt. [3] [6]
- Vorrang des vereinbarten Bestellungsverfahrens: Nach den Schiedsklauseln war bei Säumnis einer Partei zunächst der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien zur Bestellung berufen. Die fehlende Benennung durch die Antragsgegnerin allein rechtfertigte daher keine gerichtliche Ersatzbestellung. [6]
- Untätigkeit des beauftragten Dritten: Ist die Bestellung einem Dritten übertragen, setzt der gerichtliche Antrag voraus, dass dieser seine Aufgabe binnen drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt. Die Antragstellerin hatte eine solche Untätigkeit weder behauptet noch bescheinigt. [6]
- Dreimonatsfrist und endgültige Ablehnung: Die Frist des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO kann durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden. Lehnt der Dritte die Bestellung schon vor Fristablauf endgültig ab, muss die antragswillige Partei nicht weiter zuwarten. Der OGH verwies dazu auf 18 ONc 4/17h. [6]
- Vermittlung ist kein Bestellungsersuchen: Das Schreiben an den Kammerausschuss enthielt nach seinem klaren Wortlaut nur ein Vermittlungsersuchen, keinen Antrag an den Präsidenten auf Schiedsrichterbestellung. Auch die Antwort des Ausschusses enthielt keine Ablehnung einer Bestellung. [6]
- Bedeutung der Schlichtungspflicht blieb offen: Der OGH musste nicht klären, wie sich § 21 Abs 2 RL-BA 2015 auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder das gerichtliche Bestellungsverfahren auswirkt. Der Antrag scheiterte bereits an der fehlenden Voraussetzung hinsichtlich des beauftragten Dritten. [6]
- Hilfsweise Benennung genügte nicht: Die vorsichtshalber erklärte Benennung einer Schiedsrichterin wertete der OGH angesichts des Abweisungsantrags als bloß hilfsweise. Eine nachträgliche Benennung im Sinn des § 587 Abs 7 ZPO lag deshalb nicht vor. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 2. Juli 2026 zu 18ONc4/26x wies der OGH den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ab. Der vereinbarte Bestellungsmechanismus über den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien war nicht erfolglos durchlaufen worden. Über die geltend gemachten Zahlungsansprüche wurde damit nicht entschieden. [1] [6]
Die Antragstellerin muss der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen Verfahrenskosten von 2.167,98 EUR einschließlich 361,33 EUR Umsatzsteuer ersetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 616 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG. Zugesprochen wurden die nach TP 3A RATG verzeichneten Kosten der Äußerung. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Abweisung war das Zusammenspiel des vereinbarten Bestellungsverfahrens mit den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlicher Unterstützung entscheidend. Die berufsrechtliche Schlichtungsregel wurde angesprochen, ihre Wirkung aber nicht abschließend beurteilt. [6]
- § 587 Abs 1 ZPO: Die Bildung des Schiedsgerichts richtet sich primär nach der Vereinbarung der Schiedsparteien. [6]
- § 587 Abs 3, insbesondere Z 3 ZPO: Bei einem vereinbarten Bestellungsverfahren regelt die Bestimmung die gerichtliche Unterstützung. Für die Untätigkeit eines beauftragten Dritten gilt eine Frist von drei Monaten ab Empfang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung. [6]
- § 587 Abs 2 Z 4 und Abs 4 ZPO: Die Antragstellerin stützte ihren Antrag auf Abs 2 Z 4. Der OGH verneinte das Vorliegen aller notwendigen Bestellungsvoraussetzungen; weitere Fragen zu den Erfordernissen nach Abs 4 mussten nicht geprüft werden. [6]
- § 587 Abs 7 ZPO: Die Vorschrift betrifft die nachträgliche Benennung. Die bloß hilfsweise Namhaftmachung in der Äußerung wurde hier nicht als solche Benennung gewertet. [6]
- § 21 Abs 2 RL-BA 2015: Auf diese berufsrechtliche Regel stützte sich das Vermittlungsersuchen. Ihre Bedeutung für das Schiedsverfahren und das gerichtliche Bestellungsverfahren blieb ausdrücklich offen. [6]
- § 616 Abs 1 ZPO und § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage der Kostenentscheidung. Die Höhe der Kosten der Äußerung wurde nach TP 3A RATG beurteilt. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Bestellungsantrag ab, weil die vereinbarte Ersatzbestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien nicht in Anspruch genommen worden war. Ein Vermittlungsersuchen an den Kammerausschuss ersetzt kein Bestellungsersuchen an den Präsidenten. Welche Bedeutung die berufsrechtliche Schlichtungspflicht für das Schiedsverfahren hat, blieb offen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 2.167,98 EUR (darin 361,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird abgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 2.167,98 EUR (darin 361,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Parteien sind Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Ansprüche aus den im Zusammenhang mit der Trennung der Teilbetriebe der Gesellschafter geschlossenen Verträgen geltend. Gemäß der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 und des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 9. 5. 2025 sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 154.385,76 EUR sowie den auf die Antragsgegnerin angefallenen Anteil der Körperschaftsteuerrückstellung von 106.249 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Begründung:
[1] Die Parteien sind Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Ansprüche aus den im Zusammenhang mit der Trennung der Teilbetriebe der Gesellschafter geschlossenen Verträgen geltend. Gemäß der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 und des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 9. 5. 2025 sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 154.385,76 EUR sowie den auf die Antragsgegnerin angefallenen Anteil der Körperschaftsteuerrückstellung von 106.249 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen.
[2] Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 6. 2. 2026 ersuchte die Antragstellerin den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien um Vermittlung (§ 21 Abs 2 RL‑BA 2015). Diese gab mit Schreiben vom 9. 2. 2026 bekannt, sie werde bei der Antragsgegnerin um Einverständnis zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung anfragen.
[3] Unter Berufung auf die sowohl in der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 als auch im Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025 vereinbarte Schiedsklausel leitete die Antragstellerin ein Schiedsverfahren ein. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 16. 2. 2026 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, wegen des obigen Sachverhaltes ein gerichtliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin einleiten zu wollen. Unter einem machte die Antragstellerin einen Schiedsrichter namhaft und sie forderte die Antragsgegnerin auf, ihrerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen.
[4] Die Antragsgegnerin lehnte die Ansprüche der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. 3. 2026 ab; sie machte auch keinen Schiedsrichter namhaft.
[5] Die Antragstellerin stellte daraufhin den auf § 587 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Antrag, der Oberste Gerichtshof möge für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter bestellen. Die Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer Wien sei mittlerweile hinfällig, weil die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin bereits abgelehnt habe.
[6] Die Antragsgegnerin beantragte in der ihr freigestellten Äußerung, diesen Antrag abzuweisen. Die Angaben der Antragstellerin seien insofern unzutreffend, als die Vermittlung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – nicht hinfällig sei. Vielmehr finde am Tag der Einbringung dieser Äußerung vor dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien eine Schlichtungsverhandlung statt. Diese sei keine leere Formalität, weil die Nichtinanspruchnahme der berufsrechtlich verpflichtenden Schlichtungsmöglichkeit die Unzulässigkeit des Rechtswegs bei einem dennoch eingeleiteten Gerichtsverfahren bewirke. Für ein Schiedsverfahren müsse das in gleicher Weise gelten. Die vorliegende Klage werde daher mangels Durchführung eines Schlichtungsversuchs gemäß der obligatorischen Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sein. Insofern sei die Schiedsrichterbenennung seitens der Antragstellerin verfrüht.
[7] Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters sei daher abzuweisen. „Vorsichtshalber“ nominiere die Antragsgegnerin jedoch eine – namentlich genannte – Rechtsanwältin als Schiedsrichterin.
[8] Der Antrag ist abzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des zum Teil bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, sind nicht alle für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO erfüllt.
[10] 1. Das Recht des Antragstellers, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung (18 ONc 1/22z; RS0134131 [T1]).
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[9] Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des zum Teil bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, sind nicht alle für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO erfüllt.
[10] 1. Das Recht des Antragstellers, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung (18 ONc 1/22z; RS0134131 [T1]).
[11] 2. Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß § 587 Abs 1 ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien.
[12] Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (§ 587 Abs 3 ZPO).
[13] Im vorliegenden Fall sehen die insoweit gleichlautenden Schiedsklauseln in der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 (Punkt 7.) und im Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025 (Punkt 20.) vor, dass das Schiedsgericht, sofern sich die Streitteile nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, aus drei Rechtsanwälten als Schiedsrichter, und zwar einem Obmann und zwei Beisitzern, besteht, jede Partei einen Beisitzer ernennt und diese beiden Schiedsrichter ihrerseits einen Obmann wählen. Ernennt einer der Streitteile binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer nicht, so soll der Beisitzer auf Antrag des anderen Streitteils durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien ernannt werden (Punkte 7.2. bis 7.4. Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025; Punkte 20.2. bis 20.4. Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025).
[14] 3. Nach der für die Konstituierung des Schiedsgerichts primär maßgeblichen Vereinbarung hat die Bestellung des Beisitzers im Fall der Säumnis einer Schiedspartei demnach durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu erfolgen. In einem solchen Fall der Übertragung der Bestellung auf einen Dritten, kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung des Schiedsrichters nur beantragen, wenn dieser die ihm übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt (§ 587 Abs 3 Z 3 ZPO).
[15] Die dreimonatige Frist des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO ist insofern zwingend, als sie durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden kann. Sie steckt den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der Dritte die ihm nach diesem Verfahren zukommende Aufgabe erfüllen soll, widrigenfalls die Schiedsrichterbestellung bei Gericht beantragt werden kann. Wird von dritter Seite die Bestellung des Schiedsrichters vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, muss die antragswillige Partei mit der Antragstellung allerdings nicht weiter zuwarten (18 ONc 4/17h mwN [Bestellung durch die Präsidentin des Handelsgerichts Wien]).
[16] Die Voraussetzung des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien die ihm hier übertragene Aufgabe trotz entsprechender Mitteilung nicht erfüllt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt. Das an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtete Ersuchen um rasche Vermittlung iSv § 21 Abs 2 RL-BA 2015 (Schreiben vom 6. 2. 2026, Blg ./I) enthält nach dem klaren Wortlaut kein an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtetes Ersuchen um Bestellung eines Schiedsrichters im Sinn der Schiedsvereinbarung, die Antwort des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Schreiben vom 9. 2. 2026, Blg ./J) auch keine Ablehnung.
[17] 4. Damit ist die hier für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO notwendige Voraussetzung der Untätigkeit des für den Fall der Säumnis mit der Bestellung beauftragten Dritten nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen ist (vgl 18 ONc 4/17h).
[18] Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Die – anders als etwa das Bestehen einer Schiedsvereinbarung für den geltend gemachten Anspruch, die Erfüllung der Form- und Inhaltserfordernisse der schriftlichen Aufforderung gemäß § 587 Abs 4 ZPO und die Säumnis der Antragsgegnerin – strittige Frage, welche Bedeutung der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 für die Einleitung eines Schiedsverfahrens als solches und/oder das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters hat, kann daher dahinstehen.
[19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG.
[20] Der Antragsgegnerin sind die der Höhe nach zutreffend nach TP 3A RATG auf Basis des von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands angegebenen Streitwerts des beabsichtigten Schiedsverfahrens (18 ONc 1/26f mwN) verzeichneten Kosten der Äußerung zuzusprechen.
[21] Eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zwar ebenfalls zur Abweisung des Antrags aber einem Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin führte (18 ONc 2/24z), ist nicht erfolgt. Die in der Äußerung erfolgte Namhaftmachung einer Rechtsanwältin als der von ihr zu bestellenden Schiedsrichterin durch die Antragsgegnerin erfolgte „vorsichtshalber“, im Hinblick auf die Begründung ihres Antrags auf Abweisung also erkennbar (bloß) hilfsweise.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Sauerschnigg Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 2.167,98 EUR (darin 361,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Parteien sind Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Ansprüche aus den im Zusammenhang mit der Trennung der Teilbetriebe der Gesellschafter geschlossenen Verträgen geltend. Gemäß der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 und des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 9. 5. 2025 sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 154.385,76 EUR sowie den auf die Antragsgegnerin angefallenen Anteil der Körperschaftsteuerrückstellung von 106.249 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und mehrfachen Aufforderungen nicht nachgekommen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260702_OGH0002_018ONC00004_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das vereinbarte Bestellungsverfahren hat Vorrang vor der gerichtlichen Ersatzbestellung.
- Ein Vermittlungsersuchen an den Kammerausschuss ersetzt keinen Bestellungsantrag an den Kammerpräsidenten.
- Bei endgültiger Ablehnung durch den beauftragten Dritten muss die Dreimonatsfrist nicht abgewartet werden.
- Die Wirkung der berufsrechtlichen Schlichtungspflicht auf das Schiedsverfahren blieb offen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH in 18ONc4/26x den Antrag auf Schiedsrichterbestellung ab?
Die Schiedsklauseln sahen bei Säumnis einer Partei eine Bestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien vor. Dass dieser trotz entsprechenden Ersuchens untätig geblieben war, hatte die Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt.
Wann kommt bei einem beauftragten Dritten eine gerichtliche Schiedsrichterbestellung in Betracht?
Nach § 587 Abs 3 Z 3 ZPO ist dessen Untätigkeit während drei Monaten ab Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung maßgeblich. Lehnt der Dritte die Bestellung vorher endgültig ab, ist weiteres Zuwarten nicht erforderlich. Die Frist kann vertraglich nicht verlängert werden.
Hat der OGH eine zwingende Schlichtung vor dem Schiedsverfahren festgestellt?
Nein. Welche Bedeutung § 21 Abs 2 RL-BA 2015 für die Einleitung des Schiedsverfahrens oder das Bestellungsverfahren hat, ließ der OGH ausdrücklich offen. Die fehlende Befassung des vereinbarten Dritten reichte für die Abweisung aus.
Quelle und Hinweis
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