RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Über das Vermögen einer österreichischen GmbH wurde am 15. September 2015 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Nach Zurückweisung des Sanierungsplanantrags am 27. April 2016 wurde das Verfahren als Konkursverfahren weitergeführt. Die beklagte Gesellschaft nach slowenischem Recht hatte im Juli 2015 mit der Schuldnerin eine Beteiligung an deren slowenischer Tochtergesellschaft vereinbart. [2]
Der Insolvenzverwalter erhob am 14. September 2016 Anfechtungsklage. Er begehrte die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrags gegenüber den Insolvenzgläubigern und die Zustimmung zur Löschung der Gesellschafterstellung der Beklagten, hilfsweise 1,5 Mio EUR. Nachdem ein slowenisches Zwangsausgleichverfahren zur Auflösung der Geschäftsanteile der Schuldnerin geführt hatte, stellte er das Löschungsbegehren im Dezember 2022 auf Zahlung um. [2]
Die Vorinstanzen verwarfen den Verjährungs- beziehungsweise Verfristungseinwand mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO. Sie hielten die Anfechtungsklage für rechtzeitig und die Umstellung auf Wertersatz nicht für eine Klagsänderung. Gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichts erhob die Beklagte außerordentliche Revision. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. Er behandelte die Rüge zum Zwischenurteil, den Vertrauensschutz nach Art 13 EuInsVO 2000 und die Umstellung des Klagebegehrens. In keinem dieser Punkte sah er einen Grund für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [3]
- Zwischenurteil und Verfahrensrüge: Ein prozessualer Verstoß durch die Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden. Die Beklagte war stets von dessen Zulässigkeit ausgegangen und behauptete auch in der Revision keine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften. Ihr Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu Präklusivfristen reichte daher nicht aus. [3]
- Vertrauensschutz nach Art 13 EuInsVO 2000: Die Ausnahme schützt berechtigtes Vertrauen auf das für die Handlung maßgebliche Recht und ist eng auszulegen. Der Anfechtungsgegner muss nachweisen, dass die Handlung nach diesem Recht unanfechtbar ist. Die Regelung schützt nicht vor dem gewöhnlichen Risiko einer gerichtlichen Verteidigung oder dem Verfahrensrecht des zuständigen Gerichts. [3]
- Keine Kombination einzelner Fristenregeln: Die Rechtzeitigkeit nach § 43 Abs 2 IO wurde nicht bestritten. Der OGH hielt es für vertretbar, Elemente beider Rechtsordnungen nicht durch „Rosinenpicken“ zu kombinieren. Auch die Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens auf einen Fristablauf nach slowenischem Recht während des laufenden Sanierungsverfahrens war nicht korrekturbedürftig. [3]
- Ausschlussfrist und Wertersatz: Die Frist des § 43 Abs 2 IO ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Klagegrundänderungen und Erweiterungen sind nur innerhalb dieser Frist zulässig. Eine Umstellung von Naturalleistung auf das Interesse ist hingegen nach § 235 Abs 4 ZPO keine Klagsänderung. Auch eine Schlüssigstellung im bereits vorgegebenen Rahmen kann nach Fristablauf zulässig sein. [3]
- Einzelfallbezogene Auslegung des Begehrens: Das Berufungsgericht verstand die Umstellung als Forderung des schon ursprünglich hilfsweise begehrten Wertersatzes anstelle der untunlich gewordenen Löschung. Die Revision zeigte keine korrekturbedürftige Auslegung auf. Die Abgrenzung zwischen Klagsänderung und bloßer Umstellung begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage. [3]
- Anwendbares Recht zur Klagsumstellung offengelassen: Ob Art 13 EuInsVO 2000 eine Prüfung der Klagsumstellung nach slowenischem Recht verlangt hätte, blieb offen. Die Beklagte zeigte kein für sie günstigeres Ergebnis und damit keine Präjudizialität auf. Ihre Argumentation berücksichtigte insbesondere das ursprüngliche Eventualbegehren und das Vorbringen zum Wertersatz nicht ausreichend. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb das Zwischenurteil über die Verwerfung des Verjährungs- beziehungsweise Verfristungseinwands bestehen. Eine abschließende Entscheidung über die Berechtigung der Anfechtungsansprüche erging damit nicht. [1] [4] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der Revision, die insolvenzrechtliche Ausschlussfrist, die Abgrenzung einer Klagsänderung und der unionsrechtliche Schutz des Vertrauens auf die Unanfechtbarkeit einer Rechtshandlung. [3]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Die außerordentliche Revision wurde mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. [1] [3]
- § 393a ZPO: Die Vorinstanzen entschieden über den Verjährungs- beziehungsweise Verfristungseinwand mit Zwischenurteil. Einen behaupteten prozessualen Verstoß hätte die Beklagte ausdrücklich rügen müssen. [3] [4]
- § 43 Abs 2 IO: Die Anfechtungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Änderungen des Klagegrundes und Erweiterungen des Begehrens sind nur innerhalb dieser Frist zulässig. [3]
- § 235 Abs 4 ZPO: Die Forderung eines anderen Gegenstands oder des Interesses anstelle des ursprünglich geforderten Gegenstands ist keine Klagsänderung. Darunter kann die Umstellung von Naturalleistung auf Geldleistung fallen. [3]
- Art 13 EuInsVO 2000 und Art 16 EuInsVO 2015: Art 13 EuInsVO 2000 enthält die hier behandelte Ausnahme zugunsten des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, nach dem die Handlung in keiner Weise angreifbar ist. Der Entscheidungstext verweist auf Art 16 EuInsVO 2015 als heutige Entsprechung. [3]
- Art 4 Abs 2 lit m EuInsVO 2000: Grundsätzlich regelt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, welche gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind. Art 13 EuInsVO 2000 sieht dazu eine Ausnahme vor. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Ablehnung einer Kombination einzelner Elemente österreichischen und slowenischen Fristenrechts war vertretbar. Auch die Beurteilung der Umstellung auf bereits hilfsweise begehrten Wertersatz blieb bestehen. Ob diese Umstellung nach slowenischem Recht zu prüfen gewesen wäre, ließ der OGH offen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer österreichischen GmbH, über die mit Beschluss vom 15. 9. 2015 ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 27. 4. 2016 wurde der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO als unzulässig zurückgewiesen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren geändert.
[2] Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach slowenischem Recht, die im Juli 2015 eine Vereinbarung mit der Schuldnerin über eine Beteiligung an deren slowenischer Tochtergesellschaft geschlossen hatte.
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Begründung:
[1] Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer österreichischen GmbH, über die mit Beschluss vom 15. 9. 2015 ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 27. 4. 2016 wurde der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO als unzulässig zurückgewiesen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren geändert.
[2] Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach slowenischem Recht, die im Juli 2015 eine Vereinbarung mit der Schuldnerin über eine Beteiligung an deren slowenischer Tochtergesellschaft geschlossen hatte.
[3] Der Kläger brachte am 14. 9. 2016 beim Insolvenzgericht eine auf § 28 Z 1, 2 IO, § 31 Abs 1 Z 2, 3 IO gestützte Anfechtungsklage gegen die Beklagte ein. Damit begehrte er im Wesentlichen, 1. dass der Beteiligungsvertrag gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam sei und 2. die Zustimmung zur Löschung der Gesellschafterstellung der Beklagten im slowenischen Handelsregister, hilfsweise die Zahlung von 1,5 Mio EUR.
[4] Nach einem umfangreichen Zwischenstreit über die Wirksamkeit eines Versäumungsurteils (s 17 Ob 12/19t) erstattete die Beklagte am 3. 8. 2022 eine Klagebeantwortung. In der Zwischenzeit fand in Slowenien ein „Zwangsausgleichverfahren“ über die Tochtergesellschaft statt. Der im Jahr 2018 bestätigte „Zwangsausgleich“ hatte nach slowenischem Recht zur Folge, dass die Geschäftsanteile der Schuldnerin aufgelöst wurden.
[5] In der vorbereitenden Tagsatzung vom 7. 12. 2022 stellte der Kläger sein zweites Klagebegehren von einer Einwilligung in die Löschung der Gesellschafterstellung der Beklagten auf Zahlung von 1,5 Mio EUR um.
[6] Die Vorinstanzen verwarfen mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO einen Verjährungs- bzw Verfristungseinwand der Beklagten. Sie gingen aufgrund der Rechtswahl im Beteiligungsvertrag und des Gesellschaftsstatuts der Tochtergesellschaft von der Anwendbarkeit slowenischen materiellen Rechts aus sowie von einer Geltung von Art 13 EuInsVO 2000 (VO [EG] Nr 1346/2000; nunmehr Art 16 EuInsVO 2015; vgl Art 47 EuInsVO 2000, Art 91, 92 EuInsVO 2015). Demnach ist Art 4 Abs 2 lit m EuInsVO 2000, wonach das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung (auch) regelt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, nicht anwendbar, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist „und in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist“.
[7] Das slowenische Insolvenzrecht sei im Gesetz über Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsliquidation geregelt („Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanj“, kurz ZFPPIPP) und kenne zwei Verfahrensarten, nämlich das „postopek prisilne poranave“, das auf eine Sanierung und Weiterführung des Unternehmens abziele, sowie das „stecajni postopek“, bei dem das Vermögen zwecks Befriedigung der Gläubiger verwertet und die Gesellschaft aus dem Register gelöscht werde. Während eines „postopek prisilne poranave“ sei keine Insolvenzanfechtung möglich. Für „stecajni postopek“ normiere Art 277 Abs 1 ZFPPIPP eine Frist für die Einbringung einer Anfechtungsklage, die mit der Bekanntgabe der Eröffnung eines solchen Verfahrens beginne, nämlich sechs Monate (zwölf Monate bei Verfahren, die seit 26. 4. 2016 eröffnet wurden).
[8] Die Anfechtungsklage des Klägers sei daher nur verspätet, wenn man weder allein slowenisches Recht noch § 43 Abs 2 IO anwende, sondern die (damals sechsmonatige) Frist nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP mit der Eröffnung des österreichischen Sanierungsverfahrens zu laufen beginnen lasse. Da Art 13 EuInsVO 2000 gemäß ErwGr 24 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Vertrauens- und Verkehrsschutz diene und das „stecajni postopek“ mit dem österreichischen Konkursverfahren vergleichbar sei, sei der Einwand der Verjährung bzw Präklusion nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP unberechtigt.
[9] Die Neufassung des Klagebegehrens im Jahr 2022 sei nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen und gemäß § 235 Abs 4 ZPO keine Klagsänderung, weil der Kläger sein Begehren lediglich auf Wertersatz umgestellt habe. Einen solchen habe er bereits in seiner Klage für den Fall der Untunlichkeit der Löschung der Beklagten als Gesellschafterin unter Verweis auf § 39 Abs 1 IO gefordert und mittels Eventualbegehren auf Zahlung von 1,5 Mio EUR geltend gemacht. Damit sei auch das Zahlungsbegehren nicht nach § 43 Abs 2 IO verfristet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
1. Zum Zwischenurteil nach § 393a ZPO:
[11] Soweit die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 393a ZPO auf Präklusivfristen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils ausdrücklich gerügt werden muss (vgl RS0040918). Die Beklagte ging aber stets von der Zulässigkeit des Zwischenurteils aus und behauptet nicht einmal in der Revision eine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften.
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[10] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
1. Zum Zwischenurteil nach § 393a ZPO:
[11] Soweit die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 393a ZPO auf Präklusivfristen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils ausdrücklich gerügt werden muss (vgl RS0040918). Die Beklagte ging aber stets von der Zulässigkeit des Zwischenurteils aus und behauptet nicht einmal in der Revision eine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften.
2. Zur Klagseinbringung:
[12] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Art 13 EuInsVO 2000 das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem vorgesehen wird, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, dh der lex causae. Wie in ErwGr 24 der EuInsVO 2000 ausgeführt, ist diese Ausnahme, die zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Daher verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls (vgl C‑54/16, Vinyls Italia Rn 30, 35; C‑73/20, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, Rn 24 f, jeweils mwN).
[13] Art 13 EuInsVO 2000 gilt nicht für Handlungen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten (vgl C‑557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 35).
[14] Weiters schützt diese Vorschrift nicht vor dem gewöhnlichen Risiko, sich in einem Verfahren verteidigen zu müssen, und vor dem Verfahrensrecht, das das zuständige Gericht anwendet (vgl C‑54/16, Vinyls Italia, Rn 31).
[15] Art 13 EuInsVO 2000 trifft keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften (vgl C‑557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 53) und enthält, abgesehen von der Verteilung der Beweislast, keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten (vgl C‑54/16, Vinyls Italia, Rn 25). In einem Rechtsstreit obliegt es demnach aber dem Anfechtungsgegner nachzuweisen, dass die angefochtene Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Art 13 EuInsVO 2000 dem Anfechtungsgegner zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen (vgl C‑310/14, Nike European Operations Netherlands, Rn 25).
[16] 2.2. Die Revision bezweifelt nicht, dass die Klagseinbringung innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 IO erfolgte und eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist.
[17] Sie vermag aber auch kein (berechtigtes) Vertrauen auf ein anfechtungsfestes Rechtsgeschäft nach der lex causae aufzuzeigen. Nach der einleitend dargestellten Rechtsprechung soll Art 13 EuInsVO 2000, anders als von der Revision postuliert, Anfechtungsmöglichkeiten nicht einschränken, sondern bloß einem anfechtungsfeindlicherem Regime zum Durchbruch verhelfen. Davon ausgehend ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass Elemente beider Rechtsordnungen nicht im Sinne eines „Rosinenpickens“ kombiniert werden dürften, jedenfalls vertretbar.
[18] Die Beklagte bestreitet weiters nicht, dass das slowenische „postopek prisilne poranave“ auf Restrukturierung und das „stecajni postopek“ auf Zerschlagung ausgerichtet ist und nur Letzteres eine Anfechtung zulässt. Damit ist aber auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf einen Fristablauf nach slowenischem Recht bei einem laufenden Sanierungsverfahren ausgeschlossen sei (zum Prüfungsmaßstab des Obersten Gerichtshofs bei ausländischem Recht s RS0042948, RS0042940).
3. Zur Umstellung des Klagebegehrens:
[19] 3.1. Die Revision wendet sich zum einen gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Umstellung des Klagebegehrens im Jahr 2022 nach nationalem Recht zulässig gewesen sei und das Zahlungsbegehren nicht nach § 43 Abs 2 IO präkludiert sei. Zum anderen argumentiert sie damit, dass auch diese Frage gemäß Art 13 EuInsVO 2000 nach slowenischem Recht zu beurteilen gewesen wäre.
[20] 3.2.1. Die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 IO ist eine materiell‑rechtliche Ausschlussfrist. Eine Änderung des Klagegrundes oder eine Erweiterung des Klagebegehrens ist daher nur innerhalb dieser Frist zulässig (vgl RS0064658 [insb T2, T3], RS0039985).
[21] Gemäß § 235 Abs 4 ZPO liegt aber keine Klagsänderung vor, wenn „statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird“. Die Änderung eines Begehrens auf Naturalleistung in ein solches auf Geldleistung (Interesse) ist daher zulässig, und zwar auch dann, wenn zur Begründung dieser Änderung weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (vgl RS0039596 [T1]). Die Rechtsprechung lässt weiters die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten (vgl RS0064665, RS0037510).
[22] Sowohl die Auslegung von Vorbringen, als auch die Frage, ob von einer Klagsänderung und daher Präklusion nach § 43 Abs 2 IO auszugehen ist, oder bloß von einer unschädlichen Schlüssigstellung und/oder Umstellung auf das Interesse, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042828, RS0034740 [T5] [zu § 1497 ABGB]).
[23] 3.2.2. Das Berufungsgericht verstand das Vorbringen des Klägers in der vorbereitenden Tagsatzung dahin, dass er anstelle der untunlich gewordenen Löschung den von Beginn an mit dem Eventualbegehren geforderten Wertersatz begehrt und nur sein Vorbringen zu dessen Höhe und Berechnung korrigiert habe, worauf sich auch der Verweis auf einen vom Sachverständigen im Insolvenzverfahren ermittelten Liquidationsüberschuss bezogen habe.
[24] Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Auslegung zeigt die Revision nicht auf, indem sie bloß die Behauptung wiederholt, dass der Kläger mit dem Liquidationsüberschuss eine neue Tatsachenbasis und einen neuen Klagegrund eingeführt habe. Vielmehr fehlt es schon an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13], RS0043654, RS0043605).
[25] 3.3. Die Frage, ob Art 13 EuInsVO 2000 eine Prüfung der Klagsumstellung nach slowenischem Recht erfordert hätte, kann offenbleiben, weil es der Beklagten nicht gelingt, ein diesfalls für sie günstigeres Ergebnis und damit eine Präjudizialität aufzuzeigen (vgl RS0088931).
[26] Auch insoweit wiederholt sie nämlich nur ihr Berufungsvorbringen, wonach eine Klagsänderung in Art 184 des slowenischen Zivilprozessgesetzes definiert sei als Änderung der Identität einer Forderung, Erhöhung einer bestehenden Forderung oder Geltendmachung einer Forderung zusätzlich zu einer bestehenden Forderung, sowie ihre unzutreffenden Prämissen. Bei ihrer Argumentation lässt sie nicht nur das Eventualbegehren, sondern auch das (ursprüngliche und ergänzte) Vorbringen zum Wertersatz völlig unberücksichtigt und spezifiziert nicht näher, welche Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Klagserhebung vorgelegen seien, die zu der behaupteten Klagsänderung im Sinne des slowenischen Rechts führen würden. Ebenso offen bleibt das Verhältnis zwischen dieser zivilprozessualen Regelung zur Klagsänderung und dem hier relevanten Fristenlauf nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP.
[27] Weder wird damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt noch dargelegt, dass die Handlung „in keiner Weise nach [slowenischem] Recht angreifbar ist“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael Wagner, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* Gesellschaft * mbH, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei M*, d.o.o. v likvidaciji, *, Slowenien, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.500.000 EUR sA und Rechtsgestaltung (Gesamtstreitwert: 1.750.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil nach § 393a ZPO des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2026, GZ 3 R 169/25g‑181, in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer österreichischen GmbH, über die mit Beschluss vom 15. 9. 2015 ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 27. 4. 2016 wurde der Sanierungsplanantrag der Schuldnerin gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO als unzulässig zurückgewiesen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren geändert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260706_OGH0002_0170OB00008_26I0000_000.
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Wichtige Punkte
- Ein behaupteter Verfahrensverstoß durch ein Zwischenurteil muss ausdrücklich gerügt werden.
- Art 13 EuInsVO 2000 schützt berechtigtes Vertrauen; der Anfechtungsgegner muss die Unanfechtbarkeit nachweisen.
- Der OGH hielt die Ablehnung einer Kombination einzelner österreichischer und slowenischer Fristenregeln für vertretbar.
- Eine Umstellung auf bereits begehrten Wertersatz kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist ohne Klagsänderung erfolgen.
- Ob die Klagsumstellung nach slowenischem Recht zu prüfen gewesen wäre, blieb mangels aufgezeigter Präjudizialität offen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 17Ob8/26i?
Er wies die außerordentliche Revision gegen ein Zwischenurteil mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Das Zwischenurteil hatte den Verjährungs- beziehungsweise Verfristungseinwand gegen die Insolvenzanfechtung verworfen.
Welche Bedeutung hatte Art 13 EuInsVO 2000?
Die Vorschrift schützt berechtigtes Vertrauen auf die Unanfechtbarkeit nach dem für die Handlung maßgeblichen Recht. Der OGH hielt es für vertretbar, nicht einzelne Elemente österreichischen und slowenischen Fristenrechts miteinander zu kombinieren.
War die Umstellung auf Wertersatz eine Klagsänderung?
Die Vorinstanzen verneinten dies, weil der Wertersatz bereits ursprünglich hilfsweise begehrt worden war. Der OGH sah keine korrekturbedürftige Auslegung des Vorbringens. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hat der OGH slowenisches Recht für die Klagsumstellung ausgeschlossen?
Nein. Er ließ offen, ob Art 13 EuInsVO 2000 eine Prüfung nach slowenischem Recht verlangt hätte. Die Beklagte zeigte nicht auf, dass eine solche Prüfung zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Quelle und Hinweis
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