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Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2026. – Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH.

CELEX: 62026TO0154 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

19. Oktober 2026(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache T-154/26

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Februar 2026, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2026, in dem Verfahren

Flightright GmbH

gegen

Eurowings GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund der am 2. März 2026 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Eurowings GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt S. Krienen und Rechtsanwältin Y. Pochyla,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

der Flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte S. Biere, M. Michel, R. Weist und J. Zielke,

nach Anhörung der Generalanwältin,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben welches am 25. September 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln (Deutschland) dem Gericht ein Anerkenntnisurteil vom 20. August 2026 übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

beschlossen:

Die Rechtssache T-154/26 wird im Register des Gerichts gestrichen.

Luxemburg, den 19. Oktober 2026

Der geschäftsführende Kanzler

 

Die Präsidentin

T. Henze

 

 N. Półtorak

* Verfahrenssprache: Deutsch.