BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
12. Februar 2026 ( *1 )
„Untätigkeitsklage – Antrag auf Erteilung einer Anordnung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Mangelnde Vertretung des Klägers – Keine Mängelbehebung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑404/25,
Miguel Ángel Navarro Fernández, wohnhaft in Madrid (Spanien), vertreten durch sich selbst,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm und der Richterin R. Pezzuto,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit seiner Klage, die im Wesentlichen auf die Art. 265, 278 und 279 AEUV gestützt ist, beantragt der Kläger, Herr Miguel Ángel Navarro Fernández, erstens, festzustellen, dass das Europäische Parlament es rechtswidrig unterlassen habe, der Europäischen Kommission aufzugeben, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Spanien wegen der anhaltenden Verschlechterung des Natura‑2000-Netzes in Arganda del Rey (Spanien) einzuleiten, zweitens, dem Parlament aufzugeben, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat tätig zu werden und die Akte an die Kommission weiterzuleiten oder, hilfsweise, selbst eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission zu erheben, drittens, der Kommission aufzugeben, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, viertens, von der Kommission zu verlangen, das Königreich Spanien aufzufordern, dringend und unverzüglich Maßnahmen zum physischen Schutz des Klägers und seiner Familie zu ergreifen und, fünftens, einstweilige Anordnungen zu erlassen. |
Rechtliche Würdigung
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2 |
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
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3 |
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
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4 |
Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, sieht in Bezug auf die Vertretung der nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung aufgeführten sogenannten „nicht privilegierten“ Parteien zwei unterschiedliche Voraussetzungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Nach der ersten, in Art. 19 Abs. 3 der Satzung aufgestellten Voraussetzung müssen diese Parteien „durch einen Anwalt vertreten“ sein. Gemäß der zweiten Voraussetzung, die in Art. 19 Abs. 4 der Satzung festgelegt ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten (Urteil vom 4. September 2025, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO, C‑776/22 P, EU:C:2025:644, Rn. 49, und Beschluss vom 30. Oktober 2025, Arasteh/Kommission, C‑590/25 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2025:861, Rn. 10). |
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5 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt nach der ersten kumulativen Voraussetzung, die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs geregelt ist und darin besteht, dass nicht privilegierte Parteien „durch einen Anwalt vertreten sein“ müssen, für nicht privilegierte Parteien u. a. ein Verbot der „Selbstvertretung“ vor den Unionsgerichten, d. h., diese Parteien können sich unter keinen Umständen selbst vertreten (Urteil vom 4. September 2025, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO, C‑776/22 P, EU:C:2025:644, Rn. 58 und 59; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 30. Oktober 2025, Arasteh/Kommission, C‑590/25 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2025:861, Rn. 11). |
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6 |
Da weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder des Gerichts eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Verbot vorsehen, kann die Einreichung einer von der klagenden Partei selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten in keinem Fall ausreichen; dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. Urteil vom 4. September 2025, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO, C‑776/22 P, EU:C:2025:644, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 30. Oktober 2025, Arasteh/Kommission, C‑590/25 P(R), nicht veröffentlicht, EU:C:2025:861, Rn. 11). |
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7 |
Zwar beruft sich im vorliegenden Fall der Kläger auf seine Eigenschaft als Anwalt, der berechtigt ist, vor spanischen Gerichten aufzutreten; es ist jedoch festzustellen, dass die erhobene Klage von ihm allein unterzeichnet ist. |
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Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass, in Anbetracht der Schwere der Folge, die ein Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine klagende Partei nach sich zieht, nämlich die unwiderrufliche Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage, und mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vorschriften in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung, das Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass das Verbot der „Selbstvertretung“ vor ihm nicht beachtet ist, die klagende Partei auffordern muss, einen neuen Anwalt zu bestimmen, bevor es die Unzulässigkeit der Klage feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO, C‑776/22 P, EU:C:2025:644, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall hat die Kanzlei des Gerichts den Kläger am 21. Oktober 2025 aufgefordert, zur Behebung des Mangels der Klageschrift entsprechend den Anforderungen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen neuen Vertreter zu benennen. Der Kläger hat mit einem Schreiben geantwortet, in dem er keinen Vertreter benannt hat, sondern angegeben hat, dass er für sich selbst handele. Am 20. November 2025 hat die Präsidentin der Sechsten Kammer entschieden, diesen Schriftsatz nicht zu den Akten zu nehmen. |
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10 |
Am selben Tag hat die Kanzlei des Gerichts eine zweite, inhaltsgleiche Aufforderung zur Behebung des Mangels der Klageschrift an den Kläger gerichtet. Dieser hat darauf nicht geantwortet. |
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11 |
Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. |
Kosten
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12 |
Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Parlament zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 12. Februar 2026 Der Kanzler V. Di Bucci Die Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.