Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 1. Juli 2026. – KJ u. a. gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

CELEX: 62025TJ0424 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

1. Juli 2026 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Befristeter Vertrag – Entscheidung von Europol betreffend die Ausweitung der vertraglichen Beziehungen auf bis zu zehn Jahre – Ausschluss von Bediensteten, deren Vertrag bereits einmal verlängert wurde – Ablehnung des Antrags, die Dienstzeit um ein weiteres Jahr zu verlängern – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Zeitliche Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften – Rechtssicherheit – Haftung“

In den Rechtssachen T‑424/25 bis T‑428/25 und T‑439/25 bis T‑443/25,

KJ, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑424/25,

KK, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑425/25,

KL, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑426/25,

KM, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Klägerin in der Rechtssache T‑427/25,

KN, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Klägerin in der Rechtssache T‑428/25,

KO, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Klägerin in der Rechtssache T‑439/25,

KP, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑440/25,

KQ, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑441/25,

KR, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Klägerin in der Rechtssache T‑442/25,

KS, vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo,

Kläger in der Rechtssache T‑443/25,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), vertreten durch O. Sajin, M. Mitkovic und A. Nunzi als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere, des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und der Richterin D. Jočienė,

Kanzlerin: P. Núñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die gemeinsame mündliche Verhandlung vom 24. März 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Klagen nach Art. 270 AEUV beantragen die Kläger – KJ, KK, KL, KM, KN, KO, KP, KQ, KR und KS – die Aufhebung der Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) vom 15. und 16. Oktober 2024 sowie vom 27. Februar 2025, mit denen ihre Anträge auf Verlängerung ihrer Dienstzeit um ein weiteres Jahr abgelehnt wurden (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen), sowie Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Kläger waren bei Europol als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) auf „Planstellen mit Zugangsbeschränkung“ eingestellt, d. h. auf Planstellen, die nur mit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ernanntem Personal besetzt werden können.

3

Hierfür schlossen die Kläger mit Europol jeweils einen Vertrag als Bedienstete(r) auf Zeit für eine Dauer von ursprünglich fünf Jahren (im Folgenden: ursprüngliche Verträge), der einvernehmlich für eine Dauer von weiteren vier Jahren verlängert wurde.

4

Am 12. Februar 2024 informierte die Exekutivdirektorin von Europol das Personal dieser Agentur darüber, dass sie vorhabe, die Höchstdauer der Arbeitsverträge von Bediensteten auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung von neun auf zehn Jahre zu erweitern, nämlich durch die Kumulierung eines durch den ursprünglichen Vertrag abgedeckten ersten Tätigkeitszeitraums von fünf Jahren und eines sich aus der Verlängerung dieses Vertrags ergebenden zweiten Tätigkeitszeitraums von weiteren fünf Jahren.

5

In der Mitteilung an die Bediensteten vom 8. März 2024 wies der stellvertretende Exekutivdirektor der Direktion „Ressourcen“ darauf hin, dass die ursprüngliche Absicht von Europol darin bestanden habe, diese Reform auf alle Zeitbediensteten zu erstrecken, die Planstellen mit Zugangsbeschränkung bekleideten. Nach einer rechtlichen Analyse sei Europol jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es unmöglich sei, Zeitbedienstete auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung, deren Vertrag bereits verlängert worden sei, von dieser Reform profitieren zu lassen, insbesondere aufgrund von Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über [Europol] und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53).

6

Am 21. März 2024 erließ die Exekutivdirektorin von Europol den Beschluss über die Dauer der Anstellungsverträge der Bediensteten auf Zeit von Europol, die nach Art. 2 Buchst. f BBSB eingestellt wurden (Decision of the Executive Director on the Duration of Contracts of Employment for Temporary Agents under Article 2[f] of the Conditions of Employment of Other Servants of the European Union at Europol, im Folgenden: Beschluss vom 21. März 2024). Dieser Beschluss trat am 22. März 2024 in Kraft.

7

Am 14., 16., 18. und 19. Juni sowie am 18. Dezember 2024 beantragten die Kläger bei der Exekutivdirektorin von Europol aufgrund des Beschlusses vom 21. März 2024, als Dauer ihres zweiten Tätigkeitszeitraums, wie er sich jeweils aus der Verlängerung ihres ursprünglichen Vertrags ergab, nicht von vier, sondern von fünf Jahren auszugehen.

8

Am 15. und 16. Oktober 2024 und am 27. Februar 2025 erließ die Exekutivdirektorin von Europol die angefochtenen Entscheidungen, mit denen die Anträge der Kläger abgelehnt wurden.

9

Am 2., 3., 5., 6., 12. und 18. Dezember 2024 sowie am 24. März 2025 legten die Kläger jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen ein.

10

Am 25. März und 15. Mai 2025 wies der Beschwerdeausschuss des Verwaltungsrats von Europol die Beschwerden der Kläger zurück (im Folgenden zusammen: Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden).

Anträge der Parteien

11

Die Kläger beantragen im Wesentlichen,

–

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–

die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden aufzuheben;

–

Europol zu verurteilen, ihnen die materiellen Schäden, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie ein Jahr lang keine Bezüge erhalten haben, die materiellen Schäden infolge des Verlusts von Ruhegehaltsbeiträgen sowie die immateriellen Schäden zu ersetzen, die sie nach billigem Ermessen für jeden Kläger auf 2000 Euro zuzüglich Zinsen und Inflationsausgleich vom Entstehen des Anspruchs bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung beziffern;

–

Europol die Kosten aufzuerlegen.

12

Europol beantragt,

–

die Klagen insgesamt abzuweisen;

–

hilfsweise, die Schadensersatzanträge zurückzuweisen;

–

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13

Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht, die Rechtssachen T‑424/25 bis T‑428/25 und T‑439/25 bis T‑443/25 gemäß Art. 68 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

Zum Gegenstand der Klage

14

Mit ihrem zweiten Antrag begehren die Kläger die Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden.

15

Insoweit bewirken nach ständiger Rechtsprechung formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt worden ist, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 23. März 2022, OT/Parlament, T‑757/20, EU:T:2022:156, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Da im vorliegenden Fall – von den Klägern unbestritten – die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden nur die angefochtenen Entscheidungen bestätigen, haben die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden keinen eigenständigen Gehalt, so dass darüber nicht eigens zu entscheiden ist. Jedoch ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2022, OT/Parlament, T‑757/20, EU:T:2022:156, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

Zu den Aufhebungsanträgen

17

Die Kläger stützen ihre Aufhebungsanträge auf zwei Klagegründe.

– Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024

18

Mit dem ersten, auf Art. 277 AEUV gestützten Klagegrund machen die Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 geltend, weil dieser den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Europol habe ohne objektive Rechtfertigung Zeitbedienstete auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung danach unterschiedlich behandelt, ob ihr Vertrag bereits vor dem 22. März 2024 verlängert worden sei. Wie die Kläger seien diejenigen Bediensteten, deren ursprünglicher Vertrag bereits vor diesem Datum verlängert worden sei, von dem im Beschluss vom 21. März 2024 vorgesehenen Vorteil ausgeschlossen gewesen. Die Gesamtdauer ihrer Tätigkeit für Europol habe daher höchstens neun Jahre betragen, nämlich die Kumulierung eines ersten Tätigkeitszeitraums von fünf Jahren und eines zweiten Tätigkeitszeitraums von vier Jahren. Wäre dagegen der ursprüngliche Vertrag dieser Bediensteten nach dem 22. März 2024 verlängert worden, hätten sie zwei Tätigkeitsperioden von jeweils fünf Jahren kumulieren und damit insgesamt zehn Jahre für Europol tätig sein können. Da Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 also den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze, müsse er unberücksichtigt bleiben, und die angefochtenen Entscheidungen seien daher aufzuheben.

19

Europol tritt diesem Vorbringen entgegen.

20

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024 Folgendes vorsieht:

„Bediensteten auf Zeit, die nach Art. 2 Buchst. f BBSB auf einer Planstelle mit Zugangsbeschränkung eingestellt wurden, können nur befristete Verträge angeboten werden. Sie werden grundsätzlich im Rahmen ihres ursprünglichen Vertrags befristet auf fünf Jahre eingestellt.

Dieser Vertrag kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt grundsätzlich befristet auf fünf Jahre.“

21

Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 lautet:

„Die in Art. 1 Abs. 5 Buchst. b [des Beschlusses vom 21. März 2024] genannte Gesamthöchstdauer von zehn Jahren findet keine Anwendung auf nach Art. 2 Buchst. f BBSB auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung eingestellte Bedienstete auf Zeit, deren Verträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [dieses] Beschlusses bereits einmal auf bestimmte Dauer verlängert worden und wirksam geworden sind, es sei denn, sie werden nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine andere Planstelle mit Zugangsbeschränkung neu eingestellt.“

22

Im Übrigen haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt, dass Art. 1 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses vom 21. März 2024, auf den in Art. 6 dieses Beschlusses verwiesen wird, auf ihre Situation keine Anwendung finde, weil sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllten. Mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 hätten sie in Wirklichkeit erreichen wollen, dass gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung die in Art. 1 Abs. 5 Buchst. b dieses Beschlusses vorgesehene Gesamthöchstdauer von zehn Jahren durch die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses auch ihnen zugutekomme.

23

Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024 vorsieht, dass der ursprüngliche Vertrag und seine Verlängerung „grundsätzlich“ jeweils eine Laufzeit von fünf Jahren haben.

24

Aus diesen Aspekten, insbesondere aus dem Wort „grundsätzlich“, ist somit zu schließen, dass Europol einen Entscheidungsspielraum hat, der es ihr erlaubt, ihren Bediensteten anzubieten, dass die Dauer ihres ursprünglichen Vertrags und die seiner Verlängerung keine fünf Jahre beträgt, solange die Gesamthöchstdauer von zehn Jahren beachtet wird. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses vom 21. März 2024 gerade die Möglichkeit vorsieht, Verträge mit einer kürzeren als der in Art. 1 des Beschlusses vorgesehenen Laufzeit abzuschließen, wenn das dienstliche Interesse dies rechtfertigt.

25

Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024 kann also in Anbetracht der Vertragsfreiheit und des Entscheidungsspielraums von Europol, solche Verträge für eine kürzere als die zulässige Höchstdauer abzuschließen oder zu verlängern, nicht dahin ausgelegt werden, dass Zeitbedienstete auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung – wie die Kläger – einen Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Höchstdauern von fünf Jahren hätten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T‑143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 34).

26

Da darüber hinaus in der Praxis, unabhängig vom verwendeten Verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2016, DE/EMA, F‑58/14, EU:F:2016:16, Rn. 43), die Gewährung eines zusätzlichen Jahres einer zweiten Verlängerung der ursprünglichen Verträge der Kläger gleichkäme, weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Bediensteter mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer kein Recht auf Verlängerung seines Vertrags geltend machen kann, da es sich bei einer solchen Verlängerung um eine bloße Möglichkeit handelt, die der Beurteilung der zuständigen Behörde überlassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2019, WP/EUIPO, T‑407/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:290, Rn. 57 und 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2024, RS/EIB, T‑624/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:461, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Ferner heißt es in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024, dessen Rechtmäßigkeit die Kläger nicht bestreiten, jedenfalls ausdrücklich, dass der ursprüngliche Vertrag höchstens einmal verlängert werden kann. Damit greift Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024 die vom Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 getroffenen Entscheidungen auf.

28

Wie von Europol sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht ausgeführt, sieht Art. 8 Abs. 1 BBSB vor, dass der befristete Vertrag eines nach Art. 2 Buchst. f BBSB eingestellten Bediensteten auf Zeit höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden kann und jede weitere Verlängerung dieses Vertrags auf unbestimmte Dauer gilt. Nach der Rechtsprechung hat Art. 8 Abs. 1 BBSB weder eine bestimmte Stabilität der Beschäftigung noch eine bestimmte Fortdauer der Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten auf Zeit mit befristetem Vertrag zum Ziel, sondern soll der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge vorbeugen und damit gewährleisten, dass das Organ, das den Bediensteten auf Zeit einstellt, den Schutz dieses Bediensteten vor solchen Missbräuchen beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2015, EMA/Drakeford, T‑231/14 P, EU:T:2015:639, Rn. 23 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2023, SE/Kommission, T‑223/21, EU:T:2023:375, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Zudem sieht Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 vor, dass von Europol auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung eingestellte Bedienstete auf Zeit nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten dürfen, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Dieser Artikel konkretisiert die im 59. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Unionsgesetzgebers, wonach die Dauer der Beschäftigung dieser Bediensteten auf Zeit zu befristen ist, um das Rotationsprinzip beizubehalten, da sich durch die anschließende Wiedereingliederung dieser Bediensteten in ihre zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vereinfacht.

30

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die ursprünglichen Verträge der Kläger jeweils bereits vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 21. März 2024 verlängert worden waren. Außerdem haben die Kläger weder in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 BBSB noch in Bezug auf Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Kläger haben also die Rechtmäßigkeit dieser beiden Bestimmungen nicht in Frage gestellt.

31

In einer solchen Situation können die Kläger, zumal der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 22; vgl. auch Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), Europol nicht vorwerfen, sie habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, wo doch Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 dem entgegenstanden, dass diese Agentur die ursprünglichen Verträge ein zweites Mal, nämlich um ein Jahr, verlängerte.

32

Wie von Europol in ihren Schriftsätzen ausgeführt, hätte nur ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers ermöglichen können, dass die ursprünglichen Verträge der Kläger um ein Jahr ausgedehnt werden, obwohl sie bereits einmal verlängert worden waren.

33

Insoweit weist das Gericht zum Vergleich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ermächtigt hat, Verträge von Bediensteten auf Zeit, die bereits verlängert wurden, in Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse auf bestimmte Dauer zu verlängern (Art. 50b Abs. 2 BBSB). Dieser Artikel bestätigt also, dass der bereits verlängerte Vertrag eines Zeitbediensteten nur dann auf bestimmte Dauer weiter verlängert werden kann, wenn dies vorab vom Unionsgesetzgeber zugelassen wurde.

34

Ohne eine solche besondere Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber liefe es dem Verbot der missbräuchlichen Nutzung aufeinanderfolgender befristeter Verträge im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BBSB zuwider, wenn der Auffassung der Kläger gefolgt und Europol erlaubt würde, den zweiten Tätigkeitszeitraum der Kläger um ein Jahr auszudehnen, unabhängig davon, ob man diese Bestimmung allein oder in Verbindung mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) betrachtet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Juli 2023, SE/Kommission, T‑223/21, EU:T:2023:375, Rn. 79 bis 84), und liefe auch dem in Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 verankerten Rotationsprinzip zuwider (siehe oben, Rn. 28 und 29).

35

Schließlich kann allein der Beschluss vom 21. März 2024 als bindender, allgemein geltender Rechtsakt – entgegen den Ausführungen der Kläger und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen – unter keinen Umständen aus sich heraus und ohne vertragliche Neuverhandlung die Dauer des zweiten Tätigkeitszeitraums der Kläger ausdehnen.

36

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Bedienstete auf Zeit, im Unterschied zu Beamten, deren Beschäftigungssicherheit durch das Statut der Beamten der Union garantiert ist, nämlich auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ einer anderen Regelung. Aus Art. 47 Buchst. b BBSB ergibt sich, dass sich die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, das zwischen einem Organ und einem befristet beschäftigten Bediensteten auf Zeit besteht, nach den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen richtet (vgl. Urteile vom 9. November 2022, QM/Europol, T‑164/21, EU:T:2022:695, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA,T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Überdies ist bereits entschieden worden, dass die Gültigkeit des Einstellungsvertrags eines Bediensteten auf Zeit voraussetzt, dass dieser alle für den Dienstantritt erforderlichen wesentlichen Aspekte, u. a. die Vertragsdauer, bedingungslos annimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2019, TN/ENISA, T‑461/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:63, Rn. 51). Nichts spricht dagegen, diesen Ansatz der Rechtsprechung, der auf der erforderlichen Zustimmung des betroffenen Bediensteten auf Zeit beruht, auf den Fall der Verlängerung seines Vertrags zu übertragen; dies gilt umso mehr, als in Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. a. das Recht verankert ist, einen „frei“ gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

38

Aus diesen Gesichtspunkten, insbesondere aus Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und Art. 47 Buchst. b BBSB, ergibt sich, dass die Vertragslaufzeit bei einem Bediensteten auf Zeit im Vertrag selbst festgelegt wird, so dass diese nicht allein durch den Willen der Verwaltung oder des Bediensteten ausgedehnt werden kann, sondern sich aus dem gegenseitigen freien Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ergeben muss.

39

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Europol in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat, dass die Vertragsparteien bestimmte Klauseln in den Verlängerungsverträgen der Kläger einvernehmlich hätten ändern können. Was jedoch die Klausel betreffe, in der die Dauer des zweiten Tätigkeitszeitraums der Kläger auf vier Jahre festgelegt werde, so könne diese von den Parteien aufgrund von Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 selbst bei Einvernehmen nicht geändert werden.

40

Das Gericht geht mit Europol davon aus, dass die Parteien angesichts der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Normenhierarchie diese Klausel nicht ändern konnten, um den zweiten Tätigkeitszeitraum der Kläger von vier auf fünf Jahre zu erweitern, ohne damit gegen Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 zu verstoßen. Würde den Parteien erlaubt, diesen zweiten Tätigkeitszeitraum um ein Jahr auszudehnen, liefe das dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel zuwider, nämlich dem Verbot einer zweiten Verlängerung der Verträge auf bestimmte Dauer (siehe oben, Rn. 28 und 29).

41

Die vorstehenden Erwägungen stehen somit insgesamt der von den Klägern vertretenen Auffassung entgegen, dass der Beschluss vom 21. März 2024 als bindender, allgemein geltender Rechtsakt von Rechts wegen (ex lege) die Dauer aller laufenden Verträge von Zeitbediensteten auf Planstellen mit Zugangsbeschränkung geändert habe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses verlängert worden seien (Wirkung erga omnes).

42

Folglich ist die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 als ins Leere gehend zurückzuweisen. Selbst wenn Art. 6 des Beschlusses vom 21. März 2024 unberücksichtigt bliebe, könnte aus Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses kein Recht auf eine Verlängerung hergeleitet werden. Zudem stehen Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024, Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 dem entgegen, dass die ursprünglichen Verträge der betroffenen Bediensteten auf Zeit ein zweites Mal verlängert werden können. Schließlich könnte Europol entgegen dem Vortrag der Kläger und unabhängig von den vorstehenden Ausführungen selbst mit einem bindenden, allgemein geltenden Rechtsakt die bei der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vereinbarte Dienstzeit eines Zeitbediensteten auf einer Planstelle mit Zugangsbeschränkung nicht einseitig ausdehnen.

43

Infolgedessen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

– Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der zeitlichen Abfolge von Vorschriften, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung

44

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Kläger geltend, Europol habe dadurch gegen die Grundsätze der zeitlichen Abfolge von Vorschriften und der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie sich geweigert habe, die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. März 2024 auf ihre Situation anzuwenden. Diese Grundsätze verlangten nämlich, dass eine neue Regelung, im vorliegenden Fall der Beschluss vom 21. März 2024, auf Situationen Anwendung finde, die unter der Geltung einer alten Vorschrift entstanden seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung immer noch Wirkung entfalte. Da die verlängerten ursprünglichen Verträge der Kläger beim Inkrafttreten des Beschlusses vom 21. März 2024 noch Wirkung entfaltet hätten, sei dieser auf sie anwendbar gewesen. Außerdem verstoße die Weigerung von Europol, den zweiten Tätigkeitszeitraum der Kläger in Anwendung dieses Beschlusses von vier auf fünf Jahre auszudehnen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

45

Europol tritt diesem Vorbringen entgegen.

46

Insoweit ist, wie von Europol geltend gemacht, das Vorbringen der Kläger zu den Grundsätzen der zeitlichen Abfolge von Vorschriften und der Rechtssicherheit irrelevant. Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 21. März 2024, Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 stehen nämlich dem entgegen, dass Europol die ursprünglichen Verträge der Kläger ein zweites Mal verlängern kann (siehe oben, Rn. 42). Somit hat Europol in den angefochtenen Entscheidungen keinen Rechtsfehler begangen, als sie sich weigerte, den zweiten Tätigkeitszeitraum der Kläger um ein Jahr auszudehnen.

47

Zum Grundsatz der Gleichbehandlung erinnert das Gericht daran, dass dieser nach der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung ergibt sich aber weder aus dem Beschluss vom 21. März 2024 noch aus den angefochtenen Entscheidungen, sondern aus den vom Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 BBSB und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2016/794 getroffenen Entscheidungen, deren Rechtmäßigkeit die Kläger nicht in Frage gestellt haben.

48

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kläger zwar den Grundsatz des Vertrauensschutzes in ihren Schriftsätzen erwähnt haben, diese Erwähnung aber mit keiner Argumentation untermauert wird. Selbst wenn die Kläger also Europol vorwürfen, sie habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, was den Klageschriften nicht eindeutig zu entnehmen ist, wäre diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht den in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung vorgesehenen Mindestanforderungen genügt. Jedenfalls genügt für den Ausschluss präziser, nicht an Bedingungen geknüpfter und übereinstimmender Zusicherungen, wonach der zweite Tätigkeitszeitraum der Kläger um ein Jahr hätte ausgedehnt werden können, die oben in Rn. 5 angeführte Mitteilung an die Bediensteten vom 8. März 2024.

49

Nach alldem ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

50

Infolgedessen sind die Aufhebungsanträge zurückzuweisen.

Zu den Schadensersatzanträgen

51

Die Kläger beantragen, Europol zu verurteilen, ihnen die materiellen Schäden, die ihnen dadurch entstanden seien, dass ihnen Bezüge für einen Zeitraum von einem Jahr entgangen seien, die materiellen Schäden infolge des Verlusts von Ruhegehaltsbeiträgen sowie die immateriellen Schäden zu ersetzen, die nach billigem Ermessen für jeden Kläger auf 2000 Euro zuzüglich Zinsen und Inflationsausgleich vom Entstehen des Anspruchs bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung beziffert werden.

52

Dem tritt Europol entgegen.

53

Nach ständiger Rechtsprechung führt in den Fällen, in denen ein Schadensersatzantrag einen engen Zusammenhang mit einem Aufhebungsantrag aufweist, die Zurückweisung des Letzteren entweder als unzulässig oder als unbegründet ebenfalls zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags (vgl. Urteil vom 30. November 2022, KN/Parlament, T‑401/21, EU:T:2022:736, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Im vorliegenden Fall weisen – wie die Kläger einräumen – die Aufhebungsanträge und die Schadensersatzanträge einen solchen engen Zusammenhang auf, da die Schäden, für die sie Ersatz verlangen, auf die den angefochtenen Entscheidungen anhaftenden Rechtsverstöße zurückzuführen sind.

55

Die Schadensersatzanträge sind daher zurückzuweisen, und folglich sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kosten

56

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag von Europol die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑424/25 bis T‑428/25 und T‑439/25 bis T‑443/25 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

KJ, KK, KL, KM, KN, KO, KP, KQ, KR und KS tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

 

De Baere

Mac Eochaidh

Jočienė

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.