Volltext

Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 2. September 2026. – F R gegen Finanzamt Österreich.

CELEX: 62025TJ0413 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

2. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG – Entnahme eines Gegenstands aus einem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke – Art. 16 der Richtlinie 2006/112 – Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens – Art. 19 der Richtlinie 2006/112 – Einbringung bebauter Liegenschaften – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer auszunehmen – Unmittelbare Wirkung“

In der Rechtssache T‑413/25, [Peckeger] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 28. Mai 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2025, in dem Verfahren

F R

gegen

Finanzamt Österreich

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 30. Juni 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von F R, vertreten durch Steuerberater M. Achatz und P. Pichler,

–

der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und L. Hohenecker als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a sowie der Art. 16 und 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F R, einer natürlichen Person, die ein Einzelunternehmen führt, und dem Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) über die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Einbringung von Liegenschaften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im achten Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„…. [D]er Haushalt der Europäischen Gemeinschaften [wird], unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, die einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.“

4

Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„(1)   Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

a)

Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;

…“

5

Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„(1)   Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“

6

Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Jedoch werden einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt nicht gleichgestellt Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster für die Zwecke des Unternehmens.“

7

Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Sie können ferner die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen durch die Anwendung dieses Artikels vorzubeugen.“

Österreichisches Recht

8

§ 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vom 23. August 1994 (BGBl. 663/1994) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG 1994) sieht vor:

„(1)   Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“

9

§ 3 UStG 1994 bestimmt:

„…

(2)   Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen

–

für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

–

für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder

–

für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

…“

10

§ 6 UStG 1994 sieht vor:

„(1)   Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

…

9.

a)

die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987;

…

(2)   Der Unternehmer kann … einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a … steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

…“

11

§ 12 UStG 1994 bestimmt:

„…

(3)   Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:

1.

Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,

…

(10)   Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

…

Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.

…“

12

§ 12 des Umgründungssteuergesetzes vom 30. Dezember 1991 (BGBl. 699/1991) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UmgrStG) sieht vor:

„(1)   Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

(2)   Zum Vermögen zählen nur

1.

Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dienen, …

…

(3)   Übernehmende Körperschaften können sein:

1.

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

…“

13

§ 22 UmgrStG bestimmt:

„…

(3)   Einbringungen nach § 12 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des [UStG 1994]; die übernehmende Körperschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.

…“

14

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 vom 7. Juli 1988 (BGBl. 400/1988) sieht vor:

„…

(3)   Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

…

6.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

F R betrieb ein Einzelunternehmen, dessen Vermögen mehrere vermietete Immobilien umfasste, wobei die Vermietung der Mehrwertsteuer unterlag, so dass die Immobilien zum Vorsteuerabzug berechtigten.

16

Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag aus dem Jahr 2007 brachte F R die oben in Rn. 15 genannten Immobilien ohne Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – die R GmbH – ein, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war (im Folgenden: Einbringung). In der Folge setzte die R GmbH die Vermietung der Immobilien fort, wobei diese Vermietung weiterhin der Mehrwertsteuer unterlag.

17

Der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag sah vor, dass die Einbringung nach der im UmgrStG vorgesehenen Regelung erfolgen sollte, was jegliche Mehrwertsteuerbelastung dadurch ausschließen sollte, dass der Umsatz als Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft wurde. Als Konsequenz hieraus gab F R an, dass die Einbringung nicht als steuerbarer Umsatz zu beurteilen sei.

18

Das Finanzamt entschied jedoch mit Bescheid vom 8. Juni 2009, dass die Einbringung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2007 unterliege, und beurteilte sie als Tausch gegen die Gewährung von Anteilen. Insoweit könne nicht anerkannt werden, dass eine Einbringung eines Gesamtvermögens im Sinne von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UmgrStG vorliege, da der Einbringende eine vermögensverwaltende Tätigkeit, mit der er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, und keine gewerbliche Vermietungstätigkeit, mit der er gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 hätte erzielen können, ausgeübt habe. Zudem nahm das Finanzamt auf der Grundlage von § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 eine Berichtigung der entsprechenden Vorsteuerabzüge vor, da der Umsatz der in Rede stehenden Immobilien ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer befreit gewesen sei.

19

Gegen diesen Bescheid legte F R Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (Österreich) ein, das dieser nur der Höhe nach Folge gab. Es entschied, dass kein einbringungsfähiges Vermögen vorgelegen habe. Soweit die Vermietung der Immobilien der Mehrwertsteuer unterlegen habe, ging es jedoch davon aus, dass die Einbringung derselben als Sacheinlage in die Gesellschaft im Hinblick auf § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 zu einer Änderung der Verhältnisse geführt habe, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich gewesen seien, da die Einbringung nicht der Mehrwertsteuer unterlegen habe.

20

Gegen dieses Erkenntnis erhob F R Revision an das vorlegende Gericht, den Verwaltungsgerichtshof (Österreich).

21

Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung mehrerer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbarer Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie.

22

Als Erstes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Einbringung einer Liegenschaft als Sacheinlage in eine Gesellschaft insofern einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt, als es sich dabei um eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie oder um eine einer solchen Lieferung gleichgestellte Entnahme des Gegenstands aus dem Unternehmen des Steuerpflichtigen nach Maßgabe von Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Als Zweites fragt es sich, ob der in Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Grundsatz, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer keine Lieferung von Gegenständen vorliegt (im Folgenden: Grundsatz der Nicht-Lieferung), von einem Mitgliedstaat auf Situationen beschränkt werden kann, in denen die übertragenen Gegenstände der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen. Als Drittes möchte es wissen, ob Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung zukommt.

23

Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.   Ist Art. 2 Abs. 1 lit. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Einbringung von bebauten Liegenschaften durch einen Steuerpflichtigen, der diese Liegenschaften bisher durch Vermietung steuerpflichtig (zum Vorsteuerabzug berechtigend) verwendet hat, in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist (so dass für diese Einbringung keine zusätzlichen Gesellschaftsanteile eingeräumt werden), als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu beurteilen ist?

2.   Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 16 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der zur ersten Frage geschilderte Vorgang eine der Einbringung vorangehende Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke bewirkt?

3.   Steht Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Bestimmung entgegen, die die Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen (Betrieben oder Teilbetrieben) nur in Fällen einer Umgründung (die nach dem nationalen Recht nur dann vorliegt, wenn dieses Vermögen der Erzielung bestimmter Einkunftsarten nach dem nationalen Ertragsteuerrecht dient) so behandelt, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt?

4.   Kommt dem Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung zu, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz der Nicht-Lieferung berufen kann, wenn der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union eine Regelung eingeführt und seither beibehalten hat, die nur auf bestimmte Fälle, hingegen nicht auf Unternehmensvermögen, das der Erzielung von Einkünften (nach dem nationalen Ertragsteuerrecht) aus Vermietung und Verpachtung dient, anwendbar ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

24

Mit seiner dritten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf Geschäftszweige beschränkt, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen.

25

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens behandeln können, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen können. Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens folglich für die Zwecke der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen und unterliegt nach ihrem Art. 2 nicht der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. November 2011, Schriever,C‑444/10, EU:C:2011:724, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Nach Art. 19 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Fälle der Übertragung eines Vermögens auf einen Begünstigten, der kein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist oder nur für einen Teil seiner Tätigkeiten als Steuerpflichtiger handelt, von diesem Grundsatz der Nicht-Lieferung ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen durch die Anwendung dieses Artikels vorzubeugen.

27

Art. 19 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nennt abschließend die Umstände, unter denen ein Mitgliedstaat, der von der in Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis Gebrauch macht, die Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung einschränken kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. November 2011, Schriever,C‑444/10, EU:C:2011:724, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis nach Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gebrauch macht, den Grundsatz der Nicht-Lieferung auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden muss und die Anwendung somit nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränken kann, sofern die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Umstände nicht vorliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes,C‑497/01, EU:C:2003:644, Rn. 31).

29

Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einheitlich nach Unionsvorschriften zu bestimmen. Denn der Grundsatz der Nicht-Lieferung nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff, der eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern soll (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes,C‑497/01, EU:C:2003:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Um die Bedeutung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung zu klären, ist Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht seines Regelungszusammenhangs und des mit ihm verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2003, Zita Modes,C‑497/01, EU:C:2003:644, Rn. 32, und vom 10. November 2011, Schriever,C‑444/10, EU:C:2011:724, Rn. 22).

31

Aus dem Regelungszusammenhang der Art. 14 bis 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass deren Art. 19 Teil einer Reihe von Vorschriften ist, die dazu dienen, festzustellen, welche Umsätze steuerbar sind und welche nicht.

32

Aus der Prüfung des Regelungszusammenhangs und des Ziels von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten gestatten soll, Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. November 2011, Schriever,C‑444/10, EU:C:2011:724, Rn. 23).

33

Im Übrigen wird die oben in Rn. 28 dargelegte Auslegung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung dadurch gestützt, dass dieser in Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Grundsatz nicht als Ausnahme von einer Steuerpflicht angesehen werden kann, die eine enge Auslegung rechtfertigen würde. Er findet nämlich nur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer, mit der der Umsatz gegebenenfalls belastet worden wäre, abzugsfähig gewesen wäre, und impliziert außerdem, dass der Begünstigte bei der Fortführung der Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat,C‑17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 29; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. November 2003, Zita Modes,C‑497/01, EU:C:2003:644, Rn. 43).

34

Folglich darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Nicht-Lieferung nicht über das in Art. 19 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Maß hinaus eingeschränkt werden, da andernfalls die Gefahr einer unzulässigen Einschränkung der Tragweite von Abs. 1 dieses Artikels sowie der Missachtung des allgemeinen Ziels, das mit der Richtlinie verfolgt wird, bestünde, das – wie in ihrem achten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt – darin besteht, eine einheitliche Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuer sicherzustellen. Es ist insofern Sache des vorlegenden Gerichts, dies nach Maßgabe der besonderen Umstände des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, zu beurteilen, als die nationalen Bestimmungen die Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung auf Fälle der Übertragung von Vermögen beschränken, die Unternehmen oder Geschäftszweige einschließen, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen.

35

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist daher auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf Geschäftszweige beschränkt, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen, sofern diese Beschränkung nicht durch einen der in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe gerechtfertigt ist.

Zur vierten Frage

36

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz berufen kann, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn sich der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, aber seinen Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erfasst sind.

37

Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich für den Fall, dass das nationale Gericht davon ausgehen sollte, dass die aus den österreichischen Rechtsvorschriften folgende eingeschränkte Anwendung von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Gegenstand der dritten Frage ist, im Hinblick auf Abs. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, die Frage nach deren unmittelbaren Wirkung nicht stellen würde.

38

Zum anderen wurde das UStG 1994 im Jahr 1994 und das UmgrStG im Jahr 1991 erlassen. Folglich wurden die nationalen Rechtsvorschriften zum Grundsatz der Nicht-Lieferung erlassen, bevor die Republik Österreich der Union im Jahr 1995 beitrat, wobei diese Rechtsvorschriften offensichtlich nicht unter eine der in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Stillhalteklauseln fallen; andernfalls wäre es der Republik Österreich erlaubt gewesen, eine eigene Auslegung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung beizubehalten.

39

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung für Richtlinien gilt, da diese für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, und zwar auch dann, wenn sie ihnen einen Gestaltungsspielraum zur Durchführung gewisser Bestimmungen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker,8/81, EU:C:1982:7, Rn. 29, vom 10. Juni 1982, Grendel,255/81, EU:C:1982:225, Rn. 11, und vom 22. Februar 1984, Kloppenburg,70/83, EU:C:1984:71, Rn. 3 und 14).

40

Insbesondere kann sich nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Dieser Grundsatz kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat, als auch dann, wenn er sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute,C‑592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Dies gilt u. a. dann, wenn eine Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar einen Gestaltungsspielraum einräumt, aber gleichwohl einen hinreichend genauen und unbedingten Rahmen festlegt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. November 2003, Dornier,C‑45/01, EU:C:2003:595, Rn. 80 und 81, und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C‑363/05, EU:C:2007:391, Rn. 59 bis 62).

42

Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, wenn die Verpflichtung, die sie vorsieht, in unzweideutigen Worten festgelegt ist (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, Gassmayr,C‑194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Was die erste oben in Rn. 42 dargelegte Voraussetzung betrifft, ist Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie – soweit er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln können, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt – hinreichend genau, da er die Voraussetzungen, unter denen eine solche Übertragung für die Zwecke der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenständen anzusehen ist, klar festlegt.

44

Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu wählen, es nicht ausschließt, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinienbestimmungen mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a.,C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 17, und vom 12. Februar 2009, Cobelfret,C‑138/07, EU:C:2009:82, Rn. 61).

45

Insbesondere stellt der Umstand, dass eine Bestimmung den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung ihrer korrekten und einfachen Anwendung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch einen Gestaltungsspielraum einräumt, kein Hindernis für ihre Unbedingtheit dar. Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht darauf berufen, dass er die Vorschriften zur Anwendung des betreffenden Grundsatzes auf einen Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass er steuerrechtlich unter einen der in einer Richtlinie vorgesehenen Tatbestände fällt, nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn,C‑226/07, EU:C:2008:429, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Das Gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat von dem Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten durch eine Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeräumt wird, in unionsrechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, um den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzuschränken, da die betreffende Bestimmung dann unbedingt gilt.

47

Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hat also unmittelbare Wirkung, wenn ein Mitgliedstaat von dem durch Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum in unionsrechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hat, um den in Art. 19 Abs. 1 vorgesehenen Grundsatz der Nicht-Lieferung einzuschränken. Somit kann ein Mitgliedstaat, der den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Nicht-Lieferung unter Verstoß gegen Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeschränkt hat, diese Einschränkung einem Steuerpflichtigen, der in der Lage ist, zu beweisen, dass es sich bei dem von ihm getätigten Umsatz um die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung handelt, nicht entgegenhalten.

48

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ihm unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz berufen kann, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn sich der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, aber seinen Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erfasst sind.

Zur ersten Frage

49

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, als eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt zu beurteilen ist.

50

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nennt unter den der Steuer unterliegenden Umsätzen Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt.

51

Im Hinblick auf die Voraussetzung der Entgeltlichkeit einer Lieferung von Gegenständen erfolgt eine solche nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie „gegen Entgelt“, wenn zwischen dem Lieferer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (Urteile vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, C‑48/97, EU:C:1999:203, Rn. 26, und vom 21. November 2013, Dixons Retail, C‑494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32).

52

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht beinhaltet das Rechtsverhältnis, das zwischen einem Steuerpflichtigen wie F R – der auf der Grundlage eines Sacheinlage- und Einbringungsvertrags das Eigentum an den betreffenden Liegenschaften auf eine Gesellschaft übertragen hat, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne einen tatsächlichen Gegenwert zu erhalten – und dieser Gesellschaft besteht, offensichtlich keine gegenseitigen Leistungen im Sinne der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung.

53

Daraus folgt, dass die Einbringung bebauter Liegenschaften, die mehrwertsteuerpflichtig vermietet werden, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

54

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, nicht um eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt handelt.

Zur zweiten Frage

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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke im Sinne dieser Bestimmung handelt.

56

Art. 16 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor, dass die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

57

Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass im vorliegenden Fall zum einen die Einbringung bebauter Liegenschaften durch einen Steuerpflichtigen, der diese durch Vermietung mehrwertsteuerpflichtig verwendet hat, als unentgeltliche Zuwendung erfolgt ist, so dass die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit des Umsatzes erfüllt ist.

58

Zum anderen hat der Kläger des Ausgangsverfahrens bezüglich der in Rede stehenden Liegenschaften Vorsteuerabzüge vorgenommen, so dass die Voraussetzung des Vorliegens einer Berechtigung zum vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug zugunsten dieses Steuerpflichtigen offensichtlich erfüllt ist.

59

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Kosten

60

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf Geschäftszweige beschränkt, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen, sofern diese Beschränkung nicht durch einen der in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe gerechtfertigt ist.

 

2.

Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

ihm unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz berufen kann, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn sich der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, aber seinen Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erfasst sind.

 

3.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, nicht um eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt handelt.

 

4.

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke im Sinne dieser Bestimmung handelt.

 

Sampol Pucurull

Pynnä

Laitenberger

Stancu

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. September 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Präsident

S. Papasavvas

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.