URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
3. Juni 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Position 9021 – Orthopädische Apparate und Vorrichtungen – Andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen – An einem Elektrorollstuhl befestigter Armroboter“
In der Rechtssache T‑313/25,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Beschluss vom 23. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2025, in dem Verfahren
Kinova Europe GmbH
gegen
Hauptzollamt Hannover
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter M. Sampol Pucurull und J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu (Berichterstatterin) und des Richters W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 20. Mai 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Kinova Europe, vertreten durch Rechtsanwältin D. Bell, Rechtsanwalt H.‑H. von Cölln, Rechtsanwältin S. Dahlhoff und Steuerberater F.‑P. Ziegler, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Demeneix und B. Eggers als Bevollmächtigte im Beistand von H. Ketolainen als Sachverständige, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 (ABl. 2019, L 280, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kinova Europe GmbH und dem Hauptzollamt Hannover (Deutschland) wegen der zolltariflichen Einreihung eines an einem Elektrorollstuhl befestigten Armroboters. |
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
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3 |
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet. Es wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. 1987, L 198, S. 3, im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. |
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4 |
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite seiner Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern. |
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Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS‑Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. |
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6 |
Abschnitt I („Orthopädische Apparate und Vorrichtungen“) der HS-Erläuterungen zur Position 9021 dieses Systems enthält folgende Passage: „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen … sind Apparate und Vorrichtungen zum:
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Nach Abschnitt V der HS-Erläuterungen zu Position 9021 gehören zur Gruppe der „Andere[n] Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ insbesondere:
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Unionsrecht
KN
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Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) unter A mit allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN: „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln … …“ |
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9 |
Position 9021 in Kapitel 90 der KN („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“) ist wie folgt gegliedert:
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In Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der KN heißt es: „Im Sinne der Position 9021 gelten als ‚orthopädische Apparate und Vorrichtungen‘ Apparate und Vorrichtungen
…“ |
Erläuterungen zur KN
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Zu Position 9021 der KN heißt es in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 erstellten Erläuterungen zur KN der Europäischen Union (ABl. 2019, C 119, S. 1, im Folgenden: Erläuterungen zur KN): „Der Begriff ‚Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen‘ im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. …“ |
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In Bezug auf die Unterposition 90211010 der KN („orthopädische Apparate und Vorrichtungen“) heißt es in den Erläuterungen zur KN: „Zu dieser Unterposition gehören ‚orthopädische Apparate und Vorrichtungen‘, die im Unterschied zu herkömmlichen Erzeugnissen, die für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten, Maschine schreiben, und Erzeugnisse, die lediglich, beispielsweise entzündungsbedingte Schmerzen, in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind. Die ‚orthopädischen Apparate und Vorrichtungen‘ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder oder Sehnen) verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Schäden (oder deren Verschlimmerung) ausgeschlossen werden können, und zwar im Unterschied zu herkömmlichen Erzeugnissen, die unerwünschte Bewegungen erlauben, aber dennoch reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) aufgrund ihrer relativen Steifheit verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Am 11. Mai 2020 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Hauptzollamt Hannover die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen an einem Elektrorollstuhl befestigten Armroboter. |
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Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Armroboter um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer „Hand“ mit zwei oder drei motorbetriebenen „Fingern“ und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie Steuer‑, USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist. Der Armroboter wird an einem Elektrorollstuhl befestigt und kann über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient werden, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. Er wird von beeinträchtigten oder versehrten Personen verwendet, denen funktionsfähige Arme fehlen oder die aufgrund einer Querschnittslähmung oder fortgeschrittenen Muskelerkrankung die Arme nicht benutzen können. |
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Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 1. Oktober 2020 reihte das Hauptzollamt Hannover den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Armroboter in die Unterposition 84798997 der KN ein, d. h. Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterpositionen KN 84791000 bis 84798970 (funktionale Einheit). |
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Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese Entscheidung des Hauptzollamts Hannover Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter eine Prothese sei und daher zur Unterposition 90213990 der KN gehöre. |
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2023 wies das Hauptzollamt Hannover diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass zu Waren der Prothetik nur solche Gegenstände zählten, die ein fehlerhaftes Körperteil ganz oder teilweise ersetzen sollten, während bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Armroboter nicht der natürliche Arm gegen einen künstlichen Arm ausgewechselt werde, sondern dieser vielmehr ein technisches Unterstützungssystem für Patienten sei, deren Arme aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes nicht mehr bzw. nur eingeschränkt funktionierten. Daher stelle dieser Armroboter keine Prothese dar und gehöre nicht zur Unterposition 90213990 der KN. |
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Am 15. Juni 2023 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Hannover vom 10. Mai 2023 Klage beim Finanzgericht Hamburg (Deutschland), dem vorlegenden Gericht. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, der Begriff der Prothese bedeute nicht, dass tatsächlich ein Körperteil ausgewechselt werde, sondern nur, dass die Prothese die verloren gegangene Funktion eines Körperteils ersetze. Insoweit könne der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter sowohl von Menschen genutzt werden, denen ein Arm oder eine Hand ganz oder teilweise von Geburt an oder aufgrund eines Unfalls, einer Amputation, einer Krankheit fehle, als auch von Menschen, deren Bewegungsmöglichkeiten der Arme und/oder Hände stark eingeschränkt seien. Dieser Armroboter solle den menschlichen Arm ersetzen. Dass der Armroboter nicht unmittelbar am Körper der betreffenden Person getragen werde, stehe der Einreihung in die Unterposition 90213990 KN im Übrigen nicht entgegen. Entscheidend sei nämlich, dass dieser Arm mittels der neuen Technologien eine Verbindung zum Körper aufweise. |
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Als Erstes ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter als „orthopädischer Apparat oder orthopädische Vorrichtung“ im Sinne der Position 9021 KN anzusehen sein könnte. Die Funktion dieses Armroboters bestehe nämlich darin, eine körperliche Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung einer Person zu korrigieren, so dass diese in der Lage sei, mit Hilfe des Armroboters eigenständig alltägliche Arm- bzw. Handaktivitäten auszuüben. |
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Aus der nationalen Rechtsprechung ergebe sich jedoch, dass eine Vorrichtung nur dann der Korrektur von Fehlbildungen bzw. Beeinträchtigungen diene, wenn sie dazu beitrage, einen oder mehrere betroffene Körperteile in Richtung auf den gesunden Zustand zurückzuführen. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter trage indes nicht dazu bei, die fehlgebildeten oder beeinträchtigten Extremitäten einer Person in Richtung auf den gesunden Zustand zurückführen, sondern stelle ein Assistenzsystem in Form eines Greifarms dar. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Krücken explizit unter den „orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen“ der Position 9021 der KN aufgeführt seien, obwohl sie keine Fehlbildung oder Beeinträchtigung korrigierten. |
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Als Zweites möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter nicht als „orthopädischer Apparat oder orthopädische Vorrichtung“ im Sinne der Position 9021 der KN angesehen werden kann, wissen, ob dieser Armroboter als eine „andere Vorrichtung zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position angesehen werden kann. |
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22 |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter ebenso wie Krücken oder ein Gehhilfe-Rollator der Position 9021 der KN einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen behebe, der oder das für die betroffene Person darin bestehe, dass sie über keine funktionstüchtigen Extremitäten verfüge bzw. ihre Extremitäten nicht mehr nutzen könne, so dass der Armroboter die Funktion der beschädigten bzw. nicht vorhandenen oder nicht nutzbaren Teile der Arme und Hände übernehme bzw. ersetze. |
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23 |
Es stelle sich jedoch die Frage, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter eine Vorrichtung zum Tragen am Körper sei. Nach einer ersten Auslegung weise dieser Armroboter keine unmittelbare Verbindung zum Körper der betroffenen Person auf und sei an dieser Person selbst nicht befestigt. Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob es für die Auslegung der Position 9021 der KN entscheidend sei, dass die Vorrichtung auf eine bestimmte Art am Körper der betroffenen Person selbst befestigt sei, d. h. die betroffene Person die Vorrichtung mit sich trage. |
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24 |
Nach einer zweiten Auslegung könnte davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Verbindung zum Körper nicht erforderlich sei und dass ein Verbindungselement zwischen der betroffenen Person und der Vorrichtung ausreiche. Konkret sei die von dem Funktionsschaden bzw. Gebrechen betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung an den Rollstuhl gebunden bzw. mit diesem verbunden, der zugleich das Verbindungselement zwischen dieser Person und dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Armroboter darstelle. So weise dieser eine Verbindung zum Körper auf und bilde – vermittelt durch den Rollstuhl – mit dem Körper eine funktionale Einheit. Auf der Grundlage dieser Auslegung könnte der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter als „andere Vorrichtung zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne der Position 9021 der KN angesehen werden. |
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Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
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Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Position 9021 der KN dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ und „andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“, die in dieser Position genannt werden, einen an einem Elektrorollstuhl befestigten Armroboter umfassen, der über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. |
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27 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Unionsgerichts ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Unionsgerichts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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28 |
Ferner ist nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN für die zolltarifliche Einreihung von Waren maßgebend. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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29 |
Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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30 |
Nach dem Wortlaut der Position 9021 der KN umfasst diese „[o]rthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“. |
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31 |
Im vorliegenden Fall wird der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter weder im Wortlaut der Position 9021 der KN noch im Wortlaut der Anmerkungen zu Kapitel 90 der KN noch in den Erläuterungen zur KN ausdrücklich genannt. |
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32 |
Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Armroboters, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben werden, davon ausgegangen werden kann, dass er die Merkmale der in der Position 9021 der KN genannten Waren erfüllt. |
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33 |
Zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften eines Armroboters wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es sich bei diesem Armroboter um eine technische Vorrichtung handelt, die aus sechs motorbetriebenen Gelenken, einer „Hand“ mit zwei oder drei motorbetriebenen „Fingern“ und einer Basis mit externen Anschlüssen, wie Steuer‑, USB- und Netzanschluss, aufgebaut ist, die an einem Elektrorollstuhl befestigt wird und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung von beeinträchtigten oder versehrten Personen bedient werden kann, denen funktionsfähige Arme fehlen oder die die Arme nicht benutzen können, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. |
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34 |
Was als Erstes „orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken“, im Sinne der Position 9021 der KN betrifft, geht sowohl aus Abschnitt I der HS-Erläuterungen zur Position 9021 dieses Systems als auch aus Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der KN hervor, dass diese orthopädischen Apparate und Vorrichtungen u. a. Apparate und Vorrichtungen „zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen“ sind. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht insbesondere Zweifel, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Armroboter dazu dient, eine körperliche Fehlbildung bzw. Beeinträchtigung der betroffenen Person zu korrigieren. |
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35 |
Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Armroboters wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht denen „orthopädischer Apparate und Vorrichtungen“ entsprechen, wie sie im Wortlaut der Position 9021 der KN, des Abschnitts I der HS-Erläuterungen zur Position 9021 dieses Systems und der Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der KN definiert sind. |
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36 |
Erstens ergibt sich nämlich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften eines Armroboters wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben und oben in Rn. 33 zusammengefasst sind, dass seine Hauptfunktion darin besteht, als technische Vorrichtung zu dienen, die über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. |
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37 |
Zwar kann ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch von beeinträchtigten oder versehrten Personen, denen funktionsfähige Arme fehlen oder die die Arme nicht benutzen können, bedient werden, so dass er unbestreitbar den Lebenskomfort dieser Personen verbessert, jedoch ist nicht ersichtlich, dass seine Hauptfunktion, die darin besteht, als technische Vorrichtung zu dienen, die über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren, es ermöglicht, einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen im Sinne der Position 9021 der KN, im vorliegenden Fall unbewegliche oder fehlende Arme, zu beheben, sondern lediglich, dass sie es ermöglicht, die Folgen eines solchen Funktionsschadens oder Gebrechens zu mildern. |
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38 |
Zweitens heißt es in den Erläuterungen zur KN zur Unterposition 90211010, dass „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. der Gelenke, der Bänder oder der Sehnen) verhindern müssen, so dass weitere Verletzungen oder körperliche Schäden oder deren Verschlimmerung ausgeschlossen werden können. |
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39 |
Ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende scheint diese Merkmale jedoch nicht zu erfüllen, da, wie oben in Rn. 33 ausgeführt, ein solcher Armroboter offenbar u. a. über einen Joystick bedient werden kann, so dass er eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Arms nicht verhindert, sondern vielmehr eine solche Bewegung erfordern kann. |
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40 |
Drittens stehen dieser Feststellung die Erläuterungen zur KN zu Position 9021 der KN nicht entgegen, wonach die unter diese Position fallenden Vorrichtungen „wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen“ müssen und nicht „lediglich dazu dienen [dürfen], die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern“. |
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41 |
Insoweit ist festzustellen, dass das Adverb „wirklich“ in den Erläuterungen zur KN zu Position 9021 darauf hindeutet, dass eine Ware, um zur Position 9021 der KN gehören zu können, die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens vollständig übernehmen oder ersetzen muss. |
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42 |
Im vorliegenden Fall wird, wie sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften eines Armroboters wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben und oben in Rn. 33 zusammengefasst sind, ergibt, dieser an einem Elektrorollstuhl befestigt und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient. Er wird von beeinträchtigten oder versehrten Personen, denen funktionsfähige Arme fehlen oder die die Arme nicht benutzen können, als technisches Unterstützungssystem verwendet, wobei diese Personen ihn über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedienen können, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. Somit ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Armroboter die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens, im vorliegenden Fall unbewegliche oder fehlende Arme, im Sinne der Erläuterungen zur KN zu Position 9021 der KN wirklich übernimmt oder ersetzt, vielmehr scheint er lediglich dazu zu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern, die durch fehlende funktionsfähige Arme oder die Unfähigkeit, die Arme zu benutzen, gekennzeichnet sind. |
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43 |
Was viertens die wesentliche Zweckbestimmung orthopädischer Apparate und Vorrichtungen betrifft, ergibt sich aus den Erläuterungen zur KN zu Position 9021 der KN, dass sich diese Apparate und Vorrichtungen auf Waren beziehen, die im Unterschied zu herkömmlichen Erzeugnissen, die für verschiedene Zwecke verwendet werden können, besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind. |
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44 |
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion erfüllen, die Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden, die sie korrigieren soll, oder andere besondere Kennzeichen, insbesondere die Besonderheit ihrer Funktion, gehören (Urteil vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 39). |
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45 |
Darüber hinaus hat der Gerichtshof auch entschieden, dass den Waren der Position 9021 der KN gemeinsam ist, dass sie den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind (Urteil vom 24. März 1994, 3M Medica, C‑148/93, EU:C:1994:123, Rn. 12). |
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46 |
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der objektiven Merkmale und Eigenschaften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Armroboters, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben und oben in Rn. 33 zusammengefasst sind, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Armroboter nicht geeignet ist, bestimmte körperliche Fehlbildungen, nämlich fehlende funktionsfähige oder nicht benutzbare Arme, gemäß Anmerkung 6 zu Kapitel 90 der KN zu korrigieren, weder ersichtlich, dass dieser Armroboter besonders für einen orthopädischen Zweck oder speziell für eine bestimmte Person konzipiert wäre, noch, dass er an einen Funktionsschaden speziell angepasst wäre. |
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47 |
Fünftens hat der Gerichtshof in Bezug auf den vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Vergleich mit den in der Position 9021 der KN ausdrücklich genannten Krücken und mit Gehhilfe-Rollatoren als „orthopädische Apparate [oder] Vorrichtungen“ im Sinne dieser Position zum einen entschieden, dass die Hauptfunktion von Krücken darin besteht, einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen der unteren Gliedmaßen zu beheben, so dass die von einer solchen Behinderung betroffene Person in der Lage ist, mit Hilfe von Krücken eigenständig zu gehen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C‑273/09, EU:C:2010:809, Rn. 51). |
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48 |
Der Gerichtshof hat zum anderen darauf hingewiesen, dass die Hauptfunktion eines Gehhilfe-Rollators ebenfalls darin besteht, einer Person als Stütze beim Gehen zu dienen. Auch wenn er anders als Krücken den Gebrauch der beiden unteren Gliedmaßen voraussetzt, behebt er, wie Krücken, einen Funktionsschaden oder ein Gebrechen, das im Allgemeinen darin besteht, dass es der betroffenen Person unmöglich ist, die Bewegung der unteren Gliedmaßen zu koordinieren und dabei das für das Gehen erforderliche Gleichgewicht zu halten (Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C‑273/09, EU:C:2010:809, Rn. 52). |
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49 |
Daraus folgt, dass ein Gehhilfe-Rollator es einer Person erlaubt, das Fehlen des für das Gehen erforderlichen Gleichgewichts in einer Weise auszugleichen, die es ihr ermöglicht, eigenständig zu gehen. Da die Fähigkeit, das Fehlen des Gleichgewichts beim Gehen auszugleichen, dem Gehen selbst innewohnt, erfüllt ein solcher Rollator eine vergleichbare Funktion wie Krücken. Ein Gehhilfe-Rollator ermöglicht es mit anderen Worten einer Person, eine Leistung auszuführen, die darin besteht, sich sicher auf den eigenen Beinen zu bewegen, und zu der der Betreffende ohne diese Unterstützung genau wie ohne Unterstützung durch Krücken aufgrund seines Gesundheitszustands nicht imstande wäre (Urteil vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C‑273/09, EU:C:2010:809, Rn. 53 und 54). |
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50 |
In Anbetracht der objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Armroboters wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben und oben in Rn. 33 zusammengefasst sind, hat indes ein solcher Armroboter, der als technisches Unterstützungssystem verwendet wird, auf die Fähigkeit der beeinträchtigten oder versehrten Person – der funktionsfähige Arme fehlen oder die die Arme nicht benutzen kann –, eigenständig alltägliche Arm- bzw. Handaktivitäten auszuüben, die sie aufgrund ihres Gebrechens nicht ausführen kann, keine ähnliche Wirkung wie Krücken und ein Gehhilfe-Rollator, die zu den „orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen“ der Position 9021 der KN gehören, auf die Fähigkeit einer Person, sich sicher auf den eigenen Beinen zu bewegen, um Funktionsschäden oder Gebrechen zu beheben, von denen sie betroffen ist. |
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51 |
Daraus folgt, dass ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zu den „orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen“ im Sinne der Position 9021 der KN gehört. |
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Als Zweites geht, wie oben in den Rn. 40 und 41 festgestellt, in Bezug auf „andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ aus den Erläuterungen zur KN zu Position 9021 der KN hervor, dass der Begriff „Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne dieser Position nur Vorrichtungen erfasst, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. |
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53 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass, wie oben aus Rn. 42 hervorgeht, nicht ersichtlich ist, dass ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Funktion des beschädigten Körperteils oder des Körpergebrechens, im vorliegenden Fall unbewegliche oder fehlende Arme, im Sinne der Erläuterungen zur KN zu Position 9021 der KN wirklich übernimmt oder ersetzt, vielmehr scheint er lediglich dazu zu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern, die durch fehlende funktionsfähige Arme oder die Unfähigkeit, die Arme zu benutzen, gekennzeichnet sind. |
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Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut der Position 9021 der KN, dass die in dieser Position genannten Vorrichtungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in der Hand oder am Körper getragen oder in diesen implantiert werden. |
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Insoweit ergibt sich aus Abschnitt V der HS-Erläuterungen zu Position 9021 dieses Systems, dass zu dieser Position u. a. „Sprechhilfegeräte für Personen, die nach Verletzung oder durch eine chirurgische Operation den Gebrauch ihrer Stimmbänder verloren haben“, „Schrittmacher“, „Blindenleitgeräte“, und „Vorrichtungen, die in den Körper eingepflanzt werden, um die chemische Funktion eines Organs … zu unterstützen oder zu ersetzen“, gehören. |
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Daher sind in die Position 9021 der KN Waren einzureihen, die in den Körper implantiert werden können, die in der Hand getragen oder unmittelbar am Körper der betroffenen Person befestigt werden, um ein beschädigtes Körperteil zu ersetzen oder seine Funktion zu übernehmen, was sie folglich von herkömmlichen Erzeugnissen unterscheidet. |
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Im vorliegenden Fall geht aus der in der Vorlageentscheidung angeführten und oben in Rn. 33 zusammengefassten Beschreibung hervor, dass ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende an einem Elektrorollstuhl befestigt und über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird. Ein solcher Armroboter weist somit keine unmittelbare Verbindung zum Körper der betroffenen Person auf, da er weder in der Hand oder am Körper getragen wird noch in den Körper implantiert ist. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, weist ein solcher Armroboter, der an einem Elektrorollstuhl befestigt ist und nicht am Körper der beeinträchtigten oder versehrten Person, der funktionsfähige Arme fehlen oder die die Arme nicht benutzen kann, keine hinreichende unmittelbare und dauerhafte physische Verbindung mit dem Körper der betroffenen Person auf. |
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Im Übrigen könnte eine solche unmittelbare und dauerhafte physische Verbindung auch nicht über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung hergestellt werden. Der auf diese Weise hergestellte Kontakt mit dem Körper der betroffenen Person ist nämlich nur von kurzer Dauer und beschränkt sich auf die Zeit, die erforderlich ist, um einen Armroboter wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzusetzen. |
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Daraus folgt, dass ein Armroboter wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in die Kategorie der „andere[n] Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ im Sinne der Position 9021 der KN gehört. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Position 9021 der KN dahin auszulegen ist, dass die Ausdrücke „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ und „andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“, die in dieser Position genannt werden, keinen an einem Elektrorollstuhl befestigten Armroboter umfassen, der über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: |
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Die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 geänderten Fassung |
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ist dahin auszulegen, dass |
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die Ausdrücke „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ und „andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“, die in dieser Position genannt werden, keinen an einem Elektrorollstuhl befestigten Armroboter umfassen, der über einen Joystick oder eine Kopfsteuerung bedient wird, um Bewegungen auszuführen, die die eines menschlichen Arms nachahmen, um mit einzelnen Gegenständen zu hantieren. |
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Papasavvas Sampol Pucurull Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juni 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident M. van der Woude |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.