URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
10. Juni 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Position 3921 – Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen – Position 4811 – Mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen – Aus verschiedenen Stoffen bestehende Ware – Mit Harz imprägniertes Dekorpapier“
In der Rechtssache T‑304/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 16. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2025, in dem Verfahren
Direktor na TD Mitnitsa Ruse pri Agentsia „Mitnitsi“
gegen
„Kronospan Bulgaria“ EOOD
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,
Generalanwältin: M. Brkan,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 14. Mai 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und da keine eigenständige Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung vorliegt,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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des Direktor na TD Mitnitsa Ruse pri Agentsia „Mitnitsi“, vertreten durch V. Petrov und Y. Yakimov als Bevollmächtigte, |
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von „Kronospan Bulgaria“, vertreten durch D. Yordanov, Advokat, |
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der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und T. Tsingileva, als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Demeneix und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 3921 und 4811 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 (ABl. 2022, L 282, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Direktor na TD Mitnitsa Ruse pri Agentsia „Mitnitsi“ (Direktor der Gebietsdirektion Zoll Ruse bei der Zollagentur, Bulgarien, im Folgenden: Direktor des Zollamts Ruse) und der „Kronospan Bulgaria“ EOOD, einer Gesellschaft bulgarischen Rechts, wegen einer Entscheidung, mit der „Kronospan Bulgaria“ die Entrichtung zusätzlicher Zölle in Höhe von 4229,67 bulgarischen Lew (BGN) (etwa 2120 Euro) und Mehrwertsteuer in Höhe von 845,72 BGN (etwa 425 Euro) zuzüglich Zinsen auferlegt wurde. |
Rechtsrahmen
Internationales Recht
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3 |
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. 1987, L 198, S. 3, im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. |
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4 |
Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen und Einreihungsavise, die der gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat. |
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5 |
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar erstens durch Verwendung aller Positionen und Unterpositionen des HS ohne Zusätze oder Änderungen sowie der dazugehörigen Codenummern, zweitens durch Anwendung der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des [HS]“ sowie aller Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS, ohne deren Tragweite zu verändern, und drittens durch Einhaltung der Nummernfolge des HS. |
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6 |
Die Allgemeine Vorschrift 2 für die Auslegung des HS sieht vor:
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Die Allgemeine Vorschrift 3 für die Auslegung des HS lautet: „Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
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In der Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung des HS heißt es: „VI) Diese zweite Einreihungsmethode gilt für:
… VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. …“ |
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9 |
Abschnitt VII des HS trägt die Überschrift „Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren aus Kautschuk“. |
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Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“) von Abschnitt VII des HS enthält folgende Position und Unterposition: „3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: … 392190 – andere“. |
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In den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39 heißt es u. a.: „Zu diesem Kapitel gehören ebenfalls die nachgenannten Erzeugnisse, egal ob sie in einem oder in mehreren nacheinander erfolgten Arbeitsgängen hergestellt worden sind, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehalten haben:
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Die HS-Erläuterungen zur Position 3921 sehen vor: „Zu dieser Position gehören Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen aus Kunststoffen, andere als solche der Pos. 3918, 3919 oder 3920 oder des Kapitels 54. Zu dieser Position gehören somit nur Zellkunststoffwaren oder solche, die verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden sind.“ |
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13 |
Der Abschnitt X des HS trägt die Überschrift „Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus“. |
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Kapitel 48 („Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“) von Abschnitt X des HS enthält folgende Position und Unterpositionen: „4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art … 481149 – – andere“ – mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen: … 481159 – – andere“. |
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In den HS-Erläuterungen zu Kapitel 48 heißt es: „2. Zu Kapitel 48 gehören nicht: …
…“ |
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Die HS-Erläuterungen zur Position 4811 sehen vor: „Hierher gehören Papiere und Pappen nur in Streifen oder in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe. … [Z]u dieser Position [gehören] die nachstehend genannten Waren in Form von Rollen oder Blättern: …
…“ |
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 952/2013
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In Art. 57 („Zolltarifliche Einreihung von Waren“) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) heißt es: „(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden. (2) … (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen. (4) Die Kommission kann Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.“ |
KN
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Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung übernimmt die KN bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. |
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Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren anwendbare Fassung der KN diejenige ist, die aus der Durchführungsverordnung Nr. 2022/1998 hervorgegangen ist. |
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Teil I Titel I der KN enthält einen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“), der bestimmt: „Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
…“ |
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Kapitel 39 der KN trägt die Überschrift „Kunststoffe und Waren daraus“. |
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Anmerkung 1 zu Kapitel 39 der KN lautet: „Als ‚Kunststoffe‘ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.“ |
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Die KN-Position 3921 lautet:
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Kapitel 48 der KN trägt die Überschrift „Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“. |
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In den Anmerkungen zu Kapitel 48 der KN heißt es: „1. … 2. Zu Kapitel 48 gehören nicht: …
…“ |
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Die KN-Position 4811 lautet:
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Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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„Kronospan Bulgaria“ führte eine Ware mit Ursprung aus Belarus ein, die sie am 15. Mai 2023 unter dem Code 4811590090 des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (im Folgenden: TARIC-Code) als „mit Melamin imprägniertes Papier“ (im Folgenden: in Rede stehende Ware) anmeldete. Für diese Ware legte sie einen Zollsatz von 0 % und Mehrwertsteuer in Höhe von 13014,36 BGN (etwa 6500 Euro) zugrunde. |
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Zur Kontrolle der zolltariflichen Einreihung wurde eine Probe der in Rede stehenden Ware entnommen und dem Tsentralna mitnicheska laboratoria (Zentrales Zolllabor, Bulgarien) zur Analyse übermittelt. |
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Das Zentrale Zolllabor kam zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Ware ihrem Erscheinungsbild nach einem biegsamen, jedoch sehr brüchigen Kunststoffblatt ähnlich sei. Seinen Feststellungen zufolge handelt es sich bei dem Kunststoff um Melamin-Formaldehydharz (im Folgenden: Melaminharz). Die Inaugenscheinnahme der Struktur der untersuchten Probe habe ergeben, dass die Ware aus Papier bestehe, das stark mit diesem Harz imprägniert worden sei, wobei die Textur des Papiers vollständig verschwunden und als solche nicht mehr zu erkennen sei. Die Blätter brächen bei der Faltung und hätten ihre wesentliche Papiereigenschaft – die Fähigkeit, gebogen zu werden, ohne zu zerbrechen – verloren. Nach dem Gutachten ist die Ware in Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“) der KN einzureihen. |
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„Kronospan Bulgaria“ widersprach der Einreihung durch das Zentrale Zolllabor, reichte eine in Griechenland vorgenommene Analyse ein und richtete zusätzliche Fragen an das Zentrale Zolllabor. Mit einem amtlichen Vermerk legte das Zentrale Zolllabor ausführliche Erläuterungen zur zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Ware vor und bekräftigte sein Ergebnis, dass die Ware den objektiven Merkmalen für eine Einreihung in die Position 3921, Unterposition 392190, der KN entspreche. |
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31 |
Aufgrund des Gutachtens und des Aktenvermerks des Zentralen Zolllabors erließ der Direktor des Zollamts Ruse am 4. Dezember 2023 eine Entscheidung, mit der er den für die in Rede stehende Ware angegebenen TARIC-Code 4811590090 verwarf und ihr den neuen TARIC-Code 3921904900 zuwies, indem er den Zollsatz auf 6,5 %, d. h. einen Betrag von 4229,67 BGN, und die noch zu entrichtende Mehrwertsteuer auf 845,72 BGN festsetzte. |
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„Kronospan Bulgaria“ focht die Entscheidung des Direktors des Zollamts Ruse vor dem Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas, Bulgarien) an. Die Gesellschaft legte eine Beschreibung des technischen Verfahrens zur Herstellung der in Rede stehende Ware vor, nach der es sich bei ihr um mit duroplastischen, nicht vollständig ausgehärteten Harzen getränktes (imprägniertes) Dekorpapier handelt, das zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird. |
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Auf Antrag von „Kronospan Bulgaria“ ordnete der Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) die Einholung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Chemie (im Folgenden: Gerichtsgutachten) an. Dieses Gutachten betraf die vom Zentralen Zolllabor untersuchte Probe sowie eine von „Kronospan Bulgaria“ eingereichte Probe einer Ware, die von demselben Hersteller produziert worden war wie die von diesem Labor untersuchte Ware. |
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Nach Ansicht des Sachverständigen besteht die von „Kronospan Bulgaria“ eingereichte Probe aus harten und brüchigen weißen Blättern, die im Rahmen des Zollgutachtens des Zentralen Zolllabors untersuchte Probe dagegen aus einem brüchigen hellbraunen Stoff. Beide Waren hätten im Unterschied zu Papier eine glatte Oberfläche. Die beiden mit Melaminharz imprägnierten Proben wiesen eine mit Harz imprägnierte mittlere Lage Papier und zwei aus demselben Harz in reiner Form bestehende Decklagen auf. Was die Beschaffenheit anbelangt, wurde dem Sachverständigen zufolge das Vorhandensein von Melaminharz im Rahmen des Zollgutachtens festgestellt. Die Untersuchung der Decklage der beiden mit Melaminharz imprägnierten Proben habe ergeben, dass sich diese Proben lediglich durch eine höhere Absorption der vom Zentralen Zolllabor untersuchten Probe unterschieden. Der Grund hierfür seien zusätzliche Polymerisationsprozesse, die darauf zurückzuführen seien, dass Melamin-Formaldehyd kein stabiles Erzeugnis sei. Nach zwei bis fünf Monaten werde Melamin-Formaldehyd zu einem vollständig polymerisierten und unlöslichen Erzeugnis, das nicht mehr weiterverarbeitet werden könne, also einem Erzeugnis, das nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden könne. |
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Ferner wies der Sachverständige auf Ungenauigkeiten in der vom Zentralen Zolllabor durchgeführten mengenmäßigen Bestimmung des Inhalts der Probe hin, da es sich bei der angewandten selektiven Zersetzung in Ameisensäure um eine ungeeignete Methode handele. Näherungsweise ermittelte er für die von „Kronospan Bulgaria“ eingereichte Probe einen Gehalt an nicht polymerisiertem Harz von 10,4 %, an polymerisiertem Harz von 42,7 %, an Wasser von 8,4 % und an mineralischen Füllstoffen von 13,2 % sowie für die vom Zentralen Zolllabor untersuchte Probe einen Gehalt an polymerisiertem Harz von 63,2 %, an Wasser von 9,1 % und an mineralischen Füllstoffen von 7,4 %. Außerdem stellte er fest, dass die vom Zentralen Zolllabor untersuchte Probe kein nicht polymerisiertes Harz enthalte. Das zur Herstellung der Ware verwendete Papier sei zudem von geringer Qualität und weise einen hohen Gehalt an flüchtigen Stoffen (4 %) und an mineralischen Füllstoffen (26,7 %) auf. |
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Wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften während des Verwaltungsverfahrens wurde die Entscheidung des Direktors des Zollamts Ruse betreffend die Untersuchung der Probe durch das Zentrale Zolllabor vom Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) aufgehoben. |
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Darüber hinaus vertrat der Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) aufgrund der Beschreibung des technischen Verfahrens und des Gerichtsgutachtens die Auffassung, dass die in Rede stehende Ware ihre Papiereigenschaft nicht verloren habe, da das Harz auf dem Papier unmittelbar nach ihrer Herstellung und vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Möbeln, etwa solchen mit einer Laminatbeschichtung, nicht vollständig ausgehärtet sei. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass der von „Kronospan Bulgaria“ angegebene TARIC-Code keiner Änderung bedürfe. |
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Der Direktor des Zollamts Ruse legte gegen das Urteil des Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) Rechtsmittel beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein. |
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Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft die vorliegende Rechtssache die Frage auf, ob die Einreihung der in Rede stehenden Ware nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a oder nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN vorzunehmen sei, ob die Erläuterungen zu den Kapiteln 39 und 48 des HS im vorliegenden Fall einschlägig seien und ob es von Bedeutung sei, ob die in Rede stehende Ware ihre Papiereigenschaft verloren habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zudem fraglich, ob die Brüchigkeit der in Rede stehenden Ware als objektives Merkmal dieser Ware, der Umstand, dass es sich bei ihr um eine zusammengesetzte Ware handele, und ihre Bestimmung als wasser- und hitzebeständige Laminatbeschichtung Kriterien sind, die bei der Entscheidung, welcher Bestandteil dieser Ware ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind. |
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Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, die Kriterien zu klären, anhand deren die in Rede stehende Ware zutreffend in die KN eingereiht werden kann. |
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Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die KN dahin auszulegen, dass eine Ware, die vom Hersteller als mit duroplastischen, nicht vollständig ausgehärteten Harzen getränktes (imprägniertes) Dekorpapier, das zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, beschrieben wird und bei der es sich nach einem Gerichtsgutachten um eine zusammengesetzte Ware (mit Harz imprägnierte Papierunterlage und zwei Decklagen aus reinem Harz) handelt, wobei das synthetische Polymer (Harz) in das natürliche Polymer (Zellulose) eingedrungen ist, in die Position 4811 einzureihen ist, oder dahin, dass sie in die Position 3921 einzureihen ist? |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, unter die KN-Position 3921 oder die KN-Position 4811 fällt. |
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Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe der Unionsgerichte ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren zutreffend in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Sodann ist nach der Allgemeinen Vorschrift Nr. 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN für die zolltarifliche Einreihung von Waren maßgebend. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C‑129/23 und C‑567/23, EU:C:2024:995, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. Urteile vom 22. Juni 2023, PR Pet, C‑24/22, EU:C:2023:507, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
Außerdem sind die Erläuterungen zum HS und die Anmerkungen zur KN, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Diese Erläuterungen können nützliche Hinweise für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs liefern (vgl. Urteile vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C‑368/22, EU:C:2023:427, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C‑252/24, EU:C:2025:339, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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46 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorlagefrage, dass es sich bei der in Rede stehenden Ware um eine zusammengesetzte Ware handelt, die aus einer mit Melaminharz imprägnierten Lage Papier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht. |
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47 |
Was die in der Vorlagefrage genannten KN-Positionen betrifft, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der KN-Position 3921, dass diese „[a]ndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen“ erfasst. |
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48 |
Die KN-Position 3921 gehört zu Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“) der KN. Gemäß der Definition des Begriffs „Kunststoff“ in Anmerkung 1 zu diesem Kapitel der KN stellt Melaminharz einen Kunststoff dar, da es unter die KN-Position 3909 fällt. |
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49 |
Im Übrigen ergibt sich aus Buchst. b Satz 1 der Anmerkung in Bezug auf Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, dass dieses Kapitel u. a. „Tafeln, Platten usw. aus Kunststoffen, mit einer Zwischenlage aus anderem Material, wie Metallfolie, Papier oder Pappe“ umfasst. |
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50 |
Außerdem gehören nach Buchst. b Satz 2 der Anmerkung in Bezug auf Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39 „[n]icht zu diesem Kapitel … Erzeugnisse aus Papier oder Pappe, auf beiden Seiten mit einer dünnen Schutzfolie aus Kunststoff überzogen, vorausgesetzt sie haben ihren wesentlichen Charakter als Papier oder Pappe beibehalten (im Allgemeinen Position 4811)“. |
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51 |
Schließlich ergibt sich aus Buchst. d Satz 1 der Anmerkung in Bezug auf Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, dass durch Pressen hergestellte Erzeugnisse aus kunststoffimprägnierten Papieren zu diesem Kapitel gehören, sofern es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt, und dass die Waren umgekehrt, wenn sie die Papiereigenschaften beibehalten haben, weiterhin in Kapitel 48 eingereiht werden. |
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52 |
Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der KN-Position 3921, ausgelegt im Licht der HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, dass diese Position Waren einschließt, die Papier und Kunststoff enthalten, und zwar auch kunststoffimprägnierte Papiere. |
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53 |
Zum anderen gehört die KN-Position 4811 zu Kapitel 48 („Papier und Kartons; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe“). |
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54 |
Aus dem Wortlaut der KN-Position 4811 geht hervor, dass diese Position u. a. „Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art“ erfasst. |
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55 |
Aus dem Wortlaut der KN-Unterposition 481149 ergibt sich, dass zur KN-Position 4811 u. a. mit Kunststoff getränkte oder mit Kunststoff beschichtete Papiere und Kartons gehören. |
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56 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass es sich bei der in Rede stehenden Ware um eine aus Papier und Melaminharz bestehende zusammengesetzte Ware handelt, scheint eine Einreihung dieser Ware in die KN-Position 3921 oder in die KN-Position 4811 möglich. |
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57 |
Die Einreihung der in Rede stehenden Ware ist daher nach der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der KN vorzunehmen, die die Einreihungsmethoden für den Fall vorsieht, dass für die Einreihung einer zusammengesetzten Ware zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen. Die Buchst. a bis c dieser Allgemeinen Vorschrift 3 legen Auslegungsmodalitäten fest, die jeweils subsidiär zur vorhergehenden Modalität sind, so dass auf eine Modalität nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Ware anhand der alphanumerisch vorhergehenden Modalität nicht bestimmt werden konnte (Urteil vom 22. Juni 2023, PR Pet, C‑24/22, EU:C:2023:507, Rn. 62). |
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58 |
Nach Satz 1 der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung der KN geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. |
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59 |
Satz 2 der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung der KN stellt klar, dass zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Ware als gleich genau betrachtet werden, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. |
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60 |
Somit kann in Anbetracht von Satz 2 der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung der KN und der oben in den Rn. 46 und 56 angeführten Gesichtspunkte weder die KN-Position 3921 noch die KN-Position 4811 als „genauere“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung der KN angesehen werden. |
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61 |
Deswegen ist für die zolltarifliche Einreihung der in Rede stehenden Ware die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN anzuwenden (siehe oben, Rn. 57). |
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62 |
Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN ist zur Tarifierung der in Rede stehenden Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, was sich anhand der Frage beurteilen lässt, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Wie in der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, die die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN ergänzt, dargelegt, kann sich das Merkmal, das den wesentlichen Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffs oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffs in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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63 |
Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem Gerichtsgutachten hervor, dass Melaminharz in der in Rede stehenden Ware mengenmäßig überwiegt (siehe oben, Rn. 35). |
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64 |
Jedoch stellt der Umstand, dass ein Stoff in einem höheren Anteil vorhanden ist als ein anderer Stoff, nur eines von mehreren Kriterien dar, die bei der Bestimmung des Stoffs, der der betroffenen Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C‑532/14 und C‑533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57, und vom 3. Juni 2021, BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 66). |
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Zweitens ergibt sich nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts aus dem Gerichtsgutachten, dass die in Rede stehende Ware aus harten und brüchigen Blättern besteht. Härte ist grundsätzlich eine Eigenschaft von Kunststoff und nicht von Papier, wie sich aus dem oben in Rn. 51 angeführten Buchst. d Satz 1 der Anmerkungen in Bezug auf Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39 ergibt. Im Übrigen bestätigt die Brüchigkeit der Ware, dass es sich um ein steifes Erzeugnis handelt, und nicht um ein flexibles Material wie Papier. |
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Drittens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die in Rede stehende Ware als wasser- und hitzebeständige Laminatbeschichtung von Spanplatten verwendet werden soll (siehe oben, Rn. 39 und 41). Außerdem geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor, dass diese Platten hauptsächlich zur Herstellung von Möbeln bestimmt sind. |
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Offenbar kommt dem Melaminharz, das in der in Rede stehenden Ware enthalten ist, für diese Verwendung eine tragende Bedeutung zu. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass dieses Harz der Ware ihre Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit verleiht. |
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Von untergeordneter Bedeutung sind dagegen offenbar die Merkmale, die die in Rede stehende Ware nach den Erklärungen von „Kronospan Bulgaria“ durch das Papier erhält, nämlich die Farbe und das äußere Erscheinungsbild dieser Ware, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass wohl der Kunststoff der in Rede stehenden Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
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Unter diesen Umständen ist die in Rede stehende Ware vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen in die Position 3921 einzureihen. |
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71 |
Dies gilt umso mehr, als sich aus dem jeweiligen Satz 1 der Buchst. b und d der Anmerkung in Bezug auf Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 39 ergibt, dass Waren nur dann in Kapitel 48 eingereiht werden können, wenn sie den wesentlichen Charakter von Papier beibehalten haben (siehe oben, Rn. 50 und 51). Im vorliegenden Fall scheint die in Rede stehende Ware nämlich angesichts ihrer Härte, ihrer Brüchigkeit sowie ihrer Wasserundurchlässigkeit, Hitzebeständigkeit und Kratzfestigkeit die wesentliche Papiereigenschaft verloren zu haben, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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Eine Ware wie die in Rede stehende fällt daher wohl nicht unter die KN-Position 4811. |
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Dieses Ergebnis wird durch die von „Kronospan Bulgaria“ angeführte Anmerkung 2 Buchst. g zu Kapitel 48 der KN nicht entkräftet. |
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Zwar gehören gemäß Anmerkung 2 Buchst. g zu Kapitel 48 der KN „Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39)“ nicht zu Kapitel 48. |
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Es steht jedoch zum einen fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Ware nicht um einen Papier oder Pappe enthaltenden Schichtpressstoff handelt. Zum anderen ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass es auch nicht als Erzeugnis aus einer Lage Papier oder Pappe, das mit einer Lage Kunststoff gestrichen oder überzogen ist, im Sinne von Anmerkung 2 Buchst. g zu Kapitel 48 der KN einzustufen ist. Die Ware zeichnet sich nämlich durch eine komplexere Zusammensetzung aus, da sie aus einer mit Kunststoff imprägnierten Lage Papier besteht und auf beiden Seiten mit Kunststoff überzogen ist. Sie enthält demnach eine Lage imprägniertes Papier und zwei Lagen Kunststoff. |
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Da die Lage Papier ebenfalls Kunststoff enthält, entspricht die Struktur der Zusammensetzung somit nicht den in Anmerkung 2 Buchst. g zu Kapitel 48 der KN genannten Fällen. Folglich ist diese Anmerkung für die Einreihung der in Rede stehenden Ware nicht relevant. |
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Schließlich wird das oben in Rn. 70 erzielte Ergebnis durch die englische Sprachfassung des den Erklärungen der Kommission als Anlage A.1 beigefügten Einreihungsavis der WZO Nr. 3921.90/2 aus dem Jahr 1986 bestätigt, wonach „Blätter, bestehend aus stark mit Melaminharz getränktem Papier, die, wenn sie gefaltet werden, … brechen und die die wesentlichen Papiereigenschaft verloren haben und zum Herstellen von Laminatbeschichtungen verwendet werden“ in die Unterposition 392190 HS eingereiht wurden. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Einreihungsavise der WZO für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind, aber wichtige Auslegungshilfen für die einzelnen Positionen der KN darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, unter die KN-Position 3921 fällt, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
Kosten
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80 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: |
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Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 geänderten Fassung |
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ist dahin auszulegen, dass |
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eine zusammengesetzte Ware, die aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz besteht, wobei die Harze nicht vollständig ausgehärtet sind, und zur Beschichtung von Platten in Mehretagen-Heizpressen mit Kurztakt-Verfahren verwendet wird, unter die KN-Position 3921 fällt, sofern der Kunststoff dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. |
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Półtorak Hesse Steinfatt Petrlík Dimitrakopoulos Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.