Volltext

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 25. März 2026. – Direktor na TD Mitnitsa Burgas gegen Lidikar OOD.

CELEX: 62025TJ0296 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

25. März 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Ein- und Ausfuhrverfahren – Einfuhr einer Ware aus Kanada – Methode der Zollwertbestimmung – Von den kanadischen Behörden im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich angegebener Ausfuhrpreis der Ware – Begriff ‚im Zollgebiet der Union verfügbare Daten‘ – Sinnvolle Hilfsmittel – Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Auffang- oder Schlussmethode – Art. 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“

In der Rechtssache T‑296/25,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 15. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2025, in dem Verfahren

Direktor na TD Mitnitsa Burgas

gegen

Lidikar OOD

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger (Berichterstatter), der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis,

Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 13. Mai 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

des Direktor na TD Mitnitsa Burgas, vertreten durch L. Dimitrov, R. Dimitrova Todorova und P. Kalchev als Bevollmächtigte,

–

von Lidikar, vertreten durch R. Vasileva, Advokat,

–

der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte,

–

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, A. Edelmannová und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Drambozova und F. Moro als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lidikar OOD, einer Handelsgesellschaft bulgarischen Rechts, und dem Direktor na TD Mitnitsa Burgas (Direktor der Gebietsdirektion Zollamt Burgas, Bulgarien) über die Entscheidung, mit der die bulgarische Zollverwaltung den Zollwert eines von Lidikar aus Kanada eingeführten Fahrzeugs auf der Grundlage des bei der Ausfuhr angemeldeten Preises bestimmt hat, wie er der bulgarischen Zollverwaltung von den kanadischen Zollbehörden im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

GATT 1994

3

Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: GATT 1994) lautet auszugsweise:

„1. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen festgelegten Bewertungsgrundsätze an und verpflichten sich, sie auf alle Waren anzuwenden, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr Zöllen oder sonstigen Belastungen und Beschränkungen unterliegen, welche auf dem Wert beruhen oder irgendwie vom Wert abhängig sind. Außerdem werden sie auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Handhabung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Zollwert im Hinblick auf diese Grundsätze überprüfen. Die VERTRAGSPARTEIEN können von anderen Vertragsparteien Berichte über die von ihnen nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen anfordern.

2.

a)

Der Zollwert eingeführter Waren soll auf Grund des wirklichen Wertes der eingeführten Ware, für die der Zoll berechnet wird, oder auf Grund des Wertes gleichartiger Waren, nicht aber auf Grund des Wertes von Waren inländischen Ursprungs oder auf Grund willkürlich angenommener oder fiktiver Werte ermittelt werden.

b)

Der ‚wirkliche Wert‘ einer eingeführten Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird. Soweit bei einem bestimmten Geschäft der Preis dieser oder einer gleichartigen Ware von der Menge abhängt, soll der zugrunde zu legende Preis sich einheitlich i. entweder auf vergleichbaren Mengen ii. oder auf Mengen beziehen, die für den Importeur nicht weniger günstig sind als die Mengen, in denen der überwiegende Teil dieser Ware im Handel zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland verkauft wird.

c)

Ist der wirkliche Wert gemäß Buchstabe b) nicht feststellbar, so soll der Zollwert auf Grund des feststellbaren Wertes ermittelt werden, der dem wirklichen Wert am nächsten kommt.

…“

Zollwert-Übereinkommen

4

Art. 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 119, im Folgenden: Zollwert-Übereinkommen) sieht vor:

„1.   Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt.

2.   Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:

…

b)

ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für den Zollwert heranzuziehen ist;

…

e)

den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;

…

g)

willkürliche oder fiktive Werte.

…“

Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen

5

Art. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. 1998, L 7, S. 38, im Folgenden: Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen) bestimmt:

„Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

…

4.

‚Auskünfte‘ alle Angaben, Unterlagen, Berichte, beglaubigten Kopien derselben oder anderen Mitteilungen, einschließlich verarbeiteter oder analysierter Daten, die Hinweise auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht geben;

…“

6

In Art. 7 des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens heißt es:

„(1)   Die Zollbehörden leisten einander entweder auf Ersuchen oder von sich aus Amtshilfe durch die Erteilung zweckdienlicher Auskünfte, die dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung jeglicher Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten.

…“

7

Art. 11 Abs. 1 des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens lautet:

„Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde zweckdienliche Auskünfte in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien von Schriftstücken, Berichten oder elektronischen Fassungen derselben. Alle sachdienlichen Informationen für die Auswertung oder die Verwendung dieser Angaben sind gleichzeitig mit diesen zu übermitteln.“

8

Art. 16 Abs. 3 des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens sieht vor:

„Absatz 2 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. …“

CETA

9

Art. 6.1 („Ziele und Grundsätze“) des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. 2017, L 11, S. 23, im Folgenden CETA) bestimmt:

„…

(2)   Soweit möglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen Informationen aus, unter anderem Informationen über bewährte Verfahren, um die Anwendung und Einhaltung der Maßnahmen zur Handelserleichterung dieses Abkommens zu fördern.

…“

10

In Art. 6.13 („Zusammenarbeit“) CETA heißt es:

„…

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten nach dem am 4. Dezember 1997 in Ottawa unterzeichneten [Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen] zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich nach dem Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen, auch in Fällen einer mutmaßlichen wie in diesem Abkommen definierten Verletzung der Zollvorschriften einer Vertragspartei und in Fragen der Durchführung dieses Abkommens.“

Unionsrecht

Zollkodex der Union

11

Art. 70 des Zollkodex der Union lautet auszugsweise:

„(1)   Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

(2)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

…“

12

Art. 74 des Zollkodex der Union sieht vor:

„(1)   Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt.

(2)   Der Zollwert nach Absatz 1 ist

a)

der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,

b)

der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden,

c)

der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder

d)

der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

i)

Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen,

ii)

Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird,

iii)

Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente.

(3)   Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente:

a)

des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

b)

des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

c)

dieses Kapitels.“

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

13

In Art. 140 („Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte“) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) heißt es:

„(1)   Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex [der Union] entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen.

(2)   Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.“

14

Art. 144 („Schlussmethode“) der Durchführungsverordnung 2015/2447 lautet auszugsweise:

„1.   Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex [der Union] ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

(2)   Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:

…

b)

ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

…

e)

Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;

…

g)

willkürliche oder fiktive Werte.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

Am 18. Januar 2021 reichte Lidikar als indirekte Vertreterin einer Importeurin bei der Zollstelle des Hafens Burgas (Bulgarien) eine Zollanmeldung zur Überlassung eines verunfallten Kraftfahrzeugs zum zollrechtlich freien Verkehr ein. In dieser Anmeldung wurde der Zollwert des eingeführten Fahrzeugs gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union auf der Grundlage seines Transaktionswerts bestimmt, d. h. mit einem Preis von 3310 Kanadischen Dollar (CAD) (etwa 2100 Euro).

16

Die bulgarische Zollverwaltung führte auf der Grundlage von Informationen, die ihr die kanadische Zollverwaltung im Rahmen des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens in Bezug auf Fahrzeuge übermittelt hatte, die zur Ausfuhr aus Kanada in die Europäische Union angemeldet worden waren, eine nachträgliche Kontrolle der in Rede stehenden Zollanmeldung durch. Konkret hatte die kanadische Zollverwaltung der bulgarischen Zollverwaltung per E‑Mail vom 16. Dezember 2022 eine Datei mit einer detaillierten Liste von Fahrzeugen – darunter auch das in Rede stehende Fahrzeug – übermittelt, die den bei deren Ausfuhr aus Kanada jeweils angegebenen Wert enthielt. Die bulgarische Zollverwaltung stellte nach Prüfung der zur Verfügung gestellten Daten fest, dass der Preis der in Bulgarien angemeldeten Ware von 3310 CAD nicht dem von der kanadischen Zollverwaltung mitgeteilten und in der entsprechenden Ausfuhranmeldung angegebenen Preis des betreffenden Fahrzeugs von 15889 CAD (etwa 10100 Euro) entsprach.

17

Unter diesen Umständen verlangte die bulgarische Zollverwaltung von Lidikar Nachweise für den bei der Zollabwicklung angemeldeten Preis. Es wurden eine Rechnung vom 18. November 2020, eine Packliste, ein Seefrachtbrief sowie eine Rechnung vom 13. Januar 2021 vorgelegt. Ungeachtet dieser Unterlagen war die bulgarische Zollverwaltung der Auffassung, dass begründete Zweifel hinsichtlich des nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex bestimmten Zollwerts der in Rede stehenden Ware bestünden. Lidikar erklärte schriftlich, weder eine Akte zu dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft noch das Angebot, Preislisten, die Zahlungsunterlagen oder andere dem Rechtsgeschäft vorangegangene Korrespondenz zu besitzen.

18

Nach Prüfung der der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen stellte die bulgarische Zollverwaltung fest, dass keine Nachweise für die Richtigkeit des der Rechnung vom 18. November 2020 entsprechend angemeldeten Preises vorlägen. Ferner gehe aus dem vorgelegten Kontoauszug nicht hervor, dass die Kaufpreiszahlung vollständig gewesen sei. Folglich sei der gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union angemeldete Zollwert, der auf der Grundlage der Rechnung vom 18. November 2020 bestimmt worden sei, angesichts der begründeten Zweifel und der fehlenden Nachweise für den angemeldeten Preis nicht zugrunde zu legen.

19

Außerdem stellte die bulgarische Zollverwaltung fest, dass die Anwendungsvoraussetzungen für die nachrangigen Methoden zur Bewertung der Ware nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union nicht erfüllt seien, da es sich um ein Unfallfahrzeug handele, dessen konkreter technischer Zustand sich schwierig mit dem Zustand anderer nach Bulgarien eingeführter Fahrzeuge derselben Marke und desselben Modells vergleichen lasse. Vielmehr bestimmte sie den Zollwert gemäß Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union auf der Grundlage der elektronischen Fassungen der von den kanadischen Zollbehörden im Rahmen des Kanada-EU-Zollkooperationsabkommens übermittelten Unterlagen.

20

Somit setzte die bulgarische Zollverwaltung den Zollwert des in Rede stehenden Fahrzeugs mit 19830,43 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 9500 Euro) sowie den Gesamtbetrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer mit 5023 BGN (etwa 2150 Euro) fest.

21

Ihre Entscheidung war Gegenstand einer erstinstanzlichen gerichtlichen Überprüfung durch den Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas, Bulgarien), der die Entscheidung als rechtswidrig aufhob. Jenes Gericht war der Auffassung, dass die bulgarische Zollverwaltung es im vorliegenden Fall versäumt habe, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Vorliegen „begründeter Zweifel“ im Sinne von Art. 140 der Durchführungsverordnung 2015/2447 darzulegen, und dass die von der kanadischen Zollverwaltung übermittelte Antwort keine amtliche Urkunde darstelle, die für es bindend sei.

22

Der Direktor na TD Mitnitsa Burgas (Direktor der Gebietsdirektion Zollamt Burgas, Bulgarien) legte beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Administrativen sad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas) ein und machte geltend, dass dessen Feststellungen fehlerhaft seien und die Methode der sinnvollen Hilfsmittel nach Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union anwendbar sei. Bei der Antwort der kanadischen Zollbehörden handele es sich um ein amtliches Dokument betreffend eine im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Kanada und der Union durchgeführte Überprüfung und der in Rede stehende Zollwert sei auf der Grundlage des Preises bestimmt worden, der in den elektronischen Fassungen der von diesen Behörden übermittelten Unterlagen mitgeteilt worden sei.

23

Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine Auslegung von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin zulässig, dass der bei der Ausfuhr einer Ware aus einem Drittstaat angemeldete Wert dieser Ware als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ angesehen werden kann?

2.

Ist eine Auslegung von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin zulässig, dass die Bestimmung des Zollwerts einer Ware auf der Grundlage des bei der Ausfuhr dieser Ware aus einem Drittstaat angemeldeten Wertes ein sinnvolles Hilfsmittel für die Zollwertbestimmung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex darstellen kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass der zum Zweck der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union angemeldete Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts der Ware als im Zollgebiet der Union verfügbare Daten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

25

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union vorgesehenen Auffangmethode (oder Schlussmethode) um ein letztes Mittel handelt, um der Notwendigkeit nachzukommen, den Zollwert der betreffenden Ware zu bestimmen, wenn der Zollanmelder keine hinreichend genauen oder zuverlässigen Angaben macht, anhand deren sich dieser Wert auf der Grundlage der Hauptmethode nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex oder der nachrangigen Methoden nach dessen Art. 74 Abs. 2 bestimmen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2022, Baltic Master, C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 54, und vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 75).

26

Angesichts des Zwecks und des Wortlauts von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union ist die Wendung „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ daher in dem Sinn weit auszulegen, dass sie sich auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Daten bezieht, auf die die Zollbehörden der Union zur Bestimmung des Zollwerts einer Ware zurückgreifen können.

27

Daraus folgt zum einen, dass die Wendung „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ nicht auf in der Union erhobene Daten beschränkt werden kann. Dass die Daten aus einem Drittland stammen, schließt somit nicht aus, dass es sich dabei um „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ handeln kann.

28

Dies gilt auch, wenn es sich um Daten über den Preis einer zur Ausfuhr angemeldeten Ware handelt, die auf der Grundlage eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der Union und diesem Drittland – wie dem Kanada-EU-Zollkooperationsabkommen oder dem CETA, die jeweils gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vorsehen – von den Zollbehörden des Ausfuhrlands übermittelt wurden.

29

Zum anderen folgt daraus, dass die Einstufung als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ entgegen dem Vorbringen von Lidikar in ihren Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen weder davon abhängen kann, ob die Datenbank des Drittlands, aus der die den Zollbehörden der Union übermittelten Daten stammen, für Zollanmelder zugänglich ist, noch davon, ob diese Behörden konkret um die Übermittlung der Daten ersucht haben, die ihnen zur Verfügung gestellt wurden.

30

Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass der zum Zweck der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union angemeldete Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlands im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts der Ware als im Zollgebiet der Union verfügbare Daten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

Zur zweiten Frage

31

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass der Rückgriff auf den bei der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union angemeldeten Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlands im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Bestimmung des Zollwerts der Ware ein sinnvolles Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 zu lesen ist, wonach zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex eine „angemessene Flexibilität“ bei der Anwendung seiner Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 104). Daher verfügen die Behörden bei der Anwendung der Auffangmethode (oder Schlussmethode) über ein Ermessen, das im Einklang mit den in Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union aufgeführten Grundsätzen und Rechtsinstrumenten auszuüben ist. Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex bestimmt nämlich, dass der Zollwert unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel zu ermitteln ist, die erstens dem Zollwert-Übereinkommen, zweitens Art. VII des GATT 1994 und drittens Titel II Kapitel 3 („Zollwert der Waren“) des Zollkodex der Union entsprechen müssen.

33

Insoweit verbietet es Art. 7 Abs. 2 Buchst. e des Zollwert-Übereinkommens, dass der Zollwert auf der Grundlage des Ausfuhrpreises der Waren für ein anderes als das Einfuhrland bestimmt wird. Diese Bestimmung wurde mit Art. 144 Abs. 2 Buchst. e der Durchführungsverordnung 2015/2447 in das Unionsrecht übernommen, der vorsieht, dass „die Zollwerte nicht … Preise zur Ausfuhr in ein Drittland [zur Grundlage haben dürfen]“. Entgegen dem Vorbringen von Lidikar in ihren Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen schließt es somit weder das Zollwert-Übereinkommen noch das Unionsrecht aus, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Union den Zollwert einer Ware unter Anwendung der Auffangmethode (oder Schlussmethode) auf der Grundlage des in einem Drittland zum Zweck der Ausfuhr der Ware in das Zollgebiet der Union angemeldeten Preises bestimmen.

34

Folglich kann der Rückgriff auf den in einem Drittland zum Zweck der Ausfuhr einer Ware in die Union angemeldeten Preis ein sinnvolles Hilfsmittel zur Bestimmung des Zollwerts dieser Ware auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union sein.

35

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Kontext von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1), der Vorgängerbestimmung von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union, entschieden hat, dass der Preis einer Ware, der bei einem dem Verkauf, für den die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkauf vereinbart wurde, als sinnvolles Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 61). Folglich schließt es die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht grundsätzlich aus, dass zur Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage der Auffangmethode (oder Schlussmethode) auf einen zuvor für die Ware vereinbarten Preis zurückgegriffen wird.

36

Darüber hinaus verstößt in einem Fall wie dem Ausgangsfall der Rückgriff auf den Preis, der in einem Drittland zum Zweck der Ausfuhr einer Ware angemeldet wurde, deren Zollwert auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union bestimmt wird, nicht gegen das Verbot nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des Zollwert-Übereinkommens. Denn diese mit Art. 144 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/2447 in das Unionsrecht übernommene Bestimmung verbietet zwar eine Bestimmung des Zollwerts auf der Grundlage eines „Verfahren[s], nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für den Zollwert heranzuziehen ist“, jedoch keineswegs den Rückgriff auf den bei der Ausfuhr einer Ware angemeldeten Preis, sofern es sich – insbesondere wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des zunächst nach Art. 70 des Zollkodex der Union angemeldeten Wertes bestehen – um den einzigen Wert handelt, der den Zollbehörden vorliegt.

37

Schließlich verstößt der Rückgriff auf den bei der Ausfuhr angemeldeten Preis, der im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, auch nicht gegen das in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Zollwert-Übereinkommens sowie in Art. 144 Abs. 2 Buchst. g der Durchführungsverordnung 2015/2447 vorgesehene Verbot der Bestimmung des Zollwerts anhand willkürlicher oder fiktiver Werte, wenn dieser Preis grundsätzlich dem wahren Wert einer Ware entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

38

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass der Rückgriff auf den bei der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union angemeldeten Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlands im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Bestimmung des Zollwerts der Ware ein sinnvolles Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

Kosten

39

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

ist dahin auszulegen, dass

der zum Zweck der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union angemeldete Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlands im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts der Ware als im Zollgebiet der Union verfügbare Daten im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

 

2.

Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

ist dahin auszulegen, dass

der Rückgriff auf den bei der Ausfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Union angemeldeten Preis, wie er der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats von den Zollbehörden des Ausfuhrlands im Rahmen eines internationalen Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich mitgeteilt wurde, für die Bestimmung des Zollwerts der Ware ein sinnvolles Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

 

Sampol Pucurull

Pynnä

Laitenberger

Stancu

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.