Volltext

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 15. Juli 2026. – Sampension Livsforsikring A/S gegen Skatteministeriet.

CELEX: 62025TJ0268 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

15. Juli 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Mehrwertsteuergruppe – Begriff ‚durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundene Personen‘ – Erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung – Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen nicht steuerpflichtige oder von der Mehrwertsteuer befreite Personen in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden dürfen – Bedingung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe, dass das gesamte Kapital der anderen Mitglieder gehalten wird“

In der Rechtssache T-268/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) mit Entscheidung vom 27. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 2025, in dem Verfahren

Sampension Livsforsikring A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak (Berichterstatterin), der Richterin T. Pynnä, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Petrlík,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzlerin: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. April 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2026,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von Sampension Livsforsikring, vertreten durch S. Andersen und L. Kjær, Advokater,

–

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Maertens als Bevollmächtigte im Beistand von R. Andersen und B. Søes Petersen, Advokater,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M.‑L. Ehlers Defontaine und M. Herold als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. April 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, der zwischen der Sampension Livsforsikring A/S und dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) geführt wird, weil die dänischen Steuerbehörden den von ihr und ihrer Tochtergesellschaft, der Sampension Administrationsselskab A/S (im Folgenden: Verwaltungsgesellschaft), gestellten Antrag auf gemeinsame Mehrwertsteuerregistrierung abgelehnt hatten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer... kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

Dänisches Recht

4

§ 47 Abs. 4 des Lov om merværdiafgift (Momsloven) (Mehrwertsteuergesetz) sieht vor:

„Mehrere steuerpflichtige Personen, die ausschließlich eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausüben, können auf Antrag als Einheit registriert werden. Die Zoll- und Steuerverwaltung kann genehmigen, dass Personen mit mehrwertsteuerlich registrierungspflichtigen Tätigkeiten zusammen mit Personen mit nicht registrierungspflichtigen Tätigkeiten und Personen ohne wirtschaftliche Tätigkeit als Einheit registriert werden können. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine Person (Muttergesellschaft usw.) sämtliche Anteile an der anderen Person oder den anderen Personen (Tochter- bzw. Enkelgesellschaften), die in die gemeinsame Registrierung einbezogen werden, unmittelbar oder mittelbar hält. …“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

5

Sampension Livsforsikring ist ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen und anderweitige Finanzdienstleistungen in Form von branchen- und unternehmensbezogener betrieblicher Altersvorsorge anbietet. Einige dieser Tätigkeiten sind gemäß § 13 des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.

6

Bis zum 1. Januar 2017 war Sampension Livsforsikring gemäß § 47 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes zusammen mit der Verwaltungsgesellschaft mehrwertsteuerlich als Einheit registriert und bildete damit mit dieser eine „Mehrwertsteuergruppe“. Die Verwaltungsgesellschaft, die mit den Verwaltungsaufgaben von Sampension Livsforsikring und von zwei nicht dieser Gruppe angehörenden Rentenkassen betraut war, wurde zu 100 % von Sampension Livsforsikring gehalten.

7

Am 1. Januar 2017 erwarben die beiden Rentenkassen, deren Verwaltungsaufgaben die Verwaltungsgesellschaft übernahm, jeweils 3 % ihres Gesellschaftskapitals.

8

Aufgrund dieses Erwerbs hielt Sampension Livsforsikring nicht mehr 100 % des Kapitals der Verwaltungsgesellschaft. Die Mehrwertsteuergruppe, die sie mit ihr gebildet hatte, endete daher, da die in § 47 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Bedingung nicht erfüllt war, wonach innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe, die zwischen Personen mit mehrwertsteuerlich registrierungspflichtigen Tätigkeiten und Personen mit nicht registrierungspflichtigen Tätigkeiten besteht, eine der Personen der Gruppe unmittelbar oder mittelbar 100 % des Kapitals der anderen Personen dieser Gruppe halten muss (im Folgenden: Alleingesellschafterbedingung).

9

Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 beantragte Sampension Livsforsikring bei der Erhvervsstyrelse (dänische Behörde für Handel und Unternehmen), mehrwertsteuerlich wieder mit der Verwaltungsgesellschaft als Einheit registriert zu werden, da Sampension Livsforsikring der Ansicht war, dass die Alleingesellschafterbedingung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie, unvereinbar sei.

10

Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 lehnte die Skattestyrelse (Steuerverwaltung, Dänemark) den Antrag, Sampension Livsforsikring und die Verwaltungsgesellschaft als Einheit zu registrieren, mit der Begründung ab, dass die Alleingesellschafterbedingung nicht erfüllt sei.

11

Am 13. Dezember 2021 wurde der Bescheid der Steuerverwaltung von der Landsskatteret (nationale Steuerkommission, Dänemark) bestätigt, die sich auf dieselbe Begründung wie die Steuerverwaltung stützte und zudem feststellte, dass Sampension Livsforsikring sich nicht auf Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen könne, da diese Bestimmung keine unmittelbare Wirkung habe.

12

Sampension Livsforsikring erhob gegen die Entscheidung der nationalen Steuerkommission Klage beim Ret i Lyngby (Gericht Lyngby, Dänemark), das die Rechtssache an das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark), das vorlegende Gericht, verwies, weil sie Grundsatzfragen aufwerfe.

13

Daher hat das Østre Landsret (Landgericht für Ostdänemark) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit dessen Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren vorliegenden entgegensteht, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die Personen mit nicht registrierungspflichtiger Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, davon abhängig ist, dass die eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar 100%ige Eigentümerin der anderen Person oder Personen in der Mehrwertsteuergruppe ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Hat Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, so dass steuerpflichtige Personen einen Anspruch gegenüber dem Mitgliedstaat haben, als Mehrwertsteuergruppe registriert zu werden, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nicht im Einklang mit dieser Bestimmung stehen und nicht konform mit der Bestimmung ausgelegt werden können?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

14

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die zum einen Personen mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit und zum anderen Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, davon abhängig ist, dass eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der anderen Personen in der Mehrwertsteuergruppe hält.

Zu Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie

15

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Alleingesellschafterbedingung ihre Grundlage in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie haben kann, da nach dieser Bestimmung eine Mehrwertsteuergruppe nur dann gebildet werden darf, wenn eine enge finanzielle Verbindung besteht.

16

Erstens ist in Bezug auf die mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ermöglichen wollte, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche, wie z. B. der Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Außerdem schließt die Gleichstellung mit einem einzigen Steuerpflichtigen in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie es aus, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb wie außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Zweitens bedarf die in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellte Voraussetzung, wonach die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe davon abhängt, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen bestehen, einer Präzisierung auf nationaler Ebene, so dass diese Bestimmung insofern bedingter Natur ist, als sie die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften voraussetzt, die den konkreten Umfang solcher Verbindungen bestimmen (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 43).

19

Für eine einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es jedoch wichtig, dass der Begriff der engen Verbindungen durch finanzielle Beziehungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie autonom und einheitlich ausgelegt wird. Eine solche Auslegung ist, obwohl die in diesem Artikel vorgesehene Regelung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, geboten, um, wenn auf ihn zurückgegriffen wird, zu vermeiden, dass es bei der Anwendung dieser Regelung Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten gibt (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 44).

20

Im Übrigen geht weder aus Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch aus der durch diese Richtlinie eingeführten Regelung hervor, dass diese Vorschrift eine Ausnahme- oder Sondervorschrift darstellt, die restriktiv ausgelegt werden müsste (Urteil vom 1. Dezember 2022, Finanzamt T [Leistungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe], C-269/20, EU:C:2022:944, Rn. 42). Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, darf insbesondere die Voraussetzung des Vorliegens enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen nicht restriktiv ausgelegt werden (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 45).

21

Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit vorsieht, den Wirtschaftsteilnehmern andere Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufzuerlegen als die, im Gebiet des Mitgliedstaats ansässig zu sein und durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 35, und vom 25. April 2013, Kommission/Finnland, C-74/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:266, Rn. 63).

22

Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass das bloße Bestehen enger Verbindungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in Ermangelung weiterer Anforderungen nicht zu der Annahme führen kann, dass der Unionsgesetzgeber die Inanspruchnahme der Regelung über die Mehrwertsteuergruppe allein den Einheiten vorbehalten wollte, die sich in einem Unterordnungsverhältnis zum Organträger der betreffenden Unternehmensgruppe befinden. Das Bestehen eines solchen Unterordnungsverhältnisses lässt in bestimmten Situationen die Vermutung zu, dass zwischen den betreffenden Einheiten enge Verbindungen bestehen, kann aber grundsätzlich keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 47).

23

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) einer im nationalen Recht vorgesehenen Bedingung entgegensteht, nach der für das Bestehen von Verbindungen durch finanzielle Beziehungen zusätzlich zu einer Mehrheitsbeteiligung eine Stimmrechtsmehrheit gehalten werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, C-141/20, EU:C:2022:943, Rn. 71).

24

Die oben in Rn. 23 erwähnte Rechtsprechung ist für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie weiterhin relevant, da diese Bestimmung im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie wiedergibt.

25

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass eine Alleingesellschafterbedingung für die Bildung von Mehrwertsteuergruppen, die Personen mit mehrwertsteuerlich nicht registrierungspflichtiger Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, über das hinausgeht, was die Bedingung des Bestehens von engen Verbindungen durch finanzielle Beziehungen in ihrer Auslegung durch die oben in den Rn. 18 bis 23 angeführte Rechtsprechung impliziert.

26

Insoweit ergibt sich aus der oben in den Rn. 18 bis 23 angeführten Rechtsprechung, dass das Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses, insbesondere in Form einer 100%igen Kapitalbeteiligung, zwar die Vermutung zulässt, dass zwischen den betreffenden Einheiten enge Verbindungen bestehen, aber keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe sein kann. Enge Verbindungen durch finanzielle Beziehungen können nämlich auch in Situationen bestehen, in denen die Beteiligung am Kapital weniger als 100 % beträgt, sofern die betroffenen Personen weiterhin durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eng miteinander verbunden sind.

27

Folglich kann, wie die dänische Regierung übrigens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine Alleingesellschafterbedingung nicht als bloße Präzisierung der Bedingung enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden.

Zu Art. 11 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie

28

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine Alleingesellschafterbedingung gleichwohl zu den erforderlichen Maßnahmen gezählt werden kann, die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie treffen können, um Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen durch die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 56).

29

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar für die Mitgliedstaaten keine ausdrückliche Möglichkeit vorsieht, den Wirtschaftsteilnehmern andere Bedingungen als die in Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufzuerlegen; die Mitgliedstaaten können jedoch im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Anwendung der Regelung über die Mehrwertsteuergruppe bestimmten Beschränkungen unterwerfen, sofern diese den Zielen der Richtlinie entsprechen, die auf die Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung abzielt, und sofern das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, beachtet werden (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Alleingesellschafterbedingung darauf gerichtet ist, die Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C‑109/14, EU:C:2015:496, Rn. 43 und 46).

31

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm das Gericht jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die es für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, EU:C:2008:766, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Hierzu trägt die dänische Regierung vor, dass die Alleingesellschafterbedingung darauf abziele, Steuerausfälle und Mitnahmeeffekte zu verhindern, die sich aus der Einbeziehung von Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit in Mehrwertsteuergruppen ergeben könnten. Die Teilnahme dieser Personen an Mehrwertsteuergruppen ermögliche es ihnen u. a., Waren und Dienstleistungen von den anderen Mitgliedern der Gruppe zu erwerben, ohne Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Inanspruchnahme der Regelung der Mehrwertsteuergruppe für solche Personen sollte nur Gruppen vorbehalten sein, die aus einer Gesellschaft und Tochtergesellschaften bestünden, an denen diese Gesellschaft zu 100 % beteiligt sei; andernfalls würde die Ausweitung dieser Regelung auf Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit, die diese Bedingung nicht erfüllten, dem Haushalt bestimmte Mehrwertsteuereinnahmen nehmen. Die Beschränkung der Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, ermögliche somit die Bekämpfung von Steuerumgehung.

33

Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das bloße Vorliegen eines Steuervorteils, der sich daraus ergibt, dass ein Mitgliedstaat die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Regelung über die Mehrwertsteuergruppe anwendet, für sich genommen nicht, wie die dänische Regierung geltend macht, einer Steuerhinterziehung oder ‑umgehung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie gleichgestellt werden kann.

34

Denn gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Gruppe angehören, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C-184/23, EU:C:2024:599, Rn. 47). Somit stellt der Umstand, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe aus ihrer Teilnahme an einer solchen Gruppe wirtschaftliche Vorteile ziehen können, eine notwendige Folge der Entscheidung eines Mitgliedstaats dar, im Rahmen seiner Steuerpolitik die Bildung von Mehrwertsteuergruppen zu ermöglichen.

35

Ferner können die Steuerpflichtigen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen (Urteil vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer – Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 45).

36

Daraus folgt, dass die bloße Verringerung der Steuereinnahmen, die sich aus der Entscheidung des Mitgliedstaats ergibt, den Mechanismus der Mehrwertsteuergruppe, der fester Bestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, anzuwenden, als solche keine Steuerhinterziehung oder ‑umgehung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen kann.

37

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine rein theoretische Gefahr der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung keine allgemeine und absolute Vorschrift begründen kann, durch die der Zugang zur Regelung über die Mehrwertsteuergruppe eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 61). Die von der dänischen Regierung angeführten und oben in Rn. 32 genannten Ziele beziehen sich jedoch nicht auf die Gefahr der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung.

38

Zweitens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, ob die Alleingesellschafterbedingung erforderlich und geeignet ist, um die Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung zu erreichen.

39

Insoweit kann eine Maßnahme nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2026, Swedish Match [Vereinfachtes Rechtfertigungsverfahren], C-322/25, EU:C:2026:402, Rn. 28). Dies ist aber bei der Alleingesellschafterbedingung möglicherweise nicht der Fall, da der Steuervorteil, der sich aus der Einbeziehung einer Person mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit in eine Mehrwertsteuergruppe ergeben kann, unabhängig davon, ob das Kapital dieser Person zu 100 % oder zu einem geringeren Prozentsatz von einer anderen Person der Gruppe gehalten wird, derselbe ist, sofern die Bedingung enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt ist. Die Alleingesellschafterbedingung unterscheidet somit nicht nach der tatsächlichen Gefahr der Steuerumgehung, sondern allein nach der Kapitalstruktur der Gruppe. Wenn aber das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden kann, kann ein systematischer Ausschluss auf der Grundlage eines abstrakten Kriteriums, das in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlichen Gefahr der Steuerhinterziehung oder ‑umgehung steht, über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 61 bis 64).

40

Drittens ist es des Weiteren Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Alleingesellschafterbedingung dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entspricht, der es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Insoweit kann es zu einer unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die gleichartige Umsätze tätigen und sich im Hinblick auf alle in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kriterien in einer vergleichbaren Situation befinden, führen, wenn nach nationalen Rechtsvorschriften Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit, deren Kapital nicht vollständig von einem anderen Mitglied der Gruppe gehalten wird, die Regelung über die Mehrwertsteuergruppe nicht in Anspruch nehmen dürfen, obwohl sie die Bedingung enger Verbindungen durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllen.

42

Das vorlegende Gericht hat im Licht aller vorstehenden Angaben zu prüfen, ob die Alleingesellschafterbedingung eine erforderliche Maßnahme zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung darstellt.

43

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die zum einen Personen mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit und zum anderen Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, davon abhängig ist, dass eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der anderen Personen in der Mehrwertsteuergruppe hält, entgegensteht, es sei denn, diese Bedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung dar.

Zur zweiten Frage

44

Mit seiner zweiten Frage, die nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass steuerpflichtige Personen einen Anspruch gegenüber dem Mitgliedstaat haben, als Mehrwertsteuergruppe registriert zu werden, falls die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nicht mit dieser Bestimmung vereinbar sind und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden können.

45

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Eine Unionsbestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung oder Wirksamkeit einer Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Außerdem hat sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), zur unmittelbaren Wirkung von Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie geäußert, dem Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht.

47

Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie aufgestellte Voraussetzung, nach der die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe davon abhängt, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bestehen, einer Präzisierung auf nationaler Ebene bedarf. Er sah diesen Artikel insoweit als bedingt an, als er die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften voraussetzt, die den konkreten Umfang solcher Verbindungen bestimmen. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass diese Bestimmung nicht die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C‑109/14, EU:C:2015:496, Rn. 50 und 51).

48

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 52).

49

Diese Rechtsprechung ist für die Auslegung von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie weiterhin relevant. Denn zum einen gibt Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie wieder. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), dass die Umsetzung der Regelung über die Mehrwertsteuergruppe zwangsläufig die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften voraussetzt, in denen der konkrete Umfang der in Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwähnten engen Verbindungen festgelegt ist.

50

Der Umstand, dass sich die Vorlagefrage im vorliegenden Fall anders als die Vorlagefragen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), ergangen ist, nicht auf das Recht auf Vorsteuerabzug bezieht, sondern auf das Recht, als Mehrwertsteuergruppe registriert zu werden, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. In beiden Fällen bezieht sich die Berufung auf Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie nämlich auf Bestimmungen über die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe, deren konkrete Tragweite hinsichtlich der in diesen Bestimmungen jeweils vorgesehenen Bedingung enger Verbindungen durch die nationalen Rechtsvorschriften präzisiert wird.

51

Hierzu ist festzustellen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewandt zu lassen. Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und 62).

52

Allerdings ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, technoRent International u. a., C-844/19, EU:C:2021:378, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass bei ihm nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass ihn Steuerpflichtige gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten.

Kosten

54

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die zum einen Personen mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit und zum anderen Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, davon abhängig ist, dass eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der anderen Personen in der Mehrwertsteuergruppe hält, entgegensteht, es sei denn, diese Bedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung dar.

 

2.

Art. 11 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei ihm nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass ihn Steuerpflichtige gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten.

 

Półtorak

Pynnä

Hesse

Steinfatt

Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.