Volltext

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 17. Juni 2026. – Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö gegen A Oy.

CELEX: 62025TJ0184 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

17. Juni 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis d der Richtlinie 2006/112/EG – Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber – Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien – Umsätze, einschließlich der Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen – Veräußerung von Krediten – Dem Erwerber vom Veräußerer in Rechnung gestellte Verwaltungsdienstleistungen“

In der Rechtssache T‑184/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 28. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2025, in dem Verfahren

Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

gegen

A Oy

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin), sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 18. März 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von A, durch L. Ahopelto im Auftrag von A,

–

der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und I. Söderlund als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Stelle zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten, Finnland) und der Gesellschaft A Oy wegen eines Antrags auf Erlass eines Steuervorbescheids über die mehrwertsteuerliche Behandlung von an eine dritte Gesellschaft veräußerten Krediten sowie von Verwaltungsdienstleistungen für Kredite und die Sicherheiten im Zusammenhang mit den veräußerten Krediten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„(1)   Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

…

c)

Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

…“

4

Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

5

Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

6

In Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

…

b)

die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber;

c)

die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;

d)

Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen;

…“

Finnisches Recht

7

In Finnland ist die Mehrwertsteuer im Arvonlisäverolaki (1501/1993) (Mehrwertsteuergesetz [1501/1993]) vom 30. Dezember 1993, in Kraft getreten am 1. Juni 1994, in geänderter Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) geregelt.

8

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes wird für einen in Finnland im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgenden Verkauf von Waren oder Dienstleistungen Mehrwertsteuer an den Staat entrichtet.

9

Nach § 18 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes gilt als „Verkauf einer Dienstleistung“ die Ausführung oder sonstige Überlassung einer Dienstleistung gegen Entgelt.

10

Gemäß § 41 des Mehrwertsteuergesetzes unterliegt der Verkauf einer Finanzdienstleistung nicht der Mehrwertsteuer.

11

Nach § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzes gelten die Gewährung von Krediten und die sonstige Besorgung von Finanzierungen sowie die Verwaltung eines Kredits durch den Kreditgeber als Finanzdienstleistungen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

A ist die Hauptniederlassung der Bank X und steht an der Spitze der Mehrwertsteuergruppe der Y-Gruppe in Finnland. Die Y-Gruppe vertreibt hauptsächlich von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.

13

B ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von A, A und B gehören allerdings nicht derselben Mehrwertsteuergruppe an.

14

Ein Großteil der von A gewährten Immobilienkredite wird zum Marktpreis an B veräußert, nachdem der Kreditnehmer den Kredit in Anspruch genommen hat. Das Entgelt besteht aus dem vom Kreditnehmer in Anspruch genommenen ausstehenden Kreditbetrag und den nach dem Vertrag zum Zeitpunkt der Kreditübertragung angefallenen nicht gezahlten Zinsen. Die Kredite werden überwiegend sofort am Tag ihrer Gewährung, an dem es noch keine aufgelaufenen Zinsen gibt, an B veräußert. In diesem Fall ist der Preis unmittelbar der Nennwert des Kredits. Wird der Kredit in Raten in Anspruch genommen, kann er nach Abruf der ersten Rate veräußert werden. B gewährt selbst keine Immobilienkredite, sondern erwirbt sie von A.

15

Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den fraglichen Krediten gehen mit den Krediten ab dem Zeitpunkt der Übertragung, die im Übrigen kein Tätigwerden des Kreditnehmers erfordert, auf B über.

16

B ist nicht selbst mit der Kundenakquise, der Kundenbetreuung oder der Verwaltung der erworbenen Kredite befasst. Auch wenn die Kredite auf B übertragen werden, verbleibt deren Verwaltung bei A. A behandelt während der gesamten Kreditlaufzeit alle Angelegenheiten, die zwischen den Kreditnehmern und B auftreten.

17

Die Verwaltung der von A an B veräußerten Kredite und ihrer Sicherheiten umfasst Verwaltungsdienstleistungen für die Kreditkunden sowie die Überwachung und Administration der übertragenen Kredite, wie die Berechnung von Raten, Zinsen und Gebühren, die verschiedenen Kreditänderungen und mögliche Inkassodienstleistungen. A trifft Entscheidungen wie z. B. über die Erneuerung eines Kredits oder die Verlängerung der Kreditlaufzeit. Der Inhalt der von A an B veräußerten Kreditverwaltungsdienstleistungen ist der gleiche wie der, den A anböte, wenn die Kredite bei ihr verbleiben würden.

18

B finanziert sich weitgehend über besicherte Anleihen sowie von A gewährte Kredite und Garantien. A nimmt auch alle mit der Anleiheemission verbundenen Aufgaben wahr und verkauft diese Dienstleistungen an B. Die meisten der an B veräußerten Kredite dienen mindestens zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Laufzeit als Sicherheit für eine Anleihe.

19

Der Preis der Verwaltungsdienstleistungen für die von A an B veräußerten Kredite und ihre Sicherheiten wird auf der Grundlage der monatlich tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Das Entgelt besteht aus den tatsächlichen Kosten sowie dem für diese vereinbarten Kostenaufschlag. A stellt B ihre Dienstleistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten nebst einem Kostenaufschlag in Rechnung.

20

A beantragte beim Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) den Erlass eines Steuervorbescheids über die mehrwertsteuerliche Behandlung von von ihr an B veräußerten Krediten sowie von Verwaltungsdienstleistungen für Kredite und die Sicherheiten im Zusammenhang mit den veräußerten Krediten.

21

Laut dem Steuervorbescheid, den der Zentrale Steuerausschuss A erteilte, waren die Kreditveräußerungen von A an B von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen im Sinne von § 41 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes. Die von A an B verkauften Inkassodienstleistungen seien mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes. Bei den Verwaltungsdienstleistungen für Kredite und Sicherheiten im Zusammenhang mit den an B veräußerten Krediten handele es sich um die Verwaltung von Krediten durch den Kreditgeber, so dass diese von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen im Sinne von § 41 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzes darstellten.

22

Die Stelle zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten erhob beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung dieses Steuervorbescheids, soweit darin festgestellt wurde, dass die von A an B verkauften Verwaltungsdienstleistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig seien.

23

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel daran, ob die Verwaltungsdienstleistungen für Kredite und Sicherheiten, die A im Zusammenhang mit von ihr gewährten und anschließend an ein anderes Unternehmen veräußerten Krediten erbracht hat, als Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber angesehen werden können, die gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind. Für den Fall, dass dies nicht so sein sollte, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die von A erbrachten Dienstleistungen als Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, wenn sich die von ihr erbrachten Verwaltungsdienstleistungen auf Kredite beziehen, die eine von einem anderen Finanzinstitut ausgegebene Anleihe besichern. Für den Fall, dass auch dies nicht so sein sollte, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die von A erbrachten Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien sind.

24

Daher hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist, wenn ein Finanzunternehmen die von ihm an einen Kunden gewährten Kredite an ein anderes Finanzinstitut veräußert und diese Kredite nach deren Veräußerung gegen Entgelt weiterhin selbst verwaltet, Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Steuerbefreiung der Verwaltung von Krediten durch einen Kreditgeber betrifft, dahin auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, in dem das erstgenannte Unternehmen solche von ihm selbst gewährten Kredite, die es an dieses andere Finanzinstitut veräußert hat, weiterhin verwaltet?

2.

Ist, falls die erste Frage verneint wird und die Verwaltung von Krediten durch das erstgenannte Unternehmen Kredite betrifft, mit denen eine von einem anderen Finanzinstitut ausgegebene Anleihe besichert wird, Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Steuerbefreiung der Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien betrifft, dahin auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, in dem das erstgenannte Unternehmen Kredite verwaltet, mit denen eine von einem anderen Finanzinstitut ausgegebene Anleihe besichert wird?

3.

Ist, falls die zweite Frage verneint wird, Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Steuerbefreiung der Umsätze im Geschäft mit Forderungen betrifft, dahin auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, in dem das erstgenannte Unternehmen auf ein anderes Finanzinstitut übertragene Forderungen verwaltet?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, anschließend veräußert hat und für den Erwerber weiterhin gegen Entgelt verwaltet.

26

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten „die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ von der Steuer.

27

Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 26. September 2013, Kommission/Frankreich, C‑296/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:612, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Oktober 2020, United Biscuits [Pensions Trustees] und United Biscuits Pension Investments, C‑235/19, EU:C:2020:801, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Dem Wortlaut des in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Tatbestandsmerkmals „durch die Kreditgeber“ lässt sich nicht klar entnehmen, wem die Befreiung der Kreditverwaltung von der Steuer zugutekommen soll.

29

Wie die Generalanwältin in Nr. 18 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verwenden einige Sprachfassungen von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, etwa die griechische („pou tis chorígise“), die französische („qui les a octroyés“) und die niederländische („die deze heeft verleend“), zur Beschreibung der Kreditgewährung ein Verb in der Vergangenheitsform. Mithin können diese Fassungen darauf hindeuten, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung demjenigen zugutekommt, der den Kreditbetrag in der Vergangenheit und zu Beginn des Vertragsverhältnisses an den Kreditnehmer ausgezahlt hat. Dagegen verwenden einige andere Sprachfassungen dieser Bestimmung, etwa die englische („the person granting it“), die kroatische („koja ga odobrava“), die rumänische („care le acordă“) und die slowenische („ki kredit odobri“), das Partizip Präsens oder den Indikativ Präsens des dem Verb „gewähren“ entsprechenden Ausdrucks. Daher können sie so verstanden werden, dass sie sich auf die Eigenschaft einer Person als Kreditgeber beziehen, d. h. die Person, an die die Kredite von einer anderen Person veräußert worden sind. Die in der deutschen („Kreditgeber“) und in der finnischen („luotonantaja“) Fassung verwendeten Begriffe können in diesen Sprachen im Übrigen beide der oben genannten Bedeutungen haben.

30

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C‑491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den das Tatbestandsmerkmal „Kreditgeber“ einzuordnen ist, und der mit der Regelung, zu der dieses Tatbestandsmerkmal gehört, verfolgten Ziele, ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind – da diese Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt –, solange diese Auslegung diesen Befreiungen nicht ihre Wirkung nimmt, mit den Zielen im Einklang steht, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entspricht (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Franck, C‑801/19, EU:C:2020:1049, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie in ein und derselben Bestimmung zum einen die „Gewährung und Vermittlung von Krediten“ und zum anderen „die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ von der Steuer befreit. Diese Verknüpfung deutet darauf hin, dass die in der Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung die Kreditverwaltung im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Kredite betrifft. Wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, soll gewährleistet werden, dass sämtliche im Rahmen eines Kreditverhältnisses erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Dieser Zusammenhang und die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Befreiung auf Dienstleistungen „des Kreditgebers“ deuten darauf hin, dass es sich um das Verhältnis zwischen demjenigen, der den Kredit gewährt hat, und dem Kreditnehmer handelt und dass die Befreiung keine Leistungen erfasst, die außerhalb dieses Verhältnisses erbracht werden. Somit steht die enge Auslegung der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahme der Anwendung dieser Befreiung auf Situationen entgegen, in denen diese Verbindung nicht mehr besteht.

33

Da im vorliegenden Fall der ursprüngliche Kreditgeber seine Forderungen an einen Dritterwerber veräußert hat, gehört die Verwaltung dieser Kredite nicht mehr zu dem ursprünglichen Rechtsverhältnis, das einen Anspruch auf die Steuerbefreiung begründete, obwohl diese Verwaltung tatsächlich vom ursprünglichen Kreditgeber selbst vorgenommen wird. Eine solche Tätigkeit ist daher als Dienstleistung anzusehen, die unmittelbar zugunsten des Dritterwerbers entgeltlich erbracht wird.

34

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 34 und 35 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, mit der Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung der Kreditverwaltung die Auslagerung dieser Verwaltung auf einen Dritten steuerlich zu begünstigen. Daraus folgt, dass diese Befreiung so zu verstehen ist, dass sie die im Rahmen des zwischen dem ursprünglichen Kreditgeber und dem Kreditnehmer bestehenden Kreditverhältnisses erbrachte Kreditverwaltung erfasst.

35

Diese Auslegung wird durch die Ziele von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie bestätigt. Diese Ziele verlangen nicht, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf die Kreditverwaltung Anwendung findet, wenn diese durch denjenigen erfolgt, der Kredite gewährt hat, sie anschließend aber an eine andere Person veräußert hat.

36

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Zweck der Steuerbefreiung von Finanzumsätzen in Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) und Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie darin besteht, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden (Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, und vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C‑540/09, EU:C:2011:137, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C‑5/17, EU:C:2018:592, Rn. 46).

37

Da die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen ohne inhaltliche Änderung die Befreiungen übernehmen, die zuvor in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehen waren, bleibt die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie relevant (Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C‑607/14, EU:C:2016:355, Rn. 32).

38

Was das erste Ziel, nämlich die Beseitigung der Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, betrifft, macht die Europäische Kommission zu Recht geltend, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Kreditverwaltung durch denjenigen erfolgt, der die Kredite gewährt hat, sie anschließend aber an eine andere Person veräußert hat, nicht um dieses Ziel geht.

39

Die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, treten nämlich allgemein im Verhältnis zwischen ursprünglichem Kreditgeber und Kreditnehmer auf, in dem es schwierig sein kann, die von der Mehrwertsteuer befreite Gegenleistung für die Kreditgewährung von der Gegenleistung für die damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge zu unterscheiden. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Verwaltung der Kredite Gegenstand einer gesonderten Leistung ist, die B von A auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und eines vereinbarten Kostenaufschlags in Rechnung gestellt wird, gibt es solche Schwierigkeiten jedoch nicht. Dieser Umstand bestätigt die Auslegung, wonach sich die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf solche ausgelagerten Verwaltungsdienstleistungen erstreckt.

40

Eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des zweiten Ziels, nämlich der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits, untermauert diese Erwägungen.

41

Erstens werden in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die kreditveräußernde Gesellschaft ihre Verwaltungsdienstleistungen für die krediterwerbende Gesellschaft und nicht für die Kreditnehmer erbringt, diese Dienstleistungen nicht unmittelbar den Kreditnehmern in Rechnung gestellt. Die entsprechende Mehrwertsteuer kann daher nicht unmittelbar von den Kreditnehmern gezahlt werden, da diese nicht die Empfänger der fraglichen Leistungen sind.

42

Zweitens kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die auf die Kreditverwaltungsleistungen des Veräußerers für den Erwerber entfallende Mehrwertsteuer mittelbar auf die Finanzierungskosten der Kreditnehmer auswirkt, dies impliziert jedoch keine automatische Weitergabe des der Mehrwertsteuer entsprechenden Betrags an die Kreditnehmer. Das Risiko, dass diese Kosten an den Kreditnehmer weitergegeben werden, hängt u. a. von den spezifischen Kreditbedingungen, der Marketing- und Finanzstrategie der betreffenden Gesellschaften oder der Wettbewerbssituation auf dem Markt ab.

43

Jedenfalls kann jegliche Auslagerung der Kreditverwaltung zu höheren Kosten führen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsdienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind oder nicht.

44

Im Übrigen ist die Mehrwertsteuerrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicences, C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C‑546/14, EU:C:2016:206, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sollten Verwaltungsdienstleistungen für einen an einen Krediterwerber veräußerten Kredit hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob der Erbringer dieser Dienstleistungen der Veräußerer ist, der den Kredit ursprünglich gewährt hat, oder jemand anderes. Im letzteren Fall ist jedoch klar, dass die Verwaltungsdienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig sind.

46

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, anschließend veräußert hat und für den Erwerber weiterhin gegen Entgelt verwaltet.

Zur zweiten Frage

47

Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die vom Kreditgeber erbrachten Verwaltungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, soweit sie eine Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn sich diese Dienstleistungen auf Kredite beziehen, die zur Besicherung einer von einem anderen Finanzinstitut ausgegebenen Anleihe dienen.

48

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Umsätze aus der „Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie [der] Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“ von der Steuer.

49

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass es hauptsächlich um den ersten Teil dieser Bestimmung geht, nämlich die Frage, ob die in Rede stehenden Dienstleistungen als Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden können.

50

Hierzu ist festzustellen, dass Dienstleistungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, die in der Verwaltung von Krediten für deren Erwerber bestehen, als solche nicht als Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen sind. Eine solche Übernahme ist nämlich nicht mit der Verwaltung von Krediten gleichzusetzen, die als Garantie dienen, zumal die einzige Verwaltungstätigkeit, die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreit ist, die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber ist.

51

Im Übrigen wird die Verwaltung von Krediten in Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich genannt. Wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerbefreiung im Bereich der Kreditverwaltung, die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nur für den Kreditgeber gilt, ohne praktische Wirksamkeit, wenn Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Kreditverwaltung Anwendung fände.

52

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die Kredite betreffen, die zur Besicherung einer Anleihe dienen, die von einem anderen Finanzinstitut ausgegeben wurde, an das die Kredite veräußert worden sind.

Zur dritten Frage

53

Mit seiner dritten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die zweite Frage verneint wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen auf die Verwaltung von an eine andere Gesellschaft übertragenen Krediten durch den Veräußerer anwendbar ist.

54

Gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Umsätze „im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen“ von der Steuer.

55

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Umsätze in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen und u. a. Zahlungsinstrumente betreffen, deren Funktionsweise einen Geldtransfer beinhaltet (vgl. Urteil vom 1. August 2025, Határ Diszkont, C‑427/23, EU:C:2025:596, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht somit darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. Urteil vom 1. August 2025, Határ Diszkont, C‑427/23, EU:C:2025:596, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Im vorliegenden Fall enthält die Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beschreibung des vorlegenden Gerichts entsprechenden Verwaltungsdienstleistungen in einer Übertragung des Eigentums an Geldern bestehen oder die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllen, so dass solche Dienstleistungen keine Umsätze im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.

58

Wie sich im Übrigen aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, kann Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als auf die Kreditverwaltung anwendbar betrachtet werden, da sonst die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten, die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nur für den Kreditgeber gilt, ohne praktische Wirksamkeit wäre.

59

Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die sich auf Kredite beziehen, die an ein anderes Finanzinstitut veräußert worden sind.

Kosten

60

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, anschließend veräußert hat und für den Erwerber weiterhin gegen Entgelt verwaltet.

 

2.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die Kredite betreffen, die zur Besicherung einer Anleihe dienen, die von einem anderen Finanzinstitut ausgegeben wurde, an das die Kredite veräußert worden sind.

 

3.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die sich auf Kredite beziehen, die an ein anderes Finanzinstitut veräußert worden sind.

 

Półtorak

Hesse

Steinfatt

Petrlík

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.