URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
28. Januar 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Ein- und Ausfuhrverfahren – Zollkontingente – Ausschöpfung des Kontingents am ersten Tag seiner Eröffnung – Nichtaufnahme der Kontingentsnummer in den TARIC‑Code – Nachträgliche Änderung der Zollanmeldung, um die Einbeziehung in das Kontingent in Anspruch zu nehmen – Begriff ‚Änderung, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann‘ – Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013“
In der Rechtssache T‑177/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2025, in dem Verfahren
C. sp. z o.o. sp.k.
gegen
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Gdańsku,
Beteiligter:
Prokurator Krajowy,
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger (Berichterstatter), der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 12. März 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der C. sp. z o.o. sp.k., vertreten durch G. Flisiak und P. Kubala, Radcowie prawni, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und K. Herrmann als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) betrifft die Auslegung von Art. 2 EUV sowie von Art. 22 Abs. 3, Art. 120 Abs. 1 und Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2020, L 317, S. 39, im Folgenden: Zollkodex der Union). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der C. Sp. z o.o. Sp. k., einer Gesellschaft polnischen Rechts, die u. a. natürlichen Honig einführt, und dem Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Gdańsku (Direktor der Finanzverwaltungskammer Gdańsk [Danzig], Polen, im Folgenden: Zollbehörde) wegen dessen Entscheidung, auf die von C. aus der Ukraine in die Europäische Union eingeführte Ware keinen Nullzollsatz anzuwenden. |
Rechtlicher Rahmen
Zollkodex der Union
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Art. 15 des Zollkodex der Union bestimmt: „… (2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden… oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich
…“ |
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In Art. 22 des Zollkodex der Union heißt es: „(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen. In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird. … (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags, mit. Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden. …“ |
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Art. 120 des Zollkodex der Union lautet: „(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr‑ oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. (2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.“ |
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Art. 162 des Zollkodex der Union bestimmt: „Standard-Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.“ |
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Art. 173 des Zollkodex der Union sieht vor: „(1) Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. (2) Eine Änderung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
(3) Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.“ |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
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Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) lautet: „Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.“ |
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Art. 50 der Durchführungsverordnung 2015/2447 sieht vor: „(1) Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist. (2) Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.“ |
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Art. 51 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2447 bestimmt: „Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.“ |
Verordnung (EU) 2017/1566
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In Art. 1 der Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (ABl. 2017, L 254, S. 1) heißt es: „(1) Zusätzlich zu den in dem Assoziierungsabkommen vorgesehenen Nullzollkontingenten werden die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Rahmen der in diesen Anhängen genannten Unionsnullzollkontingente zur Einfuhr in die Union aus der Ukraine zugelassen. Diese Nullzollkontingente werden wie folgt verwaltet:
…“ |
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In Anhang I („Nullzollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a“) der Verordnung 2017/1566 wird ausgeführt: „Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung durch die am 1. Oktober 2017 geltenden KN-Codes bestimmt.“ |
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Anhang I der Verordnung 2017/1566 enthält folgende Tabelle:
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Die Verordnung 2017/1566, mit der u. a. die Einfuhr von Bienenhonig aus der Ukraine in die Union im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung bezeichneten Unionsnullzollkontingente zugelassen wurde, trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. An diesem Tag, der auf einen Sonntag fiel und somit kein Werktag war, war die entsprechende Kontingentsnummer jedoch noch nicht in das europäische System TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Union) und das polnische System ISZTAR (Integriertes System zur zolltariflichen Information) eingepflegt. |
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C. versuchte am 1. Oktober 2017 erfolglos, eine Zollanmeldung für Bienenhonig aus der Ukraine mit einem Antrag auf Inanspruchnahme des mit der Verordnung 2017/1566 eröffneten Kontingents Nr. 09.6750 unter Ausfüllung von Feld Nr. 39 der Zollanmeldung abzugeben. Nach dem Einpflegen der fehlenden Kontingentsnummer in das TARIC‑ und das ISZTAR-System reichte C. am 2. Oktober 2017 eine Zollanmeldung für den Bienenhonig ein und beantragte unter Eintragung der Kontingentsnummer 09.6750 in Feld 39 der Zollanmeldung die Anwendung eines Nullzollsatzes. |
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Der Naczelnik Urzędu Celno-Skarbowego w Gdańsku (Leiter des Zoll- und Finanzamts Gdańsk, Polen) stellte nach Prüfung der Zollanmeldung fest, dass das Kontingent Nr. 09.6750 mit dem ersten Tag seiner Gültigkeit, also am 1. Oktober 2017, ausgeschöpft gewesen sei, und setzte mit Bescheid vom 27. März 2018 die von C. geschuldeten Zölle in Anwendung der Erga-omnes-Zolltarifregelung auf 17,3 % fest. Auf Einspruch wurde dieser Bescheid am 29. August 2018 von der Zollbehörde bestätigt. |
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C. erhob Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk, Polen). Mit Urteil vom 13. Februar 2019 hob dieser den Bescheid der Zollbehörde auf und verpflichtete sie, die Beweisführung und die Feststellungen dazu zu ergänzen, welche Ursachen das Nichteinpflegen der fraglichen Kontingentsnummer in die IT‑Systeme gehabt habe, zu welchem Zeitpunkt genau das Problem aufgetreten sei, ob das Problem alle Einführer von Honig aus der Ukraine betroffen habe und in welcher Weise die anderen Einführer ihre Zollanmeldungen, die zur Erschöpfung des Kontingents Nr. 09.6750 geführt hätten, abgegeben hätten. Außerdem gab er der Zollbehörde auf, bei der Beurteilung dieser Umstände die in Art. 120 Abs. 1 des Zollkodex der Union vorgesehenen Kriterien zu berücksichtigen. |
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Im Rahmen des im Anschluss an das Urteil vom 13. Februar 2019 eingeleiteten neuerlichen Prüfungsverfahrens ergänzte die Zollbehörde die Akte in dieser Sache um die Erläuterungen des polnischen Finanzministers und der Europäischen Kommission. Daraus ergibt sich, dass am 1. Oktober 2017 das Gesamtvolumen der Anträge die verfügbaren 2500 t überstiegen hatte und dass die Einführer bei der Abgabe der Zollanmeldungen an diesem Tag tatsächlich das Kontingent Nr. 09.6750 in Anspruch genommen hatten. Sie hatten nämlich am 1. Oktober 2017 die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit dem Zollsatz des meistbegünstigten Landes beantragt und anschließend eine Änderung ihrer Zollanmeldungen nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union vorgenommen, um ihnen die Kontingentsnummer 09.6750 hinzuzufügen. So wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass 165 Einführer tatsächlich Anmeldungen am 1. Oktober 2017 eingereicht hätten. |
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Mit Bescheid vom 31. August 2020 erhielt die Zollbehörde ihren Standpunkt aufrecht und bestätigte wiederum den Bescheid des Leiters des Zoll- und Finanzamts Gdańsk. Ihrer Ansicht nach befanden sich in Anbetracht der Aktualisierung des TARIC‑ und des ISZTAR-Systems am2. Oktober 2017 alle Einführer in derselben Lage und konnten eine Zollanmeldung unter Beantragung der Gestattung der Einfuhr der betreffenden Ware zu einem Erga-omnes-Zollsatz abgeben und anschließend die Änderung dieser Anmeldung sowie die Anwendung eines Nullzollsatzes im Rahmen des Kontingents Nr. 09.6750 beantragen. Die Zollbehörde schloss daraus, dass die Umstände der Sache keinen Raum für die Möglichkeit ließen, das Vorliegen von Gründen für das Absehen von den Zöllen aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 120 Abs. 1 des Zollkodex der Union anzuerkennen, da kein Einführer am 1. Oktober 2017 eine Zollanmeldung unter Beantragung der Inanspruchnahme des Kontingents Nr. 09.6750 habe abgeben können. |
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Die Klage von C. gegen den Bescheid der Zollbehörde wies der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk) mit Urteil vom 17. März 2021 ab. Er befand darin, dass es nach Art. 56 Abs. 3 und Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union gerechtfertigt gewesen sei, am 1. Oktober 2017 eine Zollanmeldung zum nicht präferenziellen Zollsatz abzugeben und diese Anmeldung nach dem Einpflegen der in Rede stehenden Kontingentsnummer in das TARIC‑System zu ändern. Die Zollbehörde sei ihren Verpflichtungen aus dem Urteil vom 13. Februar 2019 nachgekommen und habe die Akte in dem erforderlichen Umfang ergänzt. Im Übrigen lägen, da C. nicht anders als die anderen Einführer behandelt worden sei, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 120 Abs. 1 des Zollkodex der Union nicht vor. |
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Gegen das Urteil legte C. Kassationsbeschwerde beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, ein. |
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22 |
Nach dessen Ansicht bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass ein Wirtschaftsbeteiligter seine Zollanmeldung ändern kann, um einen Präferenzzollsatz in Anspruch zu nehmen, den er bei Abgabe der Anmeldung bewusst nicht beantragt habe, und zwar vor dem Hintergrund, dass dies technisch nicht möglich gewesen sei und die ursprüngliche Fassung der Zollanmeldung nur abgegeben worden sei, um Vorrang vor anderen Einführern zu erlangen. Das Recht, eine Änderung der Zollanmeldung nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union zu beantragen, stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung dar, und sein Hauptziel bestehe in der Erfüllung der geltenden zollrechtlichen Verpflichtungen. So sollte dieses Recht eng ausgelegt und auf die Berichtigung von Irrtümern und Schreibfehlern in der Zollanmeldung beschränkt werden, was die Änderung einer in einer Zollanmeldung enthaltenen willentlichen Erklärung des Einführers ausschließe. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es der Zollverwaltung im Rahmen eines Änderungsantrags nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union freisteht, bei der Beurteilung der Berechtigung des Antrags das Kriterium der Redlichkeit des Einführers zu berücksichtigen. |
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23 |
Für den Fall, dass die Möglichkeit, eine Zollanmeldung zwecks Inanspruchnahme eines Zollkontingents zu ändern, anerkannt werden sollte, stellt sich das vorlegende Gericht auch die Frage nach der Rückwirkung eines Antrags auf Änderung im Hinblick auf die Inanspruchnahme des betreffenden Kontingents entweder ab dem Tag der Abgabe der ursprünglichen Zollanmeldung oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Gestattung der Änderung bestandskräftig geworden sei. Es weist insoweit darauf hin, dass über einen Änderungsantrag nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union von den Zollbehörden gemäß Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex der Union innerhalb von 120 Tagen entschieden werden müsse und dass diese Entscheidung, bevor sie Rechtskraft erlange, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. |
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24 |
Schließlich wirft das vorlegende Gericht ebenfalls für den Fall, dass die Möglichkeit, eine Zollanmeldung zwecks Inanspruchnahme eines Zollkontingents zu ändern, anerkannt werden sollte, die Frage nach der Möglichkeit einer Erstattung oder eines Erlasses der Zollschuld auf der Grundlage von Art. 120 des Zollkodex der Union auf. |
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Unter diesen Umständen hat der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
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Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit der ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die nachträgliche Hinzufügung einer Zollkontingentsnummer in einer zuvor abgegebenen und angenommenen Zollanmeldung im Wege einer Änderung dieser Anmeldung nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union mit den in Art. 2 EUV genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Solidarität vereinbar ist, wenn sich der Anmelder so den Vorrang bei der Zuteilung des Zollkontingents sichern möchte. Mit dieser Frage soll also in Wirklichkeit geklärt werden, in welchen Grenzen eine Änderung nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union möglich ist, was Gegenstand der zweiten Frage ist. Somit wird mit der ersten Frage keine eigenständige Frage der Auslegung von Art. 2 EUV im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgeworfen. |
Zur ersten und zur zweiten Frage
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Mit seinen ersten beiden Fragen, die mithin gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass es danach einem Wirtschaftsteilnehmer erlaubt ist, einer zuvor abgegebenen Zollanmeldung eine Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzuzufügen, um in dieser Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. |
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Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union sieht vor, dass die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme einer Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren die Änderung der Zollanmeldung gestatten können, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann. |
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29 |
Somit ist, um zu klären, ob Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union anwendbar ist, wenn der Anmelder in einer Zollanmeldung nachträglich die Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzufügt, um in der Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch den Präferenzzollsatz zu ersetzen, die Wendung „Änderung …, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann“ im Sinne dieser Bestimmung auszulegen. |
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30 |
Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Pfeifer & Langen, C‑97/19, EU:C:2020:574, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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31 |
Was erstens den Wortlaut von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union betrifft, ist festzustellen, dass verschiedene seiner Sprachfassungen, nämlich die spanische, die französische und die polnische, die Begriffe „rectificación“, „rectification“ bzw. „sprostowanie“ verwenden. Diese Begriffe legen nahe, dass diese Bestimmung nur die Berichtigung bloßer Fehler erlaubt, mit denen eine Zollanmeldung behaftet ist. Andere Sprachfassungen verwenden dagegen weiter gefasste Begriffe im Sinne einer „Änderung“ der Zollanmeldung. Beispielsweise werden in der deutschen und der englischen Fassung die Begriffe „Änderung“ bzw. „amendement“ verwendet. Die Hinzufügung einer Zollkontingentsnummer in einer bereits angenommenen Zollanmeldung kann zwar nicht als bloße Berichtigung eines Fehlers, mit dem diese Anmeldung behaftet ist, angesehen werden, doch könnte eine solche Hinzufügung als Änderung einer solchen Anmeldung angesehen werden. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C‑222/18, EU:C:2019:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Was zweitens den Regelungszusammenhang von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union anbelangt, so beruht dieser Zollkodex nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einem Anmeldesystem. Mit dem Anmeldesystem sollen Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen in geringstmöglichem Umfang gehalten und zugleich Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die sich nachteilig auf den Haushalt der Union auswirken können, verhütet werden. Wegen der Bedeutung, die den Vorabanmeldungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zukommt, sind die Anmelder nach Art. 15 des Zollkodex der Union dazu verpflichtet, richtige und vollständige Informationen zu erteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2020, Unipack, C‑391/19, EU:C:2020:547, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Mit dieser Verpflichtung der Anmelder zur Erteilung richtiger und vollständiger Informationen geht der Grundsatz einher, dass die Zollanmeldung nach ihrer Annahme nicht widerrufbar ist, ein Grundsatz, dessen Ausnahmen im einschlägigen Unionsrecht streng eingegrenzt sind (vgl. Urteil vom 17. September 2014, Baltic Agro, C‑3/13, EU:C:2014:2227, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Zwar erfährt der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Zollanmeldung nach ihrer Annahme unter der Geltung des Zollkodex der Union eine Einschränkung durch die in dessen Art. 173 vorgesehene Möglichkeit, eine Zollanmeldung zu ändern, doch stellt diese Möglichkeit nichtsdestotrotz eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, die eng auszulegen ist (Urteil vom 8. Juni 2023, Zes Zollner Electronic, C‑640/21, EU:C:2023:457, Rn. 43). |
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35 |
Eine solche enge Auslegung verleiht im Übrigen dem Willen des Unionsgesetzgebers Ausdruck. Dies ergibt sich aus dem Vergleich von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union in der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Fassung mit dem Text, den die Kommission insoweit in Art. 149 des Vorschlags COM(2012) 64 final vom 20. Februar 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union vorgeschlagen hatte. Der Gesetzgeber fügte nämlich Art. 173 des Zollkodex der Union die Voraussetzung hinzu, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Änderung nach Überlassung der Waren nur beantragt werden kann, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann, und brachte so seinen Willen zum Ausdruck, die Möglichkeiten zur Änderung von Zollanmeldungen zu beschränken (Urteil vom 8. Juni 2023, Zes Zollner Electronic, C‑640/21, EU:C:2023:457, Rn. 44). |
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36 |
Was drittens die Ziele betrifft, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, so stützen sie eine Auslegung von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union, die die Möglichkeit ausschließt, einer Zollanmeldung nach ihrer Annahme und der Überlassung der Waren im Wege einer Änderung die Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzuzufügen, um in dieser Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. |
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37 |
Zum einen spielt, wie sich aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, die Pflicht der Anmelder, in ihren Anmeldungen richtige und vollständige Informationen zu erteilen, eine wesentliche Rolle beim reibungslosen Funktionieren der Zollkontrollen sowie bei der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten. Daher steht es im Einklang mit der Verfolgung dieses Ziels, dass die Möglichkeiten zur Änderung von Zollanmeldungen streng begrenzt sind. Insbesondere ist mit diesem Ziel schwerlich vereinbar, dass eine Zollanmeldung nach ihrer Annahme und der Überlassung der Waren etwa allein zu dem Zweck geändert werden könnte, anstelle des ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatzes einen Präferenzzollsatz in Anspruch zu nehmen. |
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38 |
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Überprüfung von Zollanmeldungen nach Überlassung auf der Grundlage von Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften), der Vorgängerbestimmung von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union, geurteilt hat, dass der Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex der Gemeinschaften darin bestand, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C‑156/16, EU:C:2017:754, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, nach dem die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen konnten, um den Fall auf der Grundlage neuer Umstände zu regeln, namentlich bei unabsichtlichen oder versehentlichen Falschangaben oder Unterlassungen in einer Zollanmeldung Anwendung fand (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Overland Footwear, C‑468/03, EU:C:2005:624, Rn. 69 und 70, sowie vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C‑249/18, EU:C:2019:587, Rn. 38). |
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39 |
Dass eine Zollanmeldung ohne Antrag auf Inanspruchnahme eines unionsrechtlich eröffneten Zollkontingents abgegeben wird, bevor die betreffende Kontingentsnummer in das TARIC‑ und das ISZTAR-System eingepflegt ist, scheint aber auf eine bewusste Entscheidung des Anmelders zurückzugehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der nachträglichen Hinzufügung dieser Nummer bezweckt wird, das Zollverfahren im Sinne der vorstehend in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung, die für die Auslegung von Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union nichts an Relevanz eingebüßt hat, auf die tatsächliche Situation abzustimmen. Bei einer solchen Hinzufügung geht es einem Anmelder nämlich nicht um die Bereinigung seiner zollrechtlichen Situation, sondern darum, sich den Präferenzzollsatz des betreffenden Zollkontingents zu sichern, indem er ihn an die Stelle des Erga-omnes-Zollsatzes setzt, dessen Anwendung in der ursprünglichen Zollanmeldung bewusst beantragt wurde. |
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40 |
Zum anderen ergibt sich aus dem 20. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2447, dass mit den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente die richtige und einheitliche Anwendung dieser Kontingente gewährleistet werden soll. Die Hinzufügung eines Antrags auf Inanspruchnahme eines spezifischen Zollkontingents nach Annahme einer Zollanmeldung im Wege einer Änderung nach Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union liefe aber diesem Ziel zuwider. |
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41 |
Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/2447 lässt sich nämlich entnehmen, dass ein Antrag, mit dem der Anmelder ein spezifisches Zollkontingent in Anspruch nehmen möchte, gleichzeitig mit der ursprünglichen Zollanmeldung gestellt werden muss, damit anhand des Datums der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung die zeitliche Reihenfolge für die Zuteilung dieses Kontingents bestimmt werden kann. Es scheint aber – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, dass es einem Anmelder bei der Abgabe einer Zollanmeldung unter Anwendung des Erga-omnes-Zollsatzes am Tag des Inkrafttretens eines unionsrechtlich eröffneten Zollkontingents und der nachträglichen Hinzufügung einer Zollkontingentsnummer über eine Änderung am Tag des Einpflegens dieser Nummer in das TARIC‑ und das ISZTAR-System darum geht, sich den Vorrang bei der Zuteilung dieses Kontingents vor den Einführern zu sichern, die eine Zollanmeldung mit einem Antrag auf Inanspruchnahme des betreffenden Kontingents so bald wie möglich nach dem Einpflegen der Kontingentsnummer in die genannten Systeme abgegeben haben. |
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42 |
Demnach ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass es danach einem Wirtschaftsteilnehmer nicht erlaubt ist, einer zuvor abgegebenen Zollanmeldung eine Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzuzufügen, um in dieser Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. |
Zur dritten und zur vierten Frage
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Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die im Wege der Änderung einer zuvor abgegebenen Zollanmeldung vorgenommene nachträgliche Hinzufügung eines Antrags, mit dem der Anmelder ein Zollkontingent in Anspruch nehmen möchte, auf die Zuteilung dieses Kontingents rückwirkt. Diese Frage setzt also voraus, dass Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass danach eine solche nachträgliche Hinzufügung einer Kontingentsnummer zulässig ist. |
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Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit der vierten Frage wissen, wie die Voraussetzungen von Art. 120 des Zollkodex der Union für die Erstattung oder den Erlass einer Zollschuld auszulegen sind. Insbesondere wirft es die Frage auf, ob dieser Artikel auf eine Situation anwendbar ist, in der die Zollschuld entstanden ist, obwohl eine Zollanmeldung mit einem Antrag auf Inanspruchnahme eines durch ein Zollkontingent eingeführten Präferenzzollsatzes durch den Anmelder so bald wie möglich nach dem Einpflegen der Kontingentsnummer in das TARIC‑ und das ISZTAR-System abgegeben wurde. Diese Frage stellt sich aber in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nur, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Zollbehörden berechtigt sind, ein Zollkontingent auf der Grundlage von Zollanmeldungen zuzuteilen, die bewusst vor dem Einpflegen der betreffenden Kontingentsnummer in die genannten Systeme abgegeben und nachträglich im Wege einer Änderung durch einen Antrag auf Inanspruchnahme dieses Kontingents durch den Anmelder ergänzt wurden. Somit setzt die vierte Frage ebenfalls voraus, dass Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er eine solche Änderung zulässt. |
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Demnach und da sich aus der Antwort auf die ersten beiden Fragen ergibt, dass Art. 173 Abs. 3 des Zollkodex der Union nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es danach einem Wirtschaftsteilnehmer erlaubt ist, eine Zollanmeldung durch Hinzufügung einer Zollkontingentsnummer zu ändern, ist auf die dritte und die vierte Frage nicht zu antworten. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: |
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Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union |
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ist dahin auszulegen, dass |
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es danach einem Wirtschaftsteilnehmer nicht erlaubt ist, einer zuvor abgegebenen Zollanmeldung eine Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzuzufügen, um in dieser Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. |
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Sampol Pucurull Pynnä Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.