Volltext

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 3. Juni 2026. – Lami Packaging (Kunshan) Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62025TJ0104 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

3. Juni 2026 ( *1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Marke – Form einer oktogonalen Verpackung – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Herstellungsverfahren – Nutzung der Ware – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑104/25,

Lami Packaging (Kunshan) Co. Ltd mit Sitz in Kunshan (China), vertreten durch Rechtsanwältin K. Strömholm,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Tetra Laval Holdings & Finance SA mit Sitz in Pully (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin S. Schäfer und Rechtsanwalt M. Kleespies,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Kecsmár sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter), P. Nihoul, U. Öberg und L. Truchot,

Kanzler: G. Mitrev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Lami Packaging (Kunshan) Co. Ltd, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Dezember 2024 (Sache R 12/2024‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 3. Januar 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aufgrund einer Anmeldung der Streithelferin, der Tetra Laval Holdings & Finance SA, vom 19. April 2000 für das folgende dreidimensionale Zeichen eingetragen worden war:

Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen

3

Bei den von der angegriffenen Marke erfassten Waren, für die die Nichtigerklärung beantragt wurde, handelt es sich um folgende Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Verpackungsbehälter und Verpackungsmaterial aus Papier oder aus mit Kunststoff beschichtetem Papier“.

4

Der Antrag auf Nichtigerklärung war zum einen auf die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und zum anderen auf die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Gründe gestützt.

5

Am 6. November 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 statt.

6

Am 3. Januar 2024 legte die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7

Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt und wies daher den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht auf die angegriffene Marke anwendbar sei. Im Wesentlichen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die von der Form der Ware erfüllte Funktion keine technische Wirkung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Um zu dieser Feststellung zu gelangen, ist sie – unter Verweis insbesondere auf das Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604) – davon ausgegangen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 Anwendung finde, wenn die Form es ermögliche, dass eine Ware bei ihrer Nutzung eine gewünschte technische Wirkung erreiche. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die mit der Form der Ware verbundenen wesentlichen Merkmale im vorliegenden Fall den Herstellungsprozess beträfen, aber keinen Einfluss auf die von dieser Ware erfüllte Funktion hätten.

8

Im Übrigen wies die Beschwerdekammer den auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Streithelferin das Markenanmeldesystem missbraucht habe, um künstlich eine Form zu schützen, die nur durch ein Patent geschützt werden könne.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass die bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird;

–

dem EUIPO oder gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO beantragt,

–

die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, „falls das Gericht die … in den Randnummern 50 bis 61 der angefochtenen Entscheidung [enthaltene rechtliche und tatsächliche Beurteilung] bestätigt“;

–

hilfsweise, der Klage stattzugeben.

11

Die Streithelferin beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Anwendbares Recht

12

Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, hier der 19. April 2000, maßgeblich ist, ist vorab festzustellen, dass auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13

Demnach sind im vorliegenden Fall, was das materielle Recht anbelangt, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und diejenigen der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) als Verweise auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii bzw. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 zu verstehen, die hinsichtlich des vorliegenden Rechtsstreits im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

14

Da bei Verfahrensvorschriften zudem nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

Vorbemerkungen

15

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, nämlich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94.

16

Aus Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass eine Marke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt wird, wenn sie u. a. entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

17

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarke nach den Art. 51 und 54 der Verordnung Nr. 40/94 so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom EUIPO im Anschluss an ein Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, H&H/EUIPO – Giuliani [Schweiz], T‑486/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:642, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers ist, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit dieser Marke in Frage stellen sollen.

18

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

19

Jedes der verschiedenen in Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Eintragungshindernisse ist im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77). Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43, und vom 19. Juni 2025, CeramTec, C‑17/24, EU:C:2025:455, Rn. 43).

20

Diese Bestimmung soll somit verhindern, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C‑17/24, EU:C:2025:455, Rn. 43; vgl. entsprechend auch Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78). Insbesondere ist zu verhindern, dass andere ausschließliche Schutzrechte mit einer begrenzten Schutzdauer (Patente, Geschmacksmuster) durch die Inanspruchnahme des Markenrechts zeitlich unbegrenzt geschützt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 setzt voraus, dass die zuständige Behörde in einem ersten Schritt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens ermittelt und in einem zweiten Schritt bestimmt, ob alle diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 72 und 84, sowie vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C‑30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 40 und 42).

22

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die Begründetheit des von der Klägerin vorgebrachten Klagegrundes zu prüfen.

Zur Ermittlung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke

23

Was den ersten Schritt betrifft, so ist die Ermittlung der wesentlichen Merkmale im Wege einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass es eine systematische Rangfolge zwischen den verschiedenen Arten möglicher Bestandteile eines Zeichens gibt. Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70). Wie sich aus dem Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 69), ergibt, ist der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht. Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke wie folgt bestimmt:

–

eine ziegelsteinförmige Verpackung mit vier die Seitenwände bildenden Flächen und vier abgestumpften Ecken, wodurch eine achteckige Form mit annähernd quadratischem Querschnitt entsteht;

–

die vier abgestumpften Ecken haben die Form von abgerundeten Sechsecken/Parallelogrammen und ihre Oberfläche ist eher konkav als flach;

–

die vier die Seitenwände bildenden Flächen sind im Mittelteil verjüngt und weiten sich nach oben und unten hin aus;

–

der obere Teil der ziegelsteinförmigen Verpackung weist eine Dichtung auf, die über die obere Fläche verläuft und sich bis zu zwei heruntergeklappten Ecklaschen an zwei der vertikalen Flächen erstreckt.

25

Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die ersten drei wesentlichen Merkmale die Struktur und die Konturen der Form definierten, während das vierte wesentliche Merkmal den hermetischen Verschluss der Verpackung gewährleiste.

26

Die Ermittlung dieser vier wesentlichen Merkmale wird von den Parteien nicht bestritten, insbesondere nicht von der Klägerin, die ausführt, dass sie dem Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer in diesem Punkt gelangt sei, nicht widerspreche. Ebenso hat die Streithelferin erklärt, dass sie sich der Ermittlung der wesentlichen Merkmale durch die Beschwerdekammer anschließe und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht beabsichtige, die Zurückweisung ihres vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Arguments, dass ein fünftes wesentliches Merkmal bestehe, das dem Gesamterscheinungsbild der angegriffenen Marke entspreche, durch diese Kammer zu beanstanden.

Zur technischen Funktionalität der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke

27

Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale hat die zuständige Behörde in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72, vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2025, Spin Master Toys UK/EUIPO – Verdes Innovations [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden], T‑1171/23, EU:T:2025:691, Rn. 31).

28

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der technischen Funktionen der betreffenden Ware durch die zuständige Behörde auf objektiven und verlässlichen Informationen beruhen muss. Die Behörde kann solche Informationen insbesondere in etwaigen Beschreibungen der Ware, die bei der Anmeldung der Marke eingereicht wurden, finden, oder in den Daten zu Rechten des geistigen Eigentums, die zuvor in Verbindung mit der Ware verliehen wurden, wie etwa früheren Patenten, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, durch Untersuchungen und Gutachten über die Funktionen der Ware oder in einschlägigen Unterlagen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Katalogen und Websites, die deren technische Funktionen beschreiben (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 85; vgl. auch entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34). Ferner ist entschieden worden, dass das Bestehen eines Patents einen unwiderlegbaren Beweis dafür darstellen kann, dass die von diesem Patent beanspruchten Merkmale funktionell sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Peri/EUIPO [Form eines Schalungsschlosses], T‑656/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:367, Rn. 23).

29

Dagegen unterliegen die Informationen über eventuelle Kenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise von den technischen Funktionen der in Rede stehenden Ware und die Art und Weise, wie sie erlangt werden, einer Beurteilung, die zwangsläufig subjektive Elemente umfasst; diese stellen potenziell Unsicherheitsfaktoren in Bezug auf Umfang und Richtigkeit der Kenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise dar, was das mit dem Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verfolgte Ziel beeinträchtigen könnte, das darin besteht, zu verhindern, dass das Markenrecht einem Unternehmen ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware verschafft (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 35).

30

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer zum einen der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 Anwendung finde, wenn die Form einer Ware es ermögliche, bei ihrer Nutzung eine technische Wirkung zu erreichen, er jedoch nicht auf die Herstellungsweise der Ware anwendbar sei, und zum anderen, dass im vorliegenden Fall die mit der Form der angegriffenen Marke verbundene technische Wirkung allein den Herstellungsprozess selbst betreffe, jedoch keine Auswirkung auf die Funktion dieser Ware bei ihrer Nutzung durch den Verbraucher habe.

31

Da sich das Vorbringen der Parteien auf diese beiden Punkte konzentriert, ist zur Beurteilung der Begründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes nacheinander zu prüfen, ob zum einen der Begriff „technische Wirkung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ausschließlich auf die Funktionsweise der Ware abzielt und ob zum anderen im vorliegenden Fall die mit der Form der angegriffenen Marke verbundene technische Wirkung allein den Herstellungsprozess der Ware selbst betrifft.

Zur Auslegung des Begriffs der technischen Wirkung

32

Die Klägerin und das EUIPO zweifeln an der Richtigkeit der Auslegung der Beschwerdekammer, wonach das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 Anwendung finde, wenn die Form einer Ware es ihr ermögliche, bei ihrer Nutzung eine gewünschte technische Wirkung zu erreichen, dieses Eintragungshindernis jedoch nicht auf die Herstellungsweise der Ware anwendbar sei. Nach Ansicht des EUIPO und der Klägerin weicht diese restriktive Auffassung von der Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden weiten Auslegung des Allgemeininteresses ab, die anzuwenden sei.

33

So macht die Klägerin ebenso wie das EUIPO geltend, dass der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz auf einer wörtlichen Auslegung des Urteils vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), beruhe und sich zudem entgegen den in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätzen auf eine subjektive Beurteilung der technischen Wirkung stütze, die sich aus der Form der Ware ergeben könne.

34

Im Übrigen ist die Klägerin ebenso wie das EUIPO der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94, wonach sich der Begriff „technische Wirkung“ ausschließlich auf die Art und Weise beziehe, in der die Ware vom Verbraucher genutzt werde, zu einer unzulässigen Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung führe und im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung unerwünschte Ergebnisse zur Folge habe.

35

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass – anders als die vorliegende Rechtssache, die eine komplexe Ware betreffe, die Gegenstand von Patentanmeldungen gewesen sei – die Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), ergangen sei, einen Fall betroffen habe, in dem die Form der Ware lediglich den Vorteil gehabt habe, den Herstellungsprozess zu vereinfachen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Art und Weise der Nutzung der Ware durch die Verbraucher gehabt habe. Die Klägerin folgert daraus, dass die Erkenntnisse aus diesem Urteil nicht geeignet seien, die Schlussfolgerung zu stützen, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt sei.

36

Die Streithelferin macht geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zutreffend ausgelegt und die sich aus dem Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), ergebenden Grundsätze zu Recht angewandt.

37

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 voraussetzt, dass die wesentlichen Merkmale des betreffenden dreidimensionalen Zeichens zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.

38

Nachdem die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen war, dass die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke eine Wirkung technischer Art ermöglichten, stellte sie in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung jedoch fest, dass eine Wirkung technischer Art nicht zwangsläufig eine „technische Wirkung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sei.

39

Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass zwischen der Herstellungsweise der Ware und ihrer Funktionsweise zu unterscheiden sei. So finde das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 Anwendung, wenn die Form einer Ware es ihr ermögliche, bei ihrer Nutzung eine gewünschte technische Wirkung zu erreichen; auf die Herstellungsweise der Ware sei es jedoch nicht anwendbar.

40

Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Auslegung durch das mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel gestützt werde, das darin bestehe, „zu verhindern, dass ein Monopol für technische Lösungen eingeräumt wird, die ein Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann“. Der angefochtenen Entscheidung zufolge sind „aus der Sicht des Verbrauchers … die Funktionalitäten der Ware maßgeblich, und die Modalitäten ihrer Herstellung unerheblich“.

41

Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finde, wenn die durch die Form der angegriffenen Marke erreichte technische Wirkung nur das Herstellungsverfahren der Ware selbst betreffe, hat sich die Beschwerdekammer auf das Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), gestützt.

42

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), entschieden hat, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25), dessen Wortlaut dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, dahin auszulegen ist, dass er die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst und nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar ist. Damit unterscheidet der Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff „technische Wirkung“ zwischen der Nutzung der Ware und ihrer Herstellung.

43

Diese im Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), angewandte grundsätzliche Unterscheidung hat somit dazu beigetragen, den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zu präzisieren, indem festgestellt worden ist, dass für die Anwendung dieser Bestimmung nur die bei der Nutzung der fraglichen Ware auftretenden technischen Wirkungen relevant sind.

44

Folglich hat die Beschwerdekammer bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Fehler begangen, als sie davon ausgegangen ist, dass das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar sei, wenn die Form es ermögliche, dass eine Ware bei ihrer Nutzung eine technische Wirkung erreiche, dieses Eintragungshindernis jedoch nicht auf die Herstellungsweise der Ware anwendbar sei.

45

Das Vorbringen der Klägerin und des EUIPO ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

46

Was erstens das Vorbringen der Klägerin und des EUIPO betrifft, dass im Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), einer subjektiven Beurteilung der technischen Wirkung, die sich aus der Form der Ware ergeben könne, den Vorzug gegeben werde, so ist mit der Streithelferin festzustellen, dass bei der Beurteilung der etwaigen technischen Funktion einer Form zwangsläufig der Nutzen zu berücksichtigen ist, den die Ware aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hat. Diese Feststellung ändert nichts daran, dass die Beurteilung der Funktionalität der Ware nicht im Hinblick auf die vom Benutzer wahrgenommenen Vorteile vorzunehmen ist, da diese Beurteilung zwangsläufig subjektiv ist, sondern sich auf objektive Gesichtspunkte wie etwa die Unterlagen stützen muss, in der die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschrieben werden. Daher wird durch dieses Urteil kein subjektives Element hinzugefügt, das auf der Wahrnehmung des Verbrauchers hinsichtlich der technischen Wirkung der Form der Ware beruht, sondern es folgt aus diesem Urteil, dass die technische Wirkung, die im Rahmen der Nutzung der Ware durch den Verbraucher erzielt werden kann, objektiv zu beurteilen ist.

47

Was zweitens das Vorbringen der Klägerin und des EUIPO betrifft, dass eine Unterscheidung zwischen dem Herstellungsverfahren und der Nutzung einer Ware mit dem mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verfolgten Ziel unvereinbar sei, so ist mit der Streithelferin und wie sich insbesondere aus Rn. 55 des Urteils vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), ergibt, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung verhindern soll, dass mit dem Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Daraus folgt, dass die Beurteilung der technischen Wirkung anhand der Funktionalitäten der Form bei der Nutzung der Ware vorzunehmen ist, während die Modalitäten ihrer Herstellung als solche aus der Sicht des Verbrauchers und insbesondere des Endverbrauchers unerheblich sind. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Unterscheidung kann daher nicht als mit dem Ziel dieser Bestimmung unvereinbar angesehen werden, sondern entspricht vielmehr dem damit verfolgten Ziel.

48

Drittens ist, auch wenn die Klägerin geltend macht, dass das Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), u. a. aufgrund der besonderen Umstände der Rechtssache, die insbesondere die Komplexität der in Rede stehenden Waren oder das Vorliegen früherer Patentanmeldungen beträfen, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, festzustellen, dass sich der Gerichtshof in diesem Urteil zu einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nach der Auslegung einer Bestimmung geäußert hat, deren Wortlaut, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 entspricht. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung, die ausschließlich auf einer Analyse der Bestimmung selbst beruht, hat daher allgemeine Geltung. Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht auf die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache berufen kann, um eine andere als die vom Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C‑215/14, EU:C:2015:604), vorgenommene Auslegung zu rechtfertigen.

49

Die Beschwerdekammer konnte daher, ohne das mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verfolgte Ziel oder die einschlägige Rechtsprechung zu verkennen, ihre Analyse auf die Unterscheidung zwischen technischen Wirkungen stützen, die mit dem Herstellungsprozess der Waren zusammenhängen, und solchen, die bei der Nutzung der Ware auftreten.

50

Um die Begründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes zu beurteilen, ist somit zu prüfen, ob diese Unterscheidung im vorliegenden Fall zutreffend angewandt wurde und ob die wesentlichen Merkmale der fraglichen Marke eine technische Wirkung haben, die sich auf das Herstellungsverfahren der Ware beschränkt.

Zur Beurteilung der technischen Wirkung im vorliegenden Fall

51

Die Klägerin macht geltend, dass jedes der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke im Hinblick auf die von der Eintragung erfassten Waren eine technische Funktion erfülle.

52

Sie ist der Ansicht, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wirkung der ersten drei wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke allein den Herstellungsprozess der Ware betreffe. Die Form der angegriffenen Marke ermögliche es, die Grundfunktion der Ware, die darin bestehe, Flüssigkeiten aufzunehmen, effizienter zu gestalten. Diese Form biete, indem sie es ermögliche, mit einer reduzierten Materialmenge die Verpackungsfunktion der Ware aufrechtzuerhalten und zu verbessern, für sich genommen neue und verbesserte Eigenschaften, die auch nach der Herstellung erhalten blieben.

53

Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Form der Ware, die die technische Wirkung eines geringeren Gewichts ermögliche, die Lagerung, die Handhabung sowie den Transport erleichtere und dabei gleichzeitig die Stabilität und Festigkeit der Verpackung gewährleiste. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Form der Ware ökologische Vorteile biete, da weniger Rohstoffe verbraucht und weniger Abfall erzeugt würden.

54

Sie fügt hinzu, dass die technischen Wirkungen der angegriffenen Marke über die gesamte Lieferkette hinweg von Bedeutung seien. Die Hauptkunden der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren, d. h. die gewerblichen Zwischenhändler der Lebensmittelindustrie, profitierten im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware objektiv von den Vorteilen, die sich aus der Form der angegriffenen Marke ergäben. Diese Vorteile kämen auch den Einzelhändlern und Endverbrauchern zugute.

55

Das EUIPO stellt die Beurteilung der Richtigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, auf deren Grundlage die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Form der Ware nicht zu einer technischen Wirkung geführt habe, die sich auf die Art und Weise der Nutzung der Ware auswirke, in das Ermessen des Gerichts.

56

Die Streithelferin macht geltend, dass die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke, die es ermöglichten, das Verhältnis zwischen dem Volumen des Behältnisses und der Verpackungsfläche zu verbessern, das Ergebnis eines optimierten Herstellungsprozesses seien, bei der Nutzung der Ware jedoch zu keinen vorteilhaften technischen Wirkungen führten.

57

Sie fügt hinzu, dass die Beibehaltung der üblichen Verpackungseigenschaften wie etwa eine gute Stabilität und eine gute Handhabung des Behältnisses keinen funktionalen Vorteil im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 darstelle. Bei Funktionalitäten dieser Art handele es sich in Wirklichkeit um grundlegende Merkmale, die bei den meisten Behältnissen bereits vorhanden seien. Schließlich vertritt die Streithelferin die Auffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile keine technischen Vorteile im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 darstellten.

58

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es bei der Prüfung der Funktionalität eines Zeichens, das aus der Form einer Ware besteht, darum geht, nach Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens zu prüfen, ob diese Merkmale der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen. Diese Prüfung ist ganz offensichtlich anhand einer Untersuchung des Zeichens, das Gegenstand der Markenanmeldung ist bzw. angegriffen wird, und nicht von Zeichen vorzunehmen, die aus anderen Warenformen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84).

59

Mit den Wörtern „ausschließlich“ und „erforderlich“ stellt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48).

60

Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung „erforderlich“ ist, bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53).

61

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall vorgenommene Beurteilung der technischen Wirkung zu prüfen.

62

Vorab ist auf die in der angefochtenen Entscheidung hierfür angeführten Gründe hinzuweisen.

63

Die Beschwerdekammer hat die technische Funktionalität geprüft, indem sie die Form der angegriffenen Marke analysiert und die Anmeldung PCT/WO1997034809 berücksichtigt hat, die die Streithelferin am 29. Oktober 1996 gemäß dem am 19. Juni 1970 in Washington unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens in geänderter Fassung (Patent Cooperation Treaty, PCT) eingereicht hatte (im Folgenden: PCT‑Anmeldung). In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Relevanz dieser Anmeldung nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, dass die darin enthaltenen Zeichnungen Abweichungen von der angegriffenen Marke aufwiesen. Ein Patent müsse nach der Rechtsprechung nicht mit der Marke identisch sein, um bei der Beurteilung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale der Marke berücksichtigt werden zu können.

64

Auf der Grundlage u. a. der Erläuterungen in der PCT‑Anmeldung hat die Beschwerdekammer in den Rn. 44, 47 und 49 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine prismatische Form wie die der angegriffenen Marke im Vergleich zu herkömmlichen Quaderformen die Menge an Verpackungskarton, die benötigt werde, um ein bestimmtes Flüssigkeitsvolumen aufzunehmen, verringere. Diese technische Wirkung werde durch die in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung angeführten ersten drei wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke erreicht, die die Struktur und Form des Behältnisses definierten, während das vierte wesentliche Merkmal, das mit dem Vorhandensein einer über die obere Fläche der Form verlaufenden Dichtung zusammenhänge, den hermetischen Verschluss der Verpackung gewährleiste. Ferner hat die Beschwerdekammer in den Rn. 44 und 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Form der angegriffenen Marke es ermögliche, die Stabilität und die Handhabungseigenschaften der Verpackung sicherzustellen.

65

In Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Form der angegriffenen Marke dadurch, dass sie die für die Herstellung der Ware erforderliche Materialmenge verringere, dem Hersteller, d. h. dem Inhaber der angegriffenen Marke, Vorteile verschaffe, indem sie es ihm ermögliche, Kosten einzusparen und Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit zu erreichen. Dagegen würden diese Vorteile von den von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den gewerblichen Zwischenhändlern der Lebensmittelindustrie, die leere Verpackungen kauften, um sie mit Flüssigkeiten und Lebensmitteln zu befüllen, nicht nachgefragt.

66

In den Rn. 56 und 57 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die möglichen technischen Vorteile der angegriffenen Marke für andere Nutzerkategorien wie Einzelhändler und Endnutzer geprüft. Sie hat jedoch das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen, indem sie erstens festgestellt hat, dass die Einsparungen bei den Transportkosten rein hypothetisch seien, zweitens, dass die Nachhaltigkeitsgewinne im Hinblick auf ihren Umfang spekulativ seien, und drittens, dass sich die Klägerin auf Vorteile berufe, die nicht technischer, sondern kommerzieller Art seien, wenn sie u. a. geltend mache, dass die Kunden der Marke die Möglichkeit hätten, eine größere Menge an Lebensmitteln zu verkaufen, da sie von einer Verpackung mit größerem Fassungsvermögen als herkömmliche Kartonverpackungen profitieren könnten. Was die Endverbraucher anbelangt, so war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von der Klägerin angeführten Vorteile nicht die Art und Weise beträfen, in der die Ware von diesen genutzt werde.

67

Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Form der angegriffenen Marke keine positiven Auswirkungen auf die Handhabung und Lagerung des Behältnisses habe und dass sie in diesem Punkt nur die Einhaltung der Grundanforderungen für die meisten Verpackungsartikel ermögliche.

68

Die Beschwerdekammer ist in den Rn. 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch die angegriffene Marke erzielte technische Wirkung nur das Herstellungsverfahren der Ware selbst betreffe, jedoch keinen Einfluss auf die von dieser Ware erfüllte Funktion habe.

69

So geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke zum einen ermöglichten, dass die Ware ihre Funktion als Behältnis erfülle, indem sie die Stabilität und die Handhabungseigenschaften der Verpackung bewahrten, und zum anderen das Verhältnis zwischen dem Volumen des Behältnisses und der für seine Herstellung erforderlichen Materialmenge verbesserten. Jedoch stellten weder die Beibehaltung der grundlegenden Eigenschaften der Verpackung noch die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Behältnisses und der erforderlichen Materialmenge eine technische Wirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 dar.

70

Es ist zu prüfen, wie die Beschwerdekammer erstens die Beibehaltung der grundlegenden Eigenschaften der von der angegriffenen Marke erfassten Ware sowie zweitens die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Behältnisses und der für dessen Herstellung erforderlichen Materialmenge beurteilt hat.

71

Als Erstes ist festzustellen, dass, wie u. a. aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung und aus der PCT‑Anmeldung hervorgeht, die von der angegriffenen Marke erfasste Ware ein Behältnis ist, dessen wesentliche technische Funktion darin besteht, Flüssigkeiten oder Lebensmittel aufzunehmen. Außerdem tragen, wie die Klägerin ausführt, die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke alle dazu bei, dass die Ware diese technische Funktion erfüllen kann, da – wie aus Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – die ersten drei wesentlichen Merkmale die Struktur und die Konturen des Behältnisses definieren, während das vierte wesentliche Merkmal dazu beiträgt, dessen Dichtigkeit zu gewährleisten.

72

Im Übrigen geht aus den Feststellungen in den Rn. 44 und 47 der angefochtenen Entscheidung sowie aus der PCT‑Anmeldung hervor, dass die Form der angegriffenen Marke es auch ermöglicht, die Stabilität und die Handhabbarkeit des Behältnisses zu gewährleisten. Wie die Klägerin geltend macht, werden diese technischen Vorteile, die zur Stabilität des Behältnisses sowie zu seiner Stapel- und Lagerbarkeit beitragen, von den Nutzern der Ware nachgefragt, insbesondere von gewerblichen Zwischenhändlern der Lebensmittelindustrie, die – wie in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung dargelegt – die leeren Verpackungen mit Flüssigkeiten oder Lebensmitteln befüllen, bevor sie sie als Endprodukt in den Verkehr bringen. Solche technischen Merkmale sind für die Nutzung der Ware relevant, da, wie die Klägerin ausführt, das Behältnis nach dem Befüllen gelagert, versandt oder gehandhabt werden können muss, ohne dass Stabilitätsprobleme oder die Gefahr einer Beschädigung bestehen.

73

Nach alledem ist festzustellen, dass die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, die darin besteht, es der Ware zu ermöglichen, ihre Funktion als Behältnis zu erfüllen, das dazu bestimmt ist, Flüssigkeiten oder Lebensmittel aufzunehmen, und dabei gleichzeitig seine Stabilität und seine Handhabbarkeit gewährleisten. Da diese Merkmale es ermöglichen, dass die Ware entsprechend dem Verwendungszweck, für den sie konzipiert wurde, genutzt wird, macht die Klägerin zu Recht geltend, dass diese Merkmale erforderlich sind, um eine technische Wirkung zu erreichen, die sich auf die Funktionsweise der Ware bezieht.

74

Als Zweites geht aus den Rn. 44, 47 und 49 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die ersten drei wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke es ermöglichen, das Fassungsvermögen des Behältnisses im Verhältnis zu der für seine Herstellung erforderlichen Materialmenge zu verbessern. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine prismatische Form wie die der angegriffenen Marke im Vergleich zu herkömmlichen Quaderformen die Menge an Verpackungskarton, die benötigt werde, um ein bestimmtes Flüssigkeitsvolumen aufzunehmen, verringere.

75

Auch wenn die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen ist, dass ein solcher technischer Vorteil nur dem Hersteller, d. h. dem Inhaber der angegriffenen Marke, zugutekomme, indem er es ihm ermögliche, Kosten einzusparen und Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit zu erreichen, ist Folgendes anzumerken.

76

Erstens trägt die Optimierung des Fassungsvermögens des Behältnisses, wie die Klägerin vorträgt, dazu bei, die Grundfunktion der Ware effizienter zu gestalten. Die Form der angegriffenen Marke ermöglicht es nämlich, bei einer gegebenen Menge an Verpackungsmaterial die Menge der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeiten oder Lebensmittel zu erhöhen. Da die Form der angegriffenen Marke es ermöglicht, die Grundfunktion der Ware zu verbessern, kann sie nicht als bloßes Ergebnis eines optimierten Herstellungsverfahrens angesehen werden, das keinen Einfluss auf die Funktionsweise der Ware hat.

77

Zweitens hat, worauf die Klägerin ebenfalls hinweist, die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Behältnisses und der für seine Herstellung erforderlichen Materialmenge zur Folge, dass die Verpackung bei gegebenem Volumen leichter ist als Verpackungen herkömmlicher Form. Hierzu ist festzustellen, dass solche technischen Vorteile in der kommerziellen Kommunikation der Streithelferin hervorgehoben werden. So geht aus einem Auszug aus der Website der Streithelferin hervor, dass sie zur Form der angegriffenen Marke angibt, dass die Verwendung einer geringeren Menge an Verpackungsmaterial die Leistungsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtige. Diese kommerzielle Kommunikation hebt zudem das geringe Gewicht der Ware sowie ihre optimale Effizienz hervor, die u. a. auf ihre platzsparende Form zurückzuführen sei. Zwar hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die kommerzielle Kommunikation subjektive Elemente enthalte und keine genauen Angaben zu den technischen Vorteilen einer Ware mache, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass alle für die Beurteilung der technischen Funktionen einer Ware einschlägigen Unterlagen berücksichtigt werden können, darunter insbesondere Kataloge oder Websites, die die technischen Funktionen der Ware beschreiben (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34).

78

Darüber hinaus ist festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, die Verringerung des Gewichts und des Volumens der Verpackungen aus Sicht der von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise eine relevante technische Wirkung darstellt. Die prismatische Form der Ware bietet nämlich dadurch, dass sie eine Gewichtsreduzierung der Verpackungen ermöglicht und sie platzsparender macht, eine technische Lösung, die von gewerblichen Zwischenhändlern der Lebensmittelindustrie nachgefragt werden könnte. Wie die Klägerin hervorhebt, ist eine Verringerung des Gewichts der Verpackungen u. a. geeignet, deren Lagerung und Transport zu erleichtern.

79

Demnach ermöglicht es die Form der angegriffenen Marke, aufgrund der Verwendung einer geringeren Materialmenge eine weniger voluminöse und leichtere Verpackung als herkömmliche Verpackungen zu erhalten. Eine solche technische Wirkung ist aus Sicht der von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise relevant, da sie sich positiv auf die Art und Weise auswirkt, in der die Ware von den Zwischenhändlern der Lebensmittelindustrie verwendet werden kann.

80

Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Form der angegriffenen Marke technische Vorteile für den Endverbraucher mit sich bringe.

81

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die von der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehrskreise aus gewerblichen Kunden bestehen, bei der Prüfung der Funktionalität der wesentlichen Merkmale dieser Marke relevant sein kann, nicht nur die Situation dieser gewerblichen Kunden, sondern auch die der Endverbraucher zu berücksichtigen. Wie die Streithelferin im Wesentlichen ausführt, haben gewerbliche Zwischenhändler nämlich ein Interesse daran, dass das technische Ergebnis, das durch die Form der betreffenden Marke erzielt wird, nicht nur ihren eigenen Bedürfnissen entspricht, sondern auch denen der Endverbraucher, die ihre Waren kaufen sollen. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht geprüft, ob die Form der angegriffenen Marke geeignet ist, eine für den Endverbraucher nützliche technische Wirkung zu erreichen.

82

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zutreffend geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die technischen Vorteile, die sich aus der Form der angegriffenen Marke ergäben, nicht die Art und Weise beträfen, in der die Ware von den Endverbrauchern genutzt werde. In der PCT‑Anmeldung heißt es nämlich, dass die Verpackung aufgrund ihrer besonderen Form für den Verbraucher einfacher zu greifen und zu verwenden sei. Ebenso wird in den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus der Website der Streithelferin auf den ergonomischen Charakter der Form der Ware hingewiesen. Dort wird insbesondere erwähnt, dass die Ware so gestaltet sei, dass sie sich perfekt an alle Handgrößen anpasse, um beim Verzehr eine bequemere Handhabung zu bieten.

83

Aus den vorstehenden Rn. 71 bis 82 ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die durch die angegriffene Marke erzielte technische Wirkung nur das Herstellungsverfahren der Ware selbst betreffe und keinen Einfluss auf die von dieser Ware erfüllte Funktion habe. Folglich macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Form der angegriffenen Marke zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erforderlich ist.

84

Das Vorbringen der Streithelferin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

85

Erstens bestreitet die Streithelferin zwar nicht, dass die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke es der von ihr erfassten Ware ermöglichen, ihre Hauptfunktion als Behältnis zu erfüllen und gleichzeitig die von den Benutzern dieser Art von Waren nachgefragten Anforderungen an Beständigkeit und Handhabbarkeit zu erfüllen, doch ist sie der Ansicht, dass die Form der angegriffenen Marke es der Ware nur ermögliche, ihre Grundfunktion zu erfüllen, ohne insoweit Verbesserungen gegenüber Verpackungen herkömmlicher Form zu bieten. Diese Argumentation deckt sich mit der von der Beschwerdekammer in Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, wonach die Tatsache, dass die Form der angegriffenen Marke die Greifbarkeit und die Stapelfähigkeit des Behältnisses bewahre, nicht bedeute, dass diese Form einen positiven Einfluss auf diese Funktionalitäten habe.

86

Dass die Form der angegriffenen Marke es ermöglicht, die technische Grundfunktion von Verpackungsartikeln zu erfüllen, ohne diese Funktion jedoch zu verbessern, hat indes keinen Einfluss auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94. Wie das EUIPO ausführt, hängt die Anwendung dieser Bestimmung nämlich nicht vom Vorliegen einer verbesserten technischen Wirkung ab. Somit ist festzustellen, dass diese Bestimmung die Formen von Waren schützen soll, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, und nicht nur innovative technische Wirkungen, die patentierbar sind (Urteil vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry/EUIPO, T‑331/10 RENV und T‑416/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:302, Rn. 59).

87

Auch das Vorbringen der Streithelferin, dass die Form der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Stabilität der Ware eine technische Wirkung ermögliche, die der anderer Verpackungsformen gleichwertig sei, ist irrelevant. Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist bei der Beurteilung der Funktionalität einer Form zwar zu prüfen, ob diese zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, doch muss die Form nicht mit anderen auf dem Markt verfügbaren Warenformen verglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Tecnodidattica/EUIPO [Form des Stand- und Leuchtenfußes eines Globus], T‑752/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:130, Rn. 33).

88

Zweitens vertritt die Streithelferin die Auffassung, dass die Vorteile für den Verbraucher in Bezug auf die Lagerung und Handhabung der Ware, selbst wenn sie als gegeben angesehen würden, als wirtschaftliche und kommerzielle Wirkungen und nicht als technische Wirkung anzusehen seien. Soweit die Form der angegriffenen Marke es jedoch ermöglicht, die Verpackung und die Lagerung der Ware zu erleichtern, ist davon auszugehen, dass sie eine technische Funktion erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO – SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 63). Darüber hinaus ist, wie die Klägerin und das EUIPO vorbringen, darauf hinzuweisen, dass die internen Richtlinien des EUIPO in Teil B Abschnitt 4, Kapitel 6, Punkt 3 festlegen, dass der Begriff „technische Wirkung“ Formen umfassen muss, die u. a. „am wenigsten Material verwenden“ oder „praktische Lagerung oder einfachen Transport ermöglichen“.

89

Drittens macht die Streithelferin geltend, dass die Klägerin keinen Nachweis für die wirtschaftlichen Vorteile erbracht habe, die die Kunden der angegriffenen Marke aufgrund der wesentlichen Merkmale der Form dieser Marke erzielen könnten. Diese Argumentation deckt sich mit der von der Beschwerdekammer in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, auf die in Rn. 66 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, wonach die von der Klägerin geltend gemachten Einsparungen bei den Transportkosten rein hypothetisch seien, während die behaupteten Nachhaltigkeitsgewinne im Hinblick auf den Umfang spekulativ seien.

90

Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gilt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 jedoch für Warenformen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, ohne dass der Umfang der Vorteile, die sich aus dieser technischen Wirkung ergeben können, nachgewiesen werden muss. Da davon auszugehen ist, dass die Form der angegriffenen Marke es ermöglicht, eine technische Wirkung zu erreichen, steht der Umstand, dass die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile schwer quantifizierbar oder hinsichtlich ihres Umfangs sogar hypothetisch sind, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht entgegen.

91

Viertens hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das zweite wesentliche Merkmal der angegriffenen Marke, das mit dem Vorhandensein von vier abgestumpften Ecken zusammenhänge, ein ästhetisches Element darstelle, durch das dem Behältnis ein unterscheidungskräftiges Erscheinungsbild verliehen werde.

92

Das zweite wesentliche Merkmal trägt jedoch dazu bei, der von der angegriffenen Marke erfassten Ware ihre prismatische Form zu verleihen, wodurch das Verhältnis zwischen dem Fassungsvermögen des Behältnisses und der für seine Herstellung verwendeten Materialmenge erhöht wird, während gleichzeitig dessen Stabilität und Handhabungseigenschaften gewährleistet bleiben. Somit erfüllt das von der Beschwerdekammer festgestellte zweite wesentliche Merkmal eine technische Funktion, was von der Streithelferin im Übrigen nicht bestritten wird.

93

Nach der Rechtsprechung findet Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung, wenn es ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder fantasievolles Element, gibt, das ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke darstellt, aber nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Urteil vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO – Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur mit Noppe auf dem Kopf], T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 121).

94

Dagegen kann die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil ein wesentlicher Bestandteil der angegriffenen Marke, der für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist, darüber hinaus einen ästhetischen Wert besitzt oder ungewöhnlich ist (Urteil vom 5. Juli 2023, Wajos/EUIPO [Form eines Behältnisses], T‑10/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:377, Rn. 45).

95

Folglich steht der Umstand, dass das zweite wesentliche Merkmal neben seiner technischen Funktion einen ästhetischen Wert haben und dazu beitragen kann, der angegriffenen Marke eine ungewöhnliche Form zu verleihen, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 nicht entgegen.

96

Nach alledem trägt die Klägerin zu Recht vor, dass die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt hat, indem sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die durch die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke erreichte technische Wirkung nur das Herstellungsverfahren der Ware selbst betreffe, ohne sich auf die von dieser Ware wahrgenommene Funktion auszuwirken.

97

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin die Nichtigkeit der angegriffenen Marke nicht auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 geltend machen könne.

98

Es ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Grund der angefochtenen Entscheidung, mit dem die Beschwerdekammer den Antrag auf Nichtigerklärung insoweit zurückgewiesen hat, als er auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt war, von der Klägerin nicht beanstandet wird. Da die in den Buchst. a und b dieses Absatzes vorgesehenen Nichtigkeitsgründe jedoch voneinander unabhängig sind, genügt es, dass einer von ihnen begründet ist, um die Nichtigkeit der angegriffenen Marke zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C-17/24, EU:C:2025:455, Rn. 49).

99

Da die Klägerin zu Recht geltend macht, dass die Beschwerdekammer den ersten von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu Unrecht zurückgewiesen hat, hätte die Beschwerdekammer die bei ihr erhobene Beschwerde der Streithelferin allein aus diesem Grund zurückweisen müssen.

100

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

Zum Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung

101

In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt, „die Eintragung der [angegriffenen] Marke für nichtig zu erklären“. In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass dieser Antrag dahin zu verstehen sei, dass sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne beantrage, dass die von der Streithelferin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen werde.

102

Insoweit ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001, dass das Gericht die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO aufheben oder abändern kann. Diese Abänderungsbefugnis bewirkt jedoch nicht, dass dem Gericht die Befugnis verliehen würde, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung dieser Abänderungsbefugnis ist nämlich auf Situationen beschränkt, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände die Entscheidung zu bestimmen vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2025:33, Rn. 68 und 69).

103

Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach Prüfung der Beurteilung, die die Beschwerdekammer hinsichtlich des auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Nichtigkeitsgrundes vorgenommen hat, in der Lage, zu bestimmen, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte treffen müssen, so dass das Gericht befugt ist, die angefochtene Entscheidung abzuändern.

104

Da dem Klagegrund der Klägerin stattgegeben wurde, folgt hieraus, dass die Beschwerdekammer – ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung – hätte entscheiden müssen, dass die angegriffene Marke gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 für nichtig zu erklären war. Die Beschwerdekammer war daher verpflichtet, die von der Streithelferin bei ihr eingelegte Beschwerde zurückzuweisen. Das Gericht hat daher die bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Airhole Facemasks/EUIPO – sindustrysurf [AIR HOLE FACE MASKS YOU IDIOT], T‑107/16, EU:T:2017:335, Rn. 48 bis 50).

Kosten

105

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Da die angefochtene Entscheidung aufgehoben und abgeändert wird, ist die Streithelferin unterlegen. Das Gleiche gilt für das EUIPO, und zwar ungeachtet des hilfsweise von ihm gestellten Antrags, der Klage stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2019, W. Kordes’ Söhne Rosenschulen/EUIPO [Kordes’ Rose Monique], T‑569/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:421, Rn. 40).

107

Die Klägerin hat beantragt, dem EUIPO „oder gegebenenfalls“ der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin beantragt, dem EUIPO oder hilfsweise der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Demnach sind dem EUIPO gemäß dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

108

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Dezember 2024 (Sache R 12/2024-4) wird aufgehoben und dahin abgeändert, dass die von der Tetra Laval Holdings & Finance SA beim EUIPO eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 6. November 2023 zurückgewiesen wird.

 

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Lami Packaging (Kunshan) Co. Ltd.

 

3.

Die Tetra Laval Holdings & Finance SA trägt ihre eigenen Kosten.

 

Kecsmár

Madise

Nihoul

Öberg

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juni 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.