Volltext

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 10. Juni 2026. – Europäische Staatsanwaltschaft gegen Europäischer Rechnungshof.

CELEX: 62025TJ0099 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

10. Juni 2026 ( *1 )

„Institutionelles Recht – Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) – Weigerung des Rechnungshofs, die Verschwiegenheitspflicht von Personen aufzuheben, die im Rahmen der Ermittlungen als Zeugen vernommen werden sollen – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Loyale Zusammenarbeit – Art. 19 des Beamtenstatuts – Interessen der Union“

In der Rechtssache T‑99/25,

Europäische Staatsanwaltschaft, vertreten durch L. De Matteis und E. Farhat als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäischer Rechnungshof, vertreten durch B. Schäfer und A.‑M. Feipel-Cosciug als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere sowie des Richters J. Svenningsen (Berichterstatter), der Richter C. Mac Eochaidh und R. Meyer sowie der Richterin D. Jočienė,

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die Nichtigerklärung der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs in der Anlage zu dem Schreiben der Leiterin seines Juristischen Dienstes vom 9. Dezember 2024 (im Folgenden: angefochtene Stellungnahme), mit der der Europäische Rechnungshof ihren Antrag vom 26. September 2024 abgelehnt hat, im Rahmen der Ermittlungen gegen bestimmte Personen (im Folgenden: von den Ermittlungen betroffene Personen) die Verschwiegenheitspflicht von zwölf Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: zwölf Beamte) aufzuheben, damit sie als Zeugen im Rahmen dieser Ermittlungen vernommen werden konnten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 14. Juli 2022 unterrichtete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die EUStA über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Einstellung und Ernennung einer Person zum Beamten auf Lebenszeit beim Rechnungshof.

3

In der Folge leitete die EUStA ein Verfahren ein und kam nach Überprüfung der erhaltenen Informationen zu dem Schluss, dass Verdachtsmomente dafür vorlägen, dass eine in ihre Zuständigkeit fallende Straftat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1) begangen worden sei.

4

Am 20. Dezember 2022 beschloss der für die Sache zuständige Delegierte Europäische Staatsanwalt in Luxemburg (im Folgenden: Delegierter Staatsanwalt), gemäß derselben Bestimmung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

5

Am 7. Februar 2023 schlug der Delegierte Staatsanwalt angesichts zum einen der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Gebäude und Archive der Union gemäß den Art. 1 und 2 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266, im Folgenden: Protokoll Nr. 7), die der Rechnungshof genießt, und zum anderen der Immunität der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gemäß Art. 11 dieses Protokolls, die den von den Ermittlungen betroffenen Personen zusteht, der Europäischen Generalstaatsanwältin vor, deren Aufhebung zu beantragen.

6

Zwischen dem 13. Februar 2023 und dem 7. April 2024 ersuchte die Europäische Generalstaatsanwältin den Präsidenten des Rechnungshofs mehrfach um Aufhebung der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Gebäude und Archive dieses Organs und um Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen.

7

In seinen Antworten vom 15. März, 27. April, 23. Mai, 10. Juli und 1. September 2023 wies der Präsident des Rechnungshofs darauf hin, dass er anhand der eingeschränkten Informationen, die ihm die Europäische Generalstaatsanwältin zur Verfügung gestellt habe, den beiden Anträgen nicht stattgeben könne. In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen führte er aus, dass dem von der Europäischen Generalstaatsanwältin geäußerten Wunsch, diese Personen von dieser sie betreffenden Entscheidung nicht vor deren Erlass in Kenntnis zu setzen, nicht nachgekommen werden könne. Der Präsident des Rechnungshofs schlug auch ein Treffen mit Vertretern der EUStA vor, um ihnen mehr Informationen zur Verfügung zu stellen, und übermittelte Unterlagen im Zusammenhang mit den Ermittlungen.

8

Am 13. Oktober 2023 wies der Präsident des Rechnungshofs im Anschluss an sein Schreiben vom 1. September 2023, in dem er mitgeteilt hatte, dass er die von den Ermittlungen betroffenen Personen informieren werde, damit diese ihren Standpunkt darlegen und der Rechnungshof anschließend eine Entscheidung treffen könne, die Europäische Generalstaatsanwältin darauf hin, dass diese Personen zur Verfügung stünden, um ihre schriftlichen Stellungnahmen einzureichen und unter Wahrung ihrer Immunität angehört zu werden.

9

Um seine Ermittlungen fortzusetzen, beantragte der Delegierte Staatsanwalt mit einer an die Leiterin des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs gerichteten E‑Mail vom 26. September 2024 zum einen die Übersendung bestimmter Ermittlungsunterlagen zusätzlich zu den bereits übersandten und zum anderen gemäß Art. 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten, um sie im Rahmen der Ermittlungen auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 als Zeugen zu vernehmen.

10

Mit E‑Mail vom 24. Oktober 2024 antwortete die Leiterin des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs und legte einige der angeforderten Unterlagen vor, wies aber darauf hin, dass die anderen angeforderten Unterlagen bereits übermittelt worden seien oder nicht existierten. Außerdem schlug sie erneut ein Treffen zwischen der EUStA und dem Rechnungshof vor, um bestimmte Aspekte der Ermittlungen zu klären.

11

Am folgenden Tag lehnte der Delegierte Staatsanwalt ein Treffen ab und erinnerte an seinen in der E‑Mail vom 26. September 2024 gestellten Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht.

12

Am 9. Dezember 2024 lehnte der Rechnungshof mit der angefochtenen Stellungnahme den Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten ab. Zum einen habe die EUStA ebenso wie bei dem Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen keine hinreichenden Informationen und Beweise für Verdachtsmomente in Bezug auf Straftaten vorgelegt, die den von den Ermittlungen betroffenen Personen zur Last gelegt würden. Daher liefe die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht dieser zwölf Beamten den Interessen der Union im Sinne von Art. 19 des Statuts zuwider. Zum anderen und vor allem wies er darauf hin, dass die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht de facto die Nichtaufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen umgehen würde. Der Rechnungshof kam daher zu dem Schluss, dass die Ermittlungen gemäß Art. 39 der Verordnung 2017/1939 eingestellt werden sollten.

Anträge der Parteien

13

Die EUStA beantragt, die angefochtene Stellungnahme für nichtig zu erklären.

14

Der Rechnungshof beantragt,

–

die Klage als unzulässig abzuweisen;

–

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–

der EUStA die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zu den vom Rechnungshof erhobenen Unzulässigkeitseinreden

15

Der Rechnungshof erhebt zwei Unzulässigkeitseinreden, mit denen er erstens das Nichtvorliegen einer anfechtbaren Handlung und zweitens das fehlende Rechtsschutzinteresse rügt.

Zum ersten Unzulässigkeitsgrund: Nichtvorliegen einer anfechtbaren Handlung

16

Der Rechnungshof macht geltend, dass die angefochtene Stellungnahme keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei. Die Stellungnahme beschränke sich darauf, den Schriftwechsel zwischen Rechnungshof und EUStA in Erinnerung zu rufen und zu erläutern, dass es mangels ausreichender Informationen, die sicherstellen könnten, dass die beantragten Maßnahmen den Interessen der Union nicht schaden würden, nicht gerechtfertigt sei, die Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten aufzuheben.

17

Die EUStA habe ihren Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht auf Art. 19 des Statuts gestützt, der das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Organen der Union und ihren Beamten und nicht die Befugnisse der Ermittlungsbehörden und der nationalen Justizbehörden betreffe. Erst eine von der zuständigen Anstellungsbehörde im Rahmen eines solchen Arbeitsverhältnisses erlassene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die Gegenstand einer Kontrolle durch das Unionsgericht sein könnten, was hier nicht der Fall sei.

18

Die EUStA tritt der Einrede der Unzulässigkeit entgegen.

19

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe „mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ überwachen.

20

Daher sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen – unabhängig von ihrer Art und ihrer Form – die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, anfechtbar (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF, C‑911/19, EU:C:2021:599, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Um festzustellen, ob eine Maßnahme solche Wirkungen erzeugen soll und daher Gegenstand einer solchen Klage sein kann, ist auf das Wesen der Maßnahme abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Maßnahme zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Kontext ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Maßnahme erlassen hat, zu berücksichtigen sind. Letztere sind nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als ein Anhaltspunkt im Rahmen der konkreten Analyse des Inhalts der Maßnahme (vgl. Urteil vom 13. Februar 2025, Swissgrid/Kommission, C‑121/23 P, EU:C:2025:83, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im vorliegenden Fall ist zunächst zum Kontext des Erlasses der angefochtenen Stellungnahme festzustellen, dass diese Stellungnahme in Beantwortung des Antrags auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten übermittelt wurde, den der Delegierte Staatsanwalt gemäß Art. 19 des Statuts am 26. September 2024 gestellt und am 25. Oktober 2024 wiederholt hatte.

23

Was sodann die Befugnisse des Urhebers des Rechtsakts betrifft, durfte der Delegierte Staatsanwalt vernünftigerweise davon ausgehen, dass die angefochtene Stellungnahme von der zuständigen Anstellungsbehörde stammte, insbesondere unter Berücksichtigung des Übermittlungsschreibens der Leiterin des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs, mit dem diese „im Namen des Kollegiums der Mitglieder“ des Rechnungshofs dessen Stellungnahme zu dem Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten übermittelte (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1984, Erdini/Rat, 65/83, EU:C:1984:24, Rn. 7).

24

Was schließlich den Inhalt der angefochtenen Stellungnahme betrifft, ist festzustellen, dass sich diese Stellungnahme entgegen den Ausführungen des Rechnungshofs nicht darauf beschränkt, den Schriftwechsel zwischen ihm und der EUStA in Erinnerung zu rufen. Im letzten Teil der angefochtenen Stellungnahme hat es der Rechnungshof nämlich im Wesentlichen abgelehnt, die Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten aufzuheben, da er der Ansicht war, dass der Antrag der EUStA nicht hinreichend begründet sei und die Aufhebung den Interessen der Union zuwiderlaufe und eine Umgehung des Verfahrens zur Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen darstelle.

25

Da der Delegierte Staatsanwalt mangels einer solchen Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 19 des Statuts die Zeugenaussagen der zwölf Beamten nicht einholen konnte, um zu versuchen, seine Ermittlungen gegen die von diesen betroffenen Personen voranzubringen, ist festzustellen, dass die angefochtene Stellungnahme Rechtswirkungen gegenüber der EUStA erzeugt hat. Denn sie hat der EUStA die Möglichkeit genommen, ihre Ermittlungsbefugnisse gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 auszuüben.

26

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Rechnungshofs in Frage gestellt, wonach eine auf der Grundlage von Art. 19 des Statuts erlassene Entscheidung im Wesentlichen nur einen Beamten im Rahmen einer Klage nach Art. 270 AEUV beschwere.

27

Wenn diesem Vorbringen des Rechnungshofs gefolgt würde, würde dies bedeuten, dass ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt, wenn ein Organ, eine Agentur, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es ablehnt, die Verschwiegenheitspflicht eines Beamten auf der Grundlage von Art. 19 des Statuts aufzuheben, daran gehindert wäre, seine Befugnisse nach Art. 28 der Verordnung 2017/1939 auszuüben, ohne die Rechtmäßigkeit einer solchen Weigerung, die seinen Ermittlungen entgegensteht, vor den Unionsgerichten anfechten zu können.

28

Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits eine Klage nach Art. 263 AEUV einer Gesellschaft auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission für zulässig erklärt, mit der ein Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht eines Beamten abgelehnt wurde, damit er vor einem nationalen Gericht als Zeuge aussagen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 1992, Weddel/Kommission, C‑54/90, EU:C:1992:75, Rn. 17).

29

Daraus folgt, dass die angefochtene Stellungnahme eine anfechtbare Handlung ist, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann, so dass die erste Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist.

Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede: fehlendes Rechtsschutzinteresse

30

Erstens stellt der Rechnungshof fest, dass die Europäische Generalstaatsanwältin am 13. Februar 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 die Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen beantragt und als Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen angesehen habe.

31

Ohne Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen könne die Nichtigerklärung der angefochtenen Stellungnahme der EUStA aber keinen Vorteil verschaffen. Etwaige Beweise, die aufgrund der Zeugenaussagen der zwölf Beamten erhoben würden, könnten weder verwendet werden, um im Rahmen der Ermittlungen einen erneuten Antrag auf Aufhebung der Immunität zu stellen, noch um diese Personen vor Gericht zu bringen und verurteilen zu lassen.

32

Zur Stützung dieses Vorbringens verweist der Rechnungshof auf die in der Rechtsprechung und insbesondere im Beschluss vom 16. Januar 2024, Kaili/Parlament und Europäische Staatsanwaltschaft (T‑46/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:14, Rn. 22), aufgestellten Grundsätze. Darin habe das Gericht entschieden, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität eine vorgeschaltete und notwendige Maßnahme sei, die der EUStA vom Unionsgesetzgeber zur Verfügung gestellt worden sei, um die Wirksamkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, wenn die Immunität einer Person ein Hindernis für die sie betreffenden Ermittlungen darstelle.

33

Der Rechnungshof verweist auch auf das Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra (C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 87 und 88), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass, wenn die Ermittlungsbehörden im Rahmen von vorgerichtlichen Ermittlungen feststellten, dass ein Verdächtiger für die Handlungen, die Gegenstand ihrer Ermittlungen seien, nach Art. 11 des Protokolls Nr. 7 Immunität genieße, deren Aufhebung beantragen müssten, da diese Immunität jeglicher Verwendung der gesammelten Beweise zu dem Zweck, den Verdächtigen wegen der unter die Immunität fallenden Handlung vor Gericht zu bringen und zu verurteilen, entgegenstehe.

34

Zweitens sehe Art. 39 der Verordnung 2017/1939 vor, dass die Immunität eines Verdächtigen zur Einstellung des Verfahrens führe, sofern sie nicht aufgehoben sei. In Rn. 43 der Klageschrift habe die EUStA selbst eingeräumt, keine Nichtigkeitsklage gegen die in den Schreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 15. März und 27. April 2023 enthaltenen „Entscheidungen“ erhoben zu haben. Der Rechnungshof schließt daraus, dass die EUStA die Klagefrist für die Anfechtung der „Nichtaufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen“ habe verstreichen lassen und 19 Monate nach dem Schreiben vom 13. Februar 2023 einen Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten gestellt habe.

35

Drittens sei der Umstand, dass etwaige Zeugenaussagen Beweise liefern könnten, die einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen rechtfertigten, zum einen hypothetisch und verstoße zum anderen gegen Art. 26 der Verordnung 2017/1939, wonach vor der Einleitung von Ermittlungen zu prüfen sei, ob berechtigter Grund zu der Annahme bestehe, dass eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat begangen worden sei.

36

Die EUStA tritt dieser zweiten Unzulässigkeitseinrede entgegen.

37

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für jede von einer natürlichen oder juristischen Person nach Art. 263 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage ein Rechtsschutzinteresse bestehen muss. Dieses Interesse liegt nur vor, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche dieser Person einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 2025, EZB und Kommission/Corneli, C‑777/22 P und C‑789/22 P, EU:C:2025:580, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, selbst wenn der Präsident des Rechnungshofs der Europäischen Generalstaatsanwältin im Schreiben vom 23. Mai 2023 angekündigt hat, das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen einzuleiten, in der Akte der vorliegenden Rechtssache keine derartige an die Europäische Generalstaatsanwältin gerichtete Entscheidung enthalten ist, wobei diese Entscheidung im Übrigen, wie der Präsident des Rechnungshofs in seinen Schreiben vom 27. April und 10. Juli 2023 selbst klargestellt hat, von den Mitgliedern des Rechnungshofs im Beistand dessen Generalsekretärs hätte erlassen werden müssen.

39

Außerdem hat der Rechnungshof in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin eingeräumt, dass keine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen erlassen worden sei.

40

Dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument des Rechnungshofs, wonach das Schreiben seines Präsidenten vom 13. Oktober 2023 eine stillschweigende Entscheidung sei, mit der der Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen abgelehnt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dieses Schreiben stammt zum einen vom Präsidenten des Rechnungshofs, der, wie er in den oben in Rn. 38 genannten Schreiben selbst ausgeführt hat, nicht befugt ist, eine solche – sei es auch nur stillschweigende – Entscheidung zu erlassen. Zum anderen enthält es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es den endgültigen Standpunkt des Rechnungshofs zum Antrag der EUStA auf Aufhebung der Immunität wiedergäbe.

41

Gleiches gilt für das Argument des Rechnungshofs, die EUStA habe eingeräumt, dass sie die in den Schreiben seines Präsidenten vom 15. März und 27. April 2023 enthaltenen „Entscheidungen“ über die Ablehnung der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen nicht angefochten habe. Aus Rn. 38 oben geht nämlich hervor, dass der Präsident des Rechnungshofs darauf hingewiesen hat, dass seine Schreiben solche Entscheidungen nicht enthalten könnten.

42

Da folglich keine die EUStA beschwerende Entscheidung über die Ablehnung der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen ergangen ist, kann der Rechnungshof der EUStA nicht wirksam den Ablauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ausdrückliche oder stillschweigende Handlung entgegenhalten, die nicht bestandskräftig geworden ist und nicht in der erforderlichen Form von der zuständigen Behörde erlassen wurde.

43

Selbst wenn im Übrigen der Rechnungshof gemäß seinen eigenen Regeln eine Entscheidung erlassen hätte, mit der die Aufhebung der Immunität abgelehnt worden wäre, würde dies entgegen seinem Vorbringen nicht ausschließen, dass die EUStA vor einer möglichen Einstellung der Ermittlungen einen erneuten Antrag auf Aufhebung der Immunität stellt.

44

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Ständige Kammer der EUStA gemäß dem in Art. 39 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen Verfahren nur dann, wenn der mit Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt der Auffassung ist, dass die Strafverfolgung nicht mehr möglich ist, auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Berichts beschließt, das Verfahren gegen eine Person wegen der ihr gewährten Immunität einzustellen. Zum anderen bestimmt Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „[e]in Beschluss gemäß Absatz 1 … weitere Ermittlungen auf der Grundlage neuer Tatsachen, die der EUStA zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht bekannt waren und erst danach bekannt werden, nicht [ausschließt]“ und dass „[d]ie Entscheidung über die Wiederaufnahme der Ermittlungen auf der Grundlage solcher neuen Tatsachen … die zuständige Ständige Kammer [trifft].“

45

Art. 39 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1939 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Weigerung, die Immunität einer von Ermittlungen betroffenen Person aufzuheben, die EUStA automatisch und endgültig daran hindern würde, zu deren Verhaltensweisen weiter zu ermitteln, und sie daran hindern würde, ihren Antrag unter Vorlage zusätzlicher Verdachtsmomente erneut zu stellen.

46

Außerdem bringt Art. 39 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 dadurch, dass er ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, neue Ermittlungen aufgrund neuer Tatsachen einzuleiten, den Grundsatz zum Ausdruck, dass Entscheidungen, die nach Aktenlage zu einem bestimmten Zeitpunkt der Ermittlungen erlassen werden, überprüft werden können, wenn neue Verdachtsmomente zutage treten. Die Einstellung des Verfahrens zu verlangen, um einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Immunität stellen zu können, würde eine Formalität einführen, die funktionell nicht erforderlich ist, und könnte die Wirksamkeit des mit der Verordnung 2017/1939 zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eingeführten Strafverfolgungssystems beeinträchtigen.

47

Somit hindert Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2017/1939 einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht daran, zusätzliche Beweise zu ermitteln, bevor er feststellt, dass die Strafverfolgung nicht mehr möglich ist, und deshalb die Einstellung des Verfahrens vorschlägt.

48

Dieses Ergebnis wird nicht durch das auf die Rn. 87 und 88 des Urteils vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra (C‑3/20, EU:C:2021:969), gestützte Vorbringen in Frage gestellt. Aus diesen beiden Randnummern geht nämlich hervor, dass, wenn Ermittlungen eingestellt werden, ohne dass die Immunität der davon betroffenen Personen aufgehoben wurde, diese Personen nicht wegen der Handlungen, die unter die Immunität fallen, vor Gericht gebracht und verurteilt werden können. Dies hindert den Delegierten Staatsanwalt jedoch nicht daran, zusätzliche Beweise zu erheben, damit die Europäische Generalstaatsanwältin einen anhängigen Antrag vervollständigt oder, falls ein solcher Antrag abgelehnt wurde, einen neuerlichen, auf neue Tatsachen gestützten Antrag stellt. In der Folge können diese Beweise verwendet werden, um die Personen, die Immunität genießen, vor Gericht zu bringen und zu verurteilen, sofern die Immunität spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen aufgehoben wurde, auf deren Grundlage die Strafverfolgung nach dem Recht des Mitgliedstaats des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts eingeleitet werden kann.

49

Gleiches gilt für das auf Rn. 22 des Beschlusses vom 16. Januar 2024, Kaili/Parlament und Europäische Staatsanwaltschaft (T‑46/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:14), gestützte Vorbringen. Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie sich oben aus Rn. 48 ergibt, der Umstand, dass ein Antrag auf Aufhebung der Immunität anhängig ist, den Delegierten Staatsanwalt nicht daran hindert, möglicherweise zusätzliche Beweise zu erheben, damit die Europäische Generalstaatsanwältin den Antrag ergänzen kann.

50

Sollte schließlich das Vorbringen des Rechnungshofs, wonach die EUStA nach Stellung des Antrags auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen 19 Monate gewartet habe, um die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten zu beantragen, dahin zu verstehen sein, dass ihr damit die Verspätung dieses Antrags vorgeworfen werden solle, so könnte auch dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

51

Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Präsident des Rechnungshofs wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Rechnungshof mangels hinreichend klarer und genauer Angaben seitens der EUStA zu den Verdachtsmomenten zu Straftaten, die den von den Ermittlungen betroffenen Personen vorgeworfen würden, nicht über den Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität entscheiden könne. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt berechtigt war, die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten – auch 19 Monate nach Stellung des Antrags auf Aufhebung der Immunität – zu beantragen, um zusätzliche Beweise zu erheben, die diesen Antrag möglicherweise stützen könnten.

52

Da der Rechnungshof somit noch keine ordnungsgemäße endgültige Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Immunität erlassen hat, liegt weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der EUStA vor, gegen die angefochtene Stellungnahme vorzugehen, da diese sie daran hindert, zusätzliche Beweise zu erheben, die es ihr ermöglichen könnten, den Antrag auf Aufhebung der Immunität zu untermauern oder festzustellen, dass das gegen die von den Ermittlungen betroffenen Personen eingeleitete Verfahren eingestellt werden muss.

53

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführung und des zeitlichen Ablaufs der von der EUStA durchgeführten Ermittlungen in den Ermessensspielraum fällt, über den diese bei der Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse verfügt, und vom Gericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann.

54

Somit ist festzustellen, dass die EUStA ein Rechtsschutzinteresse hat, um gegen die angefochtene Stellungnahme vorzugehen, und dass auch die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist.

Zur Begründetheit

55

Die EUStA stützt ihre Klage auf fünf Gründe, mit denen sie erstens einen Ermessensmissbrauch, zweitens einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV, drittens einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 5 der Verordnung 2017/1939, viertens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 und fünftens im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Protokoll Nr. 7 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts rügt.

56

Zunächst ist der fünfte Klagegrund zu prüfen.

57

Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die EUStA geltend, der Rechnungshof bringe in der angefochtenen Stellungnahme die Situation der von den Ermittlungen betroffenen Personen und jene der zwölf Beamten durcheinander, da die im Protokoll Nr. 7 vorgesehene Immunität Ersteren zustehe, nicht aber Letzteren, die keine besondere unionsrechtliche Immunität genössen. Daher könne die Vernehmung dieser zwölf Beamten im Wesentlichen nicht mit der Begründung verweigert werden, dass dies zu einer Verletzung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen führe, sondern nur mit der Begründung, dass ein Interesse der Union im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts die Verweigerung rechtfertige, was hier nicht der Fall sei.

58

Der Rechnungshof beanstandet die strenge Unterscheidung, die die EUStA zwischen der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen und der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten getroffen habe, und bekräftigt, dass die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht dieser Beamten, da die Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen nicht aufgehoben worden sei, in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra (C‑3/20, EU:C:2021:969), ergebenden Grundsätze keine Auswirkungen auf die Ermittlungen habe.

59

Darüber hinaus macht der Rechnungshof geltend, dass der von der EUStA vorgeschlagenen engen Auslegung des Begriffs „Interessen der Union“ jedenfalls nicht gefolgt werden könne. Zum einen habe das Gericht in den Rn. 139 und 140 des Urteils vom 23. März 2022, NV/eu-LISA (T‑661/20, EU:T:2022:154), anerkannt, dass das Funktionieren und der Ruf eines Organs bei der Anwendung von Art. 19 des Statuts berücksichtigt werden könnten. Zum anderen liefe die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht von zwölf Beamten den Interessen der Union zuwider, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen nicht erfüllt seien.

60

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EUV heißt, dass jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind. In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV heißt es weiter, dass die Unionsorgane loyal zusammenarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2024, Kommission/Rat [Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte], C‑551/21, EU:C:2024:281, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Sodann ist erstens festzustellen, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt, wie oben aus den Rn. 45 und 52 hervorgeht, einen Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten unabhängig davon stellen durfte, ob bereits eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität ergangen war oder ob dieser Antrag noch anhängig war.

62

Daraus folgt, dass der Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten, die nicht Gegenstand der Ermittlungen sind, und der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen für die Beurteilung des Vorliegens eines Interesses der Union im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts unerheblich ist. Der Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht betrifft nämlich nur die zwölf Beamten, die vom Delegierten Staatsanwalt als Zeugen vernommen werden könnten, keineswegs aber die von den Ermittlungen betroffenen Personen.

63

Somit konnte sich der Rechnungshof nicht damit begnügen, im Wesentlichen festzustellen, dass er, da er dem Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen nicht stattgegeben habe, auch berechtigt gewesen sei, dem Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten nicht stattzugeben, und sich dabei auf die gleichen Erwägungen zu stützen, u. a. auf das Fehlen ausreichender Angaben für die Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung der Interessen der Union.

64

Der Rechnungshof war verpflichtet, diesen Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht eigenständig im Licht von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts und unter Berücksichtigung dessen zu prüfen, dass er nicht dieselben Personen betraf, nicht dasselbe Ziel verfolgte und nicht die gleichen Folgen hatte wie der Antrag auf Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen.

65

Zweitens ist, selbst wenn man davon ausginge, dass der Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten und der Aufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen zu berücksichtigen wäre, festzustellen, dass die in der angefochtenen Stellungnahme angestellte Erwägung, wonach der Antrag auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der zwölf Beamten eine Umgehung der Nichtaufhebung der Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen darstelle und daher den Interessen der Union zuwiderlaufe, den Begriff „Interessen der Union“ in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts verkennt.

66

Aus der restriktiven Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die „Interessen der Union“, die eine Versagung der Zustimmung dazu rechtfertigen können, im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen vor Gericht vorzubringen oder über sie auszusagen, schwerwiegende, vitale Interessen der Union sein müssen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑74/01, EU:T:2002:158, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 23. März 2022, NV/eu-LISA, T‑661/20, EU:T:2022:154, Rn. 142).

67

Somit ist festzustellen, dass die Auslegung des Begriffs „Interessen der Union“, auf die der Rechnungshof seine Weigerung stützt, nicht mit der engen Auslegung dieses Begriffs in der Rechtsprechung vereinbar ist. Der Rechnungshof konnte nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immunität der von den Ermittlungen betroffenen Personen einem Erfordernis im Zusammenhang mit der Wahrung vitaler Interessen der Union entspreche, das seine Weigerung rechtfertigen könne, die zwölf Beamten im Rahmen dieser Ermittlungen als Zeugen vernehmen zu lassen.

68

Wäre dieser Argumentation des Rechnungshofs zu folgen, liefe dies zudem darauf hinaus, dass jedes Organ, bei dem ein Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt werde, die Einstufung des Sachverhalts, der Gegenstand von Ermittlungen ist, beurteilen und die Voraussetzungen bestimmen könnte, unter denen die EUStA befugt ist, diese Ermittlungen durchzuführen, was zur Folge hätte, dass der EUStA die Möglichkeit genommen würde, die ihr durch Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 verliehenen Befugnisse in vollem Umfang auszuüben.

69

Vielmehr liegt es gerade im Interesse der Union, der EUStA während des gesamten Ermittlungsverfahrens die Erhebung von Beweisen u. a. durch Zeugenaussagen von Unionsbeamten zu ermöglichen, damit sie gegebenenfalls über die Einstellung des Verfahrens entscheiden kann.

70

Hinzuzufügen ist, dass das Argument des Rechnungshofs, wonach der von der EUStA vorgeschlagenen engen Auslegung des Begriffs „Interessen der Union“ nicht gefolgt werden könne, auf einem falschen Verständnis des Urteils vom 23. März 2022, NV/eu-LISA (T‑661/20, EU:T:2022:154), beruht.

71

In Rn. 140 des Urteils vom 23. März 2022, NV/eu-LISA (T‑661/20, EU:T:2022:154), hat das Gericht lediglich festgestellt, dass Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts den Fall erfassen kann, dass ein Beamter Tatsachen im Zusammenhang mit einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen möchte, die ihrem Wesen nach nicht unter das Berufsgeheimnis fallen, die aber das Funktionieren und den Ruf eines Organs beeinträchtigen könnten. Es hat jedoch nicht die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Beeinträchtigung des Funktionierens oder des Rufs eines Organs eine Rechtfertigung dafür sein könne, die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht des fraglichen Beamten zum Schutz der Interessen der Union abzulehnen.

72

Außerdem ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 142 des Urteils vom 23. März 2022, NV/eu-LISA (T‑661/20, EU:T:2022:154), darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung eine restriktive Formulierung aufweist, wonach die „Interessen der Union“, die eine Versagung der Zustimmung dazu rechtfertigen können, im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen vor Gericht vorzubringen oder über sie auszusagen, schwerwiegende, vitale Interessen der Union sein müssen.

73

Daher ist festzustellen, dass die angefochtene Stellungnahme den Begriff „Interessen der Union“, die es rechtfertigen, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Statuts die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht von zwölf Beamten abzulehnen, verkennt.

74

Somit ist dem fünften Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Stellungnahme aufzuheben, ohne dass über die übrigen Klagegründe entschieden zu werden braucht.

Kosten

75

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76

Im vorliegenden Fall ist der Rechnungshof zwar unterlegen, doch hat die EUStA nicht beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Jeder Partei sind daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 übermittelte Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs, mit der der Antrag der EUStA vom 26. September 2024 auf Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht von zwölf Beamten der Europäischen Union, die im Rahmen von Ermittlungen als Zeugen vernommen werden sollten, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

 

2.

Die EUStA und der Rechnungshof tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

De Baere

Svenningsen

Mac Eochaidh

Meyer

Jočienė

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.