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Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. Januar 2026. – Lisa Leone u. a. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62025TJ0064 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Januar 2026 ( *1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Leone – Relativer Nichtigkeitsgrund – Älteres Namensrecht nach österreichischem Recht – Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T-64/25,

Lisa Leone, wohnhaft in Wien (Österreich),

Giorgio Leone, wohnhaft in Wien,

Leone & Leone OG mit Sitz in Wien,

vertreten durch Rechtsanwalt F.‑M. Orou,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova‑Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Incom mit Sitz in Ajdovščina (Slowenien),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea sowie des Richters T. Tóth (Berichterstatter) und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, Frau Lisa Leone, Herr Giorgio Leone und die Leone & Leone OG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2024 (Sache R 971/2023‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 19. Januar 2022 stellten die Kläger beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aufgrund einer Anmeldung vom 26. Februar 2020 für das Wortzeichen Leone eingetragen worden war.

3

Die Nichtigerklärung wurde für von der angegriffenen Marke erfasste Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt, bei denen es sich im Wesentlichen um Eiscreme und verschiedene Eiserzeugnisse handelte.

4

Der Antrag auf Nichtigerklärung gründete sich auf Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit österreichischen Rechtsvorschriften, nämlich § 43 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB), § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. November 1984 (BGB1. 448/1984) (im Folgenden: UWG) und § 12 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1970 (BGB1. 260/1970) (im Folgenden: Markenschutzgesetz).

5

Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf folgende nach österreichischem Recht geschützte ältere Rechte:

–

das Recht am Namen Leone, der der Familienname von Lisa und Giorgio Leone ist, den sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benutzen;

–

das Recht an der Unternehmensbezeichnung der Leone & Leone OG, einer am 27. September 2012 eingetragenen Gesellschaft österreichischen Rechts, deren Gesellschafter Lisa und Giorgio Leone sind und deren Gesellschaftszweck die Herstellung und der Verkauf von Eis ist;

–

das Recht am Namen Leones, der seit dem 28. Oktober 2013 im Rahmen einer Geschäftstätigkeit benutzt wird und auf den Eissalons der Kläger sowie auf den von ihnen vertriebenen Waren angebracht ist.

6

Am 9. März 2023 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass die von den Klägern vorgelegten Beweise nicht belegten, dass die Bedeutung oder der Umfang der Benutzung der beanspruchten Namen im Rahmen ihrer oben in Rn. 5 genannten Geschäftstätigkeit im Speiseeissektor für den nach dem anwendbaren österreichischen Recht erforderlichen Nachweis ausreichten, dass sie ein „schutzwürdiges Interesse“ hätten, das hätte verletzt werden können. Die Nichtigkeitsabteilung vertrat daher die Auffassung, dass keine Gefahr bestehen könne, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke wirtschaftlich oder in anderer Weise mit den Klägern in Verbindung brächten.

7

Am 8. Mai 2023 legten die Kläger beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

8

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die oben in Rn. 5 genannten von den Klägern geltend gemachten älteren Rechte in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung fielen, so dass der auf diese Bestimmung gestützte Antrag auf Nichtigerklärung unbegründet sei.

Anträge der Parteien

9

Die Kläger beantragen,

–

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

den Klägern im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 60 Abs. 2 Buchst. a rügt.

12

Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

13

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verstoßen, denn zum einen habe sie zu Unrecht angenommen, dass nach dieser Bestimmung ein Name als Persönlichkeitsattribut, nicht aber im Rahmen seiner geschäftlichen Verwendung geschützt sei, und sei damit vom Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452), abgewichen und zum anderen habe sie ihre Ausführungen zum nationalen Recht sowie Beweise für die bedeutende geschäftliche Benutzung der beanspruchten Namen nicht berücksichtigt und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihnen vorgelegten Beweise nicht belegten, dass ihre „schutzwürdigen Interessen verletzt“ seien.

14

Nach Ansicht des EUIPO ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten älteren Rechte nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 fielen. Diese Rechte hätten nach Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht werden müssen; hierunter fielen nicht eingetragene Marken und sonstige Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt würden, wie dies im Wesentlichen bei Handelsnamen, Unternehmensbezeichnungen, Domainnamen und sonstigen Zeichen, die als Unternehmenskennzeichen oder zur Identifizierung einer von ihrem Inhaber ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen könnten, der Fall sei. Dagegen würde der von den Klägern gewählte Ansatz zu einer Umgehung des Rechts der Europäischen Union führen. Dieser Ansatz würde es ihnen nämlich ermöglichen, ein Recht auf Unternehmenskennzeichen geltend zu machen, ohne an die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung des Nachweises einer nicht rein örtlichen Benutzung, gebunden zu sein.

15

Im Einzelnen macht das EUIPO zum einen in Bezug auf die Unternehmensbezeichnung Leone & Leone OG und den Namen Leones, die eine Gesellschaft bzw. ein Unternehmen kennzeichnen, geltend, dass es sich hierbei um „typische“ Rechte im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 handle. Diese Schlussfolgerung werde insbesondere durch § 9 UWG sowie durch die §§ 12 und 32 des Markenschutzgesetzes bestätigt, soweit diese Bestimmungen ausdrücklich auf den Schutz von „Kennzeichen eines Unternehmens“ bzw. „Unternehmenskennzeichen“ Bezug nähmen. Außerdem bedeute der Umstand, dass die Kläger selbst einen Schutz gegen eine „Zuordnungsverwechslung“ geltend machten, d. h. eine Situation, in der die maßgeblichen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der maßgeblichen Waren irregeführt würden, dass die geltend gemachten älteren Rechte in Wirklichkeit die Funktion von „Zeichen, die als Unternehmenskennzeichen geltend gemacht werden“, hätten. Zum anderen hätten die Kläger den Familiennamen Leone nicht aufgrund seiner Funktion als Identifizierung einer bestimmten Person geltend gemacht, sondern in Wirklichkeit den Schutz des aus diesem Namen bestehenden Zeichens, das im geschäftlichen Verkehr benutzt werde, geltend gemacht.

Vorbemerkungen

16

Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bestimmt:

„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim [EUIPO] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ... für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Unionsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann insbesondere eines

a)

Namensrechts;

b)

Rechts an der eigenen Abbildung;

c)

Urheberrechts;

d)

gewerblichen Schutzrechts.“

17

Aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) geht hervor, dass im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung gemäß Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 der Antragsteller insbesondere folgende Beweismittel vorlegen muss: Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich.

18

Dem Antragsteller obliegt es nicht nur, vor dem EUIPO die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Benutzung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts untersagen lassen zu können, sondern auch, die Angaben vorzubringen, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50, und vom 30. Juni 2015, Gambling Commission/HABM, T‑404/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:445, Rn. 29).

19

Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt, ist es Sache der zuständigen Stellen des EUIPO, die Aussagekraft und die Tragweite der vom Antragsteller vorgebrachten Angaben zu beurteilen, mit denen der Inhalt der nationalen Rechtsvorschrift dargetan werden soll. Das Gericht übt eine umfassende Kontrolle dieser Beurteilung aus (Urteil vom 30. Juni 2015, Gambling Commission/HABM, T‑404/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:445, Rn. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 51 und 52).

20

Außerdem muss sich das EUIPO, wenn es veranlasst sein kann, insbesondere das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem ein älteres Recht geschützt ist, auf das der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Nichtigkeitsgrundes und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind (Urteil vom 20. Januar 2021, Jareš Procházková und Jareš/EUIPO – Elton Hodinářská [MANUFACTURE PRIM 1949], T‑656/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:17, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Verpflichtung, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, obliegt dem EUIPO gegebenenfalls dann, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde (Urteil vom 20. März 2013, El Corte Inglés/HABM – Chez Gerard [CLUB GOURMET], T‑571/11, EU:T:2013:145, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2020, Monster Energy/EUIPO – Nanjing aisiyou Clothing [Darstellung eines klauenartigen Risses], T‑35/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:579, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie entschied, sich nicht zur individuellen Berechtigung der einzelnen Kläger, sich auf jedes in Rede stehende ältere Recht zu berufen, zu äußern. In den Rn. 47 bis 50 der angefochtenen Entscheidung vertrat sie die Auffassung, dass alle von den Klägern geltend gemachten älteren Rechte in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung fielen, so dass der auf diese Bestimmung gestützte Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückzuweisen sei. Somit ist die Befugnis der Kläger, den Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Folglich geht das Vorbringen der Kläger, mit dem eine solche Befugnis dargetan werden soll, ins Leere.

22

Im Übrigen ist festzustellen, dass es sich bei den oben in Rn. 5 genannten älteren Rechten erstens um den Familiennamen Leone handelt, der mit dem Namen des Unternehmens im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Eiscreme übereinstimmt, das Lisa und Giorgio Leone als natürliche Personen österreichischer Staatsangehörigkeit besitzen, zweitens um Leone und Leone OG, d. h. um eine Unternehmensbezeichnung der österreichischen Gesellschaft, deren Eigentümer Lisa und Giorgio Leone sind und deren Gesellschaftszweck die Herstellung und der Verkauf von Eiscreme ist, und drittens um Leones, das u. a. das Firmenzeichen auf den Eissalons der Kläger in Wien (Österreich) ist.

23

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Kläger zu prüfen, mit dem sie im Wesentlichen erstens die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 und zweitens die Beurteilungen des nationalen Rechts durch die Beschwerdekammer beanstanden.

Zur Auslegung von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001

24

In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Kläger ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf die drei oben in Rn. 5 genannten älteren Rechte nach österreichischem Recht gestützt und den Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit den oben in Rn. 4 genannten österreichischen Rechtsvorschriften geltend gemacht hätten.

25

In den Rn. 31, 32 und 47 bis 49 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer zunächst Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) an und machte sodann geltend, dass Art. 5 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie „im geschäftlichen Verkehr benutzte Rechte“ umfasse, während Art. 5 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie „andere als im geschäftlichen Verkehr benutzte ältere Rechte“ wie das „Namensrecht“ umfasse. Diese Unterscheidung finde sich auch zum einen in Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, der auf deren Art. 8 Abs. 4 verweise, und zum anderen in Art. 60 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung. Da diese Unterscheidung in der Verordnung 2017/1001 enthalten sei, komme es auf die Einordnung des geltend gemachten Rechts nach nationalem Recht nicht an. Da sich Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 auf Namen als „Persönlichkeitsrecht“ beziehe, sei der auf diese Bestimmung gestützte Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung unbegründet.

26

Die Kläger wenden sich gegen diese Prämisse, auf der die angefochtene Entscheidung in erster Linie beruht und wonach im Wesentlichen ein Antrag auf Nichtigerklärung, mit dem ein im „geschäftlichen Verkehr“ benutztes „Namensrecht“ geltend gemacht werde, nicht auf Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützt werden könne.

27

Nach der Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G., C‑358/13 und C‑181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Was erstens den oben in Rn. 16 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „Namensrecht“ keine Stütze für die restriktive Auslegung bietet, der zufolge dieser Artikel das Namensrecht nur als Persönlichkeitsattribut betreffe und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Namens erfasse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 33).

29

Außerdem werden weder in Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 noch in einer anderen Bestimmung des Unionsrechts der Inhalt des „Namensrechts“ oder die Voraussetzungen für ein Verbot der Benutzung einer Unionsmarke aus diesem Grund definiert. Stattdessen verweist diese Bestimmung zu diesem Zweck auf das nationale Recht, was sich eindeutig aus der Wendung „eines sonstigen älteren Rechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden ... nationalen Recht“ ergibt.

30

So kann das EUIPO eine Unionsmarke auf Antrag des Betroffenen u. a. dann für nichtig erklären, wenn ihre Benutzung kraft eines durch ein nationales Recht geschützten Namensrechts untersagt werden kann (Urteile vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 41, und vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 73).

31

Im Übrigen schließt die Formulierung „Namensrecht“ in Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht von vornherein aus, dass sich dieses Recht nach nationalem Recht nicht nur auf einen Familiennamen beziehen kann, sondern auch auf Handelsnamen wie die Unternehmensbezeichnung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder den Namen, unter dem ein Unternehmen auftritt, und zwar unabhängig von seiner Rechtsform, oder ein Firmenzeichen. Dies gilt umso mehr, als der Schutz des Handelsnamens in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene dem nationalen Recht unterliegt (Urteil vom 10. Juli 2025, Purefun Group, C‑365/24, EU:C:2025:558, Rn. 31).

32

Was zweitens die systematische Auslegung anbelangt, so steht der Aufbau von Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Auslegung entgegen.

33

Denn ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nach Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eine Unionsmarke auf Antrag eines Beteiligten, der sich „eines sonstigen älteren Rechts“ berühmt, für nichtig erklärt werden. Zur Verdeutlichung der Art eines solchen älteren Rechts führt die Bestimmung vier Rechte auf, stellt aber mit dem Adverb „insbesondere“ klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Unter den gegebenen Beispielen finden sich neben dem Namensrecht und dem Recht an der eigenen Abbildung das Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 34).

34

Dieser nicht abschließenden Aufzählung ist zu entnehmen, dass die beispielhaft genannten Rechte dem Schutz von Interessen unterschiedlicher Art dienen. Hinsichtlich bestimmter dieser Rechte, wie des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte, sind die wirtschaftlichen Aspekte sowohl durch die nationalen Rechtsordnungen als auch durch die Rechtsvorschriften der Union gegen gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 35).

35

Daraus folgt, dass es der Wortlaut und der Aufbau von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht erlauben, im Fall der Geltendmachung eines Namensrechts die Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Eintragung einer Unionsmarke in Konflikt mit einem Recht gerät, das ausschließlich dem Schutz des Namens des Betroffenen als eines Attributs der Persönlichkeit dient (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 36).

36

Im Übrigen führt die in Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 enthaltene Wendung „eines sonstigen älteren Rechts“ zu einer Unterscheidung zwischen den in diesem Artikel aufgeführten Rechten, darunter dem „Namensrecht“, und den in Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Rechten, darunter Art. 60 Abs. 1 Buchst. c, der auf Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung verweist, d. h. auf „[eine] nicht [eingetragene] Marke oder [ein] sonstige[s] im geschäftlichen Verkehr benutzte[s] [Kennzeichenrecht]“.

37

Zum einen nimmt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 auf „[eine] nicht [eingetragene] Marke“ Bezug. Dieser Ausdruck ist im Licht von Art. 4 dieser Verordnung, der die Zeichen beschreibt, die eine Unionsmarke sein können, und insbesondere von Art. 4 Buchst. a dieser Verordnung so zu verstehen, dass er ein Zeichen meint, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren.

38

Auch wenn Art. 4 der Verordnung 2017/1001 vorsieht, dass „Personennamen“ Marken sein können, ändert dies nichts daran, dass eine aus einem Personennamen bestehende Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen eine andere Funktion hat als ein Personenname als solcher, der der Identifizierung einer bestimmten Person dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2009, ELIO FIORUCCI, T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 48).

39

Zum anderen erfasst Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 auch „[ein] sonstige[s] im geschäftlichen Verkehr benutzte[s] [Kennzeichenrecht]“. Insoweit können unter bestimmten Voraussetzungen auch Unternehmensbezeichnungen, Handelsnamen oder Firmenzeichen die Eigenschaft von Zeichen haben, die dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung haben jedoch Unternehmensbezeichnungen, Handelsnamen oder Firmenzeichen als solche nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Unternehmensbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Unternehmensbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2017/1001 angesehen werden (Urteil vom 18. Juli 2017, Savant Systems/EUIPO – Savant Group [SAVANT], T‑110/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:521, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Zeichen, das die Unternehmensbezeichnung bildet, könnte jedoch so benutzt werden, dass eine Verbindung zwischen diesem Zeichen und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, schließt nämlich der Umstand, dass ein Wortbestandteil als Handelsname des Unternehmens benutzt wird, nicht aus, dass er als Marke benutzt werden kann und seine Hauptfunktion zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Zeichen erfüllt, das seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 zu untersagen (Urteil vom 26. Juli 2023, Guma Holdings/EUIPO – XTB [XTRADE], T‑67/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:436, Rn. 54).

40

Daraus folgt, dass Namen, einschließlich Handelsnamen, unter den Ausdruck „nicht [eingetragene] Marke oder ... sonstige[s] im geschäftlichen Verkehr benutzte[s] [Kennzeichenrecht]“ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 fallen können, wenn sie im geschäftlichen Verkehr als Zeichen benutzt werden, die dazu bestimmt sind, Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen und so die betriebliche Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu garantieren.

41

Hingegen fallen solche Namen, die u. a. im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, um eine Person oder ein Unternehmen als solche zu identifizieren, nicht unter diese Definition und können in den Anwendungsbereich des „Namensrechts“ nach Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 fallen, dessen genauer Inhalt und Voraussetzungen für die Durchsetzung ausschließlich nach dem anwendbaren nationalen Recht bestimmt werden.

42

Entgegen der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer beruht daher die Unterscheidung zwischen den älteren Rechten, die zum einen von Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 und zum anderen von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung erfasst werden, nicht auf der Benutzung oder der Nichtbenutzung der älteren Rechte im geschäftlichen Verkehr oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit, sondern auf der unterschiedlichen Natur, die die jeweiligen Nichtigkeitsgründe im Sinne dieser Artikel kennzeichnet.

43

Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdekammer ihre Schlussfolgerung, dass Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ältere Rechte nicht erfasse, wenn diese im geschäftlichen Verkehr benutzt würden, auf Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2015/2436 gestützt hat, festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie Folgendes bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen ist oder im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung zu unterliegen hat, wenn und soweit

a)

Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

b)

die Benutzung der Marke aufgrund eines älteren, nicht in Absatz 2 genannten Rechts oder aufgrund von Buchstabe a des vorliegenden Absatzes untersagt werden kann, insbesondere aufgrund eines

i)

Namensrechts;

ii)

Rechts an der eigenen Abbildung;

iii)

Urheberrechts;

iv)

gewerblichen Schutzrechts“.

44

Abgesehen von der – sich aus der Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2436 ergebenden – fakultativen Natur dieser Nichtigkeitsgründe für die Mitgliedstaaten, die sie daher beibehalten oder in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen können sollten, trifft dieser Artikel somit eine Unterscheidung, die der oben in Rn. 36 dargelegten entspricht.

45

Dagegen entspricht die oben in Rn. 25 wiedergegebene Auslegung der Beschwerdekammer, wonach sich Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 auf „andere als im geschäftlichen Verkehr benutzte ältere Rechte“ beziehe, nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung, die sich wie Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 darauf beschränkt, die in Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2015/2436 erwähnten „nicht eingetragenen Marke[n] oder ... sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen“ konkret auszuschließen.

46

Was drittens die Auslegung anbelangt, die auf den mit der Regelung verfolgten Zielen beruht, so wird die oben in den Rn. 42 und 44 gezogene Schlussfolgerung durch das Ziel und die Systematik der Verordnung 2017/1001 gestützt. Die Regelungen über die Unionsmarke sollen nämlich insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren und Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

So betrifft Art. 60 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 den Fall eines Konflikts zwischen einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrecht und einer Unionsmarke. Dieser Konflikt betrifft somit Zeichen, die die gleiche Art und wesentliche Funktion haben, nämlich Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Ein solcher Konflikt wird insbesondere dann nicht als geeignet angesehen, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu verfälschen, wenn die nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges Kennzeichenrecht nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden oder von lediglich örtlicher Bedeutung sind, was nach den in der Verordnung 2017/1001 aufgestellten einheitlichen Standards geprüft wird, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung eingeführten System zugrunde liegen.

48

Im Vergleich dazu betrifft Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, wie oben in den Rn. 32 bis 34 ausgeführt, Fälle eines Konflikts zwischen einer Unionsmarke und anderen Rechten unterschiedlicher Art, die eine andere Funktion haben als die, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. So betrifft Art. 60 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung insbesondere einen Fall, in dem das „Namensrecht“, das gegebenenfalls im geschäftlichen Verkehr zur Identifizierung einer Person oder eines Unternehmens als solche genutzt wird, gegen mögliche gewerbliche Rechtsverletzungen geschützt ist, die durch die Existenz einer Unionsmarke verursacht werden. In einem solchen Fall ergeben sich der Inhalt und die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Rechts gegenüber einer jüngeren Unionsmarke aufgrund der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung aus dem nationalen Recht, das seinen Schutz regelt.

49

Insoweit ist das auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gestützte Vorbringen des EUIPO, mit dem der Anwendungsbereich des „Namensrechts“ beschränkt werden soll, zurückzuweisen. Zwar bestimmt Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, dass eine Unionsmarke „ihrem Inhaber nicht das Recht [gewährt], einem Dritten zu verbieten, ... den Namen oder die Adresse des Dritten [im geschäftlichen Verkehr zu benutzen], wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt“. Nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung muss eine solche Benutzung „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entsprechen. Diese Bestimmung soll gerade gewährleisten, dass eine Marke nicht als Grundlage dafür dienen kann, einer natürlichen Person die Benutzung ihres Namens zu verbieten (Urteil vom 26. Juli 2023, Rada Perfumery/EUIPO – Prada [RADA PERFUMES], T‑439/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:441, Rn. 68). Jedoch ist zunächst gemäß obiger Rn. 31 darauf hinzuweisen, dass sich Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht ausschließlich auf das Namensrecht von „natürlichen Personen“ bezieht, sondern eine inhaltlich neutrale Formulierung des „Namensrechts“ enthält und insoweit auf das nationale Recht verweist.

50

Im Übrigen betrifft Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 den Fall eines Konflikts zwischen einem älteren Namensrecht und einer jüngeren Unionsmarke, während Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung den Umfang der durch die Unionsmarke verliehenen ausschließlichen Rechte präzisiert, indem er die Möglichkeit für den Inhaber dieser Marke beschränkt, einer natürlichen Person zu verbieten, ihren Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Diese beiden Bestimmungen haben somit unterschiedliche Anwendungsbereiche.

51

Schließlich ist entgegen der Auffassung des EUIPO darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf eine konkrete Beurteilung der von den Klägern vorgelegten Beweise betreffend die Modalitäten der Benutzung der als Grundlage für den Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Namen gestützt hat, als sie feststellte, dass es sich bei diesen Namen im Rahmen ihrer Benutzung ausschließlich um Zeichen handle, deren Funktion darin bestehe, die von ihnen vertriebenen Waren zu unterscheiden, und nicht darin, eine natürliche oder juristische Person oder ein Unternehmen als solche zu identifizieren. Daher kann eine Ergänzung der Begründung oder eine Auswechslung von Gründen vor dem Gericht nicht zweckmäßig vorgenommen werden, um die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene – möglicherweise unzureichende – Begründung zu vervollständigen. Hätte die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf solche Erwägungen stützen wollen, hätte sie dies ausdrücklich tun müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2022, Puma/EUIPO – CMS [CMS Italy], T‑711/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:604, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass sich der Schutz nach Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 nicht allein deshalb auf das „Namensrecht“ erstrecken könne, weil die beanspruchten Namen insbesondere im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien, ohne im Einklang mit der oben in den Rn. 17 bis 20 angeführten Rechtsprechung insbesondere die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, um die Art der älteren Rechte, auf die sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, konkret festzustellen, sowie den Inhalt und die Voraussetzungen – die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung beantragt wurde, ergeben – zu prüfen, um die Benutzung einer Unionsmarke untersagen zu können.

Zur Beurteilung des nationalen Rechts durch die Beschwerdekammer

53

Im Übrigen sind die Rügen der Kläger gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, wonach die von ihnen vorgelegten Informationen zum nationalen Recht jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden könnten, dass die geltend gemachten älteren Rechte als „Namensrecht“ nach Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit dem geltend gemachten österreichischen nationalen Recht geschützt werden könnten.

54

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 37 bis 42 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 43 ABGB Fälle betreffe, in denen die persönliche Benutzung des Namens verhindert werde. Würden jedoch „Privatpersonen“ unter ihrem eigenen Namen geschäftlich tätig, gewinne ein solcher Name eine „sekundäre Bedeutung“ und werde nicht mehr als „bloßer Familienname“ angesehen. Demnach werde der Schutz von Namen und sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichen durch die §§ 12 und 32 des Markenschutzgesetzes und § 9 Abs. 1 UWG geregelt, da diese nationalen Bestimmungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 relevant seien. Daher könne zum einen § 43 ABGB nur dann zur Geltendmachung des „Namensrechts“ herangezogen werden, wenn und soweit es keinen besonderen markenrechtlichen Namensschutz gebe und der Namensinhaber seinen Namen nicht im geschäftlichen Verkehr benutze. Zum anderen könnten die anderen oben genannten Bestimmungen des österreichischen Rechts nicht zum Schutz eines Namensrechts im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht werden, da sie u. a. ausdrücklich auf den Schutz von „Unternehmenskennzeichen“ im „geschäftlichen Verkehr“ Bezug nähmen, was Rechten entspreche, die unter Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung fielen.

55

Es ist jedoch festzustellen, dass diese Erwägungen der Beschwerdekammer auf der oben in Rn. 52 festgestellten falschen Prämisse beruhen, wonach die Benutzung eines Namens im geschäftlichen Verkehr ausreicht, um seinen Schutz nach Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 auszuschließen.

56

Somit vermag die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Bestimmungen des nationalen Rechts nicht die Schlussfolgerung zu stützen, dass das Namensrecht nach österreichischem Recht nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 falle.

57

Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass über den ersten Klagegrund entschieden zu werden braucht.

Kosten

58

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2024 (Sache R 971/2023-2) wird aufgehoben.

 

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.

 

Gâlea

Tóth

Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.