URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
10. Juni 2026 ( *1 )
„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag von unbestimmter Dauer – Art. 2 Buchst. c BBSB – Kündigung des Vertrags – Art. 47 Buchst. c Ziff. i BBSB – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Rechtsirrtum – Haftung – Immaterieller Schaden“
In der Rechtssache T‑13/25,
HC, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,
Klägerin,
gegen
Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten durch Á. Almendros Manzano und G. Bittoni als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere, des Richters R. Meyer (Berichterstatter) und der Richterin D. Jočienė,
Kanzlerin: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, HC, zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2024, mit der ihr unbefristeter Vertrag als Zeitbedienstete gemäß Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) gekündigt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und zum anderen Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sein soll. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Die Klägerin wurde am 4. September 2001 vom Beklagten eingestellt. Ab Juni 2016 war sie auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c BBSB im Rahmen eines unbefristeten Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Kabinett eines Richters am Gericht der Europäischen Union (im Folgenden: Mitglied) tätig. |
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3 |
Am 6. September 2022 kam es zwischen dem Mitglied und der Klägerin zu einer Meinungsverschiedenheit über die von ihr genommenen Urlaubstage und deren Genehmigung. |
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4 |
Am 9. September 2022 wurde die Klägerin krankgeschrieben. |
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Mit einer E‑Mail vom 15. September 2022, die an das Sekretariat der Direktion für Humanressourcen und Personalverwaltung des Beklagten (im Folgenden: Direktion für Humanressourcen) gerichtet war, wies die Klägerin auf eine Arbeitssituation hin, die „unmöglich“ geworden sei, und äußerte den Wunsch nach einem Gespräch, um Vorfälle von Mobbing zu schildern, das von dem Mitglied ihr gegenüber betrieben worden sei. Sie kündigte an, einen Antrag auf Beistand zu stellen. In ihrer Antwort vom selben Tag übermittelte die Direktion für Humanressourcen der Klägerin die internen Vorschriften des Organs zum Thema Mobbing und lud sie ein, sich Anfang Oktober 2022 wegen eines Gesprächs erneut zu melden. |
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6 |
Am 4. Oktober 2022 fand ein Gespräch zwischen dem Generaldirektor für Verwaltung und dem Mitglied in dessen Büro statt. |
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Mit Schreiben ihres Vertreters vom 26. Oktober 2022 wandte sich die Klägerin an den Präsidenten des Gerichts mit der Bitte um ein Gespräch, bei dem „konstruktive Lösungen“ für die Schwierigkeiten mit dem Mitglied erörtert werden sollten, wobei sie klarstellte, dass sie diese Bitte nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens äußere. Daraufhin fand am 16. November 2022 ein Gespräch zwischen der Klägerin und ihrem Vertreter, dem Präsidenten des Gerichts sowie dem Juristischen Berater für Verwaltungsangelegenheiten des Beklagten statt. |
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8 |
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (im Folgenden: Schreiben vom 16. Dezember 2022) teilte das Mitglied der Klägerin mit, es beabsichtige, ihr Arbeitsverhältnis wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu beenden, und zwar aufgrund des Verhaltens, das sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in seinem Kabinett in den Monaten vor dem 9. September 2022 gezeigt habe. Das Mitglied warf der Klägerin vor allem eine zunehmend mangelnde Einsatzbereitschaft vor, die seiner Ansicht nach von einer unprofessionellen Einstellung zeugte, wozu ein wachsender Mangel an Produktivität, Eigeninitiative und Motivation sowie Unselbständigkeit und Nachlässigkeit bei der Erledigung bestimmter Aufgaben hinzugekommen seien. Das Mitglied forderte die Klägerin auf, ihm etwaige Bemerkungen zukommen zu lassen, was sie mit Schreiben vom 5. Januar 2023 tat. |
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Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 (im Folgenden: Schreiben vom 1. Februar 2023) forderte das Mitglied den Kanzler des Gerichts auf, die notwendigen administrativen Schritte zur Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags der Klägerin einzuleiten. Das Mitglied verwies auf sein diesem Schreiben beigefügtes Schreiben vom 16. Dezember 2022, in dem die Klägerin über seine Absicht, den Vertrag zu kündigen, sowie über die Gründe für diese Entscheidung informiert worden sei. |
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Am 15. Februar 2023 stellte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Antrag auf Beistand). Zur Begründung dieses Antrags schilderte sie ausführlich mehrere Verhaltensweisen, die ihrer Ansicht nach zu ihrer Krankschreibung geführt hatten. Sie beantragte zum einen die Einleitung einer dienstrechtlichen Untersuchung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) zwecks Feststellung des Sachverhalts sowie der daraus zu ziehenden Konsequenzen und zum anderen die Aussetzung aller Verfahren zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. |
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Mit Entscheidung vom 25. Mai 2023 wies die für die Wahrnehmung der Beistandspflicht zuständige Kommission des Gerichts (im Folgenden: Beistandskommission) den Antrag der Klägerin auf Beistand zurück. Am 17. August 2023 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. |
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Mit Schreiben vom 6. September 2023 unterrichtete die Direktion für Humanressourcen die Klägerin, die seit dem 9. September 2022 krankgeschrieben war, darüber, dass der Invaliditätsausschuss nach Art. 59 Abs. 4 des Statuts eingeschaltet worden sei, um festzustellen, ob sie angesichts ihres Gesundheitszustands ihren Dienst beim Beklagten weiterhin ausüben könne. |
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Mit Verfügung vom 8. September 2023 setzte die Einstellungsbehörde das Verfahren zur Beendigung des Zeitbedienstetenvertrags mit der Klägerin bis zur Entscheidung des Invaliditätsausschusses aus, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens vor diesem Ausschuss zu gewährleisten. |
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Mit Entscheidung vom 9. Oktober 2023 hob der für Beschwerden zuständige Ausschuss des Gerichts (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) die Entscheidung der Beistandskommission vom 25. Mai 2023 auf. Er befand im Wesentlichen, die Beistandskommission habe zum einen den Anwendungsbereich von Art. 24 des Statuts verkannt und zum anderen zu Unrecht angenommen, dass der Antrag auf Beistand auf bloßen Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte beruhe. |
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Am 6. Dezember 2023 stellte der Invaliditätsausschuss fest, dass die Klägerin nicht dauernd voll dienstunfähig geworden sei und daher nicht daran gehindert sei, einen Dienstposten ihrer Funktionsgruppe wahrzunehmen, weshalb sie verpflichtet sei, ihre Tätigkeit fortzusetzen. |
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Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 befand die Einstellungsbehörde in Anbetracht der Erkenntnisse des Invaliditätsausschusses, dass die Klägerin arbeitsfähig sei und ab dem 8. Januar 2024 ihren Dienst wieder aufnehmen müsse, und ordnete vorläufig und vorsorglich an, dass sie unter Beibehaltung ihres Dienstgrades und ihrer Dienstaltersstufe einer Dienststelle des Beklagten zuzuweisen sei. |
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Mit Entscheidung vom 20. Februar 2024 (im Folgenden: Entscheidung vom 20. Februar 2024) stellte die Beistandskommission fest, dass die Zuweisung der Klägerin an eine Dienststelle des Beklagten eine dem Antrag auf Beistand entsprechende, angemessene Maßnahme darstelle. Im Übrigen wies sie diesen Antrag zurück. Diese Entscheidung wurde am 20. Mai 2024 bestandskräftig, da gegen sie keine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde. |
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Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 teilte die Direktion für Humanressourcen der Klägerin mit, dass die Einstellungsbehörde die Aussetzung des Verfahrens zur Beendigung ihres Zeitbedienstetenvertrags beendet habe, weil die Entscheidung der Beistandskommission vom 20. Februar 2024 bestandskräftig geworden sei. Sie unterrichtete sie außerdem von der Absicht der Einstellungsbehörde, ihren Vertrag gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i BBSB wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu kündigen. In diesem Zusammenhang wies die Direktion für Humanressourcen im selben Schreiben darauf hin, dass zwischen der Klägerin und dem Mitglied ein „schwieriges, ja sogar konfliktreiches Verhältnis“ bestehe, was durch die Entscheidung der Beistandskommission vom 20. Februar 2024 bestätigt werde. Die Direktion für Humanressourcen informierte die Klägerin darüber, dass sie zu der Absicht der Einstellungsbehörde, ihren Zeitbedienstetenvertrag zu kündigen, bis zum 20. Juni 2024 Stellung nehmen könne. |
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Am 20. Juni 2024 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein. Sie machte insbesondere geltend, dass die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auf andere Umstände als diejenigen gestützt werde, die das Mitglied im Schreiben vom 1. Februar 2023 vorgebracht habe, obwohl die Einstellungsbehörde nicht befugt sei, die von dem Mitglied für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angeführten Gründe durch andere Gründe zu ersetzen. |
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Am 2. Juli 2024 erließ die Einstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung, mit der sie den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i BBSB mit einer Kündigungsfrist von zehn Monaten kündigte. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einstellungsbehörde namentlich fest, dass das „schwierige, ja sogar konfliktreiche Verhältnis“, das zwischen der Klägerin und dem Mitglied bestehe, bei dem sie ihre Aufgaben aufgrund eines auf Art. 2 Buchst. c BBSB beruhenden Vertrags wahrnehme, das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen belege. |
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Am 17. August 2024 legte die Klägerin Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die angefochtene Entscheidung ein. |
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Mit der Entscheidung R-8/24 vom 1. Oktober 2024 wies der Beschwerdeausschuss die Beschwerde der Klägerin zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde). |
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Da die in der angefochtenen Entscheidung vorgesehene Kündigungsfrist wegen einer Krankschreibung der Klägerin verlängert wurde, endete ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit mit Wirkung von Anfang August 2025, d. h. weniger als einen Monat vor ihrem Eintritt in den Ruhestand. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Der Beklagte beantragt,
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Entscheidungsgründe
Zum Aufhebungsantrag
Zum Gegenstand des Aufhebungsantrags
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Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin das Gericht mit ihrem Aufhebungsantrag ersucht, nicht nur die angefochtene Entscheidung, sondern gegebenenfalls auch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben. |
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27 |
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, falls dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nur die angefochtene Entscheidung bestätigt und deren Begründung konkretisiert, hat der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt, so dass darüber nicht eigens zu entscheiden ist. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist jedoch auf die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, da diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfallen dürfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
Zur Begründetheit
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler bei der Begründung der Kündigung ihres Zeitbedienstetenvertrags, einen Verstoß gegen Art. 47 BBSB und Art. 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Sorgfalts- und der Fürsorgepflicht. Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Begründung für die Wiederaufnahme des Kündigungsverfahrens, die „unrichtige Anwendung“ von Art. 47 Buchst. c BBSB und einen Befugnismissbrauch. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und der Begründungspflicht. Mit dem vierten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen die Art. 12a und 22a des Statuts geltend. |
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Die Klägerin wirft der Einstellungsbehörde im ersten Teil des ersten Klagegrundes insbesondere vor, ihr Ermessen missachtet, einen Rechtsfehler begangen und die Befugnisse überschritten zu haben, über die sie nach Art. 47 Buchst. c BBSB verfüge, wenn ein Ersuchen um Kündigung des Vertrags eines Zeitbediensteten mit der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründet werde. Die Einstellungsbehörde habe die Fakten und Vorwürfe, die das Mitglied in seinem Kündigungsbegehren angeführt habe, zum einen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft und zum anderen durch ihre eigenen Gründe ersetzt, um die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. |
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31 |
Der Beklagte wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes und macht geltend, es gebe keine Bestimmung, die der Einstellungsbehörde vorschreibe, bei der Beurteilung eines mit der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründeten Ersuchens um Kündigung des Vertrags mit einem Zeitbediensteten, der Aufgaben aufgrund eines Vertrags gemäß Art. 2 Buchst. c BBSB wahrnehme, allein die Umstände zu berücksichtigen, auf die sich der Vorgesetzte berufe, bei dem dieser Bedienstete seine Aufgaben wahrnehme. Die Einstellungsbehörde müsse angesichts des ihr insoweit zustehenden weiten Ermessens tatsächlich alle relevanten Umstände berücksichtigen können. |
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32 |
Die Klägerin missverstehe die einschlägige Rechtsprechung. Das für die Einstellungsbehörde geltende Verbot, ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Vorgesetzten zu setzen, dem der betreffende Bedienstete unterstellt sei, beziehe sich nur darauf, dass das Vertrauensverhältnis tatsächlich zerstört sei, und nicht auf die Beurteilung der Gründe, die diese Zerstörung rechtfertigen könnten. Nach der Rechtsprechung müsse zwar der jeweilige Vorgesetzte einen Kündigungsantrag stellen, es sei jedoch ausschließlich Sache der Einstellungsbehörde, diese Kündigung auszusprechen und die Gründe dafür zu bestimmen, so dass sie ihre Entscheidung gegebenenfalls auf andere als die zur Begründung des ursprünglichen Antrags angeführten Umstände stützen könne. |
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33 |
Der Beklagte fügt hinzu, es widerspräche der Dynamik des Vorverfahrens, wenn die Einstellungsbehörde die Kündigung des Vertrags eines Zeitbediensteten nicht auf andere Gründe als diejenigen stützen könnte, die das Mitglied, bei dem dieser Bedienstete seine Aufgaben wahrnehme, geltend mache. |
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34 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. c BBSB Bedienstete auf Zeit zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person eingestellt werden können, die ein im EU-Vertrag oder im AEU-Vertrag vorgesehenes Amt innehat, wie dies namentlich bei den Mitgliedern des Gerichts der Fall ist. Gemäß Art. 8 Abs. 3 BBSB erhalten Bedienstete auf Zeit, die auf dieser Grundlage eingestellt werden und ihre Aufgaben bei einem Mitglied des Gerichts wahrnehmen, einen auf unbestimmte Dauer geschlossenen, jedoch auf die Dauer des Mandats des betreffenden Mitglieds begrenzten Arbeitsvertrag. |
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35 |
Nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BBSB endet das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag von unbestimmter Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist, wobei diese nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen darf sowie mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate beträgt. |
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36 |
Zu den Gründen, die eine Kündigung des unbefristeten Vertrags eines gemäß Art. 2 Buchst. c BBSB eingestellten Zeitbediensteten rechtfertigen können, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein solcher Vertrag wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekündigt werden kann, denn das gegenseitige Vertrauen ist ein wesentlicher Bestandteil dieses personenbezogenen Arbeitsvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2023, SE/Kommission, T‑223/21, EU:T:2023:375, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F‑89/08, EU:F:2010:11, Rn. 32). |
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37 |
In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung, dass die Einstellungsbehörde die tatsächlichen Umstände darlegt, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses belegen oder rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, WN/Parlament, T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 31). |
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38 |
Zudem steht es der Einstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung nicht zu, bei der Frage, ob das Vertrauensverhältnis wirklich zerstört ist, die Beurteilung des Vorgesetzten des Klägers durch ihre eigene zu ersetzen. Die Einstellungsbehörde muss jedoch eine Prüfung in drei Schritten vornehmen. Sie hat zunächst zu prüfen, ob das Fehlen oder der Verlust eines Vertrauensverhältnisses tatsächlich geltend gemacht wurde, sodann zu ermitteln, ob sich die angeführten Vorgänge tatsächlich genauso zugetragen haben, und sich schließlich zu vergewissern, ob das Kündigungsbegehren angesichts der vorgebrachten Gründe weder Grundrechte verletzt noch einen Befugnismissbrauch darstellt (vgl. Urteil vom 8. Mai 2024, UF/Kommission, T‑24/23, EU:T:2024:293, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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39 |
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu klären, ob die von dem Mitglied um Kündigung des Vertrags der Klägerin ersuchte Einstellungsbehörde, wie die Klägerin geltend macht, prüfen musste, ob sich die von dem Mitglied angeführten Vorgänge tatsächlich genauso zugetragen hatten, und dann nur auf die von ihm vorgebrachten Gründe abstellen durfte, um die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun, so dass sie dessen Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen konnte. |
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Was erstens die Gründe betrifft, die in der angefochtenen Entscheidung für die Kündigung des Vertrags der Klägerin angeführt wurden, so hat die Einstellungsbehörde insbesondere festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Mitglied ein „schwieriges, ja sogar konfliktreiches Verhältnis“ bestehe, was durch die Entscheidung der Beistandskommission vom 20. Februar 2024 bestätigt werde und „an sich [ein Beleg] für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses“ zwischen der Klägerin und dem Mitglied sei. |
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41 |
Auch der Beschwerdeausschuss hat in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere ausgeführt, laut der Entscheidung der Beistandskommission vom 20. Februar 2024 bestehe zwischen dem Mitglied und der Klägerin ein „schwieriges, ja sogar konfliktreiches Verhältnis“, wobei „nicht ernsthaft bestritten werden kann, dass unter solchen Umständen das Vertrauensverhältnis … als zerstört anzusehen ist“. |
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42 |
Das Mitglied hat in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2022, das seinem Schreiben vom 1. Februar 2023 beigefügt war, der Klägerin zur Begründung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses jedoch eine zunehmend mangelnde Einsatzbereitschaft vorgeworfen, die seiner Ansicht nach von einer unprofessionellen Einstellung zeugte, wozu ein wachsender Mangel an Produktivität, Eigeninitiative und Motivation sowie Unselbständigkeit und Nachlässigkeit bei der Erledigung bestimmter Aufgaben hinzugekommen seien. Das Mitglied hat darin nicht das Vorliegen eines „schwierigen, ja sogar konfliktreichen Verhältnisses“ erwähnt. |
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43 |
Dazu ist festzustellen, dass sich die Einstellungsbehörde nicht in den höchstpersönlichen Bereich des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Vorgesetzten und dem Zeitbediensteten, d. h. in die personenbezogenen Erwägungen, die dieses Verhältnis nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung prägen, einmischen darf, weil andernfalls die Regelung in Art. 2 Buchst. c BBSB verfälscht würde. Dies wäre aber der Fall, wenn die Einstellungsbehörde anstelle eines Vorgesetzten darüber entscheiden würde, was zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. |
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Denn die Zerstörung des zwischen dem Vorgesetzten und dem Zeitbediensteten bestehenden Vertrauensverhältnisses, das für den Fortbestand des für ihr Arbeitsverhältnis als prägend geltenden personenbezogenen Elements von Bedeutung ist, kann nicht mit Vorgängen begründet werden, über die sich der Vorgesetzte nicht selbst beschwert hat, weil man diesem andernfalls Beschwernisse unterstellen würde, die ihm gar nicht entstanden sind, und letztlich an seiner Stelle beurteilen würde, aus welchen Gründen er dem Mitarbeiter sein Vertrauen geschenkt hat. |
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45 |
Die Einstellungsbehörde hat also dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung auf Gründe gestützt hat, auf die sich das Mitglied nicht berufen hatte, Art. 2 Buchst. c BBSB missachtet und somit einen Rechtsfehler begangen. |
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Zweitens geht aus der oben in Rn. 38 erwähnten Rechtsprechung hervor, dass die der Einstellungsbehörde vorgeschriebene Überprüfung des Sachverhalts auf seine sachliche Richtigkeit die Vorgänge betrifft, die der Vorgesetzte des Zeitbediensteten, dessen Arbeitsvertrag wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekündigt werden soll, beanstandet hat. |
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47 |
Im vorliegenden Fall hat sich die Einstellungsbehörde ausweislich der angefochtenen Entscheidung auf die Erklärung beschränkt, sie habe „alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wozu nicht nur die in den vorerwähnten Schreiben [des Mitglieds vom 16. Dezember 2022 und vom 1. Februar 2023] angeführten Umstände gehören, sondern auch diejenigen, die in der inzwischen bestandskräftig gewordenen Entscheidung [der Beistandskommission] vom 20. Februar 2024 genannt sind“. Keiner der „in den vorerwähnten Schreiben [des Mitglieds] angeführten Umstände“ ist jedoch in der angefochtenen Entscheidung überprüft, gewürdigt oder auch nur erwähnt worden. |
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48 |
Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeausschuss, wie aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hervorgeht, zu den Vorgängen geäußert, die das Mitglied der Klägerin vorgeworfen hatte, um die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der Ausschuss hat nur erklärt, dass „es der Einstellungsbehörde aufgrund ihres weiten Ermessens möglich sein muss, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wozu im vorliegenden Fall das Ergebnis des von der Beschwerdeführerin selbst eingeleiteten Beistandsverfahrens gehört“. |
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49 |
Somit haben weder die Einstellungsbehörde noch der Beschwerdeausschuss geprüft oder ermittelt, ob sich die der Klägerin von dem Mitglied in den Schreiben vom 16. Dezember 2022 und vom 1. Februar 2023 vorgeworfenen Vorgänge tatsächlich zugetragen hatten. |
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50 |
Unter diesen Umständen hat die Einstellungsbehörde, indem sie davon abgesehen hat, die der Klägerin von dem Mitglied vorgeworfenen Vorgänge zu prüfen, nicht den Anforderungen genügt, die für sie nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung galten, womit sie einen Rechtsfehler begangen hat. |
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51 |
Die Feststellungen in den vorstehenden Rn. 45 und 50 können durch das weitere Vorbringen des Beklagten nicht entkräftet werden. |
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52 |
Soweit der Beklagte geltend macht, aus dem Urteil vom 7. November 2019, WN/Parlament (T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 33 bis 36 und 53), gehe hervor, dass zwar der betreffende Vorgesetzte ein Kündigungsbegehren einreichen müsse, jedoch allein die Einstellungsbehörde befugt sei, die Kündigung auszusprechen und diese Entscheidung zu begründen, so dass sie diese auf andere als die in dem Kündigungsbegehren angeführten Gründe stützen könne, ist festzustellen, dass dieses Urteil für den vorliegenden Fall irrelevant ist. |
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53 |
Denn das Urteil vom 7. November 2019, WN/Parlament (T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781), betraf eine Kündigungsentscheidung der Einstellungsbehörde, die wegen eines Begründungsmangels beanstandet wurde, da sie nur einige der Gründe übernahm, die der Vorgesetzte in seinem Kündigungsbegehren angeführt hatte. Hierzu wurde entschieden, dass darin keine Verletzung der Begründungspflicht der Einstellungsbehörde zu sehen sei, da allein diese Behörde befugt sei, die Kündigung auszusprechen und die Kündigungsentscheidung zu begründen. Dieses Urteil hatte also im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht die Begründetheit der fraglichen Kündigungsentscheidung, sondern einen Begründungsmangel sowie die Verletzung der Verteidigungsrechte zum Gegenstand, so dass sich der Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen kann. Jedenfalls steht die Vorgehensweise der Einstellungsbehörde in der Rechtssache, in der das zitierte Urteil ergangen ist, mit der Rolle dieser Behörde im Einklang, wie sie sich aus der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung ergibt. Sie hat nämlich zu prüfen, ob sich die angeführten Vorgänge tatsächlich ereignet haben. Bei dieser Prüfung kann sie sich veranlasst sehen, einige dieser Vorgänge außer Acht zu lassen, wenn sie eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht plausibel zu begründen scheinen. Demgegenüber hat die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall in der angefochtenen Entscheidung keinen der von dem Mitglied vorgebrachten Umstände aufgegriffen, sondern beschlossen, auf andere Gründe abzustellen, was der Beklagte in seinen Schriftsätzen im Übrigen einräumt. |
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54 |
Auch das vom Beklagten herangezogene Urteil vom 14. Juli 2021, BG/Parlament (T‑253/19, EU:T:2021:459, Rn. 54 bis 56), ist im vorliegenden Fall irrelevant, da sich die von ihm angesprochenen Randnummern ebenfalls auf einen Begründungsmangel der fraglichen Entscheidung und nicht auf deren Begründetheit beziehen. Jedenfalls betrifft dieses Urteil eine Situation, in der die Kündigungsentscheidung der Einstellungsbehörde deshalb beanstandet wurde, weil die vom Vorgesetzten zur Rechtfertigung der Kündigung angeführten Gründe während des Verwaltungsverfahrens geändert worden waren. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob das Mitglied die Gründe für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Laufe des Verwaltungsverfahrens ändern durfte, sondern darum, ob sich die Einstellungsbehörde auf andere Gründe stützen durfte, als sie das Mitglied zur Begründung seines Ersuchens um Kündigung des Vertrags der Klägerin vorgebracht hatte. |
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55 |
Im Übrigen kann das Vorbringen des Beklagten, es widerspräche der Dynamik des Vorverfahrens, wenn die Einstellungsbehörde die Kündigung des Vertrags eines Zeitbediensteten nicht auf andere Gründe als diejenigen stützen könnte, die der Vorgesetzte geltend mache, bei dem dieser Bedienstete seine Aufgaben wahrnehme, die Feststellungen in den vorstehenden Rn. 45 und 50 nicht entkräften. |
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56 |
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Vorverfahren in Anbetracht seines eigentlichen Zwecks, es der Verwaltung zu ermöglichen, ihre Entscheidungen zu überdenken, einen evolutiven Charakter aufweist, so dass sich die Verwaltung nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Statuts veranlasst sehen kann, die Gründe, auf die sie die angefochtene Maßnahme gestützt hat, abzuändern, obwohl sie die Beschwerde zurückweist. Ziel des Beschwerdeverfahrens ist es nämlich, der Anstellungs- bzw. der Einstellungsbehörde die Überprüfung der angefochtenen Maßnahme im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen zu ermöglichen, gegebenenfalls unter Änderung der Gründe, auf die sich der Tenor der Maßnahme stützt (vgl. Urteil vom 26. Juni 2024, Paraskevaidis/Rat und Kommission, T‑698/21, EU:T:2024:425, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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57 |
Dass die Einstellungsbehörde die von dem Vorgesetzten angeführten Gründe nicht durch ihre eigenen ersetzen darf – was tatsächlich eine Grenze für den evolutiven Charakter des Vorverfahrens darstellt –, ist jedoch eine Folge der Sonderstellung des in Art. 2 Buchst. c BBSB genannten Vertrags und des ihn prägenden personenbezogenen Elements. Denn die Einstellungsbehörde darf keinesfalls die Beurteilung seitens des betreffenden Vorgesetzten durch ihre eigene ersetzen und weder in der ursprünglichen Entscheidung noch in der Antwort auf die Beschwerde Gründe anführen, auf die sich dieser nicht berufen hat. Dies hindert die Einstellungsbehörde nicht daran, sich nach einer Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von dem Vorgesetzten beanstandeten Vorgänge bei der Entscheidung über die Beschwerde nur auf einige dieser Gründe zu berufen, obwohl sie in der angefochtenen Entscheidung sämtliche Gründe herangezogen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, WN/Parlament, T‑431/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:781, Rn. 33 bis 36). |
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58 |
Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Entscheidung folglich aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die übrigen Klagegründe oder über die Zulässigkeit der von der Klägerin am 2. Juli 2025 vorgelegten zusätzlichen Beweismittel bedarf, da sich diese auf Umstände beziehen, die zur Stützung des vierten Klagegrundes geltend gemacht werden. |
Zum Schadensersatzantrag
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59 |
Die Klägerin beantragt Schadensersatz und trägt zur Begründung vor, ihr sei durch die Amtsfehler, die die Verwaltung im Rahmen des Verfahrens zur Kündigung ihres Zeitbedienstetenvertrags begangen habe, ein immaterieller Schaden entstanden, der durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht behoben werden könne. Die Umstände, unter denen die angefochtene Entscheidung ergangen sei, hätten ihre Würde sowie ihre Gesundheit gravierend beeinträchtigt. Der Beklagte habe ihr aufgrund dieser Kündigung nicht erlaubt, ihre Laufbahn bei dem Organ ehrenhaft zu beenden, sie „gezwungen, ein Verfahren einzuleiten“ und sie den damit verbundenen Unannehmlichkeiten ausgesetzt. Sie beziffert ihren Schaden nach billigem Ermessen auf 50000 Euro. |
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Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, der Schadensersatzantrag stehe in engem Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag, der seinerseits zurückzuweisen sei. Daher sei der Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen. Jedenfalls habe die Klägerin nichts vorgebracht, was die Existenz und den Umfang des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens belegen könnte. |
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Insoweit ist zu beachten, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Handlung für sich genommen bereits einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen kann, den diese Handlung verursacht haben kann, es sei denn, der Kläger weist nach, dass der ihm entstandene immaterielle Schaden durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom3. September 2019, FV/Rat, C‑188/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:690, Rn. 4 [Stellungnahme der Generalanwältin Kokott, Nr. 26], und Urteil vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 86). |
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So ist zum einen entschieden worden, dass die Aufhebung einer Maßnahme, wenn ihr keine praktische Wirksamkeit zukommt, als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen kann, der durch die aufgehobene Maßnahme entstanden ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 2020, Aquino u. a./Parlament, T‑402/18, EU:T:2020:13, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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63 |
Zum anderen hat das Gericht anerkannt, dass der immaterielle Schaden eines Beamten oder Bediensteten durch die Aufhebung der betreffenden Maßnahme möglicherweise nicht vollständig ausgeglichen wird, wenn sich der Kläger in einem Zustand der Beunruhigung über seine berufliche Zukunft befand (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2019, Siragusa/Rat, T‑616/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:372, Rn. 83, und vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 181) oder wenn er einem Gefühl von Ungerechtigkeit sowie Unannehmlichkeiten ausgesetzt war, weil er ein vorgerichtliches und dann ein gerichtliches Verfahren führen musste, um seine Rechte anerkannt zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, TU/Parlament, T‑793/22, EU:T:2024:614, Rn. 237 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Was die Aufgabe der Justiz in diesem Bereich betrifft, so ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts, dass das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat. Im Sinne dieser Bestimmung sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ insbesondere Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Dem Gericht wird mit der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit dieser Befugnis soll dem Gericht in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihm erlassenen Urteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass es dem Kläger, wenn die Aufhebung der rechtswidrigen beschwerenden Maßnahme nicht ausreicht, um seinen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, auch von Amts wegen Schadensersatz zusprechen kann. In einem solchen Fall ist es Sache des Gerichts, den Schaden der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache nach billigem Ermessen zu schätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 79). |
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Im vorliegenden Fall ist der Vertrag der Klägerin rechtswidrig gekündigt worden. |
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Erstens hat die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur eine begrenzte praktische Wirksamkeit, da die Kündigung des Vertrags der Klägerin weniger als einen Monat vor ihrem Eintritt in den Ruhestand wirksam wurde. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stellt daher für sich genommen keine hinreichende Entschädigung dar. |
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Zweitens wurde die Kündigung des Vertrags nach einem übermäßig langwierigen und streitigen Verfahren wirksam. Dieses begann am 16. Dezember 2022 und endete erst am 2. Juli 2024 mit der angefochtenen Entscheidung, wobei die Kündigung im August 2025 wirksam wurde. Während dieses fast dreijährigen Zeitraums befand sich die Klägerin in einer prekären Lage, und das in einem Alter, in dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung auf besondere Schwierigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung stoßen. Obwohl diese Dauer nicht vollständig dem Beklagten zuzurechnen ist und die Klägerin bis wenige Wochen vor ihrem Ruhestand weiterhin bei ihm tätig sein konnte, befand sie sich gleichwohl aufgrund dieses rechtswidrigen Kündigungsverfahrens über einen längeren Zeitraum in einem Zustand der Beunruhigung und Ungewissheit über ihre berufliche Zukunft im Sinne der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung. |
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Drittens haben die Umstände, unter denen das Verfahren zur Kündigung des Vertrags der Klägerin stattfand, es dieser nicht erlaubt, ihre Laufbahn bei einem Organ ehrenhaft zu beenden, innerhalb dessen sie mehr als 20 Jahre lang gearbeitet hatte. |
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Die Klägerin hat somit aufgrund des Verhaltens der Beklagten einen immateriellen Schaden erlitten, der durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann. |
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Unter diesen Umständen hält es das Gericht bei angemessener Würdigung des entstandenen immateriellen Schadens für geboten, der Klägerin nach billigem Ermessen einen Betrag von 10000 Euro zuzusprechen. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin außer seinen eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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De Baere Meyer Jočienė Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.