Volltext

Beschluss des Gerichtshofs vom 30. Juni 2026. – Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegen Swissgrid AG.

CELEX: 62025CO0872 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

30. Juni 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Verordnung (EU) 2017/2195 – Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Zulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑872/25 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Dezember 2025,

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch J. Nordstrom und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von B. Creve, Avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Swissgrid AG mit Sitz in Aarau (Schweiz),

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Fenger (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2025, Swissgrid/ACER (T‑556/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:941), mit dem dieses die Entscheidung A-009-2022 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 29. Juni 2023 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung 16/2022 der ACER vom 30. September 2022 als unzulässig (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2

Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung eines unabhängigen Beschwerdeausschusses des ACER betrifft.

3

Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4

Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5

Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6

Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die ACER geltend, ihr einziger Rechtsmittelgrund werfe eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf. Mit diesem einzigen Rechtsmittelgrund wirft die ACER dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es entschieden habe, dass der Beschwerdeausschuss der ACER gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) dadurch verstoßen habe, dass er die von der Swissgrid AG gegen die streitige Entscheidung eingelegte Beschwerde für unzulässig erklärt habe.

7

Dieser einzige Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile.

8

Mit dem ersten Teil macht die ACER geltend, das Gericht habe die Rechtswirkung dieser Entscheidung gegenüber Swissgrid, einem Übertragungsnetzbetreiber für Strom in der Schweiz, falsch beurteilt. Indem das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass sich der rechtliche Ausschluss von Swissgrid von der Europäischen Plattform für das IN-Verfahren (im Folgenden: IN-Plattform), den diese Gesellschaft dieser Entscheidung zugerechnet habe, unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6) ergebe, habe es den Kontext, in dem diese Entscheidung ergangen sei, und die fehlende Zuständigkeit der ACER für die Entscheidung über die Beteiligung von Swissgrid an dieser Plattform nicht berücksichtigt.

9

Das Gericht habe in den Rn. 27, 28, 32 und 36 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt, dass die Zulassung von Swissgrid zu den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit entweder durch Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 oder durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt werde, und damit bestätigt, dass die ACER für die Entscheidung über die Beteiligung von Swissgrid an der IN-Plattform nicht zuständig sei. Hätte das Gericht diese fehlende Zuständigkeit berücksichtigt, hätte es entscheiden müssen, dass sich der Ausschluss von Swissgrid von der Beteiligung an dieser Plattform nicht aus der streitigen Entscheidung ergebe, und daraus schließen müssen, dass die Beschwerde, die Swissgrid beim Beschwerdeausschuss der ACER eingelegt habe, dieser Gesellschaft im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen könne.

10

Der Ansatz des Gerichts widerspreche somit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Kontext des angefochtenen Rechtsakts und die Befugnisse der Einrichtung, die sie erlassen habe, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der gegen diesen Rechtsakt eingelegten Beschwerde zu berücksichtigen seien. Die ACER beruft sich insbesondere auf den Beschluss vom 11. April 2024, Atesos medical u. a./Kommission u. a. (C‑491/23 P, EU:C:2024:320), in dem der Gerichtshof eine Klage mit der Begründung als unzulässig angesehen habe, dass die die Kläger betreffende Rechtswirkung aus einer Verordnung und nicht aus der mit der Klage angegriffenen Entscheidung resultiere.

11

Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die ACER geltend, dass das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet sei.

12

Das Gericht habe in Rn. 33 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beteiligung von Swissgrid an der IN-Plattform nach der Verordnung 2017/2195 ausgeschlossen sei, während es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass diese Gesellschaft ihre Beteiligung an dieser Plattform nach dem Erlass der Entscheidung 16/2022 nicht mehr aufrechterhalten könne. Die ACER ist der Auffassung, dass diese zweite Beurteilung einem impliziten Eingeständnis gleichkomme, dass sich die genannte Gesellschaft vor dem Erlass der Entscheidung an der genannten Plattform habe beteiligen dürfen. Art. 1 der Verordnung 2017/2195 sei jedoch seit seinem Inkrafttreten am 18. Dezember 2017 nicht geändert worden, was bedeute, dass die Rechtsstellung von Swissgrid seit diesem Zeitpunkt unverändert geblieben sei.

13

In den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geschlossenen privaten Verträge sowie die Entscheidung 13/2020 der ACER bewirkt hätten, dass Swissgrid an der genannten Plattform beteiligt gewesen sei.

14

Darüber hinaus habe das Gericht, indem es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Auslegung des Umsetzungsrahmens der IN-Plattform im Licht der Verordnung 2017/2195 nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit dieser Gesellschaft, sich weiterhin an der Plattform zu beteiligen, ausräumen könne, ein neues Kriterium eingeführt, das sich auf das Vorliegen eines Zweifels stütze, um die Rechtswirkungen eines Rechtsakts zu beurteilen. Ein solches Kriterium sei unerheblich und verstoße gegen die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union, den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz iura novit curia. Nach Ansicht der ACER konnte in diesem Punkt kein Zweifel bestehen, da die Beteiligung von Swissgrid an dieser Plattform angesichts der in den Rn. 27 bis 33 und 35 bis 39 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen eindeutig ausgeschlossen gewesen sei.

15

Im Übrigen habe sich das Gericht widersprochen, indem es einerseits festgestellt habe, dass die ACER befugt gewesen sei, Swissgrid von der Beteiligung an der IN-Plattform auszuschließen, und andererseits, dass dieser Ausschluss entweder durch Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 oder durch ein bilaterales Abkommen bestimmt werde.

16

Diese Fehler hätten sich auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt. Ohne diese Fehler hätte das Gericht die Beurteilung des Beschwerdeausschusses der ACER bestätigt und den zweiten Klagegrund von Swissgrid zurückgewiesen.

17

Die ACER macht geltend, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage weit über den Rahmen der vorliegenden Rechtssache hinausgehe und für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sei.

18

Diese Frage betreffe die Auslegung und Anwendung des Begriffs der „unmittelbaren Rechtswirkung“, der eine „Doppelung“ des in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 und in Art. 263 AEUV vorgesehenen Kriteriums der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit darstelle. Sie betreffe insbesondere die Möglichkeit, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbeschwerdestelle bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht die Konsequenzen aus den bereits in anderen Entscheidungsgründen formulierten Feststellungen ziehe, denen zufolge sich die behauptete unmittelbare Rechtswirkung aus einem Rechtsakt von höherem Rang als der angefochtene Rechtsakt ergebe.

19

Zunächst widerspreche eine solche Möglichkeit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Kontext des angefochtenen Rechtsakts und die Befugnisse der Stelle, die sie erlassen habe, bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegen diesen Rechtsakt eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen seien. Sodann könnte eine solche Möglichkeit dazu führen, dass in allen Rechtssachen widersprüchliche Begründungen herangezogen würden, in denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbeschwerdestelle zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs die Rechtswirkungen eines Rechtsakts von höherem Rang als der angefochtene Rechtsakt beurteilen müsse. Schließlich würde der vom Gericht gewählte Ansatz, wonach vor dem Gericht Zweifel an der Auslegung einer Verordnung bestehen könnten, die Verwaltungsbeschwerdestellen dazu verpflichten, bei der Prüfung der bei ihnen anhängigen Rechtsbehelfe zu fragen, ob das Gericht Zweifel hegen könnte, was die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union beeinträchtigen würde, wie sie insbesondere im Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79), in Erinnerung gerufen worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

20

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 24. März 2026, Capella/EUIPO, C‑766/25 P, EU:C:2026:276, Rn. 15).

21

Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 24. März 2026, Capella/EUIPO, C‑766/25 P, EU:C:2026:276, Rn. 16).

22

Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 24. März 2026, Capella/EUIPO, C‑766/25 P, EU:C:2026:276, Rn. 17).

23

Gemäß dem Grundsatz, dass die Beweislast dem Urheber eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels obliegt, muss dieser dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, die über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgehen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 17, und vom 18. November 2025, EUIPO/Versiontech, C‑411/25 P, EU:C:2025:943, Rn. 23).

24

Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 29. April 2025, SC/Eulex Kosovo, C‑881/24 P, EU:C:2025:313, Rn. 18, und vom 18. November 2025, EUIPO/Versiontech, C‑411/25 P, EU:C:2025:943, Rn. 24).

25

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels den einzigen im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 gerügt wird, genau und klar angibt und sowohl die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Bestimmungen des Unionsrechts bezeichnet, gegen die verstoßen worden sein soll.

26

Aus dem Antrag auf Zulassung geht nämlich hervor, dass die ACER dem Gericht zum einen einen Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs vorwirft, wonach der Kontext des angefochtenen Rechtsakts und die Befugnisse der Einrichtung, die sie erlassen habe, bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu berücksichtigen seien. Sie beruft sich insbesondere auf den Beschluss vom 11. April 2024, Atesos medical u. a./Kommission u. a. (C‑491/23 P, EU:C:2024:320), dessen Sachverhalt dem des vorliegenden Falles vergleichbar sei. Nach Ansicht der ACER hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils den Kontext, in dem die streitige Entscheidung ergangen sei, nicht berücksichtigt habe, insbesondere erstens den Umstand, dass sich der rechtliche Ausschluss von Swissgrid von der Beteiligung an der IN-Plattform aus der Verordnung 2017/2195 ergebe, und zweitens die fehlende Zuständigkeit der ACER, die Beteiligung von Swissgrid an dieser Plattform zu genehmigen.

27

Zu anderen macht die ACER, wie in den Rn. 11 bis 14 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, einen Verstoß gegen die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz iura novit curia geltend. Sie wirft dem Gericht vor, widersprüchliche Gründe hinsichtlich der Beteiligung von Swissgrid an der genannten Plattform und hinsichtlich der Zuständigkeit der ACER für den Ausschluss von einer solchen Beteiligung angeführt zu haben.

28

Als Zweites wird im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hinreichend dargelegt, inwieweit sich die geltend gemachten Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben. Ohne die behaupteten Verstöße hätte das Gericht nämlich eine andere Beurteilung der Rechtswirkungen der streitigen Entscheidung vorgenommen und entschieden, dass die von Swissgrid gegen diese Entscheidung erhobene Klage ihr keinen Vorteil verschaffen könne.

29

Als Drittes benennt die ACER die mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage dahin gehend, dass sie im Wesentlichen die Berücksichtigung des Kontexts des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts und der Befugnisse der Einrichtung, die sie erlassen habe, bei der Beurteilung des in Art. 263 AEUV vorgesehenen und in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 übernommenen Kriteriums der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit betreffe.

30

Als Viertes und Letztes werden im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hinreichend die konkreten Gründe dargelegt, aus denen der einzige Rechtsmittelgrund eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

31

Mit ihrem Vorbringen, dass sich die in Rede stehende Frage auch in allen Rechtssachen stellen könne, in denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbeschwerdestelle die rechtlichen Auswirkungen eines Rechtsakts zu beurteilen habe, der sich aus einem Rechtsakt von höherem Rang als der angefochtene Rechtsakt ergebe, um über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu entscheiden, legt die ACER erstens dar, dass die damit aufgeworfene Rechtsfrage über den Rahmen ihres Rechtsmittels hinausgeht, da sie über den vorliegenden Fall hinaus die Voraussetzungen betrifft, unter denen die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zu beurteilen ist.

32

Zweitens unterstreicht die ACER, dass der vom Gericht im angefochtenen Urteil gewählte Ansatz zu Rechtsunsicherheit führe, da er gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage und insbesondere die in den Rn. 61 bis 64 des Beschlusses vom 11. April 2024, Atesos medical u. a./Kommission u. a. (C‑491/23 P, EU:C:2024:320), angeführte Rechtsprechung verstoße.

33

Drittens schließlich weist die ACER darauf hin, dass das Gericht, indem es davon ausgegangen sei, dass Zweifel an der Auslegung einer Verordnung vor Gericht bestehen könnten, ein neues Kriterium eingeführt habe, das für die Beurteilung des Vorliegens einer „unmittelbaren Rechtswirkung“ der Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Union unerheblich sei. Ein solcher Ansatz würde die Verwaltungsbeschwerdestellen bei der Prüfung der bei ihnen anhängigen Beschwerden dazu verpflichten, zu prüfen, ob das Gericht einen solchen Zweifel haben könnte, wodurch die Vermutung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte, der Grundsatz der Rechtssicherheit, die Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz iura novit curia in Frage gestellt würden.

34

In Anbetracht des Vorbringens der ACER ist im vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargetan, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

35

Nach alledem ist das Rechtsmittel zuzulassen.

Kosten

36

Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren gemäß deren Art. 171 bis 190a fortgesetzt, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird.

37

Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

38

Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zugelassen.

 

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.