BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
8. Dezember 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Ruhegehalt der Richter – Berechnungsgrundlage – Nichtberücksichtigung einer Entsendevergütung – Ausschluss aus Gründen, die mit dem Abbau des Haushaltsdefizits zusammenhängen – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Befugnisse der Legislative und der Exekutive der Mitgliedstaaten zur Kürzung der Bezüge von Richtern – Voraussetzungen“
In der Rechtssache C‑257/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Neamţ (Regionalgericht Neamț, Rumänien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2025, in dem Verfahren
B. V.
gegen
I.J.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B. V., einem Richter im Ruhestand, und der I.J. (der rumänischen Justizinspektion) wegen deren Weigerung, B. V. im Hinblick auf die Überprüfung seiner Ruhegehaltsansprüche eine Standardbescheinigung auszustellen, in der das von B. V. bezogene Entsendetagegeld aufgeführt ist. |
Rechtlicher Rahmen
Gesetz über die frühere Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte
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Art. 82 Abs. 1 der Legea nr. 303 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303 über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte) vom 28. Juni 2004 (Neubekanntmachung: Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die frühere Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte) sah im Wesentlichen vor, dass Richter mit einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren im Richteramt „bei Vollendung des 60. Lebensjahres ein Ruhegehalt in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage erhalten [können], die sich aus der monatlichen Bruttogrundbesoldung bzw. dem monatlichen Bruttogrundgehalt und den im letzten Monat vor dem Tag des Eintritts in den Ruhestand erhaltenen Zulagen ergibt“. |
Regierungserlass Nr. 1275 vom 18. Oktober 2005
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Art. 7 Abs. 1 und 3 der methodischen Durchführungsbestimmungen, die mit der Hotărârea Guvernului nr. 1275 pentru aprobarea Normelor metodologice de aplicare a prevederilor Legii nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor, republicată, și ale Legii Nr. 47/1992 privind organizarea și funcționarea Curții Constituționale republicată, referitoare la Pensiile de Serviciu și la acordarea indemnizațiilor pentru creșterea copilului în vârstă de până la 2 ani (Regierungserlass Nr. 1275 zur Genehmigung der methodischen Durchführungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 303/2004 über die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte, neu veröffentlicht, und des Gesetzes Nr. 47/1992 über die Organisation und Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs, neu veröffentlicht, betreffend die Ruhegehaltsansprüche sowie die Gewährung von Zulagen für die Erziehung von Kindern unter zwei Jahren) vom 18. Oktober 2005 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 979 vom 3. November 2005) genehmigt wurden, bestimmt: „(1) Das Ruhegehalt nach Art. 82 Abs. 1 und 2 entspricht 80 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens, das in den letzten zwölf Monaten der Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erzielt wurde. … (3) Die Bruttoeinkünfte umfassen neben der monatlichen Bruttogrundbesoldung auch die ständigen und die nicht ständigen Zulagen. Nicht in die Bruttoeinkünfte einbezogen werden Beträge, die in Form von Zulagen, Gratifikationen, als Ausgleich, Rückerstattung von Ansprüchen für einen anderen Zeitraum oder als Zulagen in Höhe von sieben monatlichen Bruttogrundbesoldungen nach Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes gezahlt werden, oder andere Ansprüche, die nicht den Charakter von Dienstbezügen haben.“ |
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Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der methodischen Durchführungsbestimmungen bestimmt: „Für die Festsetzung des Ruhegehalts muss die Pensionsakte Folgendes enthalten: …
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OUG Nr. 27/2006
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Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 27 privind salarizarea și alte drepturi ale judecătorilor și procurorilor și altor categorii de personal din sistemul justiției (Dringlichkeitsverordnung Nr. 27 der Regierung über die Besoldung und andere Ansprüche von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Bediensteten des Justizsystems) vom 29. März 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 314 vom 7. April 2006, im Folgenden: OUG Nr. 27/2006) sieht vor: „Richter, Staatsanwälte, das ihnen gleichgestellte Personal und beigeordnete Richter, die an einen anderen Ort als ihren Wohnsitz entsandt oder abgeordnet werden, haben für die Dauer ihrer Abordnung oder Entsendung folgende Ansprüche:
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Gesetz über die neue Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte
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Die Legea nr. 303 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303 über die Rechtsstellung von Richtern und Staatsanwälten) vom 15. November 2022 (Monitorul Oficial al al României, Teil I, Nr. 1102 vom 16. November 2022) trat am 16. November 2022 in Kraft und wurde durch die Legea nr. 282 pentru modificarea și completarea unor acte normative din domeniul pensiilor de serviciu și a legii nr. 227/2015 privind codul fiscal (Gesetz Nr. 282 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte im Bereich der Ruhegehälter sowie des Gesetzes Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 19. Oktober 2023 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 950 vom 20. Oktober 2023) geändert (im Folgenden: Gesetz über die neue Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte). |
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Infolge dieser Änderungen wurde Art. 211 des Gesetzes über die neue Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte durch einen Abs. 41 ergänzt, in dem es ab dem 1. Januar 2024 heißt: „Beträge, die in Form von Zulagen, Gratifikationen, als Ausgleich, Rückerstattung von Gehaltsansprüchen für einen anderen Zeitraum als den für die Festsetzung des Ruhegehaltsanspruchs berücksichtigten Zeitraum, Tagegelder oder sonstige Ansprüche, die nicht ständiger Natur sind, gezahlt wurden, werden nicht in die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt einbezogen.“ |
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In der Begründung des Gesetzentwurfs, der zu dieser Gesetzesänderung geführt hat, heißt es, dass „[d]ie Anpassung der Höhe der Ruhegehälter … nicht einer Enteignung der Ruhegehaltsempfänger gleich[kommt], sondern darauf ab[zielt], die Ruhegehaltsansprüche, die den öffentlich-rechtlichen Staatshaushalt belasten, im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt zu senken. Die Neuberechnung der Ruhegehälter kommt auch keiner Einschränkung eines verfassungsmäßigen Rechts gleich, sondern ist notwendig, um die Haushaltsausgaben zu senken“. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens, B. V., war bis zum 1. Dezember 2022, dem Tag seiner Versetzung in den Ruhestand, als Richter tätig. Während des Zeitraums, in dem er als Inspektionsrichter bei der rumänischen Justizinspektion tätig war, d. h. vom 28. Dezember 2018 bis zum 1. Dezember 2022, erhielt er gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der OUG Nr. 27/2006 ein Entsendetagegeld in Höhe von 2 % der monatlichen Bruttogrundbesoldung. |
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Um seine Ruhegehaltsansprüche geltend zu machen, beantragte B. V. am 10. November 2022 beim Oberinspektor der rumänischen Justizinspektion die Ausstellung einer Standardbescheinigung über die Bruttoeinkünfte, die er im November 2022 bezogen hatte, einschließlich des Entsendetagegelds. Dieses soll sich für November 2022 auf 10143 rumänische Lei (RON) (ungefähr 2000 Euro) belaufen haben. |
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Die rumänische Justizinspektion lehnte den Antrag von B. V. mit der Begründung ab, dass diese Vergütung nicht Teil der in Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes über die frühere Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vorgesehenen Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt sei. |
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Im November 2023 focht B. V. diese Ablehnung beim Tribunalul Neamţ (Regionalgericht Neamț, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, an. |
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Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass rumänischen Richtern seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die frühere Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte ein Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage zuerkannt wurde, die die monatliche Bruttogrundbesoldung bzw. das monatliche Bruttogrundgehalt und die Zulagen umfasst, die im letzten Monat der Tätigkeit vor der Versetzung in den Ruhestand bezogen wurden. |
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Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), nachdem sie das Entsendetagegeld u. a. in den Entscheidungen vom 7. Februar 2022 und vom 13. März 2023 als einen Vergütungsanspruch eingestuft habe, mit Entscheidung vom 11. November 2024 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1269 vom 17. Dezember 2024) festgestellt habe, dass diese Vergütung von der Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt ausgenommen sei, und dass diese Ansicht seit dem 1. Januar 2024 in Art. 211 Abs. 41 des Gesetzes über die neue Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte ausdrücklich vorgesehen sei. |
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In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob in Ermangelung eines objektiven Kriteriums in den Vorschriften über die Bezüge von Richtern der Ausschluss dieser Vergütung von der Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt nicht gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße, der sich aus den Art. 2 und 19 EUV sowie aus Art. 47 der Charta ergebe und verlange, dass Richter eine stabile Vergütung erhielten, und zwar im Zusammenhang mit der Bedeutung und den Besonderheiten des ausgeübten Amtes. Auf diesen Aspekt wiesen im Übrigen verschiedene internationale Übereinkünfte hin, insbesondere Nr. 54 der am 17. November 2010 angenommenen Empfehlung CM/Rec(2010) 12 des Ministerkomitees des Europarats mit dem Titel „Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung“ sowie Nr. 6.4 der am 10. Juli 1998 in Straßburg vom Europarat angenommenen Europäischen Charta über das Richterstatut. |
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Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Neamţ (Regionalgericht Neamţ) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 2 EUV, in dem die Werte genannt werden, auf die sich die Union stützt, und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, wonach die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten, der auf dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beruht, dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Weigerung entgegensteht, die Gehaltskomponente des Entsendetagegelds in den Ruhegehaltsanspruch des Beamten einzubeziehen, bei der es sich um eine Gehaltskomponente handelt, die nicht in Form einer Erstattung der tatsächlich durch die Entsendung entstandenen Kosten, wie z. B. der Reise-, Unterbringungs- oder Aufenthaltskosten, gezahlt und den Richtern gewährt wurde, die den Status eines entsandten/abgeordneten Richters hatten, weil diese Weigerung vom Verfahren der Festsetzung des Ruhegehalts der Richter auf der Grundlage objektiver Kriterien – unabhängig von willkürlichen Eingriffen der vollziehenden und der gesetzgebenden Gewalt – abweicht und eine dauerhafte Kürzung der Bezüge zur Folge hat, was gegen die verfassungsrechtlichen Garantien verstößt, die sicherstellen sollen, dass die Richter ein Ruhegehalt erhalten, das der Würde ihres Amtes und ihrem Verantwortungsbereich entspricht, und dass die Justiz von unabhängigen Gerichten und von unabhängigen Richtern ausgeübt wird? |
Zur Vorlagefrage
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Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
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Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden. |
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Weigerung entgegensteht, bei der Berechnung des Ruhegehalts ein Entsendetagegeld zu berücksichtigen, wenn eine solche Weigerung zum einen von dem Verfahren abweicht, wonach die Ruhegehälter von Richtern auf der Grundlage objektiver Kriterien, die von willkürlichen Eingriffen der Exekutive und der Legislative unabhängig sind, bestimmt werden, und zum anderen eine dauerhafte Kürzung der Bezüge der Richter im Ruhestand zur Folge hat. |
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Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss zwar nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive eines Mitgliedstaats gewährleistet werden, doch ist die bloße Tatsache, dass die Legislative und die Exekutive in die Ermittlung der Bezüge von Richtern involviert sind, als solche nicht geeignet, eine Abhängigkeit der Richter von ihnen zu schaffen oder Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Richter aufkommen zu lassen. Die Mitgliedstaaten verfügen nämlich über ein weites Ermessen bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben. Dieses weite Ermessen schließt die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und u. a. der Bezüge von Richtern ein, da die nationale Legislative und Exekutive am besten in der Lage sind, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50 und 51). |
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Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind. In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53). |
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Wie der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109), festgestellt hat, können die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, in denen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern in objektiver Weise definiert werden, und beschließen, die Höhe dieser Bezüge zu kürzen, sofern eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist. |
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Erstens muss nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts von Richtern gesetzlich festgelegt sowie objektiv, vorhersehbar und transparent sein (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insoweit ist klarzustellen, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllt ist, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die betreffenden nationalen Gerichte erkennen kann, welche Tragweite diese Bestimmung hat (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50, und vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, C‑555/23 und C‑556/23, EU:C:2025:484, Rn. 88). Der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und ihre Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sein muss, insbesondere wenn sie nachteilige Folgen haben können, kann nämlich nicht so verstanden werden, dass er gebietet, dass der Gesetzgeber oder das nationale Gericht im Rahmen einer Norm, die der Gesetzgeber erlässt und das Gericht auslegt, die verschiedenen konkreten Fälle nennt, auf die eine abstrakte Norm angewandt werden kann, da nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 33). |
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Zweitens muss eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts von Richtern durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein, wobei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf ein solches Erfordernis zu berufen, nicht voraussetzt, dass gegen ihn ein Verfahren gemäß dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet wurde (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Die Haushaltsgründe, die den Erlass einer von den allgemeinen Vorschriften im Bereich der Bezüge von Richtern abweichenden Maßnahme gerechtfertigt haben, müssen klar dargelegt werden. Zudem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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So sieht Nr. 54 der Empfehlung CM/Rec(2010) 12 vom 17. November 2010 vor, dass zum Schutz vor einer speziell auf Richter abzielenden Kürzung der Bezüge besondere Rechtsvorschriften erlassen werden sollten. Dagegen steht nach Nr. 57 der Begründung dieser Empfehlung die Bestimmung, wonach nicht speziell die Bezüge von Richtern gekürzt werden sollten, einer Kürzung der Bezüge im Rahmen der staatlichen Politik zur generellen Kürzung der Gehälter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht entgegen. |
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Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er folglich in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet, wie dies Art. 2 EUV unterstreicht, beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, eine Maßnahme zur Kürzung der Bezüge von Richtern geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 30). |
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In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 21 dargelegt, bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben verfügen, steht es einem Mitgliedstaat jedoch frei, eine gesetzgeberische Maßnahme zu erlassen, die nicht darauf gerichtet ist, von der Grundregelung zur Festlegung der Bezüge von Richtern abzuweichen, um einer Haushaltskrise zu begegnen, sondern darauf, diese Regelung für die Zukunft zu ändern, indem er die richterlichen Bezüge herabsetzt, um seine langfristige Haushaltslage zu verbessern (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 32). |
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32 |
Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV ergibt, kann einer solchen Änderung nicht entgegenstehen, auch wenn sie unbefristet ist, sofern die neu festgelegte Höhe der richterlichen Bezüge weiterhin ausreicht, um die Unabhängigkeit der Richter zu gewährleisten. Die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit verlangt nämlich, dass die Höhe der Bezüge von Richtern auch dann, wenn die Richter einer Maßnahme zur Haushaltskürzung unterliegen, der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen muss, damit die Richter von Interventionen oder Druck von außen verschont bleiben, durch die oder den die Unabhängigkeit ihres Urteils gefährdet und ihre Entscheidungen beeinflusst werden könnten (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 33 und 34). |
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Die Bezüge von Richtern müssen unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität ihrer Entscheidungen abträglich sein könnten. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor jeder Gefahr von Korruption schützen. Die Beurteilung der Angemessenheit der richterlichen Bezüge setzt insbesondere voraus, dass die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Situation im betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wird. Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 35 und 36). |
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Diese Erwägungen gelten entsprechend für Richter im Ruhestand. Der Umstand, dass Richter im aktiven Dienst die Gewähr haben, dass sie nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ein hinreichend hohes Ruhegehalt erhalten werden, ist nämlich geeignet, sie vor der Gefahr von Korruption während ihres aktiven Dienstes zu schützen (Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Insoweit ist auf Nr. 54 der Empfehlung CM/Rec(2010) 12 vom 17. November 2010 hinzuweisen, wonach die Zahlung eines Ruhegehalts gewährleistet sein sollte, das in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Bezüge von Richtern im aktiven Dienst stehen sollte. Ebenso ergibt sich aus Nr. 6.4 der oben in Rn. 16 angeführten Europäischen Charta über das Richterstatut, dass dieses Statut Richtern, „beim gesetzlichen Ausscheiden nach einer bestimmten Zahl von Dienstjahren ein Ruhegehalt, dessen Höhe dem letzten Entgelt möglichst nahekommen soll“, gewährleisten muss. |
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36 |
Viertens muss eine Kürzung der Bezüge Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können. |
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37 |
Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall weder das Gesetz über die frühere Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte noch der Regierungserlass Nr. 1275 vom 18. Oktober 2005 oder die OUG Nr. 27/2006 ausdrücklich die Frage entschieden haben, ob das Entsendetagegeld die Natur einer Vergütung hat oder nicht. Auch unter Berücksichtigung der insoweit in der Rechtsprechung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) festgestellten Schwankungen, die oben in Rn. 15 angeführt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Einbeziehung dieser Vergütung in die Berechnung des Ruhegehalts auf einer ausreichenden Grundlage im rumänischen Recht beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 48). |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht der Weigerung entgegensteht, bei der Berechnung des Ruhegehalts ein Entsendetagegeld zu berücksichtigen, wenn eine solche Weigerung zum einen von dem Verfahren abweicht, wonach die Ruhegehälter von Richtern auf der Grundlage objektiver Kriterien, die von willkürlichen Eingriffen der Exekutive und der Legislative unabhängig sind, bestimmt werden, und zum anderen eine dauerhafte Kürzung der Bezüge der Richter im Ruhestand zur Folge hat. |
Kosten
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40 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 2 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht der Weigerung entgegensteht, bei der Berechnung des Ruhegehalts ein Entsendetagegeld zu berücksichtigen, wenn eine solche Weigerung zum einen von dem Verfahren abweicht, wonach die Ruhegehälter von Richtern auf der Grundlage objektiver Kriterien, die von willkürlichen Eingriffen der Exekutive und der Legislative unabhängig sind, bestimmt werden, und zum anderen eine dauerhafte Kürzung der Bezüge der Richter im Ruhestand zur Folge hat. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.