BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
31. Oktober 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Staatliche Beihilfen – Art. 108 AEUV – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angeordnet wird – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 16 Abs. 3 – Art. 17 Abs. 1 – Nationale Regelung, die eine Ausschlussfrist vorsieht, die kürzer als die im Unionsrecht vorgesehene Verjährungsfrist ist – Effektivitätsgrundsatz“
In der Rechtssache C‑24/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Portugal) mit Beschluss vom 28. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2025, in dem Verfahren
Mission – Trading, Gestão e Serviços, Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira)
gegen
Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) und von Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) – Regelung III (ABl. 2022, L 217, S. 49). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mission – Trading, Gestão e Serviços, Unipessoal, Lda (Zona Franca da Madeira) (im Folgenden: Mission – Trading) und der Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira (Behörde für Steuern und Steuerangelegenheiten der Autonomen Region Madeira, Portugal, im Folgenden: Steuerbehörde) und betrifft ein Steuereinziehungsverfahren, das von der Steuerbehörde gegen Mission – Trading zur Rückforderung staatlicher Beihilfen eingeleitet wurde, die Mission – Trading rechtswidrig gewährt worden waren. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung 2015/1589
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3 |
Art. 16 („Rückforderung von Beihilfen“) Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 sieht vor: „Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 278 AEUV erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“ |
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4 |
Art. 17 („Verjährung der Rückforderung von Beihilfen“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.“ |
Beschluss 2022/1414
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Art. 1 des Beschlusses 2022/1414 lautet wie folgt: „Die Beihilferegelung mit dem Titel ‚Zona Franca da Madeira (ZFM) – Regime III‘ (Zona Franca da Madeira [ZFM] – Regelung III) wurde, soweit sie von Portugal unter Verstoß gegen die Entscheidung K(2007) 3037 endg. der Kommission und den Beschluss C(2013) 4043 final der Kommission durchgeführt wurde, von Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] rechtswidrig in Kraft gesetzt und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.“ |
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6 |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses sieht vor: „Portugal fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.“ |
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Art. 5 des Beschlusses bestimmt: „(1) Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2) Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von acht Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.“ |
Portugiesisches Recht
Gesetz über das Steuerverfahren und den Steuerprozess
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8 |
Art. 204 („Gründe für den Einspruch gegen die Steuereinziehung“) Abs. 1 des Código de Procedimento e de Processo Tributário (Gesetz über das Steuerverfahren und den Steuerprozess) in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung sieht vor: „Ein Einspruch kann nur auf folgende Gründe gestützt werden: …
…“ |
Allgemeines Steuergesetz
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9 |
Art. 45 („Erlöschen des Steueranspruchs“) der Lei Geral Tributária (Allgemeines Steuergesetz), verabschiedet durch das Decreto-Lei Nr. 398/98 (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 398/98) vom 17. Dezember 1998 (Diário da República, I, Serie A, Nr. 290 vom 17. Dezember 1998), in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung sieht vor: „1. Der Steueranspruch erlischt, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren wirksam zugestellt wird, sofern das Gesetz keine andere Frist vorsieht. 2. Wird in der Erklärung des Steuerpflichtigen ein Fehler festgestellt, so beträgt die im vorstehenden Absatz genannte Ausschlussfrist drei Jahre. 3. Wurden ein Steuerabzug oder eine Steuergutschrift vorgenommen, gilt als Ausschlussfrist die Frist für die Ausübung dieses Rechts. 4. Bei periodischen Steuern beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, und bei einmalig fälligen Steuern mit dem Tag, an dem der Steuertatbestand eingetreten ist, außer bei der Mehrwertsteuer und bei Ertragssteuern, wenn diese an der Quelle endgültig einbehalten werden; in diesem Fall läuft die Frist mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steueranspruch entstanden bzw. der Steuertatbestand eingetreten ist. … 7. Die in Abs. 1 genannte Frist beträgt zwölf Jahre, wenn sich der Steueranspruch auf Steuertatbestände bezieht, die mit Folgendem in Zusammenhang stehen:
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Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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Im Anschluss an den Beschluss 2022/1414 leitete die Steuerbehörde ein Steuereinziehungsverfahren gegen Mission – Trading ein, um die staatlichen Beihilfen zurückzufordern, die dem Unternehmen im Rahmen der Beihilferegelung „Zona Franca da Madeira (ZFM) – Regelung III“ in Form einer Körperschaftsteuerermäßigung für das Steuerjahr 2015 gewährt worden waren. |
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Mission – Trading legte beim Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Portugal), dem vorlegenden Gericht, Einspruch gegen dieses Verfahren ein und beantragte dessen Einstellung. |
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Zur Begründung ihres Einspruchs macht Mission – Trading insbesondere geltend, dass die Steuerbehörde nicht berechtigt sei, von ihr die Begleichung der Steuerforderung zu verlangen, die Gegenstand des genannten Verfahrens sei, weil der entsprechende Steuerbescheid ihr nicht innerhalb der in Art. 45 des Allgemeinen Steuergesetzes vorgesehenen Ausschlussfrist zugestellt worden sei. |
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13 |
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob der genannte Art. 45 mit Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 und mit Art. 5 des Beschlusses 2022/1414 vereinbar ist. |
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Zum einen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das portugiesische Recht keine besonderen Vorschriften über die Ausschlussfrist bei Rückforderung einer staatlichen Beihilfe enthalte. Da es keine nationale Rechtsvorschrift gebe, die die Anwendung der allgemeinen Fristen ausschließe, sei Art. 45 des Allgemeinen Steuergesetzes anwendbar. Andererseits weist es darauf hin, dass der Beschluss 2022/1414 im vorliegenden Fall nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Ausschlussfrist erlassen worden sei. |
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Unter diesen Umständen hat das Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Formulierung „werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert“ in Art. 5 des Beschlusses 2022/1414 und die Formulierung „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“ in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (insbesondere Art. 45 der Lei Geral Tributária) entgegenstehen, die das Erlöschen des Steueranspruchs nach Ablauf der dort vorgesehenen entsprechenden Frist vorsehen? |
Vorlagefrage
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16 |
Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. |
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Die durch Art. 267 AEUV begründete Zusammenarbeit zwischen den Gerichten beruht auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof. Zum einen ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen haben gemäß Nr. 11 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) die nationalen Gerichte in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 43). |
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18 |
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus den Urteilen vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321), und vom 14. Dezember 2023, I (Erstattung von Abgaben) (C‑655/22, EU:C:2023:993), abgeleitet werden kann. Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden. |
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Wie aus Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, wird das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen zu ziehen haben, die sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben. |
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Ausschlussfrist auf die Rückforderung einer Beihilfe entgegensteht, wenn diese Frist bereits vor Erlass des Beschlusses der Kommission, mit dem diese Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird, abgelaufen ist. |
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Was die Anwendung nationaler Verjährungsvorschriften angeht, hat der Gerichtshof in den Rn. 41, 44 und 46 seines Urteils vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321), insbesondere entschieden:
…
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22 |
In Bezug auf Verjährungs- oder Ausschlussfristen sowie den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 14. Dezember 2023, I (Erstattung von Abgaben) (C‑655/22, EU:C:2023:993), außerdem entschieden: „Was … die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes betrifft, so steht die Festlegung angemessener Verjährungs- oder Ausschlussfristen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C‑360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ |
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Für den Fall, dass die nach nationalem Recht für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe geltende Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, bevor die Kommission einen Beschluss erlassen hat, mit dem eine Beihilfe für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, hat der Gerichtshof, wie aus den Rn. 46, 50 bis 52, 60 und 61 des Urteils vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321), hervorgeht, wiederholt entschieden:
…
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24 |
Im vorliegenden Fall geht aus Art. 1 des Beschlusses 2022/1414 hervor, dass die Beihilferegelung mit dem Titel „Zona Franca da Madeira (ZFM) – Regelung III“, soweit sie von der Portugiesischen Republik unter Verstoß gegen die Entscheidung K(2007) 3037 endg. der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache N 421/2006 und den Beschluss C(2013) 4043 final der Kommission vom 2. Juli 2013 in der Sache SA.34160 (2011/N) durchgeführt wurde, von diesem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt wurde. |
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Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die nationale Ausschlussfrist, die für das Verfahren zur Rückforderung der Beträge gelten würde, die Mission – Trading im Rahmen dieser Beihilferegelung rechtswidrig gezahlt wurden, vor dem Erlass des Beschlusses 2022/1414 abgelaufen ist. |
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Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im vorliegenden Beschluss angeführt wird, geht jedoch hervor, dass die Kommission, trotz des Ablaufs einer solchen nach nationalem Recht vorgesehenen Verjährungs- oder Ausschlussfrist, vor dem Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren weiterhin die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe verlangen kann. |
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Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Ausschlussfrist auf die Rückforderung einer Beihilfe entgegensteht, wenn diese Frist bereits vor Erlass des Beschlusses der Kommission, mit dem diese Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird, abgelaufen ist. |
Kosten
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28 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV ist im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz |
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dahin auszulegen, dass |
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er der Anwendung einer nationalen Ausschlussfrist auf die Rückforderung einer Beihilfe entgegensteht, wenn diese Frist bereits vor Erlass des Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem diese Beihilfe für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird, abgelaufen ist. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache Portugiesisch.