URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
24. September 2026 ( * )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelungen zugunsten von Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch – Nationale Bestimmungen, die von diesen Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließen – Begriff ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ – Nationales Verfahren der Sonderverwaltung“
In den verbundenen Rechtssachen C‑503/25 und C‑504/25
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien) mit Entscheidungen vom 18. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2025, in den Verfahren
Acciaierie d’Italia SpA unter Sonderverwaltung
gegen
Cassa per i servizi energetici e ambientali (CSEA),
Beteiligte:
Ministero delle Imprese e del Made in Italy,
Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica,
Autorità di regolazione per energia reti e ambiente (ARERA),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer (Berichterstatter) sowie der Richter E. Regan und B. Smulders,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Acciaierie d’Italia SpA unter Sonderverwaltung, vertreten durch D. Astorre, F. Cintioli und G. Lo Pinto, Avvocati, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, L. G. V. Delbono und F. Montanaro, Avvocati dello Stato, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Barcew und C. Molinari als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung). |
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2 |
Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Acciaierie d’Italia SpA (im Folgenden: ADI), einer Gesellschaft, die dem italienischen Verfahren der „amministrazione straordinaria“ (Sonderverwaltung) unterstellt ist, und der Cassa per i servizi energetici e ambientali (CSEA) (Kasse für Energie- und Umweltdienstleistungen, Italien) wegen der seitens der CSEA erklärten Ablehnung der Anträge von ADI auf Zugang zu den im nationalen Recht für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch vorgesehenen Vergünstigungen für das Jahr 2025. |
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Rechtlicher Rahmen |
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Unionsrecht |
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AEU-Vertrag |
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Art. 107 AEUV bestimmt: |
„(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
…
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
…
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
…“
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Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung |
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In den Rn. 1, 20 und 23 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung heißt es: |
„1. In diesen Leitlinien erläutert die [Europäische] Kommission, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c [AEUV] als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.
…
20. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
…
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
…
…
23. Da ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, kann es nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn die Beihilfen nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden.“
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Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 |
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5 |
Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1, im Folgenden: Leitlinien 2014-2020) sehen in Rn. 16 vor: |
„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien [2014-2020] … dürfen keine … Energiebeihilfen gewährt werden.“
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Leitlinien für staatliche Klima‑, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 |
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In Rn. 14 der Leitlinien für staatliche Klima‑, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. 2022, C 80, S. 1, im Folgenden: Leitlinien 2022), die die Leitlinien 2014-2020 ersetzt haben, heißt es: |
„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der [Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung] … dürfen keine … Energiebeihilfen erhalten.“
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Italienisches Recht |
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Vorschriften über die Sonderverwaltung |
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Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270/1999 |
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Das Decreto legislativo n. 270 – Nuova disciplina dell’amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell’articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270 – Neue Vorschriften über die Sonderverwaltung insolventer Großunternehmen gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 274 vom 30. Juli 1998) vom 8. Juli 1999 (GURI Nr. 185 vom 9. August 1999, S. 11) (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 270/1999) bestimmt in Art. 1 („Art und Zweck der Sonderverwaltung“): |
„Die Sonderverwaltung ist das auf insolvente große Handelsunternehmen anwendbare Gesamtverfahren, das darauf abzielt, das produktive Vermögen durch Fortsetzung, Förderung oder Umstrukturierung der unternehmerischen Tätigkeiten zu erhalten.“
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8 |
Art. 2 („Unternehmen unter Sonderverwaltung“) Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999 bestimmt: |
„Zur Sonderverwaltung können unter den in diesem Dekret vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten Unternehmen zugelassen werden, die den Bestimmungen über die Insolvenz unterliegen und folgende kumulative Voraussetzungen erfüllen:
a) Beschäftigung von mindestens 200 … Arbeitnehmern …
b) Schuldenmasse in Höhe von mindestens zwei Dritteln der gesamten Aktivmasse der Unternehmensbilanz und der Einnahmen … des letzten Geschäftsjahres;
…“
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Art. 3 („Feststellung der Insolvenz“) Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999 sieht vor: |
„Ist ein Unternehmen, das die Voraussetzungen von Art. 2 erfüllt, insolvent, so wird dies vom [zuständigen] Gericht auf Antrag des Unternehmens, eines oder mehrerer Gläubiger, der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Urteil in nichtöffentlicher Sitzung festgestellt.
…“
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In Art. 27 („Bedingungen für die Zulassung zum Verfahren“) des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999 heißt es: |
„(1) Unternehmen, die gemäß Art. 3 für insolvent erklärt wurden, werden zur Sonderverwaltung zugelassen, wenn für sie konkrete Aussichten auf Wiedererlangung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ihrer Geschäftstätigkeiten bestehen.
(2) Die Erreichung dieses Ergebnisses hat wahlweise zu erfolgen:
a) mittels Übertragung von Betriebseinheiten auf der Grundlage eines Sanierungsplans …;
b) mittels eines Verfahrens zur wirtschaftlichen und finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens …;
…“
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Gesetzesdekret Nr. 347/2003 |
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In Art. 1 („Bedingungen für die Zulassung“) des Decreto-legge n. 347 – Misure urgenti per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza (Gesetzesdekret Nr. 347 – Dringlichkeitsmaßnahmen für die industrielle Umstrukturierung insolventer Großunternehmen) vom 23. Dezember 2003 (GURI Nr. 298 vom 24. Dezember 2003, S. 4) (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 347/2003), mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch die Legge n. 39 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 23 dicembre 2003, n. 347 (Gesetz Nr. 39 zur Umwandlung des [Gesetzesdekrets vom 23. Dezember 2003] mit Änderungen in ein Gesetz) vom 18. Februar 2004 (GURI Nr. 42 vom 20. Februar 2004, S. 5) heißt es: |
„(1) Die Bestimmungen dieses [Gesetzesdekrets] finden auf insolvente Unternehmen Anwendung, die den Vorschriften über die Insolvenz unterliegen und das Verfahren nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. b des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999] oder des Plans… im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a dieses [Gesetzesvertretenden Dekrets] in Anspruch nehmen wollen, sofern die beiden folgenden kumulativen Voraussetzungen … erfüllt sind:
a) Beschäftigung von mindestens … 500 Arbeitnehmern …;
b) Schuldenmasse … in Höhe von mindestens 300 Millionen Euro.“
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Art. 2 („Sofortige Zulassung zur Sonderverwaltung“) des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 bestimmt: |
„(1) Ein Unternehmen, dass die in Art. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann beim zuständigen Gericht die Zulassung zum Verfahren der Sonderverwaltung durch Umstrukturierung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999] oder durch Übertragung … im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999] gleichzeitig mit einem Antrag auf Feststellung der Insolvenz beantragen.
(2) Durch Dekret lässt der Minister für Industrie nach Prüfung der in Art. 1 genannten Voraussetzungen das Unternehmen unverzüglich zum Verfahren der Sonderverwaltung … zu. Für Unternehmen …, die einen Industriebetrieb von nationalem strategischem Interesse … verwalten, erfolgt die Zulassung … durch Dekret des Präsidenten des Ministerrats oder des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung …
…“
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13 |
In Art. 4 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 heißt es: |
„Das Gericht erklärt mit Urteil, das innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des in Art. 2 Abs. 2 genannten Dekrets veröffentlicht wird, das Unternehmen für insolvent. …“
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Bestimmungen für Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch |
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Gesetz Nr. 167/2017 |
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Art. 21 der Legge n. 167 – Disposizioni per l’adempimento degli obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia all’Unione europea – Legge europea 2017 (Gesetz Nr. 167 – Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2017) vom 20. November 2017 (GURI Nr. 277 vom 27. November 2017, S. 1) (im Folgenden: Gesetz Nr. 167/2017) sieht vor: |
„(1) Um zu ermöglichen, dass im Einklang mit den in den [Leitlinien 2014-2020] neu festgesetzt wird, wie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung gemeinsamer Dekarbonisierungsziele die Beträge zur Deckung der Gemeinkosten des Gasnetzes auf den industriellen Sektor angewandt werden, bestimmt der Minister für wirtschaftliche Entwicklung … auf der Grundlage von Anforderungen und Parametern in Bezug auf Mindestverbrauchsvolumina und die Auswirkung der Erdgaskosten auf den Wert der Geschäftstätigkeit sowie darauf, wie das Unternehmen dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, durch Dekret die Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch. Antragstellende Unternehmen werden nach Prüfung … in eine entsprechende Liste für Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch aufgenommen.
(2) Innerhalb von 120 Tagen nach der Veröffentlichung des in Abs. 1 genannten Dekrets nimmt die Autorità per l’energia elettrica, il gas et sistema idrico (Strom‑, Gas- und Wasserbehörde, Italien) unter Beachtung der in den [Leitlinien 2014-2020] festgelegten Anforderungen und Grenzen eine Neufestsetzung der Beträge zur Deckung der Gemeinkosten des Gasnetzes vor …, wobei sie die Bestimmung der Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch im Sinne von Abs. 1 berücksichtigt. …“
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Ministerialdekret Nr. 541/2021 |
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Das Decreto del Ministro della Transizione ecologica n. 541 (Dekret des Ministeriums für den ökologischen Umbau Nr. 541) vom 21. Dezember 2021 (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 541/2021) bezweckt nach seinem Art. 1 die Einführung einer Beihilferegelung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1), mit der ab dem 1. April 2022 die Beträge zur Deckung der Gemeinkosten des Gasnetzes für Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung gemeinsamer Dekarbonisierungsziele neu festgesetzt wurden. |
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Art. 1 des Ministerialdekrets Nr. 541/2021, der in seinem Abs. 1 die Gewährung von Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch vorsieht, bestimmt in seinem Abs. 3: |
„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der [Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung] haben keinen Anspruch auf Entlastungen nach Abs. 1.“
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Bestimmungen für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch |
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Das Decreto-legge n. 131 – Misure urgenti in materia di energia, interventi per sostenere il potere di acquisto e a tutela del risparmio (Gesetzesdekret Nr. 131 – Dringlichkeitsmaßnahmen im Energiebereich sowie Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zum Schutz der Ersparnisse) vom 29. September 2023 (GURI Nr. 228 vom 29. September 2023, S. 1) (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 131/2023), mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch die Legge n. 169 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 29 settembre 2023, n. 131 (Gesetz Nr. 169 – Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 29. September 2023, Nr. 131; mit Änderungen) vom 27. November 2023 (GURI Nr. 278 vom 28. November 2023, S. 1) wurde u. a. erlassen, um die nationalen Rechtsvorschriften an die Leitlinien 2022 anzugleichen. |
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Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 131/2023, der in seinen Abs. 1, 2 und 4 die Gewährung von Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch vorsieht, bestimmt in Abs. 3: |
„Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der [Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung] haben keinen Anspruch auf die in diesem Artikel genannten Entlastungen.“
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen |
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ADI, die Muttergesellschaft des größten italienischen Stahlkonzerns, wurde gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 347/2003 unter Sonderverwaltung gestellt und mit Urteil des Tribunale Fallimentare di Milano (Insolvenzgericht Mailand, Italien) vom 29. Februar 2024 für insolvent erklärt. Mit zwei Anträgen, die am 14. November 2024 bei der CSEA eingereicht wurden, beantragte sie ihre Aufnahme in die Liste der Unternehmen mit hohem Stromverbrauch sowie in die Liste der Unternehmen mit hohem Gasverbrauch für das Jahr 2025, um wie in den Vorjahren von den Entlastungen profitieren zu können, die in Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 131/2023 für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und in Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 167/2017 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Ministerialdekrets Nr. 541/2021 für Unternehmen mit hohem Gasverbrauch vorgesehen sind. |
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20 |
Die CSEA stellte ADI am 2. Dezember 2024 zwei Vorbescheide über die Ablehnung ihrer Anträge zu, in denen sie ausführte, dass ADI, da sie der Sonderverwaltung unterstellt sei, als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 Buchst. c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung einzustufen sei. |
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21 |
ADI nahm zu diesen Vorbescheiden Stellung. Mit zwei Bescheiden vom 17. Dezember 2024 lehnte die CSEA mit der gleichen Begründung die Anträge von ADI auf Aufnahme in die Listen förmlich ab. |
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22 |
ADI erhob beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien), dem vorlegenden Gericht, zwei Klagen auf Aufhebung dieser Bescheide sowie ihrer Vorbescheide. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ein Unternehmen unter Sonderverwaltung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung angesehen werden könne, da ein solches Unternehmen zu einem Insolvenzverfahren zugelassen worden sei, dessen spezifischer Zweck in der Fortsetzung, Förderung oder Umstrukturierung seiner Tätigkeiten bestehe. |
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23 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung Unternehmen erfasse, die auf kurze oder mittlere Sicht sicher zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen sein würden, wenn der Staat nicht eingreife, und diese Unternehmen daher bis zur Wiedererlangung ihrer Rentabilität nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen könnten. Es sei fraglich, ob ein Unternehmen, das der Sonderverwaltung nach dem Verfahren unterstellt sei, das die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorsähen, unter diesen Begriff falle. Dieses Verfahren ziele darauf ab, die Fortführung des Unternehmens zu sichern und seine Förderung zu ermöglichen, um die Einstellung seiner Tätigkeiten zu verhindern. |
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24 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑503/25 die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: |
Stehen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung bei zutreffender Auslegung einer nationalen Regelung wie jener entgegen, die der Sonderverwaltung unterstellte Unternehmen im Sinne von Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 von der Gewährung der Vergünstigungen ausschließt, die nach Art. 21 des Gesetzes Nr. 167/2017 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 des Ministerialdekrets Nr. 541/2021 für Unternehmen mit hohem Erdgasverbrauch vorgesehen sind?
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25 |
Aus den gleichen Gründen wie den oben in Rn. 23 ausgeführten hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑504/25 die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: |
Stehen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung einer nationalen Regelung wie der entgegen, die der Sonderverwaltung unterstellte Unternehmen im Sinne von Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 vom Zugang zu Vergünstigungen ausschließt, die nach Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 131/2023 für Unternehmen mit hohem Stromverbrauch vorgesehen sind?
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Verfahren vor dem Gerichtshof |
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26 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. August 2025 sind die Rechtssachen C‑503/25 und C‑504/25 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
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Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen |
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27 |
Die italienische Regierung macht im Wesentlichen geltend, die Vorabentscheidungsersuchen seien unzulässig, weil sie zum einen nicht die Gründe darlegten, die eine Befassung des Gerichtshofs rechtfertigten, und zum anderen Fragen des innerstaatlichen Rechts beträfen. |
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28 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Sofern die ihm vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 11. Juni 2026, Centro Petroli Roma – II, C‑386/24, EU:C:2026:471, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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29 |
Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. April 2026, Kotaňák, C‑748/24, EU:C:2026:358, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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30 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten darum geht, ob der für Unternehmen in Schwierigkeiten geltende Ausschluss vom Zugang zu Vergünstigungen, die nach der einschlägigen nationalen Regelung für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch vorgesehen sind, auf ein der Sonderverwaltung unterstelltes Unternehmen im Sinne der italienischen Vorschriften über Gesamtverfahren Anwendung findet. Wie sich oben aus Rn. 23 ergibt, hat das Gericht, nachdem es darauf hingewiesen hat, dass diese Regelung auf den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung verweise, die Gründe dargelegt, aus denen es Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung hegt. |
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31 |
Somit steht die im Wege der Vorabentscheidung erbetene Auslegung des Unionsrechts nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen keine rein innerstaatlichen Rechtsfragen und führen Gründe an, die eine Beantwortung durch den Gerichtshof rechtfertigen können. |
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32 |
Folglich sind die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zulässig. |
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Zu den Vorlagefragen |
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33 |
Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Unternehmen, die dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch ausgeschlossen sind, weil sie unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 dieser Leitlinien fallen. |
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34 |
Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt den Grundsatz auf, dass staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu diesen Ausnahmen zählt die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehene Ausnahme, die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrifft, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
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35 |
Mit dem Erlass der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung beschränkt die Kommission die Ausübung ihres Ermessens bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Diese Leitlinien legen nämlich die Voraussetzungen fest, unter denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von der Kommission aufgrund von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission kann daher grundsätzlich nicht von diesen Regeln abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211). In diesem Sinne sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung Teil des rechtlichen Rahmens, den der Gerichtshof zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts auszulegen hat. |
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36 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, die den Zugang zu staatlichen Beihilfen von strengeren Voraussetzungen abhängig macht als die Unionsregelung, von vornherein nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C‑481/17, EU:C:2018:352, Rn. 22 bis 24). |
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37 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Gas- oder Stromverbrauch aus der einschlägigen Regelung, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt wurde, dass diese Regelung Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung vom Zugang zu diesen Vergünstigungen, namentlich im Bereich Erdgas nach Art. 1 Abs. 3 des Ministerialdekrets Nr. 541/2021 bzw. im Bereich Strom nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 131/2023, ausdrücklich ausschließt. |
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38 |
Mit diesen Ausschlüssen hat die Italienische Republik keine Zugangsvoraussetzungen geschaffen, die strenger wären als diejenigen, die das Unionsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen verlangt, sondern sich darauf beschränkt, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Energiebeihilfen an die Vorgaben anzupassen, die in Rn. 16 der Leitlinien 2014-2020 und später in Rn. 14 der sie ersetzenden Leitlinien 2022 enthalten sind, worin im Wesentlichen der Standpunkt der Kommission dargelegt wird, dass solche Beihilfen „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien nicht gewährt werden dürften. |
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39 |
Zum Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung heißt es in Rn. 20 dieser Leitlinien, dass ein Unternehmen unter diesen Begriff fällt, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift, was nach Rn. 20 Buchst. c der Leitlinien namentlich dann der Fall ist, wenn „[d]as Unternehmen … Gegenstand eines Insolvenzverfahrens [ist] oder … die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger [erfüllt]“. |
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40 |
Daraus ergibt sich, dass für ein Unternehmen, das einem Verfahren der Sonderverwaltung wie demjenigen unterstellt ist, das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung vorgesehen ist, davon auszugehen ist, dass es unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung fällt. Diese Regelung stellt nämlich schon nach dem Wortlaut von Art. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999 ein „Gesamtverfahren“ dar, das auf „insolvente Unternehmen“ anwendbar ist, und in Anbetracht der Art. 3 und 27 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 270/1999 sowie der Art. 1, 2 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 hängt die Zulassung zu diesem Verfahren außerdem offenbar – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – von der vorherigen Feststellung der Insolvenz des betreffenden Unternehmens durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts ab. |
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41 |
Insoweit ist unerheblich, dass mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren der Sonderverwaltung das Ziel verfolgt wird, die Wiedererlangung der Rentabilität des betreffenden Unternehmens zu gewährleisten. Es ist nämlich das Ziel gerade der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, wie im Übrigen in ihrer Überschrift und ihrer Rn. 1 zum Ausdruck kommt, soweit dies im Rahmen von Art. 107 AEUV möglich ist, die „Rettung oder Umstrukturierung“ von Unternehmen in Schwierigkeiten und damit die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen. Daher stellt der Umstand, dass mit den im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Insolvenzverfahren das Ziel verfolgt wird, die wirtschaftliche Rentabilität der ihnen unterliegenden Unternehmen wiederherzustellen, in keiner Weise in Frage, dass diese Unternehmen unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung fallen. |
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Überdies ist hervorzuheben, dass die Sonderverwaltung in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, C 141, S. 19) ausdrücklich als „Insolvenzverfahren“ eingeordnet wird. |
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Die oben in Rn. 40 vorgenommene Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen von ADI und der italienischen Regierung in Frage gestellt, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass es unlogisch sei, wenn einem Unternehmen in Schwierigkeiten, dem ein Schutzschirmverfahren zur Wiederherstellung seiner wirtschaftlichen Rentabilität, im vorliegenden Fall das Verfahren der Sonderverwaltung, zugutekomme, allein deswegen bestimmte Beihilfen, die ihm zuvor gewährt worden seien, vorenthalten werden könnten, und zwar im vorliegenden Fall die Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch gewährten Vergünstigungen, womit die aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten noch verschlimmert würden. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf einem Missverständnis, da es letztlich darauf hinausläuft, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Energiebeihilfen mit Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen gleichzusetzen. Wie sich jedoch aus Rn. 23 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung ergibt, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. So führt die Kommission in dieser Randnummer ihrer Leitlinien aus, dass Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen können, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. |
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Auch das von der italienischen Regierung angeführte Urteil vom 28. April 2022, Federatie Nederlandse Vakbeweging (Pre-pack-Verfahren) (C‑237/20, EU:C:2022:321), vermag diese Auslegung nicht in Frage zu stellen. Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16), die Gegenstand der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung ist, verfolgt nämlich Ziele, die in keinerlei Zusammenhang mit denen stehen, die mit dem Unionsrecht in Bezug auf staatliche Beihilfen verfolgt werden. |
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Nach alledem ist auf die in jeder der verbundenen Rechtssachen gestellte Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Unternehmen, die dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch ausgeschlossen sind, weil sie unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 dieser Leitlinien fallen, sofern die Zulassung zu diesem Verfahren von der Insolvenz dieser Unternehmen abhängt. |
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Kosten |
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Unternehmen, die dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch ausgeschlossen sind, weil sie unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Rn. 20 dieser Leitlinien fallen, sofern die Zulassung zu diesem Verfahren von der Insolvenz dieser Unternehmen abhängt.
Unterschriften
( * ) Verfahrenssprache: Italienisch.