URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
17. September 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – Art. 27 und 41 – Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person – Sanktion – Pauschale Geldbuße – Unmöglichkeit einer Individualisierung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑437/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Gabrovo (Verwaltungsgericht Gabrovo, Bulgarien) mit Entscheidung vom 30. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2025, in dem Verfahren
FT
gegen
Nachalnik Oblasten otdel „Avtomobilna administratsia“ – Gabrovo,
Beteiligte:
Okrаzhna prokuratura Gabrovo (Regionalstaatsanwaltschaft Gabrovo),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer sowie des Richters N. Fenger,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
von FT, vertreten durch Y. Lalova, Advokat, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Álvarez Vinagre, C. Georgieva und K. Walkerová als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 187, S. 29) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FT und dem Nachalnik Oblasten otdel „Avtomobilna administratsia“ – Gabrovo (Leiter der Bezirksabteilung „Kraftfahrzeugverwaltung“ Gabrovo, Bulgarien) über die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße, die gegen FT, einen Fahrer, wegen der Durchführung einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mit einer ihm nicht gehörenden Fahrerkarte verhängt wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Durchführungsverordnung Nr. 646/2012
|
3 |
Art. 13 der Durchführungsverordnung Nr. 646/2012 sieht vor: „(1) Stellt die [Europäische] Kommission im Anschluss an den in Abschnitt 2 beschriebenen Beschlussfassungsprozess fest, dass der Zulassungsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2008, L 79, S. 1)] oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat, kann sie einen Beschluss erlassen, mit de[m] sie eine Geldbuße von höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängt. (2) Hat der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlussfassung den Verstoß nicht eingestellt, kann die Kommission mit dem diesbezüglichen Beschluss ein Zwangsgeld pro Tag von höchstens 2,5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Zulassungsinhabers im vorausgegangenen Geschäftsjahr verhängen. Diese Zwangsgelder können für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Mitteilung des Beschlusses bis zur Einstellung des Verstoßes verhängt werden. (3) Als vorausgegangenes Geschäftsjahr im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Geschäftsjahr, das dem Datum des in Absatz 1 genannten Beschlusses vorausgeht. (4) Bei den Geldbußen und Zwangsgeldern handelt es sich um Verwaltungssanktionen. (5) Der Geldbußen und Zwangsgelder verhängende Beschluss ist vollstreckbar.“ |
|
4 |
Art. 15 der Durchführungsverordnung Nr. 646/2012 lautet: „(1) Bei der Entscheidung, ob Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden sollen, und bei der Festlegung der Höhe dieser Geldbußen und Zwangsgelder lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten. (2) Im Einzelfall berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Umstände:
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes berücksichtigt die Kommission alle gegebenenfalls bereits auf nationaler Ebene oder durch die [EASA] aufgrund derselben Rechtsgrundlage und desselben Sachverhalts gegen den Zulassungsinhaber ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.“ |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014
|
5 |
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. 2014, L 60, S. 1) bestimmt: „Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: …
…
…“ |
|
6 |
Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 bestimmt: „(1) Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar. (2) Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.“ |
|
7 |
Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen nicht diskriminierend sein, sie müssen ferner den in der Richtlinie 2006/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 35)] festgelegten Kategorien von Verstößen entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Vorschriften für Sanktionen bis 2. März 2016 mit. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Maßnahmen mit.“ |
Richtlinie 2006/22
|
8 |
Art. 2 Abs. 3a der Richtlinie 2006/22 in der durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. 2020, L 249, S. 49) geänderten Fassung lautet: „Jeder Mitgliedstaat veranlasst, dass die Einhaltung der Richtlinie 2002/15/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. 2002, L 80, S. 35)] unter Berücksichtigung des Risikoeinstufungssystems gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie kontrolliert wird. Diese Kontrollen werden gezielt bei einem Unternehmen durchgeführt, wenn einer oder mehrere seiner Kraftfahrer ständig oder schwer gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1)] oder (EU) Nr. 165/2014 verstößt bzw. verstoßen.“ |
|
9 |
Nach der Tabelle in Anhang III Nr. 2 („Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [Fahrtenschreiber]“) der Richtlinie 2006/22 in der durch die Richtlinie 2020/1057 geänderten Fassung gehört die Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist, zu den schwersten Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014. |
Verordnung (EU) 2016/403
|
10 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2016, L 74, S. 8) bestimmt: „Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Liste von Kategorien, Art und Schweregrad der Verstöße gegen die Unionsvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr gemäß Anhang I dieser Verordnung erstellt, die ergänzend zu den Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Aberkennung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmern führen können.“ |
|
11 |
Aus Anhang I der Verordnung 2016/403 geht u. a. hervor, dass die Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit durch einen Fahrer je nach Dauer dieser Überschreitung einen schwerwiegenden, sehr schwerwiegenden oder schwersten Verstoß darstellt. Dagegen ist gemäß diesem Anhang das Fahren mit der Fahrerkarte einer anderen Person jedenfalls der Gruppe der schwersten Verstöße zuzuordnen. |
Bulgarisches Recht
|
12 |
Art. 93c Abs. 5 des Zakon za avtomobilnite prevozi (Kraftverkehrsgesetz) (DV Nr. 82 vom 17. September 1999) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZavtP) bestimmt: „Gegen einen Fahrer, der eine Fahrerkarte benutzt, die für eine andere Person ausgestellt wurde, wird eine Geldbuße in Höhe von 1500 Lewa (BGN) [(rund 767 Euro)] verhängt.“ |
|
13 |
Art. 27 Abs. 5 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Verwaltungssanktionen) (DV Nr. 92 vom 28. November 1969) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist es ebenfalls unzulässig, eine Sanktion unterhalb des Mindestmaßes festzusetzen, das für die Sanktionen der Geldbuße oder des zeitlich begrenzten Entzugs des Rechts zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen ist.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
|
14 |
Am 28. August 2024 verhängte der Leiter der Bezirksabteilung „Kraftfahrzeugverwaltung“ Gabrovo nach Art. 93c Abs. 5 ZavtP eine Geldbuße in Höhe von 1500 BGN (rund 767 Euro) gegen FT, weil dieser am 26. Juli 2024 unter Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 ein von dieser Verordnung erfasstes Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf eine andere Person ausgestellten Fahrerkarte geführt haben soll. |
|
15 |
Mit Urteil vom 2. April 2025 bestätigte der Rayonen sad Gabrovo (Rayongericht Gabrovo, Bulgarien) diese Geldbuße. |
|
16 |
Am 13. Mai 2025 legte FT gegen dieses Urteil beim Administrativen sad Gabrovo (Verwaltungsgericht Gabrovo, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. In seinem Rechtsmittel macht FT u. a. geltend, dass die gegen ihn verhängte Geldbuße im Hinblick auf die Art und die Schwere der konkreten Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, da der pauschale Charakter dieser Geldbuße verhindere, dass Aspekte wie die mit der Fahrerkarte eines Dritten zurückgelegte Strecke, der Umstand, dass es sich um einen ersten Verstoß handele, oder die Tatsache, dass der Betroffene eine eigene Fahrerkarte besitze, berücksichtigt würden. |
|
17 |
Das vorlegende Gericht weist als Erstes darauf hin, dass Art. 93c Abs. 5 ZavtP für die FT vorgeworfene Zuwiderhandlung eine Sanktion in pauschaler Höhe vorsehe, deren Satz sowohl den innerstaatlichen Mindestlohn in Höhe von 1077 BGN (rund 550 Euro) als auch den bulgarischen Durchschnittslohn am Tag der mutmaßlichen Begehung der Zuwiderhandlung und während des ersten Quartals 2025 überschreite. |
|
18 |
Weder die Behörde, die diese Geldbuße verhängt habe, noch das für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Geldbuße zuständige Gericht dürften deren Betrag im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung zum einen der Art und der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung und zum anderen des Ausmaßes der von ihr ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit herabsetzen. |
|
19 |
Aus Art. 27 Abs. 5 des Gesetzes über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Verwaltungssanktionen in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung gehe hervor, dass es außer in den – hier nicht anwendbaren – gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht zulässig sei, eine Sanktion unterhalb des Mindestmaßes festzusetzen, das für die Sanktionen der Geldbuße oder des zeitlich begrenzten Entzugs des Rechts zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen sei. |
|
20 |
Somit könne nicht u. a. berücksichtigt werden, ob die betreffende Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei, zu welchem Zeitpunkt oder auf welchem Streckenabschnitt sie stattgefunden habe, ob der Betreffende am Tag der Zuwiderhandlung Inhaber einer Fahrerkarte gewesen sei oder aus welchen Gründen er die Fahrerkarte eines Dritten verwendet habe. |
|
21 |
Als Zweites ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er im Unionsrecht verankert sei, nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes sowie der Regeln über die Höhe der Geldbußen beachten müssten, sondern auch in Bezug auf die Würdigung der Gesichtspunkte, die in die Festsetzung der Geldbuße einfließen könnten. |
|
22 |
Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Gabrovo (Verwaltungsgericht Gabrovo) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
|
23 |
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. März 2026, Županijsko državno odvjetništvo, C‑8/24, EU:C:2026:210, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
24 |
Erstens bittet das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage u. a. um die Auslegung der Art. 13 und 15 der Durchführungsverordnung Nr. 646/2012 und des Art. 5 Abs. 4 EUV. |
|
25 |
Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung den Luftverkehr betrifft, und zum anderen, dass in Art. 5 Abs. 4 EUV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für das Handeln der Union und nicht für das der Mitgliedstaaten verankert ist. Folglich sind diese Bestimmungen offensichtlich unanwendbar auf den Ausgangsrechtsstreit, so dass die erste Frage insoweit unzulässig ist, als sie die Auslegung dieser Bestimmungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 64 bis 66 und 70). |
|
26 |
Zweitens ergibt sich aus der zweiten Frage, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob zum einen die nationalen Bestimmungen, nach denen im vorliegenden Fall eine pauschale Geldbuße verhängt wurde, und zum anderen weitere, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevante Bestimmungen des bulgarischen Rechts mit dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. |
|
27 |
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der erste Teil der zweiten Frage sich mit der ersten Frage überschneidet, so dass er nicht gesondert zu beantworten ist. |
|
28 |
Zum anderen ist in Bezug auf den zweiten Teil der zweiten Frage darauf hinzuweisen, dass die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C‑197/10, EU:C:2011:590, Rn. 18). |
|
29 |
Daraus folgt, dass der zweite Teil der zweiten Frage unzulässig ist. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
|
30 |
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
31 |
Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Zuwiderhandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit einer hohen Geldbuße sanktioniert, ohne dass es der die Geldbuße verhängenden Behörde oder dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Geldbuße zuständigen Gericht möglich ist, deren Betrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herabzusetzen. |
|
32 |
Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlung um die gegen das Verbot nach Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 verstoßende Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person handelt. |
|
33 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 dieser Verordnung die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dieser Artikel findet auf alle Sanktionen Anwendung, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um die Verstöße gegen diese Verordnung zu ahnden, unabhängig davon, ob diese Sanktionen strafrechtlichen Charakter im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben. |
|
34 |
Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 konkretisiert ist, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach gegen den Fahrer eines Fahrzeugs, der durch Verwendung der Fahrerkarte einer anderen Person im Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs gegen das Verbot nach Art. 27 dieser Verordnung verstoßen hat, eine hohe Geldbuße verhängt wird, ohne dass die Regelung eine Möglichkeit vorsieht, den Betrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herabzusetzen. |
|
35 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, befugt sind, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (Urteile vom 21. November 2024, Еkоstroy, C‑61/23, EU:C:2024:974, Rn. 41, und vom 11. Dezember 2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport [Elektronische Zigaretten], C‑665/24, EU:C:2025:960, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
36 |
Gemäß dem in Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 konkretisierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Härte einer Sanktion der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung entsprechen, u. a. indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Somit dürfen die repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2024, Еkоstroy, C‑61/23, EU:C:2024:974, Rn. 45, sowie vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a., C‑590/24, EU:C:2026:41, Rn. 105 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
37 |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2024, Еkоstroy, C‑61/23, EU:C:2024:974, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
38 |
Im vorliegenden Fall führen die bulgarischen Rechtsvorschriften eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung ein, wonach die Feststellung des Tatbestands der betreffenden Zuwiderhandlung ausreicht, damit die Behörde eine Geldbuße in Höhe von 1500 BGN (rund 767 Euro) verhängt. |
|
39 |
Außerdem besteht die Gruppe der Personen, gegen die eine solche Geldbuße verhängt werden kann, zumindest im Wesentlichen aus natürlichen Personen, die als Fernfahrer tätig sind. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der Betrag dieser Geldbuße über dem durchschnittlichen Gehalt in Bulgarien liegt. Daraus folgt, dass diese Geldbuße vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Personengruppe, gegen die eine solche Geldbuße verhängt werden kann, als sehr hoch anzusehen ist. |
|
40 |
Weiter ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass weder die für die Verhängung einer solchen Geldbuße zuständige Behörde noch das für die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit zuständige Gericht den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls herabsetzen darf. |
|
41 |
Die Verhängung einer sehr hohen Geldbuße ohne die Möglichkeit, deren Betrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herabzusetzen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 konkretisiert ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a., C‑590/24, EU:C:2026:41, Rn. 112). |
|
42 |
Demnach ist vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geldbuße so hoch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie er in Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 konkretisiert ist, dem entgegensteht, dass der Betrag in keiner Weise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herabgesetzt werden darf. |
|
43 |
Was Zweitens insbesondere die Umstände angeht, die berücksichtigt werden können, um die Höhe einer Geldbuße wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung 2016/403 die Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person unabhängig von der Dauer einer solchen Benutzung zu den schwersten Verstößen auf diesem Gebiet zählt. Dieser Verstoß unterscheidet sich daher von anderen Verstößen gegen im Bereich des Straßenverkehrs anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere von Verstößen im Zusammenhang mit der Überschreitung der maximalen täglichen oder wöchentlichen Lenkzeiten, deren Schwere gemäß Anhang I von der Dauer der Überschreitung abhängt. |
|
44 |
Folglich kann der Umstand, dass der Fahrer die Fahrerkarte einer anderen Person nur für einen sehr kurzen Zeitraum benutzt hat, keinen Aspekt darstellen, der eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße zur Folge haben kann, die grundsätzlich gegen ihn verhängt werden müsste. |
|
45 |
Diese Auslegung wird durch die mit der Verordnung Nr. 165/2014 verfolgten Ziele der Straßenverkehrssicherheit und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Bezirkshauptmannschaft Tulln [Bescheinigung über lenkfreie Tage], C‑96/19, EU:C:2020:353, Rn. 38). |
|
46 |
Die Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person hat nämlich zum Ziel oder zumindest zur Folge, dass eine effektive Kontrolle der Einhaltung der in den Rechtsvorschriften der Union vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten verhindert wird. Eine solche Unmöglichkeit der effektiven Kontrolle entsteht mit Beginn der Benutzung der Fahrerkarte einer anderen Person, was einen solchen Verstoß von denen unterscheidet, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 22. März 2017, Euro‑Team und Spirál-Gép (C‑497/15 und C‑498/15, EU:C:2017:229), sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy (C‑61/23, EU:C:2024:974), ergangen sind, in denen der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die Unmöglichkeit, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Dauer des betreffenden Verstoßes zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. |
|
47 |
Dagegen kann zu den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils erwähnten besonderen Umständen des Einzelfalls u. a. die Tatsache zählen, dass die betreffende Person nachweisen kann, dass sie die Fahrerkarte einer anderen Person fahrlässig benutzt hat. |
|
48 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 41 der Verordnung Nr. 165/2014 konkretisiert ist, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach gegen den Fahrer eines Fahrzeugs, der durch Verwendung der Fahrerkarte einer anderen Person im Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs gegen das Verbot nach Art. 27 dieser Verordnung verstoßen hat, eine sehr hohe Geldbuße verhängt wird, ohne dass die Regelung eine Möglichkeit vorsieht, den Betrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herabzusetzen. |
Kosten
|
49 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
|
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr konkretisiert ist, |
|
ist dahin auszulegen, dass |
|
er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach gegen den Fahrer eines Fahrzeugs, der durch Verwendung der Fahrerkarte einer anderen Person im Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs gegen das Verbot nach Art. 27 der Verordnung Nr. 165/2014 verstoßen hat, eine sehr hohe Geldbuße verhängt wird, ohne dass die Regelung eine Möglichkeit vorsieht, den Betrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls herabzusetzen. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.