Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2026. – Elettronica Industriale SpA gegen Ministero delle Imprese e del Made in Italy.

CELEX: 62025CJ0401 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 9 – Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste – Grundsatz der Dienstneutralität – Art. 9a – Überprüfung der Beschränkungen bestehender Frequenznutzungsrechte – Nationale Maßnahme, die einem Inhaber von Frequenznutzungsrechten vorschreibt, diese Funkfrequenzen im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen Frequenzvergabeplans zu nutzen, und keine anderen Tätigkeiten zulässt – Nationale Maßnahme, nach der diese Funkfrequenzen ausschließlich für digitale terrestrische Fernsehdienste genutzt werden dürfen“

In der Rechtssache C‑401/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2025, in dem Verfahren

Elettronica Industriale SpA

gegen

Ministero delle Imprese e del Made in Italy,

Beteiligte:

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Elettronica Industriale SpA, vertreten durch M. Molino, Avvocato, C. Previti, Avvocata und G. Rossi, Avvocato,

–

der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, im Beistand von G. Aiello und A. De Curtis, Avvocati dello Stato,

–

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, J. Očková und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und O. Gariazzo als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) sowie der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Elettronica Industriale SpA und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien, im Folgenden: das Ministerium) wegen dessen Weigerung, dem Antrag von Elettronica Industriale auf Überprüfung der Beschränkung ihrer Nutzungsrechte für Funkfrequenzen für die Dienste des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) stattzugeben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenrichtlinie

3

In den Erwägungsgründen 18 und 19 der Rahmenrichtlinie hieß es:

„(18)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Forderung nach einer technologieneutralen Regulierung weitestgehend berücksichtigen (d. h. dass weder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben noch deren Einsatz begünstigt wird), schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums.

(19)

Funkfrequenzen sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsdienste und sollten, soweit sie für diese Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätze für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Frequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen sollte so effizient wie möglich erfolgen. …“

4

Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie definierte den Begriff „Frequenzzuweisung“ als die „Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen“.

5

Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sah vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

…“

6

Nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, insbesondere um den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu fördern, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen und die Interessen der Bürger der Europäischen Union zu fördern.

7

Art. 9 der Rahmenrichtlinie bestimmte:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der … Vollzugsordnung [der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)] für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

…

(3)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d)

Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

e)

Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f)

Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.

(4)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem

a)

dem Schutz des menschlichen Lebens,

b)

der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c)

der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d)

der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem 25. Mai 2011 erteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am 25. Mai 2011 existierten, gilt Artikel 9a.

(7)   Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, [indem] sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.“

8

Art. 9a der Rahmenrichtlinie bestimmte:

„(1)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 25. Mai 2011 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen – unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung – und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am 25. Mai 2011 existierten.

(3)   Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4)   Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21)].“

Richtlinie 2009/140

9

In den Erwägungsgründen 34 bis 36, 38 und 40 der Richtlinie 2009/140 hieß es:

„(34)

Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen erhöht werden, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden (‚Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität‘). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(35)

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(36)

Frequenznutzer sollten vorbehaltlich von Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, so dass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können.

…

(38)

Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

…

(40)

Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutralität und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung eines Ziels von allgemeinem Interesse gewährt wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht ungerechtfertigt zulasten ihrer neuen Wettbewerber in einem Maße verbessert werden, das über das zur Erfüllung solcher Ziele von allgemeinem Interesse oder anderer damit zusammenhängender Ziele von allgemeinem Interesse Notwendige hinausgeht.“

Italienisches Recht

10

Art. 14 des Decreto legislativo n. 259 – Codice delle comunicazioni elettroniche (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259 – Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) vom 1. August 2003 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2003, Supplemento ordinario Nr. 150) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) sieht in seinen Abs. 4 bis 8 vor:

„(4)   Sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, stellen das [Ministerium] und die [Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) (im Folgenden: Behörde)] im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im nationalen Frequenzzuweisungs- und ‑zuteilungsplan gemäß dem Unionsrecht sicher, dass in den für elektronische Kommunikationsdienste für verfügbar erklärten Frequenzbändern alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten angeboten werden können. Das Ministerium und die Behörde können jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten u. a. dann vorsehen, wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und den Bestimmungen der [Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)] erforderlich ist.

(5)   Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie im Einklang mit dem Unionsrecht einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, wie u. a.:

a)

dem Schutz des menschlichen Lebens,

b)

der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c)

der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d)

der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, u. a. durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.

(6)   Das Ministerium und die Behörde können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Bereitstellung jedes anderen elektronischen Kommunikationsdienstes in einem bestimmten Frequenzband ausschließlich dann verbieten, wenn dies durch die Notwendigkeit des Schutzes von Diensten gerechtfertigt ist, die dem Schutz des menschlichen Lebens dienen. Ein solches Verbot kann in Ausnahmefällen erweitert werden, um weitere – vom Unionsrecht als von allgemeinem Interesse definierte – Ziele zu verfolgen.

(7)   Das Ministerium und die Behörde überprüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten regelmäßig die Notwendigkeit der Beschränkungen im Sinne der Abs. 3 bis 6 und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfung.

(8)   Die Abs. 3 und 4 gelten für das den elektronischen Kommunikationsdiensten zugeteilte Frequenzspektrum sowie für die Allgemeingenehmigungen und die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach Ablauf der Frist im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Decreto legge n. 34 [Gesetzesdekret Nr. 34] vom 31. März 2011 [(GURI Nr. 74 vom 31. März 2011, S. 1)] – mit Änderungen umgewandelt durch die Legge n. 75 [Gesetz Nr. 75] vom 26. Mai 2011 [(GURI Nr. 122 vom 27. Mai 2011, S. 2)], mit nachfolgenden Änderungen – gewährt wurden. Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die zum Ablauf der Frist im Sinne des vorangegangenen Satzes existierten, gilt Art. 14bis.“

11

Art. 14bis des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation bestimmt:

„(1)   Bis zum 25. Mai 2016 können das Ministerium und die Behörde den jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend Inhabern von Frequenznutzungsrechten, die vor dem Ablauf der Frist gemäß Art. 14 Abs. 8 gewährt wurden und bis zum vorgenannten Datum weitergelten, erlauben, eine Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Art. 14 Abs. 4 bis 7 zu beantragen. Bevor das Ministerium und die Behörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine Entscheidung treffen, unterrichten sie den Inhaber der Rechte über die von ihnen durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen – unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung – und gewähren ihm eine Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen. Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer oder bis zum 25. Mai 2016 unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2)   Nach dem 25. Mai 2016 ergreifen das Ministerium und die Behörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Art. 14 Abs. 3 bis 7 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen, individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt.

(3)   Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen das Ministerium und die Behörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4)   Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen von Art. 27 dieses Gesetzbuchs.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Elettronica Industriale betreibt ein italienisches Telekommunikationsnetz und ist Inhaberin von am 28. Juni 2012 vom Ministerium gewährten Frequenznutzungsrechten für DVB-T, was fünf Übertragungsnetzen auf nationaler Ebene (Multiplex) entspricht.

13

Am 24. Mai 2016 beantragte sie beim Ministerium eine Überprüfung der auf diesen Nutzungsrechten lastenden Beschränkung, die ausschließlich für DVB-T‑Rundfunkdienste gewährt worden waren. Der Antrag war insbesondere auf die Aufhebung dieser Beschränkung gerichtet.

14

Nach Zurückweisung dieses Antrags durch das Ministerium erhob sie beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Klage auf Aufhebung dieser zurückweisenden Entscheidung und machte insbesondere geltend, dass diese Zurückweisung gegen den in Art. 9 der Rahmenrichtlinie verankerten Grundsatz der Dienstneutralität verstoße.

15

Dieses Gericht wies die Klage u. a. mit der Begründung ab, dass sowohl Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie als auch Art. 14 Abs. 4 des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation vorsähen, dass der Grundsatz der Dienstneutralität ausschließlich in dem durch die „nationalen Frequenzvergabepläne“ festgelegten Rahmen gelte. Insoweit könnten die Inhaber von Nutzungsrechten, die vor dem 30. Juni 2012 gewährt worden seien, nach Art. 14bis des Gesetzbuchs eine Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte „gemäß Art. 14 Abs. 4 bis 7 [des Gesetzbuchs]“ und damit unter Beachtung des Frequenzzuweisungs- und ‑zuteilungsplans beantragen. Da die Klägerin den zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Überprüfung vom 24. Mai 2016 geltenden Plan nicht gerügt habe, könne dieser Plan nicht Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sein.

16

Elettronica Industriale legte gegen diese Klageabweisung ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein.

17

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 14 des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation, mit dem die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität in das italienische Recht eingeführt worden seien, vorsehe, dass alle Arten von Technologien für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzt und alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste angeboten werden könnten, jedoch stets nur in den Frequenzbändern, die durch den nationalen Frequenzzuweisungs- und ‑zuteilungsplan gemäß dem Unionsrecht für elektronische Kommunikationsdienste für verfügbar erklärt worden seien.

18

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachlage falle unter den nationalen Frequenzzuweisungs- und -zuteilungsplan für 2015, der die Primärzuteilung des Frequenzbands von 470 bis 790 MHz dem Rundfunkdienst vorbehalten habe.

19

In ihrem Antrag auf Überprüfung habe Elettronica Industriale jedoch erbeten, dass ihre Nutzungsrechte für eine Breitbandnutzung (broadband) für die Telekommunikation anstelle einer Nutzung für die Rundfunkübertragung (broadcasting) eingesetzt werden könnten.

20

Unter diesen Umständen wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 9 und 9a der Rahmenrichtlinie sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegenstünden, die einen Inhaber von Frequenznutzungsrechten verpflichte, die betreffenden Frequenzen ausschließlich für DVB-T‑Rundfunkdienste zu nutzen, wobei sich eine solche Beschränkung daraus ergebe, dass die Nutzung dieser Frequenzen durch den Verwaltungsakt vorgeschrieben sei, mit dem der nationale Frequenzvergabeplan erlassen worden sei.

21

Es stelle sich somit die Frage, ob dieser Rechtsakt als bindend für einen Antrag auf Überprüfung nach Art. 9a der Rahmenrichtlinie anzusehen sei, der die Ausübung von Tätigkeiten zum Gegenstand habe, die sich von denen unterschieden, auf die sich der Rechtsakt beziehe, durch den der Plan erlassen worden sei.

22

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass ein solcher Antrag auf Überprüfung augenscheinlich nur hinsichtlich solcher Nutzungsrechte zugelassen werden könne, deren Inhaber der betreffende Wirtschaftsteilnehmer bereits sei und die im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehen seien. Somit könne die Zurückweisung dieses Antrags, der auf die Nutzung dieser Rechte für eine andere Tätigkeit gerichtet sei, schon deshalb gerechtfertigt sein, weil der Plan Beschränkungen der Nutzung dieser Rechte enthalte.

23

Insoweit hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, die Tragweite von Art. 9 und 9a der Rahmenrichtlinie klären zu lassen, damit festgestellt werde, ob die zuständigen nationalen Behörden bei der in Art. 9a vorgesehenen Überprüfung von dem abweichen könnten, was im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehen sei, um dem Grundsatz der Dienstneutralität Wirkung zu verleihen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer beantragt habe, die Beschränkung seiner Frequenznutzungsrechte zu ändern, um ihm die Ausübung anderer Tätigkeiten als derjenigen zu ermöglichen, zu deren Ausübung er ursprünglich befugt gewesen sei.

24

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Art. 9 und 9a der Rahmenrichtlinie sowie die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr einer nationalen Maßnahme entgegen, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten verpflichtet, diese Frequenzen so wie vom Piano Nazionale di Ripartizione delle Frequenze (nationaler Frequenzzuweisungsplan, im Folgenden: PNRF) vorgesehen zu nutzen, und die keine Ausübung anderer als der einem Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt einer Überprüfung genehmigten Tätigkeiten zulässt, und stehen die Unionsvorschriften folglich einer nationalen Maßnahme entgegen, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten verpflichtet, diese Frequenzen ausschließlich für digitale terrestrische Fernsehübertragungsdienste zu nutzen, und die von den nationalen Behörden mit der bloßen Feststellung begründet wird, dass in den Planungsmaßnahmen für das Frequenzspektrum dementsprechende Auflagen vorgesehen seien?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

25

Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung der Art. 9 und 9a der Rahmenrichtlinie sowie der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr. Um dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienlich ist, sind folgende Klarstellungen vorzunehmen.

26

Was erstens die Bestimmungen des AEU-Vertrags betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sie grundsätzlich auf einen Sachverhalt keine Anwendung finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47, und vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats, hier der Italienischen Republik, hinausweisen. Der Vorlageentscheidung lässt sich außerdem kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gegenstand dieses Rechtsstreits trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit aufwiese, der die Auslegung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 41).

28

Folglich braucht die Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden, soweit sie die Auslegung dieser Bestimmungen betrifft.

29

Zweitens ist hinsichtlich der Auslegung von Art. 9 und 9a der Rahmenrichtlinie zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausweislich der Vorlageentscheidung auf den spezifisch in Art. 9 Abs. 4 dieser Richtlinie thematisierten Grundsatz der Dienstneutralität beruft.

30

Zum anderen sieht Art. 9a Abs. 1 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 25. Mai 2011 zulassen können, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Art. 9 Abs. 3 und 4 der genannten Richtlinie stellen.

31

Die in Art. 9a der Rahmenrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, den Inhabern von Frequenznutzungsrechten zu erlauben, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, betrifft daher nur die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 25. Mai 2011 gewährt wurden.

32

Aus der Vorlageentscheidung geht allerdings hervor, dass Elettronica Industriale ihre Frequenznutzungsrechte für DVB-T am 28. Juni 2012 erhielt. Daraus folgt, dass Art. 9a der Rahmenrichtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist.

33

Dagegen ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt, dem 28. Juni 2012, Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie anwendbar war. Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie bestimmt nämlich u. a., dass Art. 9 Abs. 4 für individuelle Frequenznutzungsrechte gilt, die nach dem 25. Mai 2011 gewährt wurden.

34

Folglich waren die Mitgliedstaaten ab dem 25. Mai 2011 nach Art. 9 Abs. 4 und 6 der Richtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der Dienstneutralität beachtet wird und dass Beschränkungen der individuellen Frequenznutzungsrechte auf Zielen von allgemeinem Interesse beruhen sowie verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind.

35

Nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann.

36

Demnach muss ein Betreiber eines Telekommunikationsnetzes wie Elettronica Industriale die Möglichkeit haben, gegen eine auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie erlassene Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde vorzugehen, um wie im vorliegenden Fall die Aufhebung der Beschränkungen seiner individuellen Frequenznutzungsrechte zu erreichen.

37

Auch wenn der Ausgangsrechtsstreit einen Antrag von Elettronica Industriale auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Frequenznutzungsrechte für DVB-T zum Gegenstand hat, den Elettronica Industriale gemäß Art. 14bis des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation, mit dem Art. 9a der Rahmenrichtlinie in das italienische Recht umgesetzt wurde, gestellt hat, kann daher ungeachtet dieses Umstands dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort gegeben werden.

38

Soweit nämlich Art. 9a Abs. 1 der Richtlinie auf deren Art. 9 Abs. 4 verweist, hätte ein auf das nationale Recht zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gestützter Antrag, mit dem eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie angefochten werden soll, durch die Frequenznutzungsrechte beschränkt werden, im Wesentlichen denselben Gegenstand wie ein nach dem nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 9a der Rahmenrichtlinie gestellter Antrag auf Überprüfung, mit dem gegen diese Beschränkungen vorgegangen werden soll.

39

Nach alledem ist die Vorlagefrage im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie zu beantworten.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

40

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die einem Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte vorschreibt, diese nur für die Bereitstellung von Rundfunkdiensten für DVB-T zu nutzen, wobei diese Maßnahme ausschließlich auf die im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehenen Vorgaben gestützt wird.

41

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein nationaler Frequenzvergabeplan Beschränkungen der Frequenznutzungsrechte dahin gehend vorsehen kann, welche elektronischen Kommunikationsdienste über diese Frequenzen erbracht werden dürfen. Bejahendenfalls ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Plan insofern verbindlich ist, als er zwangsläufig die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung dieser Beschränkungen nach sich zieht.

42

Erstens sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 20. November 2025, Lolach, C‑327/24, EU:C:2025:901, Rn. 27).

43

Zunächst stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten „in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem [Unions]recht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden“.

44

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans entscheiden, welche Funkfrequenzbänder für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stehen. Insoweit müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gestatten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste über diese Funkfrequenzbänder erbracht werden können, wodurch die Einhaltung des Grundsatzes der Dienstneutralität durch die Mitgliedstaaten angestrebt wird.

45

Allerdings gestattet Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorzusehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist. Diese Befugnis stellt insofern eine Beschränkung des Grundsatzes der Dienstneutralität dar, als die gemäß dem nationalen Frequenzvergabeplan zugewiesenen Funkfrequenzbänder dann nur für bestimmte Arten von Diensten genutzt werden dürfen.

46

Daher ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie, dass die Bezugnahme auf die nationalen Frequenzvergabepläne in Unterabs. 1 dieser Bestimmung zum Ausdruck bringt, dass die Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung vorsehen können, in den Plänen enthalten sein können. Mithin können die Mitgliedstaaten bei Erlass dieser Pläne nicht nur die verfügbaren Funkfrequenzbänder angeben, sondern gegebenenfalls auch die Beschränkungen ihrer Nutzung in Bezug auf die Art der Dienste, die über diese Funkfrequenzbänder erbracht werden können.

47

Sodann bestätigt der Zusammenhang, in dem Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie steht, die in der vorstehenden Randnummer dargelegte wörtliche Auslegung.

48

Art. 9 Abs. 6 der Rahmenrichtlinie sieht nämlich vor, dass die Abs. 3 und 4 für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen gelten, die nach dem 25. Mai 2011 erteilt bzw. gewährt werden.

49

Nach der Definition der „Frequenzzuweisung“ in Art. 2 Buchst. q der Richtlinie bezeichnet dieser Begriff „die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen“.

50

Da der nationale Frequenzvergabeplan gerade die Frequenzzuweisung zum Gegenstand hat, können somit die Mitgliedstaaten mit diesem Plan entscheiden, dass ein bestimmtes Frequenzband nur für eine Art von Funkdiensten genutzt werden darf, was folglich eine Einschränkung des Grundsatzes der Dienstneutralität mit sich bringt.

51

Schließlich besteht das Ziel der Rahmenrichtlinie, wie sich aus ihrem Art. 8 ergibt, darin, den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu fördern, zur Entwicklung des Binnenmarkts beizutragen und die Interessen der Unionsbürger zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C‑764/23 bis C‑766/23, EU:C:2025:691, Rn. 96).

52

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang u.a. mit Art. 8 der Richtlinie sorgen. Sie müssen zudem gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

53

In diesem Zusammenhang heißt es im 18. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie, dass angemessene Schritte unternommen werden können, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums. Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es außerdem, dass die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen so effizient wie möglich erfolgen muss.

54

Das Ziel einer effizienten Verwaltung der Funkfrequenzen, wie sie in Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gefordert wird, kann es allerdings rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat beschließt, bei der Frequenzzuweisung im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans die Arten elektronischer Kommunikationsdienste, die bereitgestellt werden können, zu beschränken.

55

Aus der Prüfung des Wortlauts und des Zusammenhangs von Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie sowie des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels ergibt sich somit, dass die Mitgliedstaaten bei Erlass der nationalen Frequenzvergabepläne nicht nur die verfügbaren Frequenzbänder angeben können, sondern gegebenenfalls, vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen, auch die Beschränkungen der Nutzung dieser Frequenzbänder in Bezug auf die Art der Dienste, die über diese Frequenzbänder erbracht werden können.

56

In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist zweitens zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher nationaler Frequenzvergabeplan insofern verbindlich ist, als ein Antrag auf Aufhebung der Beschränkungen, die die einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes wie Elettronica Industriale gewährten individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen betreffen und die die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste beschränken, zurückzuweisen ist, weil diese Beschränkungen durch den Plan auferlegt worden sind.

57

Mit der italienischen und der tschechischen Regierung sowie der Europäischen Kommission ist darauf hinzuweisen, dass zur vollen Wirksamkeit der in Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten anheimgestellten Möglichkeit, im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans die Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsdienstes in einem bestimmten Frequenzband zu verlangen, dieser Plan zwangsläufig verbindlich sein muss.

58

Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein nationaler Frequenzvergabeplan vorschreibt, dass ein elektronischer Kommunikationsdienst in einem bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste verfügbaren Frequenzband bereitgestellt werden muss, diese Anforderung, wie sich aus Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie ergibt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein muss, die Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse zu gewährleisten.

59

Könnte eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, mit der individuelle Frequenznutzungsrechte gewährt werden, von dieser Anforderung abweichen, indem sie z. B. die Bereitstellung einer Art von Diensten in einem Frequenzband erlaubt, die durch den betreffenden nationalen Frequenzvergabeplan einer anderen Art von Diensten vorbehalten ist, so bestünde die Gefahr, dass die Erreichung des Ziels von allgemeinem Interesse, das die in diesem Plan vorgesehene Maßnahme rechtfertigt, nicht gewährleistet werden könnte.

60

Zum anderen halten die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rahmenrichtlinie bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein. Insoweit bestimmt Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der genannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen u. a. dann für die Bereitstellung der Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen können, wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung erforderlich ist.

61

Ein nationaler Frequenzvergabeplan, mit dem eine Anforderung aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften umgesetzt würde, müsste daher zwangsläufig verbindlich sein.

62

Was schließlich die Voraussetzungen betrifft, unter denen ein Mitgliedstaat durch einen nationalen Frequenzvergabeplan die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste über ein bestimmtes verfügbares Frequenzband beschränken kann, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkungen die in Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen müssen, d. h., dass sie durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein müssen, die Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, sowie dass sie verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein müssen.

63

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare nationale Frequenzzuweisungs- und ‑zuteilungsplan für 2015 „die Primärzuteilung des Frequenzbands von 470 bis 790 MHz an den Rundfunkdienst“ vorbehielt und dass die Zurückweisung des von Elettronica Industriale auf der Grundlage von Art. 14bis des Gesetzbuchs über die elektronische Kommunikation gestellten Antrags auf Überprüfung im Wesentlichen mit einem Verweis auf diesen Plan und mit der Feststellung begründet wurde, dass Elettronica Industriale den Verwaltungsakt zum Erlass dieses Plans nicht angefochten habe, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt habe.

64

Insoweit ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gültigkeit der in diesem Plan vorgesehenen Beschränkung auf Rundfunkdienste noch von Elettronica Industriale im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits angegriffen werden kann und, bejahendenfalls, ob diese Beschränkung die in Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt; indessen kann der Gerichtshof im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, und ausgehend von den in den Akten enthaltenen Angaben, dem vorlegenden Gericht diejenigen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefern, die diesem Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C‑764/23 bis C‑766/23, EU:C:2025:691, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass es – sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass diese Beschränkung, wie die italienische Regierung im Wesentlichen geltend macht, darauf abzielt, eine effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder funktechnische Störungen der Bereitstellung von Fernsehdiensten durch andere Betreiber mit Sitz im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten zu verhindern, und sofern dieses Gericht verifiziert, dass diese Beschränkung verhältnismäßig und nicht diskriminierend ist – gerechtfertigt wäre, wenn die Inhaber von Nutzungsrechten für dieses Frequenzspektrum im Frequenzband von 470 bis 790 MHz diese Frequenzen nur für die im Plan vorgesehenen Dienste nutzen können.

66

Zweitens ergibt sich, wie in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, dass ein Betreiber eines Telekommunikationsnetzes wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte ist und diese Rechte in einem Frequenzband nutzen möchte, um andere Dienste als die für dieses Frequenzband im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehenen zu erbringen, über Rechtsbehelfe verfügen muss, die es ihm ermöglichen, den Verwaltungsakt zum Erlass dieses Plans anzufechten.

67

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht dazu zwingt, vor ihren nationalen Gerichten neben den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, um den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten. Etwas anderes gilt nur, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Im vorliegenden Fall bietet die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehende gerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen Elettronica Industriale den Verwaltungsakt zum Erlass des nationalen Frequenzzuweisungs- und ‑zuteilungsplans anfechten konnte. Insoweit ist klarzustellen, dass das Unionsrecht nicht verlangt, Elettronica Industriale die Möglichkeit einzuräumen, sich im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf die Ungültigkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Plans zu berufen, falls festgestellt würde, dass sie das Recht hatte, einen Rechtsbehelf gegen diesen Plan einzulegen und dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder erfolglos getan hat.

69

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die einem Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte vorschreibt, diese nur für die Bereitstellung von Rundfunkdiensten für DVB-T zu nutzen, wobei diese Maßnahme ausschließlich auf die im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehenen Vorgaben gestützt wird.

Kosten

70

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung

 

ist dahin auszulegen, dass

 

er einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die einem Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte vorschreibt, diese nur für die Bereitstellung von Rundfunkdiensten für DVB-T zu nutzen, wobei diese Maßnahme ausschließlich auf die im nationalen Frequenzvergabeplan vorgesehenen Vorgaben gestützt wird.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.