URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
24. September 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Verbraucherverträge – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen – Art. 2 Nr. 8 – Begriff ‚außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag‘ – Schriftliches Angebot des Unternehmers – Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher in Anwesenheit des Unternehmers und außerhalb von dessen Geschäftsräumen“
In der Rechtssache C‑381/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Cottbus (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2025, in dem Verfahren
PL,
GQ
gegen
Gexx aeroSol GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und I. Rubene als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/83). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen PL und GQ, zwei Verbrauchern, und der Gexx aeroSol GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, wegen der Rückzahlung einer im Rahmen eines Vertrags über die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage geleisteten Anzahlung. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
In den Erwägungsgründen 21 und 37 der Richtlinie 2011/83 heißt es:
…
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Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/83 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke …
…“ |
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Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: …
…“ |
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6 |
Nach Art. 9 („Widerrufsrecht“) gilt: „(1) Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann. … (2) Unbeschadet des Artikels 10 endet die in Absatz 1 genannte Widerrufsfrist wie folgt, wobei die Dauer der Frist 30 Tage beträgt, sofern ein Mitgliedstaat Bestimmungen gemäß Absatz 1a erlassen hat
…“ |
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7 |
Art. 10 („Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.“ |
Deutsches Recht
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Die Richtlinie 2011/83 wurde mit dem Gesetz vom 20. September 2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BGBl. I S. 3642) in deutsches Recht umgesetzt. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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9 |
Gexx aeroSol ist eine Gesellschaft, die Dienstleistungen der Planung, Installation und Wartung integrierter Energiesysteme anbietet, die sich auf die Sonnenenergie konzentrieren. |
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Am 8. April 2022 erhielten PL und GQ, zwei Verbraucher, von Gexx aeroSol ein Angebot über die Lieferung und die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher und Zubehör zugeschickt. |
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Am 31. Mai 2022 unterzeichneten PL und GQ dieses Angebot auf ihrem privaten Grundstück bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Vertreterin von Gexx aeroSol (im Folgenden: fraglicher Vertrag). |
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Am 8. November 2022 stellte Gexx aeroSol eine Abschlagsrechnung über 6479,31 Euro, die von PL und GQ bezahlt wurde. |
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Gexx aeroSol lieferte die Photovoltaikanlage, doch die Installation des Batteriespeichers erfolgte nicht. Die Teilleistung wurde am 7. Februar 2023 von PL und GQ abgenommen. |
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Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023, der Gexx aeroSol am selben Tag zugegangen ist, erklärte der Rechtsanwalt von PL und GQ den Widerruf des fraglichen Vertrags und forderte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. |
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Das Landgericht Cottbus (Deutschland), das vorlegende Gericht, das mit einer von PL und GQ gegen Gexx aeroSol erhobenen Klage auf Rückzahlung dieser Anzahlung befasst ist, stellt fest, dass diese Gesellschaft die Verbraucher nicht über ihr Widerrufsrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83 informiert hat. Folglich hätte, falls davon auszugehen wäre, dass PL und GQ ein solches Widerrufsrecht zustünde, die Frist für dessen Ausübung frühestens am 31. Mai 2022 begonnen und wäre nach Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie frühestens am 14. Juni 2023 abgelaufen. |
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Unter diesen Umständen wäre der von PL und GQ am 9. Juni 2023 ausgesprochene Widerruf innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist erfolgt. |
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Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel in Bezug auf die Frage, ob der fragliche Vertrag als „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann und folglich unter die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung fällt. |
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18 |
Insbesondere möchte das Landgericht wissen, ob ein Vertrag, wenn dem Verbraucher ein Angebot eines Unternehmers vorliegt und nur die Annahme dieses Angebots außerhalb der „Geschäftsräume“ im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 erfolgte, als „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie einzustufen ist. |
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Insoweit stellt es fest, dass die zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 erlassene nationale Regelung von den deutschen Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) hat der Verbraucher in einem Fall wie dem in Rn. 18 des vorliegenden Urteils geschilderten kein Widerrufsrecht. |
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Das vorlegende Gericht neigt zu der Annahme, dass der Abschluss des Vertrags im Sinne von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 mit dem Zeitpunkt der „finalen Vertragserklärung“ übereinstimmt; im vorliegenden Fall sei dies die Annahme des Angebots des Unternehmers durch den Verbraucher. Erfolgte die den Verbraucher bindende Annahme bei körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und außerhalb von dessen Geschäftsräumen, stünde somit nach dieser Richtlinie dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu. |
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21 |
Diese Auslegung werde sowohl durch die allgemeine Systematik als auch den Zweck der Richtlinie gestützt. Zum einen hänge nämlich im Hinblick auf Art. 2 Nr. 8 Buchst. b der Richtlinie 2011/83 die Einstufung als „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ auch von den Umständen im Zusammenhang mit der rechtsverbindlichen Willenserklärung des Verbrauchers ab, obwohl der Vertragsschluss erst später erfolge. Zum anderen könne der Verbraucher vom Unternehmer aufgrund dessen körperlicher Anwesenheit zum Zeitpunkt der Angebotsannahme unter Druck gesetzt werden, selbst wenn dem Verbraucher dieses Angebot bereits vorgelegen habe und er die Möglichkeit zu dessen Prüfung gehabt habe. |
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Unter diesen Umständen hat das Landgericht Cottbus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
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Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Vertrag, den der Verbraucher bei körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und an einem anderen Ort als in dessen Geschäftsräumen abschließt, indem er das Angebot annimmt, das ihm der Unternehmer zuvor zugesandt hatte, um einen „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung handelt. |
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24 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Bestimmung der Ausdruck „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bezeichnet, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. |
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25 |
Gleichwohl ist der Begriff „Abschluss“ des Vertrags in der Richtlinie 2011/83 nicht definiert. Da aber Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie in Bezug auf die Bedeutung, die diesem Begriff beizumessen ist, keinen Verweis auf das nationale Recht enthält, ist dieser nach ständiger Rechtsprechung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 15). |
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26 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine solche Auslegung nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift des Unionsrechts zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Januar 2025, Gemeinden Schaerbeek und Linkebeek, C‑627/23, EU:C:2025:9, Rn. 28). |
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27 |
Was zunächst den Wortlaut von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung lediglich verlangt, dass dieser Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort „geschlossen“ wurde, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Wie sich aus dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Abschluss“ des Vertrags ergibt, kann grundsätzlich nicht von einem Vertragsabschluss ausgegangen werden, solange der Adressat des Angebots dieses nicht angenommen hat. |
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Dagegen kann aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 nicht geschlossen werden, dass es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlich ist, dass das Angebot zum Vertragsabschluss ebenfalls bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, ausgesprochen wurde. |
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Was sodann den Kontext betrifft, in den sich Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 einfügt, ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Nr. 8 in den Buchst. b und c noch zwei andere Fallgestaltungen nennt, in denen ein Vertrag als „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ eingestuft werden kann. |
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Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in diesen beiden anderen Fallgestaltungen die Voraussetzungen präzisiert hat, die unter den geschilderten Umständen das dem Verbraucher gemachte Angebot oder die Ansprache des Verbrauchers erfüllen muss, damit der sich daraus ergebende Vertrag als „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann, ist zu schließen, dass dagegen die Anwendung von Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 nicht von den Umständen abhängt, unter denen das Angebot oder eine etwaige Ansprache erfolgt ist. |
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Überdies sieht Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 eine Voraussetzung dafür vor, dass ein Vertrag als „Fernabsatzvertrag“ angesehen werden kann, nämlich die ausschließliche Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel durch die Parteien „bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“. Dagegen sieht Art. 2 Nr. 8 Buchst. a dieser Richtlinie, der die „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge“ betrifft, keine entsprechende Voraussetzung für alle Phasen des Vertragsabschlusses vor. |
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Was schließlich den Zweck der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 angeht, ist daran zu erinnern, dass im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt wird, dass der Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat. |
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Dieser Zweck wird im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 wiederholt, in dem es heißt, dass dem Verbraucher aufgrund des möglichen psychologischen Drucks oder Überraschungsmoments beim Abschluss des Vertrags mit einem Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumen ein Recht auf Widerruf zustehen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2023, DC [Widerruf nach Vertragserfüllung], C‑97/22, EU:C:2023:413, Rn. 26, und vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 178). |
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Aus diesem Ziel ergibt sich, dass, wenn dem Verbraucher – wie im vorliegenden Fall – das Angebot des Unternehmers bereits vorlag und er die Möglichkeit hatte, von diesem vor dem Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen, die gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers während des Vertragsabschlusses an einem Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, dafür ausreicht, dass dieser Vertrag unter Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 fällt. Zwar kann die Tatsache, dass dem Verbraucher das Angebot, auf dessen Grundlage der Unternehmer den Vertrag abschließen möchte, bereits vorlag, das Überraschungsmoment beseitigen, dem dieser Verbraucher möglicherweise ausgesetzt wäre. Aber da die Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers erfolgt, ist dieser gleichwohl der Gefahr ausgesetzt, dass psychologischer Druck auf ihn ausgeübt wird. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, den der Verbraucher bei körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und an einem anderen Ort als in dessen Geschäftsräumen abschließt, indem er das Angebot annimmt, das ihm der Unternehmer zuvor zugesandt hatte, ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung |
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ist dahin auszulegen, dass |
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ein Vertrag, den der Verbraucher bei körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und an einem anderen Ort als in dessen Geschäftsräumen abschließt, indem er das Angebot annimmt, das ihm der Unternehmer zuvor zugesandt hatte, ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.