URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
5. November 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 5 Abs. 1 – Produkthaftung – Bestimmung des Ortes des Inverkehrbringens des Produkts – Ort des Erwerbs des Produkts von einem Händler oder Ort der Übergabe an den Endkunden durch einen Spediteur – Begriff ‚Produkt‘ – Teilprodukt eines Endprodukts“
In der Rechtssache C‑344/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 8. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2025, in dem Verfahren
EUROVO S.r.l.
gegen
Zimmerer Erben GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin I. Ziemele und des Richters M. Bošnjak,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der EUROVO S.r.l., vertreten durch Rechtsanwalt T. Winter,
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der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst und S. Noë als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40, im Folgenden: Rom‑II-Verordnung). |
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2 |
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der EUROVO S.r.l. (im Folgenden: Eurovo) und der Zimmerer Erben GmbH, vormals Salmet‑International GmbH, über eine von Eurovo erhobene Produkthaftungsklage, die von Zimmerer Erben hergestellte Produkte betrifft. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rom‑II-Verordnung
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3 |
In den Erwägungsgründen 18 bis 20 der Rom‑II-Verordnung heißt es:
(19) Für besondere unerlaubte Handlungen, bei denen die allgemeine Kollisionsnorm nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden. (20) Die Kollisionsnorm für die Produkthaftung sollte für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Die Schaffung einer Anknüpfungsleiter stellt, zusammen mit einer Vorhersehbarkeitsklausel, im Hinblick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. Als erstes Element ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in den Verkehr gebracht wurde. Die weiteren Elemente der Anknüpfungsleiter kommen zur Anwendung, wenn das Produkt nicht in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 und der Möglichkeit einer offensichtlich engeren Verbindung mit einem anderen Staat.“ |
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Kapitel II („Unerlaubte Handlungen“) der Rom‑II-Verordnung umfasst u. a. deren Art. 4 und 5. |
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Art. 4 der Rom‑II-Verordnung lautet: „(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“ |
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Art. 5 der Rom‑II-Verordnung sieht vor: „(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls b) das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls c) das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. (2) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Absatz 1 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“ |
Richtlinie 85/374/EWG
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In Art. 2 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. 1999, L 141, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/374) heißt es: „Bei der Anwendung dieser Richtlinie gilt als ‚Produkt‘ jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. …“ |
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Art. 7 der Richtlinie 85/374 lautet: „Der Hersteller haftet aufgrund dieser Richtlinie nicht, wenn er beweist, a) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat; b) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler später entstanden ist; c) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht; e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte; f) wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts[,] in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder dur[c]h die Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist.“ |
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9 |
Art. 11 der Richtlinie 85/374 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“ |
Deutsches Recht
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§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ |
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11 |
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I, S. 2198) heißt es: „Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.“ |
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§ 4 Abs. 1 ProdHaftG sieht vor: „Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Eurovo, die ihren Sitz in Italien hat, macht nach italienischem Recht Schadensersatz aus Produkthaftung wegen Mängeln geltend, die sechs Legebatterien des Typs „Salmet“ betreffen, die von Zimmerer Erben mit Sitz in Deutschland entwickelt und hergestellt wurden. |
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Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens, von denen die eine in der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Lebensmitteln, genauer gesagt von Eiern und Eierprodukten, tätig ist und die andere Artikel der verarbeitenden Industrie vertreibt, bestehen keine vertraglichen Beziehungen. |
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Zwischen 2009 und 2010 verkaufte die Beklagte des Ausgangsverfahrens fünf Legebatterien des Typs „Salmet“ an die niederländische Gesellschaft VerstOvo BV und eine Legebatterie dieses Typs an die französische Gesellschaft Ovonor SAS, die später an VerstOvo weiterverkauft wurde. Hinsichtlich der Installation der Legebatterien wurde vereinbart, dass ihre Verladung in Deutschland erfolgen sollte, dass der Gesamtwert des Vertrags ihre Installation nicht beinhalte, dass aber der Käufergesellschaft gegebenenfalls ein Techniker der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnte. VerstOvo verkaufte vier der sechs Legebatterien an verschiedene italienische Gesellschaften weiter; diese Gesellschaften schlossen mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens Leasingverträge ab, die ein komplettes Volierensystem für Legehennen zum Gegenstand hatten. Die beiden übrigen Legebatterien wurden an eine andere italienische Gesellschaft verkauft, die später mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens fusioniert worden sein soll. |
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Der Aufbau der Volierensysteme erfolgte zwischen Juli und Dezember 2010 in den Räumlichkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Codigoro (Italien). Die Volieren wurden auf Kosten von VerstOvo vom Sitz der Beklagten des Ausgangsverfahrens in Deutschland zum Produktionssitz der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Italien geliefert. Der Aufbau erfolgte durch Mitarbeiter von VerstOvo unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der Beklagten des Ausgangsverfahrens. |
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Aufgrund technischer Probleme, die an den Volierensystemen nach deren Aufbau auftraten, leitete VerstOvo im Mai 2011 beim Tribunale di Ferrara (Gericht Ferrara, Italien) ein selbständiges Beweisverfahren nach italienischem Recht gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens ein. Zwischen September 2013 und Januar 2014 wurden Reparaturen an den Volierensystemen durchgeführt. |
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18 |
Nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Jahr 2014 eine Schadensersatzklage beim Tribunale di Ferrara (Gericht Ferrara) erhoben und dieses sich für international unzuständig erklärt hatte, erhob sie beim Landgericht Darmstadt (Deutschland) Klage gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit der sie ihr planerische und strukturelle Mängel sowie Funktionsstörungen in Bezug auf die Volierensysteme vorwarf. |
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19 |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Rom‑II-Verordnung italienisches Recht auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden sei, da die streitigen Anlagen in Italien in Verkehr gebracht worden seien. Außerdem habe sie bereits zuvor von der Beklagten des Ausgangsverfahrens hergestellte gleichartige Anlagen in einer anderen Betriebsstätte in Italien betrieben. Nach italienischem Recht habe die Beklagte des Ausgangsverfahrens die durch ihre Fahrlässigkeit verursachten Schäden zu ersetzen. |
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20 |
Mit Urteil vom 1. Juli 2020 wies das Landgericht Darmstadt die Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens ab; diese legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) ein, das die Berufung mit Urteil vom 17. Dezember 2021 zurückwies. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung deutsches Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, entschied es, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach dem anzuwendenden deutschen Recht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens zustehe. |
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21 |
Im Rahmen ihrer beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, eingelegten Revision verfolgt die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Ansprüche weiter. |
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22 |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist im Rahmen der Bestimmung der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Rechtsvorschriften Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung und konkret der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff „Inverkehrbringen“ auszulegen. |
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23 |
Insoweit sei das anzuwendende Recht – in Ermangelung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien des Ausgangsverfahrens im selben Mitgliedstaat – nach der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c vorgesehenen Anknüpfungsleiter zu bestimmen, wobei der Begriff „Inverkehrbringen“ in jedem dieser Buchst. a bis c Erwähnung finde. |
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24 |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe den Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne von „auf den Markt bringen“ ausgelegt und sei somit davon ausgegangen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihre Produkte in Ittlingen (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt habe. Folglich sei das in Rede stehende Produkt nach Auffassung dieses Gerichts nicht in einem der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Rom‑II-Verordnung genannten Staaten in Verkehr gebracht worden, so dass nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung mithin der in Deutschland liegende gewöhnliche Aufenthalt des Herstellers als Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zum Zug komme. |
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25 |
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine autonome Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ nicht zur Anwendbarkeit italienischen Rechts führen müsste, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte nach Italien geliefert sowie dort installiert worden seien und der geltend gemachte Schaden in diesem Staat entstanden sein solle. |
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26 |
Insoweit möchte das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne (C‑127/04, EU:C:2006:93, Rn. 27), wissen, ob die für Art. 7 Buchst. a und b sowie Art. 11 der Richtlinie 85/374 entwickelten Maßstäbe einschlägig seien, wonach ein Produkt dann in Verkehr gebracht werde, wenn der Hersteller es nach Abschluss des Herstellungsverfahrens aus freien Stücken in den Wirtschaftsverkehr bringe. |
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27 |
Zwar werde in den deutschen Sprachfassungen der Rom‑II-Verordnung und der Richtlinie 85/374 jeweils der Begriff „Inverkehrbringen“ verwendet; indessen erwecke der Vergleich des Wortlauts der beiden Rechtsakte in anderen Sprachfassungen Bedenken, ob die aus der Richtlinie 85/374 abgeleiteten Auslegungen des Begriffs „Inverkehrbringen“ auf den Kontext der Rom‑II-Verordnung übertragen werden könnten, da mit diesen Rechtsakten unterschiedliche Zwecke verfolgt würden. |
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28 |
Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Legebatterien als Komponenten in Volierensysteme eingegliedert worden seien, möchte das vorlegende Gericht überdies wissen, ob dem Begriff „Inverkehrbringen“ neben eigenständigen auch eingegliederte Produkte unterfielen. |
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29 |
Außerdem fragt es sich, welche Regelung Anwendung finde, wenn die in Rede stehende Situation keiner der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Rom‑II-Verordnung genannten Konstellationen entspreche. |
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30 |
Schließlich möchte das vorlegende Gericht unter Verweis darauf, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens bereits in der Vergangenheit von der Beklagten des Ausgangsverfahrens hergestellte gleichartige Legebatterien in Italien betrieben habe, wissen, ob die Auslegung des Begriffs „gleichartiges“ Produkt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung auch für dessen Unterabs. 1 gelte: Begrifflich komme nämlich eine enge, ausschließlich das konkrete schädigende Produkt erfassende Auslegung oder eine weite Auslegung im Sinne eines mit dem betreffenden Produkt identischen – oder gar gleichartigen – Produkts in Frage. |
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31 |
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin gehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat? 2. Ist der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin gehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann? 3. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem „Inverkehrbringen“ des konkret schadhaften/schädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least? 4. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung greift? 5. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte/schädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist? |
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
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Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung der Ort des Inverkehrbringens eines Produkts nur der Ort ist, an dem das Produkt das Werk des Herstellers verlässt, oder ob es sich dabei auch um den Ort handeln kann, an dem die geschädigte Person das Produkt von einem Händler erwirbt, oder um den Ort, an dem ihr das Produkt von einem Spediteur übergeben wird. |
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rom‑II-Verordnung den Begriff „Inverkehrbringen“, der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Rom‑II-Verordnung verwendet wird, nicht definiert. |
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34 |
Nach ständiger Rechtsprechung verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C‑595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Da Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist er autonom und einheitlich auszulegen. |
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Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass sich die deutsche Sprachfassung von Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung („in Verkehr gebracht“) auf das „Inverkehrbringen“ des Produkts bezieht und dass sich der Ausdruck „Inverkehrbringen“ im Wesentlichen ebenfalls in der deutschen Sprachfassung von Art. 7 Buchst. a und b sowie von Art. 11 der Richtlinie 85/374 findet, so dass diese beiden Begrifflichkeiten einander entsprechend ausgelegt werden könnten. |
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Aus dem Wortlaut anderer Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung, u. a. der spanischen („comercializó“), der englischen („marketed“), der französischen („commercialisé“), der italienischen („commercializzato“) und der niederländischen Sprachfassung („op de markt is gebracht“), ergibt sich jedoch insofern keine solche Entsprechung, als in den genannten Sprachfassungen der Art. 7 und 11 der Richtlinie 85/374 die Wendungen „puso en circulación“ (Spanisch), „put into circulation“ (Englisch), „mise en circulation“ (Französisch), „messo in circolazione“ (Italienisch) und „in het verkeer is gebracht“ (Niederländisch) verwendet werden. |
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Somit kann nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C‑372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, sowie vom 20. November 2025, Lolach, C‑327/24, EU:C:2025:901, Rn. 29). |
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39 |
Was die allgemeine Systematik der Regelung betrifft, zu der Art. 5 der Rom‑II-Verordnung gehört, so ist dieser Artikel Teil ihres Kapitels II („Unerlaubte Handlungen“). Zusammen mit den Art. 6 bis 9 dieses Kapitels enthält Art. 5 der Rom‑II-Verordnung besondere Bestimmungen, die die in Art. 4 dieser Verordnung festgelegte allgemeine Kollisionsnorm im Hinblick auf unter besonderen Umständen eingetretene Schäden präzisieren sollen. |
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Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, es sei denn, die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in demselben Staat; in diesem Fall unterliegt die unerlaubte Handlung gemäß Abs. 2 dieses Artikels dem Recht dieses Staates. |
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41 |
Art. 5 der Rom‑II-Verordnung enthält besondere Kollisionsnormen, die für außervertragliche Schuldverhältnisse gelten, die sich aus einem durch ein Produkt verursachten Schaden ergeben. Hierfür sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rom‑II-Verordnung eine Anknüpfungsleiter vor, der zufolge – gemäß Buchst. a dieses Unterabsatzes – das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls – gemäß Buchst. b des genannten Unterabsatzes – das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls – gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c – das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde. |
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42 |
Diese Anknüpfungsleiter wird durch eine in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung aufgestellte Vorhersehbarkeitsregel ergänzt, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem Staat, dessen Recht nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. |
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43 |
Außerdem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Rom‑II-Verordnung, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. |
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44 |
Im Hinblick auf die Klärung der Bedeutung, die dem Begriff „Inverkehrbringen“ beizumessen ist, ist als Erstes festzustellen, dass die Wendung „Produkt[, das] … in Verkehr gebracht wurde“ in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rom‑II-Verordnung insofern in objektiver Weise verwendet wird, als darin nicht auf die Person Bezug genommen wird, die das Produkt hergestellt hat. Ebenso stellt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung auf die „Person [ab], deren Haftung geltend gemacht wird“. Dieser Ausdruck erfasst nicht nur die Person, die das betreffende Produkt hergestellt hat, sondern auch jedwede andere Person, die am Inverkehrbringen dieses Produkts beteiligt ist. |
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45 |
Als Zweites kann das Inverkehrbringen für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung sowohl in dem Staat erfolgen, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als auch in dem Staat, in dem das Produkt erworben wurde oder in dem der Schaden eingetreten ist. |
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46 |
Daraus ergibt sich zum einen, dass der Begriff „Inverkehrbringen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung in Bezug auf das betreffende Produkt und unabhängig von der Person, die es hergestellt oder produziert hat, zu definieren ist, so dass es unerheblich ist, ob die geschädigte Person dieses Produkt unmittelbar vom Hersteller oder Produzenten erworben hat oder ob dieser Erwerb im Rahmen eines Vertriebsprozesses erfolgt ist, an dem eine oder mehrere weitere Personen beteiligt gewesen sind. Zum anderen ist nicht nur der Ort der Herstellung oder Produktion eines Produkts, sondern auch der Ort, an dem es von der geschädigten Person erworben wird, Ort seines Inverkehrbringens. |
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47 |
Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung ein besonderes Anknüpfungskriterium für den Fall vorsieht, dass das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts in dem Staat, dessen Recht nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnte. |
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48 |
Wenn der Begriff „Inverkehrbringen“ eines Produkts nämlich ausschließlich auf das Inverkehrbringen durch den Produzenten oder Hersteller zu beschränken wäre, entfiele für dieses besondere Anknüpfungskriterium jede praktische Wirksamkeit, da es schwer vorstellbar ist, wie ein durch diese Person selbst erfolgtes Inverkehrbringen unvorhersehbar für sie sein könnte. |
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49 |
Auch das mit der Rom‑II-Verordnung verfolgte Ziel bestätigt diese Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“. Wie aus dem 20. Erwägungsgrund der genannten Verordnung hervorgeht, sollte die Kollisionsnorm für die Produkthaftung für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Insoweit stellt die Schaffung einer Anknüpfungsleiter, die dem ersten Anknüpfungskriterium, das auf das Recht des Staates abstellt, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, besondere Bedeutung beimisst und die von einer Vorhersehbarkeitsklausel flankiert wird, im Hinblick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. |
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50 |
Eine Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“, die sich für das betreffende Produkt ausschließlich auf das „Verlassen des Werks“ beschränkte, liefe diesen Zielen eindeutig zuwider, da sie das Gleichgewicht, auf dem die Ziele beruhen, in Frage stellen würde. Eine solche restriktive Auslegung würde nämlich dazu führen, dass das anzuwendende Recht nur dann nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der Rom‑II-Verordnung bestimmt werden könnte, wenn die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat, in dem das „Werk verlassen“ wird, wenn das Produkt in diesem Staat erworben wurde oder wenn der Schaden in diesem Staat eingetreten ist, womit dem „Verlassen des Werks“ in den Kollisionsnormen für den Bereich der Produkthaftung eine privilegierte Rolle beigemessen würde. |
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51 |
Im vorliegenden Fall lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten entnehmen, dass die sechs Legebatterien des Typs „Salmet“ von der Beklagten des Ausgangsverfahrens in Deutschland hergestellt und auf den Markt gebracht wurden. Nicht in diesem Staat fand dagegen der Erwerb der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Legebatterien durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens statt, der entweder unter Beteiligung verschiedener Personen, darunter Handels- und Speditionsgesellschaften, im Rahmen mehrerer Leasingverträge erfolgte, die ein komplettes Volierensystem zum Gegenstand hatten, oder im Rahmen eines durch diese Beteiligten getätigten Weiterverkaufs an eine andere italienische Gesellschaft, die später mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens fusioniert worden sein soll. |
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52 |
Somit ist, vorbehaltlich der Überprüfung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht, nach Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung italienisches Recht anzuwenden, da die in Rede stehenden Produkte in Italien in Verkehr gebracht wurden. Denn erstens hatte nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, zweitens wurde nach dessen Buchst. b das betreffende Produkt dort erworben, und drittens ist nach dessen Buchst. c auch der Schaden in Italien eingetreten. |
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53 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Sinne dieser Bestimmung der Ort des Inverkehrbringens eines Produkts nicht nur der Ort ist, an dem das Produkt das Werk des Herstellers verlässt, sondern auch der Ort, an dem die geschädigte Person das Produkt von einem Händler erwirbt, oder der Ort, an dem ihr das Produkt von einem Spediteur übergeben wird. |
Zur dritten Frage
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54 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Begriff „in Verkehr gebrachtes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmung auch ein Produkt erfasst, das eine Komponente einer technischen Anlage ist. |
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55 |
Nach der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. |
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56 |
Wie aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, lässt sich der in Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung verwendeten neutralen Formulierung kein Fingerzeig im Hinblick auf den Begriff „in Verkehr gebrachtes Produkt“ entnehmen. |
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57 |
Gleichwohl ergibt sich aus dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vom 22. Juli 2003 (KOM[2003] 427 endgültig), dass die Definition des Begriffs „Produkt“ der Definition in Art. 2 der Richtlinie 85/374 folgt. |
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58 |
In Art. 2 dieser Richtlinie wird „Produkt“ als „jede bewegliche Sache“ definiert, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. |
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59 |
Außerdem wird in Art. 7 der Richtlinie 85/374, der die Ausnahmen von der Haftung des Herstellers regelt, ein in ein Endprodukt eingearbeitetes Teilprodukt ausdrücklich als Produkt aufgeführt. |
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60 |
Daraus folgt, dass der Begriff „in Verkehr gebrachtes Produkt“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung nicht nur Produkte als solche, sondern auch Produkte erfasst, die in Anlagen eingearbeitet sind. |
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61 |
Folglich endet für ein Produkt das Inverkehrbringen nicht damit, dass es von einem Verarbeiter übernommen oder als Teilprodukt in ein Zwischen- oder Endprodukt eingearbeitet oder eingegliedert wird. |
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62 |
Nur eine weite Auslegung des Begriffs „in Verkehr gebrachtes Produkt“ kann die Wirksamkeit des in Art. 5 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Systems der Anknüpfungsleiter gewährleisten. Eine solche Auslegung trägt zur Verwirklichung der mit diesem Artikel verfolgten Ziele, insbesondere der oben in Rn. 49 genannten Ziele der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und der gerechten Verteilung der Risiken, bei, indem sie es ermöglicht, nach hierarchischen und vorhersehbaren Kriterien zu bestimmen, welches Recht auf die durch die verschiedenen Arten von Produkten verursachten Schäden anzuwenden ist. |
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63 |
Umgekehrt entfiele für den durch Art. 5 der Rom‑II-Verordnung geschaffenen Mechanismus dessen praktische Wirksamkeit, wenn man aus Komponenten zusammengesetzte Produkte von seinem Anwendungsbereich ausschlösse. Eine solche Auslegung führte nämlich dazu, Situationen, in denen das anzuwendende Recht gerade nach den Kriterien der Anknüpfungsleiter zu bestimmen ist, vom Anwendungsbereich dieses Artikels auszuschließen. Außerdem würde ein solcher Ausschluss auf einer künstlichen und willkürlichen Unterscheidung nach Maßgabe der Modalitäten der Herstellung von Produkten beruhen, obwohl diese Modalitäten es für sich genommen nicht rechtfertigen können, Produkte unterschiedlichen Kollisionsregelungen zu unterwerfen. |
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64 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Begriff „in Verkehr gebrachtes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmung auch ein Produkt erfasst, das eine Komponente einer technischen Anlage ist. |
Zur vierten Frage
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65 |
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches Recht anzuwenden ist, wenn keines der in Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Anknüpfungskriterien erfüllt ist. |
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66 |
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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67 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vierte Frage für den Fall gestellt wird, dass das anzuwendende Recht nicht nach der in Art. 5 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Anknüpfungsleiter bestimmt werden kann und diese angebliche Regelungslücke in der Rom‑II-Verordnung folglich ausgehend davon zu schließen wäre, dass das betreffende Produkt nicht in Verkehr gebracht wurde. |
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68 |
Jedoch lässt sich weder den dem Gerichtshof vorliegenden Akten noch den Antworten auf die ersten drei Fragen entnehmen, dass die Bestimmung des Ortes des Inverkehrbringens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte nicht möglich wäre oder dass diese Produkte nicht in Verkehr gebracht worden wären. |
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69 |
Unter diesen Umständen liefe eine Beantwortung der vierten Frage offensichtlich darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesenen Aufgabe ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Romeo, C‑313/12, EU:C:2013:718, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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70 |
Folglich ist die vierte Frage unzulässig. |
Zur fünften Frage
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71 |
Mit seiner fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um die Auslegung des Begriffs „gleichartiges Produkt“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Rom‑II-Verordnung. |
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72 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ein Anknüpfungskriterium vorsieht, das sich auf das Inverkehrbringen eines im Hinblick auf das betreffende Produkt „gleichartigen Produkts“ bezieht und für den Fall gilt, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, b oder c der Rom‑II-Verordnung anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. |
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73 |
Indessen lässt sich weder den dem Gerichtshof vorliegenden Akten noch den Antworten auf die ersten drei Fragen entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Ortes des Inverkehrbringens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkte für die Beklagte des Ausgangsverfahrens vernünftigerweise nicht vorhersehbar war. |
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74 |
Folglich ist die fünfte Frage nach der in den Rn. 66 und 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig. |
Kosten
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75 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
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1. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung der Ort des Inverkehrbringens eines Produkts nicht nur der Ort ist, an dem das Produkt das Werk des Herstellers verlässt, sondern auch der Ort, an dem die geschädigte Person das Produkt von einem Händler erwirbt, oder der Ort, an dem ihr das Produkt von einem Spediteur übergeben wird. |
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2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „in Verkehr gebrachtes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmung auch ein Produkt erfasst, das eine Komponente einer technischen Anlage ist. |
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Biltgen Ziemele Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Für den Kammerpräsidenten F. Biltgen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.