Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2026. – Strafverfahren gegen M. G. D.

CELEX: 62025CJ0280 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2026 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I. Rechtlicher Rahmen

 

A. Völkerrecht

 

B. Unionsrecht

 

1. SFI-Übereinkommen

 

2. Beschluss 2008/40/JI

 

3. Richtlinie (EU) 2017/1371

 

4. Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89

 

5. Beschlüsse 2007/436/EG, Euratom und 2014/335/EU, Euratom

 

C. Rumänisches Recht

 

1. Verfassung Rumäniens

 

2. Strafgesetzbuch von 1968

 

3. Strafgesetzbuch von 2009

 

4. Rechtsprechung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof)

 

5. OUG Nr. 71/2022

 

6. Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ

 

7. Gesetz Nr. 241/2005

 

II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

 

IV. Zu den Vorlagefragen

 

A. Zur ersten Frage

 

B. Zur zweiten Frage

 

1. Zur Zulässigkeit

 

2. Zur Beantwortung der Frage

 

a) Zum Urteil Lin

 

1) Beurteilung des in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Urteil Lin

 

2) Beurteilung des in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Urteil Lin

 

i) Zur Beurteilung des in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Hinblick auf Art. 49 der Charta

 

ii) Zur Beurteilung der systemischen Gefahr, die sich aus dem in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandard ergibt

 

b) Zur Anwendung des Urteils Lin im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz, der die Anwendung einer lex tertia im Strafrecht verbietet

 

c) Zur Anwendung der Voraussetzung der systemischen Gefahr der Straflosigkeit im Urteil Lin

 

d) Zur Anwendung des Urteils Lin auf Taten, die nach dem in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandard endgültig verjährt sind

 

1) Zur Anwendung des Urteils Lin auf eine Rechtssache, in der der Ablauf der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt wurde

 

2) Zur Anwendung des Urteils Lin auf Strafverfahren, für die der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde

 

i) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen

 

ii) Zur Klarheit und Vorhersehbarkeit der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen

 

e) Zu Art. 7 EMRK

 

V. Kosten

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Art. 2 Abs. 1 – Verpflichtung zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende und wirksame Maßnahmen – Verpflichtung, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen – Schwerer Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union – Begriff – Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit – Nationaler Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) – Verpflichtung der Gerichte eines Mitgliedstaats, eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Rechtsprechung des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats unangewendet zu lassen – Anwendung des Urteils vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606) – Verfassungsrechtliches Verbot der Anwendung einer lex tertia – Bereits eingetretene Verjährung – Vorhersehbarkeit der in diesem Urteil vorgesehenen Voraussetzungen – Vereinbarkeit dieses Urteils mit Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“

In der Rechtssache C‑280/25 [Lin II] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) mit Entscheidung vom 13. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2025, in dem Strafverfahren gegen

M. G. D.,

Beteiligte:

Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea,

Statul român – Agenţia Naţională de Administrare Fiscală prin Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca, prin Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Satu Mare,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, der Kammerpräsidenten J. Passer und M. Condinanzi sowie der Richter N. Piçarra, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias, B. Smulders, S. Gervasoni und N. Fenger,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu, E. Gane, L. Ghiță und L. Liţu als Bevollmächtigte und G. Rădășanu als Sachverständigen,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, I. V. Rogalski, C. Valero und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, von Art. 2 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 AEUV, von Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a. und der Art. 2 und 9 des am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 (ABl. 1995, C 316, S. 48) (im Folgenden: SFI‑Übereinkommen).

2

Es ergeht im Rahmen einer Kassationsbeschwerde, die der Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Oradea (Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Oradea, Rumänien) bei der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) (im Folgenden: ÎCCJ) gegen das Urteil der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) vom 21. März 2024 eingelegt hat, mit dem das Strafverfahren gegen M. G. D. mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die dem Betroffenen zur Last gelegte Straftat der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung abgelaufen sei.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht

3

Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:

„(1)   Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2)   Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“

B. Unionsrecht

1.   SFI-Übereinkommen

4

Art. 1 („Allgemeine Bestimmungen“) des SFI-Übereinkommens sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

…

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

–

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

…

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, dass die von ihm erfassten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

…“

5

Art. 2 („Sanktionen“) des SFI-Übereinkommens bestimmt:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000 [Euro] nicht überschreiten.

(2)   Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4000 [Euro] zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

…“

6

Art. 9 („Innerstaatliche Rechtsvorschriften“) des SFI-Übereinkommens sieht vor:

„Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.“

2.   Beschluss 2008/40/JI

7

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2008/40/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, dem Protokoll vom 27. September 1996, dem Protokoll vom 29. November 1996 und dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 (ABl. 2008, L 9, S. 23) bestimmt:

„Das [SFI‑Übereinkommen], [der Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 über die Ausarbeitung eines Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1996, C 313, S. 1)] und [der Rechtsakt des Rates vom 29. November 1996 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. 1997, C 151, S. 1)] treten in Bezug auf [die Republik] Bulgarien und Rumänien am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses in Kraft, sofern sie nicht schon vor diesem Zeitpunkt für [die Republik] Bulgarien und Rumänien in Kraft getreten sind.“

3.   Richtlinie (EU) 2017/1371

8

Art. 16 („Ersetzung des [SFI‑Übereinkommens]“) der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) bestimmt:

„Das [SFI‑Übereinkommen] und die diesbezüglichen Protokolle vom 27. September 1996 [und vom] 29. November 1996 [sowie das durch den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union errichtete zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1997, C 221, S. 12)] werden durch diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind, mit Wirkung vom 6. Juli 2019 ersetzt.

Für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf das [SFI‑Übereinkommen] als Verweise auf diese Richtlinie.“

4.   Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89

9

Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. 1989, L 155, S. 9) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1553/89) bestimmt:

„Unbeschadet der Artikel 5 und 6 wird die Grundlage der [Mehrwertsteuer (MwSt.)]‑Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr berechnet, indem die gesamten von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr getätigten MwSt.‑Nettoeinnahmen durch den Satz geteilt werden, zu dem die MwSt. in dem betreffenden Jahr erhoben wird.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere MwSt.‑Sätze angewandt, so wird die Grundlage der MwSt.‑Eigenmittel berechnet, indem die gesamten getätigten Nettoeinnahmen durch den gewogenen mittleren MwSt.‑Satz geteilt werden. In diesem Fall bestimmt der Mitgliedstaat den bis zur vierten Dezimalstelle berechneten gewogenen mittleren Satz, indem er die in Artikel 4 definierte gemeinsame Berechnungsmethode anwendet. Dieser gewogene mittlere Satz wird in Hundertteilen ausgedrückt.“

5.   Beschlüsse 2007/436/EG, Euratom und 2014/335/EU, Euratom

10

Art. 2 Abs. 1 und 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17) sah vor:

„(1)   Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:

…

b)

unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.‑Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten [Bruttonationaleinkommens (BNE)] eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

…

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt.

…“

11

Art. 2 Abs. 1 und 4 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. 2014, L 168, S. 105), der gemäß seinem Art. 11 ab dem 1. Januar 2014 galt, bestimmte:

„(1)   Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar:

…

b)

unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten MwSt.‑Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten [BNE] eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

…

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt.

…“

12

Dieser Beschluss wurde durch Art. 11 Abs. 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. 2020, L 424, S. 1) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels aufgehoben.

C. Rumänisches Recht

1.   Verfassung Rumäniens

13

Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (im Folgenden: Lex-mitior-Grundsatz) ist im rumänischen Recht in Art. 15 Abs. 2 der Constituția României (Verfassung Rumäniens) niedergelegt, wonach „[d]as Gesetz …, mit Ausnahme von günstigeren Straf- oder Verwaltungsrechtsvorschriften, nur für die Zukunft [gilt]“.

14

Art. 147 Abs. 1 und 4 der Verfassung Rumäniens lautet:

„(1)   Die Bestimmungen von geltenden Gesetzen und Verordnungen sowie die Bestimmungen von Satzungen, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, verlieren 45 Tage nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Curtea Constituțională [(Verfassungsgerichtshof, Rumänien)] ihre Rechtswirkung, wenn das Parlament bzw. die Regierung in dieser Zeit die verfassungswidrigen Bestimmungen nicht mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang bringt. Während dieses Zeitraums sind die für verfassungswidrig befundenen Bestimmungen von Rechts wegen außer Kraft gesetzt.

…

(4)   Die Entscheidungen der Curtea Constituțională [(Verfassungsgerichtshof)] werden im Monitorul Oficial al României veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung sind diese Entscheidungen allgemein verbindlich und haben Rechtswirkung nur für die Zukunft.“

2.   Strafgesetzbuch von 1968

15

Vor seiner Ersetzung durch die Legea nr. 286/2009, privind Codul penal (Gesetz Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch) vom 17. Juli 2009 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 510 vom 24. Juli 2009), die seit dem 1. Februar 2014 in Kraft ist (im Folgenden: Strafgesetzbuch von 2009), galt das ursprünglich im Buletinul Oficial al României Nr. 79 – 79 bis vom 21. Juni 1968 veröffentlichte, am 1. Januar 1969 in Kraft getretene und im Monitorul Oficial al României Nr. 65 vom 16. April 1997 neu veröffentlichte Strafgesetzbuch (im Folgenden: Strafgesetzbuch von 1968). So sah Art. 42 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. b des Strafgesetzbuchs von 1968 bis zum 1. Februar 2014 vor, dass die für eine bestimmte Straftat vorgesehene Freiheitsstrafe um fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden konnte, wenn es sich dabei um eine fortgesetzte Straftat handelte.

16

In diesem Zeitraum sah Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1968 vor:

„Die Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen betragen:

a)

15 Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren bedroht ist;

b)

zehn Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und höchstens 15 Jahren bedroht ist;

c)

acht Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und höchstens zehn Jahren bedroht ist;

d)

fünf Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens fünf Jahren bedroht ist;

e)

drei Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist.“

17

Im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis zum 1. Februar 2014 sah Art. 123 des Strafgesetzbuchs von 1968 vor, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Vornahme jeder Handlung unterbrochen wurde, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nach dem Gesetz im Laufe des Strafverfahrens mitgeteilt werden musste.

3.   Strafgesetzbuch von 2009

18

In Art. 5 des Strafgesetzbuchs von 2009 heißt es:

„(1)   Wenn zwischen der Begehung der Straftat und dem verfahrensbeendenden Urteil ein Strafgesetz oder mehrere Strafgesetze erlassen wurden, findet das günstigere Anwendung.

(2)   Abs. 1 findet ferner Anwendung auf Rechtsakte oder einzelne ihrer Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt wurden, sowie auf Dringlichkeitsverordnungen, die vom Parlament mit Änderungen oder Ergänzungen oder nicht genehmigt wurden, wenn sie während ihres Geltungszeitraums günstigere Strafvorschriften enthielten.“

19

Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 sieht vor:

„Die fortgesetzte Straftat wird mit der Strafe bestraft, die das Gesetz für die begangene Straftat vorsieht, wobei ihr Höchstmaß bei einer Freiheitsstrafe um bis zu drei Jahre bzw. bei einer Geldstrafe um bis zu einem Drittel erhöht werden kann.“

20

Art. 154 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 sieht vor:

„Die Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit betragen:

a)

15 Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht ist;

b)

zehn Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und höchstens 20 Jahren bedroht ist;

c)

acht Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und höchstens zehn Jahren bedroht ist;

d)

fünf Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens fünf Jahren bedroht ist;

e)

drei Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist.“

21

In seiner ursprünglichen Fassung bestimmte Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009:

„Die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Vornahme einer jeden Verfahrenshandlung in der betreffenden Sache unterbrochen.“

4.   Rechtsprechung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof)

22

Mit Urteil Nr. 297/2018 vom 26. April 2018, veröffentlicht am 25. Juni 2018 im Monitorul Oficial al României, gab die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) einer Einrede der Verfassungswidrigkeit von Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 statt, da diese Bestimmung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Strafrechts verstoße, indem sie es erlaube, dass Verfahrenshandlungen die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit unterbrächen, obwohl sie dem Verdächtigen oder Beschuldigten nicht mitgeteilt worden seien.

23

Mit Urteil Nr. 358/2022 vom 26. Mai 2022, veröffentlicht am 9. Juni 2022 im Monitorul Oficial al României, gab die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) einer neuen Einrede der Verfassungswidrigkeit von Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 statt, da das Versäumnis des rumänischen Gesetzgebers, diesen für verfassungswidrig erklärten Art. 155 Abs. 1 zu ersetzen, zu einer neuen Situation ohne Klarheit und Vorhersehbarkeit geführt habe. Die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) stellte klar, dass zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Urteils Nr. 297/2018 vom 26. April 2018 und dem Inkrafttreten eines normativen Rechtsakts, der die anwendbare Regel festlege, „das [rumänische] positive Recht keinen Fall [enthält], der eine Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erlaubt“.

5.   OUG Nr. 71/2022

24

Nachdem die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) das Urteil Nr. 358/2022 vom 26. Mai 2022 erlassen hatte, aber vor seiner Veröffentlichung, erließ die rumänische Regierung als delegierter Gesetzgeber die Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 71/2022, pentru modificarea articolului 155 alineatul (1) din Legea nr. 286/2009 privind Codul penal (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 71/2022 zur Änderung von Art. 155 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch) vom 30. Mai 2022 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 531 vom 30. Mai 2022, im Folgenden: OUG Nr. 71/2022), die am selben Tag in Kraft trat.

25

In der durch die OUG Nr. 71/2022 eingefügten Fassung sieht Art. 155 Abs. 1 seit dem 30. Mai 2022 vor:

„Die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Vornahme einer jeden Verfahrenshandlung in der betreffenden Sache unterbrochen, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nach dem Gesetz mitgeteilt werden muss.“

6.   Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ

26

Am 25. Oktober 2022 entschied der für die Entscheidung über strafrechtliche Rechtsfragen zuständige Spruchkörper der ÎCCJ mit Entscheidung Nr. 67/2022, die am 28. November 2022 veröffentlicht wurde (im Folgenden: Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ), dass die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im rumänischen Recht unter das materielle Strafrecht fielen und daher unbeschadet der Anwendung des u. a. in Art. 15 Abs. 2 der Verfassung Rumäniens garantierten Lex-mitior-Grundsatzes dem Rückwirkungsverbot des Strafrechts unterlägen.

27

Demzufolge entschied dieser Spruchkörper der ÎCCJ, dass eine rechtskräftige Verurteilung grundsätzlich Gegenstand einer außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde sein könne, die auf die Wirkungen der Urteile Nrn. 297/2018 und 358/2022 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) vom 26. April 2018 und vom 26. Mai 2022 (im Folgenden: Urteile des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022) als günstigeres Strafgesetz gestützt werde.

7.   Gesetz Nr. 241/2005

28

Art. 9 der Legea nr. 241/2005 pentru prevenirea și combaterea evaziunii fiscale (Gesetz Nr. 241/2005 zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung) vom 15. Juli 2005 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 672 vom 27. Juli 2005) bestimmte in seiner am 23. Januar 2014 geltenden Fassung:

„(1)   Folgende Taten, die begangen werden, um sich steuerlichen Pflichten zu entziehen, stellen eine Steuerhinterziehung dar und werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und dem Verlust von Rechten oder mit Geldstrafe bestraft:

…

c)

die Verbuchung von Ausgaben, denen keine tatsächlichen Vorgänge entsprechen, in der Rechnungslegung oder in anderen Rechtsdokumenten oder die Verbuchung anderer fiktiver Vorgänge;

…

(2)   Führen die in Abs. 1 genannten Taten zu einem Schaden im Gegenwert von mehr als 100000 Euro in Landeswährung, erhöhen sich die Mindest- und die Höchststrafe um fünf Jahre.

(3)   Führen die in Abs. 1 genannten Taten zu einem Schaden im Gegenwert von mehr als 500000 Euro in Landeswährung, erhöhen sich die Mindest- und die Höchststrafe um sieben Jahre.“

29

In seiner derzeit geltenden Fassung sieht Art. 9 des Gesetzes Nr. 241/2005 vor:

„(1)   Folgende Taten, die begangen werden, um sich steuerlichen Pflichten zu entziehen, stellen eine Steuerhinterziehung dar und werden mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren und dem Verlust von Rechten oder mit Geldstrafe bestraft:

…

c)

die Verbuchung von Ausgaben, denen keine tatsächlichen Vorgänge entsprechen, in der Rechnungslegung, einer elektronischen Rechnung oder in anderen Rechtsdokumenten oder die Verbuchung anderer fiktiver Vorgänge;

…

(2)   Führen die in Abs. 1 genannten Taten zu einem Schaden im Gegenwert von mehr als 500000 Euro in Landeswährung, erhöhen sich die Mindest- und die Höchststrafe um drei Jahre.

(3)   Führen die in Abs. 1 genannten Taten zu einem Schaden im Gegenwert von mehr als 1000000 Euro in Landeswährung, erhöhen sich die Mindest- und die Höchststrafe um fünf Jahre.“

II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

30

M. G. D. wird strafrechtlich verfolgt, weil er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von zwei Handelsgesellschaften B. V. vorsätzlich zwölf Steuerrechnungen über fiktive Käufe im Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum 3. Januar 2014 zur Verfügung gestellt hat. Der dem Staatshaushalt zugefügte Schaden belief sich auf 268536 rumänische Lei (RON) (rund 59304 Euro) und der Betrag der hinterzogenen Mehrwertsteuer auf 163656 RON (rund 36142 Euro).

31

Mit Urteil vom 21. März 2024, das nach rumänischem Recht als rechtskräftig gilt, entschied die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) unter Berufung auf die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von M. G. D. abgelaufen sei.

32

Am 9. April 2024 legte die Staatsanwaltschaft bei der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der ÎCCJ, dem vorlegenden Gericht, ein.

33

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, im Folgenden: Urteil Lin), ergebe sich, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen seien, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet seien, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben worden sei, unangewendet zu lassen.

34

Daraus folge, dass die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) zu Unrecht die Einstellung des Strafverfahrens gegen M. G. D. angeordnet habe, obwohl die Verjährungsfrist nach dem Urteil Lin nicht als abgelaufen angesehen werden könne. Verfahrenshandlungen, die diese Frist unterbrochen hätten, seien nämlich sowohl vor dem 25. Juni 2018 als auch nach dem 30. Mai 2022 vorgenommen worden.

35

Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV die Mitgliedstaaten verpflichte, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen. Darüber hinaus müssten schwere Betrugsfälle oder sonstige schwere rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit wirksamen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

36

Im Übrigen verpflichteten die Art. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens die Mitgliedstaaten zum einen, Handlungen, die einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellten, unter Strafe zu stellen, und zum anderen, sicherzustellen, dass diese Handlungen, einschließlich Mehrwertsteuerbetrug, mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden könnten, die zumindest in schweren Betrugsfällen, d. h. in Fällen, in denen es um einen Mindestbetrag gehe, den die Mitgliedstaaten auf nicht mehr als 50000 Euro festlegen könnten, auch Freiheitsstrafen umfassten.

37

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass in Ermangelung einer nationalen Rechtsvorschrift, die einen Mindestbetrag festlegt, damit ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als schwer angesehen werden kann, ein Mehrwertsteuerbetrug wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der unter den erschwerenden Umständen einer fortgesetzten Straftat begangen wurde, aber einen Mehrwertsteuerbetrag von 163656 RON (etwa 36142 Euro) zum Gegenstand hat, nicht als schwer angesehen werden kann, weil dieser Betrag 50000 Euro nicht übersteigt.

38

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht das Unionsrecht einer solchen Auslegung entgegen. In Ermangelung einer Bestimmung des nationalen Rechts, die einen Mindestbetrag festlege, damit ein Betrug als „schwer“ angesehen werden könne, müssten nämlich andere Umstände berücksichtigt werden können, die nach diesem Recht erschwerende Umstände darstellen könnten, wie der fortgesetzte Charakter der Straftat.

39

Als Zweites weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass das rechtskräftige Urteil der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) zwar nach dem Urteil Lin ergangen sei, aber den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes umgesetzt habe, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben worden sei.

40

Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass andere Spruchkörper der ÎCCJ in zwei nach diesem Urteil der Curtea de Appel Oradea (Berufungsgericht Oradea) ergangenen Entscheidungen zum einen der Ansicht gewesen seien, dass die dem Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Lin ergangen sei, übermittelten Informationen sowohl die Tragweite des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er im rumänischen Recht aufgefasst werde, als auch die Wirkungen der Urteile der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) unzureichend oder falsch widerspiegelten, und zum anderen entschieden hätten, dass das Urteil Lin im rumänischen Recht nur teilweise angewandt werden könne.

41

So habe der für die Entscheidung über strafrechtliche Rechtsfragen zuständige Spruchkörper der ÎCCJ in der Entscheidung Nr. 37/2024 vom 17. Juni 2024 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 37/2024 der ÎCCJ) entschieden, dass das den rumänischen Gerichten durch das Urteil Lin auferlegte Verbot, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ anzuwenden, dazu führe, dass ein Schutzniveau gewährleistet werde, das dem durch Art. 7 EMRK gewährleisteten Schutzniveau nicht gleichwertig oder nicht mit ihm vergleichbar sei, und sowohl gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er im rumänischen Recht aufgefasst werde, als auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, indem es eine unterschiedliche Anwendung der Regeln über die zeitliche Gesetzeskonkurrenz nach Maßgabe der Art der Straftat zugelassen habe. Da die rumänischen Strafgerichte nicht über vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Kriterien für die Beurteilung verfügten, ob eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bestehe, wie sie im Urteil Lin in Betracht gezogen worden sei, verstoße die Beurteilung, ob eine solche Gefahr bestehe, durch diese Gerichte zudem gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

42

Darüber hinaus habe der für die Entscheidung über Rechtsbehelfe zur Wahrung des Rechts zuständige Spruchkörper der ÎCCJ in der Entscheidung Nr. 16/2024 vom 16. September 2024 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 16/2024 der ÎCCJ) entschieden, dass die rumänischen Gerichte nach dem Urteil Nr. 265/2014 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) vom 6. Mai 2014 verpflichtet seien, das günstigere Strafgesetz umfassend zu beurteilen. Nach diesem Urteil untersage es nämlich der Verfassungsgrundsatz, der die Anwendung einer lex tertia verbiete, den Strafgerichten, verschiedene Bestimmungen mehrerer aufeinanderfolgender Strafgesetze zu kombinieren, und verpflichte sie, auf der Grundlage einer konkreten Beurteilung das Strafgesetz zu bestimmen, das für sich genommen unter allen aufeinanderfolgenden Strafgesetzen als das günstigste anzusehen sei. Eine solche Verpflichtung vermeide die Schaffung sowohl einer Ungleichbehandlung im Fall mehrerer Straftaten, je nachdem, ob die in Rede stehende Straftat den Unionshaushalt beeinträchtige oder nicht, als auch eines doppelten Grundrechtsschutzstandards, der zur Verhängung einer rechtswidrigen Strafe führe.

43

Auf der Grundlage dieser Verfassungsrechtsprechung habe der für die Entscheidung über Rechtsbehelfe zur Wahrung des Rechts zuständige Spruchkörper der ÎCCJ zunächst festgestellt, dass die vor dem 25. Juni 2018 vorgenommenen Verfahrenshandlungen die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Fällen, die Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beträfen, nur dann unterbrächen, wenn das im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 25. Juni 2018 geltende Strafrecht insgesamt als das günstigere Strafgesetz angesehen werden könne.

44

Sodann gehe aus der Entscheidung Nr. 16/2024 der ÎCCJ hervor, dass Verfahrenshandlungen, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nach dem 30. Mai 2022, dem Tag des Inkrafttretens der OUG Nr. 71/2022, nach dem Gesetz zu übermitteln seien, die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf vor diesem Zeitpunkt begangene Handlungen nur unter der Voraussetzung unterbrächen, dass das seit dem 30. Mai 2022 geltende Strafrecht insgesamt als das günstigere Strafgesetz angesehen werden könne.

45

In der Entscheidung Nr. 16/2024 der ÎCCJ werde schließlich ausgeführt, dass, da die Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 ohne die Möglichkeit einer Unterbrechung gelaufen seien, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach einem späteren, strengeren Strafgesetz nach Ablauf der anwendbaren Verjährungsfristen „wiederauflebe“, wenn das Urteil Nr. 265/2014 der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) unangewendet gelassen würde, was gegen Art. 7 EMRK verstoßen würde.

46

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidung Nr. 16/2024 der ÎCCJ dadurch, dass damit vor dem 25. Juni 2018 vorgenommenen Verfahrenshandlungen eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur unter der Voraussetzung zuerkannt werde, dass das während dieses Zeitraums anwendbare Strafrecht als lex mitior angesehen werden könne, die Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung im Urteil Lin von einem zusätzlichen Erfordernis abhängig mache, das in diesem Urteil nicht geprüft worden sei und die Gefahr mit sich bringe, dass die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung des Unionsrechts faktisch unanwendbar werde. Es sei nämlich sehr unwahrscheinlich, dass das Strafrecht vor dem 25. Juni 2018 insgesamt als eine für den Beschuldigten günstigere Regelung angesehen werden könne als die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 geltende Regelung, die sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergebe.

47

Das vorlegende Gericht legt indessen dar, dass die Entscheidungen Nrn. 37/2024 und 16/2024 der ÎCCJ für alle rumänischen Gerichte verbindlich seien.

48

Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die sich aus dem Urteil Lin ergebende Verpflichtung der rumänischen Gerichte, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben worden sei, unangewendet zu lassen, fortbestehe.

49

Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob es weiterhin verpflichtet sei, die Anwendung eines solchen Standards abzulehnen, und zwar auch dann, wenn eine solche Ablehnung nach den Entscheidungen Nrn. 37/2024 und 16/2024 der ÎCCJ gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen würde, der es den nationalen Gerichten verbiete, eine lex tertia anzuwenden, und zur Folge hätte, dass ein Schutzniveau gewährleistet werde, das dem durch Art. 7 EMRK gewährleisteten Schutzniveau nicht gleichwertig oder nicht mit ihm vergleichbar sei.

50

Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die rumänischen Gerichte im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schweren Mehrwertsteuerbetrugs nach dem Unionsrecht befugt sein müssten, die sich aus diesem Verfassungsgrundsatz ergebende Verpflichtung außer Acht zu lassen, wonach sie Verfahrenshandlungen, die vor dem 25. Juni 2018 vorgenommen worden seien, eine die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterbrechende Wirkung nur dann zuerkennen könnten, wenn das Strafrecht, unter dessen Geltung diese Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, insgesamt als lex mitior angesehen werden könne.

51

Nach dem Lex-mitior-Grundsatz stehe es den nationalen Gerichten nämlich frei, zu bestimmen, ob das günstigere Strafgesetz das bis zum 25. Juni 2018 geltende Gesetz oder vielmehr das nach diesem Zeitpunkt geltende Gesetz sei. Diese Gerichte seien jedoch, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machten, verpflichtet, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 geltende rechtliche Regelung im Einklang mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen, damit die Einheit und die Wirksamkeit dieses Rechts gewährleistet sei, was als solches nicht zur Schaffung einer lex tertia führe.

52

Im Übrigen werfe die Anwendung des Urteils Lin auf einen Fall der Konkurrenz von Straftaten, von denen nur einige die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigten, nur Fragen der Anwendung des nationalen Rechts auf und könne von den nationalen Gerichten nur konkret geprüft werden. Eine solche hypothetische Situation sollte den Vorrang des Unionsrechts nicht beeinträchtigen, der nicht von der Auslegung des nationalen Rechts in Bereichen abhängen könne, die nicht unter das Unionsrecht fielen.

53

Jedenfalls könnten die rumänischen Rechtsvorschriften über die Gründe für die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei einer Auslegung im Einklang mit dem Unionsrecht nicht als Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes angesehen werden, der dem in Art. 7 EMRK verankerten Standard nicht gleichwertig oder nicht mit ihm vergleichbar sei.

54

Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht auch, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anwendung der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben werde, die Feststellung erfordert hätte, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit von M. G. D. vor der Verkündung des Urteils Lin erloschen sei, weiterhin verpflichtet sei, die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards abzulehnen.

55

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts setzt die Antwort auf diese Frage eine Beurteilung der Vorhersehbarkeit und Zugänglichkeit der im Urteil Lin vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts voraus.

56

Allerdings seien Verjährungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich Verfahrensgesetze, so dass Art. 7 EMRK der sofortigen Anwendung von Gesetzen, die die Verjährungsfristen verlängerten, nicht entgegenstehe, wenn die zur Last gelegten Taten nie verjährt seien.

57

Außerdem enthielten die rumänischen Rechtsvorschriften keine ausdrücklichen Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass bei Straftaten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor der Verkündung des Urteils Lin geendet habe. Eine solche Schlussfolgerung käme nur in Betracht, wenn entgegen diesem Urteil angenommen würde, dass die vor dem 25. Juni 2018 vorgenommenen Verfahrenshandlungen keine Unterbrechungswirkung hätten.

58

Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob es verpflichtet sei, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben werde, unangewendet zu lassen, obwohl der rumänische Gesetzgeber keine Kriterien festgelegt habe, anhand deren die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats das Bestehen einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit in einer erheblichen Zahl von Rechtssachen beurteilen könnten, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 7 EMRK garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führen könne.

59

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 91 des Urteils Lin festgestellt habe, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringe. Daher meint das vorlegende Gericht, seine Verpflichtung, dem Unionsrecht, wie es in diesem Urteil ausgelegt worden sei, volle Wirksamkeit zu verschaffen, könne nicht von einer vorherigen und gesonderten Beurteilung des Bestehens einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug abhängig gemacht werden.

60

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwar herkömmlicherweise als unter das materielle Strafrecht fallend und damit als in den Anwendungsbereich der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, des Rückwirkungsverbots und der Rückwirkung in mitius fallend angesehen worden seien, dass der rumänische Gesetzgeber jedoch nach und nach eine Reihe von Ausnahmen vom Verbot der rückwirkenden Anwendung von strengeren Verjährungsvorschriften für bestimmte schwere Straftaten eingeführt habe, ohne dass diese Ausnahmen von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) für verfassungswidrig erklärt worden seien.

61

Unter diesen Umständen hat die ÎCCJ beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind bei der Auslegung und Anwendung von Art. 325 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, der Art. 2 und 9 des SFI-Übereinkommens sowie von Art. 49 der Charta, sofern keine innerstaatliche Vorschrift besteht, mit der ein Mindestbetrag für einen schweren Fall des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt wird, die Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass ein Betrug nur dann als schwerer Fall einzustufen ist, wenn er einen Betrag von mehr als 50000 Euro betrifft?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs Lin sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens in Bezug auf Mehrwertsteuerstraftaten das nationale Gericht einen aus der verbindlichen Rechtsprechung des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats folgenden und den Lex‑mitior-Grundsatz betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet lassen muss, demgemäß Verfahrenshandlungen, die vor der Nichtigerklärung der nationalen Gesetzesvorschrift über die Festlegung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfolgen, keine Verjährungsunterbrechung bewirken, wenn:

a)

die Nichtanwendung dieses nationalen Standards gegen das Verfassungsrang besitzende Verbot der Anwendung einer lex tertia verstoßen würde;

b)

bei Anwendung dieser nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen werden könnte, dass die allgemeine Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor dem Erlass des Urteils Lin abgelaufen ist;

c)

infolge der auf der Grundlage des Unionsrechts erfolgenden Nichtanwendung dieses nationalen Standards ein Schutzniveau für die in der Charta aufgestellten Grundrechte gewährleistet würde, das dem von Art. 7 EMRK gewährleisteten Schutzniveau nicht gleichwertig oder nicht mit ihm vergleichbar ist;

d)

das nationale Gesetz keine spezifischen Kriterien vorsieht, nach denen ein mitgliedstaatliches Gericht über die Vorfrage nach dem systemischen Risiko der Straflosigkeit entscheiden kann, das sich aus der Anwendung dieses nationalen Standards im Fall schwerer Betrugstaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

62

Mit Beschluss vom 17. Juni 2025, Lin II (C‑280/25, EU:C:2025:499), hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

63

Am 6. August 2025 hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht ein Auskunftsersuchen zum rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens übermittelt. Am 2. September 2025 hat das vorlegende Gericht auf dieses Ersuchen geantwortet.

64

Am 12. September 2025 hat der Gerichtshof ein Ersuchen um Erläuterungen an das vorlegende Gericht gerichtet. Am 15. September 2025 hat das vorlegende Gericht auf dieses Ersuchen geantwortet.

IV. Zu den Vorlagefragen

A. Zur ersten Frage

65

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a sowie die Art. 2 und 9 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49 der Charta dahin auszulegen sind, dass, wenn keine nationale Bestimmung einen Betrag festlegt, ab dem ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als „schwer“ gilt, ein solcher Betrug nur dann als „schwer“ eingestuft werden kann, wenn er einen Betrag von mehr als 50000 Euro zum Gegenstand hat.

66

Der Zweifel des vorlegenden Gerichts, der dieser Frage zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden rechtswidrigen Handlungen nach seinen Erläuterungen einen Schaden in Höhe von insgesamt 268536 RON (etwa 59304 Euro) für den Haushalt des rumänischen Staates verursacht haben, während sich die hinterzogene Mehrwertsteuer, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angegeben, auf 163656 RON (etwa 36142 Euro) beläuft.

67

Was als Erstes das SFI‑Übereinkommen betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das SFI‑Übereinkommen, da die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Taten in den Jahren 2012 bis 2014 begangen wurden, in zeitlicher Hinsicht auf sie anwendbar war.

68

Zum einen ergibt sich nämlich aus Art. 2 des Beschlusses 2008/40, dass dieses Übereinkommen in Rumänien spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Zum anderen verlor dieses Übereinkommen erst ab dem 6. Juli 2019, dem Tag, an dem es durch die Richtlinie 2017/1371 ersetzt wurde, seine Wirkungen, wie in Art. 16 dieser Richtlinie geregelt (Urteil Lin, Rn. 64).

69

Was zweitens den sachlichen Anwendungsbereich des SFI-Übereinkommens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sein Art. 1 im Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Begriff „Betrug“ definiert als u. a. „im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend ... die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der [Union] oder aus den Haushalten, die von [der Union] oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden“. Diese Verminderung umfasst folglich den Verlust von Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ergeben. Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden, dass die Mehrwertsteuer nicht unmittelbar im Auftrag der Union erhoben wird, da Art. 1 des SFI-Übereinkommens gerade keine solche Voraussetzung vorsieht, die dem Ziel dieses Übereinkommens, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union möglichst wirksam zu bekämpfen, zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a.,C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41).

70

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat in den in diesem Art. 1 festgelegten sachlichen Anwendungsbereich des SFI‑Übereinkommens fällt, da sie u. a. die vorsätzliche Ausstellung falscher Rechnungen zum Zweck der Mehrwertsteuerhinterziehung betrifft.

71

Drittens verpflichtet Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen – d. h. in Fällen, die einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Mindestbetrag, der 50000 Euro nicht überschreiten darf, betreffen – Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können, wobei es den Mitgliedstaaten nach Art. 9 dieses Übereinkommens freisteht, Vorschriften zu erlassen, die über diese Anforderungen hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone,C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 36, und Lin, Rn. 85).

72

Aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens, die seit der Annahme dieses Übereinkommens unverändert geblieben sind, ergibt sich somit, dass strafrechtliche Sanktionen zu erlassen sind, um u. a. schwere Betrugsfälle, die die ordnungsgemäße Vereinnahmung des der Union zustehenden Teils der Mehrwertsteuereinnahmen durch den Unionshaushalt beeinträchtigen, wirksam und abschreckend zu bekämpfen.

73

Aus Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens geht indessen ausdrücklich hervor, dass jeder Betrug über mehr als 50000 Euro zwangsläufig einen „schweren Betrug“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

74

Wenn sich somit aus dem Wortlaut von Art. 9 des SFI-Übereinkommens ergibt, dass Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die einen Betrag zum Gegenstand haben, der einen solchen Schwellenwert nicht überschreitet, nach dem Recht der Mitgliedstaaten als „schwer“ eingestuft werden können, so stellt dagegen jeder Betrug, der einen Betrag oberhalb dieser Schwelle zum Gegenstand hat, zwangsläufig einen „schweren Betrug“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens dar.

75

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Lin, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Daraus folgt, dass jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit diese Bestimmung des Unionsrechts anzuwenden hat und die nationale Regelung nicht im Einklang mit ihr auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen dieses Rechts in dem bei ihm anhängigen Verfahren Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die gegen diese Bestimmung verstößt, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal,106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Folglich sind die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie ihre nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens auslegen können, verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die der Einstufung eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union über mehr als 50000 Euro als „schwer“ im Sinne dieser Bestimmung entgegensteht.

78

Unbeschadet der in Art. 9 des SFI-Übereinkommens vorgesehenen Befugnis – und sofern das nationale Recht den Begriff „schwerer Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ nicht näher bestimmt – müssen die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats daher einen Betrug, der einen Betrag von mehr als 50000 Euro zum Gegenstand hat und der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, als „schweren Betrug“ einstufen.

79

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Schwelle als überschritten anzusehen ist, sobald der Gesamtbetrag des durch den Betrug oder die rechtswidrige Handlung verursachten Schadens diesen Betrag übersteigt, unabhängig davon, ob der dem Unionshaushalt durch den betreffenden Rechtsverstoß entstandene Schaden einen solchen Betrag erreicht.

80

Eine solche Auslegung ergibt sich erstens unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und 2 des SFI-Übereinkommens.

81

Zum einen wird in Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens nämlich nur festgelegt, dass als schwerer Betrug jeder Betrug gilt, „der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat“, wobei „[d]ieser Mindestbetrag … 50000 [Euro] nicht überschreiten [darf]“, ohne von der Berechnung dieses Betrags den Schaden auszuschließen, der anderen Geschädigten als der Union und insbesondere dem Haushalt der Mitgliedstaaten durch diesen Betrug entstanden ist.

82

Zum anderen erlaubt Art. 2 Abs. 2 des SFI-Übereinkommens es den Mitgliedstaaten ausnahmsweise, minderschwere Betrugsfälle, d. h. Betrugsfälle, die insbesondere einen „Gesamtbetrag“ von weniger als 4000 Euro zum Gegenstand haben, nicht strafrechtlich zu ahnden. Unmittelbar aus dem Wortlaut dieses Abs. 2 ergibt sich somit, dass für die Feststellung, ob der betreffende Betrug als „minderschwer“ eingestuft werden kann, der gesamte dadurch verursachte Schaden zu berücksichtigen ist.

83

Angesichts des Zusammenhangs zwischen zum einen dem Schwellenwert von 50000 Euro, oberhalb dessen ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als „schwer“ einzustufen ist, und zum anderen der Obergrenze von 4000 Euro, unterhalb deren ein solcher Betrug als „minderschwer“ eingestuft werden kann, wäre es jedoch inkohärent, wenn die Methode zur Berechnung dieses Schwellenwerts von 50000 Euro es nicht erlaubte, andere Schäden als den dem Unionshaushalt entstandenen Schaden zu berücksichtigen, obwohl die Methode zur Berechnung der genannten Obergrenze von 4000 Euro die Berücksichtigung dieser anderen Schäden gebietet.

84

Zweitens zielt das SFI‑Übereinkommen, wie in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf ab, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union möglichst wirksam zu bekämpfen. Ein solches Ziel spricht daher für eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens, die es den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, leicht festzustellen, ob ein Betrugsfall zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einen Betrag von mehr als 50000 Euro zum Gegenstand hat.

85

In der Praxis kann es sich jedoch als besonders komplex erweisen, in einem hinreichend frühen Stadium eines Strafverfahrens die exakte Höhe des Schadens genau zu ermitteln, der der Union durch ein betrügerisches Verhalten entstanden ist, das es dem Täter, wie im vorliegenden Fall, ermöglicht hat, mehrere – direkte und indirekte – Steuern zu hinterziehen, von denen nur einige – wie die Mehrwertsteuer – Einnahmen generieren, die teilweise für den Unionshaushalt bestimmt sind.

86

Dies gilt insbesondere für einen Betrug, der, wie im vorliegenden Fall, u. a. die Mehrwertsteuer betrifft, da die Verringerung der Eigenmittel der Union, die durch einen solchen Betrug verursacht werden kann, schwer zu quantifizieren ist.

87

Die sich aus der Erhebung der Mehrwertsteuer ergebenden Eigenmittel der Union bestehen nämlich nicht einfach aus einem Prozentsatz der tatsächlich erzielten Einnahmen aus dieser Steuer, sondern ergeben sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes, der auf eine harmonisierte Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten angewandt wird, die ihrerseits gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1553/89 berechnet wird und verschiedenen in den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehenen Anpassungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Napfény-Toll,C‑615/21, EU:C:2023:573, Rn. 32).

88

So ergibt sich, was insbesondere den Zeitraum betrifft, in dem im vorliegenden Fall Mehrwertsteuerbetrug begangen wurde, zum einen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335, dass die in den Haushaltsplan der Union einzusetzenden eigenen Einnahmen u. a. aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes von 0,3 % auf die nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1553/89 bestimmte harmonisierte Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bestanden, wobei diese Bemessungsgrundlage 50 % des BNE jedes Mitgliedstaats nicht übersteigen durfte. Zum anderen sah Art. 3 der Verordnung Nr. 1553/89 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vor, dass diese harmonisierte Bemessungsgrundlage unbeschadet verschiedener in anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehener Anpassungen berechnet wurde, indem die gesamten von dem Mitgliedstaat in einem Jahr getätigten Mehrwertsteuernettoeinnahmen durch den Satz geteilt wurden, zu dem die Mehrwertsteuer in dem betreffenden Jahr erhoben wurde, wobei, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Mehrwertsteuersätze angewandt wurden, bei diesem Rechenvorgang ein gewogener mittlerer Mehrwertsteuersatz herangezogen wurde (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 567).

89

Daraus folgt, dass es keine leicht quantifizierbare Korrelation zwischen zum einen dem Betrag der von einem Wirtschaftsteilnehmer hinterzogenen Mehrwertsteuer und zum anderen dem dem Unionshaushalt durch diesen Betrug entstandenen Einnahmeverlust gibt.

90

Drittens ist, soweit Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens für schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union die Verhängung strengerer Strafen vorschreibt, darauf hinzuweisen, dass Art. 49 Abs. 1 der Charta verlangt, dass Straftaten und Strafen klar, bestimmt und vorhersehbar festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lin, Rn. 104 und 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Kriterien, anhand deren die Gerichte der Mitgliedstaaten einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union – gegebenenfalls allein auf der Grundlage dieses Art. 2 Abs. 1 – zwingend als „schweren Betrug“ einstufen müssen, hinreichend klar, bestimmt und zum Zeitpunkt der Begehung dieses Betrugs vorhersehbar sein müssen.

91

Wenn aber nur die Betrugsfälle, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Höhe von mehr als 50000 Euro verursachen, unter den Begriff „schwerer Betrug“ fielen, wären die Täter solcher Straftaten in einer beträchtlichen Zahl von Fällen nicht in der Lage, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Straftaten begehen, mit hinreichender Bestimmtheit festzustellen, ob sie nach Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens mit einer erhöhten Strafe bedroht sind.

92

Wie sich aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils ergibt, variiert der dem Unionshaushalt zustehende Teil der von einem Mitgliedstaat jährlich erzielten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer nämlich nach verschiedenen Kriterien, von denen einige, wie das BNE, zu dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Steuer erhoben oder hinterzogen wird, nicht vorhersehbar sind.

93

Viertens wird die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. Wenn der Gerichtshof einen Betrug für die Zwecke der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens als „schwer“ einzustufen hatte, hat er nämlich den gesamten durch den betreffenden Betrug verursachten Schaden berücksichtigt, ohne den Teil dieses Schadens zu ermitteln, der ausschließlich den Haushalt der Union beeinträchtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a.,C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 42, und Lin, Rn. 22 und 79).

94

Im vorliegenden Fall ist daher für die Zwecke der Einstufung des Betrugs, der dem Schaden zugrunde liegt, dessen Gesamtbetrag zu berücksichtigen, d. h. 268536 RON (etwa 59304 Euro), und nicht nur der Betrag der hinterzogenen Mehrwertsteuer.

95

Als Viertes und Letztes ist hinzuzufügen, dass, wie sich aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergibt, der Versuch, einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu begehen, einem Betrug zum Nachteil dieser Interessen gleichzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 187). Daher ist ein solcher Versuch zwangsläufig als schwerer Betrug anzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Gesamtbetrag des Schadens, den dieser Betrug verursacht hätte, wenn er vollendet worden wäre, 50000 Euro überschritten hätte.

96

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens im Licht von Art. 49 der Charta dahin auszulegen ist, dass, wenn keine nationale Bestimmung einen Betrag festlegt, ab dem ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als „schwer“ gilt, ein solcher Betrug zwangsläufig so einzustufen ist, wenn er einen Gesamtbetrag von mehr als 50000 Euro zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob auch der dem Unionshaushalt durch diesen Betrug entstandene Schaden diesen Betrag übersteigt.

97

Da diese Auslegung des SFI‑Übereinkommens ausreicht, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die erste Frage zu geben, ist es nicht erforderlich, im Rahmen der Prüfung dieser Frage darüber hinaus den Begriff „Betrügereien“ im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV auszulegen.

B. Zur zweiten Frage

1.   Zur Zulässigkeit

98

Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr Ausdruck in Art. 94 der Verfahrensordnung gefunden hat, muss in der Vorlageentscheidung im Einzelnen angegeben werden, aus welchen Gründen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 29. Juli 2024, LivaNova,C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht als Erstes in der Vorlageentscheidung klar dargelegt, aus welchen Gründen es es für erforderlich hält, vom Gerichtshof Erläuterungen zur Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 49 Abs. 1 der Charta und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens einzuholen.

100

Als Zweites erwähnt das vorlegende Gericht auch Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV sowie Art. 2 Abs. 2 AEUV. Diese Bestimmungen betreffen die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, durch die Union, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten.

101

Allerdings hat das vorlegende Gericht nicht einmal ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen es Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen hat und es für erforderlich hält, dem Gerichtshof hierzu eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das vorlegende Gericht hat insbesondere nicht erläutert, welche Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist, unter die nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV fällt.

102

Folglich ist die zweite Frage für unzulässig zu erklären, soweit sie die Auslegung von Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV sowie von Art. 2 Abs. 2 AEUV betrifft.

103

Was als Drittes Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta betrifft, auf die sich die zweite Frage ebenfalls bezieht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 der Charta bestimmt, dass die in der Charta verankerten Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

104

Auch wenn die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist, so dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen sind, ist Art. 7 EMRK daher gleichwohl als Mindestschutzstandard bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, da dieser zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 7 EMRK vorgesehenen enthält (Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 98 und 99, sowie vom 29. Juli 2024, Alchaster,C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Zweitens wird durch Art. 53 der Charta bestätigt, dass es in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, den nationalen Behörden und Gerichten unbenommen bleibt, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das Schutzniveau der Charta in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 211, und Lin, Rn. 110).

106

Drittens werden, wie in den Rn. 39 bis 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Bedenken, die in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck kommen, weitgehend durch die von anderen Spruchkörpern der ÎCCJ geäußerten Zweifel hervorgerufen, ob die im Urteil Lin vorgenommene Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI‑Übereinkommens sowohl mit Art. 7 EMRK als auch mit bestimmten rumänischen verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht hinreichend die Gründe dargelegt hat, aus denen es es für erforderlich hält, vom Gerichtshof Erläuterungen zur Auslegung von Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta einzuholen.

107

Nach alledem ist die zweite Frage zulässig, soweit sie auf die Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV, von Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta sowie von Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens gerichtet ist.

2.   Zur Beantwortung der Frage

108

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie die rumänischen Gerichte den Teil des Tenors des Urteils Lin anzuwenden haben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet sind, den den Lex-mitior-Grundsatz betreffenden nationalen Schutzstandard, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet zu lassen.

109

Einleitend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 325 Abs. 1 AEUV die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten können zwar die anwendbaren Sanktionen, bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln kann, frei wählen, müssen jedoch nach dieser Bestimmung dafür sorgen, dass schwere Fälle von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson,C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und 34, vom 8. September 2015, Taricco u. a.,C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 39, 42 und 43, vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 35, vom 5. Juni 2018, Kolev u. a.,C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54, vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 181 und 191, und Lin, Rn. 83 und 84).

a)   Zum Urteil Lin

110

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov, Rumänien) hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Lin ergangen ist, zu prüfen, ob das Unionsrecht der Anwendung sowohl der Urteile des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 als auch der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ durch die rumänischen Gerichte entgegensteht.

111

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie sich aus den Rn. 33 und 37 des Urteils Lin ergibt, im Rahmen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, nicht über die Verpflichtungen zu entscheiden hatte, die Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens einem rumänischen Gericht auferlegen, das über eine Rechtssache zu entscheiden hat, in der zuvor durch eine rechtskräftige Entscheidung unter Anwendung der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten abgelaufen war.

1) Beurteilung des in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Urteil Lin

112

Aus dem ersten Teil von Nr. 1 des Tenors des Urteils Lin ergibt sich, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte nicht verpflichtet sind, die Urteile des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 unangewendet zu lassen, wenn sie in Strafverfahren wegen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu entscheiden haben.

113

Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat der Gerichtshof als Erstes festgestellt, dass diese Urteile die systemische Gefahr begründeten, dass schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union strafrechtlich ungeahndet bleiben, was einen Fall der Unvereinbarkeit mit den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens darstellt. Wie der Gerichtshof in den Rn. 91, 92, 98 und 122 des Urteils Lin ausgeführt hat, hatten diese Urteile nämlich zur Folge, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 vorgenommenen Verfahrenshandlungen in einer Vielzahl von Fällen schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil dieser Interessen neutralisiert wurde, wodurch verhindert wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der entsprechenden Täter aufgrund von während dieses Zeitraums erfolgten sie betreffenden Verfahrenshandlungen verlängert werden konnte.

114

Als Zweites hat der Gerichtshof jedoch in Rn. 101 des Urteils Lin darauf hingewiesen, dass kein nationales Gericht nach Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verpflichtet sein kann, eine nationale Vorschrift über die Berechnung der Verjährungsfristen, die mit der systemischen Gefahr verbunden ist, dass schwere Betrugsdelikte oder sonstige schwere rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht strafrechtlich geahndet werden, unangewendet zu lassen, wenn die Nichtanwendung dieser nationalen Vorschrift zu einem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta führen würde.

115

Allerdings hat der Gerichtshof in den Rn. 109 und 111 des Urteils Lin entschieden, dass in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ein nationaler Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen vorgegeben wird, der über die in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta vorgesehenen Garantien hinausgeht.

116

Er hat nämlich in den Rn. 104, 105 und 108 des Urteils Lin darauf hingewiesen, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 1 die Zugänglichkeit, Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit der Vorschriften über die Definition der Straftatbestände und der mit ihnen verbundenen Strafen gewährleistet, nicht aber der Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Wie der Gerichtshof in Rn. 111 des Urteils Lin hervorgehoben hat, beruhen die Urteile des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 indessen auf der Prämisse, dass im rumänischen Recht die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum materiellen Strafrecht gehören, was es rechtfertigt, die genannten Erfordernisse der Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit auf eine Vorschrift anzuwenden, die wie Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelt.

117

Als Drittes hat der Gerichtshof festgestellt, dass die rumänischen Gerichte trotz der systemischen Gefahr der Straflosigkeit, die der in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 vorgegebene nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen mit sich bringt, angesichts der Bedeutung, die ihm zukommt, gleichwohl nicht verpflichtet sind, diesen Standard unangewendet zu lassen.

118

So hat der Gerichtshof in den Rn. 113 bis 118 des Urteils Lin festgestellt, dass dieser nationale Standard, da er die Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Strafrechts, einschließlich der Verjährungsregelung für Straftaten, gewährleistet, den Schutz vor Willkür in Strafsachen ergänzt, den das Unionsrecht entsprechend dem fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit bietet, der ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit einen Grundwert der Union im Sinne von Art. 2 EUV darstellt. Dieser Grundsatz gebietet nämlich zum einen, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, und zum anderen, dass ihre Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar ist, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können. Diesem Schutz vor Willkür kommt jedoch eine solche Bedeutung zu, dass von den rumänischen Gerichten nicht nach Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verlangt werden konnte, dass sie diesen nationalen Standard außer Acht lassen.

2) Beurteilung des in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Urteil Lin

119

Aus dem zweiten Teil von Nr. 1 des Tenors des Urteils Lin ergibt sich, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens hingegen dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet sind, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ unangewendet zu lassen, wenn sie in einem Strafverfahren wegen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu entscheiden haben.

i) Zur Beurteilung des in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandards im Hinblick auf Art. 49 der Charta

120

Als Erstes hat der Gerichtshof in den Rn. 106 bis 109 des Urteils Lin entschieden, dass die ÎCCJ in ihrer Entscheidung Nr. 67/2022 einen nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes vorgegeben hat, der über die in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta vorgesehenen Garantien hinausgeht.

121

Nach diesem nationalen Schutzstandard kann es nämlich erforderlich sein, eine Regelung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rückwirkend als lex mitior anzuwenden, wenn sich nach einer Gesamtwürdigung der aufeinanderfolgenden rechtlichen Regelungen ergibt, dass eine solche Regelung für den Beschuldigten günstiger ist.

122

Aus Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta geht indessen hervor, dass der Lex-mitior-Grundsatz, wie er im Unionsrecht verstanden wird, es einem Beschuldigten ermöglicht, in den Genuss einer nach Begehung der Straftat in Kraft getretenen Bestimmung zu kommen, die entweder die strafrechtliche Qualifikation der betreffenden Straftat in einem für ihn günstigen Sinne ändert oder die Strafe, mit der diese Straftat bedroht ist, herabsetzt, solange er nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Clergeau u. a.,C‑115/17, EU:C:2018:651, Rn. 38, und vom 1. August 2025, BAJI Trans,C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 81 und 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Dagegen ist der Lex-mitior-Grundsatz, wie er in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta gewährleistet ist, im Gegensatz zu dem nationalen Schutzstandard, der in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wird, nicht dazu bestimmt, auf eine zeitliche Aufeinanderfolge von Vorschriften, die die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit regeln, angewandt zu werden.

124

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Garantien steht, die in Art. 7 EMRK vorgesehen sind, der, wie in Rn. 104 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen ist.

125

Nach dieser Rechtsprechung garantiert Art. 7 Abs. 1 EMRK zwar implizit den Grundsatz der Rückwirkung des günstigeren Strafgesetzes, doch gilt dieser Grundsatz nur für die Bestimmungen, die die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen festlegen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es für angemessen hält, dass die innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf die Verfahrensgesetze und insbesondere die Vorschriften über die Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit den Grundsatz tempus regit actum anwenden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. September 2009, Scoppola/Italien [Nr. 2], CE:ECHR:2009:0917JUD001024903, §§ 109 und 110, und EGMR, 29. Januar 2019, Orlen Lietuva Ltd/Litauen, CE:ECHR:2019:0129JUD004584913, § 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126

Daraus folgt, dass das sich aus dem Urteil Lin ergebende Verbot für die rumänischen Gerichte, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ anzuwenden und damit der sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergebenden rechtlichen Regelung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 galt, Rückwirkung zu verleihen, entgegen den Ausführungen der ÎCCJ in ihrer Entscheidung Nr. 37/2024 nicht gegen Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta verstößt, indem die Wirkungen eines früheren, strengeren Strafgesetzes aufrechterhalten werden. Zwar gebietet es der Lex-mitior-Grundsatz, wie er in dieser Bestimmung verankert ist, die Anwendung eines früheren Strafgesetzes zugunsten des für den Beschuldigten günstigeren späteren Strafgesetzes auszuschließen, solange er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, doch gilt eine solche Verpflichtung nur im Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Wie in Rn. 123 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind indessen die Vorschriften, die die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit regeln, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen.

127

Als Drittes wird die in Rn. 123 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta auch nicht durch die von der ÎCCJ in ihrer Entscheidung Nr. 37/2024 angeführte Begründung in Frage gestellt, wonach sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Gouarré Patte/Andorra (CE:ECHR:2016:0112JUD003342710), ergebe, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass sie die Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichte, für den Beschuldigten günstigere Vorschriften über die Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit rückwirkend anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Anwendungsbereich des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er im Recht dieses Mitgliedstaats verstanden werde, auf das zeitliche Aufeinanderfolgen von Vorschriften über die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfristen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgedehnt werde.

128

Zwar ergibt sich aus § 35 jenes Urteils, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, dass die nationalen Gerichte nach dem Grundsatz des Vorrangs des Rechts – mit Art. 7 EMRK als wesentlichem Bestandteil – ein späteres Gesetz anwenden müssen, das eine mildere Strafe vorsieht, und zwar auch dann, wenn es nach einer rechtskräftigen Verurteilung in Kraft getreten ist, wenn der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes eine zusätzliche Garantie gegenüber den sich aus Art. 7 EMRK ergebenden Garantien bietet, indem er vorschreibt, dass Gesetze, die nach der rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen erlassen wurden und für ihn günstiger sind, auch rückwirkend gelten.

129

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine solche Verpflichtung zum einen nur für Bestimmungen aufgestellt, die mildere Strafen vorsehen, nicht aber für Bestimmungen, nach denen bei der Berechnung der Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit weniger Strenge gilt. Aus dem genannten Urteil kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Rechts – mit Art. 7 EMRK als wesentlichem Bestandteil – verlangt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats rückwirkend Vorschriften über die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit anwenden, die für den Beschuldigten günstiger sind, wenn der Lex-mitior-Grundsatz, wie er in ihrem nationalen Recht verankert ist, auf das zeitliche Aufeinanderfolgen solcher Vorschriften Anwendung findet.

130

Zum anderen stützt sich die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem angeführten Urteil ausdrücklich auf den Grundsatz des Vorrangs des Rechts mit Art. 7 EMRK als wesentlichem Bestandteil.

131

Daher kann dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Gouarré Patte/Andorra (CE:ECHR:2016:0112JUD003342710), nicht entnommen werden, dass ein nationaler Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, der über die in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta vorgesehenen Garantien hinausgeht, nach Art. 7 EMRK und damit auch nach Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta geschützt werden muss, wenn dieser nationale Schutzstandard gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verstößt und daher den Grundsatz des Vorrangs des Rechts, auf dem dieses Urteil beruht, nicht beachtet.

132

Dies gilt umso mehr, als, wie in Rn. 105 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die nationalen Gerichte in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationale Schutzstandards für die Grundrechte nur insoweit anwenden dürfen, als diese Anwendung insbesondere den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt.

133

Das Erfordernis, dass solche nationalen Schutzstandards den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, würde jedoch missachtet, wenn zugelassen würde, dass ein nationaler Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, der über die in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta vorgesehenen Garantien hinausgeht, von den nationalen Gerichten nach dieser Bestimmung unabhängig davon anzuwenden wäre, ob er gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts verstößt.

134

Aus den Rn. 120 bis 133 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die im Urteil Lin vorgenommene Beurteilung zu wiederholen ist, wonach der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, die in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta verankerten Garantien nicht umsetzt.

ii) Zur Beurteilung der systemischen Gefahr, die sich aus dem in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandard ergibt

135

In den Rn. 98, 99 und 121 bis 124 des Urteils Lin hat der Gerichtshof nach einer Abwägung zwischen dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, und den sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen entschieden, dass die rumänischen Gerichte diesen nationalen Schutzstandard unangewendet lassen müssen.

136

Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ die systemische Gefahr der Straflosigkeit verschärfte, die sich, wie in Rn. 113 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bereits aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergab, indem die Wirkung in Form der Neutralisierung der Gründe für die Unterbrechung der Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die durch diese Urteile des Verfassungsgerichtshofs vorgegeben wurde, auf vor dem 25. Juni 2018 vorgenommene Verfahrenshandlungen ausgedehnt wurde.

137

Damit wurden im Urteil Lin zum einen die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ, in der der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes vorgegeben wurde, und zum anderen die Urteile des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022, in denen der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit des Strafrechts vorgegeben wurde, ungleich behandelt. Eine solche Ungleichbehandlung ergibt sich sowohl aus den Besonderheiten dieser beiden nationalen Grundrechtsschutzstandards als auch aus der erheblichen Zunahme der systemischen Gefahr der Straflosigkeit, die sich aus der Anwendung des Erstgenannten ergibt.

138

So ist als Erstes festzustellen, dass sich die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ im Gegensatz zu den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 nicht auf die Erfordernisse der Vorhersehbarkeit und der Bestimmtheit des Strafrechts stützt – denen, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Unionsrecht besondere Bedeutung zukommt –, um Verfahrenshandlungen, die vor dem 25. Juni 2018 vorgenommen wurden, ihre die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit unterbrechende Wirkung zu nehmen. Vielmehr gibt diese Entscheidung eine rückwirkende Änderung der zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat geltenden Vorschriften über die Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor, unabhängig davon, ob die Straftat vor oder nach dem 1. Februar 2014 begangen wurde. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass diese Vorschriften zwangsläufig weniger günstig waren als die rechtliche Regelung der Verjährung, die sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergab.

139

Als Zweites ist hervorzuheben, dass der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er von der ÎCCJ in ihrer Entscheidung Nr. 67/2022 vorgegeben wurde, dazu führt, dass die systemische Gefahr, dass Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, keine strafrechtlichen Sanktionen auferlegt werden, so weit erhöht, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ein erheblicher Teil ihrer Wirksamkeit genommen worden wäre, wenn die rumänischen Gerichte nicht verpflichtet gewesen wären, ihn unangewendet zu lassen.

140

Erstens geht nämlich aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorschreibt, Verfahrenshandlungen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2014, dem Tag des Inkrafttretens von Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009, bis zum 25. Juni 2018, dem Tag der Veröffentlichung des Urteils Nr. 297/2018 des Verfassungsgerichtshofs, vorgenommen wurden, jede verjährungsunterbrechende Wirkung zu versagen, weil die rechtliche Regelung für die Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 galt und sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergibt, bei einer Gesamtbetrachtung als günstigeres „Strafgesetz“ als dieser Art. 155 Abs. 1 anzusehen sei.

141

Daraus folgt, dass zu dem Zeitraum von etwa 47 Monaten, in dem gemäß der sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergebenden rechtlichen Regelung keine Handlung die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterbrechen konnte, nach der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ zumindest ein Zeitraum von 51 Monaten hinzukommt, in dem dieselbe rechtliche Regelung gilt, was eine erhebliche Ausweitung der systemischen Gefahr der Straflosigkeit darstellt, die sich aus diesen Urteilen des Verfassungsgerichtshofs ergibt.

142

Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ auch den Verfahrenshandlungen, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 1969, dem Tag des Inkrafttretens von Art. 123 des Strafgesetzbuchs von 1968, bis zum 1. Februar 2014, dem Zeitpunkt seiner Aufhebung, übermittelt wurden, jede verjährungsunterbrechende Wirkung nehmen würde, weil die rechtliche Regelung für die Berechnung der Verjährungsfrist, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 galt und sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergab, bei einer Gesamtbetrachtung als günstigeres „Strafgesetz“ als dieser Art. 123 anzusehen sei.

143

In einem solchen Fall würde daher die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter aller schweren Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die ab dem Tag des Beitritts Rumäniens zur Union bis zum 30. Mai 2022 begangen wurden, keinem Unterbrechungsgrund unterliegen.

144

Drittens ist noch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ darauf hinausläuft, Verfahrenshandlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme von Rechts wegen über eine solche Wirkung verfügten, rückwirkend ihre Unterbrechungswirkung zu nehmen. Eine solche Folge mindert indessen die Wirksamkeit der strafrechtlichen Verfolgung von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erheblich, indem sie es ermöglicht, die Wirkungen einer von Rechts wegen eingetretenen Unterbrechung der Verjährung, auf die sich die rumänischen Strafverfolgungsbehörden für die Annahme gestützt hatten, dass die Frist für den Abschluss der strafrechtlichen Verfolgung der Täter dieser Betrugsdelikte verlängert worden sei, rückwirkend aufzuheben.

145

Umgekehrt waren diese Behörden ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs von 2018 am 25. Juni 2018 in der Lage, die Gefahr zu beurteilen, dass den Verfahrenshandlungen, die sie ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen beabsichtigten und die nach Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten unterbrechen müssen, wegen der Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er im rumänischen Recht aufgefasst wird, nicht diese Wirkung zukommen würde.

146

Als Drittes ist hinzuzufügen, dass das sich aus dem Urteil Lin ergebende Verbot für die rumänischen Gerichte, den in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandard anzuwenden, nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Strafrechts berührt, die sich aus dem nationalen Schutzstandard ergeben, der in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 vorgegeben wurde.

147

Vielmehr hat der Gerichtshof im Urteil Lin, indem er die rumänischen Gerichte verpflichtet hat, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ unangewendet zu lassen, nach der vor dem 25. Juni 2018 vorgenommene Verfahrenshandlungen rückwirkend ihre Unterbrechungswirkung verlieren konnten, die vollständige Anwendung der vor der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ geltenden Vorschriften über die Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gewahrt.

148

Somit hat das Urteil Lin keineswegs zur Folge, dass auf die Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit angewandt werden, die zum Zeitpunkt der Begehung dieser Betrugsdelikte nicht vorgesehen waren. Dieses Urteil hat somit die berechtigten Erwartungen, die die Rechtsunterworfenen zu diesem Zeitpunkt haben konnten, nicht entwertet (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C‑42/17, im Folgenden: Urteil M. A. S. und M. B., EU:C:2017:936, Rn. 60).

149

Als Viertes und Letztes ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Gerichtshof im Urteil Lin keineswegs entschieden hat, dass der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er im rumänischen Recht vorgesehen ist, grundsätzlich gegen das Unionsrecht verstößt und von den rumänischen Gerichten zwangsläufig unangewendet gelassen werden muss. Der Gerichtshof hat sich nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass dieser nationale Schutzstandard, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben worden war, eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in einem solchen Ausmaß mit sich bringt, dass er dem Wesensgehalt des den finanziellen Interessen der Union geschuldeten Schutzes nach Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens zuwiderläuft, und dass das Unionsrecht aus diesem Grund der Anwendung dieses nationalen Schutzstandards durch die rumänischen Gerichte entgegensteht.

b)   Zur Anwendung des Urteils Lin im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz, der die Anwendung einer lex tertia im Strafrecht verbietet

150

Mit Buchst. a seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet sind, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet zu lassen, ungeachtet dessen, dass es diesen Gerichten aufgrund eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, der die Anwendung einer lex tertia verbietet, untersagt ist, aufeinanderfolgende strafrechtliche Regelungen teilweise anzuwenden, indem sie einige ihrer Bestimmungen kombinieren, einschließlich Bestimmungen über die Berechnungsweise der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

151

Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Lex-mitior-Grundsatz, wie er von der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) ausgelegt werde, bedeute, dass im Fall der Aufeinanderfolge von rechtlichen Regelungen das Recht zu wählen und anzuwenden sei, das dem Verfolgten insgesamt eine günstigere Lage garantiere, ohne dass es jedoch zulässig sei, die günstigen Bestimmungen der aufeinanderfolgenden Gesetze miteinander zu kombinieren und im Wege der richterlichen Rechtsprechung eine lex tertia zu schaffen.

152

Hierzu ist als Erstes zum einen festzustellen, dass, wie die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er im rumänischen Recht aufgefasst wird, bedeutet, dass die Berechnung der Verjährungsfrist für eine bestimmte Straftat nach den zum Zeitpunkt der Begehung dieser Straftat geltenden Vorschriften vorzunehmen ist, es sei denn, nach diesem Zeitpunkt ist eine für den Beschuldigten günstigere Regelung in Kraft getreten.

153

Zum anderen hat sich der Gerichtshof im Urteil Lin auf die Feststellung beschränkt, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass die rumänischen Gerichte, wenn sie mit Strafverfahren wegen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union befasst sind, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ anwenden und damit der Regelung über die Gründe für die Unterbrechung der Verjährung, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 galt, nach dem Lex-mitior-Grundsatz Rückwirkung verleihen.

154

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wie das vorlegende Gericht im Übrigen in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt hat, die im Urteil Lin vorgenommene Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens die rumänischen Gerichte keineswegs verpflichtet, mehrere aufeinanderfolgende Regelungen zu kombinieren, um im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine Regelung zur Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu schaffen.

155

Insbesondere ist erstens hervorzuheben, dass das Urteil Lin die rumänischen Gerichte weder daran hindert, die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters einer vor dem 1. Februar 2014 begangenen Straftat gemäß den in Art. 123 des Strafgesetzbuchs von 1968 festgelegten Gründen für die Unterbrechung der Verjährung zu berechnen, noch daran, die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters einer Straftat, die im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 25. Juni 2018 begangen wurde, entsprechend den in Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 vorgesehenen Unterbrechungsgründen zu berechnen.

156

Zweitens hat der Gerichtshof es im Urteil Lin den rumänischen Gerichten keineswegs untersagt, die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters einer Straftat, die im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 begangen wurde, so zu berechnen, dass dabei einer Verfahrenshandlung im Einklang mit den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt wird.

157

Drittens verwehrt es das Unionsrecht auch nicht, dass Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 2009 in der durch die OUG Nr. 71/2022 eingefügten Fassung nur für Straftaten gilt, die ab dem 30. Mai 2022, dem Tag seines Inkrafttretens, begangen wurden.

158

Als Zweites ist für den Fall, dass das vorlegende Gericht mit Buchst. a seiner zweiten Frage den Gerichtshof auch zu der sich aus dem Urteil Lin ergebenden Ungleichbehandlung zwischen zum einen der auf die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, anwendbaren Regelung und zum anderen der auf die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter anderer Arten von Betrug anwendbaren Regelung befragen möchte, Folgendes festzustellen.

159

Zwar verpflichten Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens, wie sie vom Gerichtshof im Urteil Lin ausgelegt wurden, die rumänischen Gerichte nur, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, im Rahmen von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht anzuwenden. Daher können die Täter anderer Betrugsdelikte in den Genuss der mit der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ gewährten Rückwirkung der im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Mai 2022 geltenden Regelung über die Gründe für die Unterbrechung der betreffenden Verjährung kommen, und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit kann schneller erlöschen.

160

Allerdings ist eine solche Ungleichbehandlung, die sich unmittelbar aus der begrenzten materiellen Tragweite der in Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens aufgestellten Anforderungen ergibt, die einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten sollen, im Hinblick auf dieses Ziel als angemessen gerechtfertigt anzusehen, so dass diese Ungleichbehandlung nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, wie er im Unionsrecht aufgefasst wird, verstößt.

161

Im Übrigen kann nicht akzeptiert werden, dass die rumänischen Gerichte aufgrund eines nationalen Schutzstandards, der eine solche Ungleichbehandlung verbietet, verpflichtet wären, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ auf Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden.

162

Zum einen würde eine solche Folge nämlich zu einer Erhöhung der systemischen Gefahr der Straflosigkeit von Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führen, die derjenigen entspricht, die sich daraus ergibt, dass diese Gerichte den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wird, auf diese Fälle schweren Betrugs anwenden. Zum anderen beruhte diese Folge nicht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen mit seinen Anforderungen in Bezug auf die Klarheit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit und das Rückwirkungsverbot des Strafrechts einschließlich der Bestimmungen über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der Urteile M. A. S. und M. B. sowie Lin.

163

Nach alledem ist auf Buchst. a der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte verpflichtet sind, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet zu lassen, ungeachtet dessen, dass es diesen Gerichten aufgrund eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, der die Anwendung einer lex tertia verbietet, untersagt ist, aufeinanderfolgende strafrechtliche Regelungen teilweise anzuwenden, indem sie einige ihrer Bestimmungen kombinieren.

c)   Zur Anwendung der Voraussetzung der systemischen Gefahr der Straflosigkeit im Urteil Lin

164

Mit Buchst. d seiner zweiten Frage, der als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet lassen müssen, obwohl es in ihrem nationalen Recht keine Kriterien gibt, anhand deren sie feststellen könnten, ob die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards die systemische Gefahr mit sich bringt, dass Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, straflos bleiben.

165

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie in den Rn. 113 und 136 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Rn. 91 des Urteils Lin entschieden hat, dass die Rechtslage, die sich aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 sowie aus der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ ergibt, die systemische Gefahr birgt, dass schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht strafrechtlich geahndet werden, insbesondere in Fällen, deren Komplexität eine längere Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden erfordert.

166

Diese Feststellung beruhte nicht nur auf den Beurteilungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil Lin ergangen ist, sondern auch auf den Daten, die die Kommission am 22. November 2022 in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens (COM[2022] 664 final) gemäß der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56) vorgelegt hat. Diese Daten bestätigten nämlich die Gefahr, dass zahlreiche Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union aufgrund der sich aus den genannten Urteilen des Verfassungsgerichtshofs und der ÎCCJ ergebenden Änderungen der Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Täter nicht mehr geahndet werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lin, Rn. 89 und 90).

167

Darüber hinaus hat der Gerichtshof, wie in den Rn. 136 und 141 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Urteil Lin festgestellt, dass der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, die systemische Gefahr der Straflosigkeit, die sich bereits aus den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 ergab, aufgrund der Rückwirkung, die diese Entscheidung der ÎCCJ der rechtlichen Regelung für die Berechnung der sich aus diesen Urteilen des Verfassungsgerichtshofs ergebenden Verjährungsfrist beimisst, erheblich erhöhte.

168

Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, geht aus dem Urteil Lin somit ausdrücklich hervor, dass der Gerichtshof selbst entschieden hat, dass der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, eine systemische Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit sich bringt. Daher sind die rumänischen Gerichte bei der Anwendung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens von der Prüfung befreit, ob diese Entscheidung Nr. 67/2022 eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringt, und müssen vielmehr davon ausgehen, dass dies in Anwendung der verbindlichen Wirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall ist.

169

Daraus folgt auch, dass im Unterschied zu der Situation, in der das Urteil M. A. S. und M. B. ergangen ist, die Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ eine systemische Gefahr der Straflosigkeit für die Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit sich bringt, nicht zu einer Unsicherheit in der nationalen Rechtsordnung führt, die gegen den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit des anwendbaren Strafrechts verstoßen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil M. A. S. und M. B., Rn. 59).

170

Schließlich ist in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass, obwohl die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestimmte Justizstatistiken erwähnt hat, keine dieser Statistiken geeignet ist, die Feststellung des Gerichtshofs zu ändern, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ eine systemische Gefahr der Straflosigkeit der Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit sich bringt, was im Übrigen vom vorlegenden Gericht nicht in Frage gestellt worden ist.

171

Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof mit der Feststellung, dass eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit besteht, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebenden Garantien, auf die in Rn. 118 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, nicht verkannt hat.

172

So beruht zum einen die Analyse in den Rn. 89 bis 91, 99, 121 und 122 des Urteils Lin auf einer vorhersehbaren Auslegung des Begriffs „systemische Gefahr der Straflosigkeit“ im Sinne des Unionsrechts, insbesondere angesichts der dazu in Rn. 47 des Urteils vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555), und in den Rn. 200 und 201 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034), gemachten Ausführungen.

173

Zum anderen war es ab ihrer Veröffentlichung vorhersehbar, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ zu einer solchen systemischen Gefahr der Straflosigkeit führen würde. Somit waren die Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in der Lage, die Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit den sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen ab dem Zeitpunkt vorherzusehen, zu dem sie hoffen konnten, in den Genuss des in dieser Entscheidung vorgegebenen nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes zu kommen.

174

Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass das Bestehen dieser Gefahr bei vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung begangenen Straftaten zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht vorhersehbar war, doch ergibt sich eine solche Situation nicht aus einer mangelnden Vorhersehbarkeit des anwendbaren Unionsrechts, sondern allein aus dem Umstand, dass die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ, obwohl sie nach der Begehung dieser Straftaten erging, gleichwohl eine rückwirkende Änderung der Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ihrer Täter bewirkte.

175

Nach alledem ist auf Buchst. d der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet lassen müssen, obwohl es in ihrem nationalen Recht keine Kriterien gibt, anhand deren sie feststellen könnten, ob die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union mit sich bringt, da sich aus dem Urteil Lin ausdrücklich und vorhersehbar ergibt, dass dieser nationale Schutzstandard eine solche Gefahr mit sich bringt.

d)   Zur Anwendung des Urteils Lin auf Taten, die nach dem in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen nationalen Schutzstandard endgültig verjährt sind

176

Mit Buchst. b seiner zweiten Frage, der an dritter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass die rumänischen Gerichte die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ unangewendet lassen müssen, wenn sie mit einer Strafverfolgung befasst sind, für die die Verjährungsfrist, wenn sie unter Berücksichtigung dieser Entscheidung berechnet würde, als vor dem Tag der Verkündung des Urteils Lin abgelaufen anzusehen wäre.

177

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Der erste Fall betrifft die Situation, in der ein rumänisches Gericht Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens auf Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden hat, für die in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bereits endgültig festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund der Anwendung des nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, abgelaufen ist. Der zweite betrifft die Situation, in der diese Bestimmungen des Unionsrechts auf Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden sind, zu denen noch keine solche gerichtliche Entscheidung ergangen ist.

1) Zur Anwendung des Urteils Lin auf eine Rechtssache, in der der Ablauf der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt wurde

178

Als Erstes ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler,C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 38, und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 37).

179

Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte. Das Unionsrecht verlangt also nicht, dass ein Rechtsprechungsorgan eine von ihm erlassene in Rechtskraft erwachsene Entscheidung grundsätzlich rückgängig zu machen hat, um der Auslegung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung durch den Gerichtshof Rechnung zu tragen. Besteht allerdings für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, damit die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation mit den Vorschriften des Unionsrechts wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti,C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59 bis 62, und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 38 und 42).

180

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 bis 80 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verlangen Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens daher als solche nicht, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der das Erlöschen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage einer Berechnung der Verjährungsfrist unter Anwendung des nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, festgestellt wurde, in Frage gestellt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die gerichtliche Entscheidung, mit der der Ablauf der Verjährungsfrist rechtskräftig festgestellt wird, vor oder nach der Verkündung des Urteils Lin ergangen ist.

181

Allerdings müsste nach der in Rn. 179 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, wenn das rumänische Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, eine rechtskräftige Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit diesem Recht in Einklang zu bringen, eine solche Entscheidung unter denselben Voraussetzungen auch in Frage gestellt werden können, um die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation mit Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Einklang zu bringen.

182

Als Zweites ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Rechtskraft der Verurteilung zwar auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen ist, der sie erlassen hat, dass dieser Begriff aber in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist, da er den Umfang der Verpflichtungen bestimmt, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Abwägung zwischen der gebotenen Achtung der Grundsätze zum einen des Vorrangs des Unionsrechts und zum anderen der Rechtskraft ergeben. Daraus folgt, dass der Umstand, dass eine Verurteilung nach nationalem Recht als rechtskräftig gilt, für die Anwendung der in Rn. 179 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht entscheidend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans,C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

183

Zweitens kann eine gerichtliche Entscheidung nicht als rechtskräftig im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden, wenn gegen sie ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, d. h. ein Rechtsbehelf, der Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Prozesses ist und als solcher eine verfahrensrechtliche Entwicklung darstellt, mit deren Eintritt jede Partei vernünftigerweise zu rechnen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verurteilte Person oder die Strafverfolgungsbehörde innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist, und ohne außergewöhnliche Umstände – wie die Notwendigkeit, im Interesse des Gesetzes die Kohärenz der Rechtsprechung zu gewährleisten – dartun zu müssen, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen kann, um die Aufhebung oder Abänderung eines Urteils zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass ein Rechtsbehelf, der innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist und ohne den Nachweis außergewöhnlicher Umstände eingelegt werden kann, nach nationalem Recht als außerordentlicher Rechtsbehelf angesehen wird. Solange die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs nicht abgelaufen ist oder über ihn nicht entschieden worden ist, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung die Strafklage endgültig verbraucht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans,C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 102 und 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

184

Daraus folgt, dass, wenn gegen eine gerichtliche Entscheidung unter den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann, diese Entscheidung erst dann als rechtskräftig angesehen werden kann, wenn die Parteien diesen Rechtsbehelf ausgeschöpft haben oder die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde haben verstreichen lassen, ohne sie einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans,C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 105).

185

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass das Urteil der Curtea de Appel Oradea (Berufungsgericht Oradea) vom 21. März 2024, mit dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit von M. G. D. auf der Grundlage einer Berechnung der Verjährungsfrist für diese Verantwortlichkeit unter Anwendung des nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, für erloschen erklärt wurde, ein endgültiges, rechtskräftiges Urteil im Sinne der in den Rn. 183 und 184 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellte.

2) Zur Anwendung des Urteils Lin auf Strafverfahren, für die der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde

186

Wie sich aus Rn. 176 des vorliegenden Urteils ergibt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta die rumänischen Gerichte verpflichtet, von der Anwendung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung im Urteil Lin abzusehen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als vor dem Tag der Verkündung dieses Urteils erloschen anzusehen wäre, wenn die Verjährungsfrist für diese Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ berechnet würde.

187

Das vorlegende Gericht möchte somit wissen, ob die rumänischen Gerichte, wenn sie das Urteil Lin anwenden, eine Verjährungsfrist, die als endgültig abgelaufen anzusehen ist, unter Verstoß gegen die in Art. 7 EMRK vorgesehenen Garantien wiederaufleben lassen.

188

Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gebietet, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ferner sieht diese Bestimmung vor, dass keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung der Straftat angedrohte Strafe verhängt werden darf. Daraus folgt, dass Bestimmungen, die Straftaten definieren und Strafen festlegen, zugänglich und vorhersehbar sein müssen und grundsätzlich keine Rückwirkung haben dürfen, es sei denn, eine solche rückwirkende Anwendung kommt dem Beschuldigten im Einklang mit den in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta vorgesehenen und in Rn. 122 des vorliegenden Urteils angeführten Garantien zugute.

189

Dagegen garantiert Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta nicht, dass strafrechtlich verfolgte Personen weiterhin den zur Zeit der Begehung der ihnen zur Last gelegten Handlungen geltenden Vorschriften über die Verjährung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen, die geändert werden können, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a.,C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 54 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie M. A. S. und M. B., Rn. 42).

190

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta steht jedoch dem entgegen, dass ein Straftäter nach Ablauf der Verjährungsfrist für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des Inkrafttretens einer neuen Bestimmung, die diese Verjährungsfrist verlängert, erneut zur Verantwortung gezogen werden kann. Es würde nämlich gegen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verstoßen, wenn eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist dazu führen könnte, dass eine endgültig erloschene strafrechtliche Verantwortlichkeit wiederauflebt.

191

Diese Auslegung von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta achtet den durch Art. 7 EMRK gewährleisteten Mindestschutzstandard. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 7 EMRK es nämlich nicht aus, dass durch die sofortige Anwendung eines Verfahrensgesetzes Verjährungsfristen verlängert werden, wenn die zur Last gelegten Taten nie verjährt waren. Dagegen ist eine Wiederherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist mit den in Art. 7 EMRK verankerten fundamentalen Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit unvereinbar (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, § 149, und EGMR, Gutachten vom 26. April 2022 zur Anwendbarkeit der Verjährung auf Verfolgungen, Verurteilungen und Strafen wegen Straftaten, die im Wesentlichen Folter darstellen, §§ 75 und 77).

192

Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit, der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta eine besondere Ausprägung erfährt, zum einen gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, und zum anderen, dass ihre Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar ist, insbesondere wenn sie nachteilige Folgen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Lin, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193

Daraus folgt, dass Art. 325 AEUV oder Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens es nur dann verwehren können, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ als abgelaufen angesehen wird, wenn diese Bestimmungen des Unionsrechts eine hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage darstellen, um den Ablauf einer solchen Verjährungsfrist zu verhindern, da sonst gegen den genannten Grundsatz verstoßen würde (vgl. entsprechend EGMR, Gutachten vom 26. April 2022 zur Anwendbarkeit der Verjährung auf Verfolgungen, Verurteilungen und Strafen wegen Straftaten, die im Wesentlichen Folter darstellen, § 78).

194

Daher ist zu prüfen, ob die Auslegung von Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens im Urteil Lin dazu geführt hat, dass unter Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta vorgegeben wurde, dass eine Verjährungsfrist nach ihrem Ablauf wiederauflebt. Dies wäre nicht nur dann der Fall, wenn die in diesen Bestimmungen des Unionsrechts aufgestellten Anforderungen erst nach Ablauf dieser Frist anwendbar gewesen sein sollten, sondern auch dann, wenn diese Bestimmungen, obwohl sie zuvor in Kraft getreten sind, als unklar oder als zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Frist nach dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgeben wurde, hätte ablaufen müssen, nicht hinreichend vorhersehbar anzusehen sein sollten.

i) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen

195

Als Erstes ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens spätestens am 1. Dezember 2009 bzw. am 1. Januar 2008 Bestandteil des rumänischen Rechts wurden.

196

Zum anderen steht fest, dass in Rumänien vor dem 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieses Staates zur Union, kein schwerer Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen werden konnte. Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die für solche Betrugsdelikte geltende Mindestverjährungsfrist acht Jahre beträgt.

197

Daraus folgt, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens Teil des rumänischen Rechts waren, lange bevor ein schwerer Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach dem Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes im rumänischen Recht, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, verjährt sein konnte.

198

Als Zweites sind diese Bestimmungen, wie in Rn. 119 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Urteil Lin dahin ausgelegt worden, dass sie der Anwendung eines nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, auf strafrechtliche Verfolgungen von schwerem Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entgegenstehen.

199

Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass mit dieser im Urteil Lin vorgenommenen Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens nur erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Bestimmungen seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wären (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana,61/79, EU:C:1980:100, Rn. 16, und vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a.,C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 125).

200

Daraus folgt, dass diese Bestimmungen seit ihrem Inkrafttreten in der rumänischen Rechtsordnung der Anwendung eines nationalen Schutzstandards, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, auf die strafrechtliche Verfolgung schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entgegenstehen.

201

Als Drittes haben sowohl Art. 325 Abs. 1 AEUV als auch Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens unmittelbare Wirkung (Urteil Lin, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass jedes rumänische Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit mit der Anwendung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen betraut ist, dann, wenn es die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit ihnen auslegen kann, aus eigener Entscheidungsbefugnis jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis unangewendet lassen muss, die gegen diese Bestimmungen verstößt.

202

Somit ist davon auszugehen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens es seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen des Unionsrechts im rumänischen Recht in Kraft getreten sind, den rumänischen Gerichten verbieten, auf Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einen nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes anzuwenden, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde. Wie in Rn. 197 des vorliegenden Urteils ausgeführt, war bis zu diesem Zeitpunkt keine Verjährungsfrist für solche Betrugsfälle abgelaufen, selbst wenn bei der Berechnung dieser Frist ein solcher nationaler Schutzstandard angewandt wurde.

203

Als Viertes ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 280 EG, wie er durch den Vertrag von Nizza, d. h. vor dem Beitritt Rumäniens zur Union, eingefügt wurde, nahezu wortgleich mit Art. 325 AEUV war, der ihn ersetzt hat. Aus Gründen, die den in den Rn. 195 bis 202 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, kann daher davon ausgegangen werden, dass das Unionsrecht es den rumänischen Gerichten ab dem Beitritt Rumäniens zur Union verwehrte, einen nationalen Schutzstandard wie den in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegebenen anzuwenden.

204

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die sich aus Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebende Verpflichtung, einen nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, unangewendet zu lassen, für die rumänischen Gerichte bereits vor dem ersten Zeitpunkt galt, zu dem ein schwerer Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach diesem nationalen Schutzstandard als verjährt hätte angesehen werden können.

ii) Zur Klarheit und Vorhersehbarkeit der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ergebenden Anforderungen

205

In einem zweiten Schritt ist jedoch entsprechend den Ausführungen in Rn. 194 des vorliegenden Urteils noch zu prüfen, ob Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens eine hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage darstellen, um den Ablauf einer entsprechend der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ berechneten Verjährungsfrist zu verhindern.

206

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens klar und bestimmt formuliert sind. Der Rechtsunterworfene kann nämlich anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen und erforderlichenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung die Tragweite der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen erkennen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld,C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 50, vom 5. Mai 2022, BV,C‑570/20, EU:C:2022:348, Rn. 38 und 39, und Lin, Rn. 105).

207

Zum anderen steht zwar außer Zweifel, dass es ab der Verkündung des Urteils Lin vorhersehbar war, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens die rumänischen Gerichte verpflichten, die Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ im Rahmen von Strafverfahren, in denen es um schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geht, unangewendet zu lassen, doch hat der Gerichtshof noch zu prüfen, ob das auch vor der Verkündung dieses Urteils der Fall war.

208

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein solches Erfordernis der Vorhersehbarkeit einer notwendigen Klärung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens durch den Gerichtshof nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass das Ergebnis einer solchen Klärung hinreichend vorhersehbar ist (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission,C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 und 218, vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission,C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 387). Dies ist der Fall, wenn sich die betreffende Auslegung darauf beschränkt, eine erkennbare Tendenz in der Entwicklung der Rechtsprechung fortzuführen, auch wenn sie diese im Licht eines konkreten Falls präzisiert (vgl. entsprechend EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 112, und EGMR, Gutachten vom 29. Mai 2020 zur Verwendung der Technik „Gesetzgebung durch Verweisung“ zur Definition einer Straftat und zu den anzuwendenden Kriterien für den Vergleich des zum Zeitpunkt der Begehung der Tat geltenden Strafgesetzes mit dem geänderten Strafgesetz, § 62).

209

Außerdem hängt die Bedeutung des Begriffs der Vorhersehbarkeit in hohem Maß vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften, von dem durch sie geregelten Bereich sowie von der Zahl und der Eigenschaft ihrer Adressaten ab. Mit der Vorhersehbarkeit des Gesetzes ist es nicht unvereinbar, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falls angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Dies gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, insbesondere der Mehrwertsteuer unterliegende Wirtschaftsteilnehmer, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission,C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 219, vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission,C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 42, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission,C‑201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 388).

210

Vor dem Hintergrund dieser Vorbemerkungen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entschieden hat, dass der nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verlangt, dass die Mitgliedstaaten, wenn das Unionsrecht keine Sanktionen für Verstöße gegen eine seiner Bestimmungen vorsieht, dafür sorgen, dass solche Verstöße, einschließlich Beeinträchtigungen der finanziellen Interessen der Union, nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland,68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990, Hansen,C‑326/88, EU:C:1990:291, Rn. 17, vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich,C‑382/92, EU:C:1994:233, Rn. 55, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a.,C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65).

211

Daraus folgt, dass die Auslegung, wonach Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich daran hindern, nationale Vorschriften über die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit anzuwenden, die die wirksame Verfolgung von Beeinträchtigungen der finanziellen Interessen der Union behindern, bereits vor dem Beitritt Rumäniens zur Union vorhersehbar war.

212

Diese Rechtsprechung ist vom Gerichtshof in vollem Umfang bestätigt worden, sobald er Art. 325 Abs. 1 AEUV auszulegen hatte, wie sich aus der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.

213

Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C‑105/14, EU:C:2015:555, Nr. 1 des Tenors), ausdrücklich entschieden, dass Art. 325 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Gerichten eines Mitgliedstaats verbietet, nationale Vorschriften über die Verjährungsfrist in Strafsachen anzuwenden, wenn sich herausstellt, dass diese Vorschriften die systemische Gefahr mit sich bringen, dass schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nicht wirksam und abschreckend geahndet werden. Der Gerichtshof hat diese Auslegung in den Rn. 192 und 194 bis 201 des Urteils vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034), bestätigt.

214

Als Zweites trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof im Urteil M. A. S. und M. B. anerkannt hat, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, einen nationalen Schutzstandard für die Grundrechte anzuwenden, der eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringt, wenn dieser Standard auf den Grundsätzen der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und des Rückwirkungsverbots des Strafrechts einschließlich der Vorschriften über die Berechnungsweise der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit beruht.

215

Aus diesem Urteil ergibt sich jedoch keineswegs, dass davon auszugehen ist, dass ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung die im Urteil Lin vorgenommene Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens unvorhersehbar geworden ist.

216

Insoweit hat der Gerichtshof erstens, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Urteil Lin die in Rn. 214 des vorliegenden Urteils angeführten Erkenntnisse aus dem Urteil M. A. S. und M. B. angewandt. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das Unionsrecht die rumänischen Gerichte nicht daran hindert, den in den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs von 2018 und 2022 vorgegebenen nationalen Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, soweit er die Erfordernisse der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Strafrechts betrifft, anzuwenden, obwohl diese Urteile die systemische Gefahr mit sich brachten, dass die Täter schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union jeder strafrechtlichen Sanktion entgehen.

217

Zweitens geht aus dem Urteil M. A. S. und M. B. klar hervor, dass der besondere Status, den der Gerichtshof in diesem Urteil dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zuerkannt hat, soweit er die Erfordernisse der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und des Rückwirkungsverbots des Strafrechts betrifft, nicht auf einen nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, übertragbar ist.

218

So konnte zum einen das Urteil M. A. S. und M. B. nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof dort entschieden hätte, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten ermächtigt, jeden beliebigen nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit anzuwenden, unabhängig davon, wie weit die mögliche systemische Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union reicht, die ein solcher Schutzstandard mit sich bringen könnte.

219

Eine solche Auslegung des Urteils M. A. S. und M. B. stünde nämlich in offensichtlichem Widerspruch zu der in Rn. 47 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Gerichte der Mitgliedstaaten nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden können, sofern dadurch insbesondere die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird, und zu Rn. 36 jenes Urteils, wonach die Mitgliedstaaten darauf zu achten haben, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsvorschriften eine wirksame Ahndung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen.

220

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Verkündung des Urteils M. A. S. und M. B. entschieden hat, dass Bestimmungen des rumänischen Rechts, von denen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sie einen nationalen Schutzstandard in Bezug auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz darstellen, von den Gerichten dieses Mitgliedstaats jedenfalls gerade deshalb nicht angewandt werden dürfen, weil die Anwendung eines solchen nationalen Schutzstandards eine systemische Gefahr der Straflosigkeit u. a. zugunsten von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, verursachen würde und er damit den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen würde (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 211 bis 213).

221

Zum anderen hat der Gerichtshof in den Rn. 51 bis 61 des Urteils M. A. S. und M. B. ausdrücklich anerkannt, dass dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, soweit er die Erfordernisse der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und des Rückwirkungsverbots des Strafrechts, einschließlich der Bestimmungen über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, betrifft, im Unionsrecht eine besondere Bedeutung zukommt, die es rechtfertigt, dass ein solcher Standard von den nationalen Gerichten ungeachtet der damit verbundenen systemischen Gefahr der Straflosigkeit angewandt werden kann.

222

Wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergänzt ein solcher nationaler Schutzstandard nämlich den Schutz vor Willkür in Strafsachen, den das Unionsrecht entsprechend dem fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit bietet, der ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit – einer der Werte, auf die sich die Union gründet, im Sinne von Art. 2 EUV – darstellt.

223

Wie in Rn. 138 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beruht der nationale Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, jedoch keineswegs auf solchen Erfordernissen, sondern bedeutet vielmehr eine rückwirkende Anwendung bestimmter Vorschriften über die Berechnungsweise der Verjährungsfrist. Die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil M. A. S. und M. B. konnten daher nicht auf einen solchen nationalen Schutzstandard übertragen werden.

224

Aus den Rn. 206 bis 223 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens als eine hinreichend klare und vorhersehbare Rechtsgrundlage anzusehen sind, die es erlaubt, von der Anwendung des nationalen Schutzstandards in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, abzusehen, so dass, wie sich aus dem Urteil Lin ergibt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters eines schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im rumänischen Recht nur aufgrund einer Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist, bei der die Anwendung dieser Entscheidung Nr. 67/2022 ausgeschlossen wird, als verjährt angesehen werden kann.

225

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Lin angesichts der hinreichenden Klarheit und Vorhersehbarkeit dieser Bestimmungen des Unionsrechts und entgegen dem, was die ÎCCJ in ihrer Entscheidung Nr. 37/2024 entschieden hat, nicht dazu geführt hat, dass irgendeine berechtigte Erwartung der Rechtsunterworfenen dahin gehend enttäuscht wurde, dass die Verjährungsfrist für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit seit der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ nicht unterbrochen werden konnte, auch nicht durch Verfahrenshandlungen vor dem 25. Juni 2018.

226

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nämlich nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna,C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227

Als Drittes und Letztes kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Urteil Lin den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, weil der Gerichtshof dadurch, dass er die Nichtanwendung der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ angeordnet habe, bei den rumänischen Gerichten erneut eine Unsicherheit hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, die durch diese Entscheidung Nr. 67/2022 beseitigt worden sei, geschaffen habe.

228

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Herstellung eines Konsenses in der Rechtsprechung über die Frage, wie aufeinanderfolgende Gesetze über die Verjährung anzuwenden sind, ein Prozess ist, der länger dauern kann. Daher steht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Bestehen einer solchen Unsicherheit in der Rechtsprechung nicht entgegen, sofern das anwendbare Recht es erlaubt, sie zu beseitigen (vgl. entsprechend EGMR, 22. September 2015, Borcea/Rumänien, CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, § 66).

229

Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren hätte es den rumänischen Gerichten indessen ermöglicht, eine solche Unsicherheit zu vermeiden, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätten oder ihrer Pflicht nachgekommen wären, den Gerichtshof nach der genauen Tragweite der sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung im Urteil Lin ergebenden Anforderungen zu befragen.

230

Was insbesondere die in den Rn. 40 bis 45 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidungen Nrn. 37/2024 und 16/2024 der ÎCCJ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses letztinstanzliche Gericht mit diesen Entscheidungen im Wesentlichen entschieden hat, dass die rumänischen Gerichte die Anwendung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung im Urteil Lin ablehnen müssten, weil diese Auslegung gegen Art. 7 EMRK und bestimmte Verfassungsgrundsätze verstoße, ohne zuvor den Gerichtshof hierzu zu befragen.

231

Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, wenn gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel nach innerstaatlichem Recht gegeben ist, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA,C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 34 bis 36).

232

Zum anderen sind die nationalen Gerichte nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht befugt, Handlungen der Unionsorgane für ungültig zu erklären. Daher muss ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a.,C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 47 und 48, vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission,C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 115, und vom 30. Januar 2024, Agentsia Patna infrastruktura [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 49).

233

Dies gilt auch dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in einer Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommene Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gegen die sich aus Art. 7 EMRK ergebenden Anforderungen oder gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen seines nationalen Rechts verstößt. Die Autonomie und die Effektivität der Unionsrechtsordnung stehen nämlich jeder externen Kontrolle der vom Gerichtshof in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union getroffenen Entscheidungen entgegen (Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975‚ Rn. 216).

234

Daraus folgt, dass die ÎCCJ dadurch, dass sie ihre Entscheidungen Nrn. 37/2024 und 16/2024 erlassen hat, ohne zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht nur gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 AEUV verstoßen, sondern auch dazu beigetragen hat, eine Situation ohne Rechtssicherheit zu schaffen, indem sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht von den anderen rumänischen Gerichten verlangt hat, eine Auslegung ihres nationalen Rechts vorzunehmen, die mit den sich aus dem Urteil Lin ergebenden Anforderungen offenkundig unvereinbar ist.

235

Nach alledem ist auf Buchst. b der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nicht verlangen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Frage gestellt wird, mit der festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, gemäß dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, abgelaufen war.

236

Dagegen sind diese Bestimmungen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie es den rumänischen Gerichten, von einem solchen Fall abgesehen, verbieten, diesen nationalen Schutzstandard auf die strafrechtliche Verfolgung von Fällen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter solcher Straftaten vor der Verkündung des Urteils Lin abgelaufen wäre, wenn diese Frist unter Anwendung dieses nationalen Schutzstandards berechnet worden wäre.

e)   Zu Art. 7 EMRK

237

Mit Buchst. c seiner zweiten Frage, der als Viertes und Letztes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die rumänischen Gerichte, um nicht gegen Art. 7 EMRK zu verstoßen, entgegen dem, was ihnen das Urteil Lin vorschreibt, verpflichtet sind, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes anzuwenden, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde.

238

Aus den Rn. 134, 163, 175, 235 und 236 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in ihrer Auslegung im Urteil Lin den Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 der Charta entsprechen, die den sich aus Art. 7 EMRK ergebenden Garantien zumindest gleichwertig sind.

239

Daraus folgt, dass auf Buchst. c der zweiten Frage zu antworten ist, dass die Prüfung dieser Frage nichts ergeben hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die rumänischen Gerichte, um nicht gegen Art. 7 EMRK zu verstoßen, den nationalen Schutzstandard in Bezug auf die Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes anwenden müssen, wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde.

240

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 49, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nicht verlangen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Frage gestellt wird, mit der festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, gemäß dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die rückwirkende Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior), wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der ÎCCJ vorgegeben wurde, abgelaufen war. Dagegen verbieten diese Bestimmungen des Unionsrechts, von einem solchen Fall abgesehen, es den rumänischen Gerichten, diesen nationalen Schutzstandard auf die strafrechtliche Verfolgung von Fällen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden, auch wenn es erstens diesen Gerichten aufgrund eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, der die Anwendung einer lex tertia verbietet, untersagt ist, aufeinanderfolgende strafrechtliche Regelungen teilweise anzuwenden, indem sie einige ihrer Bestimmungen kombinieren, es zweitens in ihrem nationalen Recht keine Kriterien gibt, anhand deren sie feststellen könnten, ob die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards eine systemische Gefahr der Straflosigkeit dieser Betrugsfälle mit sich bringt, und drittens die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter solcher Betrugsfälle vor der Verkündung des Urteils Lin abgelaufen wäre, wenn diese Frist unter Anwendung dieses nationalen Schutzstandards berechnet worden wäre.

V. Kosten

241

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 ist im Licht von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass,

wenn keine nationale Bestimmung einen Betrag festlegt, ab dem ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als „schwer“ gilt, ein solcher Betrug zwangsläufig so einzustufen ist, wenn er einen Gesamtbetrag von mehr als 50000 Euro zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob auch der dem Unionshaushalt durch diesen Betrug entstandene Schaden diesen Betrag übersteigt.

 

2.

Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

sie nicht verlangen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Frage gestellt wird, mit der festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, gemäß dem nationalen Schutzstandard in Bezug auf die rückwirkende Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior), wie er in der Entscheidung Nr. 67/2022 der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) vom 25. Oktober 2022 vorgegeben wurde, abgelaufen war. Dagegen verbieten diese Bestimmungen des Unionsrechts, von einem solchen Fall abgesehen, es den rumänischen Gerichten, diesen nationalen Schutzstandard auf die strafrechtliche Verfolgung von Fällen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union anzuwenden, auch wenn es erstens diesen Gerichten aufgrund eines verfassungsrechtlichen Grundsatzes, der die Anwendung einer lex tertia verbietet, untersagt ist, aufeinanderfolgende strafrechtliche Regelungen teilweise anzuwenden, indem sie einige ihrer Bestimmungen kombinieren, es zweitens in ihrem nationalen Recht keine Kriterien gibt, anhand deren sie feststellen könnten, ob die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards eine systemische Gefahr der Straflosigkeit dieser Betrugsfälle mit sich bringt, und drittens die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter solcher Betrugsfälle vor der Verkündung des Urteils vom 24. Juli 2023, Lin (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606), abgelaufen wäre, wenn diese Frist unter Anwendung dieses nationalen Schutzstandards berechnet worden wäre.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprachen: Französisch und Rumänisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.