URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
5. November 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2014/31/EU – Nichtselbsttätige Waagen – Begriff – Wesentliche Anforderungen – Zusatzbestimmungen für Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg – Messgerät, das das Wägeergebnis speichert, ohne es auszudrucken oder sichtbar anzuzeigen – Terminologie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) – Normen und technische Vorschriften – Harmonisierte Norm EN 45501:2015“
In der Rechtssache C‑238/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 16. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2025, in dem Verfahren
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Bizerba SE & Co. KG,
Beteiligte:
Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richter S. Gervasoni und A. Kumin, der Richterin I. Ziemele sowie des Richters M. Bošnjak (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Biondi,
Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Rechtsanwalt H.‑J. Müggenborg und durch E. Petit,
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der Bizerba SE & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte D. Büge und C. Ziegler,
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,
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der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, K. Konsta, A. Magrippi und K. Tagkli als Bevollmächtigte,
–
der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und T. Ganglbauer als Bevollmächtigte,
–
der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 2026
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 107, berichtigt in ABl. 2016, L 13, S. 61). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und der Bizerba SE & Co. KG (im Folgenden: Bizerba) über das Bizerba auferlegte Verbot, zur Herstellung von Waagen im Gebiet dieses Bundeslands Geräte zu verwenden, auf denen die CE‑Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung vor Abschluss der Konformitätsbewertung angebracht wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
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Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12) bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet 1. ‚Norm‘ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: … c) ‚harmonisierte Norm‘: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der [Europäischen] Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; …“ |
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Art. 10 Abs. 6 dieser Verordnung lautet: „Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in de[n] entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.“ |
Richtlinie 2014/31
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Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/31 lautet: „Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.“ |
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Art. 1 dieser Richtlinie lautet: „(1) Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen. (2) Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden: a) Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs; b) Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen; c) Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke; d) Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung; e) Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien; f) Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen; g) alle anderen als die unter Buchstaben a bis f genannten Verwendungsfälle.“ |
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Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. ‚Waage‘: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen; 2. ‚nichtselbsttätige Waage‘ oder ‚Gerät‘: eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert; … 11. ‚harmonisierte Norm‘: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung [Nr. 1025/2012]; …“ |
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Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen auf dem Markt bereitgestellt werden können, die den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.“ |
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Art. 4 der Richtlinie 2014/31 sieht vor: „Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, müssen den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen entsprechen. Sind an einem Gerät Einrichtungen vorhanden oder ist das Gerät an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, gelten diese wesentlichen Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.“ |
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Art. 12 dieser Richtlinie bestimmt: „Bei Geräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.“ |
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11 |
In Anhang I der Richtlinie heißt es: „Wesentliche Anforderungen Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen [(OIML)]. Vorbemerkung Enthält ein Gerät mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist ein Gerät an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die wesentlichen Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil des Geräts, der den wesentlichen Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Geräten für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den wesentlichen Anforderungen entsprechen. Messtechnische Anforderungen … 5. Wägeergebnisse eines Geräts müssen wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen Einspiellagen reproduzierbar sein. … Entwurf und Herstellung 8. Allgemeine Anforderungen
… 8.3. … Bei digitalen elektronischen Einrichtungen müssen der einwandfreie Ablauf des Messvorgangs, die Anzeigeeinrichtung und sämtliche Datenspeicherungs- und Datenübertragungsvorgänge stets angemessen kontrolliert werden. … 9. Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muss richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein. … 14. Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg: Zusatzbestimmungen Geräte für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen. … Bei preisrechnenden Geräten müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen kann. … Geräte, die Geräte für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift ‚Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen‘ tragen. 15. …“ |
Norm EN 45501:2015
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12 |
Die Fundstellen der Norm EN 45501:2015 mit dem Titel „Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen“ finden sich in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. 2016, C 14, S. 100). |
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13 |
T.1.3 („Anzeigen einer Waage“) dieser Norm enthält folgende Begriffsbestimmung: „Größenwert, der von einer Waage angegeben wird ANMERKUNG Die Benennungen ‚Anzeige‘ (en: indication), ‚anzeigen‘ (en: indicate) oder ‚anzeigend‘ (en: indicating) umfassen Darstellungen auf einer Anzeigeeinrichtung und/oder einem Ausdruck.“ |
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In Nr. 4.13 („Waagen für offene Verkaufsstellen“) dieser Norm heißt es: „[Es] gelten folgende Anforderungen für Waagen der Klassen II, III oder IIII mit einer Höchstlast nicht größer als 100 kg, die für offene Verkaufsstellen bestimmt sind.“ |
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In Nr. 4.13.1 („Hauptanzeigen“) der Norm wird ausgeführt: „Bei einer Waage für offene Verkaufsstellen sind die Hauptanzeigen das Wägeergebnis und Informationen über korrekte Nullstellung, Tara- und Taraeingabebetätigung.“ |
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Nr. 4.13.6 („Sichtbarkeit“) Abs. 1 der Norm EN 45501:2015 sieht vor: „Alle Hauptanzeigen (4.13.1 …) müssen deutlich und gleichzeitig sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer angezeigt werden. Falls das mit einer Anzeigeeinrichtung nicht möglich ist, müssen zwei Sätze von Anzeigeeinrichtungen vorgesehen werden, eine im Sichtbereich des Verkäufers und eine im Sichtbereich des Käufers.“ |
Deutsches Recht
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§ 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „(1) … Messgeräte [dürfen] nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen, 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.“ |
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§ 8 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „… [D]ie nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie [2014/31] in der jeweils geltenden Fassung [müssen] den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird: … 11. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).“ |
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Anlage 3 Tabelle 1 Nr. 11 Spalte 3 dieser Verordnung sieht vor, dass die spezifischen wesentlichen Anforderungen für nichtselbsttätige Waagen in Anhang I der Richtlinie 2014/31 geregelt sind. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Bizerba stellt in einem Werk in Baden-Württemberg (Deutschland) ein Modell eines Geräts zur Gewichtsbestimmung her, das für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird. Die Wägeergebnisse werden von dem betreffenden Gerät erfasst, das sie über eine rückwirkungsfreie Datenschnittstelle an den Kassen-PC weiterleitet. Diese Ergebnisse werden den Kunden und anderen Verwendern über das von Bizerba lizenzierte Software-Modul auf dem Monitor des Kassensystems dargestellt. |
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Im Februar 2019 stellte das Land Nordrhein-Westfalen bei der Kontrolle eines Kassensystems fest, dass eine Metrologie-Kennzeichnung das Jahr 2016 ausgewiesen habe, was suggeriere, dass dieses Kassensystem bereits seit jenem Jahr allen anwendbaren Anforderungen entsprochen habe, obwohl das von Bizerba hergestellte Gerät erst 2017 an das Anzeigeterminal angeschlossen worden sei. Nach Ansicht des Landes Nordrhein-Westfalen entsteht erst durch diesen Anschluss eine Waage, was es dementsprechend ermögliche, die Konformitätsbewertung abzuschließen. |
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Am 31. Januar 2020 erließ das Land Nordrhein-Westfalen einen Bescheid, mit dem es Bizerba untersagte, ab dem 1. April 2020 zur Herstellung von Waagen im Gebiet dieses Bundeslandes Geräte zu verwenden, auf denen die CE‑Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung vor Abschluss der Konformitätsbewertung angebracht wurde. |
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Das Verwaltungsgericht Köln (Deutschland), das mit einer von Bizerba erhobenen Anfechtungsklage befasst war, hob diesen Bescheid mit Urteil vom 21. April 2021 mit der Begründung auf, dass Bizerba weder gegen die Anforderungen noch gegen das Verfahren der Konformitätsbewertung, die für nichtselbsttätige Waagen gälten, verstoßen habe. Mit Urteil vom 8. September 2022 wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Deutschland) die vom Land Nordrhein-Westfalen gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück. |
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Beim Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ist eine Revision anhängig, mit der das Land Nordrhein-Westfalen geltend macht, dass das betreffende Gerät nicht als „nichtselbsttätige Waage“ in den Verkehr gebracht werden dürfe, da es über keine eigene Anzeigeeinrichtung verfüge. |
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Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach deutschem Recht die wesentlichen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/31 bestimmt würden. Dieses Gericht hat Zweifel, ob es für die Einstufung als „nichtselbsttätige Waage“ im Sinne dieser Richtlinie erforderlich ist, dass die Wägeergebnisse angezeigt werden, oder ob es ausreicht, dass diese Ergebnisse von dem betreffenden Gerät gespeichert werden und dass ihre visuelle Darstellung mittels einer externen Anzeigeeinrichtung erfolgt. |
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Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Anzeige angesichts des Wortlauts von Anhang I der Richtlinie 2014/31 und von deren Zielen, insbesondere des Verbraucherschutzes, notwendiger Bestandteil jeder nichtselbsttätigen Waage. |
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Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich aus der Terminologie der OIML, die in der der Vorbemerkung zu Anhang I der Richtlinie 2014/31 vorangestellten Aussage angeführt werde, und der Norm EN 45501:2015, bei der es sich um eine harmonisierte Norm handele, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien, ergebe, dass die „Anzeige“ der Wägeergebnisse nicht nur deren visuelle Darstellung, sondern auch ihre Speicherung umfassen könne. |
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Diese Terminologie könne jedoch nicht dazu führen, dass den Bestimmungen der Richtlinie 2014/31 eine Bedeutung verliehen werde, die sie nicht hätten. Zudem stehe die Normenhierarchie des Unionsrechts dem entgegen, dass eine harmonisierte Vorschrift von den Bestimmungen eines Sekundärrechtsakts abweiche. |
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Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stellt ein Messgerät auch dann eine nichtselbsttätige Waage im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 dar, wenn das Wägeergebnis nicht ausgedruckt oder sichtbar angezeigt, sondern lediglich gespeichert wird? |
Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
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Mit Schriftsatz, der am 4. Juli 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. |
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Zur Stützung dieses Antrags macht das Land Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen geltend, dass bestimmte Aspekte der vorliegenden Rechtssache in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erörtert worden seien und dass es mit einigen in den Schlussanträgen des Generalanwalts enthaltenen Beurteilungen nicht einverstanden sei. |
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Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist. |
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Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Zudem stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2026, Meta Platforms Ireland [Gerechter Ausgleich], C‑797/23, EU:C:2026:395, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Zum anderen hält sich der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen jedenfalls für ausreichend unterrichtet, um über das Vorabentscheidungsersuchen entscheiden zu können. |
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Der Gerichtshof ist daher nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. |
Zur Vorlagefrage
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 29. November 1978, Redmond,83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 4. Juni 2026, Safi,C‑147/24, EU:C:2026:442, Rn. 24). |
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37 |
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Begriffs „nichtselbsttätige Waage“. Dieser Begriff wird in Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2014/31 unter Bezugnahme insbesondere auf die Funktion der betreffenden Geräte definiert, ohne deren Verwendungsmodalitäten oder Verwendungsbereiche zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, Marhon,C‑283/23, EU:C:2024:569, Rn. 30). |
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Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht feststellen möchte, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät als „nichtselbsttätige Waagen“ in Verkehr gebracht werden darf. Ein solches Inverkehrbringen setzt nicht nur voraus, dass es sich bei dem Gerät um eine „nichtselbsttätige Waage“ handelt, sondern insbesondere auch, dass das Gerät die anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2014/31 gemäß deren Art. 3 Abs. 1 erfüllt, zu denen die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten und in ihrem Art. 4 genannten wesentlichen Anforderungen gehören, auf die im Übrigen die im Ausgangsverfahren anwendbare deutsche Regelung ausdrücklich verweist. |
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39 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Anhang I der Richtlinie 2014/31 dahin auszulegen sind, dass ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, das die Wägeergebnisse speichert, ohne sie selbst auszudrucken oder sichtbar anzuzeigen, eine „nichtselbsttätige Waage“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, und, sollte dies der Fall sein, ob es die in diesem Anhang festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen kann. |
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40 |
Was den ersten Teil dieser Frage betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/31 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 für alle „nichtselbsttätigen Waagen“ gilt, deren Begriff in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie als „eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert“, definiert ist. Der Begriff „Waage“ wiederum ist in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie definiert als ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; sie kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen. Diese Definitionen verlangen ihrem Wortlaut nach nicht das Vorhandensein einer Anzeige- oder Druckeinrichtung. |
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41 |
Somit dient ein Messgerät, das – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – die Wägeergebnisse speichert, dazu, die Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft zu bestimmen, und entspricht daher der Definition von „Waage“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/31. |
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42 |
Der Umstand, dass ein solches Gerät selbst die Wägeergebnisse weder ausdruckt noch sichtbar anzeigt, ist insoweit unerheblich. Denn die Masse ist, sobald sie gespeichert ist, unabhängig davon, auf welche Weise die Verwender des betreffenden Geräts davon Kenntnis haben, „bestimmt“. |
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43 |
Erfordert ein solches Gerät, wie im vorliegenden Fall, beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson, stellt es eine „nichtselbsttätige Waage“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2014/31 dar und fällt daher gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in deren Anwendungsbereich. |
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44 |
Was den zweiten Teil der Vorlagefrage betrifft, ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31 Waagen, die zu den in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis f dieser Richtlinie genannten Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen, zu denen u. a. Waagen zur Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs und zur Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen zählen, die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bzw. f der Richtlinie aufgeführt sind, den in Anhang I der Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen müssen. |
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45 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro,327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C‑417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 76). |
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46 |
Was erstens den Wortlaut der Bestimmungen von Anhang I der Richtlinie 2014/31 betrifft, setzen mehrere Nummern dieses Anhangs voraus, dass die Benutzer einer nichtselbsttätigen Waage Kenntnis von den Wägeergebnissen haben können. So „muss“ nach Nr. 8.1 dieses Anhangs I der Wert der Masse „angezeigt werden“. |
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47 |
Des Weiteren bestimmt Nr. 9 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 zum einen, dass die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte richtig und eindeutig sein muss und nicht irreführen darf, und zum anderen, dass der angezeigte Wert unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein muss. Daraus folgt, dass, wenn das betreffende Gerät unter normalen Bedingungen verwendet wird, diese Anzeige von den Benutzern über eine Anzeigeeinrichtung visuell wahrgenommen werden können muss. |
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48 |
Jedoch geht weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen noch – wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 43 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat – aus dem Wortlaut der übrigen Bestimmungen von Anhang I der Richtlinie 2014/31 hervor, dass eine Anzeige- oder Druckeinrichtung als notwendiger Bestandteil in jede nichtselbsttätige Waage in der Weise integriert sein müsste, dass die Wägeergebnisse den Benutzern unmittelbar und ohne Vermittlung durch eine externe Anzeigeeinrichtung mitgeteilt werden. |
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49 |
Vielmehr bezieht sich der erste Satz der Vorbemerkung in Anhang I dieser Richtlinie auf die Fallgestaltung, dass ein Gerät mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen „enthält“ oder an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen „angeschlossen“ ist, wobei diese beiden Situationen für die Zwecke dieser Fallgestaltung als gleichwertig angesehen werden, was darauf hindeutet, dass eine nichtselbsttätige Waage, auch wenn sie keine Anzeigeeinrichtung als einen solchen Bestandteil enthält, gleichwohl die in diesem Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen kann. |
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50 |
Die Anforderung, dass jede nichtselbsttätige Waage zu ihren Bestandteilen mindestens eine Anzeigeeinrichtung zählen müsste, ergibt sich auch nicht aus Nr. 5 Abs. 1 von Anhang I der Richtlinie, wonach die Wägeergebnisse eines Geräts wiederholbar und mit anderen Anzeigeeinrichtungen reproduzierbar sein müssen. Hierzu ist festzustellen, dass das Wort „andere“ zwar das Vorhandensein einer ersten Anzeigeeinrichtung impliziert, aber nicht impliziert, dass diese Anzeigeeinrichtung in dieses Gerät integriert ist. |
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51 |
Auch in Bezug auf Geräte, die digitale elektronische Einrichtungen enthalten, impliziert Nr. 8.3 Abs. 2 von Anhang I der Richtlinie 2014/31, wonach bei diesen Einrichtungen stets eine angemessene Kontrolle u. a. der Anzeigeeinrichtung ausgeübt wird, zwar zumindest, dass eine Anzeigeeinrichtung mit der digitalen elektronischen Einrichtung verbunden ist, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Erstgenannte ein Bestandteil der Letztgenannten sein muss. |
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52 |
Allerdings legt Nr. 14 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 für Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerät, Zusatzbestimmungen fest. |
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53 |
Nach Abs. 1 dieser Nr. 14 müssen solche Geräte dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen. |
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54 |
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass ein Gerät, um für offene Verkaufsstellen verwendet werden zu können, den Benutzern die betreffenden Angaben unmittelbar zur Verfügung stellen muss, was bedeutet, dass eine Anzeige- oder Druckeinrichtung in dieses Gerät integriert sein muss. |
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Gleiches gilt für preisrechnende Geräte, bezüglich deren Nr. 14 Abs. 3 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 klarstellt, dass die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein müssen, dass sie der Kunde sicher ablesen kann. |
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Die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung wird durch Nr. 14 Abs. 9 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 bestätigt, wonach Geräte, die Geräten für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift „Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen“ tragen müssen. In diesem Zusammenhang muss die Anzeigeeinrichtung zwangsläufig ein Bestandteil des betreffenden Geräts sein, da sich diese Aufschrift auf dieses Gerät und nicht auf eine externe Einrichtung bezieht. |
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57 |
Wie sich aus Satz 2 der Vorbemerkung zu Anhang I der Richtlinie 2014/31 ergibt, gelten diese in Nr. 14 von Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Zusatzbestimmungen unbeschadet des etwaigen Vorhandenseins einer oder mehrerer anderer Anzeige- oder Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer; diese Anzeige- oder Druckeinrichtungen müssen ebenfalls den in diesem Anhang vorgesehenen wesentlichen Anforderungen entsprechen. |
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Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich Anhang I der Richtlinie 2014/31 einfügt, heißt es erstens in der der Vorbemerkung dieses Anhangs vorangestellten Aussage, dass die Terminologie die der OIML ist. Daher kann diese Terminologie, die in der Empfehlung R 76-1 der OIML von 2006 über nichtselbsttätige Waagen und im „Internationalen Vokabular für das gesetzliche Messwesen“ dieser internationalen Organisation enthalten ist, nützliche Hinweise für die Bestimmung der Bedeutung bestimmter in den Bestimmungen dieses Anhangs verwendeter Ausdrücke liefern. |
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T.1.3 der Empfehlung R 76-1 von 2006 und Nr. 0.03 des „Internationalen Vokabulars für gesetzliches Messwesen“ lassen aber nicht ausschließen, dass sich die Begriffe „Anzeige“ und „anzeigen“ je nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/31 auf die bloße Ausgabe einer Angabe, auf eine für die Benutzer sichtbare Ausgabe oder auf eine für die Benutzer sichtbare und von einem Bestandteil des betreffenden Geräts vorgenommene Ausgabe beziehen. |
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Außerdem geht aus T.2.4 der Empfehlung R 76-1 von 2006 zwar hervor, dass eine „Anzeigeeinrichtung“ der Teil eines Geräts ist, der eine visuelle Anzeige des Wägeergebnisses bietet, doch folgt daraus weder, dass jede nichtselbsttätige Waage eine Anzeigeeinrichtung als Bestandteil aufweisen muss, noch, dass ein solcher Bestandteil für Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, nicht verlangt wird. |
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Zweitens stellt die Norm EN 45501:2015 mit dem Titel „Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen“ eine „harmonisierte Norm“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2014/31 dar, d. h. eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde. Die Fundstellen der Norm EN 45501:2015 wurden gemäß Art. 10 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts ist (Urteil vom 5. März 2024, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission u. a., C‑588/21 P, EU:C:2024:201, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Insbesondere geht aus Art. 12 der Richtlinie 2014/31 hervor, dass bei Geräten, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie vermutet wird, die von den betreffenden Normen „abgedeckt“ sind. |
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Im vorliegenden Fall geht aus Nr. 4.13.6 der Norm EN 45501:2015 im Licht von T.1.3, Nr. 4.13 und Nr. 4.13.1 dieser Norm hervor, dass bei Geräten für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, die Wägeergebnisse angezeigt oder ausgedruckt werden müssen, aber es wird nicht verlangt, dass eine solche Anzeige oder ein solcher Ausdruck von dem betreffenden Gerät selbst vorgenommen wird. |
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Insoweit weicht die Norm EN 45501:2015 vom Wortlaut von Nr. 14 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 ab. Daher kann die Konformität mit dieser Norm insoweit nicht zu einer Vermutung der Konformität mit den in dieser Nr. 14 festgelegten Zusatzbestimmungen führen, und diese Norm kann nicht zu einer anderen als der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargelegten Auslegung von Nr. 14 von Anhang I der Richtlinie 2014/31 führen. |
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Was drittens den Zweck der Richtlinie 2014/31 betrifft, soll diese u. a. die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen schützen, wie es in ihrem fünften Erwägungsgrund heißt. |
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Im Hinblick auf dieses Ziel ist die Auslegung, wonach die Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, Zusatzbestimmungen erfüllen müssen – u. a. die Anforderung, dass diese Geräte dem Kunden unmittelbar alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, eindeutig anzeigen müssen –, die zu den für alle nichtselbsttätigen Waagen geltenden wesentlichen Anforderungen hinzukommen, um einen verstärkten Schutz der Kunden zu gewährleisten, für die die Wägeergebnisse den Verkaufspreis bestimmen, mit diesem Ziel vereinbar. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Anhang I der Richtlinie 2014/31 dahin auszulegen sind, dass ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, das die Wägeergebnisse speichert, ohne sie selbst auszudrucken oder sichtbar anzuzeigen, eine „nichtselbsttätige Waage“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und die in diesem Anhang festgelegten wesentlichen Anforderungen mit Ausnahme der in Nr. 14 des genannten Anhangs festgelegten Zusatzbestimmungen für Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, erfüllen kann. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt |
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sind dahin auszulegen, dass |
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ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, das die Wägeergebnisse speichert, ohne sie selbst auszudrucken oder sichtbar anzuzeigen, eine „nichtselbsttätige Waage“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und die in diesem Anhang festgelegten wesentlichen Anforderungen mit Ausnahme der in Nr. 14 des genannten Anhangs festgelegten Zusatzbestimmungen für Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg, erfüllen kann. |
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Biltgen Gervasoni Kumin Ziemele Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Kammerpräsident F. Biltgen |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.