Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. September 2026. – LS gegen GT.

CELEX: 62025CJ0190 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

24. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 19 – Begriff ‚Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe‘ – Art. 63 – Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Mitgliedstaat – Nach kanonischem Recht geschlossene Ehe – Zivilgericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Scheidungsantrag befasst ist – Zivilgericht eines anderen Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer Entscheidung eines Kirchengerichts befasst ist, mit der diese Ehe für nichtig erklärt wurde“

In der Rechtssache C‑190/25 [Zelabrich] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 4. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 2025, in dem Verfahren

LS

gegen

GT

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2026,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von GT, vertreten durch Rechtsanwältin A. Groeneveld,

–

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis, M. Acedo-Rico Montiel und P. Pérez Zapico als Bevollmächtigte,

–

der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von F. Subrani, Avvocato dello Stato,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Ernst und S. Noë als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 367, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LS, einer russischen Staatsangehörigen, und GT, einem deutschen und italienischen Staatsangehörigen, wegen eines von GT gegen LS eingeleiteten Scheidungsverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 11. Februar 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik geschlossene Laterankonkordat wurde durch eine am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien geändert (im Folgenden in seiner geänderten Fassung: Laterankonkordat).

4

Art. 2 („Pastorale Freiheit“) Abs. 1 des Laterankonkordats sieht vor:

„Die Italienische Republik erkennt der katholischen Kirche die uneingeschränkte Freiheit zu, ihren pastoralen, erzieherischen und karitativen Auftrag der Evangelisierung und der Heiligung zu erfüllen. Insbesondere wird der Kirche die Freiheit gewährleistet, … die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Angelegenheiten auszuüben.“

5

Art. 8 („Ehe“) des Laterankonkordats bestimmt:

„(1)   Nach kanonischem Recht geschlossenen Ehen werden zivilrechtliche Wirkungen zuerkannt, sofern die Ehe nach der Bekanntmachung im Rathaus in das Standesamtsregister eingetragen wird. Unmittelbar nach der Trauung erläutert der Priester oder sein Beauftragter den Ehegatten die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, indem er sie über die Artikel des Codice civile [(Zivilgesetzbuch)] über Rechte und Pflichten der Ehegatten aufklärt. Anschließend erstellt er in zweifacher Ausfertigung die Heiratsurkunde, in der etwaige zivilrechtliche Erklärungen der Ehegatten enthalten sein können.

…

(2)   Entscheidungen von Kirchengerichten über die Ungültigerklärung einer Ehe, die durch die übergeordnete kirchliche Kontrollbehörde mit einer Vollstreckbarerklärung ausgestattet sind, werden auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen mit Urteil der zuständigen Corte d’appello [(Berufungsgericht, Italien)] in Italien für rechtswirksam erklärt, wenn diese feststellt:

a)

dass das Kirchengericht insofern in der Sache zuständig war, als es sich um eine nach den im vorliegenden Artikel festgelegten Bestimmungen geschlossene Ehe handelte;

b)

das Verfahren vor den Kirchengerichten die Vorbringungs- und Verteidigungsrechte der Parteien gemäß den wesentlichen Grundsätzen des italienischen Rechts gewahrt hat;

c)

die übrigen Voraussetzungen des italienischen Rechts in Bezug auf die Erklärung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urteile erfüllt sind.

Die Corte d’appello kann in dem Urteil, mit dem ein kanonisches Urteil für vollstreckbar erklärt werden soll, vorläufige wirtschaftliche Maßnahmen zugunsten eines der Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, anordnen und die Parteien an das für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständige Gericht verweisen.

…“

Unionsrecht

6

Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 hieß es:

„Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten.“

7

Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

a)

die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,

…

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

…

e)

Unterhaltspflichten,

…“

8

Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)

in dessen Hoheitsgebiet

–

beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

–

die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

–

der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–

im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

–

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall … Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;

b)

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall … Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“

9

Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmte:

„Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.“

10

Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 enthielt mehrere Abschnitte, darunter Abschnitt 1 („Anerkennung“). Dieser Abschnitt enthielt eine Reihe von Bestimmungen, die u. a. die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten sowie die Gründe für die Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung betrafen.

11

Art. 63 („Verträge mit dem Heiligen Stuhl“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und [der Portugiesischen Republik] unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordat).

(2)   Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Absatz 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III Abschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

a)

Lateranvertrag [(Laterankonkordat)] vom 11. Februar 1929 zwischen [der Italienischen Republik] und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll,

b)

Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und [dem Königreich Spanien],

c)

Vereinbarung [vom 3. Februar 1993] zwischen dem Heiligen Stuhl und [der Republik Malta] über die Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach kanonischem Recht geschlossen wurden, sowie von diese Ehen betreffenden Entscheidungen der Kirchenbehörden und ‑gerichte, einschließlich des Anwendungsprotokolls vom selben Tag, zusammen mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 6. Januar 1995.

(4)   Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Spanien, Italien oder Malta dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Absatz 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.

…“

12

Die Verordnung Nr. 2201/2003 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. 2019, L 178, S. 1) aufgehoben, die seit dem 1. August 2022 gilt. Angesichts des nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits maßgeblichen Zeitraums ist das Vorabentscheidungsersuchen jedoch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2201/2003 zu prüfen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13

GT, ein deutscher und italienischer Staatsangehöriger, und LS, eine russische Staatsangehörige, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, schlossen am 16. Juni 2017 die Ehe in einer Kirche in Neapel (Italien) (im Folgenden: Konkordatsehe). Am selben Tag wurde diese Ehe beim Standesamt von Neapel registriert.

14

Am 25. Januar 2022 beantragte GT die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht Stuttgart (Deutschland). Im Rahmen dieses Verfahrens ist dieses Gericht auch von Amts wegen zur Regelung des Versorgungsausgleichs und aufgrund eines Antrags von LS zur Regelung des nachehelichen Unterhalts berufen.

15

Am 22. Juli 2022 beantragte GT beim Tribunale Ecclesiastico Interdiocesano di Napoli (Interdiözesanes Kirchengericht Neapel, Italien), die Konkordatsehe für nichtig zu erklären. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2024 gab das Gericht diesem Antrag statt. Am 27. Mai 2024 wurde diese rechtskräftige Entscheidung vom Supremo Tribunale della Segnatura Apostolica (Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur, Italien) für vollstreckbar erklärt.

16

Die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel, Italien), bei der am 31. Juli 2024 ein Antrag auf Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Tribunale Ecclesiastico Interdiocesano di Napoli (Interdiözesanes Kirchengericht Neapel), mit dem die Konkordatsehe für nichtig erklärt worden war, gestellt wurde, hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.

17

Mit Beschluss vom 20. November 2024 setzte das Amtsgericht Stuttgart das Scheidungsverfahren nebst den vermögensbezogenen Folgesachen aus. Es war der Auffassung, dass das bei ihm anhängige Scheidungsverfahren gegenstandslos würde, sofern die Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) dem Antrag auf Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlichen Entscheidung, mit der die Konkordatsehe für nichtig erklärt worden war, stattgäbe.

18

Am 4. Dezember 2024 reichte LS eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Stuttgart (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass nach der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht das Amtsgericht Stuttgart, sondern das italienische Gericht, das mit dem Antrag auf Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlichen Entscheidung, mit der die Konkordatsehe für nichtig erklärt worden war, befasst sei, sein Verfahren auszusetzen habe.

19

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das bei der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) anhängige Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen dieser kirchlichen Entscheidung unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ fällt, der zu einer Situation der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 führen kann. Bejahendenfalls möchte es wissen, welche Folgen das Vorliegen einer solchen Rechtshängigkeit hat.

20

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts fällt ein solches Verfahren unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne dieser Bestimmung, so dass das später angerufene italienische Gericht nach dieser Bestimmung grundsätzlich verpflichtet sei, das Verfahren auszusetzen.

21

Eine solche Verpflichtung könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch Schwierigkeiten aufwerfen, da das deutsche Gericht in einem solchen Fall gegebenenfalls inzident prüfen müsste, ob die Italienische Republik die von einem Kirchengericht ausgesprochene Nichtigkeit der Konkordatsehe anerkenne, obwohl es insoweit kein Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesrepublik Deutschland gebe, das die Anerkennung einer kirchlichen Entscheidung regeln könnte.

22

Das vorlegende Gericht wirft daher die Frage auf, ob die deutschen Gerichte – auch in Anbetracht der vermögensbezogenen Wirkungen, die sich aus der Ungültigerklärung einer Ehe ergeben könnten und die sich von denen eines Scheidungsverfahrens unterschieden, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehe – gleichwohl beschließen können, das Verfahren auszusetzen, obwohl sie nach der Verordnung Nr. 2201/2003 über eine vorrangige internationale Zuständigkeit verfügen.

23

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Stuttgart beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das italienische Delibationsverfahren vor einem italienischen Gericht nach Art. 8 Abs. 2 des Laterankonkordats ein Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003?

2.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Ist es einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zugunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen?

Zur ersten Frage

24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eingeleitetes Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde, unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn diese Entscheidung von einem Kirchengericht aufgrund eines in Art. 63 dieser Verordnung genannten internationalen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und diesem Mitgliedstaat erlassen wurde.

25

Vorab ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 2201/2003 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes ergibt, Fragen des Ehegüterrechts und insbesondere der Unterhaltspflichten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind.

26

Dagegen können diese Fragen in den Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts fallen, und zwar der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

27

Zwar weist das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf die möglichen Unterschiede zwischen den vermögensbezogenen Wirkungen einer Scheidung und denen der Ungültigerklärung einer Ehe hin. Diese Ausführungen werden jedoch nur für die Zwecke der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 gemacht und können mangels weiterer diesbezüglicher Angaben des vorlegenden Gerichts keine Auslegung anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Verordnung rechtfertigen.

28

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem Art. 63 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und bestimmten Mitgliedstaaten – nämlich dem Königreich Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Malta und der Portugiesischen Republik –, zu denen das Laterankonkordat gehört, gilt.

29

Das Laterankonkordat regelt die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Vertrags wird der katholischen Kirche von Italien u. a. die Freiheit zuerkannt und gewährleistet, die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Angelegenheiten auszuüben.

30

Gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Vertrags werden nach kanonischem Recht geschlossenen Ehen zivilrechtliche Wirkungen zuerkannt, sofern die Ehe nach der Bekanntmachung im Rathaus in das Standesamtsregister eingetragen wird.

31

Nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrags werden Entscheidungen von Kirchengerichten über die Ungültigerklärung einer Ehe, die durch die übergeordnete kirchliche Kontrollbehörde mit einer Vollstreckbarerklärung ausgestattet sind, auf Antrag beider Parteien mit Urteil des zuständigen Berufungsgerichts in Italien für rechtswirksam erklärt, sofern erstens das Kirchengericht für die Ungültigerklärung zuständig war, zweitens im Verfahren vor den Kirchengerichten die Vorbringungs- und Verteidigungsrechte der Parteien gemäß den wesentlichen Grundsätzen des italienischen Rechts gewahrt wurden und drittens die Voraussetzungen des italienischen Rechts in Bezug auf die Erklärung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urteile erfüllt sind.

32

Ausgehend von diesen Vorbemerkungen ist bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern sind auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos, C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Zum Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung auf Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe bezieht, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten gestellt werden.

34

Wie der Gerichtshof entschieden hat, müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Anträge zwar dieselben Parteien betreffen, sie können aber einen unterschiedlichen Gegenstand haben, sofern sie sich auf eine Trennung ohne Auflösung des Ehebands, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato, C‑386/17, EU:C:2019:24, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich setzt das Vorliegen einer Situation der Rechtshängigkeit voraus, dass die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren die Auflösung oder Lockerung des Ehebands zum Gegenstand haben.

35

Ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eingeleitetes Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde und die von einem Kirchengericht aufgrund eines in Art. 63 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten internationalen Vertrags mit dem Heiligen Stuhl erlassen wurde, wie das im vorliegenden Fall bei der Corte d’appello di Napoli (Berufungsgericht Neapel) anhängige Verfahren, hat als solches nicht die Auflösung oder Lockerung des Ehebands zum Gegenstand.

36

Zum einen ist nämlich, wie die italienische und die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, zum Zeitpunkt der Einleitung eines solchen Verfahrens die Auflösung des Ehebands bereits erfolgt, da dieses Band durch die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des Kirchengerichts für nichtig erklärt wurde. Das Verfahren vor dem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall die Italienische Republik, zielt allein darauf ab, dass der kirchlichen Entscheidung in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zivilrechtliche Wirkungen zuerkannt werden.

37

Zum anderen beschränkt sich der Umfang der Prüfung, die das staatliche Gericht im Rahmen dieses Verfahrens vornimmt, auf die in Art. 8 Abs. 2 des Laterankonkordats ausdrücklich genannten Aspekte, nämlich die Zuständigkeit des Kirchengerichts, die Vorbringungs- und Verteidigungsrechte der Parteien im Verfahren vor diesem Gericht sowie die Voraussetzungen, von denen das italienische Recht die Anerkennung ausländischer Entscheidungen abhängig macht. Wie die italienische Regierung ausgeführt hat, darf das staatliche Gericht die kirchliche Entscheidung nicht in der Sache prüfen.

38

Folglich fällt ein bei einem staatlichen Gericht eingeleitetes Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde und die von einem Kirchengericht aufgrund des Laterankonkordats erlassen wurde, nicht unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003.

39

Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, gestützt.

40

Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 gehört zu Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung, in dessen Art. 3 die Kriterien aufgezählt sind, anhand deren die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder die Ungültigerklärung einer Ehe geklärt werden kann.

41

Außerdem sollen mit dem durch die Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

In diesem Zusammenhang regelt Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Behandlung von Fällen, in denen zwei Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten mit zwischen denselben Parteien gestellten Anträgen auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe befasst sind, und sieht zu diesem Zweck die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts vor, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts gemäß den insoweit in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien geklärt ist.

43

Die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts, das mit einem Antrag auf Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung befasst ist, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde und die von einem Kirchengericht aufgrund des Laterankonkordats erlassen wurde, bestimmt sich jedoch nicht nach den in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Kriterien, sondern nach den besonderen Regeln dieses Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik. Daher kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 und 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Verfahren, in dem ein solcher Antrag gestellt wird, nicht zu einer Situation der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 dieser Verordnung führen.

44

Die Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt und durch den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, gestützt wird, wird durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele nicht in Frage gestellt.

45

Die Verordnung Nr. 2201/2003 soll auf der Grundlage des für die Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums unabdingbaren Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens u. a. die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder die Ungültigerklärung einer Ehe erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2022, Senatsverwaltung für Inneres und Sport, C‑646/20, EU:C:2022:879, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im besonderen Kontext der Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und bestimmten Mitgliedstaaten fügt sich Art. 63 der Verordnung Nr. 2201/2003 in das mit dieser Verordnung verfolgte allgemeine Ziel ein, die Anerkennung und die vereinfachte Vollstreckung von nach diesen Verträgen ergangenen Entscheidungen über die Ungültigkeit der Ehe zu erleichtern. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 und 50 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, zielt dieser Artikel nämlich darauf ab, die in dieser Verordnung vorgesehene Anerkennungsregelung auf Entscheidungen über die Ungültigerklärung einer Ehe auszuweiten, die in Anwendung der zwischen dem Heiligen Stuhl und bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Konkordate ergangen sind, um die volle Wirksamkeit dieser Verträge zu gewährleisten. Dagegen zielt dieser Artikel nicht darauf ab, diese Entscheidungen allen durch die Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten harmonisierten Vorschriften zu unterwerfen, insbesondere nicht denjenigen über die gerichtliche Zuständigkeit, zu denen Art. 19 der Verordnung gehört.

47

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eingeleitetes Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde, nicht unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn diese Entscheidung von einem Kirchengericht aufgrund eines in Art. 63 dieser Verordnung genannten internationalen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und diesem Mitgliedstaat erlassen wurde.

Zur zweiten Frage

48

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

49

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 geänderten Fassung

 

ist dahin auszulegen, dass

 

ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eingeleitetes Verfahren zur Anerkennung der zivilrechtlichen Wirkungen einer vollstreckbaren Entscheidung, mit der eine Konkordatsehe für nichtig erklärt wurde, nicht unter den Begriff „Antrag auf Ungültigerklärung einer Ehe“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn diese Entscheidung von einem Kirchengericht aufgrund eines in Art. 63 der Verordnung Nr. 2201/2003 in geänderter Fassung genannten internationalen Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und diesem Mitgliedstaat erlassen wurde.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.