Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2026. – « Inter Rao Lietuva » AB gegen Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos.

CELEX: 62025CJ0147 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

3. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 2 Abs. 1 – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 2 Abs. 1 – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Nationale Maßnahme, die das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer juristischen Person vorsieht, weil eine Verbindung zu einer von der Europäischen Union mit einer Sanktion belegten Person besteht – Grundsatz der guten Verwaltung – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Beweismaß für die Verbindung zu der mit einer Sanktion belegten Person“

In der Rechtssache C‑147/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 12. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2025, in dem Verfahren

„Inter Rao Lietuva“ AB

gegen

Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der „Inter Rao Lietuva“ AB, vertreten durch R. Audzevičius, J. Jarusevičius und D. Mačiuginas, Advokatai,

–

der „Įmonių bankroto administravimo ir teisinių paslaugų biuras“ UAB, vertreten durch J. Jarusevičius, Advokatas, und P. Grendelis,

–

der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

–

der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von P. Cardinale, Procuratore dello Stato, und G. Palatiello, Avvocato dello Stato,

–

der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte,

–

der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink und J. Langer als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Puccio und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 2 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), in der durch den Beschluss (GASP) 2022/660 des Rates vom 21. April 2022 (ABl. 2022, L 120, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) und von Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 (ABl. 2022, L 120, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inter Rao Lietuva AB, einer Gesellschaft litauischen Rechts, und dem Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos (Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität beim Innenministerium der Republik Litauen) (im Folgenden: FNTT) über die Aufnahme dieser Gesellschaft in eine Liste von Personen, die Verbindungen zu Personen aufweisen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta bestimmt in Abs. 1 und 2:

„(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [Europäischen] Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)

das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)

das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)

die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.“

4

Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) Abs. 1 und 2 der Charta lautet:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

Beschluss 2014/145

5

Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

a)

natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;

b)

juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

c)

juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim [(Ukraine)] oder in Sewastopol [(Ukraine)], deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;

d)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;

e)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;

f)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder

g)

führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen,

…

und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

Verordnung Nr. 269/2014

6

Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

7

Art. 18 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Beschluss (GASP) 2022/329

8

Der elfte Erwägungsgrund des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1), lautet:

„Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert werden sollten, dass Personen und Organisationen einbezogen werden, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind.“

Litauisches Recht

Gesetz der Republik Litauen Nr. IX‑2160 über die Umsetzung wirtschaftlicher und anderer internationaler Sanktionen

9

Art. 12 des Lietuvos Respublikos ekonominių ir kitų tarptautinių sankcijų įgyvendinimo įstatymas Nr. IX‑2160 (Gesetz der Republik Litauen Nr. IX‑2160 über die Umsetzung wirtschaftlicher und anderer internationaler Sanktionen) vom 22. April 2004 (Žin., 2004, Nr. 68‑2369) in seiner am 27. April 2022 in Kraft getretenen Fassung sah vor, dass die Überwachung der Anwendung internationaler finanzieller Sanktionen u. a. in die Zuständigkeit der FNTT fällt. Abs. 3 dieses Artikels bestimmte, dass die FNTT die Umsetzung finanzieller Sanktionen (Beschränkungen der Verfügbarkeit von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) in Litauen koordiniert, überwacht und sicherstellt.

Gesetz über internationale Sanktionen

10

Das Gesetz der Republik Litauen Nr. IX‑2160 über die Umsetzung wirtschaftlicher und anderer internationaler Sanktionen wurde durch das Lietuvos Respublikos tarptautinių sankcijų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über internationale Sanktionen) ersetzt, wie es sich aus dem Lietuvos Respublikos ekonominių ir kitų tarptautinių sankcijų įgyvendinimo įstatymo Nr. IX‑2160 pakeitimo įstatymas Nr. XIV‑1020 (Gesetz der Republik Litauen Nr. XIV‑1020 zur Änderung des Gesetzes Nr. IX‑2160 über die Umsetzung wirtschaftlicher und anderer internationaler Sanktionen) vom 19. April 2022 ergibt (TAR, 2022, Nr. 2022‑8433, im Folgenden: Gesetz über internationale Sanktionen), das am 17. Mai 2022 in Kraft trat.

11

Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes über internationale Sanktionen sieht vor, dass die FNTT die Informationen über Entscheidungen, wonach Sanktionen gegen Organisationen verhängt werden, weil sie Verbindungen zu Organisationen aufweisen, die in den Listen der mit Sanktionen belegten Personen aufgeführt sind, an die natürlichen und juristischen Personen sowie an die Verwalter der staatlichen Register und Informationssysteme, die diese Sanktionen umsetzen, übermittelt.

12

Art. 11 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)   Bei der Umsetzung internationaler Sanktionen in ihrem Zuständigkeitsbereich müssen die zuständigen Behörden [wie die FNTT]

1.

die Entscheidungen, die in den Rechtsakten zur Verhängung internationaler Sanktionen vorgesehen sind, erlassen;

…

3.

Anfragen von natürlichen oder juristischen Personen bezüglich der Umsetzung der internationalen Sanktionen in der Republik Litauen, die in ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich fallen, beantworten;

…

4.   Die FNTT koordiniert, überwacht und gewährleistet in der Republik Litauen die Umsetzung finanzieller Sanktionen (Beschränkungen der Verfügbarkeit von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen).“

Beschluss Nr. 1679 der Regierung der Republik Litauen zur Billigung der Beschreibung des Verfahrens zur Überwachung der Umsetzung internationaler Sanktionen

13

Das Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 1679 „Dėl Tarptautinių sankcijų įgyvendinimo priežiūros tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Beschluss Nr. 1679 der Regierung der Republik Litauen zur Billigung der Beschreibung des Verfahrens zur Überwachung der Umsetzung internationaler Sanktionen) vom 30. Dezember 2004 in der vom 30. Januar 2019 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung sah in Nr. 11 vor, dass die FNTT die Daten über die Umsetzung der finanziellen Sanktionen bei verschiedenen Akteuren, z. B. Finanzinstituten oder Investmentgesellschaften, überwacht, regelmäßig überprüft und zusammenstellt.

Beschluss Nr. 535 der Regierung der Republik Litauen zur Billigung der Beschreibung des Verfahrens zur Umsetzung internationaler Sanktionen

14

Am 28. Mai 2022 trat das Lietuvos Respublikos Vyriausybės nutarimas Nr. 535 „Dėl Tarptautinių sankcijų įstatymo įgyvendinimo“ (Beschluss Nr. 535 der Regierung der Republik Litauen zur Billigung der Beschreibung des Verfahrens zur Umsetzung internationaler Sanktionen) vom 25. Mai 2022 in Kraft. Nach dessen Nr. 13 koordiniert, überwacht und gewährleistet die FNTT im Rahmen ihrer Aufgaben als zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Sanktionen die Umsetzung finanzieller Sanktionen (Beschränkungen der Verfügbarkeit von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) in Litauen. In dieser Nr. 13 heißt es:

„13.2   Wenn [die FNTT] feststellt, dass … nach den in den Vorschriften über internationale Sanktionen festgelegten Kriterien eine juristische Person … im Eigentum einer mit Sanktionen belegten Organisation steht oder von einer solchen kontrolliert wird, erlässt sie eine Entscheidung, wonach die finanziellen Sanktionen auch gegenüber dieser juristischen Person durchzusetzen sind …. Die auf der Grundlage der erlassenen Entscheidungen erstellte und aktualisierte Liste der juristischen Personen …, die im Eigentum einer mit Sanktionen belegten Organisation stehen oder von einer solchen Organisation kontrolliert werden, wird innerhalb von zwei Werktagen nach Erlass der entsprechenden Entscheidungen auf der Website der [FNTT] veröffentlicht und an die Verwalter der staatlichen Register und Informationssysteme übermittelt.“

15

Gemäß Nr. 15 dieser Beschreibung stellen die in ihrer Nr. 13.2 genannten Entscheidungen der FNTT Rechtsakte dar, die bei der Umsetzung internationaler Sanktionen in Litauen verbindlich sind.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16

Inter Rao Lietuva war in Litauen als Stromimporteur und unabhängiger Stromversorger tätig.

17

Am 28. April 2022 nahm die FNTT Inter Rao Lietuva in die „Liste natürlicher und juristischer Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die internationalen Sanktionen unterliegen“, auf und veröffentlichte diese Liste auf ihrer Website. Nach den Angaben in dieser Liste wurden die Gelder von Inter Rao Lietuva aufgrund ihrer Verbindungen zu G. H. eingefroren. Die letztgenannte Person unterlag restriktiven Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1).

18

Am 25. Mai 2022 berichtigte die FNTT diese Liste. Sie entfernte die Informationen zu den Verbindungen von Inter Rao Lietuva zu G. H., gab aber an, dass diese Gesellschaft Verbindungen zum Präsidenten der Russischen Föderation habe, der restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/331 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 52, S. 1) unterliege. Darüber hinaus teilte die FNTT mit, dass die Anteile der Gesellschaft nunmehr eingefroren seien. Am 1. Juni 2022 ordnete die FNTT auch das Einfrieren ihrer unbeweglichen Vermögenswerte an.

19

Am 12. und 30. Mai 2022 beantragte Inter Rao Lietuva bei der FNTT, sie von der „Liste natürlicher und juristischer Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die internationalen Sanktionen unterliegen“, zu entfernen.

20

Mit ihren Entscheidungen Nr. 1 vom 27. Mai 2022 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 1) und Nr. 2 vom 23. Juni 2022 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2) lehnte die FNTT die jeweiligen Anträge ab, nachdem sie festgestellt hatte, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die es ihr ermögliche, die auf ihrer Website veröffentlichten Informationen über Inter Rao Lietuva von dort zu entfernen. In der Entscheidung Nr. 1 führte sie u. a. aus, dass 51 % des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft der Rao Nordic Oy, einer Gesellschaft finnischen Rechts, gehörten, die ihrerseits zu 100 % von der Inter Rao Ues, einer Gesellschaft russischen Rechts, gehalten werde; deren Aktionäre seien Rosneftgaz (die 26,37 % ihrer Aktien halte), die Inter Rao Capital Group (die 29,56 % der Aktien halte), „Kleinaktionäre“ (die 34,24 % ihrer Aktien hielten, die an der Börse von Moskau [Russland] notiert seien), und die Aktiengesellschaft FGC UES, die 8,57 % der Aktien halte. Die FNTT kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Hauptaktionären des russischen Unternehmens Inter Rao um Unternehmen handele, die mittelbar von der Russischen Föderation, einer präsidialen föderalen Republik, gehalten würden, deren Staatsoberhaupt, der Präsident der Russischen Föderation, internationalen Sanktionen gemäß dem Beschluss 2022/331 unterliege. In ihrer Entscheidung Nr. 2 bekräftigte die FNTT ihre Erwägungen zur Aktionärsstruktur von Inter Rao Lietuva. Sie führte aus, dass sowohl Rosneftgaz als auch die Inter Rao Capital Group mehr als 25 % der Anteile an Inter Rao hielten. Daher sei davon auszugehen, dass die zuerst genannten Gesellschaften zusammen mindestens 50 % der Anteile hielten, und dass sie im Übrigen mittelbar im Eigentum der Russischen Föderation stünden, die die Befugnis habe, Entscheidungen in Bezug auf die Unternehmen zu treffen und von ihnen zu profitieren.

21

Am 20. Juli 2022 genehmigte der Direktor der FNTT mit der Verordnung Nr. V‑174 eine „Liste der juristischen Personen oder anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die im Eigentum einer Organisation stehen, die Sanktionen unterliegt oder die von einer solchen Organisation kontrolliert wird“. Diese Verordnung trat am 22. Juli 2022 in Kraft. Unter Nr. 1 dieser Liste war Inter Rao Lietuva aufgeführt.

22

Inter Rao Lietuva erhob Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie auf Streichung ihres Namens von der Liste und Entfernung der Liste von der Website der FNTT für den Zeitraum vom 28. April 2022 bis zum 21. Juli 2022. Der Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) wies die Klage ab. Das Unternehmen legte beim Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

23

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die FNTT in der Zeit vom 28. April bis zum 22. Juli 2022 Beschränkungen hinsichtlich der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Inter Rao Lietuva, nämlich hinsichtlich ihrer in der am 28. April 2022 veröffentlichten Liste aufgeführten Immobilien und Anteile, verhängt habe, ohne einen gesonderten Verwaltungsakt zu erlassen, der eine Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen enthalten habe, auf deren Grundlage diese Beschränkungen verhängt worden seien. Der einzige Grund für die Aufnahme von Inter Rao Lietuva in diese Liste war das Bestehen von Verbindungen zu einer Person, gegen die Sanktionen verhängt wurden, nämlich ab dem 28. April 2022 G. H. und ab dem 25. Mai 2022 dem Präsidenten der Russischen Föderation. Vor diesem Hintergrund konnte das Unternehmen die genannten Beschränkungen nur anfechten, indem es bei der FNTT die Löschung dieser Eintragung beantragte, und zwar erst dann, als der Name des Unternehmens schon auf der Liste stand, die bereits auf der Website der FNTT veröffentlicht worden war.

24

In dieser Situation stellt sich das vorlegende Gericht zunächst die Frage, ob angesichts des im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens, wonach im Fall des Erlasses restriktiver Maßnahmen durch den Rat die betroffene Person die Möglichkeit hat, nach Erlass des Beschlusses zur Verhängung dieser Maßnahmen Stellung zu nehmen, eine nationale Maßnahme wie die in der bei ihm anhängigen Rechtssache angewandte entsprechend erlassen werden kann, wobei gemäß einem solchen Verwaltungsverfahren vorgegangen wird. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass ein Überraschungseffekt erforderlich sei, um die Wirksamkeit solcher Maßnahmen nicht zu beeinträchtigen. Angesichts des in der Verwaltungspraxis atypischen Charakters der im vorliegenden Fall erlassenen nationalen Maßnahme und der Tatsache, dass die FNTT bei deren Erlass das Unionsrecht angewandt hat, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, dass der Gerichtshof im Licht von Art. 41 der Charta die Anforderungen präzisiert, die dieses Recht aufstellt.

25

Sodann stellt das vorlegende Gericht fest, dass die FNTT, um im Rahmen der Gewährleistung der nationalen Sicherheit jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme der russischen politischen Behörden auf den litauischen Energiesektor zu verhindern, in Anwendung des Unionsrechts Maßnahmen zum Einfrieren der Vermögenswerte von Inter Rao Lietuva ergriffen hat. Das Gericht stellt sich die Frage, inwieweit das nationale Gericht die Rechtmäßigkeit solcher restriktiven Maßnahmen zu beurteilen hat, um eine erschöpfende und umfassende gerichtliche Kontrolle ihrer Begründetheit und Rechtmäßigkeit vorzunehmen. Da es allein Sache der litauischen Exekutive und Legislative sei, Bedrohungen für die nationale Sicherheit festzustellen und Maßnahmen zu deren Bekämpfung oder Verhinderung zu erlassen, fragt sich das Gericht, ob eine Kontrolle der Gründe einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, die sich auf eine Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften und der Begründungspflicht, der Richtigkeit des Sachverhalts, des Fehlens offensichtlicher Fehler bei dessen Würdigung und des Nichtvorliegens eines Befugnismissbrauchs beschränke, mit dem Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar sein könne.

26

Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, welches Beweismaß erforderlich ist, um das Bestehen von Verbindungen zu Personen nachzuweisen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.

27

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die FNTT Inter Rao Lietuva in eine nationale Liste aufgenommen und deren Vermögenswerte eingefroren habe, nachdem sie zu der Auffassung gelangt sei, dass das Unternehmen mit Personen in Verbindung stehe, gegen die der Rat restriktive Maßnahmen verhängt habe. Die FNTT sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem sie sich auf die Nrn. 34 und 62 des Dokuments Nr. 8519/18 des Rates vom 4. Mai 2018 mit dem Titel „Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ gestützt habe. Diese Nummern beträfen die Kriterien, auf deren Grundlage das Eigentum an einer juristischen Person oder die Kontrolle über diese festgestellt werden könne.

28

Nach dem vom Unionsrecht geforderten Beweismaß, wie es sich aus dem Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), ergebe, müsse die Beurteilung der Verbindung des Betroffenen zu Sanktionen unterliegenden Personen auf der Grundlage objektiver und hinreichend gesicherter Beweise erfolgen, die den Schluss auf das Vorliegen einer solchen Verbindung vernünftigerweise zulassen.

29

Das vorlegende Gericht fragt sich gleichwohl, ob es dieses erforderliche Beweismaß in Rechtssachen, in denen es um die Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union aufgrund von Verbindungen zu russischen politischen Behörden geht, erlaubt, die tatsächliche Existenz der Kontrolle durch diese Behörden – unter Berücksichtigung ihres informellen Charakters – wirksam und angemessen zu überprüfen und damit eine wirksame Anwendung der restriktiven Maßnahmen der Union auf nationaler Ebene tatsächlich zu gewährleisten.

30

Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es keine unmittelbaren Beweise für eine konkrete Verbindung von Inter Rao Lietuva zum Präsidenten der Russischen Föderation im Sinne des Dokuments Nr. 8519/18 des Rates gebe. Es stehe jedoch fest, dass das politische Regime der Russischen Föderation einen autokratischen und oligarchischen Charakter habe, der in einer effektiven und tatsächlichen, aber informellen Kontrolle über die staatlichen Stellen und die Wirtschaftsteilnehmer dieses Staates, insbesondere über die Einrichtungen, die in wirtschaftlich und politisch wichtigen Sektoren wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Energiesektor tätig seien, zum Ausdruck komme. Die Kontrolle durch die politischen Behörden könne Formen annehmen, die objektiv nicht durch unmittelbare Beweise nachgeprüft oder bewiesen werden könnten. Es sei daher zu überprüfen, ob in diesem Fall nicht anzuerkennen wäre, dass der Präsident der Russischen Föderation allein aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Befugnisse eine effektive Kontrolle ausübe. Im vorliegenden Fall belege die Aktionärsstruktur von Inter Rao Lietuva, ihres Mehrheitsaktionärs und dessen Anteilseigner das Vorliegen eindeutiger Verbindungen zu den russischen Behörden.

31

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Erlauben Art. 2 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung eine nationale Maßnahme, nach der eine Person, die weder im Anhang des Beschlusses 2014/145 noch in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, aufgrund ihrer Verbindungen zu Personen, die Sanktionen unterliegen, in die Liste der Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und die Möglichkeit, gegen eine solche nationale Maßnahme bei der zuständigen Behörde Widerspruch zu erheben, erst nach einer solchen Aufnahme in die Liste vorgesehen ist?

2.

Genügt es dem Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, wenn ein nationales Gericht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten im Rahmen der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union überprüft, wobei es prüft, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden oder ob die Begründungspflicht erfüllt wurde, ob der Sachverhalt zutreffend ist, ob keine offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung dieses Sachverhalts vorliegen und ob kein Ermessensmissbrauch stattgefunden hat?

3.

Verlangen Art. 2 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta beim Nachweis der Verbindungen des Betroffenen zu Vertretern der politischen Behörden der Russischen Föderation vor einem nationalen Gericht eine Berücksichtigung der Umstände in Bezug auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit der von den politischen Behörden der Russischen Föderation über in diesem Land tätige juristische Personen ausgeübten Kontrolle, die möglicherweise nicht durch objektive und hinreichend gesicherte Beweise, die in dem Rechtsstreit angeführt werden, nachgewiesen werden können, und die erkennen lassen, dass die betreffenden Vertreter der politischen Behörden der Russischen Föderation aufgrund ihrer staatlichen Gewalt eine Kontrolle über die Person ausüben?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

32

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 11. September 2025, Russisch-Kirgizisch Ontwikkelingsfonds, C‑384/24, EU:C:2025:696, Rn. 29).

33

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, wie Art. 2 des Beschlusses 2014/145, Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 und Art. 41 der Charta auszulegen sind. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die juristische Person, gegen die die von der zuständigen nationalen Behörde erlassene Maßnahme in Form ihrer Aufnahme in eine Liste von Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gerichtet ist, selbst weder im Anhang dieses Beschlusses noch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, sondern dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser juristischen Person aufgrund ihrer „Verbindungen“ zu einer natürlichen Person, deren Name in diesen Anhängen aufgeführt ist, eingefroren wurden.

34

Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorschreibt, die entweder im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, die unter die in den Buchst. a bis g dieses Absatzes genannten Kategorien fallen, oder die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, die mit diesen verbunden sind. Nach dem letzten Satzteil dieses Absatzes sind auch sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, stehen oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden.

35

Zweitens schreibt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die Eigentum der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind. Er sieht auch die Verpflichtung vor, sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die Besitz dieser natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden.

36

Da nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 auch die Gelder und Ressourcen einzufrieren sind, die im Besitz der im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, beziehen sich nur die letztgenannten Bestimmungen, soweit sie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anordnen, die Eigentum anderer Personen oder Organisationen sind, die in den jeweiligen Anhängen dieser Unionsrechtsakte nicht selbst aufgeführt sind, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht in diesen Anhängen aufgeführten juristischen Person eingefroren wurden.

37

Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 im Licht des in Art. 41 der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, wonach eine juristische Person, deren Name weder im Anhang dieses Beschlusses noch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, aufgrund ihrer Verbindungen zu Personen, die in diesen Anhängen aufgeführt sind, in eine Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, obwohl diese juristische Person diese Maßnahme erst nach der Aufnahme bei der zuständigen nationalen Behörde anfechten kann.

38

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2014/145 in seiner ursprünglichen Fassung nach Art. 29 EUV erlassen wurde. Am selben Tag wurde auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer ursprünglichen Fassung erlassen, um die in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 89). Diese Verordnung sowie ihre Fassungen, die aus den sie ändernden Verordnungen und Durchführungsverordnungen hervorgegangen sind, wie die in Rede stehende Verordnung Nr. 269/2014, sind in allen ihren Teilen verbindlich und entfalten unmittelbare Wirkung.

39

Daraus folgt, dass die mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten (Urteil vom 16. Februar 2023, Rzecznik Praw Dziecka u. a. [Aussetzung der Rückgabeentscheidung], C‑638/22 PPU, EU:C:2023:103, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus gelten diese restriktiven Maßnahmen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 269/2014 ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung. Folglich ist ein solches Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen durch das Unionsrecht vorgeschrieben und erfordert im Hinblick auf seine Anwendung in einem Mitgliedstaat grundsätzlich keine nationale Umsetzungsmaßnahme wie einen Beschluss, eine Person in eine Liste von Personen aufzunehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, weil sie Besitz einer mit Sanktionen belegten Person sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden.

40

Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 zu erlassen, um dieser Verordnung volle Wirksamkeit zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2025, Timchenko und Timchenko/Rat, C‑805/24 P, EU:C:2025:792, Rn. 47 bis 49), wie die Erstellung einer Liste der Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, weil sie Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, durch eine zuständige nationale Behörde und die Veröffentlichung auf ihrer Website.

41

Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind solche Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 geeignet, neben der wirksamen Anwendung dieser Verordnung auch den Grundsatz der Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Namen der Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Gelder Eigentum oder Besitz von in Anhang I dieser Verordnung ausdrücklich genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind nämlich in diesem Anhang nicht aufgeführt. Daher kann die Erstellung nationaler Listen wie der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten sowohl der betreffenden Einrichtung als auch den anderen Wirtschaftsteilnehmern Aufschluss darüber geben, dass die Gelder und Ressourcen der Einrichtung gerade deswegen eingefroren werden, weil sie Eigentum oder Besitz von in diesem Anhang aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden.

42

Daraus folgt, dass die Aufnahme einer juristischen Person in eine solche Liste durch eine zuständige nationale Behörde weder eine von dieser Behörde verhängte nationale Sanktion noch eine zusätzliche Sanktion gegenüber den vom Rat verhängten restriktiven Maßnahmen darstellt, sondern eine Durchführung dieser Maßnahmen durch die Identifizierung der Personen, Einrichtungen und Organisationen darstellt, deren Vermögenswerte Eigentum oder Besitz einer in diesem Anhang aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden.

43

Der Anwendungsbereich der Charta ist, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert; diese Bestimmung bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2026, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz], C‑92/23, EU:C:2026:108, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Da im vorliegenden Fall die Aufnahme einer juristischen Person durch die FNTT in eine Liste von Personen, deren Gelder und/oder andere wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, eine Durchführung des Rechtsrahmens der Union für restriktive Maßnahmen darstellt, ist diese nationale Behörde verpflichtet, die durch die Charta garantierten Grundrechte zu achten.

45

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, „das Recht jeder Person [umfasst], gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird“.

46

Gleichwohl richtet sich Art. 41 der Charta nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Allerdings spiegelt das in diesem Artikel verankerte Recht auf eine gute Verwaltung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider, der nach ständiger Rechtsprechung für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C‑219/20, EU:C:2022:89, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass von den Unionsbehörden nicht verlangt werden kann, dass sie den betroffenen Personen vor der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen, die eine Reihe von restriktiven Maßnahmen nach sich zieht, die Gründe für diese Aufnahme mitteilen, da eine solche vorherige Mitteilung die Wirksamkeit der mit der betreffenden Verordnung angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen könnte. Um das mit einer solchen Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen derartige Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anlass, die Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, vor der erstmaligen Aufnahme ihres Namens in die Liste anzuhören. Dagegen ist die Begründung so bald wie möglich nachdem die Aufnahme einer Person oder Einrichtung in eine Liste beschlossen wurde, mitzuteilen, um den Adressaten der Maßnahmen die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 336 bis 341).

48

Wenn die nationalen Behörden Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 umsetzen, indem sie nationale Listen von Personen oder Einrichtungen erstellen, deren Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, müssen die Anforderungen, die sich aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung ergeben, in gleicher Weise gelten.

49

Daraus folgt, dass dieser allgemeine Grundsatz, Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegenstehen, wonach eine Person in eine Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, obwohl diese Person diese Maßnahme erst nach der Aufnahme bei der zuständigen nationalen Behörde anfechten kann.

50

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von einer zuständigen nationalen Behörde in die Liste aufgenommenen Person bereits aufgrund einer früheren Entscheidung, die noch in Kraft ist, eingefroren worden waren und keine Gefahr mehr besteht, dass die durch das Unionsrecht verhängte restriktive Maßnahme vor ihrem Inkrafttreten ihrer Wirkung beraubt oder umgangen wird. In einem solchen Fall darf die nachfolgende Entscheidung nicht von der allgemeinen Regel abweichen, wonach ihr eine Mitteilung sowie die Möglichkeit für die betroffene Person oder Organisation, gehört zu werden, vorausgehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62, und vom 12. Mai 2022, Boshab/Rat, C‑242/21 P, EU:C:2022:375, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Was als Zweites die im Wortlaut der ersten Frage angesprochene Möglichkeit betrifft, eine juristische Person aufgrund ihrer „Verbindungen“ zu einer im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person in eine Liste von Personen aufzunehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses ebenso wie Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen vorschreibt, die „Eigentum oder Besitz“ der in diesen Anhängen aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen „sind“ oder von diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen „gehalten oder kontrolliert werden“.

52

Daraus ergibt sich, dass das bloße Bestehen einer „Verbindung“ der von der nationalen Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen betroffenen Person zu einer in diesen Anhängen aufgeführten Person nicht ausreicht, um die Aufnahme der erstgenannten Person durch eine zuständige nationale Behörde in eine Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, zu rechtfertigen. Um die Gelder und Ressourcen zu bestimmen, die im Eigentum von Personen stehen, deren Name nicht in ebendiesen Anhängen aufgeführt ist, die aber gleichwohl nach diesen Bestimmungen einzufrieren sind, muss vielmehr nachgewiesen werden, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Eigentum – gegebenenfalls Miteigentum – oder Besitz der in den Anhängen dieses Beschlusses und dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden.

53

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegenstehen, wonach eine juristische Person, deren Name weder im Anhang dieses Beschlusses noch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, in eine Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, sofern diese Aufnahme darauf beruht, dass die von dieser Maßnahme betroffenen Gelder und/oder wirtschaftlichen Ressourcen Eigentum oder Besitz einer in diesen Anhängen aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, obwohl diese juristische Person diese Maßnahme erst nach der Aufnahme bei der zuständigen nationalen Behörde anfechten kann.

Zur zweiten Frage

54

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass sich das nationale Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die von einer nationalen Behörde zur Durchführung restriktiver Maßnahmen erlassen wurde, die mit dieser Verordnung gegen eine juristische Person verhängt wurden, deren Name weder in Anhang I dieser Verordnung noch im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist, darauf beschränkt, die Begründung dieser Maßnahme, die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Tatsachen und gegebenenfalls das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung dieser Tatsachen sowie die Einhaltung der nationalen Verfahrensvorschriften und das Nichtvorliegen eines Befugnismissbrauchs durch die zuständige Behörde, die die Maßnahme erlassen hat, zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Bedrohung, die von dieser Person für die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgehen soll, erforderlich ist.

55

Zunächst ist daran zu erinnern, dass, wie in den Rn. 40 und 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Aufnahme einer juristischen Person durch eine zuständige nationale Behörde in eine Liste von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, weil sie Eigentum oder Besitz einer in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 genannten Person sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, eine Durchführung der durch diese Verordnung verhängten restriktiven Maßnahmen darstellt.

56

Daraus folgt, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Charta, auf den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, Art. 47 der Charta Anwendung findet. Im Übrigen heißt es im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 269/2014, dass diese Verordnung unter Achtung der Grundrechte und Grundsätze angewandt werden sollte, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

57

Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Art. 47 der Charta bekräftigt den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in Art. 47 der Charta vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 12. März 2026, EM System, C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 109).

58

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen des Rates, wie sie durch den Beschluss 2014/145 und die Verordnung Nr. 269/2014 verhängt wurden, die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass der Unionsrichter eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Da, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Aufnahme einer juristischen Person durch eine zuständige nationale Behörde in eine Liste von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, weil sie Eigentum oder Besitz einer in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 genannten Person sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, die Durchführung der durch diese Verordnung verhängten restriktiven Maßnahmen darstellt, ist – wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 86 und 87 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat –, davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtmäßigkeitskontrolle von restriktiven Maßnahmen mit individueller Tragweite, wie die Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste von Personen in Anhang I dieser Verordnung, durch die Gerichte der Union mutatis mutandis auf die Kontrolle einer von einer nationalen Behörde erlassenen Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und Ressourcen anwendbar ist.

60

Was somit die Begründungspflicht für eine solche Aufnahme betrifft, verlangt das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch ihre Mitteilung, damit er seine Rechte verteidigen kann und damit das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung umfassend überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 61).

61

Was den Zeitpunkt der Mitteilung dieser Gründe angeht, sind die in den Rn. 49, 50 und 53 des vorliegenden Urteils angestellten Überlegungen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist das nationale Gericht ebenso wie die Unionsgerichte verpflichtet, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahme die Einhaltung der nationalen Verfahrensvorschriften zu prüfen.

62

Außerdem setzt die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle voraus, dass sich das nationale Gericht vergewissert, ob die in Rede stehende nationale Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung über die Aufnahme des Betroffenen zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob die die Entscheidung stützenden Gründe erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 327). Gegebenenfalls kann diese Kontrolle die Überprüfung beinhalten, ob bei der Beurteilung dieser Tatsachen kein offensichtlicher Fehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 42 bis 44).

63

Ebenso prüft das nationale Gericht, ob die nationale Behörde ihre Befugnis missbraucht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 86).

64

Ferner ist zu prüfen, ob die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahme, eine juristische Person in eine Liste von Personen aufzunehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, dem Erfordernis einer umfassenden Kontrolle entspricht, wenn das nationale Gericht die in den Rn. 60 bis 63 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte überprüft, nicht aber die Erforderlichkeit oder Angemessenheit dieser Maßnahme im Hinblick auf die von der betroffenen juristischen Person ausgehende Bedrohung für die nationale Sicherheit beurteilt.

65

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, Inter Rao Lietuva in eine Liste von Personen aufzunehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gemäß dem Verfahren ergangen sei, mit dem vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit erlassen würden. Nach den nationalen Verfahrensvorschriften liege die Zuständigkeit für die Beurteilung, ob die Tätigkeit einer Person eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstelle, und für die Frage, ob es angebracht sei, gegen eine Person restriktive Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu verhängen, in Litauen bei der Exekutive und der Legislative und nicht bei den Verwaltungsgerichten. In Ermangelung einer entsprechenden Zuständigkeit fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer von einer nationalen Behörde erlassenen Maßnahme, mit der eine durch das Unionsrecht auferlegte restriktive Maßnahme durchgeführt wird, durch ein solches Gericht dem Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle genügt, wenn sich diese Kontrolle weder auf die Feststellung von Bedrohungen für die nationale Sicherheit noch auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf die Bedrohung, die von einer Person für die nationale Sicherheit ausgehen soll, bezieht.

66

Insoweit ist es erstens Sache des Rates, anhand der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis g des Beschlusses 2014/145 genannten Kriterien zu prüfen, ob eine Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang dieses Beschlusses und sodann in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufzunehmen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Rat, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/329 ergibt, zu beurteilen, ob diese Personen, Organisationen oder Einrichtungen an Handlungen der Russischen Föderation zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beteiligt sind und ob sie somit eine Bedrohung für die internationale Sicherheit und die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 119 und 120). Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der auf diese Weise mit der Verordnung Nr. 269/2014 gegen solche Personen, Einrichtungen oder Organisationen verhängten restriktiven Maßnahmen obliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV den Unionsgerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Nachdem der Rat eine solche restriktive Maßnahme erlassen hat, indem er den Namen einer Person, Einrichtung oder Organisation zunächst in den Anhang des Beschlusses 2014/145 und dann in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen hat, steht es den nationalen Behörden, wie sich aus den Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, sodann frei, Maßnahmen zur Durchführung dieser Maßnahme zu ergreifen. Zu diesem Zweck prüfen diese Behörden in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens lediglich, ob die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter nicht in diesen Anhängen aufgeführter Personen, Einrichtungen oder Organisationen Eigentum oder Besitz von bereits in diesen Anhängen aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Daher stellt die Aufnahme einer juristischen Person in eine nationale Liste von Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, durch eine nationale Behörde nur die Durchführung der vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahme dar und verlangt nur die Prüfung, ob mindestens eines der in Art. 2 Abs. 1 letzter Satz dieses Beschlusses und in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien des Eigentums, des Besitzes, des Haltens oder der Kontrolle erfüllt ist. Diese Prüfung kann sich u. a. auf die Berücksichtigung der unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Beteiligungen stützen, die eine im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person am Kapital einer juristischen Person hält, sowie auf den Umfang dieser Beteiligungen. Dabei beurteilen diese Behörden weder, ob eine Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt, noch, ob es angebracht ist, gegen diese Personen, Einrichtungen und Organisationen im Hinblick auf eine solche Bedrohung eine restriktive Maßnahme zu verhängen.

68

Daraus folgt, dass ein nationales Gericht auch nicht beurteilen braucht, ob eine Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt oder ob es angebracht ist, eine restriktive Maßnahme im Hinblick auf die Bedrohung zu erlassen, die eine Person für die nationale Sicherheit darstellen soll, wenn es die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten kontrolliert, mit der durch das Unionsrecht verhängte restriktive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durchgeführt werden.

69

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass sich das nationale Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die von einer nationalen Behörde zur Durchführung restriktiver Maßnahmen erlassen wurde, die mit dieser Verordnung gegen eine juristische Person verhängt wurden, deren Name weder in Anhang I dieser Verordnung noch im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt ist, darauf beschränkt, die Begründung dieser Maßnahme, die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Tatsachen und gegebenenfalls das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung dieser Tatsachen sowie die Einhaltung der nationalen Verfahrensvorschriften und das Nichtvorliegen eines Befugnismissbrauchs durch die zuständige Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Bedrohung, die von dieser Person für die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgehen soll, erforderlich ist.

Zur dritten Frage

70

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass sie es dem nationalen Gericht verwehren, im Rahmen des Nachweises, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer juristischen Person, deren Name weder im Anhang dieses Beschlusses noch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, Eigentum oder Besitz eines Vertreters der Regierung eines Drittlands, dessen Name in diesen Anhängen aufgeführt ist, sind oder von diesem gehalten oder kontrolliert werden, Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit einer durch diesen Vertreter über die Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person haben, ausgeübten informellen Kontrolle beziehen, obwohl diese Umstände nicht durch unmittelbare, objektive und hinreichend gesicherte Beweise erwiesen werden können.

71

Wie bereits in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, erfordert die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle, dass sich das nationale Gericht vergewissert, dass die von einer nationalen Behörde in Durchführung einer durch die Verordnung Nr. 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahme erlassene Maßnahme, wonach der Name einer Person in eine Liste von Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen oder dort belassen wird, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 39).

72

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt dies eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Maßnahme zugrunde liegenden Begründung angeführt werden. Diese gerichtliche Kontrolle darf sich nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränken, sondern muss sich auf die Frage erstrecken, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Insoweit ist die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand der vorgelegten Informationen oder Beweise sowie deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat, C‑271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass bei dieser Beurteilung die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen sind, in dem sie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Daraus folgt, dass die Gründe einer mit der Verordnung Nr. 269/2014 angeordneten Maßnahme des Einfrierens von Geldern und/oder wirtschaftlichen Ressourcen, die geeignet ist, erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren der betreffenden juristischen Person oder gar auf die Fortführung ihrer Tätigkeiten nach sich zu ziehen, objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sein muss. Die vorgelegten Beweise müssen somit den Schluss zulassen, dass die Tatsachen, auf denen die Begründung beruht, gegeben sind.

76

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 darf eine zuständige nationale Behörde den Namen einer juristischen Person nur dann in eine nationale Liste von Personen aufnehmen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, wenn diese Behörde, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, nachweist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser juristischen Person Eigentum oder Besitz von Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind, deren Name in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, oder dass diese Gelder und Ressourcen von diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gehalten oder kontrolliert werden.

77

Daher muss sich das nationale Gericht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der eine juristische Person aufgrund ihrer „Verbindungen“ zu einer in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführten Person in eine nationale Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, zum einen vergewissern, dass die Gelder und/oder wirtschaftlichen Ressourcen dieser juristischen Person Eigentum oder Besitz der Person sind, deren Name in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, oder von dieser Person gehalten oder kontrolliert werden, und zum anderen, dass die Tatsache, dass mindestens eines dieser Kriterien, das für die Aufnahme in diese Liste geltend gemacht wird, erfüllt ist, objektiv und hinreichend gesichert erwiesen ist.

78

Zwar können das Eigentum einer Person, deren Name in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, der Besitz, das Halten oder die unmittelbare Kontrolle durch diese Person durch objektive Beweismittel wie eine öffentliche Urkunde, einen Vertrag oder ein Aktionärsregister nachgewiesen werden, aus dem solche Beziehungen zum Kapital einer juristischen Person hervorgehen, doch kann sich der Beweis der von dieser Person ausgeübten Kontrolle, wie das vorlegende Gericht ausführt, als besonders schwierig erweisen, wenn diese Kontrolle mittelbar ist und keinen formellen Charakter hat.

79

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 ergibt sich nämlich, dass er sich auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person und den Geldern und/oder wirtschaftlichen Ressourcen, deren Einfrieren angeordnet wird, bezieht, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d. h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person eine tatsächliche Befugnis über diese Gelder und/oder Ressourcen ausüben kann, und zwar unmittelbar oder mittelbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2026, T Trust, C‑483/23, EU:C:2026:408, Rn. 69).

80

Da eine Gesellschaft als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden kann, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der Ersteren Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen, (Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 75), ist nicht ausgeschlossen, dass diese Eigentums- oder Kontrollsituation nur anhand von Indizien nachgewiesen werden kann, die jedoch die Richtigkeit dieser behaupteten Situation objektiv belegen müssen.

81

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die der Behörde, die die restriktive Maßnahme erlassen hat, obliegende Beweislast erfüllt werden kann, wenn auf ein Bündel von Indizien hingewiesen wird, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass die betroffene Person eines der Kriterien von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Um zu beurteilen, ob eine Kontrolle durch eine in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person vorliegt, kann das nationale Gericht die Kriterien berücksichtigen, die in dem vom Rat am 8. Dezember 2003 angenommenen Dokument „Vorbildliche Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ (Dokument Nr. 15579/03 des Rates), zuletzt aktualisiert am 3. Juli 2024 (Dokument Nr. 11623/24) (im Folgenden: vorbildliche Verfahren), aufgeführt sind. Deren Nrn. 62 bis 67 betreffen die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“, wie sie u. a. in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 verwendet werden, und führen Kriterien auf, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob eine Person im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Person, Organisation oder Einrichtung steht. So heißt es in Nr. 63 der vorbildlichen Verfahren im Wesentlichen, dass eine juristische Person, wenn sie zu 50 % oder mehr im Eigentum (auch Miteigentum) einer in diesem Anhang aufgeführten Person steht, als Eigentum dieser Person gilt. Ebenso verhält es sich, wenn diese Person eine Mehrheitsbeteiligung an der betreffenden juristischen Person hält. Nr. 64 der vorbildlichen Verfahren enthält mehrere Kriterien für die Feststellung, ob eine juristische Person von einer anderen Person oder Organisation kontrolliert wird, und beschreibt Situationen, in denen diese befugt ist, Vermögenswerte zu verwenden, die Geschäfte der juristischen Person zu führen oder die von der juristischen Person zu treffenden Entscheidungen zu beeinflussen. Liegen die dort genannten Situationen vor, so ist nach Nr. 65 der vorbildlichen Verfahren davon auszugehen, dass die betreffende juristische Person oder Organisation von dieser anderen Person kontrolliert wird, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird. Schließlich enthält Nr. 67 der vorbildlichen Verfahren konkrete Beispiele für Umstände, die als Anzeichen dafür gelten können, dass eine Person, die in diesem Anhang aufgeführt ist, die Kontrolle über eine juristische Person oder Organisation ausübt.

83

Da die vorbildlichen Verfahren jedoch nur Hinweischarakter haben und die darin aufgeführten Kriterien nicht abschließend aufgezählt sind, kann der Nachweis, dass eine in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführte Person oder Einrichtung die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer juristischen Person tatsächlich kontrolliert, d. h., dass sie auf die Entscheidungen der betreffenden juristischen Person konkret und effektiv Einfluss nehmen kann, durch andere als die in diesen Kriterien genannten Beweise erbracht werden.

84

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die FNTT Inter Rao Lietuva in eine nationale Liste „natürlicher und juristischer Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die internationalen Sanktionen unterliegen“ aufgenommen habe, wobei angegeben wurde, dass diese Gesellschaft Verbindungen zum Präsidenten der Russischen Föderation habe, der restriktiven Maßnahmen gemäß dem [Beschluss 2022/331] unterliege. In den Entscheidungen Nr. 1 und Nr. 2, deren Nichtigerklärung beim vorlegenden Gericht beantragt werde, habe die FNTT diese Aufnahme damit begründet, dass die Hauptaktionäre der Gesellschaft russischen Rechts Inter Rao – die sämtliche Aktien des Unternehmens finnischen Rechts Rao Nordic halte, dem 51 % des Gesellschaftskapitals von Inter Rao Lietuva gehöre – Gesellschaften seien, die mittelbar von der Russischen Föderation gehalten würden.

85

Um entscheiden zu können, ob die geltend gemachten „Verbindungen“ gegeben sind, wird das vorlegende Gericht mithin zu prüfen haben, ob die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Inter Rao Lietuva Eigentum oder Besitz des Präsidenten der Russischen Föderation sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden. Hierzu muss es sich vergewissern, dass die FNTT durch unmittelbare Beweise oder durch ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien objektiv und hinreichend gesichert belegt hat, dass sich Inter Rao Lietuva in einer Situation befindet, in der dieses Staatsoberhaupt auf ihre Entscheidungen Einfluss nehmen kann und zwar gegebenenfalls ohne dass Beziehungen in rechtlicher Hinsicht, in Bezug auf das Eigentum oder einer Beteiligung an ihrem Kapital bestehen.

86

Insoweit stellt der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass das politische Regime der Russischen Föderation „autokratischen und oligarchischen Charakter habe, der in einer effektiven und tatsächlichen, aber informellen Kontrolle über die … Wirtschaftsteilnehmer dieses Staates zum Ausdruck komme“, so dass „der Schluss geboten ist, dass der Präsident [dieser Föderation] aufgrund seiner unbegrenzten tatsächlichen Befugnisse in der Lage ist, eine tatsächliche und effektive Kontrolle über die in Russland tätigen Personen und Unternehmen auszuüben“, kein hinreichend gesichertes Beweismittel dar, um nachzuweisen, dass eine Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 über diese Gesellschaft gegeben ist.

87

Wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, darf sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer nationalen Entscheidung, wonach eine juristische Person in eine Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, nämlich nicht auf eine Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der Kontrolle beschränken, die die nationale Behörde als Grund für die Aufnahme angeführt hat. Außerdem kann die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Erwägung aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht belegen, dass dieses Staatsoberhaupt in der Lage ist, auf die Entscheidungen von Inter Rao Lietuva konkret und effektiv Einfluss zu nehmen.

88

Zwar kann der dem vorlegenden Gericht zur Beurteilung vorgelegte Umstand, dass die Russische Föderation „autokratischen und oligarchischen“ Charakter habe, als ein Umstand angesehen werden, der zu dem Kontext gehört, in dem Beweise zu würdigen sind. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann eine solche Feststellung jedoch nicht das Erfordernis ersetzen, das Vorliegen der Kontrolle nachzuweisen, auf die in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 Bezug genommen wird.

89

Im Übrigen kann das vorlegende Gericht als relevantes objektives Beweismittel den Umstand berücksichtigen, dass ein russisches staatliches Unternehmen zu den Einrichtungen gehört, die unmittelbar oder mittelbar einen Teil des Kapitals von Inter Rao Lietuva halten.

90

Sollte im vorliegenden Fall ein tatsächlicher Einfluss, d. h. ein Einfluss, der die Entscheidungen von Inter Rao Lietuva konkret und effektiv bestimmen kann, der durch ein russisches staatliches Unternehmen ausgeübt wird, dadurch als erwiesen angesehen werden können, dass die Gesellschaft russischen Rechts Inter Rao über eine Gesellschaft finnischen Rechts mehr als 50 % des Kapitals von Inter Rao Lietuva hält – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, würde die Anordnung des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Inter Rao Lietuva gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 aufgrund der „Verbindungen“ dieser Gesellschaft zum Präsidenten der Russischen Föderation zudem voraussetzen, dass objektiv und hinreichend gesichert nachgewiesen wird, dass dieser in der Lage ist, auf die Entscheidungen von Inter Rao Lietuva tatsächlich Einfluss zu nehmen, sei es unmittelbar, sei es über dieses russische Unternehmen oder über Unternehmen, die dieses kontrollieren.

91

In diesem Zusammenhang kann das vorlegende Gericht alle Informationen oder Umstände berücksichtigen, die sich auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit einer – auch informellen – Kontrolle beziehen, die durch diese Person über die Gesellschaft russischen Rechts ausgeübt wird, sofern diese Informationen oder Umstände objektiv und hinreichend gesichert erwiesen sind.

92

Wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann es somit den von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erwähnten und ebenfalls der Beurteilung des vorlegenden Gerichts unterliegenden Umstand berücksichtigen, dass der Präsident der Russischen Föderation von seiner Kontrollbefugnis über russische staatliche Unternehmen im Energiesektor wie Inter Rao Gebrauch machen konnte. Dieses Unternehmen soll nach Angaben der Kommission das Monopol für den Export und Import von Strom in Russland innehaben und zugleich eines der größten staatlichen russischen Unternehmen im Energiesektor sein.

93

In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass das vorlegende Gericht bei seiner Beweiswürdigung auch auf die Schwierigkeit des Zugangs zu objektiven Beweisen oder Informationen für die FNTT sowie darauf abstellen kann, in welchem Umfang Inter Rao Lietuva Beweise vorlegen kann, die ihre Unabhängigkeit belegen.

94

Ungeachtet der weit gefassten Auslegung, die dem Begriff „Kontrolle“ zu geben ist, um die Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass es im Streitfall Sache der die restriktiven Maßnahmen verhängenden Behörde ist, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass sie es dem nationalen Gericht nicht verwehren, im Rahmen des Nachweises, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer juristischen Person, deren Name weder im Anhang dieses Beschlusses noch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist, Eigentum oder Besitz eines Vertreters der Regierung eines Drittlands sind, dessen Name in diesen Anhängen aufgeführt ist, oder von diesem gehalten oder kontrolliert werden, Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit einer durch diesen Vertreter über die Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person haben, ausgeübten informellen Kontrolle beziehen, sofern die Feststellung des Vorliegens dieser Tatsache durch das Gericht auf objektiven und hinreichend gesicherten Beweisen beruht, die als Ganzes gesehen und im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem sie stehen, die Annahme zulassen, dass die betroffene juristische Person effektiv eines der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 genannten Kriterien erfüllt.

Kosten

96

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch den Beschluss (GASP) 2022/660 des Rates vom 21. April 2022 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/658 des Rates vom 21. April 2022 geänderten Fassung

sind im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegenstehen, wonach eine juristische Person, deren Name weder im Anhang des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung noch in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung aufgeführt ist, in eine Liste von Personen aufgenommen wird, deren Vermögenswerte eingefroren werden, sofern diese Aufnahme darauf beruht, dass die von dieser Maßnahme betroffenen Gelder und/oder wirtschaftlichen Ressourcen Eigentum oder Besitz einer in diesen Anhängen aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, obwohl diese juristische Person diese Maßnahme erst nach der Aufnahme bei der zuständigen nationalen Behörde anfechten kann.

 

2.

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/660 geänderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/658 geänderten Fassung

sind in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass

dass sie dem nicht entgegenstehen, dass sich das nationale Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die von einer nationalen Behörde zur Durchführung restriktiver Maßnahmen erlassen wurde, die mit dieser Verordnung gegen eine juristische Person verhängt wurden, deren Name weder in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung noch im Anhang des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung aufgeführt ist, darauf beschränkt, die Begründung dieser Maßnahme, die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden Tatsachen und gegebenenfalls das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung dieser Tatsachen sowie die Einhaltung der nationalen Verfahrensvorschriften und das Nichtvorliegen eines Befugnismissbrauchs durch die zuständige Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Bedrohung, die von dieser Person für die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausgehen soll, erforderlich ist.

 

3.

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/660 geänderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2022/658 geänderten Fassung

sind in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass

sie es dem nationalen Gericht nicht verwehren, im Rahmen des Nachweises, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer juristischen Person, deren Name weder im Anhang des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung noch in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung aufgeführt ist, Eigentum oder Besitz eines Vertreters der Regierung eines Drittlands sind, dessen Name in diesen Anhängen aufgeführt ist, oder von diesem gehalten oder kontrolliert werden, Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die tatsächliche Existenz und die Wirksamkeit einer durch diesen Vertreter über die Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person haben, ausgeübten informellen Kontrolle beziehen, sofern die Feststellung des Vorliegens dieser Tatsache durch das Gericht auf objektiven und hinreichend gesicherten Beweisen beruht, die als Ganzes gesehen und im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem sie stehen, die Annahme zulassen, dass die betroffene juristische Person effektiv eines der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung genannten Kriterien erfüllt.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch