Volltext

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2026. – Jelgavas valstspilsētas pašvaldība gegen Konkurences padome.

CELEX: 62025CJ0011 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. September 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Entscheidung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse – Vergabe der Dienstleistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung durch eine Gemeinde – Teilweise im Eigentum der Gemeinde stehender Dienstleister“

In der Rechtssache C‑11/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 8. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2025, in dem Verfahren

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība

gegen

Konkurences padome

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, vertreten durch Z. Norenberga, Juristin,

–

des Konkurences padome, vertreten durch A. Eglons, Juridiskā departamenta direktors, I. Lapiņa, Juridiskā departamenta galvenā juriste tiesvedībās, und M. Spička, Izpildinstitūcijas vadītājs,

–

der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und S. Zellis als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Martínez Navarro und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Jelgavas valstspilsētas pašvaldība (Gemeinde Jelgava, Lettland) und dem Konkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland) wegen einer Entscheidung, mit der dieser festgestellt hat, dass die Gemeinde eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des nationalen Wettbewerbsrechts missbraucht habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

AEU-Vertrag

3

Art. 102 AEUV bestimmt:

„Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

…

b)

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

…“

Richtlinie 75/442/EWG

4

Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39) sah in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hatten, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

5

Nach Art. 6 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der Richtlinie zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es war, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen, einrichten oder benennen.

Lettisches Recht

6

Art. 13 des Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz) vom 4. Oktober 2001 (Latvijas Vēstnesis, 2001, Nr. 151) bestimmt:

„(1)   Es ist einem Wirtschaftsteilnehmer untersagt, seine marktbeherrschende Stellung im lettischen Hoheitsgebiet in irgendeiner Weise zu missbrauchen. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auch in Folgendem bestehen:

…

2)

die ohne objektiv gerechtfertigten Grund vorgenommene Einschränkung der Produktions- oder Verkaufsmengen von Waren, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Nachteil des Verbrauchers.“

7

Art. 15 des Likums „Par pašvaldībām“ (Gesetz über die Gemeinden) vom 19. Mai 1994 (Latvijas Vēstnesis, 1994, Nr. 61) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:

„Die Gemeinden üben folgende Aufgaben in Selbstverwaltung aus:

1)

Organisation der öffentlichen Versorgungsleistungen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Lieferung von Wärme, Verwaltung der kommunalen Abfallbewirtschaftung, Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser) für die Bevölkerung, unabhängig vom Eigentum an dem Gebäudebestand.

…“

8

Art. 9 des Atkritumu apsaimniekošanas likums (Gesetz über die Abfallbewirtschaftung) vom 14. Dezember 2000 (Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 473/476) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Abfallbewirtschaftung) sah vor:

„1.   Gemeinden, Provinzen und Städte organisieren in ihrem Verwaltungsgebiet:

1)

die kommunale Abfallbewirtschaftung einschließlich der gefährlichen Abfälle gemäß den Abfallbewirtschaftungsplänen

…“

9

Art. 4 des Likums „Par iepirkumu valsts vai pašvaldību vajadzībām“ (Gesetz über das öffentliche Auftragswesen für den Bedarf des Staates oder der Gemeinden) vom 5. Juli 2001 (Latvijas Vēstnesis, 2001, Nr. 110) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Auftragswesen für den Bedarf des Staates oder der Gemeinden) lautete:

„(1)   Der öffentliche Auftraggeber wendet dieses Gesetz nicht an bei der Vergabe eines Auftrags

…

6)

der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, die von einer zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers geschaffenen Einrichtung erbracht wird, die unter der vollständigen Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers steht oder diesem untergeordnet ist und ihre Dienstleistungen hauptsächlich (zu mehr als 80 % des Auftragswerts) an den öffentlichen Auftraggeber erbringt und in ihren Beziehungen zu Dritten die gesetzlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10

Die Jelgavas komunālie pakalpojumi SIA (im Folgenden: Jelgava SIA) ist eine Gesellschaft lettischen Rechts, deren Tätigkeit in der Abfallsammlung und ‑verarbeitung besteht. Sie wird gemeinsam von der Gemeinde Jelgava mit 51 % ihres Stammkapitals und der Kulk SIA, einer juristischen Person des Privatrechts, mit den restlichen 49 % gehalten.

11

Die Gemeinde beschloss, die kommunale Abfallbewirtschaftung an die Jelgava SIA zu vergeben. Am 1. November 2004 schloss sie mit dieser Gesellschaft einen Dienstleistungsvertrag über die Abfallbewirtschaftung sowie die Entwicklung und Förderung des Abfallbewirtschaftungssystems im Gebiet der Gemeinde Jelgava mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2029. Dieser Dienstleistungsvertrag wurde nach einem internen Verfahren vergeben, d. h. ohne vorherige Ausschreibung, auf der Grundlage der im nationalen Recht (Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen für den Bedarf des Staates oder der Gemeinden) vorgesehenen Ausnahme.

12

Am 22. Juli 2021 erließ der Wettbewerbsrat eine Entscheidung, mit der gegen die Gemeinde Jelgava eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes verhängt wurde. Er definierte zunächst den relevanten Markt als den der Sammlung und Beförderung kommunaler Abfälle im Gebiet der Gemeinde Jelgava. Sodann stellte er fest, dass die Gemeinde Jelgava durch die Entscheidung, die Dienstleistung der Abfallbewirtschaftung der Jelgava SIA zu übertragen, und durch die Beteiligung an deren Tätigkeiten als „Unternehmen“ gehandelt habe, so dass eine solche Entscheidung anhand des Wettbewerbsrechts zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang kam der Wettbewerbsrat zu dem Schluss, die Gemeinde und die Jelgava SIA hätten aufgrund des ausschließlichen Rechts der Jelgava SIA zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt inne. Schließlich habe die Gemeinde eine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie im Rahmen eines internen Verfahrens das ausschließliche Recht zur Erbringung der kommunalen Abfallbewirtschaftung an die Jelgava SIA vergeben habe, obwohl die Gemeinde keine vollständige Kontrolle über die Jelgava SIA ausgeübt und damit andere potenzielle Dienstleister von dem betreffenden Markt verdrängt habe.

13

Die Gemeinde Jelgava erhob gegen diese Entscheidung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, dass sie bei der Vergabe des Auftrags an die Jelgava SIA nicht als „Unternehmen“, sondern als juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt habe.

14

Am 28. Juni 2022 wies das Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) die Klage mit der Begründung ab, dass die Gemeinde Jelgava durch Vertragsschluss mit der Jelgava SIA, deren Aktionärin sie gewesen sei, als „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsgesetzes gehandelt habe.

15

Die Gemeinde Jelgava legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, ein.

16

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die Anwendbarkeit des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 13 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes voraussetze, dass die Gemeinde Jelgava eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, so dass sie als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen sei.

17

Nach seiner Ansicht wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob eine Einrichtung wie die Gemeinde Jelgava, wenn sie eine Entscheidung darüber treffe, wie die Organisation der Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet ausgestaltet werde, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe oder im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse handele.

18

Die Organisation der Abfallbewirtschaftung sei nach lettischem Recht der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen. Die der Gemeinde auferlegte Verpflichtung, die Abfallbewirtschaftung zu organisieren, entspreche den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 75/442. Daraus folge, dass die Organisation der kommunalen Abfallbewirtschaftung der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zuzuordnen sei.

19

Unter diesen Umständen hat das Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch eine Entscheidung einer nachgeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts über die Art und Weise, in der die Organisation der Abfallbewirtschaftung im Gebiet einer Gemeinde durchgeführt werden soll, hier die Entscheidung, die Erbringung dieser Dienstleistung in der Weise zu organisieren, dass im Rahmen eines internen Verfahrens das Recht zur Erbringung der Dienstleistung an ein Unternehmen vergeben wird, das der Gemeinde teilweise gehört, in seinen Anwendungsbereich fällt?

Kann insbesondere eine Gemeinde als Marktteilnehmerin oder Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV angesehen werden, wenn sie die Entscheidung trifft, die Erbringung der Dienstleistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung in der Weise zu organisieren, dass im Rahmen eines internen Verfahrens das Recht zur Erbringung dieser Dienstleistung an ein Unternehmen vergeben wird, das der Gemeinde teilweise gehört?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der vom Wettbewerbsrat auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes geahndete Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Ausgangsverfahren einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betreffe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige. Dieses Gesetz richte sich bei einem solchen Sachverhalt allerdings nach den Regelungen des Unionsrechts.

21

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Allerdings hat der Gerichtshof ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, sowie vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Diese Zuständigkeit wird durch das offensichtliche Interesse der Unionsrechtsordnung daran begründet, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto, C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Wettbewerbsgesetz unter Berücksichtigung einer notwendigen Harmonisierung der Bestimmungen des lettischen Wettbewerbsrechts mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verfasst worden sei und sich bei der Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richte. Insbesondere entspreche Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des Wettbewerbsgesetzes Art. 102 Abs. 2 Buchst. b AEUV, so dass die Anwendung des nationalen Rechts nicht von derjenigen des Unionsrechts abweichen dürfe.

26

Daraus folgt, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache für die Entscheidung über die Frage des vorlegenden Gerichts zuständig ist.

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung einer Gemeinde, die Dienstleistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung an eine juristische Person zu vergeben, die ihr teilweise gehört, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.

28

Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

29

Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zu prüfen, ob eine juristische Person, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens handelt, als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen ist. Nur wenn diese juristische Person ein Unternehmen wäre, könnte die Tätigkeit, die sie ausüben soll, als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden.

30

Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union umfasst der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21, sowie vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 47).

31

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen – d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden – auf einem bestimmten Markt anzubieten. Insoweit besteht das Wesensmerkmal des Entgelts darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (Urteil vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 48).

32

Dagegen kann eine Tätigkeit, die nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist, der Anwendung der Vorschriften der Verträge entzogen sein (Urteil vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 49).

33

Zudem kann eine öffentliche Einheit nur in Bezug auf diejenigen Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, die als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind und soweit diese Tätigkeiten von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 37 und 38, sowie vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C‑666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 71).

34

So hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind, u. a. die Tätigkeiten von Eurocontrol im Zusammenhang mit der Kontrolle und der Überwachung des Luftraums gehören (Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C‑364/92, EU:C:1994:7, Rn. 30), die Überwachung zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, mit der eine privatrechtliche Einrichtung von staatlichen Stellen in einem Erdölhafen betraut wurde (Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C‑343/95, EU:C:1997:160, Rn. 23 bis 25), oder die Erfassung von Unternehmensdaten, die auf der Grundlage einer den Unternehmen obliegenden Meldepflicht und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse erfolgt (Urteil vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 40).

35

Im vorliegenden Fall stellt, wie das vorlegende Gericht ausführt und was im Übrigen alle Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof ebenfalls bejahen, die Dienstleistung der kommunalen Abfallbewirtschaftung eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

36

Dagegen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Entscheidung der Gemeinde Jelgava, einer juristischen Person, die ihr teilweise gehört, das Recht zu gewähren, diese Dienstleistung zu erbringen, auf der Grundlage des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung ergangen ist, das vorsah, dass die Gemeinden die kommunale Abfallbewirtschaftung in ihrem Verwaltungsgebiet organisieren.

37

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung zur Umsetzung der Richtlinie 75/442 beitrage.

38

Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können. Nach Art. 6 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der Richtlinie zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es war, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen, einrichten oder benennen.

39

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, die nach nationalem Recht für die Festlegung der Modalitäten der Abfallbewirtschaftung in ihrem Verwaltungsgebiet zuständig ist und die einer juristischen Person das Recht einräumt, diese Dienstleistung dort zu erbringen, keine Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt gegen Entgelt anbietet. Sie übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sondern handelt als zuständige Behörde im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten hoheitlichen Befugnisse und im Einklang mit den hierfür in der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Anforderungen.

40

Eine solche Beurteilung ist auch dann geboten, wenn die Gemeinde als zuständige Behörde beschließt, einer juristischen Person, die ihr teilweise gehört, ein solches Recht einzuräumen.

41

Außerdem ist im Rahmen dieser Beurteilung der Umstand unerheblich, dass die Entscheidung der Gemeinde möglicherweise im Widerspruch zu den nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des internen Verfahrens, das in Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge des Staates oder der Gemeinden vorgesehen ist, nicht erfüllt wären. Ein etwaiger Verstoß gegen das Vergaberecht durch eine Einrichtung, die im Rahmen hoheitlicher Befugnisse handelt, kann nämlich nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch diese Einrichtung im Sinne von Art. 102 AEUV angesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine solche Entscheidung gegebenenfalls vor den Stellen angefochten werden kann, die für die Entscheidung über die Handlungen der öffentlichen Verwaltungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig sind.

42

Auch der Umstand, dass der zwischen der Gemeinde und dem mit der kommunalen Abfallbewirtschaftung betrauten Unternehmen geschlossene Vertrag gegebenenfalls als „öffentliche Dienstleistungskonzession“ oder als „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ einzustufen sein könnte, ist für die Einstufung einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der diese Gemeinde hoheitliche Befugnisse ausübt, unerheblich.

43

Zum einen ist nämlich in dem ersten in der vorstehenden Randnummer genannten Fall davon auszugehen, dass Art. 102 AEUV grundsätzlich nicht die Vergabe eines Konzessionsvertrags durch eine Gemeinde, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt, an den mit einer öffentlichen Dienstleistung betrauten Konzessionär betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1988, Bodson, 30/87, EU:C:1988:225, Rn. 18, und vom 21. Juli 2005, Coname, C‑231/03, EU:C:2005:487, Rn. 12).

44

Zum anderen ist in dem zweiten in obiger Rn. 42 genannten Fall darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf einer Dienstleistung nicht von deren späterer Verwendung zu trennen ist und dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung der erworbenen Dienstleistung zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, EU:C:2006:453, Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. Wenn nämlich eine Gemeinde im Rahmen hoheitlicher Befugnisse die kommunale Abfallbewirtschaftung im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags vergibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Dienstleistung Gegenstand einer späteren Verwendung durch diese Gemeinde ist, die die Natur einer wirtschaftlichen Tätigkeit hätte.

45

Nach alledem ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer Gemeinde, die kommunale Abfallbewirtschaftung an eine juristische Person zu vergeben, die ihr teilweise gehört, keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.

Kosten

46

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer Gemeinde, die kommunale Abfallbewirtschaftung an eine juristische Person zu vergeben, die ihr teilweise gehört, keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.

 

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.