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Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2025. – Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de derecho gegen Europäischer Bürgerbeauftragter.

CELEX: 62024TO0615 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

17. Juni 2025 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Entscheidung des Bürgerbeauftragten, im Anschluss an eine Beschwerde keine Untersuchung einzuleiten – Nicht anfechtbare Handlung – Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑615/24,

Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de derecho mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt J. Gaspar Puig,

Klägerin,

gegen

Europäischer Bürgerbeauftragter,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen V. Tomljenović und L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de derecho, im Wesentlichen die Nichtigerklärung der im Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 3. Oktober 2024 enthaltenen Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten und die Beschwerde 1604/2024/LA zu den Akten zu legen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–

die Untätigkeit des Bürgerbeauftragten für unionsrechtswidrig zu erklären;

–

die erneute Prüfung der von ihr eingereichten Beschwerde und die Einleitung einer Untersuchung anzuordnen;

–

die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz wiederherzustellen.

Rechtliche Würdigung

3

Nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens.

Zum ersten Klageantrag

5

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, wie aus der Klage insgesamt hervorgeht, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nach Art. 263 AEUV begehrt, soweit der Bürgerbeauftragte die von ihr eingereichte Beschwerde ohne Einleitung einer Untersuchung zu den Akten gelegt hat. Deshalb ist ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin vorbringt, sie stütze ihre Klage auch auf Art. 265 AEUV, dass sie angibt, eine Untätigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung zu erheben, und mit ihrem ersten Klageantrag begehrt, die behauptete Untätigkeit des Bürgerbeauftragten für unionsrechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass dieser Antrag in Wirklichkeit nicht auf einen Vorwurf des Unterlassens des Bürgerbeauftragten, einen Akt im Sinne von Art. 265 Abs. 3 AEUV an sie zu richten, abzielt, sondern mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Bürgerbeauftragte entschieden hat, ihre Beschwerde zu den Akten zu legen und keine Untersuchung einzuleiten, zusammenfällt. Der erste Klageantrag ist daher als Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verstehen.

6

In Bezug auf diesen Nichtigkeitsantrag ist zunächst daran zu erinnern, dass die Klägerin, wie aus den Akten des Gerichts hervorgeht, am 28. August 2024 beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission einreichte. Nachdem der Bürgerbeauftragte zunächst den Eingang der Beschwerde bestätigt und Informationen von der Klägerin angefordert hatte, teilte er ihr mit Schreiben vom 18. September 2024 mit, dass nach Prüfung der Beschwerde keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung einer Untersuchung vorlägen und die Beschwerde zu den Akten gelegt werde. Auf erneutes Ersuchen der Klägerin wiederholte der Bürgerbeauftragte mit E‑Mail vom 27. September 2024 seine frühere Antwort. Nach einem weiteren Ersuchen der Klägerin erinnerte der Bürgerbeauftragte mit der angefochtenen Entscheidung an seine vorhergehenden Antworten und antwortete auf den Antrag der Klägerin, von sich aus eine Untersuchung einzuleiten.

7

Unabhängig von der Frage, inwieweit die angefochtene Entscheidung die Entscheidung vom 18. September 2024 lediglich bestätigt, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung – ebenso wie die Entscheidung vom 18. September 2024 – keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

8

Insoweit geht nämlich aus Art. 228 AEUV und den Art. 2 bis 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (ABl. 2021, L 253, S. 1) hervor, dass der Bürgerbeauftragte Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union untersucht, die er entgegennimmt, und dass er Untersuchungen durchführt, die er für gerechtfertigt hält (Art. 228 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 AEUV). Insbesondere weist er Beschwerden zurück, wenn sie nicht seinen Aufgabenbereich betreffen oder bestimmte Verfahrenserfordernisse nicht erfüllt sind (Art. 2 Abs. 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten). Wenn er feststellt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, schließt er die Akte und setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis (Art. 2 Abs. 5 dieses Statuts). Wenn er es für gerechtfertigt erachtet, kann er entscheiden, eine Untersuchung einzuleiten (Art. 2 Abs. 7 und Art. 3 Abs. 1 des Statuts). Er unterrichtet in diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer so bald wie möglich über die hinsichtlich der Beschwerde getroffenen Maßnahmen und bemüht sich, so weit möglich, mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union um eine Lösung, um den fraglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen. Wird die Lösung von allen Beteiligten akzeptiert, so kann er die Akte schließen (Art. 2 Abs. 10 des Statuts). Stellt der Bürgerbeauftragte nach einer Untersuchung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, so unterrichtet er das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle über die Feststellungen der Untersuchungen und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus (Art. 4 Abs. 1 des Statuts). Im Anschluss an diese Unterrichtung hat das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle drei Monate Zeit, um dem Bürgerbeauftragten eine ausführliche Stellungnahme zu übermitteln (Art. 4 Abs. 2 des Statuts), woraufhin der Bürgerbeauftragte die Untersuchung abschließen und einen Bericht an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung bzw. die betreffende Stelle und in bestimmten Fällen an das Europäische Parlament übermitteln kann, worin er Empfehlungen geben kann. Schließlich unterrichtet der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung, über erhaltene Stellungnahmen sowie über etwaige in dem Bericht enthaltene Empfehlungen (Art. 4 Abs. 3 des Statuts).

9

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Bürgerbeauftragte sich darauf beschränkt, den Beschwerdeführer so bald wie möglich über die hinsichtlich der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, und dass er, wenn er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufdeckt, nachdem er das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle mir der Sache befasst hat, den Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der Untersuchung und die Stellungnahme des betreffenden Organs bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle sowie über seine etwaigen Empfehlungen unterrichtet (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Februar 2019, Rimlinger/Bürgerbeauftragter, T‑676/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:125, Rn. 10).

10

Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte nach der Prüfung einer Beschwerde nicht befugt, verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, und der Bericht, den er an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung bzw. die betreffende Stelle übermittelt, wenn er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit aufdeckt, beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines solchen Missstands festzustellen und gegebenenfalls Empfehlungen zu geben. Somit entfaltet ein solcher Bericht definitionsgemäß keine Rechtswirkung gegenüber Dritten im Sinne von Art. 263 AEUV und bindet auch nicht das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle, das bzw. die im Rahmen der Ausübung der ihm bzw. ihr durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse frei darüber entscheiden kann, wie mit dem Bericht weiter zu verfahren ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Februar 2019, Rimlinger/Bürgerbeauftragter, T‑676/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:125, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Rahmen ist der Bürgerbeauftragte nämlich nicht befugt, bindende Entscheidungen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 36 und 44, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 245).

11

Daraus folgt, dass die begründete Entscheidung des Bürgerbeauftragten, eine Beschwerde zu den Akten zu legen und ihre Prüfung abzuschließen, auch dann, wenn keine Untersuchung eingeleitet wird, keine Handlung darstellt, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da eine solche Entscheidung keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten im Sinne von Art. 263 AEUV erzeugt (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Februar 2019, Rimlinger/Bürgerbeauftragter, T‑676/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:125, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12

Da der Bürgerbeauftragte die Klägerin mit der angefochtenen Entscheidung über die Gründe unterrichtet hat, aus denen ihre Beschwerde ohne Einleitung einer Untersuchung zu den Akten gelegt wurde, und auch darüber, warum er nicht von sich aus eine Untersuchung einleiten wird, stellt diese Entscheidung mithin keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar.

13

Folglich ist der erste Klageantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

14

Aus denselben Gründen ist im Übrigen festzustellen, dass, selbst wenn der erste Klageantrag eine andere Tragweite hätte als der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV auf die Feststellung gerichtet wäre, dass der Bürgerbeauftragte es unterlassen hat, eine Untersuchung einzuleiten oder einen Bericht sowie Empfehlungen an die Kommission zu richten, solche Handlungen nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach Art. 265 Abs. 3 AEUV sein können. Die Untätigkeitsklage hat nämlich zum Ziel, den fehlenden Erlass eines zwingenden Rechtsakts zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 59). Wie aus den Rn. 8 bis 11 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, ergreift der Bürgerbeauftragte jedoch keine bindenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und auch nicht gegenüber dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle. Folglich wären eine solche Untätigkeitsklage und ein solcher Antrag, selbst wenn sie im vorliegenden Fall eine eigenständige und andere Tragweite als der Klageantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hätten, ebenfalls als offensichtlich unzulässig ab- bzw. zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Klageantrag

15

Der zweite und der dritte Klageantrag der Klägerin sind darauf gerichtet, dass das Gericht die erneute Prüfung der Beschwerde und die Einleitung einer Untersuchung sowie die Wiederherstellung der „Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz“ anordnet.

16

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, Anordnungen gegen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erlassen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Daraus folgt, dass der zweite und der dritte Klageantrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen sind.

18

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit und teilweise als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, sie dem Bürgerbeauftragten zuzustellen.

Kosten

19

Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Klageschrift dem Bürgerbeauftragten zugestellt worden ist und diesem Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit und teilweise als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

 

2.

Asociación de ciudadanos contra la corrupción y para la defensa del estado de derecho trägt ihre eigenen Kosten.

 

Luxemburg, den 17. Juni 2025

Der Kanzler

V. Di Bucci

Die Präsidentin

A. Marcoulli

( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.