Volltext

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2026. – Tschechische Republik gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024TJ0661 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

15. Juli 2026 ( *1 )

„Außervertragliche Haftung der Union – EGLF und ELER – Urteil, mit dem ein Beschluss der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Union für nichtig erklärt wird – Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission – Weigerung der Kommission, Zinsen auf den Überschussbetrag zu zahlen – Pflicht zur Zahlung von Zinsen – Pauschale Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos an die Kommission gezahlten Betrags – Art. 266 AEUV – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In der Rechtssache T‑661/24,

Tschechische Republik, vertreten durch J. Vláčil, J. Očková und J. Benešová als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi, J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters H. Cassagnabère und der Richterin T. Pavelin (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Čuboň, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV begehrt die Tschechische Republik im Wesentlichen Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Europäische Kommission keine Zinsen gezahlt habe, die nach der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29) durch das Urteil vom 19. Dezember 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑509/18, EU:T:2019:876), mit dem ihr eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER auferlegt worden sei, hätten gezahlt werden müssen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Kommission erließ am 13. Juni 2018 den Durchführungsbeschluss 2018/873. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass bestimmte von der Tschechischen Republik zulasten des ELER getätigte Ausgaben gegen das Recht der Europäischen Union verstießen und wegen einer festgestellten Schwachstelle im nationalen Verwaltungs- und Kontrollsystem nicht aus dem ELER finanziert werden könnten. Folglich wandte sie eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % an, was einem Betrag von 151116,65 Euro entsprach (im Folgenden: streitige finanzielle Berichtigung).

3

Am 10. August 2018 setzte die Kommission den Durchführungsbeschluss 2018/873 um, indem sie die im Rahmen der finanziellen Berichtigungen zu erstattenden Beträge auf die Zwischenzahlung für das zweite Quartal 2018 anrechnete.

4

Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑509/18, EU:T:2019:876), gab das Gericht der Klage der Tschechischen Republik gegen den Durchführungsbeschluss 2018/873 statt und erklärte diesen Beschluss für nichtig, soweit mit ihm die von der Tschechischen Republik im Jahr 2016 zulasten des ELER geleisteten Zahlungen in Höhe von 151116,65 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen wurden.

5

Am 16. Juni 2020 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/859 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2020, L 195, S. 59), mit dem sie die Rückerstattung des Betrags von 151116,65 Euro aufgrund des Urteils vom 19. Dezember 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑509/18, EU:T:2019:876), bestätigte, ohne darüber hinaus Zinsen vorzusehen.

6

Am 27. Oktober 2020 erstattete die Kommission der Tschechischen Republik den Betrag von 151116,65 Euro.

7

Mit Schreiben vom 26. November 2024 forderte die Tschechische Republik die Kommission auf, ihr Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 10. August 2018, dem Tag, an dem die streitige finanzielle Berichtigung durchgeführt worden sei, und dem 27. Oktober 2020, dem Tag, an dem die Kommission die von dieser finanziellen Berichtigung erfassten Beträge erstattet habe, zu zahlen. Die von der Tschechischen Republik verlangten Zinsen beliefen sich auf mindestens 11722,93 Euro und entsprachen der Anwendung eines Zinssatzes von 3,5 % auf den ihr von der Kommission erstatteten Betrag von 151116,65 Euro. Der verlangte Zinssatz entsprach dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zwischen dem 10. August 2018 und dem 27. Oktober 2020 zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

Anträge der Parteien

8

Die Tschechische Republik beantragt im Wesentlichen,

–

die Kommission zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 11722,93 Euro für den Schaden zu zahlen, der ihr durch die Weigerung der Kommission entstanden sein soll, ihr Zinsen auf den Betrag von 151116,65 Euro für den Zeitraum vom 10. August 2018 bis zum 27. Oktober 2020 zu zahlen;

–

die Kommission zu verurteilen, ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung auf diese Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes, der für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der EZB gilt, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu zahlen;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9

Die Kommission beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen für ihre außervertragliche Haftung im vorliegenden Fall bejahen sollte, den in Art. 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) vorgesehenen Ausgleichszinssatz anzuwenden;

–

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung

10

Zur Stützung ihrer Schadensersatzklage beruft sich die Tschechische Republik im Wesentlichen auf das Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), um geltend zu machen, Art. 266 Abs. 1 AEUV verlange, dass nach der Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER auferlegt werde, über die Erstattung des Berichtigungsbetrags hinaus Zinsen an den Mitgliedstaat zu zahlen seien. Nach Ansicht der Tschechischen Republik ist die Zahlung von Zinsen eine sich aus dem Urteil, mit dem ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung für nichtig erklärt wird, ergebende Maßnahme, mit der die Vorenthaltung der Nutzung der von der finanziellen Berichtigung erfassten Beträge pauschal ausgeglichen werden solle. Zinsen seien für den gesamten Zeitraum vom Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung bis zu ihrer Erstattung an den Mitgliedstaat zu zahlen.

11

Die Weigerung der Kommission, Zinsen zu zahlen, stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könne.

12

In Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission trägt die Tschechische Republik in erster Linie vor, dass ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung dem Mitgliedstaat die Nutzung der von dieser Berichtigung erfassten Beträge vorenthalte, und fügt hinzu, dass die Finanzierung der im Rahmen einer solchen finanziellen Berichtigung ausgeschlossenen Ausgaben aus dem eigenen Haushalt des Mitgliedstaats ausgeglichen werden müsse.

13

Insbesondere treffe es nicht zu, dass mit den von der Kommission als Vorschuss bereitgestellten Beträgen die fehlende Verfügbarkeit von Beträgen ausgeglichen werden könne, die nach einem Beschluss über eine finanzielle Berichtigung an die Kommission erstattet worden seien. Gegenstand einer finanziellen Berichtigung sei es gerade, bestimmte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union auszuschließen. Solange daher ein Beschluss der Kommission, mit dem eine solche finanzielle Berichtigung auferlegt werde, nicht für nichtig erklärt werde, dürfe der Mitgliedstaat keine Mittel der Union zur Finanzierung der ausgeschlossenen Ausgabe verwenden.

14

Beschließe die Kommission, bestimmte Beträge von der Finanzierung durch die Union auszuschließen, sei der Mitgliedstaat in der Praxis verpflichtet, dieses Defizit aus seinem eigenen Haushalt zu decken. Im vorliegenden Fall seien die ausgeschlossenen Beträge bereits an Landwirte ausgezahlt worden und müssten von den betreffenden Begünstigten nicht zurückgezahlt werden.

15

Zudem sei der Umstand, dass ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung unter die zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat geteilte Mittelverwaltung falle, unerheblich. Zinsen könnten gezahlt werden, da der Beschluss, finanzielle Berichtigungen vorzunehmen, ein hoheitlicher Rechtsakt der Kommission sei, mit der diese befugt sei, den Mitgliedstaat zur Erstattung bestimmter Mittel zu zwingen.

16

Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs seien erfüllt. Der entstandene Schaden bestehe in der unterbliebenen Zahlung von Zinsen für den gesamten Zeitraum ab der Zahlung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags bis zu dessen Erstattung.

17

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Tschechischen Republik entgegen.

Vorbemerkungen

18

In dem in den Verträgen vorgesehenen System der gerichtlichen Kontrolle kann die sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebende Verpflichtung im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV oder der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV umgesetzt werden, wobei der Einzelne auch eine Klage aus außervertraglicher Haftung nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV bei den Unionsgerichten erheben kann (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2022, British Airways/Kommission, T‑480/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:863, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Art. 340 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt.

20

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union vom Vorliegen dreier Voraussetzungen ab, nämlich einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber der Handlung obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden (vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat,C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Liegt eine der oben in Rn. 20 genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten. Außerdem ist das Unionsgericht nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (vgl. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes

22

Nach Art. 266 Abs. 1 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln ex tunc für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 51).

23

Die Verpflichtung aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen der festgestellten Rechtsverstöße zu ergreifen, kann im Fall eines bereits vollzogenen Rechtsakts beinhalten, den Kläger wieder in den Stand einzusetzen, in dem er sich vor diesem Rechtsakt befand (Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, EU:T:2001:249, Rn. 50).

24

Wie sich aus Rn. 52 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), und der dort angeführten Rechtsprechung ergibt, stellt die Zahlung von Zinsen eine von der Kommission zu erlassende Maßnahme zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, da mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen werden soll.

25

Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erstattung von Geldbeträgen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einer nationalen Behörde oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vereinnahmt wurden, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Erstattung, Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 56).

26

Wie sich aus Rn. 62 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), und im Wesentlichen aus den Rn. 103 und 104 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39), ergibt, verfügen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, wenn sie nach Art. 266 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, über die Erstattung eines bestimmten Geldbetrags hinaus Zinsen zu zahlen, über keinerlei Ermessen hinsichtlich der Opportunität, diese Zinsen zu zahlen, so dass bereits der bloße Verstoß gegen das Unionsrecht, der in der Verweigerung der Zinszahlung besteht, für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann, genügt.

27

Schließlich haben die Zinsen, die nach Art. 266 Abs. 1 AEUV zu zahlen sind, um die Vorenthaltung der Nutzung auszugleichen, „pauschalen“ Charakter, so dass sich das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union dieser Pflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, die Klägerin habe das Vorliegen eines Schadens nicht hinreichend nachgewiesen (Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom, C‑221/22 P, EU:C:2024:488, Rn. 62).

28

Im vorliegenden Fall hat das Gericht mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑509/18, EU:T:2019:876), den Durchführungsbeschluss 2018/873 für nichtig erklärt, mit dem die Kommission gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) die streitige finanzielle Berichtigung auferlegte, mit der ein Betrag von 151116,65 Euro von den der Tschechischen Republik zulasten des ELER getätigten Zahlungen ausgeschlossen wurde.

29

Zunächst ist der rechtliche Rahmen zu prüfen, in den sich eine auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 auferlegte finanzielle Berichtigung einfügt, bevor zu prüfen ist, ob die Kommission nach der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die streitige finanzielle Berichtigung auferlegt wurde, verpflichtet war, der Tschechischen Republik Zinsen zu zahlen.

– Zum rechtlichen Rahmen, in den sich eine auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 auferlegte finanzielle Berichtigung einfügt

30

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der ELER gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 Teil des Gesamthaushaltsplans der Union ist. Nach Art. 5 dieser Verordnung finanziert der ELER die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogrammen.

31

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320) der ELER in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt wird. Gemäß Art. 317 AEUV führt die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

32

Art. 63 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 stellt insoweit klar, dass bei geteilter Mittelverwaltung die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt.

33

Wie sich aus den Art. 6 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487) ergibt, erfolgt der Haushaltsvollzug des ELER durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Genehmigung vorlegt.

34

Im Rahmen der Durchführung dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt die Auswahl der aus dem ELER finanzierten Vorhaben gemäß Art. 49 der Verordnung Nr. 1305/2013 auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1306/2013 erfolgt auch die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des ELER, einschließlich der Zahlung dieser Ausgaben, auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Insbesondere werden, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59) ergibt, die Zahlungen an die Begünstigten von den Mitgliedstaaten vorgenommen und anschließend vierteljährlich von der Kommission auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung erstattet.

35

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 34 der Verordnung Nr. 1306/2013 die zur Finanzierung der Ausgaben des ELER erforderlichen Finanzmittel den Mitgliedstaaten in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt werden.

36

Zunächst zahlt die Kommission nach der Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 den ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Gemäß Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 werden die Zinserträge des Vorschusses dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und nach Abschluss des Programms vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen. Zudem wird der als Vorschuss gezahlte Betrag gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bereinigt.

37

Art. 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 stellt klar, dass die erste Vorschusszahlung ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet wird. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

38

Wie sich aus dem 70. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1303/2013 und dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1306/2013 ergibt, wird der Vorschuss gerade deshalb an die Mitgliedstaaten ausgezahlt, damit sie bereits bei Beginn der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums über Unionsmittel verfügen. Die Vorschussregelung zielt darauf ab, einen regelmäßigen Mittelfluss zu gewährleisten, so dass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Programme zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

39

Sodann werden gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 1306/2013 vierteljährlich Zwischenzahlungen zur Erstattung der von den Zahlstellen des Mitgliedstaats tatsächlich im Rahmen des ELER getätigten Ausgaben geleistet.

40

Schließlich sieht Art. 37 der Verordnung Nr. 1306/2013 vor, dass der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt wird.

41

Drittens sieht Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vor, dass die Kommission, wenn Ausgaben des ELER nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, finanzielle Berichtigungen vornimmt, indem sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlässt, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 streicht die Kommission, wenn sie eine solche finanzielle Berichtigung vornimmt, den Unionsbeitrag zu einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ganz oder teilweise und nimmt entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vor, um bereits getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung auszuschließen, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.

42

Wird ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 erlassen, zieht die Kommission nach Art. 34 Abs. 8 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 908/2014 die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der Zahlung ab, für die der Mitgliedstaat nach Erlass dieses Beschlusses eine Ausgabenerklärung vorlegt.

43

Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013, sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, verpflichtet, Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von den Begünstigten zurückzufordern. Nach Art. 56 dieser Verordnung werden die gestrichenen Beträge der Unionsfinanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder eingezogenen Unionsmittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen desselben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder verwendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem Haushalt der Union zu.

– Zur Verpflichtung, über die Erstattung einer finanziellen Berichtigung hinaus Zinsen zu zahlen

44

Im Licht des oben in den Rn. 30 bis 43 dargelegten rechtlichen Rahmens ist zu prüfen, ob, wie die Tschechische Republik geltend macht, die Kommission im speziellen Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER die automatische und unbedingte Pflicht zur Zahlung von Zinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV, wie sie sich aus der oben in den Rn. 23 bis 27 dargelegten Rechtsprechung ergibt, trifft.

45

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, wie sie in der oben in den Rn. 23 bis 27 dargestellten Rechtsprechung und insbesondere im Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), entwickelt worden ist, in einem anderen Zusammenhang aufgestellt worden ist als im vorliegenden Fall, da es um einen Betrag ging, der rechtsgrundlos von einem Verwaltungsunterworfenen vereinnahmt worden war. Wie sich nämlich aus den Rn. 53 bis 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), ergibt, betrifft die von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht, über die Erstattung hinaus einen Zinsbetrag zu zahlen, die Situation eines „Verwaltungsunterworfenen“, der rechtsgrundlos an ein Unionsorgan oder die Behörden eines Mitgliedstaats einen Betrag als Geldbuße, Sanktion, Zwangsgeld, Gebühr, Steuer oder sonstige Zahlung entrichtet hat. Diese Erwägungen betreffen somit den Anspruch eines Verwaltungsunterworfenen auf Zahlung von Zinsen, mit denen die fehlende Verfügbarkeit eines von der Verwaltung rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags ausgeglichen werden soll.

46

Wie sich jedoch aus den oben in den Rn. 30 bis 34 dargelegten Erwägungen ergibt, sind im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Vollzug des dem ELER zugewiesenen Unionshaushalts und die Umsetzung dieses Fonds der Union den Mitgliedstaaten übertragen, so dass diese den Verwaltungsunterworfenen nicht gleichgestellt werden können.

47

Zudem sind, wie sich aus den oben in den Rn. 30 bis 34 dargelegten Erwägungen ergibt, nicht die Mitgliedstaaten die Begünstigten der Ausgaben des ELER. Die Mitgliedstaaten sind nämlich im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für die Verwaltung und den Einsatz von Unionsmitteln zuständig. Folglich erstattet, wie die Kommission zu Recht geltend macht, ein Mitgliedstaat, wenn er Beträge im Rahmen einer finanziellen Berichtigung erstatten muss, die ihm für die Verwaltung des ELER zur Verfügung gestellten Unionsmittel.

48

In Anbetracht dessen ist daher, entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik, festzustellen, dass sich der vorliegende Fall in der Sache von den in den Rn. 53 bis 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), genannten Situationen unterscheidet. Die dort dargelegten Erwägungen tragen weder der Art der Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission noch den Besonderheiten der geteilten Mittelverwaltung noch dem Umstand Rechnung, dass die Mitgliedstaaten die Unionsmittel im Rahmen einer Übertragung bereitstellen. Diese Erwägungen sind daher im Kontext der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem einem Mitgliedstaat eine finanzielle Berichtigung auferlegt wird, nicht unmittelbar anwendbar.

49

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Automatismus und die Unbedingtheit der Pflicht zur Zahlung von Zinsen, wie sie in der oben in den Rn. 24 bis 27 dargestellten Rechtsprechung entwickelt worden ist, implizit, aber zwangsläufig auf der Prämisse beruhen, dass nach der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem einem Organ eine Zahlung auferlegt wird, dem Adressaten dieses Beschlusses durch die Vorenthaltung der Nutzung des ihm zu erstattenden Betrags ein tatsächlicher und sicherer Schaden entsteht.

50

Wie sich aus den oben in den Rn. 35 bis 43 dargelegten Erwägungen ergibt, fügt sich eine finanzielle Berichtigung wie die streitige finanzielle Berichtigung in eine komplexe Gesamtheit von Mittelflüssen ein, die sich über die gesamte Dauer der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erstrecken. Anders als in den in den Rn. 52, 55 und 56 des Urteils vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), genannten Situationen ist in diesem Zusammenhang nicht sicher, dass die Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung automatisch dazu führt, dass dem Mitgliedstaat die Nutzung des von dieser finanziellen Berichtigung erfassten Betrags vorenthalten wird.

51

Erstens steht den Mitgliedstaaten, wie oben aus den Rn. 35 und 38 hervorgeht, ein Vorschuss zur Verfügung, um die Ausgaben des ELER zu tätigen, einschließlich derjenigen, die anschließend Gegenstand einer finanziellen Berichtigung sind. Folglich sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre eigenen Finanzmittel aufzubringen, um die Ausgaben des ELER zu tätigen.

52

Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, ermöglicht die Bereitstellung zusätzlicher Mittel an den Mitgliedstaat mittels Zwischenzahlungen nämlich, die ursprünglich durch den als Vorschuss gezahlten Betrag gebildeten Kassenmittel wieder zu aufzufüllen. Dadurch steht der ursprünglich als Vorschuss gezahlte Betrag zur Verfügung, um die neuen Ausgaben des ELER, die vom Mitgliedstaat aus den von der Union zur Verfügung gestellten Mitteln getätigt werden, zu finanzieren, ohne dass dieser grundsätzlich verpflichtet wäre, tatsächlich eigene Finanzmittel zu deren Deckung aufzubringen.

53

Zweitens bedeutet eine finanzielle Berichtigung nicht zwangsläufig, dass der Mitgliedstaat unmittelbar aus seinen nationalen Mitteln eine Zahlung an die Kommission leisten muss. Wie oben in Rn. 42 ausgeführt, wird nämlich gemäß Art. 34 Abs. 8 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 908/2014 der Betrag der finanziellen Berichtigung von den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags abgezogen, die die Kommission zur Erstattung anderer von dem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigter Ausgaben vorgenommen hat.

54

Wird daher der Betrag einer finanziellen Berichtigung vom Betrag einer Zwischenzahlung abgezogen, so werden die ursprünglich durch den Vorschuss gebildeten Kassenmittel, die dem Mitgliedstaat tatsächlich zur Finanzierung künftiger Ausgaben des ELER zur Verfügung stehen, in Höhe dieser Berichtigung gekürzt.

55

Hierzu ist festzustellen, dass die bloße Verringerung des zur Finanzierung der Ausgaben des ELER tatsächlich verfügbaren Vorschussbetrags als solche nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass dem Mitgliedstaat ein Teil seiner nationalen Mittel vorenthalten wird.

56

Zum einen ergibt sich nämlich, wie die Kommission und die Tschechische Republik in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, aus Art. 35 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013, dass der als Vorschuss gezahlte Betrag nicht dazu bestimmt ist, Zinsen zugunsten der Mitgliedstaaten zu generieren. Zum anderen wird der als Vorschuss gezahlte Betrag gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 in jedem Fall vor Abschluss des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bereinigt. Dieses Rechnungsabschlussverfahren besteht darin, dass anstelle einer Erstattung im Wege einer Zwischenzahlung oder der Zahlung des Restbetrags die von dem Mitgliedstaat erklärten Ausgaben auf den als Vorschuss bereitgestellten Betrag angerechnet werden. Erst bei Abschluss des Programms zieht die Kommission den Restbetrag des Vorschusses von dem Mitgliedstaat ein, wenn der als Vorschuss gezahlte Betrag nicht ausgeschöpft ist.

57

Drittens sind die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, grundsätzlich verpflichtet, Beträge von Begünstigten zurückzufordern, die infolge von diesen Begünstigten zuzurechnenden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen rechtsgrundlos gezahlt wurden. Erlangt der Mitgliedstaat die von einer durch die Kommission auferlegten finanziellen Berichtigung erfassten Beträge vom Begünstigten zurück, kann die finanzielle Berichtigung in keinem Fall dazu führen, dass dem Mitgliedstaat ein Teil seiner nationalen Finanzmittel vorenthalten wird.

58

Folglich kann sich in Anbetracht der fehlenden Gewissheit über die Auswirkungen einer finanziellen Berichtigung auf die nationalen Mittel des Mitgliedstaats aus dem Urteil vom 11. Juni 2024, Kommission/Deutsche Telekom (C‑221/22 P, EU:C:2024:488), nicht ergeben, dass die Kommission einer grundsätzlichen, absoluten und unbedingten Pflicht, wie sie in dem genannten Urteil entwickelt wurde, unterliegt, zur Durchführung eines Urteils, mit dem ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER für nichtig erklärt wird, automatisch Zinsen zu zahlen.

59

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Tschechischen Republik nicht in Frage gestellt.

60

Entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik kann nämlich der Umstand, dass es Einzelfälle gibt, in denen die Kommission von sich aus über die Erstattung von finanziellen Berichtigungen hinaus Zinsen gezahlt hat, nicht belegen, dass die Kommission gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV automatisch und unbedingt einer solchen Pflicht unterliegt, sobald ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung für nichtig erklärt wird.

61

Zudem lässt entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik der Umstand, dass ein Beschluss über eine finanzielle Berichtigung den betreffenden Mitgliedstaat verpflichtet, nicht den Schluss zu, dass im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses Zinsen zu zahlen sind. Diese Argumentation verkennt, dass Zinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV nur insoweit zu zahlen sind, als sie die Vorenthaltung der Nutzung des zu erstattenden Betrags ausgleichen sollen.

– Zur fehlenden Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen im vorliegenden Fall

62

Im vorliegenden Fall macht die Tschechische Republik geltend, dass die Zahlungen bereits an die Begünstigten geleistet worden seien und nach der streitigen finanziellen Berichtigung nicht hätten zurückgefordert werden können. Diese Berichtigung habe deshalb dazu geführt, dass der Tschechischen Republik die Nutzung des entsprechenden Betrags vorenthalten worden sei.

63

Erstens steht jedoch fest, dass der Tschechischen Republik in den Jahren 2015 und 2016 ein Vorschuss in Höhe von 69170219,88 Euro zur Verfügung gestellt wurde.

64

Zudem wurden, wie die Kommission geltend macht, jedes Mal, wenn die Tschechische Republik die Erstattung von Ausgaben, die im Rahmen des ELER getätigt worden waren, in Form von Zwischenzahlungen erhalten hat, die ursprünglich durch den Vorschuss gebildeten Kassenmittel wieder aufgefüllt und wieder zur Finanzierung der von diesem Mitgliedstaat getätigten neuen Ausgaben des ELER zur Verfügung gestellt, so dass die Tschechische Republik nicht nachgewiesen hat, dass sie gezwungen gewesen wäre, tatsächlich ihre eigenen nationalen Mittel für die Vornahme dieser Ausgaben aufzubringen.

65

Zweitens wurde, wie aus Anlage A.1 zur Klageschrift hervorgeht, die streitige finanzielle Berichtigung von der Zwischenzahlung abgezogen, die der Tschechischen Republik für die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das zweite Quartal 2018 geleistet wurde. Die streitige finanzielle Berichtigung führte somit nicht zu einer Zahlung der Tschechischen Republik an die Kommission aus ihren eigenen Finanzmitteln.

66

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der der Tschechischen Republik von der Kommission als Vorschuss zur Verfügung gestellte Betrag, der um den Betrag der streitigen finanziellen Berichtigung gekürzt wurde, im Zeitraum zwischen dem 10. August 2018 und dem 27. Oktober 2020, in dem diese finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde, grundsätzlich verfügbar blieb. Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, dass das in Art. 35 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Rechnungsabschlussverfahren in Bezug auf den Vorschuss erst 2023 begann.

67

Viertens hat die Tschechische Republik, auch in ihren Antworten auf die vom Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Fragen und in der mündlichen Verhandlung, nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe, dass der Vorschuss nicht verfügbar oder unzureichend gewesen wäre, noch irgendeinen anderen Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass sie tatsächlich ihre nationalen Mittel aufbringen musste, um die Erstattung der im Rahmen der streitigen finanziellen Berichtigung vorübergehend für nicht förderfähig erklärten Ausgaben auszugleichen.

68

Zum einen lassen die von der Tschechischen Republik zur Stützung ihrer Klage vorgelegten Beweise, nämlich der Bericht über die Zwischenzahlung für das zweite Quartal 2018, der entsprechende Kontoauszug des Landwirtschaftsministeriums vom 10. August 2018 und ein Kontoauszug des Landwirtschaftsministeriums vom 27. Oktober 2020, nicht die Feststellung zu, dass die Tschechische Republik tatsächlich nationale Mittel aufgebracht hat. Diese Dokumente zeigen nur die von der Kommission bei der Zwischenzahlung für das zweite Quartal 2018 vorgenommene Verrechnung sowie die Erstattung des Betrags der streitigen finanziellen Berichtigung im Jahr 2020 auf.

69

Zum anderen hat die Tschechische Republik in den Anlagen E.1 und E.2 zwei Buchungsunterlagen vorgelegt. Aus diesen beiden Dokumenten geht hervor, dass der Betrag der streitigen finanziellen Berichtigung nacheinander als „negative Rechnungslegung mit einer Verringerung der Einnahmen“ und dann als „positive Buchung mit einer Erhöhung der Einnahmen“ auf den Konten des tschechischen Landwirtschaftsministeriums ausgewiesen wurde. Die Verbuchung des der streitigen finanziellen Berichtigung entsprechenden Betrags auf den Konten des Landwirtschaftsministeriums kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass diese finanzielle Berichtigung aus nationalen Mitteln der Tschechischen Republik finanziert wurde. Diese Buchungsunterlagen erlauben nämlich für sich genommen nicht die Feststellung, dass die Tschechische Republik tatsächlich ihre eigenen Mittel aufbringen musste, um den vorübergehenden Rückgang der verfügbaren Mittel aufgrund der später für nichtig erklärten streitigen finanziellen Berichtigung auszugleichen.

70

Im Übrigen macht die Tschechische Republik geltend, dass sie in der Praxis keine Vorschüsse in Anspruch nehme, so dass sie gezwungen sei, den Betrag der finanziellen Berichtigung aus ihren eigenen nationalen Mitteln zu decken. Es ist jedoch festzustellen, dass die ihr zur Verfügung stehenden Vorschüsse mangels gegenteiliger Beweise stets ausreichten, um die von ihr im maßgeblichen Zeitraum getätigten Ausgaben des ELER zu decken, und es deshalb allein auf der Entscheidung der Tschechischen Republik beruhte, wenn sie die Vorschüsse nicht in Anspruch nahm. Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe den Betrag der streitigen finanziellen Berichtigung aus ihren eigenen nationalen Mitteln decken müssen.

71

Die vorstehenden Feststellungen werden nicht durch das Vorbringen der Tschechischen Republik in Frage gestellt, wonach Art. 85 der Verordnung Nr. 1303/2013 sowie Art. 52 und Art. 81 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 der Verwendung des Vorschusses zur Finanzierung der streitigen finanziellen Berichtigung entgegenstünden.

72

Es geht nämlich nicht darum, dass die streitige finanzielle Berichtigung unmittelbar durch den als Vorschuss bereitgestellten Betrag finanziert wird, sondern darum, dass die Tschechische Republik die sich aus dieser finanziellen Berichtigung ergebende Verringerung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel nicht tatsächlich aus ihren nationalen Mitteln ausgleichen musste. Da jedoch der Betrag der streitigen finanziellen Berichtigung niedriger war als der Restbetrag des der Tschechischen Republik zur Verfügung gestellten Vorschusses, wurde diesem Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit vorenthalten, den verbleibenden als Vorschuss gezahlten Betrag, der zur Finanzierung der anderen Ausgaben im Rahmen des ELER zur Verfügung stand, zu verwenden. Darüber hinaus hat die Tschechische Republik, wie sich aus Rn. 69 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht nachgewiesen, dass sie gezwungen war, ihre eigenen Mittel zum Ausgleich der finanziellen Berichtigung bis zu ihrer Nichtigerklärung und letztlich ihrer Erstattung einzusetzen. Überdies stellen die oben in Rn. 71 genannten Bestimmungen entgegen dem Vorbringen der Tschechischen Republik nicht in Frage, dass der Vorschuss ursprünglich zur Finanzierung der Ausgaben des ELER verwendet werden konnte, bevor sie Gegenstand der streitigen finanziellen Berichtigung wurden.

73

Nach alledem und ungeachtet des Umstands, dass die Beträge, die Gegenstand der streitigen finanziellen Berichtigung waren, nicht von den Begünstigten zurückgefordert wurden, kann nicht festgestellt werden, dass die streitige finanzielle Berichtigung zu einer tatsächlichen Verwendung nationaler Mittel der Tschechischen Republik geführt hat, und erst recht nicht, dass sie dazu geführt hat, dass diesem Mitgliedstaat die Nutzung des dieser finanziellen Berichtigung entsprechenden Betrags vorenthalten wurde.

74

Folglich stellte die Zahlung von Zinsen keine Durchführungsmaßnahme dar, die von der Kommission im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑509/18, EU:T:2019:876), gemäß den ihr nach Art. 266 Abs. 1 AEUV obliegenden Verpflichtungen zu ergreifen war.

75

Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sie im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, Zinsen zu zahlen, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV begangen, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte, als sie über die Erstattung der streitigen finanziellen Berichtigung hinaus keine Zinsen gezahlt hat.

76

Daher ist die erste Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, nicht erfüllt. Nach der oben in Rn. 21 dargestellten Rechtsprechung reicht diese Feststellung bereits aus, um die außervertragliche Haftung der Union auszuschließen.

77

Daher ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

78

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Tschechische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

 

Kowalik-Bańczyk

Cassagnabère

Pavelin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.