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Urteil des Gerichts (Kammer für Vorabentscheidungssachen) vom 4. März 2026. – NI und HZ gegen European Air Charter AG.

CELEX: 62024TJ0656 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

4. März 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Außergewöhnliche Umstände – Störung der Sicherheitskontrolle des Flughafens – Eigenständige Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich noch in der Sicherheitskontrolle befinden – Rotation des Fluggeräts – Umorganisation der Flüge nach dem verspäteten Flug – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑656/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 20. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2024, in dem Verfahren

NI,

HZ

gegen

European Air Charter AG

erlässt

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin N. Półtorak sowie der Richter M. Sampol Pucurull (Berichterstatter), D. Petrlík und W. Valasidis,

Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Dezember 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. e der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der European Air Charter, vertreten durch Rechtsanwälte P. Kauffmann und K. Witt,

–

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1, berichtigt in ABl. L, 2025/90784).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen NI und HZ, zwei Fluggästen, und der European Air Charter AG, einem Luftfahrtunternehmen, wegen dessen Weigerung, diesen von einer großen Ankunftsverspätung ihres Fluges betroffenen Fluggästen einen Ausgleich zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 1, 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

…

(14)

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15)

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

4

Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„(1)   Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

…

c)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn:

…

(3)   Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

5

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

…

b)

400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

…“

Deutsches Recht

6

Art. 2 („Aufgaben“) des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. 2005 I S. 78) in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22. April 2020 (BGBl. 2020 I S. 840) geänderten Fassung (im Folgenden LuftSiG) sieht vor:

„Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

…“

7

Gemäß § 5 („Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden“) Abs. 1 LuftSiG kann „[d]ie Luftsicherheitsbehörde … Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen [und] Gegenstände durchsuchen … oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen“.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8

NI und HZ verfügten jeweils über eine Buchung für einen von European Air Charter auszuführenden Flug am 23. Juli 2022 mit geplantem Start in Düsseldorf (Deutschland) um 15.00 Uhr und planmäßiger Ankunft in Varna (Bulgarien) um 17.50 Uhr (im Folgenden: fraglicher Flug).

9

Der fragliche Flug sollte mit einem Luftfahrzeug von European Air Charter durchgeführt werden, das im Rahmen einer Rotation eingesetzt wurde. Gemäß der ursprünglichen Planung sollte der erste Flug dieser Rotation am 23. Juli 2022 um 7.40 Uhr am Flughafen Köln/Bonn (Deutschland) starten und um 10.30 Uhr in Varna landen. Der zweite Flug dieser Rotation sollte um 11.20 Uhr in Varna starten und um 14.10 Uhr in Düsseldorf landen. Der dritte Flug der Rotation war der fragliche Flug.

10

Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle des Flughafens Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des die Sicherheitskontrollen durchführenden Personals am 23. Juli 2022 hätten sich jedoch alle Passagiere des ersten Fluges der Rotation verzögert zum Boarding eingefunden. European Air Charter beschloss, auf die sich noch in der Sicherheitskontrolle befindenden Passagiere zu warten, so dass der erste Flug mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden startete.

11

Zudem beschloss European Air Charter, um den Fluggästen der betroffenen Rotation keine übermäßig lange Wartezeit zuzumuten, die auf den ersten Flug folgenden Flüge umzuorganisieren und diese Flüge auf ein anderes Fluggerät umzuplanen. So wurde der zweite Flug der Rotation mit einem Ersatzfluggerät durchgeführt, das aufgrund einer zunächst am Zielflughafen einzuholenden Landegenehmigung erst um 14.10 Uhr in Varna starten konnte und um 17.33 Uhr in Düsseldorf landete. Der fragliche Flug wurde mit diesem Ersatzfluggerät durchgeführt und startete um 18.39 Uhr. NI und HZ erreichten den Bestimmungsort um 21.12 Uhr, d. h. mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit.

12

Das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) wies die von NI und HZ erhobene Klage, mit der sie von European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro wegen der Verspätung ihres Fluges verlangten, mit Urteil vom 19. Februar 2024 ab.

13

Gegen dieses Urteil legten NI und HZ beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

14

Das vorlegende Gericht führt aus, der plötzliche und erhebliche Personalmangel bei der Sicherheitskontrolle könne grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen, da die Sicherheitskontrolle der Fluggäste eine Aufgabe sei, die gemäß § 2 Abs. 1 und § 5 LuftSiG nicht den Luftfahrtunternehmen zugewiesen sei. Folglich seien der Personalmangel bei der Sicherheitskontrolle und die sich daraus ergebenden Verspätungen Umstände, die außerhalb der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens lägen und von diesem nicht beherrscht werden könnten.

15

Die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge jedoch von der Frage ab, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem plötzlichen und erheblichen Personalmangel bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn als außergewöhnlichem Umstand einerseits und der Verspätung des fraglichen Fluges andererseits bestehe.

16

Gemäß seiner eigenen ständigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich könnte davon ausgegangen werden, dass die Ankunftsverspätung des fraglichen Fluges in Varna nicht unmittelbar auf den Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn, sondern auf der von European Air Charter getroffenen eigenständigen Entscheidung beruhe, auf die in dieser Sicherheitskontrolle befindlichen Fluggäste zu warten und infolgedessen ein Ersatzfluggerät für den fraglichen Flug einzusetzen.

17

Etwas anderes könne gelten, wenn die unmittelbare Ursache für die Annullierung eines Fluges oder dessen große Verspätung bei der Ankunft unter Abwägung der Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Fluggästen auf derselben Rotation beurteilt werden müsse. Wenn also bei einer Umplanung des Flugplans die Interessen der verschiedenen Gruppen von Fluggästen auf derselben Rotation gleichermaßen berücksichtigt würden, könnte eine „einfache“ Kausalität ausreichen, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung des Fluges oder dessen großer Ankunftsverspätung herzustellen.

18

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Beruht die um mindestens drei Stunden verspätete Ankunft eines Fluges auch dann noch unmittelbar auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen sich auf einem Vorflug am selben Tag aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle dazu entschieden hat, auf noch nicht abgefertigte Passagiere zu warten, und die daraus resultierende Verzögerung bis zum streitgegenständlichen Flug nicht wieder aufgeholt werden kann?

2.

Falls die Beantwortung der ersten Frage davon abhängt, ob und wie viele Passagiere sich zum Boarding des verspäteten Vorfluges eingefunden haben: Ab welchem Anteil an auf den Flug gebuchten und tatsächlich erschienen Passagieren beruht die (weitere) Verzögerung des Vorfluges nicht mehr unmittelbar auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, sondern auf einer eigenständigen, allein in seinem Herrschaftsbereich liegenden Entscheidung des Luftverkehrsunternehmens?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die eigenständige Entscheidung eines Luftfahrtunternehmens, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Arbeitsüberlastung des die Sicherheitskontrollen durchführenden Personals noch in der Sicherheitskontrolle befinden, den ursächlichen Zusammenhang aufheben kann, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung der Sicherheitskontrolle darstellt, und der verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Fluggerät vorgesehen war.

20

Vorab ist festzuhalten, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Störung der Sicherheitskontrolle an dem betroffenen Flughafen insgesamt vorlag und somit einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, so dass sich ihm nur die Frage stellt, ob zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, der den ersten Flug der Rotation betraf, und der verspäteten Ankunft des fraglichen Fluges ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

21

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2024, D. [Konstruktionsfehler des Triebwerks], C‑411/23, EU:C:2024:498, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen von dieser Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die große Ankunftsverspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Urteil vom 13. Juni 2024, D. [Konstruktionsfehler des Triebwerks], C‑411/23, EU:C:2024:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein muss, sich zur Befreiung von seiner Pflicht zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Gleichwohl setzt unter Berücksichtigung nicht nur des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziels, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, sondern auch des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Berufung auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand voraus, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses einen vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Fluges besteht (vgl. Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C‑826/19, EU:C:2021:318, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Allerdings definiert weder Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung die Anforderungen für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder der Annullierung eines Fluges. Unter diesen Umständen sind, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen, in entsprechender Anwendung die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen, deren Regelung insofern vergleichbar ist, als sie die Haftung davon abhängig macht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem behaupteten Schaden besteht.

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für die Entstehung des Schadens darstellt, dieser also nicht entstanden wäre, wenn das Verhalten nicht vorgelegen hätte, zum Nachweis eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs im Sinne der Rechtsprechung der Unionsgerichte nicht ausreicht (vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, Remag Metallhandel und Jaschinsky/Kommission, T‑631/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:352, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, verlangt die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs, dass dieser Zusammenhang in der Weise hinreichend unmittelbar ist, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C‑138/17 P und C‑146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32).

28

Im Übrigen kann der Kausalzusammenhang u. a. durch eine Handlung unterbrochen werden, die zwischen das gerügte Verhalten und den geltend gemachten Schaden tritt, sofern diese Handlung die entscheidende Ursache für den Schaden darstellt. Eine solche Handlung kann etwa in einer Entscheidung bestehen, allerdings nur, sofern diese Entscheidung für die Person, die sie getroffen hat, nicht zwingend war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex [Gemeinsame Rückkehraktion], C‑679/23 P, EU:T:2025:976, Rn. 151 und 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf einen dem fraglichen Flug vorangegangenen Flug hatte, nicht aus, um das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht zu befreien. Dieser außergewöhnliche Umstand muss zudem die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges gewesen sein.

30

Vorliegend hat das Luftfahrtunternehmen im Ausgangsfall infolge einer Störung der Sicherheitskontrolle entschieden, auf die sich noch in der Sicherheitskontrolle befindenden Passagiere des ersten Fluges zu warten, obwohl der Flug für einen rechtzeitigen Start bereit gewesen wäre.

31

Somit trat die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, auf die Fluggäste des ersten Fluges zu warten, zwischen den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und die Verspätung des fraglichen Fluges. Diese Entscheidung ist geeignet, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen zu unterbrechen, wenn sie die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges darstellt und sofern sie für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

32

Eine solche Prüfung erfordert nicht die Berücksichtigung des Ziels der Verordnung Nr. 261/2004, nämlich ein hohes Schutzniveau für bestimmte Fluggäste sicherzustellen. Wie vom Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt, bedingt dieses Ziel nicht, dass das Luftfahrtunternehmen die Interessen der verschiedenen Gruppen der von derselben Rotation betroffenen Fluggäste zum Ausgleich bringen müsste.

33

Wie der Gerichtshof zudem bereits entschieden hat, kann einem Luftfahrtunternehmen nicht erlaubt werden, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt ist, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderliefe (Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 34).

34

Ein Luftfahrtunternehmen kann nämlich nicht, indem es sich auf das Interesse der unmittelbar von einem außergewöhnlichen Umstand betroffenen Fluggäste beruft, in angemessener Zeit befördert zu werden, weitere Fälle vorsehen, in denen es von seiner Ausgleichspflicht befreit werden könnte. Wie vom Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt, würde die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichspflicht um eine Befreiungsklausel ergänzt, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf den Interessenausgleich der verschiedenen von einer Flugrotation betroffenen Fluggastgruppen berufen könnte, um sich seiner Ausgleichspflicht gegenüber einer dieser Gruppen zu entziehen.

35

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass die eigenständige Entscheidung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben kann, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung der Sicherheitskontrolle darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Fluggerät vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.

Zur zweiten Frage

36

Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

37

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

für Recht erkannt:

 

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

 

ist dahin auszulegen, dass

 

die eigenständige Entscheidung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben kann, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung der Sicherheitskontrolle darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Fluggerät vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.

 

Papasavvas

Półtorak

Sampol Pucurull

Petrlík

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Präsident

S. Papasavvas

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.