Volltext

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 1. Juli 2026. – Driss El Hakmaoui Attilah gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62024TJ0654 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. Juli 2026 ( *1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke 4011 B552 – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑654/24,

Driss El Hakmaoui Attilah, wohnhaft in Alicante (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt L. Flores Dreosti,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Raponi als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Bella Tawziaa II SLU mit Sitz in Marbella (Spanien),

Groupe Bellakhdar CO, Sarl mit Sitz in Casablanca (Marokko),

vertreten durch Rechtsanwältin A. Sanz Cerralbo,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Buttigieg, der Richterin M. Kancheva und des Richters F. Bestagno (Berichterstatter),

Kanzler: J. Čuboň, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2026

folgendes

Urteil

1

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Driss El Hakmaoui Attilah, die Aufhebung und im Wesentlichen die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Oktober 2024 (Sache R 403/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 31. März 2022 stellten die Streithelferinnen, die Bella Tawziaa II SLU und die Groupe Bellakhdar CO, Sarl, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die infolge einer am 21. März 2013 eingereichten Anmeldung unter der Nr. 11674413 für das folgende Bildzeichen eingetragen worden war:

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3

Die Nichtigerklärung wurde für folgende Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt: „Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“.

4

Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf den in Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Nichtigkeitsgrund gestützt.

5

Die Streithelferinnen stützten ihr Vorbringen zur Bösgläubigkeit des Klägers insbesondere auf folgende ältere Rechte (im Folgenden zusammen: ältere Rechte):

–

die internationale Registrierung mit Wirkung für Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke, deren Eintragung von Groupe Bellakhdar am 15. März 2012 beantragt wurde und unter der Nummer 1117381 erfolgte; diese Registrierung umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32 und 43:

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–

die internationale Registrierung mit Wirkung für Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke, deren Eintragung von Groupe Bellakhdar am selben Tag beantragt wurde und unter der Nummer 1117382 erfolgte; diese Registrierung umfasst Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32 und 43:

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–

die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 19. September 2012 unter der Nummer 10865038 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 32 eingetragen wurde:

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–

die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 20. März 2013 unter der Nummer 11320694 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 32 eingetragen wurde:

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6

Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auf Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 statt.

7

Am 16. Februar 2024 legte der Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung mit der Begründung, dass die Streithelferinnen nachgewiesen hätten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bösgläubig gehandelt habe. Im Wesentlichen hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke nach wie vor eine enge geschäftliche Beziehung zwischen dem Kläger und den Streithelferinnen bestanden habe, da der Kläger der alleinige Geschäftsführer von Bella Tawziaa II gewesen sei. Außerdem war sie der Ansicht, dass die streitige Marke einen gewissen Grad an Ähnlichkeit mit den älteren Rechten der Streithelferinnen für ähnliche oder identische Waren aufweise. Schließlich kam sie zu dem Schluss, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke unlautere Absichten gehabt habe, da er in Wirklichkeit darauf abgezielt habe, die älteren Rechte der Streithelferinnen parasitär auszubeuten und von deren Wertschätzung zu profitieren.

Anträge der Parteien

9

Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

–

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und abzuändern;

–

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

dem Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Streithelferinnen beantragen,

–

die Klage abzuweisen;

–

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zu dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht

12

Es ist festzustellen, dass die Anmeldung der streitigen Marke am 21. März 2013 eingereicht wurde.

13

Da der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der streitigen Marke für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, unterliegt der Sachverhalt des vorliegenden Falles den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14

Folglich sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Vorschriften die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen, der inhaltlich identisch ist.

15

Da wiederum nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), unterliegt der Rechtsstreit im vorliegenden Fall den Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001, insbesondere denen ihres Art. 72 Abs. 2 und 5, sowie denen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1).

Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweisstücke

16

Das EUIPO trägt vor, dass die S. 1 bis 3 und 9 bis 12 der Anlage A.4 sowie die Anlagen A.7 bis A.11 der Klageschrift unzulässig seien, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien. Auch die Streithelferinnen machen geltend, dass die Anlagen A.4 bis A.11 alle erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden und daher unzulässig seien.

17

Der Kläger hat der Klageschrift elf Anlagen beigefügt, darunter: die Anlage A.4, die aus mehreren Auszügen aus Internetseiten mit Beispielen für Teedosen besteht, auf denen Löwen oder andere Tiere abgebildet sind; die Anlagen A.5 und A.6, in denen verschiedene Marken aus dem Markenregister der Europäischen Union, die Darstellungen von Löwen enthalten, sowie bestimmte Marken aus dieser Liste samt deren grafischer Darstellung aufgeführt sind; die Anlage A.7, die eine E‑Mail vom 20. September 2012 enthält, die zwischen dem Vertriebsleiter von Groupe Bellakhdar und dem Kläger ausgetauscht wurde und der ein Anhang beigefügt ist, der die streitige Marke darstellt, die in Anlage A.8 wiedergegeben ist; schließlich die Anlagen A.9 bis A.11, die sich auf eine weitere E‑Mail beziehen, die auf den in Anlage A.7 wiedergegebenen E‑Mail-Austausch folgte.

18

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet; diese Kontrolle ist gemäß Art. 95 dieser Verordnung anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst gewesen ist, vorzunehmen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Infolgedessen kann das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 53).

19

Es ist darum nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Der Zulassung solcher Beweismittel steht nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Erstmals vor dem Gericht vorgebrachte Beweise sind daher zurückzuweisen, ohne dass sie geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Was zunächst die Zulässigkeit der Anlagen A.5 und A.6 betrifft, ist festzustellen, dass diese, auch wenn sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden, nicht zurückzuweisen sind. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Auszüge aus dem Unionsmarkenregister keine Beweise im eigentlichen Sinne sind, sondern insofern die Entscheidungspraxis des EUIPO betreffen, als aus ihnen teilweise die Umsetzung dieser Praxis ersichtlich ist. Eine Partei hat jedoch das Recht, sich auf die Praxis des EUIPO zu berufen, um einen Klagegrund zu untermauern, mit dem der Beschwerdekammer ein Verstoß gegen die Richtlinie Nr. 207/2009 vorgeworfen wird (vgl. Urteil vom 29. Mai 2018, Sata/EUIPO – Zhejiang Rongpeng Air Tools [5000], T‑304/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:306, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Was sodann die S. 1 bis 3 und 9 bis 12 der Anlage A.4 sowie die Anlagen A.7 bis A.11 der Klageschrift betrifft, ist mit dem EUIPO und den Streithelferinnen festzustellen, dass diese erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind und daher nicht berücksichtigt werden können. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Folglich sind die Anlagen A.5 und A.6 zulässig. Dagegen sind die S. 1 bis 3 und 9 bis 12 der Anlage A.4 sowie die Anlagen A.7 bis A.11 unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind.

Zur Begründetheit

23

Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass er zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gehandelt habe.

24

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung dieser Marke bösgläubig war. Im vorliegenden Fall sind daher die Ereignisse bis zum 21. März 2013, dem Tag, an dem die streitige Marke angemeldet wurde, für die Bestimmung des Kontexts der Anmeldung dieser Marke maßgeblich.

25

Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass Umstände, die nach der Anmeldung der angefochtenen Marke eingetreten sind, berücksichtigt werden können, sofern diese Umstände geeignet sind, dem EUIPO Aufschluss über die Absichten des Inhabers dieser Marke zum Zeitpunkt dieser Anmeldung zu geben (Urteil vom 19. Juni 2025, CeramTec, C‑17/24, EU:C:2025:455, Rn. 71; vgl. auch Urteil vom 23. Mai 2019, Holzer y Cia/EUIPO – Annco [ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR], T‑3/18 und T‑4/18, EU:T:2019:357, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff „Bösgläubigkeit“ in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof und das Gericht mehrere Präzisierungen dazu vorgenommen haben, wie der Begriff „bösgläubig“ auszulegen und das Vorliegen einer solchen Bösgläubigkeit festzustellen ist.

27

So hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffs „bösgläubig“ neben dem Umstand, dass er in seiner üblichen Bedeutung im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, der besondere markenrechtliche Kontext zu berücksichtigen ist, nämlich der des Geschäftslebens. Insoweit sollen die Regelungen der Europäischen Union im Bereich der Marken insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, sowie vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – u. a. der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (vgl. Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Als Zweites handelt es sich bei der Absicht des Anmelders einer Marke um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden jedoch in objektiver Weise zu bestimmen ist. Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies ist die einzige Art und Weise, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann. (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Hierfür sind insbesondere zu berücksichtigen: erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet; zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern; drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

31

Bei der Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke können weitere Faktoren berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2024, ChiCom Marketing/EUIPO – China Faw Group [Hongqi], T‑533/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:786, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie beispielsweise das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. Urteil vom 12. Juli 2019, Café del Mar u. a./EUIPO – Guiral Broto [Café del Mar], T‑772/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:538, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, welcher Art die Vereinbarungen genau sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2016, Foodcare/EUIPO – Michalczewski [T.G.R. ENERGY DRINK], T‑456/15, EU:T:2016:597, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Somit ergibt sich aus der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), dass die darin aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele aus einer Gesamtheit von Elementen sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders im Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM – Fors MW [BIGAB], T‑33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20, und vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM – RSVP Design [COLOURBLIND], T‑257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67).

33

Darüber hinaus können im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auch die Herkunft des in Rede stehenden Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet [LUCEO], T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad des in Rede stehenden Zeichens zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën [Simca], T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40). Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens oder auch des Namens einer berühmten Person in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO – Nehera u. a. [nehera], T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 32).

35

Als Drittes ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war, wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, nehera, T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Stellt das EUIPO jedoch fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei der Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteile vom 23. Mai 2019, ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR, T‑3/18 und T‑4/18, EU:T:2019:357, Rn. 36, und vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).

37

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, soweit die Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangt ist, dass der Kläger bei der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gehandelt habe.

Zur Beziehung zwischen dem Kläger und den Streithelferinnen zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke

38

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe hinsichtlich der Art der Beziehung zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung einen Fehler begangen. Die spanische Gesellschaft Bella Tawziaa II sei nämlich ein von Groupe Bellakhdar unabhängiges Unternehmen; bei Groupe Bellakhdar handele es sich um eine marokkanische Gesellschaft, mit der er eine punktuelle Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Tee unterhalten habe, ohne dass dies für ihn die Verpflichtung mit sich gebracht habe, dieser Gesellschaft alle seine geschäftlichen Entscheidungen mitzuteilen, da diese punktuelle Beziehung nichts weiter bedeutet habe, als dass sie sich gekannt hätten.

39

Das EUIPO und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

40

Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke bereits eine enge Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe, so dass der Kläger zwangsläufig Kenntnis von der Nutzung der älteren Rechte gehabt habe. Sie stellt nämlich fest, dass der Kläger am 29. März 2012 die Gesellschaft spanischen Rechts Grand Lion 4011, SL gegründet habe, bevor er einige Monate später Gespräche mit einer mit Groupe Bellakhdar verbundenen Person aufgenommen habe, um eine Partnerschaft mit Groupe Bellakhdar einzugehen. In diesem Zusammenhang sei der Firmenname der Gesellschaft am 4. September 2012 in „Bella Tawziaa II“ geändert und anschließend am 23. Oktober 2012 das Stammkapital erhöht worden, was den Eintritt der genannten, mit Groupe Bellakhdar verbundenen Person als Gesellschafter und den Verlust des Ein-Personen-Charakters der Gesellschaft mit sich gebracht habe. Die Beschwerdekammer weist ferner darauf hin, dass der Kläger angebe, sämtliche Kosten für die Gründung und den Betrieb seines Unternehmens getragen zu haben, einschließlich derjenigen, die mit der Anmeldung mehrerer Marken vor der Eintragung der streitigen Marke verbunden gewesen seien.

41

Im vorliegenden Fall sind – zur Erläuterung des Sachverhaltszusammenhangs – die folgenden zeitlichen Abläufe festzuhalten: Erstens wurde am 29. März 2012 die Gesellschaft Grand Lion 4011 gegründet, deren Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kläger war. Zweitens wurde diese Gesellschaft am 4. September 2012 in „Bella Tawziaa II“ umbenannt. Drittens wurde am 18. Januar 2016 der Übergang des Eigentums an der streitigen Marke auf den Kläger im Register des EUIPO eingetragen.

42

Das Vorliegen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien – unabhängig davon, welcher Art die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen genau sind – ist einer der Umstände, anhand derer bestimmt werden kann, ob der Inhaber der streitigen Marke bei der Einreichung der Anmeldung in bösem Glauben gehandelt hat.

43

Insoweit ist – im Einklang mit dem EUIPO und den Streithelferinnen – zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus der Gesamtheit der im Rahmen des Nichtigkeitsantrags vorgelegten Beweismittel ergibt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke, also am 21. März 2013, eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand.

44

Sodann hat die Beschwerdekammer – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht die Ansicht vertreten, dass Bella Tawziaa II eine Tochtergesellschaft von Groupe Bellakhdar sei, sondern dass diese mit dem Ziel gegründet worden sei, eine Partnerschaft zwischen den beiden Gesellschaften sicherzustellen (vgl. Rn. 47 bis 50 der angefochtenen Entscheidung). Wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, war es der Kläger, der am 29. März 2012 Grand Lion 4011 gründete, und einige Monate später wurden Gespräche mit der mit Groupe Bellakhdar verbundenen Person aufgenommen, um eine Partnerschaft zwischen den beiden Gesellschaften zu begründen. In diesem Zusammenhang wurde der Firmenname der Gesellschaft am 4. September 2012 in „Bella Tawziaa II“ geändert und erfolgte am 23. Oktober 2012 eine Kapitalerhöhung mit dem Eintritt dieser mit Groupe Bellakhdar verbundenen Person als Gesellschafter an der Seite des Klägers.

45

Schließlich ist mithin festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und Groupe Bellakhdar zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke berücksichtigt hat und dass es sich dabei, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, um einen Umstand handelt, der darauf hindeutet, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Anmeldung Kenntnis von der Nutzung der älteren Rechte hatte. Somit ist der Faktor des Bestehens eines Vertragsverhältnisses vor Anmeldung der streitigen Marke, der es erlaubt, die Bösgläubigkeit des Klägers zu beurteilen, als erwiesen anzusehen.

Zur Ähnlichkeit zwischen der streitigen Marke und den älteren Rechten

46

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die streitige Marke und die älteren Rechte erhebliche Ähnlichkeiten aufwiesen. Seiner Ansicht nach reicht die Tatsache, dass die betreffenden Marken die Darstellung desselben Tieres, nämlich des Löwen, beinhalteten, nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen der streitigen Marke und den älteren Rechten festzustellen. Denn es sei üblich, Tierfiguren, insbesondere Löwen, auf Teedosen zu verwenden, wie die Anlagen A.4 bis A.6 der Klageschrift belegten, die im Wesentlichen Abbildungen mehrerer Teedosen enthielten, auf denen Tiere oder Löwen abgebildet seien und die auf dem Markt koexistierten.

47

Das EUIPO und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

48

Die Beschwerdekammer hat zunächst festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke mehrere ältere Rechte von Groupe Bellakhdar oder von Bella Tawziaa II für ähnliche Waren der Klassen 29, 30, 32 und 43 eingetragen gewesen seien. Diese älteren Rechte hätten ferner erhebliche Ähnlichkeiten mit der streitigen Marke aufgewiesen, insbesondere aufgrund des Vorhandenseins gemeinsamer Elemente, bestehend aus den Ziffern oder Codes „4011“ und „B552“, der Präsentation der Waren in ähnlichen Verpackungen sowie des Vorliegens arabischer oder orientalischer Wortelemente und der Darstellung von Löwen. Des Weiteren sei die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Zeichen vor allem auf den gemeinsamen Bezug zum Begriff und zur Figur des Löwen zurückzuführen, einem unterscheidungskräftigen und dominierenden Element ohne Bezug zu den betreffenden Waren. Schließlich hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sowohl bei den Wortelementen, die „Löwe“ bedeuteten, als auch bei den bildlichen Darstellungen dieses Tieres offensichtliche Überschneidungen zwischen den Marken bestünden, die zwingend zur Feststellung eines gewissen Grades an Ähnlichkeit führten. Zwar könne ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die arabischen Schriftzeichen als bloßes Bildelement wahrnehmen, die arabischsprachigen Verbraucher in der Union würden deren Bedeutung jedoch sofort verstehen.

49

Zunächst ist festzustellen, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, dass es bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht darum geht, aus Sicht der Verbraucher einen bestimmten Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festzustellen, wie dies bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 der Fall ist, sondern darum, die Absicht des Klägers zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke zu verstehen.

50

Sodann ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO und den Streithelferinnen festzustellen, dass die angefochtene Marke Ähnlichkeiten mit den älteren Rechten der Streithelferinnen aufweist. So sind die in den zu vergleichenden Marken enthaltenen Elemente „4011“ und „B552“ hinsichtlich ihrer grafischen Darstellung, ihrer übereinanderliegenden Anordnung sowie ihres Bezugs zu demselben Konzept als identisch anzusehen. Was das Vorbringen des Klägers in Bezug auf ihren beschreibenden Charakter angeht, so ist es zwar möglich, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Zahl „4011“ und das alphanumerische Element „B552“ der betreffenden Zeichen als beschreibende Angaben zur Qualität des Tees wahrnimmt, doch ändert dies nichts daran, dass ein wesentlicher Teil dieser Verkehrskreise diese Elemente nicht lediglich als Buchstaben und Ziffern wahrnehmen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Laura Food/EUIPO – Morghati Abderrahim [THE VERT DE CHINE 4011 ALJAMAL ALJAMAL 4011 B 552], T‑95/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:418, Rn. 49).

51

Schließlich ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO und den Streithelferinnen festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken aufgrund des ihnen gemeinsamen Motivs des Löwen ähnlich sind. Denn die Bezugnahme auf den Löwen – sei es durch die Verwendung von Abbildungen, die das Tier als solches darstellen, oder durch die arabischen Wortelemente – ist in den zu vergleichenden Marken stark präsent und impliziert zwangsläufig ein gewisses Maß an Ähnlichkeit zwischen ihnen. Insoweit ist in Bezug auf die arabischsprachigen Verbraucher in der Union zu konstatieren, dass, auch wenn es sich bei den fraglichen Waren um Tees handelt, die nicht unbedingt für diese Verbraucher bestimmt sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2024, Laura Food/EUIPO – Bella Tawziaa II [Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011], T‑541/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:457, Rn. 32). Mithin ist festzustellen, dass – wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat – ein Teil des Publikums in der Union die in den streitigen Zeichen enthaltenen arabischsprachigen Elemente versteht und ihnen eine Bedeutung beimisst, während die grafischen Darstellungen von Löwen von sämtlichen Verkehrskreisen in der Union verstanden werden. Was ferner das Vorbringen des Klägers betrifft, dass Löwen regelmäßig auf Teedosen abgebildet seien, so sind die Anlagen A.5 und A.6 zwar insoweit zulässig, als sie sich auf die Entscheidungspraxis des EUIPO beziehen, haben jedoch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Konzepts und der Darstellung eines Löwen im Bereich von Tees nur begrenzte Aussagekraft. Denn allein anhand einer Auflistung von Unionsmarken, die einen Löwen enthalten, lässt sich nicht nachweisen, dass diese Marken tatsächlich auf dem Markt verwendet wurden oder werden, und erst recht nicht belegen, dass dieses Element in der betreffenden Branche verbreitet ist und dass die maßgeblichen Verkehrskreise es üblicherweise als triviales Motiv wahrnehmen.

52

Diese Beurteilung wird nicht in Frage gestellt durch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, das sich auf Rn. 79 des Urteils vom 10. Juli 2024, Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011 (T‑541/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:457) bezieht, in dem das Gericht festgestellt habe, dass es bei der Unionsmarke Nr. 013237268, die eine der älteren Marken im vorliegenden Fall darstelle, unwahrscheinlich sei, dass die maßgeblichen, von der Ware „Tee“ angesprochenen Verkehrskreise in dieser Marke den Begriff eines Löwen wahrnähmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 79 des genannten Urteils im besonderen Kontext der in jener Rechtssache streitigen Marke formuliert worden ist. Das Gericht hat dort nämlich festgestellt, dass bei dieser Marke, so wie sie eingetragen worden war, die Darstellung der Löwen aufgrund ihrer geringen Größe kaum wahrnehmbar ist und dass die Wortelemente „grand lion“ sowie der arabische Begriff „لسبعا“, der „Löwe“ bedeutet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres verstanden werden können. Unter diesen besonderen Umständen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass es unwahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke als Bezugnahme auf den Begriff „Löwe“ wahrnehmen. Der Fall, der dem vom Kläger angeführten Urteil zugrunde liegt, betraf allerdings ein Widerspruchsverfahren auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, aus Sicht der Verbraucher einen bestimmten Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festzustellen, wie dies bei der Anwendung dieser Bestimmung der Fall ist, sondern darum, die Absicht des Klägers zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke zu verstehen (siehe oben, Rn. 49). Somit kann die in Rn. 79 des vom Kläger angeführten Urteils enthaltene Beurteilung, die sich auf die besonderen Umstände des Falles bezieht, der zu diesem Urteil geführt hat, das im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen ist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

53

Folglich ist der Faktor betreffend die Kenntnis von dem Umstand, dass ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen in mindestens einem Mitgliedstaat der Union verwendet hat, der bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit des Klägers zu berücksichtigen ist, als erwiesen anzusehen.

Zum Vorliegen einer unlauteren Absicht des Klägers

54

Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihm eine unlautere Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke unterstellt habe. Erstens habe er nämlich Groupe Bellakhdar über seine Absicht informiert, die streitige Marke anzumelden, was durch die Anlagen A.7 bis A.11 der Klageschrift belegt sei, in denen zwei E‑Mails vom selben Tag samt dazugehörigen Screenshots enthalten seien, die zwischen dem Vertriebsleiter von Groupe Bellakhdar und ihm selbst ausgetauscht worden seien und denen eine Abbildung der streitigen Marke als Anhang beigefügt sei. Zweitens habe nach dem Datum der Anmeldung der streitigen Marke weiterhin eine Beziehung zwischen Bella Tawziaa II und Groupe Bellakhdar bestanden. Insoweit trägt er zum einen vor, dass Bella Tawziaa II am 9. September 2014 eine Marke angemeldet habe, die mit einer Marke von Groupe Bellakhdar übereinstimme, und zum anderen, dass er, hätte er aus dieser Marke Nutzen ziehen wollen, die Beziehung zu dieser Gesellschaft nicht fortgesetzt hätte und die genannte Marke nicht eingetragen worden wäre. Drittens macht er geltend, dass zum einen die angebliche Wertschätzung der älteren Rechte in Marokko vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke nicht nachgewiesen worden sei, und zum anderen, dass nicht auf das Vorliegen einer Absicht geschlossen werden könne, aus einer solchen Wertschätzung Nutzen zu ziehen, da diese zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke nicht existiert habe.

55

Schließlich bringt der Kläger vor, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht beabsichtigt habe, Situationen wie die vorliegende zu erfassen, in denen der Anmelder einer Unionsmarke anschließend einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Marke unter Berufung auf Bösgläubigkeit stelle.

56

Das EUIPO und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

57

Zunächst hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Anmeldung der Eintragung der streitigen Marke nicht im Namen des Klägers, sondern im Namen von Bella Tawziaa II eingereicht worden sei, deren Geschäftsführer der Kläger zum Zeitpunkt der genannten Eintragung gewesen sei.

58

Sodann hat sie festgestellt, dass es angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Umstände der Anmeldung der älteren Rechte plausibel sei, dass Bella Tawziaa II ursprünglich bestrebt gewesen sei, eine „friedliche Nutzung“ der Marken von Groupe Bellakhdar auf dem europäischen Markt sicherzustellen. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Eintragung der streitigen Marke – im Gegensatz zu den zuvor mit Zustimmung von Groupe Bellakhdar eingereichten Markenanmeldungen – ohne deren Zustimmung vorgenommen worden sei. Der Kläger habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der älteren Rechte auf der Abbildung und dem Begriff des Löwen beruhten. Der Inhaber habe folglich versucht, eine alternative Marke eintragen zu lassen, die mit den älteren Rechten seiner Geschäftspartner, nämlich der Streithelferinnen, in Verbindung gebracht werden könne, um daraus Nutzen zu ziehen und von der Wertschätzung zu profitieren, die diese im Bereich Tee erworben hätten, wie dies durch die von den Streithelferinnen vorgelegten Beweismittel nachgewiesen worden sei.

59

Schließlich hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass bestimmte nach der Anmeldung der streitigen Marke eingetretene Ereignisse bei der Beurteilung der Absicht des Klägers zum Zeitpunkt dieser Anmeldung berücksichtigt werden könnten. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass die streitige Marke am 28. Dezember 2015 auf Antrag des Klägers selbst, der im Rahmen einer Generalvollmacht gehandelt habe, vollständig übertragen worden sei, was zum Übergang des Eigentums an der streitigen Marke von Bella Tawziaa II auf ihn geführt habe. Letzterer habe diese Übertragung mit dem Wunsch begründet, einen Teil der getätigten Investition zurückzugewinnen und seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen, wobei er vertreten habe, dass die betreffende Marke keinerlei Verbindung zu den älteren Rechten habe, die bereits von Groupe Bellakhdar genutzt worden seien.

60

Was als Erstes das Vorbringen des Klägers betrifft, wonach der Unionsgesetzgeber keinesfalls eine Situation im Blick gehabt habe, in der die juristische Person, die die Anmeldung einer Unionsmarke beantragt habe, anschließend ein Nichtigkeitsverfahren gegen ebendiese Marke einleiten könne, ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob eine natürliche Person, die eine Marke mit Wirkung für eine juristische Person und im Namen dieser juristischen Person, deren Hauptgeschäftsführer sie damals war, hat eintragen lassen, zum Zeitpunkt der Anmeldung als bösgläubig angesehen werden kann. Wie die Beschwerdekammer jedoch festgestellt hat, ist der Umstand, dass die juristische Person, in deren Namen die Marke angemeldet wurde, später als Antragstellerin in einem Nichtigkeitsverfahren auftritt, nicht geeignet, die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen, da diese Bestimmung dem Schutz des Allgemeininteresses dient und von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden kann.

61

Da der Begriff der „Bösgläubigkeit“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vom Unionsgesetzgeber nicht definiert worden ist (siehe oben, Rn. 26), steht seiner Anwendung nichts entgegen, sobald sich aus einschlägigen und übereinstimmenden Anhaltspunkten ergibt, dass der Inhaber der streitigen Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung in unlauterer Absicht gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Kläger die streitige Marke im Namen einer Gesellschaft angemeldet hat, deren Hauptgeschäftsführer er damals war, und dass diese Gesellschaft unter anderer Leitung und nach dem Ausscheiden des Klägers später einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke gestellt hat, für die vom Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung verfolgte Absicht unerheblich.

62

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass bereits oben in den Rn. 43 bis 45 festgestellt worden ist, dass zwischen dem Kläger und den Streithelferinnen, insbesondere Groupe Bellakhdar, vor dem und zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke eine geschäftliche und vertragliche Beziehung bestand, da der Kläger Gesellschafter von Bella Tawziaa II war, so dass zwischen diesen Parteien ein Vertrauensverhältnis bestand. Unter diesen Umständen kann die Anmeldung der streitigen Marke für identische Waren, nämlich Tee, ohne Unterrichtung von Groupe Bellakhdar einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr darstellen.

63

Die vom Kläger in den Anlagen zur Klageschrift vorgelegten Beweismittel können diese Beurteilung nicht in Frage stellen. Denn wie oben in den Rn. 18 bis 22 dargelegt, sind die Anlagen A.7 bis A.11 der Klageschrift für unzulässig zu erklären.

64

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von Bella Tawziaa II, die damals mit Groupe Bellakhdar verbunden war, Letztgenannte nicht über seine Absicht informiert hat, die streitige Marke anzumelden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen geht nämlich aus keinem Beweismittel hervor, dass der Kläger Groupe Bellakhdar diese Absicht mitgeteilt hätte.

65

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass entgegen Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009, der die relativen Gründe für die Nichtigkeit einer Unionsmarke aufführt und damit die privaten Interessen der Inhaber bestimmter älterer Rechte, die der fraglichen Marke zuwiderlaufen, schützen will, Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung, der insbesondere vorsieht, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders bei der Markenanmeldung einen absoluten Nichtigkeitsgrund darstellt, auf den Schutz des Allgemeininteresses abzielt und von jeder natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden kann, nicht nur von den Inhabern älterer Rechte. Folglich kann die Wertschätzung eines älteren Zeichens zwar je nach den Umständen des Einzelfalls ein relevantes Element für die Beurteilung der Bösgläubigkeit darstellen, doch kann von dem Nichtigkeitsantragsteller, der diese Nichtigkeit geltend macht, nicht verlangt werden, dass er eine solche Wertschätzung systematisch nachweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2024, Dendiki/EUIPO – D-Market [hepsiburada], T‑172/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:105, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Außerdem ist es nach der oben in Rn. 25 oben angeführten Rechtsprechung möglich, Umstände zu berücksichtigen, die nach der Anmeldung der streitigen Marke eingetreten sind, da diese ebenfalls geeignet sein können, die unredliche Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bestätigen.

67

Im vorliegenden Fall geht zum einen, wie in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, aus den Dokumenten, die die Streithelferinnen im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO vorgelegt haben, hervor, dass die älteren Rechte in Marokko für Teeerzeugnisse eine gewisse Wertschätzung oder einen gewissen Bekanntheitsgrad aufwiesen. Denn es sind Fotos, Pressemappen, Werbebanner und Kataloge vorgelegt worden, aus denen insbesondere hervorgeht, dass zwei der älteren Rechte von 2012 bis 2017 im Wesentlichen in Marokko genutzt wurden. Wie das EUIPO feststellt, bezieht sich ein erheblicher Teil dieser Beweismittel auf einen Zeitraum vor der Anmeldung der streitigen Marke, doch können auch Umstände nach dieser Anmeldung berücksichtigt werden, sofern sie Rückschlüsse auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Situation zulassen.

68

Selbst wenn die Streithelferinnen also nicht verpflichtet waren, die Wertschätzung ihrer älteren Marken nachzuweisen, kann diese Wertschätzung in Marokko bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit berücksichtigt werden. Dagegen ist das Fehlen einer solchen Wertschätzung in der Union für eine solche Beurteilung nicht erheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2024, hepsiburada, T‑172/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:105, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Zum anderen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall, wie das EUIPO und die Streithelferinnen zu Recht hervorgehoben haben, zu berücksichtigen ist, dass erstens der Kläger seine Schwester zur alleinigen Geschäftsführerin von Bella Tawziaa II ernannt hat, nachdem er ihr am 25. März 2014 seine Anteile übertragen hatte, und dass diese ihm anschließend eine Generalvollmacht erteilt hat, aufgrund derer er als bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat, dass zweitens der Kläger am 19. Mai 2015 die Eintragung der Übertragung von drei Unionsmarken, deren Inhaberin Bella Tawziaa II war, zu seinen Gunsten erwirkt hat, dass er drittens diese Marken am 23. November 2015 an einen Dritten übertragen hat, und dass er viertens am 28. Dezember 2015 die vollständige Übertragung der streitigen Marke auf seinen Namen beantragt hat.

70

Diese Umstände stellen Tatsachen dar, die nach der Anmeldung eingetreten sind und die es ermöglichen, in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Kläger die streitige Marke mit dem Ziel angemeldet hat, sich diese anschließend anzueignen, um angebliche Investitionen zurückzugewinnen. Denn die genannte Marke wurde dem Kläger von ihm selbst übertragen, wobei dieser als bevollmächtigter Vertreter aufgrund einer Generalvollmacht handelte, die ihm von seiner Schwester, an die er am 25. März 2014 seine Anteile an Bella Tawziaa II übertragen hatte, erteilt worden war (siehe oben Rn. 69).

71

Schließlich sind, wie oben in Rn. 51 festgestellt worden ist, die einander gegenüberstehenden Marken aufgrund des ihnen gemeinsamen Motivs des Löwen ähnlich. Angesichts der Kenntnis des Klägers von den älteren Rechten der Streithelferinnen kann diese Ähnlichkeit jedoch nicht bloß Zufall sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2024, İlbay/EUIPO – Pella-eu [PELLA], T‑514/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:727, Rn. 31). Denn auch wenn der Kläger nicht verpflichtet war, ausschließlich Waren von Groupe Bellakhdar zu vermarkten, gab dies dem Kläger – wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat – nicht das Recht, Marken anzumelden, die Elemente enthalten, die mit den Marken dieser Streithelferin in Verbindung gebracht werden könnten. Der Kläger hätte, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, eine Marke anmelden können, die mit einem beliebigen anderen Tier verbunden wird oder dieses darstellt. Er entschied sich jedoch für eine Marke mit der Darstellung eines Löwen, des einzigen Tieres, das mit den Marken von Groupe Bellakhdar in Verbindung steht, die selbst die arabischen Wortelemente der älteren Rechte der Streithelferinnen enthielt.

72

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist die Beschwerdekammer somit zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig war.

73

Folglich ist der einzige vom Kläger geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Kosten

74

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

75

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferinnen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Driss El Hakmaoui Attilah trägt die Kosten.

 

Buttigieg

Kancheva

Bestagno

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.