Volltext

Urteil des Gerichts (Kammer für Vorabentscheidungssachen) vom 28. Januar 2026. – Accorinvest und Société générale gegen Ministre de l'Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique.

CELEX: 62024TJ0653 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

28. Januar 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Verbrauchsteuern – Andere indirekte Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG – Begriff ‚andere indirekte Steuer‘ – Tarifbeitrag auf Leistungen der Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom – Abwälzung der Steuer auf den Verbraucher – Unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Steuer und dem Stromverbrauch“

In der Rechtssache T‑653/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 29. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Dezember 2024, in dem Verfahren

Accorinvest,

Société générale

gegen

Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

erlässt

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin T. Pynnä (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Laitenberger, G. Hesse und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 18. Dezember 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

von Accorinvest und Société générale, vertreten durch S. Espasa Mattei und J.‑P. Renaudin, Avocats,

–

der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland und M. Herold als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Oktober 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

2

Es ergeht im Rahmen zweier verbundener Ausgangsverfahren zwischen Accorinvest bzw. Société générale und dem Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Minister für Wirtschaft, Finanzen und die industrielle und digitale Souveränität, Frankreich) betreffend die Rechtmäßigkeit der diesen Gesellschaften wegen des Abschlusses von Verträgen über den Zugang zum Stromnetz in Anwendung der französischen Rechtsvorschriften auferlegten Besteuerung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Richtlinie 2008/118 ist durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4) aufgehoben worden. Gleichwohl bleibt die Richtlinie 2008/118 auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar.

4

Art. 1 der Richtlinie 2008/118 bestimmte:

„(1)   Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:

a)

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG [des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51)];

…

(2)   Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:

…

b)

Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.

…“

Nationales Recht

5

Art. 18 der Loi no 2004‑803, du 9 août 2004, relative au service public de l’électricité et du gaz et aux entreprises électriques et gazières (Gesetz Nr. 2004‑803 vom 9. August 2004 über die öffentliche Strom‑ und Gasversorgung und die Strom‑ und Gasunternehmen, im Folgenden: Gesetz vom 9. August 2004) bestimmt:

„I. Zugunsten der Caisse nationale des industries électriques et gazières [(Nationale Kasse für die Strom- und Gaswirtschaft)] wird ein Tarifbeitrag auf die Leistungen der Stromübertragung und ‑verteilung eingeführt …

II. Dieser Tarifbeitrag ist zu entrichten:

1. bei elektrischem Strom:

a)

von den Betreibern der öffentlichen Übertragungs- oder Verteilungsnetze, die diesen Beitrag zusätzlich zum Tarif für die Nutzung öffentlicher Übertragungs- und Verteilungsnetze … von den Verbrauchern erhalten …, mit denen diese Betreiber einen Netzzugangsvertrag abgeschlossen haben;

b)

von den Stromversorgern, die diesen Beitrag zusätzlich zu ihrem Verkaufspreis von den Verbrauchern erhalten …, wenn diese Versorger einen Netzzugangsvertrag abgeschlossen haben …, um diese Verbraucher zu versorgen;

c)

von den Stromversorgern, die diesen Beitrag zusätzlich zu den Verkaufstarifen erhalten …;

…

III. Der Tarifbeitrag wird erhoben:

1. bei elektrischem Strom:

–

auf den Fixanteil (ohne Steuern) des Tarifs für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom, wenn der Tarifbeitrag in Anwendung von Ziff. II Nr. 1 Buchst. a zu entrichten ist;

–

auf den Fixanteil (ohne Steuern) des Anteils für die Nutzung der Netze, der im Verkaufspreis für elektrischen Strom enthalten ist, wenn der Tarifbeitrag gemäß Ziff. II Nr. 1 Buchst. b zu entrichten ist;

–

auf den Fixanteil (ohne Steuern) des Anteils für die Nutzung der Netze, der in den regulierten Tarifen für den Verkauf von elektrischem Strom enthalten ist, wenn der Tarifbeitrag gemäß Ziff. II Nr. 1 Buchst. c zu entrichten ist …

…

IV. Der Tarifbeitrag ist für Verträge, die von den in Ziff. II genannten Personen zur Erbringung der in Ziff. I genannten Leistungen abgeschlossen worden sind, bei Zahlungseingang der Anzahlungen oder des Entgelts durch den Beitragspflichtigen oder, nach dessen Wahl, zum Zeitpunkt der Sollstellung fällig; in diesem Fall ist er jedenfalls bei Zahlungseingang der Anzahlungen oder des Entgelts fällig, wenn dieser vor der Sollstellung erfolgt.

…

VII. Ein Dekret nach Stellungnahme des Conseil d’État [(Staatsrat, Frankreich)] legt die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels fest.“

6

Art. 1 des Décret no 2005‑123, du 14 février 2005, relatif à la contribution tarifaire sur les prestations de transport et de distribution d’électricité et de gaz naturel (Dekret Nr. 2005‑123 vom 14. Februar 2005 über den Tarifbeitrag auf die Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom und Erdgas, im Folgenden: Dekret vom 14. Februar 2005) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bestimmte:

„I. Der Fixanteil (ohne Steuern) des Tarifs für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom, der in Art. 18 Ziff. III Nr. 1 des … Gesetzes vom 9. August 2004 genannt wird, setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

–

der jährlichen Verwaltungskomponente gemäß der Entscheidung zur Genehmigung der geltenden Tarife für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom;

–

der jährlichen Zählerkomponente gemäß der Entscheidung zur Genehmigung der geltenden Tarife für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom;

–

dem Fixanteil der jährlichen Entnahmekomponente …;

–

dem Fixanteil der jährlichen Komponente der Zusatz- und Notversorgungen …“

7

Nach Art. 1 des Dekrets vom 14. Februar 2005 in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung gilt:

„[D]er Fixanteil (ohne Steuern) des Tarifs für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs‑ und Verteilungsnetze für elektrischen Strom setzt sich aus der Summe der unter den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Bestandteile des Tarifs zusammen, die in den Entscheidungen über die geltenden Tarife für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom definiert sind:

1. der jährlichen Verwaltungskomponente;

2. der jährlichen Zählerkomponente;

3. dem Fixanteil der jährlichen Entnahmekomponente; dieser Fixanteil setzt sich zusammen aus den Bestandteilen der Tarifformeln zu dieser Komponente, die von den gebuchten Leistungen abhängen, mit Ausnahme der monatlichen Komponenten für die Überschreitung der gebuchten Leistung;

4. dem Fixanteil der jährlichen Komponente der Zusatz- und Notversorgungen; dieser Fixanteil besteht aus der Jahreskomponente der Zusatz- und Notversorgungen mit Ausnahme des Energieanteils und der monatlichen Komponenten für die Überschreitung der gebuchten Leistung, wenn die Notversorgung in einem anderen Spannungsbereich liegt als die Hauptversorgung.“

8

Nach Art. 2 des Dekrets vom 14. Februar 2005 gilt:

„Der Stromversorger, der den Tarifbeitrag gemäß Art. 18 Ziff. II Nr. 1 Buchst. b oder c des Gesetzes vom 9. August 2004 erhebt, … berechnet den Fixanteil (ohne Steuern) des Anteils für die Nutzung des Netzes im Verkaufspreis oder im Verkaufstarif gemäß Art. 1.“

9

Art. L. 341‑3 des Code de l’énergie (Energiegesetzbuch) sieht vor:

„Die Methoden zur Festlegung der Tarife für die Nutzung der öffentlichen Übertragungs- und Verteilungsnetze für elektrischen Strom werden von der Commission de régulation de l’énergie [(Energieregulierungskommission, Frankreich)] festgelegt …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Accorinvest und Société générale sind zwei Gesellschaften französischen Rechts, die als Endverbraucher von elektrischem Strom einen Tarifbeitrag auf Leistungen der Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom (im Folgenden: Tarifbeitrag für die Durchleitung) entrichteten.

11

Im Rahmen zweier getrennter Verfahren beantragten Accorinvest und Société générale beim Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris, Frankreich), den französischen Staat zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Tarifbeitrags für die Durchleitung zu verurteilen, den sie für die Jahre 2016 bis 2018 bzw. für die Jahre 2017 und 2018 entrichtet hatten. Zur Begründung ihrer Anträge machten die Gesellschaften geltend, es handele sich bei diesem Beitrag um eine „andere indirekte Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, und die von dieser Bestimmung aufgestellten Besteuerungsregeln würden nicht beachtet. Mit Beschlüssen vom 26. April 2021 wies die Präsidentin der Ersten Kammer des Tribunal administratif de Paris (Verwaltungsgericht Paris) die Anträge wegen Unzuständigkeit zurück.

12

Auf die jeweilige Berufung von Accorinvest und Société générale hin hob die Cour administrative d’appel de Paris (Verwaltungsberufungsgericht Paris, Frankreich) die Beschlüsse auf und wies mit einer Entscheidung in der Sache die Entschädigungsanträge mit der Begründung zurück, dass zwischen dem Tarifbeitrag für die Durchleitung und dem Stromverbrauch kein „unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe, so dass der Beitrag nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 falle.

13

Accorinvest und Société générale legten jeweils ein Rechtsmittel zum Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.

14

Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Tarifbeitrag für die Durchleitung auf den Fixanteil des Tarifs für die Nutzung der öffentlichen Stromnetze erhoben werde, der im Wesentlichen vom Spannungsbereich und von der im Rahmen des Netzzugangsvertrags gebuchten Leistung abhänge, mit Ausnahme des variablen Anteils dieser Tarife, der als einziger von der verbrauchten Strommenge abhänge.

15

Das vorlegende Gericht meint zum einen, dass der erste von Accorinvest und Société générale geltend gemachte Rechtsmittelgrund, der darauf abhebe, dass der Tarifbeitrag für die Durchleitung gesetzlich auf den Stromendverbraucher abgewälzt werde, die Frage aufwerfe, ob das Bestehen eines gesetzlichen Mechanismus zur Abwälzung einer auf eine verbrauchsteuerpflichtige Ware erhobenen Steuer auf den Endverbraucher für sich genommen das Bestehen eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zwischen dieser Steuer und dem Verbrauch der Ware impliziere, selbst wenn diese Steuer unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Warenmenge berechnet werde. Zum anderen meint es, dass der zweite Rechtsmittelgrund, der auf das Bestehen eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zwischen diesem Beitrag und dem Stromverbrauch abhebe, die Frage aufwerfe, ob eine ausschließlich auf den Fixanteil des Tarifs für die Nutzung der öffentlichen Stromnetze erhobene, aber aufgrund der von Verbrauchern oder ihren Lieferanten geschlossenen Netzzugangsverträge geschuldete Abgabe einen solchen Zusammenhang aufweise. Diese Fragen, die die Auslegung der Richtlinie 2008/118 beträfen, seien für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebend.

16

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass das Bestehen eines gesetzlichen Mechanismus zur Abwälzung der Steuer auf den Endverbraucher einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware für sich genommen bedeutet, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser Steuer und dem Verbrauch dieser Ware besteht, so dass diese Steuer als andere indirekte Steuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 anzusehen ist, selbst wenn sie unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Menge der Ware berechnet wird?

2.

Sind die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass eine Abgabe wie der Tarifbeitrag für die Durchleitung, der auf den Fixanteil der Tarife für die Nutzung der öffentlichen Stromnetze unter Ausschluss des variablen Anteils dieser Tarife, der als einziger vom Stromverbrauch abhängt, erhoben wird, aber aufgrund der von den Verbrauchern oder ihren Lieferanten geschlossenen Netzzugangsverträge geschuldet wird, einen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Stromverbrauch aufweist, so dass sie als eine andere indirekte Steuer im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

17

Nach Stellung der Schlussanträge der Generalanwältin haben Accorinvest und Société générale mit Schriftsatz, der am 19. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

18

Zur Begründung ihres Antrags führen Accorinvest und Société générale im Wesentlichen aus, die Schlussanträge der Generalanwältin enthielten Erwägungen, die von den Beteiligten nicht erörtert worden seien. Bei ihrer Prüfung verfolge die Generalanwältin einen kontextbasierten, auf die von der Richtlinie 2008/118 angestrebte Zielsetzung in Bezug auf Förmlichkeiten und Kontrolle abstellenden Ansatz, der weder von den Beteiligten in ihren Schriftsätzen erörtert noch in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen angesprochen worden sei.

19

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichts keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Der Generalanwalt stellt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Das Gericht ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteil vom 14. März 2024, f6 Cigarettenfabrik,C‑336/22, EU:C:2024:226, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Das Gericht kann zwar gemäß Art. 222 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn es sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn ein Beteiligter nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts ist, oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

21

Im vorliegenden Fall verfügt das Gericht jedoch über alle erforderlichen Angaben, um entscheiden zu können, und Accorinvest und Société générale haben in ihrem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht dargetan, dass ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich sei. Auch enthält dieser Antrag keine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die das Gericht in dieser Rechtssache zu erlassen hat. Das Gericht gelangt deshalb nach Anhörung der Generalanwältin zu der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen eines gesetzlichen Mechanismus zur Abwälzung der Steuer auf den Stromendverbraucher für sich genommen bedeutet, dass diese unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Strommenge berechnete Steuer in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Stromverbrauch steht und daher als „andere indirekte Steuer“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

23

Die Richtlinie 2008/118 zielt, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die ihrem Anwendungsbereich unterliegen, zu harmonisieren, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

24

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 legt die Richtlinie 2008/118 ein allgemeines System für Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch der in dieser Bestimmung aufgeführten Waren erhoben werden. Zu diesen Waren gehören auch „Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie [2003/96]“.

25

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, der darauf abzielt, den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen, erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen (Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems,C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 58).

26

Als Ausnahmebestimmung zum Grundsatz der Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf in seinen Anwendungsbereich fallende Waren ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 eng auszulegen (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C‑553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Eine Steuer, die weder unmittelbar noch mittelbar auf den Verbrauch von elektrischem Strom oder einer anderen verbrauchsteuerpflichtigen Ware erhoben wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118 (Urteil vom 20. September 2017, Elecdey Carcelen u. a.,C‑215/16, C‑216/16, C‑220/16 und C‑221/16, EU:C:2017:705, Rn. 61 bis 63). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Steuer nur dann als andere indirekte Steuer auf elektrischen Strom eingeordnet werden kann, wenn ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser Steuer und dem Stromverbrauch besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 1999, Braathens,C‑346/97, EU:C:1999:291, Rn. 23, und vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park,C‑220/19, EU:C:2021:163, Rn. 54).

28

Um festzustellen, ob eine Besteuerung als in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Stromverbrauch stehend angesehen werden kann, berücksichtigt die Rechtsprechung verschiedene Faktoren.

29

Im Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems (C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 62 bis 65), hat der Gerichtshof festgestellt, dass kein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff, die die in jener Rechtssache in Rede stehende Steuer auslöste, und dem Verbrauch von elektrischem Strom besteht. Der Gerichtshof hat dabei auf zwei Gesichtspunkte abgestellt. Erstens werde die von einem Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugte Menge elektrischen Stroms nicht unmittelbar durch die Menge des verwendeten Kernbrennstoffs bedingt, da diese zum einen je nach Art und Eigenschaften des verwendeten Brennstoffs sowie nach dem Wirkungsgrad des betreffenden Reaktors schwanken könne, und da zum anderen die Steuer schon aufgrund des Auslösens einer sich selbst tragenden Kettenreaktion erhoben werden könne, ohne dass dabei überhaupt elektrischer Strom erzeugt oder verbraucht werde müsse. Zweitens werde diese Steuer nicht beim Verbraucher, sondern beim Stromerzeuger erhoben und könne nicht vollständig auf den Stromendverbraucher abgewälzt werden.

30

Im Urteil vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park (C‑220/19, EU:C:2021:163, Rn. 50, 51, 54 und 58), hat der Gerichtshof erstens den Entstehungstatbestand der fraglichen Steuer, d. h. die Nettoerzeugung elektrischer Energie, berücksichtigt, zweitens den Umstand, dass sie nicht unmittelbar bei den Stromverbrauchern, sondern bei den Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurde, die sie erzeugten und in das Netz einspeisten, und es keinen förmlichen Mechanismus zur Abwälzung der Steuer gab, und drittens die Tatsache, dass die Steuer ausschließlich in Abhängigkeit von der Eigenschaft als Stromerzeuger berechnet wurde, und zwar auf der Grundlage teilweise fixer Einkünfte der Steuerpflichtigen und somit unabhängig von der tatsächlich erzeugten und in das Stromnetz eingespeisten Strommenge. Aufgrund dieser Umstände ist der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass kein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dieser Steuer und dem Stromverbrauch besteht.

31

Schließlich hatte der Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, IRCCS – Fondazione Santa Lucia (C‑189/15, EU:C:2017:17, Rn. 30 bis 38), zu beurteilen, ob von Unternehmen zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems zu zahlende Beträge indirekte Steuern darstellen, und hat hierzu auf vier Gesichtspunkte abgestellt, nämlich erstens auf das Bestehen einer gesetzlichen Zahlungspflicht, zweitens auf den Verwendungszweck, nach dem die geforderten Beträge zur Finanzierung von Zielen von allgemeinem Interesse dienen sollten, drittens auf die Möglichkeit, die Beträge den Stromendverbrauchern in Rechnung zu stellen, und viertens auf die Koppelung der Beträge mit dem Stromverbrauch.

32

Aus den oben in den Rn. 29 bis 31 angeführten Urteilen folgt, worauf auch die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge hinweist, dass die vollständige Abwälzung einer Steuer auf den Endverbraucher für sich genommen nicht ausreicht, um diese Steuer als andere indirekte Steuer anzusehen, sondern dass es sich dabei um einen Gesichtspunkt unter anderen handelt, die bei dieser Einordnung zu berücksichtigen sind.

33

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass das Bestehen eines gesetzlichen Mechanismus zur Abwälzung einer Steuer auf den Stromendverbraucher für sich genommen nicht bedeutet, dass diese unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Strommenge berechnete Steuer in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Stromverbrauch steht und als „andere indirekte Steuer“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

34

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine aufgrund der von Verbrauchern oder ihren Lieferanten geschlossenen Verträge über den Zugang zum Stromversorgungsnetz geschuldete Steuer, deren Berechnung nicht vom Stromverbrauch abhängt, einen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Stromverbrauch aufweist, so dass sie als eine „andere indirekte Steuer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 anzusehen ist.

35

Aus den vorstehenden Rn. 29 bis 31 ergibt sich, dass die Rechtsprechung mehrere Faktoren genannt hat, die bei der Feststellung des Vorliegens eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zum Zweck der Einordnung einer Besteuerung als „andere indirekte Steuer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 zu berücksichtigen sind, nämlich insbesondere der Entstehungstatbestand der Steuer, die Modalitäten ihrer Berechnung und ihre eventuelle Abwälzung auf den Verbraucher.

36

Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts erstens hervor, dass der Entstehungstatbestand des Tarifbeitrags für die Durchleitung darin besteht, dass die Stromverbraucher oder ihre Lieferanten einen Vertrag über den Zugang zum Stromnetz schließen. Wie die Generalanwältin in Nr. 56 ihrer Schlussanträge unterstreicht, ist dieser Entstehungstatbestand jedem Stromverbrauch vorgelagert.

37

Was zweitens die Berechnung des Tarifbeitrags für die Durchleitung angeht, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Informationen, vorbehaltlich der Überprüfung dieser Angaben durch das vorlegende Gericht, dass dieser Beitrag nach den Art. 1 und 2 des Dekrets vom 14. Februar 2005 auf die jährliche Verwaltungskomponente, die jährliche Zählerkomponente, den festen Anteil der jährlichen Entnahmekomponente und den festen Anteil der jährlichen Komponente der Zusatz- und Notversorgungen erhoben wird.

38

Das vorlegende Gericht erklärt, dass die Bestandteile, auf die der Tarifbeitrag für die Durchleitung erhoben wird, nicht vom Stromverbrauch abhängen. So hängt zwar der feste Anteil der jährlichen Entnahmekomponente von der vom Verbraucher gebuchten Leistung und den gewählten Tarifoptionen ab, doch geht aus den dem Gericht vorliegenden Informationen hervor, dass die Wahl des Verbrauchers auf der Grundlage einer Schätzung seines künftigen Stromverbrauchs getroffen wird, ohne dass ein Zusammenhang mit seinem tatsächlichen Verbrauch gegeben ist. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass der Verbraucher seine Wahl zwar für die Zukunft ändern kann, dies aber nicht zu einer Rückerstattung des in der Vergangenheit auf der Grundlage einer seinem Bedarf nicht entsprechenden Buchung von Leistung für die Durchleitung gezahlten Tarifbeitrags führt. Im Übrigen befreit das völlige Fehlen eines Stromverbrauchs in einem bestimmten Zeitraum den Verbraucher nicht von der Zahlung des Tarifbeitrags für die Durchleitung.

39

Wie sich aus den vorstehenden Rn. 29 bis 33 ergibt, reicht es drittens nicht schon aus, dass der Tarifbeitrag für die Durchleitung auf den Stromendverbraucher abgewälzt wird, um allein daraus auf das Bestehen eines unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhangs zwischen einer Steuer und dem Stromverbrauch zu schließen.

40

Vorbehaltlich einer Überprüfung der den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 36 bis 39 zugrunde liegenden Tatsachen und nationalen Rechtsvorschriften durch das vorlegende Gericht ist folglich festzustellen, dass der Tarifbeitrag für die Durchleitung keine „andere indirekte Steuer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 darstellt, die unmittelbar oder mittelbar auf den Stromverbrauch erhoben wird.

41

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen ist, dass eine aufgrund der von Verbrauchern oder ihren Lieferanten geschlossenen Verträge über den Zugang zum Stromnetz geschuldete Steuer, deren Berechnung nicht von der tatsächlich verbrauchten Strommenge abhängt, nicht unter den Begriff „andere indirekte Steuer“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Kosten

42

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass das Bestehen eines gesetzlichen Mechanismus zur Abwälzung einer Steuer auf den Stromendverbraucher für sich genommen nicht bedeutet, dass diese unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Strommenge berechnete Steuer in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Stromverbrauch steht und als „andere indirekte Steuer“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

 

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass eine aufgrund der von Verbrauchern oder ihren Lieferanten geschlossenen Verträge über den Zugang zum Stromnetz geschuldete Steuer, deren Berechnung nicht von der tatsächlich verbrauchten Strommenge abhängt, nicht unter den Begriff „andere indirekte Steuer“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

 

Papasavvas

Pynnä

Laitenberger

Hesse

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.