URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
25. Februar 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen – Art. 40 und 41 der Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuerschuldner – Art. 203 der Richtlinie 2006/112 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Innergemeinschaftliche Erwerbe unter einer vom Herkunftsmitgliedstaat der Gegenstände erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer – Irrtümlicher Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen für die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen“
In der Rechtssache T‑638/24,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2024, in dem Verfahren
Finanzamt Österreich
gegen
D GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin N. Półtorak sowie der Richter M. Sampol Pucurull, D. Petrlík (Berichterstatter) und W. Valasidis,
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 10. Dezember 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und F. Koppensteiner als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und L. Hohenecker als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Oktober 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit. |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) und der D GmbH über die Festsetzung der von dieser Gesellschaft für die Steuerjahre 2011 bis 2015 geschuldeten Mehrwertsteuer. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: …
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Art. 20 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Als ‚innergemeinschaftlicher‘ Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird. … …“ |
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Art. 40 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet: „Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.“ |
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Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie hat folgenden Wortlaut: „Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“ |
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Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sah vor dem Erlass der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 (ABl. 2018, L 311, S. 39) Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der [Europäischen Union] versandt oder befördert werden, von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen … bewirkt wird, [der] als [solcher] in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.“ |
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Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Art. 203 Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.“ |
Österreichisches Recht
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§ 11 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vom 23. August 1994 (BGBl. 663/1994, im Folgenden: UStG 1994) sieht vor: „Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. …“ |
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Art. 3 Abs. 8 des Anhangs (Binnenmarkt) des UStG 1994 bestimmt: „Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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D ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Sie erwarb Gegenstände von in Österreich ansässigen Lieferanten (im Folgenden: Lieferer), die sie sich von diesem Mitgliedstaat aus in andere Mitgliedstaaten liefern ließ. Im Rahmen dieser Erwerbe teilte sie den Lieferern ihre österreichische Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer mit. Die Lieferer stellten ihr Rechnungen über die Lieferung dieser Gegenstände aus, in denen die österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen war. Für die Zwecke ihrer Steuererklärungen vertrat D zum einen die Ansicht, dass diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sei, und zum anderen, dass es sich bei den fraglichen Erwerben nicht um in Österreich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe handele. |
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Im Rahmen einer Steuerprüfung bei D erließ die Steuerverwaltung gegen sie Umsatzsteuerbescheide für die Steuerjahre 2011 bis 2015, in welche die oben in Rn. 11 genannten Umsätze fallen. Ihrer Ansicht nach stellten diese Umsätze innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Die Steuerverwaltung stellte fest, dass D für die Zwecke dieser Umsätze ihre österreichische Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer verwendet habe und dass D nicht nachgewiesen habe, dass diese Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände der Mehrwertsteuer unterlegen hätten. Daher seien diese Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 des Anhangs (Binnenmarkt) des UStG 1994, der Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie umsetze, in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus seien die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit, und die Lieferer hätten diese Steuer daher zu Unrecht für diese Lieferungen in Rechnung gestellt. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, mit dem Art. 203 der Richtlinie umgesetzt werde, schuldeten die Lieferer diese jedoch. Insoweit versagte die Steuerverwaltung D den Vorsteuerabzug der in den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. |
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Am 24. November 2020 wies das Bundesfinanzgericht (Österreich) die Beschwerde von D gegen die oben in Rn. 12 genannten Steuerbescheide ab. |
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Der mit der Revision von D befasste Verwaltungsgerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht, hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 24. November 2020 auf und verwies die Sache an dieses zurück, da er der Ansicht war, dass die in Rede stehenden Umsätze nach Art. 3 Abs. 8 des Anhangs (Binnenmarkt) des UstG 1994 nicht steuerpflichtig seien. |
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Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde von D Folge und sprach unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen) (C‑696/20, EU:C:2022:528), aus, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb von D in Österreich nur wegen des Verwendens ihrer österreichischen Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer für die Zwecke der fraglichen Umsätze gekommen sei. |
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Die Steuerverwaltung erhob daraufhin Revision beim vorlegenden Gericht. Dieses stellt sich Fragen zur Auslegung der Art. 40, 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit. Es fragt sich, ob diese Artikel und Grundsätze der Besteuerung der in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich auf der Grundlage der Regelung in Art. 3 Abs. 8 des Anhangs (Binnenmarkt) des UstG 1994 entgegenstehen, wenn in Österreich für die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 11 Abs. 12 UstG 1994, der Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie umsetzt, eine Steuerschuld aufgrund des irrtümlichen Ausweises der Umsatzsteuer in den Rechnungen besteht. |
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Das vorlegende Gericht hat insoweit Zweifel, ob die im Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen) (C‑696/20, EU:C:2022:528), entwickelte Lösung auf das Ausgangsverfahren übertragen werden kann. Anders als in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, werde die Umsatzsteuer auf die Lieferungen an D nicht deshalb geschuldet, weil die Steuerverwaltung diese Lieferungen nicht als steuerfrei angesehen habe, sondern weil in den betreffenden Rechnungen die österreichische Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen worden sei. Außerdem sei diese Steuerschuld nicht endgültig, denn § 11 Abs. 12 UStG 1994 ermögliche es den Lieferern, fehlerhafte Rechnungen unbefristet zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn für das Jahr der Rechnungsausstellung schon Verjährung eingetreten sei. |
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Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 40, 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht. |
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen grundsätzlich einen Umsatz darstellt, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterliegt. |
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Nach Art. 40 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt als Mitgliedstaat eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden (im Folgenden: Ankunftsmitgliedstaat). |
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Bewirkt der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb jedoch unter einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Ankunftsmitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer (im Folgenden: Registrierungsmitgliedstaat), so gilt der Ort dieses Erwerbs nach Art. 41 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als im Gebiet des Registrierungsmitgliedstaats gelegen, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat besteuert worden ist. |
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Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – die vor der Einführung von Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie durch die Richtlinie 2018/1910 liegen – soll Art. 41 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann anwendbar sein, wenn es sich bei dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung stützt, um als Registrierungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, um den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände (im Folgenden: Abgangsmitgliedstaat) handelt (Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. [Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen], C‑696/20, EU:C:2022:528, Rn. 43). |
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24 |
Ferner ist zum Kontext von Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch darauf hinzuweisen, dass nach dem allgemeinen System der Mehrwertsteuerrichtlinie ein im Ankunftsmitgliedstaat oder Registrierungsmitgliedstaat besteuerter innergemeinschaftlicher Erwerb mit einer im Abgangsmitgliedstaat nach Art. 138 Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. [Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen], C‑696/20, EU:C:2022:528, Rn. 51). Durch die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb einhergeht, kann die Doppelbesteuerung und damit die Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden werden (Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a.,C‑409/04, EU:C:2007:548, Rn. 25). |
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25 |
Zudem soll mit der Regelung in Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen sichergestellt werden, dass ein bestimmter innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert wird. Zum anderen bezweckt sie die Verhinderung der Doppelbesteuerung dieses Erwerbs (vgl. Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. [Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen], C‑696/20, EU:C:2022:528, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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26 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Steuerverwaltung die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen als von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze behandelt hat. Die Steuerverwaltung wandte auf diese Lieferungen jedoch die in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellte Regel an und begründete dies damit, dass in den Rechnungen für diese Lieferungen zu Unrecht die Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. |
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27 |
Hierzu ergibt sich aus Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. |
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28 |
Eine solche Person schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer unabhängig davon, ob sie aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes verpflichtet ist, diese zu entrichten (vgl. Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred,C‑138/12, EU:C:2013:233, Rn. 23 und die angeführte Rechtsprechung). |
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Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie soll nämlich der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich aus dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann. Dieser Artikel soll folglich zur Anwendung kommen, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C‑378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20 und 21). |
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30 |
Dagegen erfasst Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht die Fälle, in denen die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in dem Sinne korrekt ist, dass sie einem Umsatz entspricht, der nach einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie tatsächlich steuerbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich [Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer], C‑378/21, EU:C:2022:968, Rn. 22 und 23). |
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31 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen unterliegen und einen ihnen eigenen Zweck verfolgen. Sofern die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, spricht somit nichts in diesen Bestimmungen gegen ihre gleichzeitige Anwendung auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb und auf eine wegen des irrtümlichen Ausweises der Mehrwertsteuer in einer Rechnung steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Auch nichts in den übrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie steht einer solchen gleichzeitigen Anwendung der Art. 41 und 203 dieser Richtlinie entgegen. |
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Zu den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderlich ist, und daher nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, in Frage stellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. [Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen], C‑696/20, EU:C:2022:528, Rn. 54). |
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33 |
Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer soll den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vollständig von der Mehrwertsteuer entlasten. Das Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult,C‑835/18, EU:C:2020:520, Rn. 25). |
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34 |
Insoweit trifft es zu, dass der Empfänger einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, kein Recht auf Abzug der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer hat, die nach Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldet wird, da das Recht auf Abzug der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer generell an die tatsächliche Bewirkung eines steuerbaren Umsatzes geknüpft ist, während die Mehrwertsteuer nach dieser Bestimmung unabhängig von einem solchen Umsatz geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Stroy trans,C‑642/11, EU:C:2013:54, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Allerdings kann die nach Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldete Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des oben in Rn. 29 beschriebenen Zwecks dieser Bestimmung berichtigt werden, da es zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist oder wenn dieser die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, EN.SA.,C‑712/17, EU:C:2019:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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36 |
Die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer wird u. a. durch ein System gewährleistet, in dem zum einen der Lieferer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden abgeführt hat, deren Erstattung verlangen kann und zum anderen der Erwerber eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung gegen diesen Lieferer erheben kann, der es unterlassen haben mag, ihm die erstattete Mehrwertsteuer zurückzuzahlen, da dieses System dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, ermöglicht, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen. Wird die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, gebieten die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte und bezahlte Steuer erstattet zu bekommen, insbesondere indem er seinen Erstattungsantrag unmittelbar an die Steuerbehörden richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA,C‑397/21, EU:C:2022:790, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Insoweit hat das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass es nach österreichischem Recht zulässig sei, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer durch Berichtigung fehlerhafter Rechnungen unbefristet zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn für das Jahr der Rechnungsausstellung schon Verjährung eingetreten sei. |
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38 |
Unter diesen Umständen verstößt die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Registrierungsmitgliedstaat gemäß Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht gegen die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit, wenn die entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit sind und im Registrierungsmitgliedstaat eine Steuerschuld für diese Lieferungen nach der in Art. 203 dieser Richtlinie aufgestellten Regel besteht. |
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39 |
Folglich steht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der der Registrierungsmitgliedstaat dem Abgangsmitgliedstaat entspricht, die Anwendung der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel auf innergemeinschaftliche Lieferungen, die im Abgangsmitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreit sind, der Besteuerung der entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe im Abgangsmitgliedstaat nach Art. 41 dieser Richtlinie nicht entgegen. |
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40 |
Die oben in Rn. 39 gezogene Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen)(C‑696/20, EU:C:2022:528, Rn. 55), nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Anwendung der in Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel im Registrierungsmitgliedstaat auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, der mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen einhergeht, die im Registrierungsmitgliedstaat nicht als steuerbefreit behandelt wurde, zu einer zusätzlichen Besteuerung führt, die nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität im Einklang steht. |
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41 |
Wie sich nämlich u. a. aus den Rn. 49, 52 und 53 des Urteils vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen) (C‑696/20, EU:C:2022:528), ergibt, beruhte das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in diesem Urteil gelangt ist, auf der Tatsachenfeststellung des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache, wonach zum einen die in diesem Ausgangsverfahren in Rede stehende innergemeinschaftliche Lieferung von der nationalen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz – und nicht als gemäß Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz – behandelt worden war, und zum anderen der Steuerpflichtige die für diese Lieferungen entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer hatte abziehen können. Insoweit hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass ohne eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat keine Gefahr der Steuerumgehung bestehen kann, so dass die Besteuerung dieses Umsatzes in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Art. 41 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel den mit dieser Bestimmung verfolgten, oben in Rn. 25 angeführten Zielen zuwiderläuft. |
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42 |
Dagegen wird im Ausgangsverfahren die Mehrwertsteuer auf die in Rede stehenden innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht wegen der fehlenden Steuerbefreiung dieser Lieferungen geschuldet, sondern aufgrund der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel. |
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43 |
Wie aber der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kommt die Entstehung einer Steuerschuld nach Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie, für die der Lieferer innergemeinschaftlicher Lieferungen, der die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt hat, zahlungspflichtig ist, nicht der Mehrwertbesteuerung dieser Lieferungen gleich. Wie oben in Rn. 34 ausgeführt, entsteht die Steuerschuld nach Art. 203 dieser Richtlinie nämlich nicht aufgrund eines mehrwertsteuerpflichtigen Umsatzes, sondern allein deshalb, weil die Mehrwertsteuer in der betreffenden Rechnung ausgewiesen ist. |
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44 |
Im Übrigen wurde im Urteil vom 7. Juli 2022, Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Falsche Einstufung einer Kette von Umsätzen) (C‑696/20, EU:C:2022:528), die in diesem Ausgangsverfahren in Rede stehende innergemeinschaftliche Lieferung von der betreffenden Steuerverwaltung endgültig als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz behandelt, während in dem Fall, auf den sich die vorliegende Vorlagefrage bezieht, die nach Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie entstandene Steuerschuld grundsätzlich berichtigt werden kann. |
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45 |
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 40, 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht. |
Zur zweiten Frage
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46 |
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu prüfen. |
Kosten
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47 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen) für Recht erkannt: |
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Die Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit |
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sind dahin auszulegen, dass |
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sie der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht. |
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Papasavvas Półtorak Sampol Pucurull Petrlík Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident M. van der Woude |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.