Volltext

Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 4. November 2026. – GI gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024TJ0622 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

4. November 2026(*)

„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilungsverfahren 2022 – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begleitplan – Prüfungsverfahren – Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit “

In der Rechtssache T‑622/24,

GI, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt P. Verhaeghe,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Hohenecker und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richterin I. Reine, der Richter R. da Silva Passos (Berichterstatter) und H. Cassagnabère sowie der Richterin T. Pavelin,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt GI zum einen im Wesentlichen die Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2022, die durch die Entscheidung der Berufungsbeurteilenden vom 24. Oktober 2023 endgültig wurde (im Folgenden: streitige Beurteilung), und zum anderen den Ersatz der Schäden, die ihm dadurch entstanden sein sollen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Zum Zeitpunkt des streitigen Sachverhalts war der Kläger Beamter der Besoldungsgruppe AD 8; er trat am 1. September 2004 in den Dienst der Kommission ein.

3        Vom 1. Januar 2011 bis zum 15. Oktober 2023 arbeitete der Kläger für eine Generaldirektion. Konkret war er vom 16. September 2015 bis zum 31. Januar 2023 innerhalb desselben Referats tätig.

 Beurteilungsverfahren 2021 und Begleitplan

4        Im Jahr 2021 wurde A zum Referatsleiter des Klägers.

5        Am 22. März 2022 erhielt der Kläger seine Beurteilung für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beurteilung 2021), in deren Rahmen seine allgemeine Leistung als nicht zufriedenstellend bewertet wurde.

6        Infolge einer Beschwerde des Klägers gegen die Beurteilung 2021 wurde diese am 7. September 2022 von der Berufungsbeurteilenden bestätigt.

7        Im Oktober 2022 wurde ein Begleitplan erstellt, um den Kläger bei der Verbesserung seiner Leistung zu unterstützen (im Folgenden: Begleitplan). Im Rahmen dieses Begleitplans, der mindestens bis 31. Dezember 2022 befolgt wurde, gab es drei Besprechungen und drei Fortschrittsberichte.

 Beurteilungsverfahren 2022

8        Am 15. Oktober 2022 wurde A zum Direktor befördert und B wurde zur Referatsleiterin des Klägers.

9        Am 7. Februar 2023 nahm der Kläger im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2022 seine Selbstbeurteilung vor.

10      Am 6. März 2023 unterzeichnete B, nach einem Gespräch mit dem Kläger am 9. Februar 2023, als Beurteilende seine Beurteilung für das Jahr 2022. In dieser Beurteilung, an der für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022 auch A mitgewirkt hatte, wurde festgestellt, dass die Leistungen des Klägers während des Beurteilungszeitraums nicht zufriedenstellend waren.

11      Am 28. April 2023 bestätigte A die Beurteilung des Klägers als gegenzeichnender Beamter.

12      Am 5. Mai 2023 lehnte der Kläger seine Beurteilung ab und legte Berufung dagegen ein.

13      Am 25. September 2023 gab die Generaldirektorin der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ ihre Stellungnahme zur Beurteilung des Klägers ab und empfahl, den Schlussfolgerungen der Beurteilenden zu folgen.

14      Am 10. Oktober 2023 fand im Beisein eines Personalvertreters ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Berufungsbeurteilenden statt.

15      Am 24. Oktober 2023 bestätigte die Berufungsbeurteilende die streitige Beurteilung.

16      Am 24. Januar 2024 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die streitige Beurteilung ein.

17      Am 30. August 2024 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

 Anträge der Parteien

18      Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und die streitige Beurteilung aufzuheben;

–        rückwirkend zum 1. Januar 2023 sein Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe wie jene, in die er zum Zeitpunkt des Urteils in der vorliegenden Rechtssache eingestuft ist, sowie die Zahlung des sich daraus ergebenden Gehaltsunterschieds anzuordnen;

–        die Kommission zur Zahlung von 12 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens, der ihm durch den Verlust der Chance, in die Besoldungsgruppe AD 9 befördert zu werden, entstanden ist, sowie zur Zahlung von 12 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      In seiner Erwiderung beantragt der Kläger darüber hinaus,

–        die Beurteilung 2021 aufzuheben;

–        zum 1. Januar 2021 seine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 9 sowie die Zahlung des sich daraus ergebenden Gehaltsunterschieds anzuordnen;

–        zum 1. Januar 2025 seine Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 10 sowie die Zahlung des sich daraus ergebenden Gehaltsunterschieds anzuordnen;

–        ihm ab dem 1. Januar 2023, dem Tag, an dem der Begleitplan geendet haben soll, bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache 1 000 Euro pro Monat als immateriellen Schadensersatz zuzusprechen;

–        ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 1 000 Euro pro Monat und ab 1. Januar 2024 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache 2 000 Euro pro Monat als materiellen Schadensersatz zuzusprechen;

–        der Kommission gemäß Art. 266 AEUV aufzutragen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen;

–        soweit erforderlich gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit der Beurteilung 2021 und der streitigen Beurteilung festzustellen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zuständigkeit des Gerichts, über bestimmte Anträge zu entscheiden

21      Mit dem zweiten Antrag in seiner Klageschrift möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht der Kommission aufträgt, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2023 in die nächsthöhere Dienstaltersstufe einzustufen wie jene, in der er sich zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache befindet, und ihm den sich daraus ergebenden Gehaltsunterschied auszuzahlen.

22      Außerdem ersucht der Kläger das Gericht mit dem zweiten, dritten und sechsten Antrag (vgl. Rn. 19 oben), die er in seiner Erwiderung gestellt hat, ebenso, der Kommission mehrere Weisungen zu erteilen.

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nicht befugt, der Verwaltung Weisungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2022, LU/EIB, T‑536/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Folglich sind diese Anträge des Klägers wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der anderen Anträge, die im Rahmen der Erwiderung gestellt wurden

25      Zur Zulässigkeit der anderen Anträge, die in der Erwiderung gestellt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts verpflichtet ist, in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge zu stellen. Zwar lässt Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (vgl. Urteil vom 3. Juni 2026, UF/Parlament, T‑1137/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2026:367, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die oben in Rn. 19 angeführten Anträge sind neu, da sie erstmals in der Erwiderung gestellt wurden. Folglich sind diese neuen Anträge, unbeschadet der oben in Rn. 24 aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts zurückgewiesenen Anträge, als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Gegenstand des Rechtsstreits

27      Mit dem ersten Antrag in seiner Klageschrift beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und zum anderen die Aufhebung der streitigen Beurteilung.

28      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall dient die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde lediglich dazu, die streitige Beurteilung zu bestätigen und sie genauer zu begründen, indem auf die Kritikpunkte des Klägers eingegangen wird.

30      Folglich hat der gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtete Aufhebungsantrag keinen eigenständigen Gehalt. Er ist daher als allein gegen die streitige Beurteilung gerichtet zu verstehen, deren Rechtmäßigkeit jedoch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angeführten Begründung zu prüfen ist.

 Zum Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung

31      Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht, mit dem zweiten ein Begründungsmangel, mit dem dritten ein Verstoß gegen Art. 5 des Beschlusses C(2019) 6855 der Kommission vom 4. Oktober 2019 über Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen (im Folgenden: Interne Vorschriften 2019) und mit dem vierten – wie in der Erwiderung richtig gestellt – ein Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses C(2013) 8985 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und zu Artikel 44 Absatz 1 des Statuts (im Folgenden: ADB).

32      Als Erstes ist der zweite Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird.

 Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

33      Der Kläger macht geltend, dass die streitige Beurteilung nicht ausreichend begründet sei. Zum einen seien zahlreiche Kritikpunkte in dieser Beurteilung unmöglich nachzuvollziehen. Zum anderen würden fast keine Beispiele für seine angeblichen Defizite angeführt.

34      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

35      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen keine Verfügungen im Sinne von Art. 25 des Statuts darstellen, sondern unter die in Art. 43 des Statuts vorgesehenen besonderen Bestimmungen fallen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, LW/Kommission, T‑232/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:482, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Nach Art. 43 des Statuts wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt, aus der sich ergibt, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Diesem Artikel lässt sich auch nichts zu einer etwaigen Pflicht entnehmen, die Bemerkungen in der Beurteilung durch Fakten zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2022, TL/Kommission, T‑677/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:456, Rn. 25).

37      Art. 2 Abs. 3 der ADB bestimmt, dass jede Beurteilung eine Erklärung dazu enthält, ob die Leistung des Stelleninhabers zufriedenstellend war und dass die Schlussfolgerung, dass die Leistung des Stelleninhabers nicht zufriedenstellend war, auf Fakten beruht.

38      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verwaltung verpflichtet ist, die Beurteilungen hinreichend und detailliert zu begründen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, Bemerkungen zu dieser Begründung zu machen, wobei die Einhaltung dieser Erfordernisse besonders wichtig ist, wenn seine Beurteilung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung weniger günstig ausfällt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2023, Gomez Calavia/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑336/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:652, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die Beurteilenden, die bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über ein sehr weites Ermessen verfügen, sind jedoch nicht verpflichtet, in der Beurteilung alle für ihre Bewertung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzuführen. Insoweit reicht es grundsätzlich aus, wenn die Beurteilung die wesentlichen Merkmale der von dem Beamten durchgeführten Tätigkeiten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Leistung, der Befähigung und der dienstlichen Führung herausstellt und diese bewertet. Soweit die Beurteilung eindeutig individualisiert und nicht von der Person losgelöst ist, ist ein Beurteilender nicht verpflichtet, die Gründe für seine Beurteilung unter Angabe konkreter Beispiele im Einzelnen zu begründen, um seine Werturteile zu untermauern (vgl. Urteil vom 5. Februar 2025, US/Kommission, T‑18/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:132, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Der Beurteilende ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, jede seiner Bewertungen ausdrücklich und im Einzelnen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, FV/Rat, T‑27/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:621, Rn. 75).

41      Im vorliegenden Fall enthält die streitige Beurteilung die Bewertung der Beurteilenden – B – für den gesamten Beurteilungszeitraum sowie einen Beitrag von A für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022.

42      Als Erstes kann die den gesamten Beurteilungszeitraum betreffende Bewertung der Beurteilenden wie folgt zusammengefasst werden.

43      Was die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers betrifft, beschrieb die Beurteilende zunächst die Aufgaben des Klägers im Referat und die positiven Aspekte seiner Leistungen und widmete sich dann seinen Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang stellte sie im Wesentlichen fest, dass der Kläger in den Fällen, in denen seine Vorgesetzten konsultiert worden seien, regelmäßig dabei unterstützt worden sei, die Angelegenheiten zu erkennen, die in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fielen, dass er regelmäßig an bestimmte Regeln erinnert worden sei (etwa die Regeln zum Informationsaustausch), dass seine Antworten auf E‑Mails an die Generaldirektion eine weitere Bearbeitung durch seine Vorgesetzten erfordert hätten, dass seine schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit ungenügend sei, dass – bezogen auf zu Übungszwecken erfolgte Präsentationen des Klägers – die Qualität seiner Präsentationen nicht seiner Besoldungsgruppe entspreche, dass es notwendig gewesen sei, ihn an die internen Modalitäten für die Inanspruchnahme von Urlaub zu erinnern, dass seine Arbeit im Rahmen der Durchführung ihm anvertrauter Aufgaben regelmäßig habe beaufsichtigt werden müssen und er Unterstützung von gleichrangigen Kollegen benötigt habe, die einen Teil seines Arbeitspensums hätten übernehmen müssen, um Fristen einzuhalten und ein Projekt erfolgreich zum Abschluss zu bringen (zum Beispiel für die Organisation eines virtuellen Stands oder die Vorbereitung von Hilfsmitteln), oder auch, dass er nicht proaktiv versucht habe, sich ins Team zu integrieren.

44      Zu den Sprachkenntnissen des Klägers führte die Beurteilende aus, dass seine schriftlichen und mündlichen Englischkenntnisse unzulänglich seien.

45      Was schließlich den Verantwortungsbereich des Klägers betrifft, wies die Beurteilende darauf hin, dass dieser im Jahr 2022 unverändert geblieben sei. Sie legte auch dar, dass der Kläger ersucht worden sei, an einem neuen Projekt zu arbeiten, ihm dieses aber, da er sich nicht an die ihm erteilten Anweisungen gehalten habe, vom Teamleiter wieder entzogen worden sei.

46      Als Zweites kann der Beitrag von A zum Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022 wie folgt zusammengefasst werden.

47      Was die Leistung des Klägers betrifft, führte A die Aufgaben an, die der Kläger in vertretbarer Weise erledigt habe – nämlich sich wiederholende Aufgaben –, sowie die Aufgaben, die er nicht zufriedenstellend erledigt habe. Zu den Aufgaben der zweiten Kategorie, die allgemeiner Natur seien, stellte A fest, dass ihre Durchführung eine eingehende Kontrolle erfordere. So mache der Kläger regelmäßig Fehler, wenn er ermitteln müsse, ob Bürgeranfragen in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fielen. A führte auch aus, dass der Kläger trotz seiner jahrelangen Erfahrung Unterstützung benötige, um die erforderlichen Informationen zu finden und zu aktualisieren. Zudem habe der Kläger, obwohl er von seinen Vorgesetzten dazu aufgefordert worden sei, keinen Vorschlag zur Optimierung bestimmter Aspekte von Besuchen im Besucherzentrum der Kommission gemacht. A legte außerdem dar, dass der Kläger bei der Bearbeitung von Bürgerfragen Schwierigkeiten gehabt habe und verwies dazu auf die Beurteilung 2021.

48      Zur Befähigung des Klägers wies A darauf hin, dass dieser – trotz entsprechender Aufforderung durch seine Vorgesetzten – nicht durch neue Ideen zur Arbeit des Teams beigetragen habe. Außerdem hob A die mangelnde Klarheit der schriftlichen Kommunikation des Klägers hervor, die eine zusätzliche Arbeitsbelastung für seine Kollegen mit sich bringe und den Kläger oft zwinge, seine Nachrichten zu erläutern oder zu präzisieren.

49      Was die dienstliche Führung des Klägers betrifft, führte A aus, dass der Kläger höflich sei, wies aber auch darauf hin, dass er nicht versucht habe, sich in sein Team zu integrieren, und wenig mit den anderen Mitgliedern seines Teams zusammenarbeite. A wies außerdem darauf hin, dass die Urlaubsplanung und die Organisation eines Bereitschaftsdienstes problematisch gewesen seien.

50      In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Klägers hob A erneut hervor, dass das Englischniveau des Klägers sowohl schriftlich als auch mündlich nicht zufriedenstellend sei.

51      Schließlich stellte A zum Verantwortungsbereich des Klägers klar, dass dieser im Verlauf des Jahres unverändert geblieben sei.

52      Im Licht dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob der Kläger zu Recht geltend macht, dass die streitige Beurteilung mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

53      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Gesamtleistung des Klägers sowohl in der streitigen Beurteilung als auch in der Beurteilung 2021 als nicht zufriedenstellend bewertet wurde. Dies gilt auch für die Leistung des Klägers, seine Befähigung und seine dienstliche Führung, die sowohl 2021 als auch 2022 als nicht zufriedenstellend bewertet wurden. Das Gericht stellt daher keine Verschlechterung der Beurteilung für das Jahr 2022 gegenüber der Beurteilung für das Jahr 2021 fest, die eine umfassendere Begründungspflicht der Verwaltung nach sich gezogen hätte.

54      Als Zweites beruht das Vorbringen des Klägers, wonach bestimmte Kritikpunkte in der streitigen Beurteilung unmöglich nachzuvollziehen seien, auf angeblich vagen Erläuterungen in dieser Beurteilung. Es bezieht sich auf den Beitrag von A zur Leistung des Klägers. Konkret führt der Kläger aus, dass die Bemerkung von A, wonach „Anfragen eher allgemeiner Natur, die er entsprechend seiner Rolle und seiner Besoldungsgruppe bearbeiten müsste, einer eingehenden Kontrolle durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten bedürfen, wobei Inhalt und Stil verbessert werden müssen“, sehr vage sei, so dass es unmöglich sei, zu verstehen, welche Aufgaben betroffen seien und was verbessert werden müsse.

55      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers auf einem unvollständigen Verständnis der Bemerkung von A beruht. Zum einen ergibt sich daraus nämlich, dass die Bearbeitung von „Anfragen eher allgemeiner Natur“ im Gegensatz zur Handhabung sich wiederholender Tätigkeiten zu verstehen ist, die der Kläger in vertretbarer Weise erledigt hat. Zum anderen hat sich A nicht darauf beschränkt, die Behandlung dieser „Anfragen eher allgemeiner Natur“ durch den Kläger ohne weitere Erläuterungen negativ zu beurteilen. Er hat erläuternd insbesondere ausgeführt, dass der Kläger bei der Bestimmung, ob Anfragen in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fielen, regelmäßig Fehler gemacht habe, und dass er Hilfe benötigt habe, um die erforderlichen Informationen zu finden und sie auf den aktuellen Stand zu bringen. A hat außerdem dargelegt, dass es 2022 immer noch große Probleme bei der Bearbeitung von Bürgerfragen gegeben habe und dazu auf die bereits in der Beurteilung 2021 beschriebenen Probleme verwiesen.

56      Folglich konnte der Kläger erkennen, welche „Anfragen eher allgemeiner Natur“ die Bemerkung von A betraf, für die seine Leistungen als nicht zufriedenstellend beurteilt wurden.

57      Aus dem Vorstehenden ergibt sich außerdem, dass der Kläger A nicht vorwerfen kann, die Probleme in Hinblick auf seine Art der Bearbeitung von Bürgerfragen nicht näher dargelegt zu haben. Wie oben in Rn. 55 ausgeführt, hat A auf die Beurteilung 2021 verwiesen. Der Kläger kannte diese Beurteilung. Er konnte daher leicht erkennen, welche der 2021 festgestellten Probleme im Zusammenhang mit seiner Bearbeitung von Bürgerfragen im Jahr 2022 weiterhin bestanden, nämlich seine Unfähigkeit, Vorlagen der Kommission für die Beantwortung von Bürgerfragen anzupassen, und die zusätzliche Arbeit, die das für seine Kollegen bedeutete. Da die Begründung von A also in einem Kontext erfolgte, der dem Kläger bekannt war, war A weder verpflichtet, in der streitigen Beurteilung genauer auf die Probleme im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Bürgerfragen durch den Kläger einzugehen, noch musste er unter Berücksichtigung dieser nach wie vor nicht zufriedenstellenden Bearbeitung ausführen, ob der Kläger seit 2021 dennoch Fortschritte gemacht hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im Übrigen werden die oben in den Rn. 56 und 57 dargelegten Feststellungen durch die Berufung gegen die streitige Beurteilung bestätigt, in der der Kläger, nachdem er auf die Bemerkung von A verwiesen hat, u. a. ausgeführt hat, bereit gewesen zu sein, seine Herangehensweise zu verbessern, um sicherzustellen, dass seine Generaldirektion auf die sie betreffenden Anfragen in einem möglichst angemessenen Stil und mit möglichst angemessenem Inhalt antworte.

59      Als Drittes ist zum Vorbringen, wonach die streitige Beurteilung fast keine Beispiele für die festgestellten Defizite enthalte, darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit diesem Argument geltend macht, dass bestimmte Kritikpunkte in der streitigen Beurteilung gar nicht und andere nur unzureichend untermauert worden seien.

60      Zum Vorbringen, dass bestimmte Bemerkungen in der streitigen Beurteilung in keiner Weise untermauert worden seien, ist Folgendes auszuführen.

61      Erstens macht der Kläger zu Unrecht geltend, dass die Anmerkung der Beurteilenden, wonach seine Arbeit regelmäßig von Gleichrangigen beaufsichtigt werden müsse, nicht durch Fakten belegt sei. Die Beurteilende hat im Anschluss an diese Bemerkung nämlich auf die Organisation eines virtuellen Stands im Rahmen einer Veranstaltung sowie auf die Vorbereitung von Hilfsmitteln für Besucher und Gruppen verwiesen, die mehr über die Politik der Europäischen Union erfahren möchten.

62      Zweitens trifft es jedoch zu, dass die Kritik der Beurteilenden an der Urlaubsorganisation des Klägers nicht mit einem konkreten Beispiel untermauert wurde. Allerdings erfolgte diese Kritik im Rahmen eines dem Betroffenen bekannten Kontexts (vgl. die oben in Rn. 57 wiedergegebene Rechtsprechung), aus dem er die tatsächlichen Umstände ableiten konnte, die dieser Kritik zugrunde lagen. Aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich nämlich, dass am 15. November 2022 ein E‑Mail-Austausch mit dem Kläger stattfand, um die Modalitäten der Inanspruchnahme von Urlaub innerhalb seines Referats zu präzisieren. Der Inhalt dieser E‑Mails wurde in dieser Entscheidung zwar nicht wiedergegeben, jedoch werden die Existenz dieses E‑Mail-Austauschs und, grundlegender, der Notwendigkeit, den Kläger an die im Zusammenhang mit Urlaub geltenden Regeln zu erinnern, durch die im Rahmen des Begleitplans erstellten Fortschrittsberichte belegt. Der Kläger räumt in seiner Erwiderung außerdem ein, von seinen Vorgesetzten Anweisungen zur Planung seines Urlaubs erhalten zu haben.

63      Drittens kann, was den Beitrag von A zur Befähigung des Klägers betrifft, zum einen A nicht vorgeworfen werden, seine Beurteilung, wonach der Kläger keine Ideen zur Arbeit des Teams beigesteuert habe, nicht belegt zu haben. Der Beitrag von A zur Leistung des Klägers enthält nämlich ein maßgebliches Beispiel, und zwar, dass er keine Vorschläge zur Optimierung bestimmter Aspekte von Besuchen im Besucherzentrum der Kommission gemacht habe.

64      Zum anderen gehört die Bemerkung von A, dass der schriftliche Kommunikationsstil des Klägers schwer verständlich sei, zu einem diesem bekannten Kontext (vgl. die oben in Rn. 57 wiedergegebene Rechtsprechung). Aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich nämlich, dass der Kläger in E‑Mails vom 10. März und vom 16. September 2022, deren Existenz unbestritten ist, ersucht wurde, in einem Antwortentwurf sowohl auf die Grammatik als auch auf Rechtschreibung zu achten und einen anderen Antwortentwurf gründlich zu überprüfen.

65      Viertens genügt im Hinblick auf die übrigen Bemerkungen von A, in Bezug auf die der Kläger ebenfalls geltend macht, dass kein konkretes Beispiel geliefert worden sei – nämlich jene zu seiner dienstlichen Führung und im Rahmen der Beurteilung seiner Leistung jene zu seinem Mangel an Autonomie –, der Hinweis, dass diese Bemerkungen jedenfalls nicht untermauert werden mussten.

66      Tatsächlich ergibt sich aus der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung, dass, soweit die Beurteilung eindeutig individualisiert und nicht von der Person losgelöst ist, ein Beurteilender nicht verpflichtet ist, die Gründe für seine Beurteilung unter Angabe konkreter Beispiele im Einzelnen zu begründen, um seine Werturteile zu untermauern. Unter Berücksichtigung der Zusammenfassung der streitigen Beurteilung in den Rn. 41 bis 51 oben sowie der oben in den Rn. 53 bis 64 dargelegten Erwägungen sind die durch diese Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Zum einen ist die Beurteilung hinreichend und detailliert begründet. Zum anderen ist sie eindeutig individualisiert und nicht von der Person losgelöst. Genauer gesagt werden in der Begründung die wesentlichen Merkmale der Leistungen des Klägers, die bewertet wurden, klar hervorgehoben, und sie verschafft einen ausreichend detaillierten Überblick. Außerdem ermöglicht es die Begründung, zu verstehen, warum die Beurteilende die Arbeit des Klägers, seine Leistung, seine Befähigung und seine dienstliche Führung als nicht zufriedenstellend bewertet hat. Schließlich beruht die Begründung auf konkreten Elementen, die durch mehrere klare tatsächliche Beispiele belegt werden.

67      Folglich kann das Argument des Klägers, dass zu wenige Beispiele angeführt worden seien, um bestimmte Bemerkungen der Beurteilenden zu belegen, erst recht nicht durchgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Ausführungen in bestimmten Fällen den wiederkehrenden Charakter des festgestellten Mangels unterstreichen würden.

68      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

69      Zur Stützung seines ersten Klagegrundes führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als sie seine Arbeit als nicht zufriedenstellend bewertet habe.

70      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

71      Nach der Rechtsprechung enthalten Beurteilungen Bewertungen, die lediglich im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit, die inhaltliche Richtigkeit und das Fehlen von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Befugnismissbrauch durch die Personen, die an der Erstellung dieser Dokumente beteiligt waren, gerichtlich geprüft werden können. Anders ausgedrückt verfügen die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit der von ihnen zu beurteilenden Personen über einen äußerst weitgehenden Beurteilungsspielraum und es ist nicht Aufgabe des Richters, die Gültigkeit dieser Bewertung, die komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind, zu überprüfen, es sei denn, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, HJ/EMA, T‑579/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:168, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Außerdem müssen für die Feststellung, dass die Verwaltung bei der Würdigung des Sachverhalts einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Aufhebung einer Beurteilung rechtfertigt, die vom Kläger beizubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 23. September 2020, VE/ESMA, T‑77/18 und T‑567/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:420, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Anders ausgedrückt ist der Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Fehler gerügt wird, zurückzuweisen, wenn die beanstandete Würdigung trotz der vom Kläger vorgetragenen Umstände als gerechtfertigt und kohärent erscheint. Ein Fehler kann somit nur dann als offensichtlich eingestuft werden, wenn er leicht feststellbar ist und anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für die Ausübung des Ermessens der Verwaltung aufgestellt hat, mit Sicherheit entdeckt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, HJ/EMA, T‑579/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:168, EU:C:2018:168, Rn. 95).

73      Das Vorbringen des Klägers im Rahmen des ersten Klagegrundes ist im Licht dieser Grundsätze zu untersuchen.

74      Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich einige der vorgetragenen Argumente auf die Effizienz des Begleitplans beziehen, so dass sie im Rahmen des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 5 der Internen Vorschriften 2019 geltend gemacht wird, geprüft werden. Zum anderen wurden die Argumente zur Begründung der streitigen Beurteilung bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wurde; folglich wird im Rahmen dieses Klagegrundes nicht darauf eingegangen.

75      Dies vorausgeschickt bekämpft der Kläger als Erstes die Beurteilung seiner Leistungen durch die Beurteilende.

76      Insoweit ergibt sich zwar erstens aus der streitigen Beurteilung, dass der Kläger den Begleitplan befolgt und diesen eingehalten hat, indem er jeden Monat einen Bericht über seine Arbeit und die in diesem Plan vorgesehenen, von ihm durchgeführten Schritte übermittelt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Beurteilende zwar festgestellt, dass er den Begleitplan einhalte, ist aber nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich seine Leistungen verbessert hätten. Somit beruht das Argument, wonach im Wesentlichen die Anerkennung des Fortschritts des Klägers durch die Beurteilende nicht mit der allgemeinen negativen Bewertung in der streitigen Beurteilung vereinbar sei, auf einer falschen Prämisse und ihm kann nicht stattgegeben werden.

77      Zweitens führt der Kläger zu Unrecht aus, dass ihm in der streitigen Beurteilung zur Last gelegt werde, wachsam vorzugehen, indem er mit seinen Vorgesetzten abkläre, ob an das Europe-Direct-Kontaktzentrum gerichtete Fragen in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fielen. Die Beurteilende habe zwar die Wachsamkeit erwähnt, die der Kläger bei der Bearbeitung dieser Fragen an den Tag lege, habe sich hierzu aber in keiner Weise negativ geäußert. In diesem Zusammenhang hat die Beurteilende die Schwierigkeiten aufgezeigt, die der Kläger damit habe, einzuordnen, ob Fragen in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fielen oder nicht. Das entsprechende Vorbringen des Klägers, dass er nur in Bezug auf vier von 1 963 Anfragen, die er im Jahr 2022 bearbeitet habe, Zweifel gehabt habe, ist durch nichts belegt, so dass es nicht durchgreifen kann.

78      Drittens waren, selbst wenn die schriftliche und mündliche Kommunikation des Klägers auf Englisch 17 Jahre lang nicht kritisiert wurde, zum einen diese Rügen bereits Teil der Beurteilung 2021. Zum anderen kann angesichts der konkreten Beispiele in der Entscheidung über die Zurückweisung, die oben in Rn. 64 wiedergegeben sind, aufgrund dieses Aspekts die negative Bewertung des Kommunikationsstils des Klägers durch die Beurteilende nicht als nicht plausibel erachtet werden. Ebenso wenig gewährleistet die bloße Teilnahme des Klägers an einer Fortbildung zur klaren Ausdrucksweise auf Englisch im Jahr 2022, dass seine Bemühungen erfolgreich sind, und vermag es somit ebenfalls nicht, diese Bewertung nicht plausibel erscheinen zu lassen.

79      Viertens genügt, soweit der Kläger davon ausgeht, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, zur Gewährleistung von Effizienz im Intranet verfügbare PowerPoint-Präsentationen angepasst zu haben, der Hinweis, dass die Beurteilende sich nicht negativ zu dieser Herangehensweise äußert, sondern die Angaben des Klägers in seiner Selbstbeurteilung präzisiert, wonach er viele PowerPoint-Präsentationen erstellt habe.

80      Fünftens gilt dies auch für die Feststellung der Beurteilenden, wonach der Kläger nicht am Arbeitsprogramm der Kommission oder am jährlichen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 gearbeitet, sondern dazu nur durch die Übermittlung von quantitativen und faktischen Informationen beigetragen habe. Bei dieser Feststellung handelt es sich nämlich weniger um eine Kritik als um eine Präzisierung der Selbstbeurteilung des Klägers, in der er davon auszugehen schien, an diesen Dokumenten gearbeitet zu haben.

81      Sechstens ergibt sich aus der streitigen Beurteilung zwar tatsächlich, dass der Kläger einige der internen Disziplinarregeln eingehalten hat, jedoch kann er nicht geltend machen, sämtliche dieser Regeln beachtet zu haben, da die Beurteilende widerspruchsfrei festgestellt hat, dass er regelmäßig an die für Urlaub geltenden Regeln habe erinnert werden müssen. Hierzu kann der Kommission nicht zur Last gelegt werden, nicht aufgezeigt zu haben, dass diese Erinnerungen nur in Bezug auf den Kläger erforderlich waren. Zunächst sieht Art. 5 der ADB vor, dass die individuelle qualitative Beurteilung keine Vergleiche mit der Leistung einzelner anderer Stelleninhaber enthalten darf. Außerdem würde das Verhalten des Klägers durch den Umstand, dass auch seine Kollegen gegen interne Regelungen betreffend Urlaub verstoßen hätten, nicht weniger kritikwürdig.

82      Schließlich können siebtens die vom Kläger vorgebrachten Umstände die Plausibilität der von der Beurteilenden angeführten Beispiele, die hinreichend aufzeigen, dass der Kläger bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben überwacht werden musste und regelmäßig Unterstützung von seinen Kollegen benötigte, nicht in Frage stellen.

83      Was somit zum einen die Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Vorbereitung von „Hilfsmitteln“ für Besucher und Gruppen betrifft, bestreitet der Kläger zwar, mit dieser Aufgabe betraut worden zu sein, jedoch zeugt die an ihn gerichtete E‑Mail vom 15. Dezember 2022, die in der Entscheidung über die Zurückweisung genannt wird, vom Gegenteil. Aus dieser E‑Mail geht nämlich hervor, dass geplant war, Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Informationen für Besucher kohärent sind, und dass der Kläger in diesem Zusammenhang u. a. aufgefordert wurde, Ideen zu sammeln, um die Präsentationen für Besuchergruppen zu verbessern und die Koordination innerhalb der Generaldirektion zu erleichtern.

84      Was zum anderen die Fehlleistungen des Klägers bei der Organisation eines virtuellen Stands im Rahmen einer Veranstaltung betrifft, ist der Umstand, dass die Beurteilende bei dieser Veranstaltung nicht physisch anwesend gewesen sein soll, der Plausibilität ihrer Bewertung nicht abträglich. Als Koordinatorin dieser Veranstaltung konnte sie nämlich direkt einschätzen, wie sehr der Kläger in die Vorbereitung dieser Veranstaltung involviert war, und sie war über sein Verhalten während dieser Veranstaltung im Bilde. Im Übrigen spricht nichts dagegen, sich für die Vornahme einer Beurteilung auf Dritte zu stützen. Es kann der Anstellungsbehörde damit nicht zur Last gelegt werden, in der Entscheidung über die Zurückweisung auf eine E‑Mail der Beurteilenden verwiesen zu haben, in der über das Verhalten des Klägers bei dieser Veranstaltung berichtet wurde, um ihre Beurteilung zu belegen. Schließlich genügt das Interview, das der Kläger im Rahmen dieser Veranstaltung gegenüber einem Medium gegeben hat, das auf YouTube verfügbar ist, für sich allein nicht, um aufzuzeigen, dass seine Beteiligung an der Organisation dieses Stands zufriedenstellend war.

85      Das Argument des Klägers, wonach nicht kritisiert werden könne, dass andere Kollegen an der Organisation des virtuellen Stands beteiligt gewesen seien oder dass seine Kollegen ihn unterstützten, greift nicht durch. Zunächst wollte die Beurteilende durch die Feststellung, dass andere Kollegen an der Organisation des virtuellen Stands beteiligt gewesen seien, die Angaben des Klägers präzisieren, der in seiner Selbstbeurteilung ausgeführt hatte, eine Schlüsselrolle für den Erfolg dieses Stands gespielt zu haben, ohne dass sie daran Kritik geäußert hätte. Sodann wird dem Kläger weniger der Umstand zur Last gelegt, dass er Unterstützung von seinen Kollegen benötigte, sondern vielmehr die Regelmäßigkeit dieser Unterstützung und die sich daraus ergebenden Folgen für seine Kollegen, die somit einen Teil seines Arbeitspensums übernehmen mussten.

86      Schließlich kann der Beurteilenden, wie bereits oben in Rn. 81 ausgeführt, nicht zur Last gelegt werden, nicht aufgezeigt zu haben, dass der Kläger engmaschiger überwacht werden musste als seine Kollegen. Zunächst verbietet Art. 5 der ADB eine solche vergleichende Beurteilung. Sodann wären die Leistungen des Klägers nicht weniger zufriedenstellend, wenn seine Kollegen ebenso viel Überwachung erforderten.

87      Als Zweites beanstandet der Kläger den Beitrag von A zur streitigen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022, insbesondere, soweit er sich auf seine Leistung und seine Befähigung bezieht. Diese Kritik kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht durchgreifen.

88      Was erstens die Leistung des Klägers betrifft, legt A durch seinen Beitrag dem Kläger nicht seine Wachsamkeit bei der Abklärung zur Last, ob Anfragen in die Zuständigkeit seiner Generaldirektion fallen, sondern vielmehr, dass der Kläger bei dieser Aufgabe trotzdem regelmäßig Fehler begangen hat. Wie bereits oben in Rn. 77 ausgeführt, ist die diesbezügliche Behauptung des Klägers, wonach er nur in Bezug auf vier von 1 963 Anfragen, die er im Jahr 2022 bearbeitet habe, Zweifel gehabt habe, durch nichts belegt, so dass sie nicht durchgreifen kann.

89      Der Kläger bringt auch nichts vor, was die Ausführungen von A, wonach er sich nicht damit beschäftigt habe, wie Besuche in Bezug auf die Kommunikation mit den Teilnehmern und der Erfassung ihrer Reaktionen optimiert werden könnten, obwohl er dazu aufgefordert worden sei, unplausibel erscheinen ließe. Er führt zwar aus, eine Liste von Personen erstellt zu haben, die bereit seien, an den Besuchen mitzuwirken und keine Reaktion von seinen Vorgesetzten erhalten zu haben, legt jedoch weder diese Liste noch etwas anderes vor, um sein Vorbringen zu untermauern.

90      Was zweitens die Befähigung des Klägers, konkreter die Kritik von A an seinem Kommunikationsstil betrifft, macht der Kläger erneut geltend, dass sein Kommunikationsstil bis 2021 und somit 17 Jahre lang nicht beanstandet worden sei. Dieses Vorbringen ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen wie oben in Rn. 78 dargelegt.

91      Als Drittes scheint der Kläger schließlich davon auszugehen, dass die sich aus der streitigen Beurteilung ergebenden positiven Aspekte – die Einhaltung des Begleitplans, seine Wachsamkeit bei der Ausführung seiner Aufgaben, sein Effizienzanspruch, der darin bestehe, bereits verfügbare PowerPoint-Präsentationen anzupassen, die Einhaltung bestimmter interner Disziplinarregeln, seine (freiwillige) Teilnahme an einem Ausschuss oder auch die annehmbare Erledigung sich wiederholender, angeblich wichtiger Tätigkeiten – nicht damit vereinbar seien, dass seine Leistungen in der Beurteilung mit nicht zufriedenstellend bewertet würden. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Aspekte angesichts der negativen Ausführungen in dieser Beurteilung (vgl. Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils) für sich genommen nicht dazu führen können, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilende oder A einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben.

92      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 der Internen Vorschriften 2019

93      Der Kläger macht geltend, dass seine Vorgesetzten den Begleitplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätten, was sich auf seine Beurteilung für das Jahr 2022 ausgewirkt habe. Er rügt u. a. die Frist, die ihm eingeräumt wurde, um diesen Plan umzusetzen, den Inhalt dieses Plans und den Umstand, dass dieser 2023 nicht fortgeführt worden sei. Indem der Begleitplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, hätten die Vorgesetzten des Klägers auch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen.

94      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

95      Art. 5 der Internen Vorschriften 2019, der die Fürsorgepflicht umsetzt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2025, EP/Parlament, T‑370/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:934, Rn. 40), bestimmt:

„(1)      Enthält eine endgültige Beurteilung nach Art. 43 des Statuts zum ersten Mal die Schlussfolgerung, dass die Leistungen nicht zufriedenstellend waren, erstellt der Beurteilende nach einem Gespräch mit dem Beamten innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung endgültig wird, einen schriftlichen Begleitplan. … Der Entwurf des Begleitplans wird dem Beamten übermittelt, der innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu Stellung nehmen kann. Spätestens 15 Arbeitstage nach Ablauf dieser Frist erstellt der Beurteilende den Begleitplan, der zum Zeitpunkt seiner Mitteilung an den Beamten wirksam wird.

(2)      Für die Zwecke dieses Beschlusses ist der ‚Begleitplan‘ ein Instrument zum Management der Leistung, Befähigung und dienstlichen Führung, der dazu dient, die Leistung eines Beamten zu verbessern. Dieser Begleitplan wird infolge einer gemäß Art. 43 des Statuts erstellten jährlichen Beurteilung erarbeitet, die gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Art. 43 des Statuts endgültig wird und in der die Leistungen als nicht zufriedenstellend bewertet werden. Er enthält folgende Elemente:

a)      konkrete berufliche Ziele,

b)      den Zeitplan und die Mittel, die dem Beamten für die Erreichung dieser Ziele zur Verfügung gestellt werden,

c)      klare und messbare Erfolgskriterien sowie

d)      die Beschreibung der Rolle des Betreuers, wenn ein solcher bestimmt wird.

Gegebenenfalls können diese Ziele auch die Vorbereitung des Wechsels auf eine andere Stelle im Rahmen der Mobilität beinhalten. Der Begleitplan sieht außerdem Besprechungen zwischen dem Beurteilenden und dem betroffenen Beamten vor, um den Fortschritt zu messen, der im Hinblick auf diese Ziele festgestellt wird.

…

(5)      Der Begleitplan endet mit der Mitteilung der gemäß Art. 43 des Statuts erstellten, endgültigen Beurteilung, in der die Leistungen als zufriedenstellend beurteilt werden, an den Beamten.

(6)      Wurde für den Beurteilungszeitraum oder für einen Teil davon ein Begleitplan erstellt, äußert sich der Beurteilende im Rahmen der Erstellung der darauf folgenden jährlichen Beurteilung oder im Rahmen der Erstellung eines Beitrags zu dieser Beurteilung zu den Bemühungen, die der Beamte unternommen hat, um die im Begleitplan festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Einschätzung ist durch Fakten zu untermauern, wenn die Leistungen als nicht zufriedenstellend bewertet werden.“

96      Als Erstes weist das Gericht vorab darauf hin, dass das Argument, dass der Begleitplan 2023 nicht verlängert worden sei, ins Leere geht. Sogar wenn dies der Fall wäre, würde der Umstand, dass dieser Plan 2023 nicht verlängert wurde, die berufliche Leistung des Klägers im Jahr 2023 betreffen. Er wirkt sich somit nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Beurteilung aus, in der es um die berufliche Leistung des Klägers im Jahr 2022 geht.

97      Als Zweites ergibt sich aus Art. 5 der Internen Vorschriften 2019, dass das Organ, das einen Begleitplan erstellt, dem betroffenen Beamten die erforderliche Zeit einräumen muss, um einen Fortschritt in seinen Leistungen nachweisen zu können und somit eine praktische Wirksamkeit des Plans zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2024, VO/Kommission, T‑160/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:791, Rn. 65).

98      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger ungefähr zweieinhalb Monate Zeit hatte, um den Begleitplan vor Ende des Jahres 2022 umzusetzen. Die Argumente des Klägers ermöglichen es nicht, festzustellen, dass dieser Zeitraum zu kurz war, um einen Nutzen aus diesem Plan zu ziehen.

99      Zum einen macht der Kläger nicht geltend, dass der Entwurf des Begleitplans und der Begleitplan ihm nicht innerhalb der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Internen Vorschriften 2019 mitgeteilt worden seien (vgl. Rn. 95 oben). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass diese Fristen eingehalten wurden.

100    Zum anderen war der Zeitraum zwischen dem Beginn der Umsetzung des Begleitplans und dem Ende des Beurteilungszeitraums – etwa zweieinhalb Monate – lang genug, um die praktische Wirksamkeit des Begleitplans im Rahmen der Beurteilung 2022 sicherzustellen. Angesichts der Art der Fehlleistungen des Klägers bot ihm dieser Zeitraum die Möglichkeit, seine Leistungen im Hinblick auf dieses Beurteilungsverfahren zu verbessern.

101    Als Drittes bedeutet entgegen dem Vorbringen des Klägers der Umstand, dass seine Leistungen in der streitigen Beurteilung als nicht zufriedenstellend bewertet wurden, obwohl der Begleitplan umgesetzt wurde, für sich allein nicht, dass dieser Plan unzulänglich war und damit nicht Art. 5 der Internen Vorschriften 2019 entsprach.

102    Als Viertes kann auch das Argument, wonach der Begleitplan für den Kläger eine zusätzliche, unnötige Arbeitsbelastung dargestellt habe, da er nach seinen Angaben zu zahlreichen Fragen wöchentliche Berichte habe erstellen müssen, auf die er keine Reaktion seiner Vorgesetzten erhalten habe, nicht die Unwirksamkeit dieses Plans aufzeigen.

103    Zunächst weist der Kläger nicht nach, dass die Dokumente, die er jede Woche erstellen musste – einen Bericht über seine Tätigkeiten in der vergangenen Woche sowie einen Plan für seine Tätigkeiten in der kommenden Woche – geeignet waren, ihn über Gebühr zu belasten. Sodann dienten diese Dokumente dazu, seinen Vorgesetzten einen kontinuierlichen Einblick in seine Tätigkeiten zu verschaffen und erforderten deshalb keine Reaktion ihrerseits. Schließlich haben seine Vorgesetzten die Umsetzung des Begleitplans überwacht. Es ist zwischen den Parteien nämlich unstreitig, dass dem Kläger von seinen Vorgesetzten drei monatliche Fortschrittsberichte übermittelt wurden, und zwar am 20. Oktober, 15. November und 13. Dezember 2022. In den Fortschrittsberichten vom 20. Oktober und 15. November 2022 werden die wöchentlichen Berichte des Klägers außerdem ausdrücklich erwähnt. Zudem ergibt sich aus diesen Fortschrittsberichten, dass zumindest zwei Folgebesprechungen stattgefunden haben, an denen der Kläger teilgenommen hat.

104    Als Fünftes entbehrt das Argument, wonach der Begleitplan keines der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Internen Vorschriften 2019 erforderlichen Elemente enthalten habe (vgl. Rn. 95 oben), jeglicher tatsächlicher Grundlage.

105    Erstens wurden die konkreten beruflichen Ziele im Hinblick auf Effizienz, Befähigung und Verhalten im Begleitplan definiert. So wurde der Kläger beispielsweise aufgefordert, an drei Kommunikationsprojekten des betreffenden Teams mitzuwirken, auf die Qualität seiner Präsentationen und seiner Antworten auf Fragen von Bürgern zur Politik der Union zu achten, seine Kenntnisse der IT‑Anwendungen zu verbessern, seine schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit auf Englisch zu verbessern oder auch während der Arbeitszeit verfügbar zu sein.

106    Zweitens wurden im Begleitplan sowohl der Zeitplan als auch die Mittel präzisiert, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurden, um die dort festgelegten konkreten beruflichen Ziele zu erreichen. Tatsächlich hatte der Kläger bis Dezember 2022 Zeit, diese Ziele zu erreichen. Was die Instrumente betrifft, so wurden dem Kläger u. a. regelmäßige Betreuung und Fortbildungen vorgeschlagen.

107    Drittens waren im Begleitplan Erfolgskriterien vorgesehen, etwa das Management und die Qualität der Antworten an Bürger, und zwar unter Einhaltung der Fristen, die effiziente und unabhängige Verwendung von IT‑Anwendungen, die Einhaltung von Verfahren und die Anwesenheit im Büro. Da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass diese Erfolgskriterien nicht klar oder messbar im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Internen Vorschriften 2019 waren. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass die Argumente des Klägers, die darauf gestützt sind, dass der Begleitplan keine klaren und messbaren Erfolgskriterien enthalten habe – also die Argumente, mit denen die Willkürlichkeit dieses Plans sowie ein Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf gute Arbeitsbedingungen geltend gemacht werden –, folglich zurückzuweisen sind.

108    Viertens wurde im Begleitplan schließlich die Rolle des Betreuers beschrieben. So war vorgesehen, dass dieser die Aufgabe habe, den Kläger zu beraten, informelle Besprechungen zu organisieren und potentielle Herausforderungen und Chancen zu prüfen. Außerdem sollte der Betreuer den Kläger auf Anfrage zur Mobilität beraten.

109    Als Sechstes und Letztes ist zum Vorbringen, wonach die streitige Beurteilung keine Bewertung der Bemühungen des Klägers zur Erreichung der im Begleitplan festgelegten Ziele enthalte und nicht durch Fakten gestützt werde, Folgendes auszuführen.

110    Gemäß Art. 5 Abs. 6 der Internen Vorschriften 2019 (vgl. Rn. 95 oben) musste die Beurteilende, da der Begleitplan einen Teil des Jahres 2022 betraf, bei der Erstellung der streitigen Beurteilung die Bemühungen des Klägers zur Erreichung der in diesem Plan angeführten Ziele bewerten. Außerdem hatte sie ihre Einschätzung durch Fakten zu belegen, da die Leistungen des Klägers als nicht zufriedenstellend bewertet wurden.

111    Im vorliegenden Fall umfasst die streitige Beurteilung explizit oder implizit sämtliche im Begleitplan festgelegten Ziele.

112    Zum einen hat die Beurteilende ausdrücklich festgestellt, dass einige der im Begleitplan festgelegten Ziele nicht erfüllt worden seien. Sie ist zum Beispiel davon ausgegangen, dass das Ziel der Verbesserung des Kommunikationsstils des Klägers nicht erreicht worden sei.

113    Zum anderen ist die Beurteilende, ohne ausdrücklich auf die anderen Ziele des Begleitplans einzugehen, zu dem Ergebnis gekommen, dass die eng mit diesen verknüpften Leistungen nicht zufriedenstellend seien, wodurch die Bemühungen des Klägers zur Erreichung dieser Ziele zwingend als unzureichend zu betrachten seien. So hat die Beurteilende zum Beispiel, obwohl eines der Ziele des Begleitplans darin bestand, dass der Kläger an verschiedenen Tätigkeiten des Kommunikationsteams teilnimmt, Fehlleistungen des Klägers in dieser Hinsicht aufgezeigt, und zwar im Zusammenhang mit der Organisation eines virtuellen Stands oder der Vorbereitung von Hilfsmitteln. Das Gleiche gilt für das Ziel des Begleitplans, dass der Kläger sicherstellen solle, dass seine Antworten auf Fragen von Bürgern von guter Qualität sind; die Beurteilende hat dazu ausgeführt, dass seine Antworten kontrolliert werden mussten und detaillierte Korrekturen durch seine Vorgesetzten erfordert hätten.

114    Zum Vorbringen, dass die streitige Beurteilung nicht auf Fakten gestützt sei, obwohl sie negative Bewertungen enthalte, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen wurde.

115    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der dritte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund, wie in der Erwiderung korrigiert: Verstoß gegen Art. 4 der ADB

116    Unter Berücksichtigung der Korrekturen des Klägers in seiner Erwiderung ist sein Vorbringen so zu verstehen, dass gegen Art. 4 der ADB verstoßen worden sei, da A sowohl Beurteilender für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022 als auch gegenzeichnender Beamter der streitigen Beurteilung gewesen sei. Ebenfalls in seiner Erwiderung macht der Kläger auch geltend, dass es keine Entscheidung gegeben habe, die Gegenzeichnung an A zu übertragen.

117    Die Kommission führt aus, dass das Argument des Klägers unzulässig sei, da es in der Beschwerde nicht angeführt worden sei; jedenfalls sei es unbegründet.

118    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts eine Klage durch den Beamten bei den Unionsgerichten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn er vorab gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet hat.

119    Die Einlegung einer Beschwerde ist jedoch keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage gegen eine Beurteilung, die die frei gebildete Überzeugung der Beurteilenden und nicht die Einschätzung der Anstellungsbehörde zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, EU:C:1980:178, Rn. 15, und vom 4. Juli 2024, EUIPO/KD, C‑5/23 P, EU:C:2024:575, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Wenn der Betroffene jedoch gegen eine Beurteilung nicht unmittelbar die Unionsgerichte anruft, sondern sich auf Bestimmungen des Statuts beruft, um sich mit einer Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde zu wenden, hängt die Zulässigkeit einer später erhobenen Klage davon ab, dass der Betroffene alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachtet hat, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind (Urteil vom 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, EU:T:1992:91, Rn. 24; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteile vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, EU:C:1986:199, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2015, Cuallado Martorell/Kommission, T‑506/12 P, EU:T:2015:931, Rn. 62).

121    Zu diesen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehört der Grundsatz, dass Art. 91 des Statuts eine gütliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern soll. Hierzu muss die Verwaltung von der Kritik des Betroffenen an der angefochtenen Entscheidung mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis nehmen können (Urteil vom 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, EU:T:1992:91, Rn. 24; vgl. entsprechend auch Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12).

122    Somit kann ein Beamter, der den Weg der vorherigen Beschwerde gewählt hat, nach Ablauf der Frist für die unmittelbare Anrufung des Gerichts vor dem Gericht nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor den Unionsgerichten auf Gründe und Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (Urteil vom 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, EU:T:1992:91, Rn. 24; vgl. entsprechend auch Urteil vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission, 52/85, EU:C:1986:199, Rn. 13).

123    Außerdem darf die Verwaltung, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen. Art. 91 des Statuts dient nämlich nicht dem Zweck, den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig zu begrenzen, solange die streitige Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 76).

124    Schließlich können Gesichtspunkte, die zwingendes Recht betreffen, abweichend vom Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage zum ersten Mal vor den Unionsgerichten geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, AH/Eurofound, T‑630/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:538, Rn. 41 und 45), und zwar in jedem Stadium des Verfahrens (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Als Erstes ist unter der Annahme, dass der Kläger beanstanden will, dass die Befugnis zur Gegenzeichnung nicht an A übertragen worden sei, darauf hinzuweisen, dass dieses Argument, das erstmals im Stadium der Erwiderung vor dem Gericht vorgetragen wurde, unabhängig von seiner Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg haben kann.

126    Insoweit ist in Bezug auf die Akteure, die am Beurteilungsverfahren beteiligt sind, in Fällen, in denen in der Beurteilung die Leistungen des beurteilten Beamten als nicht zufriedenstellend bewertet werden, angesichts der im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen in einem ersten Schritt in Art. 3 Abs. 1 der ADB der Einsatz eines Beurteilenden vorgesehen. Dabei handelt es sich um den direkten Dienstvorgesetzten des beurteilten Beamten und im vorliegenden Fall um den Referatsleiter des beurteilten Beamten, der am 1. Dezember des Beurteilungszeitraums im Amt war.

127    In einem zweiten Schritt sieht Art. 4 Abs. 1 der ADB die Beteiligung eines gegenzeichnenden Beamten vor, wenn die Leistungen des beurteilten Beamten nicht zufriedenstellend sind. Nach Art. 4 Abs. 2 der ADB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der ADB wird die Funktion des gegenzeichnenden Beamten vom direkten Dienstvorgesetzten des Beurteilenden zum Zeitpunkt seiner ersten Handlung im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ausgeübt.

128    In einem dritten Schritt sieht Art. 4 Abs. 3 der ADB für den Fall der begründeten Ablehnung der Beurteilung durch den beurteilten Beamten den Einsatz eines Berufungsbeurteilenden vor. Dabei handelt es sich um den Generaldirektor, der diese Funktion zum Zeitpunkt seiner ersten Handlung im Beurteilungsverfahren ausübt. Gemäß Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der ADB konsultiert der Berufungsbeurteilende die für Humanressourcen zuständige Generaldirektion vor seinem Beschluss. Diese kann ihrerseits den Beurteilungsausschuss zu Rate ziehen.

129    Schließlich bestimmt Art. 2 Ziff. ii des Anhangs I der ADB, der bestimmte Sonderfälle regelt, dass, falls während des Beurteilungszeitraums, allerdings nicht weniger als vier Monate nach Ablauf des vorhergehenden Beurteilungszeitraums oder des Zeitraums, für den der vorhergehende Beitrag in die Beurteilung aufgenommen wurde, ein Beamter eine Stelle aufgibt, als deren Inhaber er zur Wahrnehmung der Aufgaben des Beurteilenden eines Stelleninhabers aufgerufen worden wäre, er einen Beitrag zu der Leistung des Stelleninhabers erstellt. Dieser Beitrag wird in die Beurteilung aufgenommen.

130    Somit beruht, wie es sich aus Rn. 127 des vorliegenden Urteils ergibt, die Eigenschaft von A als gegenzeichnender Beamter auf Art. 4 Abs. 2 der ADB, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt direkter Dienstvorgesetzter von B, der Beurteilenden, war, was vom Kläger nicht bestritten wurde.

131    Als Zweites ist das Vorbringen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der ADB aufgrund der Doppelrolle von A, nämlich als Verfasser eines Beitrags zur streitigen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2022 und als gegenzeichnender Beamter der streitigen Beurteilung, ebenfalls zum ersten Mal vor dem Gericht vorgetragen worden.

132    Angesichts der oben in den Rn. 119 bis 124 wiedergegebenen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass erstens die Beschwerde keinen Verstoß gegen Art. 4 der ADB rügt, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der geltend gemachten Umstände hatte. Die Doppelrolle von A wurde dort nicht beanstandet.

133    Folglich ist das Argument eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der ADB aufgrund der Doppelrolle von A nicht eng an eine der Rügen in der Beschwerde angelehnt, was gegen den Grundsatz der Übereinstimmung verstößt.

134    Zweitens kann das Argument eines Verstoßes gegen Art. 4 der ADB aufgrund der Doppelrolle von A im Rahmen des Beurteilungsverfahrens, das die Frage nach der Einhaltung des Erfordernisses der objektiven Unparteilichkeit aufwerfen könnte, nicht als Gesichtspunkt zwingenden Rechts betrachtet werden.

135    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der vierte Klagegrund, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 4 der ADB geltend gemacht wird, aufgrund der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Übereinstimmung unzulässig ist.

136    Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zu den in der Klageschrift gestellten Anträgen auf Schadensersatz

137    Zu den in der Klageschrift gestellten Anträgen auf Schadensersatz macht der Kläger geltend, materielle und immaterielle Schäden erlitten zu haben. Im Wesentlichen hätten zum einen die ihn betreffenden ungültigen Beurteilungen seine Laufbahnentwicklung beeinträchtigt und zum anderen hätten sie ihn in einen Zustand der Verunsicherung versetzt und seinen Ruf beeinträchtigt.

138    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

139    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 5. Juli 2023, SE/Kommission, T‑223/21, EU:T:2023:375, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129).

140    Im vorliegenden Fall hängt der Antrag auf Schadensersatz eng mit dem Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung zusammen. Die materiellen und immateriellen Schäden, für die der Kläger Ersatz beantragt, beruhen auf der geltend gemachten Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung.

141    Da der Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung zurückgewiesen wurde, sind die in der Klage gestellten Anträge auf Schadensersatz ebenfalls zurückzuweisen.

142    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

143    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

144    Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      GI trägt die Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Reine

da Silva Passos

Cassagnabère

 

      Pavelin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. November 2026.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.