Volltext

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 1. Juli 2026. – Alhares for Security Services and Occupational Safety gegen Mission d'assistance de l'Union européenne pour une gestion intégrée des frontières en Libye (EUBAM Libya).

CELEX: 62024TJ0493 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

1. Juli 2026 ( *1 )

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung – Erbringung privater Sicherheitsdienste – Entscheidung, die Klägerin nicht in der Vorauswahl der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen – Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 zur Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Gleichbehandlung – Grundsatz der Nichtdiskriminierung“

In der Rechtssache T‑493/24,

Alhares for Security Services and Occupational Safety mit Sitz in Tripolis (Libyen), vertreten durch Rechtsanwalt L. Vidal,

Klägerin,

gegen

Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya), vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter R. da Silva Passos und H. Cassagnabère (Berichterstatter) sowie der Richterin T. Pavelin,

Kanzlerin: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Beschlusses vom 6. Dezember 2024, Alhares for Security Services and Occupational Safety/EUBAM Libya (T‑493/24 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:886),

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2026

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, Alhares for Security Services and Occupational Safety, die Nichtigerklärung folgender Handlungen: erstens der am 10. September 2024 bestandskräftig gewordenen Entscheidung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) (im Folgenden: Mission), sie nicht als Bewerber auszuwählen, der im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung für die Erbringung privater Sicherheitsdienste zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, zweitens der Entscheidung der Mission vom 5. September 2024, mit der der Antrag der Klägerin vom 29. August 2024 auf Zulassung zur Abgabe eines Angebots im Rahmen des oben genannten Verfahrens abgelehnt wurde, drittens jeder Handlung, die sich aus den beiden oben genannten Entscheidungen ergibt oder durch sie ermöglicht wurde, viertens der von der Mission organisierten Ausschreibung für die Erbringung privater Sicherheitsdienste und fünftens des zwischen der Mission und einem Konsortium aus den Unternehmen First Call Security Services LLC und Amarante International LLC vergebenen Auftrags.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Mission wurde durch den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission (ABl. 2013, L 138, S. 15) eingerichtet.

3

Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (Ares [2024]518542) (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Juli 2024) stellte der Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 fest, dass in Libyen eine Krise im Sinne von Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) vorliege.

4

In der Entscheidung vom 17. Juli 2024 wird klargestellt, dass die Anerkennung des Vorliegens einer Krise für die Zwecke der Anwendung flexibler Vergabeverfahren gemäß Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Haushaltsordnung erfolge. Der Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission fordert im Übrigen die Leiter der betreffenden Missionen auf, sich auf diese Entscheidung zu berufen, um die Anwendung von Verhandlungsverfahren in Krisensituationen zu rechtfertigen.

5

Die Klägerin ist eine Gesellschaft libyschen Rechts, die auf den Bereich privater Sicherheitstätigkeiten spezialisiert ist. Im November 2023 wandte sie sich an die Mission, um ihre Dienste anzubieten.

6

Am 6. August 2024 veröffentlichte die Mission im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung die nicht offene Ausschreibung EUBAM-24-24-Security Services (im Folgenden: Ausschreibung) zur Vergabe von Verträgen für private Sicherheitsdienste zum Schutz der Mission, ihrer Mitglieder und ihrer Vermögenswerte in Tripolis (Libyen) an libysche Unternehmen. Sie forderte sechs zugelassene Sicherheitsunternehmen, die aus einer Liste von 18 in Libyen anerkannten Sicherheitsdienstleistern ausgewählt wurden, zur Abgabe von Angeboten auf. Die Frist für die Einreichung der Angebote wurde ursprünglich auf den 11. September 2024 festgesetzt und dann auf den 16. September 2024 verschoben.

7

Mit zwei Schreiben vom 29. August und vom 2. September 2024 beantragte die Klägerin die Teilnahme an der Ausschreibung, von der sie mit eigenen Mitteln Kenntnis erlangt hatte.

8

Mit Schreiben vom 5. September 2024 antwortete ihr die Mission u. a. wie folgt:

„EUBAM Libyen wendet ‚flexible Vergabeverfahren‘ gemäß Anhang I Nummer 11.1 [Unterabs. 2 Buchst. c] und Nr. 39.2 der Haushaltsordnung … an.“

9

Mit Schreiben vom 9. September 2024 antwortete die Klägerin und machte u. a. geltend, dass ihrer Ansicht nach die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vom öffentlichen Auftraggeber den Nachweis verlange, dass mit dem Auftrag auf ein nicht vorhersehbares Ereignis reagiert werden solle und dass dieses Ereignis unmittelbar auf die Krisensituation zurückzuführen sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Unter Berufung auf diese Auslegung beantragte die Klägerin bei der Mission, die Ausschreibung für nichtig zu erklären und im Rahmen jeglichen anwendbaren Vergabeverfahrens, das sie nicht ausschließe, eine neue Ausschreibung durchzuführen.

10

Mit Schreiben vom 11. September 2024 antwortete die Mission auf das Schreiben der Klägerin vom 9. September 2024 und teilte ihr im Wesentlichen erstens mit, dass sie angesichts der in der Entscheidung vom 17. Juli 2024 (siehe oben, Rn. 3) genannten Krisensituation und der Anwendung des flexiblen Vergabeverfahrens im vorliegenden Fall auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung zurückgegriffen habe, und zweitens, dass sie nicht verpflichtet sei, alle in Libyen zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, ein Angebot abzugeben.

11

Aus einem Schreiben der Mission vom 12. Dezember 2024 geht hervor, dass der Auftrag EUBAM-24-24-Security Services an ein Konsortium aus zwei anderen Gesellschaften vergeben wurde.

Anträge der Parteien

12

Die Klägerin beantragt,

–

die spätestens am 10. September 2024, dem Tag des Ablaufs der Ausschreibungsfrist, bestandskräftige Entscheidung der Mission, sie nicht als Bewerber auszuwählen, der im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung für die Erbringung privater Sicherheitsdienste zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird, für nichtig zu erklären;

–

die Entscheidung vom 5. September 2024, mit der die Mission ihren Antrag vom 29. August 2024 auf Zulassung zur Abgabe eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

–

jede Entscheidung oder Handlung, die sich aus den beiden vorangegangenen Entscheidungen ergibt oder durch sie ermöglicht wurde, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung, für nichtig zu erklären;

–

der Mission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

13

In der Erwiderung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die ersten beiden oben genannten Klageanträge und fügt ihnen zwei weitere hinzu, mit denen sie beantragt,

–

die Ausschreibung für nichtig zu erklären;

–

den von der Mission an ein Konsortium aus den Unternehmen First Call Security Services und Amarante International vergebenen Auftrag für nichtig zu erklären.

14

Die Mission beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

15

In der Klageschrift macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Diese stützt sie erstens auf einen Rechtsfehler, mit dem die Entscheidung der Mission behaftet sei, das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung anzuwenden, zweitens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung und drittens auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung bei den Entscheidungen, die Klägerin nicht in der Vorauswahl der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen und ihr die Zulassung zur Abgabe eines Angebots zu verweigern. In der Erwiderung macht die Klägerin erstmals einen vierten Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung libyschen Rechts rügt.

Zum Streitgegenstand, soweit er sich auf den ersten und den zweiten Klageantrag bezieht

16

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der erste Klageantrag in der Klageschrift, der mit dem ersten Klageantrag in der Erwiderung identisch ist, gegen die Entscheidung der Mission richtet, die Klägerin nicht in der Vorauswahl der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Rahmen der Ausschreibung ein Angebot abgeben durften.

17

Der zweite Klageantrag in der Klageschrift und in der Erwiderung betrifft die von der Mission in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Weigerung, dem von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2024 formulierten Antrag auf Zulassung zur Abgabe eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung stattzugeben.

18

Die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei der Abfassung der Aufforderungen an geeignete Unternehmen, ein Angebot vorzulegen, obwohl die Klägerin im November 2023 ihr Interesse bekundet hatte und obwohl ihre Anträge vom 29. August und 2. September 2024 vorlagen, hat sich in der ausdrücklichen Weigerung der Mission in ihrem Schreiben vom 5. September 2024, mit dem sie auf den Antrag der Klägerin vom 29. August 2024 geantwortet hat, konkretisiert und deckt sich damit. Der Umstand, dass die Mission die Klägerin nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat, geht nicht über die ausdrückliche Weigerung in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 hinaus und hat daher gegenüber diesem Schreiben keine eigenständige Bedeutung. Außerdem hat die Mission nur in diesem Schreiben die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargelegt, die zu dieser Weigerung geführt haben, so dass es der Klägerin möglich war, Klage zu erheben, und das Gericht in die Lage versetzt wurde, die Rechtmäßigkeit der diese Weigerung enthaltenden Entscheidung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Antwort der Mission vom 11. September 2024 lediglich eine Erweiterung der im Schreiben vom 5. September 2024 dargelegten Erwägungen darstellt. Diese beiden Schreiben bilden ein unteilbares Ganzes, weshalb die Nachricht der Mission vom 5. September 2024 in Verbindung mit dem Schreiben vom 11. September 2024 zu lesen ist.

19

Nach alledem ist festzustellen, dass sich die ersten beiden Klageanträge in Bezug auf ihren Gegenstand überschneiden und dass sie daher als ein Ganzes zu behandeln sind, da sie beide im Kern die Weigerung der Mission betreffen, die Klägerin nicht in der Vorauswahl der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen, die ein Angebot abgeben durften.

Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags in der Klageschrift sowie des dritten und des vierten Klageantrags in der Erwiderung

20

Mit ihrem dritten Klageantrag begehrt die Klägerin, „jede Entscheidung oder Handlung, die sich aus den beiden vorangegangenen Entscheidungen ergibt oder durch sie ermöglicht wurde, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausschreibung“, für nichtig zu erklären.

21

Insoweit ist festzustellen, dass weder dieser Klageantrag noch der Text der Klageschrift irgendeine Klarstellung in Bezug auf die Handlungen enthält, die sich aus dem Schreiben vom 5. September 2024 in Verbindung mit dem Schreiben vom 11. September 2024 ergeben oder durch sie ermöglicht wurden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass solche Anträge den Streitgegenstand nicht hinreichend genau bezeichnen und daher gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts zurückzuweisen sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2017, Costa/Parlament, T‑15/15 und T‑197/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:332, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Der dritte und der vierte Klageantrag in der Erwiderung zielen zwar genau auf neue Rechtsakte ab, deren Nichtigerklärung beantragt wird. Sie sind jedoch offensichtlich unzulässig, da sie entgegen Art. 76 Buchst. d und e der Verfahrensordnung nicht im Stadium der Klageschrift vorgebracht worden sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine später während des Verfahrens erlassene Maßnahme nicht als neue Tatsache angesehen werden kann, der die Klägerin ihre Anträge anpassen könnte, ohne dass der Streitgegenstand geändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, EU:C:1979:215, Rn. 3, und vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, EU:T:1990:42, Rn. 69). Folglich kann der Umstand, dass die im dritten und im vierten Antrag der Erwiderung genannten Rechtsakte nach Erhebung der vorliegenden Klage erlassen wurden, keine Änderung des Streitgegenstands, wie er in der Klageschrift umschrieben ist, rechtfertigen.

23

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Klageanträge auch vor dem Hintergrund einer Anpassung der Klageschrift gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht als zulässig angesehen werden können. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger nämlich, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Entscheidung, den Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, oder vor Zustellung der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung im Stadium der Klageschrift beantragt worden war, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt worden wäre. Im Übrigen muss die Anpassung der Klageschrift nach Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung jedenfalls mit gesondertem Schriftsatz erfolgen, was hier nicht der Fall ist.

24

Nach alledem sind der dritte Klageantrag sowie der dritte und der vierte Antrag der Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler der Mission im Hinblick auf Art. 164 Abs. 1 Buchst. d und f der Haushaltsordnung in Verbindung mit Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Verordnung durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

25

Nach Ansicht der Klägerin hat die Mission im vorliegenden Fall durch die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung gegen die Haushaltsordnung verstoßen. Die Mission habe einen Fehler begangen, als sie in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 in Verbindung mit dem Schreiben vom 11. September 2024 auf eine Anwendung von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit deren Art. 164 Abs. 1 Buchst. d Bezug genommen habe.

26

Die Klägerin weist darauf hin, dass nach Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung für die Zwecke der Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt seien. Durch diese Vorschrift könne jedoch nur eine der drei in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Nr. 11.1 verlange nämlich, dass drei Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich das Vorliegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses, das Vorliegen einer Situation äußerster Dringlichkeit und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem nicht vorhersehbaren Ereignis und der Situation äußerster Dringlichkeit.

27

Im vorliegenden Fall werde jedoch dadurch, dass man von einer Krisensituation ausgehe, nur die zweite in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung vorgesehene Voraussetzung erfüllt, nämlich das Vorliegen einer Situation äußerster Dringlichkeit. Entgegen dem, was die Schreiben der Mission vom 5. und 11. September 2024 vermuten ließen, seien die beiden anderen Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt. Da die Mission die Nichtberücksichtigung der Klägerin allein mit einer „Krisensituation“ gerechtfertigt habe, die in der Entscheidung vom 17. Juli 2024 (siehe oben, Rn. 2) für Libyen anerkannt worden sei, habe sie ihre Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet.

28

Die Mission tritt diesem Vorbringen entgegen.

29

Die Parteien sind sich im Wesentlichen uneinig darüber, ob die Mission mit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung gegen die Haushaltsordnung verstoßen hat. Konkret ist die von der Mission vorgebrachte Begründung strittig, die sich auf Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Haushaltsordnung in Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Haushaltsordnung stützt und die die Klägerin für fehlerhaft hält. Es geht um die Frage, ob die Vorschriften von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung alle oder nur einige der in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung aufgestellten Bedingungen abdecken.

30

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung, da es darin heiße, dass „Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt [sind]“, nur die Voraussetzung des Vorliegens einer „äußersten Dringlichkeit“, nicht aber die übrigen Voraussetzungen von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung erfülle. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass sie, indem sie in der Erwiderung auf die Zuschreibbarkeit eines „nicht vorhersehbaren Ereignisses“, einer der in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung genannten Voraussetzungen, hingewiesen habe, nur auf den Kausalzusammenhang Bezug genommen habe, der zwischen der „äußersten Dringlichkeit“ und den in dieser Vorschrift selbst genannten „nicht vorhersehbaren Ereignissen“ bestehen müsse. Daraus folge, dass sie nicht auf den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eingegangen sei, der Teil der letzten in dieser Nummer vorgesehenen Voraussetzung sei. Die Mission wiederum hat in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebracht, dass der Wortlaut von Anhang I Nr. 39.2 Satz 1 der Haushaltsordnung sämtliche in Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs genannten Voraussetzungen umfasse.

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 178 Abs. 1 der Haushaltsordnung für Verträge, die unter Kapitel 3 fallen, die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe nach Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung gelten. Dies gilt vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 dieser Verordnung festgelegt werden.

32

Was diese allgemeinen Bestimmungen anlangt, so gelten nach Art. 160 Abs. 1 der Haushaltsordnung für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Nach Art. 160 Abs. 2 der Verordnung werden alle Verträge auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Art. 164 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung angewendet wird.

33

Nach Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Haushaltsordnung können Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Bekanntmachung, vergeben werden. Nach Art. 164 Abs. 5 Buchst. f der Haushaltsordnung kann der öffentliche Auftraggeber das Verhandlungsverfahren u. a. für Verträge anwenden, die unter die eindeutig definierten „außergewöhnlichen Umstände“ fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.

34

Nach Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 1 der Haushaltsordnung hält der öffentliche Auftraggeber, wenn er auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreift, insbesondere die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Art. 164 Abs. 4 dieses Anhangs ein.

35

Nach Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung kann der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts Verträge im Verhandlungsverfahren vergeben, „soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 41 [dieses Anhangs] einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist“.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ungeachtet des Vertragswerts zulässt, wenn letztlich sechs – und nicht drei – kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: erstens muss das Verhandlungsverfahren „unbedingt erforderlich“ sein, zweitens müssen „dringliche, zwingende Gründe“ vorliegen, die drittens „im Zusammenhang stehen“ mit viertens „nicht vorhersehbaren Ereignissen“. Fünftens dürfen die dringlichen, zwingenden Gründe es „nicht zulassen, die [allgemeinen Verfahrens‑]Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 41“ dieses Anhangs der Haushaltsordnung „einzuhalten“, und sechstens darf die „Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben“ sein.

37

Außerdem bestimmt Anhang I Nr. 39.2 Satz 1 der Haushaltsordnung, dass „[f]ür die Zwecke der Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe c [der Haushaltsordnung] … Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt [sind]“. Der zweite Satz dieser Nummer ermächtigt den bevollmächtigten Anweisungsbefugten, gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betreffenden bevollmächtigten Anweisungsbefugten festzustellen, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, wobei er seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung überprüft.

38

Diese Vorschriften gehören zu denen, mit denen der Unionsgesetzgeber in Anhang I Kapitel 3 der Haushaltsordnung spezifische Regeln für die Anwendung und Durchführung von Vergabeverfahren im Rahmen von Maßnahmen der Union im Außenbereich vorgesehen hat.

39

In der vorliegenden Rechtssache ist in Anbetracht der unterschiedlichen Auslegungen der Parteien zu klären, welche der in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung genannten Voraussetzungen in Anwendung von Nr. 39.2 dieses Anhangs als erfüllt ansehen werden können.

40

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihre Ziele und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung auch jede Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2008, Kommission/Italien, C‑157/06, EU:C:2008:530, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Ausnahmecharakter von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung.

– Zur wörtlichen Auslegung von Anhang I Nr. 39.2 Satz 1 der Haushaltsordnung

41

Bei den von den Parteien vertretenen Auslegungen von Anhang I Nr. 39.2 Satz 1 der Haushaltsordnung (siehe oben, Rn. 30) handelt es sich im Wesentlichen um wörtliche Auslegungen, die sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vergaberichtlinien stützt, die bei der Vergabe solcher Aufträge im Gebiet der Union anwendbar sind.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vergaberichtlinien die Ausnahme für das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung anzuwenden ist, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es müssen ein nicht vorhersehbares Ereignis und zusätzlich dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht vorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen gegeben sein (Urteil vom 28. März 1996, Kommission/Deutschland, C‑318/94, EU:C:1996:149, Rn. 14, und Beschluss vom 20. Juni 2013, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C‑352/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:416, Rn. 50).

43

Was die drei insbesondere von der Klägerin angeführten Voraussetzungen betrifft, nämlich dass zusätzlich zu einem nicht vorhersehbaren Ereignis dringliche und zwingende Gründe gegeben sein müssen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht vorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen bestehen muss, so sind die Vorschriften über das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, wie sie in den Vergaberichtlinien dargelegt und in die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs übernommen worden sind, nahezu identisch mit den entsprechenden Bestimmungen von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung. Folglich kann die Auslegung dieser Anforderungen durch den Gerichtshof auf diese Nummer übertragen werden.

44

Außerdem geht bereits aus dem Wortlaut von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung, der oben in Rn. 37 wiedergegeben ist, klar hervor, dass die dort vorgenommene Gleichstellung zwischen „äußerster Dringlichkeit“ und „Interventionen im Rahmen von Krisensituationen“ so zu verstehen ist, dass die oben in Rn. 36 erwähnten Voraussetzungen 2, 3, und 4 von Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs umfasst sind.

45

Wenn die Union im Rahmen von Krisensituationen interveniert, liegt nämlich eine „äußerste Dringlichkeit“ im Sinne von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung vor. Diese Dringlichkeit entsteht gemäß der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung aufgrund einer Intervention der Union, die im Rahmen einer Krisensituation für erforderlich gehalten wird. So erfolgt in Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung eine wörtliche Gleichstellung zwischen der „Intervention der Union im Rahmen einer Krisensituation“ und einer „Situation äußerster Dringlichkeit“ im Sinne von Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs. Aus dem kombinierten Wortlaut dieser beiden Vorschriften ergibt sich somit, dass die „Krisensituation“ die „Intervention der Union“ verursacht, die ex lege als „äußerste Dringlichkeit“ eingestuft wird.

46

Dies ändert freilich nichts daran, dass entgegen dem, was die Mission in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht geltend zu machen scheint, die drei anderen in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich die unbedingte Erforderlichkeit, die Unmöglichkeit der Einhaltung der allgemeinen Verfahrensfristen und die fehlende Zuschreibbarkeit an den öffentlichen Auftraggeber, deren Einhaltung im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht bestritten wird, auch im besonderen Kontext der Anwendung von Nr. 39.2 dieses Anhangs von Rechts wegen anwendbar bleiben.

47

In einem solchen Kontext bleibt der öffentliche Auftraggeber nämlich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass alle sechs in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar auch jene, die in Nr. 39.2 dieses Anhangs nicht genannt sind.

48

Somit müssen auch die Voraussetzungen der strikten Erforderlichkeit, der Unmöglichkeit der Einhaltung der allgemeinen Verfahrensfristen und der fehlenden Zuschreibbarkeit an den öffentlichen Auftraggeber erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass jedes Vergabeverfahren alle Voraussetzungen von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung erfüllt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keine spezifischen Argumente zu diesen Voraussetzungen vorgetragen und erst recht keinen Verstoß gegen diese Voraussetzungen gerügt.

– Zur systematischen Auslegung

49

Die oben in den Rn. 44 und 45 dargelegte Auslegung wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung einfügt.

50

Wenn nämlich Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung für die Zwecke der Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs auf eine Situation der „Krise“ Bezug nimmt, verweist er auf einen Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber selbst in Art. 2 Nr. 21 dieser Verordnung definiert hat. Nach letztgenannter Bestimmung bezeichnet der Ausdruck Krise „eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder seine Nachbarschaft destabilisiert wird“ (Art. 2 Nr. 21 Buchst. a der Haushaltsordnung), oder Situationen u. a. „als Folge von … durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten“, oder von vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen (Art. 2 Nr. 21 Buchst. b der Haushaltsordnung).

51

Diese Definition von „Krise“ in Art. 2 Nr. 21 der Haushaltsordnung bestätigt und verdeutlicht die Auslegung von Anhang I Nr. 39.2 dieser Verordnung, wonach diese Nr. 39.2 die zweite, die dritte und die vierte Voraussetzung von Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs erfasse.

52

Da diese Definition den Begriff „Krise“ sowohl mit einer „Gefahrensituation“ als auch mit der Gefahr eines Konflikts oder einer Destabilisierung eng verbindet, impliziert sie unweigerlich, dass der Begriff „Krise“ den Begriff „nicht vorhersehbare Ereignisse“ umfasst. Der Begriff „Gefahr eines Konflikts oder einer Destabilisierung“ bezieht sich somit zwangsläufig auf eine Reihe von Vorfällen, die negative Auswirkungen u. a. auf den Frieden oder die Stabilität haben, indem er den in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung genannten Begriff „nicht vorhersehbare Ereignisse“ vollständig widerspiegelt und veranschaulicht.

53

Darüber hinaus weist der Begriff „Gefahrensituation“ im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. a der Haushaltsordnung zwangsläufig auf die Möglichkeit hin, dass solche Vorfälle auftreten können. Die „Gefahrensituation“ und die „Gefahr eines Konflikts oder einer Destabilisierung“ können nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, da sich die erste vielmehr unmittelbar aus der zweiten ergibt. Der Ausdruck „unmittelbar oder kurzfristig“ in Art. 2 Nr. 21 Buchst. a der Haushaltsordnung verstärkt diesen Gedanken, indem er die Dringlichkeit der Situation verstärkt und eine Verbindung zwischen der bestehenden Gefahr und der Gefahr einer Eskalation zu einem bewaffneten Konflikt oder einer Bedrohung für die regionale Stabilität herstellt. In Anbetracht dieser Interdependenz ist das Verhältnis zwischen der bestehenden Gefahr und der Gefahr einer Eskalation zu einem bewaffneten Konflikt dahin auszulegen, dass ein Kausalzusammenhang besteht.

54

Somit umfasst der in Art. 2 Nr. 21 der Haushaltsordnung definierte Begriff „Krise“ nicht nur die zweite und die vierte Voraussetzung von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung, nämlich die äußerste Dringlichkeit und die Unvorhersehbarkeit der Ereignisse, sondern auch und notwendigerweise den Kausalzusammenhang, auf den u. a. in der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung Bezug genommen wird. Im Übrigen wäre, wenn im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Buchst. b der Haushaltsordnung auf die „Krise“ Bezug genommen würde, festzustellen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Situationen, insbesondere Situationen „als Folge von … durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten“, ebenfalls einen Zustand äußerster Dringlichkeit hervorrufen können. Auch diese Situationen begründen daher zwangsläufig den Kausalzusammenhang.

– Zur teleologischen Auslegung

55

Die Auslegung, wonach Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung die zweite, die dritte und die vierte Voraussetzung von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung abdecke, findet eine weitere Bestätigung, wenn die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) geprüft werden, wie sie sich aus Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie den Art. 42 und 43 EUV ergeben, und wenn die Ziele des auf die GASP anwendbaren Vergaberechts der Union geprüft werden.

56

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2013/233 unter Berufung auf Art. 28, Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 EUV erlassen wurde. Die beiden letztgenannten Bestimmungen gehören zu Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des EU-Vertrags, der der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gewidmet ist, die einen wesentlichen Bestandteil der GASP darstellt.

57

Als Erstes ergibt sich aus der allgemeinen Systematik der Art. 42 und 43 EUV, dass die verfassungsgebende Gewalt der Union, d. h. die Mitgliedstaaten, die GASP und insbesondere die GSVP mit einem spezifischen Rechtsrahmen ausstatten wollte, damit die Union in Krisensituationen wirksam handeln kann.

58

Genauer gesagt ist die GSVP nach Art. 42 Abs. 1 EUV integraler Bestandteil der GASP und „sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit“. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Union in der Lage ist, konkret und wirksam Mittel einzusetzen, die an die Anforderungen des jeweiligen Kontexts angepasst sind. Die durch solche Mittel hergestellte Operationsfähigkeit würde aber ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn sie insbesondere in Situationen, in denen sich die Sicherheitslage rapide verschlechtert, nicht zügig mobilisiert werden könnte.

59

Art. 43 Abs. 1 EUV beschreibt den Umfang dieser Operationsfähigkeit, indem er die Missionen aufzählt, die der Union übertragen werden können, die u. a. die Aufgaben der Konfliktverhütung, der Erhaltung des Friedens und der Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfassen, die zur Krisenbewältigung gehören. Diese Missionen finden naturgemäß in Kontexten statt, die durch Dringlichkeit, Unvorhersehbarkeit und die Erforderlichkeit einer unmittelbaren Reaktion gekennzeichnet sind. Daraus folgt, dass die Verfasser des EU-Vertrags gewollt haben, dass die Union innerhalb von Fristen tätig werden kann, die mit den Anforderungen solcher Situationen vereinbar sind.

60

Diese Anforderung wird durch Art. 38 EUV bestätigt, auf den im Übrigen Art. 9 des Beschlusses 2013/233 verweist. Diese Bestimmung überträgt dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) in Abs. 1 die Überwachung der internationalen Lage und in ihrem Abs. 2 die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen. Die Übertragung dieser Zuständigkeiten auf ein ständiges Gremium, das speziell mit der Überwachung der Entwicklung der internationalen Lage betraut ist, zeigt das Bestreben, die Kontinuität des Handelns der Union und die Fähigkeit zur raschen Anpassung an die Umstände zu gewährleisten, indem Entscheidungsfristen vermieden werden, die mit der Bewältigung dringlicher Situationen unvereinbar sind.

61

Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich bei gemeinsamer Auslegung und im Licht ihres Zwecks, dass die Schnelligkeit des Handelns ein strukturelles Element des Rechtsrahmens der GASP und der GSVP darstellt. Diese Schnelligkeit beruht nicht auf rein politischen Opportunitätserwägungen, sondern gehört zu den wesentlichen Zielen, die mit dem EU-Vertrag im Bereich der Krisenprävention und ‑bewältigung verfolgt werden, damit die Union in einer dringlichen Situation wirksam eingreifen kann.

62

Was als Zweites insbesondere das Vergaberecht der Union betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es auf dem Grundprinzip eines offenen, fairen und transparenten Wettbewerbs beruht. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere die Anwendung des in Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Haushaltsordnung sowie in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung, haben Ausnahmecharakter und sind als solche eng auszulegen.

63

Die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich von Maßnahmen im Außenbereich sind jedoch so auszulegen, dass sie wirksam zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die mit dem Rechtsrahmen der betreffenden Unionsmaßnahme verfolgt werden.

64

Die GASP und erst recht die GSVP stellen einen besonderen Politikbereich dar, der im Allgemeinen durch das Gebot der Reaktionsbereitschaft und Flexibilität gekennzeichnet ist, insbesondere im Fall einer erwiesenen Krise. Das für Maßnahmen im Rahmen des GSVP geltende Vergaberecht folgt zwangsläufig derselben Logik.

65

Insoweit wollte der Unionsgesetzgeber, indem er sich auf den Begriff „Krise“ gestützt hat, wie er in Art. 2 Nr. 21 der Haushaltsordnung definiert und in deren Anhang I Nr. 39.2 wiedergegeben ist, die für die Bewältigung einer Krise erforderlichen Mittel einer besonderen Regelung unterwerfen, die den besonderen Erfordernissen solcher Situationen, insbesondere den der GASP innewohnenden Geboten der Schnelligkeit und der Flexibilität, Rechnung trägt.

66

Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung stellt somit einen Ausgleich zwischen der Strenge, die das Vergaberecht der Union sowohl im Hinblick auf die Beachtung des Wettbewerbsgrundsatzes als auch im Hinblick auf die strikte Regelung der Ausnahmen kennzeichnet, und dem der GASP und der GSVP eigenen Gebot der Reaktionsbereitschaft her. Indem diese Bestimmung „Interventionen im Rahmen von Krisensituationen“ einer Situation „äußerster Dringlichkeit“ gleichstellt, schafft sie gerade das erforderliche Gleichgewicht zwischen Haushaltsdisziplin und operativer Effizienz.

67

Daraus folgt, dass die Auslegung von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung im Licht des Begriffs „Krise“, wie er in Art. 2 Nr. 21 dieser Verordnung definiert ist, zu dem Ergebnis führt, dass die Formulierung „Interventionen im Rahmen von Krisensituationen“ alle Tatbestandsmerkmale der äußersten Dringlichkeit umfasst, einschließlich der beiden zusätzlichen Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit des Ereignisses und des Vorhandenseins eines Kausalzusammenhangs, wie sie in Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehen sind.

– Zu der von der Mission im vorliegenden Fall vorgenommenen Auslegung

68

Im vorliegenden Fall hatte die Mission in ihrer Antwort vom 5. September 2024 nicht nur Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung, sondern auch Nr. 39.2 dieses Anhangs erwähnt. Soweit sie sich in ihrem Schreiben vom 11. September 2024 als Ergänzung zu ihrer Antwort vom 5. September 2024 auf das Vorliegen einer „Krisensituation“ in Libyen gestützt hat, um die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung zu rechtfertigen, bezog sich ein solcher Hinweis offensichtlich auf Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung, der, wie oben dargelegt, in Verbindung mit Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs zu lesen ist.

69

Unter diesen Umständen hat sich die Mission durch die Bezugnahme auf Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c der Haushaltsordnung und auf Nr. 39.2 dieses Anhangs sowie auf den Begriff „Krisensituation“ darauf beschränkt, den einschlägigen rechtlichen Rahmen zu erwähnen, ohne hinsichtlich der vorzunehmenden Auslegung einen Fehler zu begehen.

70

Insoweit ist klarzustellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer „Krisensituation“, die für die Zwecke der Anwendung bestimmter in der Haushaltsordnung genannter Vergabeverfahren geltend gemacht wird, in Frage zu stellen, wie sie in der Entscheidung vom 17. Juli 2024 enthalten ist.

71

Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung in Krisensituationen

72

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Mission habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 164 Abs. 1 Buchst. d und f der Haushaltsordnung in Verbindung mit Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 dieser Verordnung erfüllt gewesen seien. Damit wirft die Klägerin der Mission mehrere offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 vor.

73

Als Erstes habe die Mission nicht nachgewiesen, dass eine „Krisensituation“ die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gerechtfertigt habe. Auf der Grundlage der von der Mission in ihren Schreiben vom 5. und 11. September 2024 übermittelten Angaben lasse sich nämlich nicht feststellen, dass es eine solche „Krisensituation“ in Bezug auf Libyen tatsächlich gegeben habe, dass sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch bestanden habe und dass die Interventionen der Mission im Rahmen einer Krise erfolgt seien. In Bezug auf die „Krisensituation“ habe die Mission zwar auf die Entscheidung vom 17. Juli 2024 Bezug genommen. Diese Entscheidung sei jedoch in keiner Weise eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Schreiben vom 5. September 2024. Diese Entscheidung, die die Mission als eine Art „Allgemeingenehmigung“ zu verstehen scheine, die die Klägerin jedenfalls nicht zu beanstanden habe, sei weder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf der Website EUR-Lex oder auf öffentlichen Websites noch von der Kommission selbst veröffentlicht worden.

74

Zweitens habe die Mission auch das Vorliegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses nicht nachgewiesen. Ein solches Ereignis könne nicht allein darin bestehen, dass die Mission im Sommer 2024 dringend private Sicherheitsdienste benötigt habe. Das Erfordernis, dass die Mission die Sicherheit ihres Personals und ihrer Anlagen zu gewährleisten habe, bestehe nämlich fortwährend. Die von der Mission geltend gemachte „Krisensituation“ könne nicht die Ursache für ein nicht vorhersehbares Ereignis sein.

75

Die Mission tritt diesem Vorbringen entgegen.

76

Als Erstes weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Mission die Beweislast für den Nachweis der Tatsachen trägt, die die in Art. 164 Abs. 5 Buchst. f der Haushaltsordnung genannte Voraussetzung des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“ und damit insbesondere des Vorliegens einer Krisensituation im Sinne von Anhang I Nr. 39.2 dieser Verordnung abdecken können. Die Beweislast dafür, dass die diese Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich gegeben sind, liegt bei dem, der sich auf sie berufen möchte (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C‑337/05, EU:C:2008:203, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Oktober 2009, Kommission/Deutschland, C‑275/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:632, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Im vorliegenden Fall kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg bestreiten, dass die Mission ihrer Beweislast in Bezug auf die Rechtfertigung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung nachgekommen ist, da die Mission das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung nachgewiesen hat und nicht einmal bestritten wird, dass die übrigen in Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

78

In ihrem Schreiben vom 11. September 2024 hat die Mission nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Direktor des Dienstes für außenpolitische Instrumente der Kommission in der Entscheidung vom 17. Juli 2024„die Anerkennung der Krisensituation und die Anwendung von flexiblen Beschaffungsverfahren verlängert“ habe. Mit dieser Formulierung nahm die Mission ausdrücklich auf die Krisensituation für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 Bezug.

79

Insoweit macht die Klägerin vergeblich geltend, dass es ihr „unmöglich“ gewesen sei, zu wissen, dass in Libyen in diesem Zeitraum eine Krisensituation bestanden habe.

80

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abfassung der fraglichen Schreiben der Mission (am 5. und 11. September 2024) Kenntnis vom Bestehen einer Krisensituation in Libyen im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 hatte.

81

Erstens ist nämlich anzunehmen, dass die Klägerin, die im Übrigen ein Fachbetrieb im Bereich der Sicherheitsdienste ist, zum Zeitpunkt der Abfassung der fraglichen Schreiben der Mission (am 5. und 11. September 2024) Kenntnis von dem tatsächlichen Kontext haben konnte, in dem die Mission eingerichtet worden war.

82

Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 1 bis 5 des Beschlusses 2013/233 hervor, dass die Einrichtung der Mission im Jahr 2013 von der Feststellung einer Krisensituation in Libyen abhängig gemacht worden war. Insbesondere geht aus dem dritten Erwägungsgrund dieses Beschlusses in seiner ursprünglichen Fassung hervor, dass der Rat der Europäischen Union am 31. Januar 2013 ein „Krisenmanagementkonzept“ für eine eventuelle zivile GSVP-Mission in Libyen gebilligt hat. Außerdem geht aus dem fünften Erwägungsgrund dieses Beschlusses, ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung, hervor, dass die Mission im Kontext einer Lage durchgeführt wird, die „sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns“ der Union nach Art. 21 EUV „behindern könnte“. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses im Wesentlichen, dass die Mission eine „Krisenmanagementoperation“ ist.

83

Zweitens kann die Klägerin vernünftigerweise nicht geltend machen, dass sie zum Zeitpunkt der Abfassung der fraglichen Schreiben der Mission (am 5. und 11. September 2024) den tatsächlichen Rahmen, mit dem die Verlängerung des Mandats der Mission für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 gerechtfertigt worden sei, nicht gekannt habe.

84

Von 2014 bis 2023 wurde der Beschluss 2013/233 nämlich durch mehrere Beschlüsse des Rates geändert, die u. a. die Verlängerung des Mandats der Mission als Krisenbewältigungsoperation u. a. aufgrund der in Libyen bestehenden Krisensituation zum Ziel hatten, wobei der letzte dieser Beschlüsse – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant – der Beschluss (GASP) 2023/1305 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/233 (ABl. 2023, L 161, S. 68) war.

85

Insbesondere geht aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1305 hervor, dass „[i]m Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der [Mission] … das [PSK] vereinbart hat, dass die Mission um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2025 verlängert wird und in diesem Zeitraum dazu beitragen sollte, die Kapazitäten der zuständigen libyschen Behörden und Stellen auszubauen, um die Landesgrenzen zu schützen, grenzüberschreitende Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Migrantenschleusung, zu bekämpfen und gegen Terrorismus vorzugehen“.

86

Die im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1305 erwähnte Verlängerung des Mandats der Mission als „Krisenmanagementoperation“ bis zum 30. Juni 2025 beruht jedoch auf der wiederholten Anerkennung der anhaltenden Krisensituation in Libyen durch den Rat.

87

Darüber hinaus beklagt die Klägerin, dass der Beschluss vom 17. Juli 2024 nicht veröffentlicht worden sei.

88

Auch wenn die Klägerin keinen Zugang zu diesem Beschluss hatte, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schreiben vom 11. September 2024 Zugang zu seinem wesentlichen Inhalt erhalten hat. Darin wurde ausgeführt, dass der Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente die Anerkennung der Krisensituation in Libyen verlängert habe, und klargestellt, dass die genannte Krise der in Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung definierten Krise entspreche, wobei diese Bestimmung von der Mission bereits in ihrem Schreiben vom 5. September 2024 angeführt worden war.

89

Jedenfalls hat der Umstand, dass die Entscheidung vom 17. Juli 2024 nicht zugänglich war, keinen Einfluss auf die – wenn auch implizite – Feststellung einer Krisensituation in Libyen im Wortlaut des dritten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2023/1305. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Erwägungsgrund Teil der tatsächlichen Grundlage ist, die den Parteien bekannt sein muss und die nicht nur der Entscheidung vom 17. Juli 2024, sondern auch den Schreiben vom 5. und 11. September 2024 zugrunde liegt. Aufgrund der vom Rat erlassenen Beschlüsse über die Verlängerung des Mandats der Mission und insbesondere aufgrund des Wortlauts des dritten Erwägungsgrundes des Beschlusses 2023/1305, der seinerseits veröffentlicht worden war, ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in Unkenntnis der in Libyen bestehenden „Krisensituation“ im Sinne von Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung und der Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum 30. Juni 2025 sein konnte.

90

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Mission das Vorliegen eines „nicht vorhersehbaren Ereignisses“ im Sinne von Anhang I Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c nicht nachgewiesen habe (siehe oben, Rn. 74), ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass, wie sich im Wesentlichen aus den Ausführungen zum ersten Klagegrund ergibt, die in Anhang I Nr. 39.2 der Haushaltsordnung genannte und in Art. 2 Nr. 21 Buchst. a dieser Verordnung definierte Formulierung „Interventionen im Rahmen von Krisensituationen“ u. a. die Voraussetzung des Vorliegens eines nicht vorhersehbaren Ereignisses umfasst, von der in Nr. 11.1 Unterabs. 2 Buchst. c dieses Anhangs die Rede ist. Folglich war die Mission nicht verpflichtet, neben dem Vorliegen einer Krisensituation das Vorliegen eines nicht vorhersehbaren Ereignisses eigens nachzuweisen.

91

Insoweit ist festzustellen, dass sich die Krisensituation, auf die sich die Entscheidung vom 17. Juli 2024 stützt, tatsächlich in nicht vorhersehbaren Ereignissen konkretisiert hat, ohne dass die Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Feststellung des Vorliegens dringlicher, zwingender Gründe in Frage gestellt hätte.

92

Wie die Mission ausgeführt hat, was die Klägerin nicht bestreitet, war sie im Jahr 2024, einen Monat vor der Veröffentlichung der Ausschreibung, mit Gewalt in Tripolis konfrontiert, die durch die Absetzung des Gouverneurs der Zentralbank von Libyen ausgelöst wurde. Diese Feindseligkeiten führten zur Schließung von Straßen, zu Reisebeschränkungen, zu tödlichen Gefechten und zu einer fast vollständigen Lähmung der Region infolge schwerwiegender Störungen der Öl- und Kraftstoffversorgung. Wenngleich sich die Situation im Oktober 2024 stabilisiert hat, bestanden die zugrunde liegenden Spannungen zum Zeitpunkt der Abfassung der angefochtenen Schreiben noch fort. Zu diesem Zeitpunkt war die Lage in Libyen noch immer instabil, gab es keine verlässliche Zentralgewalt und keinen vorhersehbaren administrativen und rechtlichen Rahmen.

93

Dieses Beispiel veranschaulicht die Bedeutung des Begriffs „Krise“ im Hinblick auf die Voraussetzung des „nicht vorhersehbaren Ereignisses“. Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, mit dem ein fehlender Nachweis eines solchen Ereignisses geltend gemacht wird, nicht gefolgt werden. Die bloße Feststellung einer Krise im Sinne von Anhang I Nummer 39.2 der Haushaltsordnung setzt nämlich a priori das Eintreten nicht vorhersehbarer Ereignisse voraus, die im vorliegenden Fall nicht bestritten werden können.

94

Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

95

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Mission habe im Schreiben vom 5. September 2024 eingeräumt, eine Erkundung des lokalen Marktes durchgeführt zu haben, indem sie Sicherheitsunternehmen auf der Grundlage öffentlicher Dokumente und der von der Behörde für Anlagensicherheit in Libyen vorgelegten Listen ausgewählt habe. Obwohl die Mission anerkannt habe, dass die Klägerin ein bei dieser Behörde zugelassenes Dienstleistungsunternehmen sei, habe sie sich dafür entschieden, sie von der Liste der zur Angebotsabgabe berechtigten Bewerber auszuschließen.

96

Nach Ansicht der Klägerin kann dieser Ausschluss jedoch erstens nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden, dass die Mission rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, alle zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern.

97

Zweitens verstoße dieser Ausschluss, der auf diskriminierenden Kriterien beruhe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

98

Drittens habe die Mission gemäß Informationen, die in den Schreiben vom 5. und 11. September 2024 nicht enthalten seien, insbesondere Gesellschaften, deren Führungskräfte umstrittene Verbindungen zu bestimmten libyschen islamischen Gruppen unterhalten hätten, sowie andere Wirtschaftsteilnehmer, die mit negativen Vorfällen in der Vergangenheit in Verbindung stünden, ausgewählt.

99

Soweit die Mission viertens im Rahmen der Klagebeantwortung ausgeführt habe, dass bei der Auswahl Einrichtungen, die bereits mit der Mission zusammengearbeitet hätten, bevorzugt worden seien, reiche dieses Kriterium für sich genommen aus, um das gesamte Ausschreibungsverfahren fehlerhaft zu machen, da die Auswahl oder Vorauswahl nur anhand objektiver Kriterien erfolgen könne, die auf Eigenschaften beruhten, die im Angebot genannt seien bzw. die der Bewerber besitze. Zudem sei das ebenfalls in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen der Mission, sie habe Gesellschaften mit Sitz in Palm City Residences, einem Komplex in Tripolis, bevorzugt, eine bloße Behauptung, die nicht durch die Aktenlage untermauert werde und zudem einem offensichtlich zufälligen Kriterium gleichkomme. Im vorliegenden Fall seien die Dienstleister, die den Auftrag EUBAM-24-24-Security Services erhalten hätten, jedenfalls Gesellschaften mit Sitz außerhalb von Palm City Residences.

100

Die Mission tritt diesem Vorbringen entgegen.

101

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 32 ausgeführt, nach Art. 160 Abs. 2 der Haushaltsordnung der Grundsatz, dass Verträge auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden, keine Anwendung findet, wenn der öffentliche Auftraggeber das Verfahren nach Art. 164 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung anwendet.

102

In Anwendung dieser Vorschriften ist bereits entschieden worden, dass dem öffentlichen Auftraggeber, wenn er wirksam nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung erfüllt sind, nicht vorgeworfen werden kann, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, dass bestimmte auf dem von diesem Verfahren betroffenen Markt tätige Unternehmen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden (Urteil vom 6. September 2023, Enmacc/Kommission, T‑1/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:506, Rn. 120). Ebenfalls nach der Rechtsprechung kann ein Kläger, der beantragt hatte, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu werden, nicht geltend machen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in allen Phasen des Verfahrens zur Vergabe des in einem solchen Verfahren in Rede stehenden Auftrags zu beachten sei (Urteil vom 6. September 2023, Enmacc/Kommission, T‑1/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:506, Rn. 121).

103

Zum einen steht fest, dass die vorliegende Rechtssache ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung betrifft. Zum anderen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Mission dieses Verfahren nicht rechtmäßig durchgeführt hat. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin als Unternehmen, das nicht nur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, nicht auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung berufen.

104

Unter diesen Umständen ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung libyschen Rechts

105

Mit einem erstmals in den Rn. 66 bis 72 der Erwiderung vorgetragenen Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das „ausgewählte Angebot und damit der Auftrag EUBAM-24-24-Security Services“ libysche Rechtsvorschriften verletzten, da dadurch private Sicherheitsleistungen an einen nicht libyschen Anbieter vergeben würden, während nach diesen Rechtsvorschriften grundsätzlich kein ausländisches Unternehmen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, private Sicherheitsleistungen im libyschen Hoheitsgebiet erbringen dürfe.

106

Insoweit genügt der Hinweis, dass dieser Klagegrund zur Stützung des in der Erwiderung genannten vierten Klageantrags geltend gemacht worden ist. Da dieser Klageantrag unzulässig ist (siehe oben, Rn. 24), ist der zu seiner Stützung geltend gemachte Klagegrund folglich zurückzuweisen.

Kosten

107

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

108

Gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

109

Wenngleich die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Vertreterin der Mission, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurde, nicht zu der ursprünglich vom Gericht für den 4. Dezember 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen ist und keine Begründung für diese Abwesenheit vorgelegt hat, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

110

Das Gericht hält es bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles für geboten, der Mission die Kosten aufzuerlegen, die den Parteien im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2025 entstanden sind, zu der sie geladen worden waren, die aber letztlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden musste.

111

Zudem ist festzustellen, dass der Klägerin im Beschluss vom 9. April 2025, Alhares for Security Services and Occupational Safety/EUBAM Libya (C‑878/24 P [R], EU:C:2025:256), die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auferlegt wurden, soweit dieses im Wege eines Rechtsmittels fortgesetzt wurde.

112

Da die Klägerin mit allen ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr nach alledem gemäß dem Antrag der Mission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Mission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht aufzuerlegen, mit Ausnahme der gesamten Kosten, die durch die ursprünglich für den 4. Dezember 2025 anberaumte mündliche Verhandlung entstanden sind, die von der Mission zu tragen sind.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Alhares for Security Services and Occupational Safety trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht, mit Ausnahme der gesamten Kosten, die durch die ursprünglich für den 4. Dezember 2025 anberaumte mündliche Verhandlung entstanden sind.

 

3.

Die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) trägt die gesamten Kosten, die durch die ursprünglich für den 4. Dezember 2025 anberaumte mündliche Verhandlung entstanden sind.

 

Papasavvas

Kowalik-Bańczyk

da Silva Passos

Cassagnabère

Pavelin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.