URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
22. Oktober 2025 ( *1 )
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke CMS Italy – Ältere internationale Bildmarken, die eine nach links springende Raubkatze darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ausmaß der Bekanntheit – Pflicht des EUIPO, den für den vor ihm unterliegenden Beteiligten günstigsten Fall ausdrücklich zu berücksichtigen – Sorgfaltspflicht“
In der Rechtssache T‑491/24,
Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Ivanauskas und V. Ruzek als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
CMS Costruzione macchine speciali SpA mit Sitz in Alonte (Italien),
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters P. Zilgalvis,
Kanzler: G. Mitrev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Klägerin und an das EUIPO und deren bei der Kanzlei des Gerichts am 14. und am 21. Mai 2025 eingegangenen Antworten,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Puma SE, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Juli 2024 (Sache R 2215/2019‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Am 21. Dezember 2012 benannte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die CMS Costruzione macchine speciali SpA, im Rahmen des Antrags auf Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1150538 mit einem Prioritätsdatum vom 14. Dezember 2012 die Europäische Union. |
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Die Marke, für die diese Benennung vorgenommen wurde, ist die folgende Bildmarke:
Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen
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Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
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Am 21. November 2013 erhob die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen. |
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Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Marken (im Folgenden: ältere Marken) gestützt:
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Der Widerspruch wurde mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet. Er richtete sich gegen alle oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen und stützte sich auf alle von der älteren Marke Nr. 2 erfassten Waren und auf einen Teil der von der älteren Marke Nr. 1 erfassten Waren, nämlich die Waren der Klassen 18, 25 und 28. Bekanntheit wurde für alle Waren, auf die sich der Widerspruch stützte, und für alle Länder, in denen die älteren Marken Schutz genießen, beansprucht. Zum Nachweis dieser Bekanntheit wurden dem Widerspruch als Anlage 18 Dokumente einschließlich früherer Entscheidungen der Widerspruchsabteilung beigefügt. |
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Am 28. November 2014 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen worden sei. |
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Am 26. Januar 2015 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein. Zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken legte sie erstmals vor der Beschwerdekammer drei CDs als Anlagen vor, die zwölf Dokumente oder Gruppen von Dokumenten enthielten. |
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Mit Entscheidung vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: erste Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Bekanntheit der älteren Marken nicht nachgewiesen habe. |
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Mit Beschluss vom 22. Mai 2019, Puma/EUIPO – CMS (CMS Italy) (T‑161/16, EU:T:2019:350), hob das Gericht die erste Entscheidung auf. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509), zu einer anderen Markenanmeldung stellte das Gericht zum einen fest, dass die Beschwerdekammer die früheren Entscheidungen des EUIPO, die die Klägerin der Widerspruchsabteilung zum Nachweis der Bekanntheit der geltend gemachten älteren Marken vorgelegt hatte, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, und zum anderen, dass sie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe. |
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Mit Entscheidung vom 24. September 2020 (im Folgenden: zweite Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsabteilung erneut zurück. |
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Mit Urteil vom 5. Oktober 2022, Puma/EUIPO – CMS (CMS Italy) (T‑711/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Aufhebungsurteil, EU:T:2022:604), hob das Gericht die zweite Entscheidung auf. Nachdem es den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken bestätigt hatte (Aufhebungsurteil, Rn. 33 bis 80), stellte es fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass es nur deshalb nicht erforderlich sei, den auf die ältere Marke Nr. 2 gestützten Widerspruch zu prüfen, weil diese im Vergleich zur älteren Marke Nr. 1 einen geringeren Grad der Ähnlichkeit mit der angemeldeten Marke aufweise. Der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen sei nur einer der relevanten Faktoren für die Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, und folglich könnte der geringere Grad der Ähnlichkeit der älteren Marke Nr. 2 insbesondere durch einen höheren Bekanntheitsgrad ausgeglichen werden (Aufhebungsurteil, Rn. 97 bis 112). Außerdem stellte das Gericht in Bezug auf die ältere Marke Nr. 1 fest, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass es mit Ausnahme der früheren Entscheidungen der Widerspruchsabteilung nicht erforderlich sei, die vor der Widerspruchsabteilung vorgelegten Beweise für die Bekanntheit erneut zu prüfen (Aufhebungsurteil, Rn. 114 bis 136). Demnach hob das Gericht die zweite Entscheidung in Bezug auf den auf die älteren Marken Nrn. 1 und 2 gestützten Widerspruch mangels einer umfassenden Beurteilung des Vorliegens und des Ausmaßes der Bekanntheit dieser Marken auf (Aufhebungsurteil, Rn. 137 bis 144). |
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Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin wiederum zurück. Als Erstes entschied sie nach der Feststellung, dass sie verpflichtet sei, eine neue, umfassende Beurteilung des Vorliegens und des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marken vorzunehmen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten zusätzlichen Beweise zu akzeptieren, und stellte fest, dass das Gericht im Aufhebungsurteil den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken bestätigt habe. Als Zweites stellte die Beschwerdekammer nach einer Würdigung aller Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken, einschließlich der früheren Entscheidungen der Widerspruchsabteilung und der ihr vorgelegten zusätzlichen Beweise, fest, dass die gemeinsame Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Beweise „zumindest“ einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad der älteren Marken für Sportschuhe und Sportbekleidung wenigstens in Deutschland, Italien, Spanien, dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik zeige. Als Drittes wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz des „zumindest“ durchschnittlichen Bekanntheitsgrads der älteren Marken nicht nachgewiesen worden sei. Als Viertes wies sie den Widerspruch „der Vollständigkeit halber“ auch mit der Begründung zurück, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die übrigen Voraussetzungen, nämlich die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken oder die Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, erfüllt seien. |
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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Das EUIPO beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Die Klägerin macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Dieser einzige Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in vier Teile, die erstens die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken, drittens das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und viertens das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marken betreffen. |
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Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne von Abs. 2 die angemeldete Marke dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. |
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Der erweiterte Schutz, welcher der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährt wird, erfordert, dass die drei folgenden Voraussetzungen vorliegen: erstens die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens die Bekanntheit der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird, und drittens die Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Aufhebungsurteil, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, zunächst den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes zu prüfen, der das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken betrifft. |
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Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken zumindest durchschnittlich sei. Dieser Teil besteht im Wesentlichen aus drei Rügen. Mit der ersten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die grundlegende Bedeutung des Bekanntheitsgrads der älteren Marken für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt zu haben. Das Ausbleiben einer Antwort der Beschwerdekammer in Bezug auf den Grad dieser Bekanntheit sei „rechtswidrig“. Mit der zweiten Rüge macht sie geltend, dass die älteren Marken in Wirklichkeit einen sehr hohen Bekanntheitsgrad aufwiesen, was durch die große Zahl der vorgelegten Beweise belegt werde. Mit der dritten Rüge wirft sie der Beschwerdekammer vor, nicht anerkannt zu haben, dass die älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäßen, da ihre normale oder durchschnittliche, ihnen innewohnende Kennzeichnungskraft durch ihre extensive Benutzung erheblich gesteigert werde. |
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Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es ändert die Bedeutung der ersten Rüge der Klägerin dahin ab, dass die Beschwerdekammer den genauen Bekanntheitsgrad der älteren Marken hätte feststellen müssen. Es führt dazu aus, dass die Bekanntheit der älteren Marken zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, es aber nicht erforderlich sei, den genauen Grad dieser Bekanntheit in allen Fällen zu ermitteln. Daher müsse es möglich sein, die Beurteilung nach diesem Artikel auf der Grundlage des geringstmöglichen Bekanntheitsgrads (d. h. „zumindest“), des höchsten Bekanntheitsgrads (d. h. „höchstens“, „bestenfalls“) oder sogar einer gewissen Bekanntheit vorzunehmen. Daher habe die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die älteren Marken „zumindest einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ für Sportschuhe und Sportbekleidung hätten, die zwei unterschiedliche Warenkategorien darstellten. |
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23 |
In den Rn. 44 bis 61 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer alle Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken, einschließlich der früheren Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, ordnungsgemäß gewürdigt. Insbesondere war die Beschwerdekammer der Ansicht, die ihr vorgelegten Anlagen zeigten, dass die Klägerin im Laufe der Jahre erhebliche Marketingbemühungen unternommen und insbesondere verschiedene Sportler und Sportmannschaften gesponsert habe. So enthielten zahlreiche Dokumente Fotos bekannter Sportler, die Sportbekleidung und Sportschuhe mit den älteren Marken (oder einer von ihnen) trugen. |
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24 |
In Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die gemeinsame Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Beweise „zumindest einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ der älteren Marken für Sportschuhe und Sportbekleidung ergebe. Ihr zufolge reichten die Unterlagen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine Bekanntheit für andere Waren nachzuweisen, da sie keine hinreichende Bekanntheit der Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen belegten, was durch Marktstudien hätte nachgewiesen werden können. Insgesamt zeigten die vorgelegten Beweise, dass die älteren Marken seit Langem intensiv benutzt worden seien und für Sportschuhe und Sportbekleidung einen „zumindest durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ aufwiesen. In Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise insgesamt zumindest in Deutschland, Italien, Spanien, dem Vereinigten Königreich und der Tschechischen Republik „zumindest einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ der älteren Marken belegten. |
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25 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Marke im Sinne des Unionsrechts bekannt, wenn sie einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des relevanten Gebiets bekannt ist. Das Vorliegen der Bekanntheit ist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Falles zu beurteilen, also insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma,C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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26 |
Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihr im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht den genauen Bekanntheitsgrad der älteren Marken festgestellt oder zumindest den für die Klägerin günstigsten Fall nicht ausdrücklich berücksichtigt habe. |
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27 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmaß der Bekanntheit ein relevanter Faktor für die umfassende Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation,C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42). |
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28 |
Was ferner das Ausmaß der Bekanntheit und den Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung dieser Marke sind (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation,C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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29 |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntheit der älteren Marke einschließlich des Ausmaßes der Bekanntheit zwar eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt, aber auch zu den Faktoren gehört, die bei der Beurteilung sowohl des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen der älteren Marke und der angegriffenen Marke durch das Publikum als auch der Gefahr, dass eine der drei in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen eintritt, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 28. September 2016, Lacamanda Group/EUIPO – Woolley [HENLEY], T‑362/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:576, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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30 |
Die Prüfung des Vorliegens einer Bekanntheit der älteren Marke stellt somit einen unverzichtbaren Schritt bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dar. Folglich setzt die Anwendung dieser Vorschrift notwendigerweise eine abschließende Feststellung voraus, ob eine solche Bekanntheit besteht oder nicht, was es grundsätzlich ausschließt, die mögliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf der Grundlage einer vagen Hypothese zu prüfen, d. h. einer Hypothese, die nicht auf der Annahme eines bestimmten Bekanntheitsgrads beruht (vgl. Urteil vom 28. September 2016, HENLEY, T‑362/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:576, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. Januar 2025, Rain Carbon Germany/EUIPO – Novaresine [NOVARESINE INNOVATION GOES GREEN], T‑1188/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:49, Rn. 91 und 92). |
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31 |
Insoweit ist davon auszugehen, dass es, wenn das EUIPO, wie im vorliegenden Fall, die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 prüft, nicht ausreicht, dass es feststellt, dass die ältere Marke einen „zumindest durchschnittlichen“ Bekanntheitsgrad aufweist, sondern es entweder den Grad des Ausmaßes dieser (durchschnittlichen, hohen oder sogar sehr hohen) Bekanntheit, die einen relevanten Faktor für die umfassende Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung darstellt, genau bestimmen oder zumindest den für den unterliegenden Beteiligten, im vorliegenden Fall die Klägerin, günstigsten Fall ausdrücklich berücksichtigen muss. Es ist klarzustellen, dass der Begriff „unterliegender Beteiligter“ in diesem Zusammenhang den Beteiligten bezeichnet, dessen Vorbringen zum Ausmaß der Bekanntheit vom EUIPO zurückgewiesen wird. |
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32 |
Zwar ist demnach mit dem EUIPO festzustellen, dass es nicht verpflichtet ist, in allen Fällen einen genauen Grad der Bekanntheit zu definieren. So steht es dem EUIPO in bestimmten geeigneten Fällen (siehe unten, Rn. 34 und 35) frei, bei der Beurteilung des Ausmaßes der Bekanntheit auf Ausdrücke wie „zumindest“ oder „höchstens“ zurückzugreifen. |
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33 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das EUIPO in den Fällen, in denen es sich dafür entscheidet, Ausdrücke wie „zumindest“ oder „höchstens“ zu verwenden, um das Ausmaß der Bekanntheit zu bewerten, ausdrücklich den für den unterliegenden Beteiligten günstigsten Fall berücksichtigen muss, bevor es a fortiori für andere, für den unterliegenden Beteiligten ungünstigere Fälle argumentieren kann. |
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34 |
Somit steht es dem EUIPO in den Fällen, in denen es zu dem Ergebnis kommt, dass keine gedankliche Verknüpfung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der in Rede stehenden älteren Marke vorliegt, frei, den Bekanntheitsgrad „höchstens“ als hoch einzustufen, den höchstmöglichen Grad, d. h. den hohen Grad, zu berücksichtigen und a fortiori für Fälle zu argumentieren, die für den unterliegenden Beteiligten, die Widersprechende, weniger günstig sind, nämlich einen durchschnittlichen (oder geringen) Grad. Dagegen ist es in solchen Fällen dem EUIPO nicht gestattet, den Bekanntheitsgrad als „zumindest“ durchschnittlich einzustufen, ohne ausdrücklich den für den „unterliegenden Beteiligten“ günstigsten Fall zu berücksichtigen, wie etwa einen hohen oder sogar sehr hohen Bekanntheitsgrad. Die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung des für die Widersprechende günstigsten Falls kann nämlich zu einer fehlerhaften Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung, für die das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke ein relevanter Faktor ist, oder des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Wertschätzung führen. |
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35 |
Umgekehrt steht es dem EUIPO in den Fällen, in denen es zu dem Ergebnis kommt, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der in Rede stehenden älteren Marke vorliegt, frei, den Bekanntheitsgrad „zumindest“ als durchschnittlich einzustufen, den Mindestgrad, d. h. den durchschnittlichen Grad, zu berücksichtigen und a fortiori für Fälle zu argumentieren, die für den unterliegenden Beteiligten, in diesem Fall für den Inhaber der angegriffenen Marke, weniger günstig sind, nämlich einen hohen oder sogar sehr hohen Grad. Dagegen ist es dem EUIPO in solchen Fällen nicht gestattet, den Bekanntheitsgrad als „höchstens“ hoch einzustufen, ohne ausdrücklich den für den Inhaber günstigsten Fall wie einen durchschnittlichen (oder geringen) Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen. Die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung des für den Inhaber günstigsten Falls kann nämlich zu einer fehlerhaften Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung, für die das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke ein relevanter Faktor ist, oder des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Wertschätzung führen. |
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Allgemeiner ist davon auszugehen, dass das EUIPO, wenn es sich im Rahmen einer Beurteilung dafür entscheidet, Ausdrücke wie „zumindest“ oder „höchstens“ zu verwenden, ausdrücklich den für den unterliegenden Beteiligten günstigsten Fall zu berücksichtigen hat, d. h. für den Beteiligten, dessen Vorbringen zu der fraglichen Beurteilung es zurückweist. |
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37 |
Die Verpflichtung, ausdrücklich den für den unterliegenden Beteiligten vor dem EUIPO günstigsten Fall zu berücksichtigen, stellt für das EUIPO eine besondere Ausprägung der Sorgfaltspflicht dar, der zufolge das zuständige Organ alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Aufhebungsurteil, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht ausdrücklich den für den unterliegenden Beteiligten, im vorliegenden Fall die Klägerin (die sich im Übrigen gerade auf einen solchen Fall berufen hat) günstigsten Fall einer „sehr hohen“ Bekanntheit berücksichtigt hat. |
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39 |
Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling) (T‑627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 83), ergangen ist. In dieser Rechtssache, auf die sich das EUIPO in der mündlichen Verhandlung berufen hatte, stützte sich die Beschwerdekammer ausdrücklich nicht auf eine vage Hypothese, sondern auf die hypothetische Prämisse, dass die in Rede stehenden älteren Marken eine Bekanntheit eines ganz bestimmten Ausmaßes aufwiesen, nämlich eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes, das demjenigen entsprach, das die Klägerin als unterliegende Partei in dieser Rechtssache vor den zuständigen Stellen des EUIPO nachweisen wollte. |
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40 |
Die oben in Rn. 38 getroffene Feststellung kann durch das übrige Vorbringen des EUIPO nicht entkräftet werden. |
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Erstens trägt das EUIPO vor, dass die Bekanntheit der älteren Marken zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, es jedoch nicht erforderlich sei, den genauen Grad dieser Bekanntheit in allen Fällen zu ermitteln. Daher müsse es möglich sein, diese Beurteilung nach diesem Artikel auf der Grundlage des geringstmöglichen Bekanntheitsgrads (d. h. „zumindest“) (Urteile vom 19. Juni 2008, Mülhens/HABM – Spa Monopole [MINERAL SPA], T‑93/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:215, Rn. 34 bis 36, und vom 6. Juli 2022, ALO jewelry CZ/EUIPO – Cartier International [ALOve], T‑288/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:420, Rn. 26 und 72), des höchsten Bekanntheitsgrads (d. h. „höchstens“, „bestenfalls“) (Aufhebungsurteil, Rn. 16) oder sogar einer gewissen Bekanntheit (Urteil vom 9. September 2020, Novomatic/EUIPO – Brouwerij Haacht [PRIMUS], T‑669/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:408, Rn. 77) vorzunehmen. |
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42 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar im Urteil vom 19. Juni 2008, MINERAL SPA (T‑93/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:215, Rn. 34 bis 36), tatsächlich eine „zumindest sehr große“ Bekanntheit festgestellt und dies für ausreichend gehalten hat, um den Bekanntheitsgrad der älteren Marke genau zu bestimmen. Anders als die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht jedoch anschließend das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung bejaht, indem es von einem (zumindest) „sehr großen“ Bekanntheitsgrad ausgegangen ist und sich damit ausdrücklich auf die für die unterliegende Beteiligte, die Inhaberin der angegriffenen Marke, günstigste Hypothese gestützt hat. Ebenso hat das Gericht zwar im Urteil vom 6. Juli 2022, ALOve (T‑288/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:420, Rn. 26 und 72), tatsächlich festgestellt, dass die ältere Marke „zumindest durchschnittlich“ bekannt ist. Anders als die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht jedoch anschließend das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung bejaht, indem es von einem (zumindest) durchschnittlichen Bekanntheitsgrad ausgegangen ist und sich damit ausdrücklich auf die für die unterliegende Beteiligte, die Inhaberin der angegriffenen Marke, günstigste Hypothese gestützt hat. Außerdem hat das Gericht im Abschnitt „Vorgeschichte des Rechtsstreits“ des Aufhebungsurteils zwar darauf hingewiesen, dass die Vierte Beschwerdekammer in der zweiten Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass die ihr vorgelegten Beweise „höchstens eine gewisse Bekanntheit“ für „Sportschuhe“ der Klasse 25 darlegten, doch hat es sich im Teil „Rechtliche Würdigung“ des Aufhebungsurteils in keiner Weise zu diesem Punkt geäußert. Schließlich trifft es zwar zu, dass das Gericht im Urteil vom 9. September 2020, PRIMUS (T‑669/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:408, Rn. 77 und 107), zunächst festgestellt hat, dass die älteren Marken „eine gewisse Bekanntheit“ hätten, doch hat es sodann klargestellt, dass diese Bekanntheit „als durchschnittlich anzusehen“ sei, bevor es – anders als die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache – das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Wertschätzung bejaht hat. |
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43 |
Somit ist keines der vom EUIPO angeführten Urteile im vorliegenden Fall einschlägig, in dem die Beschwerdekammer den für die unterliegende Beteiligte günstigsten Fall nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. |
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44 |
Zweitens behauptet das EUIPO, der Bekanntheitsgrad könne je nach den spezifischen Waren und Dienstleistungen variieren und es könne die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 daher erleichtern, wenn für alle diese Waren und Dienstleistungen von einem einzigen Bekanntheitsgrad ausgegangen werde. |
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45 |
Hierzu genügt die Feststellung, dass es, da das Ausmaß der Bekanntheit ein Faktor für die Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung ist und es je nach den spezifischen Waren und Dienstleistungen variieren kann, dem EUIPO obliegt, entweder für jede der spezifischen Waren und Dienstleistungen, für die eine ältere Marke bekannt ist, den genauen Bekanntheitsgrad nachzuweisen oder zumindest für jede dieser Waren und Dienstleistungen ausdrücklich den für den unterliegenden Beteiligten günstigsten Fall zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 31). |
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46 |
Drittens ist das EUIPO der Ansicht, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die älteren Marken für „Sportschuhe“ und „Sportbekleidung“ der Klasse 25 „zumindest einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ aufwiesen, bedeute, dass die Bekanntheit in Bezug auf diese Waren tatsächlich sehr hoch sein könne. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts führt es aus, die Beschwerdekammer habe „stillschweigend, aber zwangsläufig“ den von der Klägerin beanspruchten hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marken berücksichtigt. |
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47 |
Hierzu genügt der Hinweis, dass eine solche Berücksichtigung des für den unterliegenden Beteiligten vor dem EUIPO günstigsten Falls durch das EUIPO ausdrücklich und klar und nicht stillschweigend oder kryptisch sein müsste. |
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48 |
Viertens macht das EUIPO geltend, aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nicht, dass die Beschwerdekammer bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nur den durchschnittlichen Bekanntheitsgrad der älteren Marken berücksichtigt habe. Nach Ansicht des EUIPO folgt aus dem Wortlaut von Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung (z. B. „das Druckwerk ‚Sporting Goods Intelligence‘ [Anhang 9 …] zeigt, dass die [Klägerin] im Jahr 2007 einen erheblichen Marktanteil für ‚Leichtathletikschuhe‘ innehatte und in dieser Branche den dritten Platz einnahm“, „die älteren Marken wurden seit Langem intensiv benutzt“) vielmehr, dass die Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen habe, dass die Bekanntheit der älteren Marken tatsächlich überdurchschnittlich sein könne. Ebenso ergebe sich aus Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung, in der es „der Vollständigkeit halber“ heiße, dass, „selbst wenn die älteren Marken auch in Bezug auf andere Waren der Klasse 25 einen hohen Bekanntheitsgrad aufwiesen, das Ergebnis identisch wäre“, dass die Beschwerdekammer zumindest für bestimmte der von den älteren Marken erfassten Waren einen hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marken und damit das für die Klägerin „günstigste Szenario“ berücksichtigt habe. |
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49 |
Hierzu ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung kein ausdrückliches und klares Indiz dafür enthält, dass bei der umfassenden Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung ein sehr hoher Bekanntheitsgrad für Sportschuhe oder Sportbekleidung berücksichtigt wurde. Zu den Auszügen aus Rn. 62 dieser Entscheidung ist festzustellen, dass sie im Kern der Beurteilung des Vorliegens und des Ausmaßes der Bekanntheit stehen, und zwar sowohl vor als auch nach den Feststellungen in den Rn. 62 und 63 dieser Entscheidung, wonach die gemeinsame Prüfung der vorgelegten Beweise „zumindest einen durchschnittlichen Bekanntheitsgrad“ ergibt. Diese Auszüge stellen daher das Gesamtergebnis der Beschwerdekammer zum Ausmaß der Bekanntheit keineswegs in Frage. Zudem kommen sie in der Gesamtbeurteilung der gedanklichen Verknüpfung nicht vor. Sie können daher die Berücksichtigung einer hohen oder sogar sehr hohen Bekanntheit in diesem Rahmen weder nachweisen noch auch nur nahelegen. |
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50 |
Der zitierte Auszug aus Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung bezieht sich, abgesehen davon, dass er in der Beurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung enthalten ist, gerade auf „andere“ Waren der Klasse 25 als Sportschuhe und Sportbekleidung. Er kann daher nicht allein auf der Grundlage des Adverbs „auch“ die ausdrückliche und klare Berücksichtigung einer hohen oder sogar sehr hohen Bekanntheit von Sportschuhen und Sportbekleidung bei der umfassenden Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung belegen. |
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51 |
Insoweit ist zum Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne der dritten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (siehe oben, Rn. 19) klarzustellen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung „der Vollständigkeit halber“ in den Rn. 74 bis 78 der angefochtenen Entscheidung auch nicht ausdrücklich den für die Klägerin günstigsten Fall in Bezug auf das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken berücksichtigt hat. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 77 dieser Entscheidung den „zumindest durchschnittlichen Bekanntheitsgrad der älteren Marken für [Sportschuhe] und Sportbekleidung“ und in dem zitierten Auszug aus Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung die Hypothese eines „hohen Bekanntheitsgrads“ für „andere“ Waren als Sportschuhe und Sportbekleidung angeführt. |
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52 |
Fünftens hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin vor seinen eigenen Dienststellen keinen hohen Bekanntheitsgrad geltend gemacht habe. |
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53 |
Aus der in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung zusammengefassten Begründung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer geht jedoch hervor, dass die Klägerin einen „sehr hohen Bekanntheitsgrad auf dem Markt“ und eine „hohe Bekanntheit“ für ihre älteren Marken geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen des EUIPO geht daher in tatsächlicher Hinsicht fehl. Im Übrigen widerspricht sie ihrer eigenen Behauptung, dass die Beschwerdekammer den von der Klägerin geltend gemachten hohen Bekanntheitsgrad der älteren Marken „stillschweigend, aber zwangsläufig“ berücksichtigt habe (siehe oben, Rn. 46). |
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54 |
Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen die oben in den Rn. 31 bis 37 genannte Verpflichtung verstoßen und damit einen Rechtsfehler begangen hat, dass sie bei der umfassenden Beurteilung der gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den für die Klägerin günstigsten Fall (auf den diese sich im Übrigen beruft), nämlich den eines „sehr hohen“ Bekanntheitsgrads, nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. |
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55 |
Der ersten Rüge des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben. |
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56 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, das eine – wenn auch implizite – wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu diesen Faktoren gehört insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke (vgl. Aufhebungsurteil, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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57 |
Im vorliegenden Fall ist es angesichts des Rechtsfehlers, den die Beschwerdekammer in Bezug auf das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken begangen hat (siehe oben, Rn. 54), nicht Sache des Gerichts, sich zum Ausmaß dieser Bekanntheit oder zur umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die Beschwerdekammer zu äußern. Es wird daher Sache der Beschwerdekammer sein, diese Aspekte im Hinblick auf die von ihr zu erlassende Entscheidung über die Beschwerde, mit der sie befasst bleibt, zu beurteilen (vgl. Aufhebungsurteil, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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58 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht berechtigt ist, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marken selbst zu beurteilen, da das Gericht gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO vornimmt. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass eine mit einer vor ihm erhobenen Klage angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist, hat es diese aufzuheben. Es kann jedoch die Klage nicht abweisen, indem es die von der zuständigen Stelle des EUIPO, dem Autor der angefochtenen Handlung, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2016, HENLEY, T‑362/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:576, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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59 |
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, ohne dass die übrigen Teile und die übrigen Rügen des einzigen Klagegrundes der Klägerin geprüft zu werden brauchen. |
Kosten
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60 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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61 |
Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin hat außerdem beantragt, dem EUIPO die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hierzu genügt der Hinweis, dass es Sache der Beschwerdekammer ist, unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils über die Kosten des Verfahrens vor ihr zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Uribe-Etxebarría Jiménez/EUIPO – Núcleo de comunicaciones y control [SHERPA], T‑577/15, EU:T:2018:305, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Costeira Kancheva Zilgalvis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 2025. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.