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Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 29. April 2026. – Isabel Sánchez gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024TJ0229 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

29. April 2026 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/391/21 – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Gleichbehandlung – Normalisierung der Punktzahlen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Verfahrensdauer“

In der Rechtssache T‑229/24,

Isabel Sánchez, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin A. Champetier und Rechtsanwalt S. Rodrigues,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, K. Talabér-Ritz und S. Chantre als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. L. Kalėda (Berichterstatter), der Richterin T. Perišin und des Richters S. Verschuur,

Kanzlerin: A. Audras-Hidelot, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, Frau Isabel Sánchez, zum einen im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/391/21 vom 15. Mai 2023, mit der dieser nach Überprüfung entschieden hat, ihren Namen nicht in die Reserveliste aufzunehmen, und zum anderen Ersatz der Schäden, die ihr entstanden sein sollen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

Sachverhalt, der zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme geführt hat

2

Am 10. Mai 2021 reichte die Klägerin ihre Bewerbung zur Teilnahme an dem allgemeinen Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/391/21 zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 7) ein. Das in Rede stehende Auswahlverfahren bezweckte die Erstellung von Reservelisten, von denen die Organe der Europäischen Union, insbesondere die Generaldirektion (GD) Unterstützung von Strukturreformen und die GD Migration und Inneres der Europäischen Kommission, Beamtinnen und Beamte einstellen können. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) am 8. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2021, C 120 A, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) veröffentlicht. Eine Änderung von Abschnitt 5 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich des „Assessment-Centers“ wurde am 8. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2022, C 111 A, S. 11) veröffentlicht.

3

In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war ein Verfahren in drei Phasen vorgesehen. In einer ersten Phase war bei allen Bewerbungen zu prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Angaben in der Online-Bewerbung die Zulassungsbedingungen erfüllten, und die Bewerber mussten „Multiple-Choice“-Tests absolvieren. Eine zweite Phase betraf die Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen (sogenannte „Talent Screener [Talentfilter]“) auf der Grundlage der im Bewerbungsformular angegebenen Qualifikationen. Im Rahmen der dritten Phase wurden die Bewerber, die in der vorherigen Phase die besten Ergebnisse erzielt hatten, zur Teilnahme an den Prüfungen des Assessment-Centers eingeladen. Nach der geänderten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestand diese Phase aus vier Prüfungen, und zwar einem Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen, einem situationsbezogenen kompetenzbasierten Gespräch, einer schriftlichen Prüfung im Fachgebiet und einem fachbezogenen Gespräch. Die Namen der Bewerber, die nach dieser dritten Phase die besten Gesamtergebnisse erzielten, sollten in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen werden.

4

Am 1. April 2022 wurde die Klägerin vom Prüfungsausschuss darüber informiert, dass sie im Rahmen der Talentfilter-Prüfung eine ausreichende Punktzahl erreicht habe, um zur Teilnahme an den vom Assessment-Center organisierten Prüfungen eingeladen zu werden.

5

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2022 wurde die Klägerin darüber informiert, dass ihr Name mit 122 nach diesen Prüfungen vergebenen Punkten nicht in die Reserveliste aufgenommen worden sei, weil sie nicht zu den Bewerbern gehöre, die in den vom Assessment-Center organisierten Prüfungen die besten Ergebnisse, d. h. mindestens 123 Punkte, erzielt hätten (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung über die Nichtaufnahme).

6

Am 20. Dezember 2022 forderte die Klägerin die unkorrigierte Kopie ihrer schriftlichen Prüfung an, die ihr am 5. Januar 2023 übermittelt wurde.

7

Am 22. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Beurteilung ihrer Leistung in der schriftlichen Prüfung und im fachbezogenen Gespräch.

8

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2023 bestätigte der Prüfungsausschuss nach Überprüfung die ursprüngliche Entscheidung über die Nichtaufnahme hinsichtlich des in den Prüfungen des Assessment-Centers erzielten Ergebnisses.

9

Am 30. Mai 2023 richtete die Klägerin eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Überprüfung an das EPSO. Am 31. Mai 2023 antwortete das EPSO, dass es die Antwort des Prüfungsausschusses auf den Überprüfungsantrag lediglich bestätigen könne.

10

Am 14. August 2023 legte die Klägerin Verwaltungsbeschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ein.

11

Mit Entscheidung vom 24. Januar 2024 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

Anträge der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten und Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme

12

Am 3. Juli 2023 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zugang nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), der sich insbesondere auf das fachbezogene Gespräch, die Normalisierung der Punktzahlen (Bewertungsangleichung, im Folgenden: Angleichung) und die Sitzungen des EPSO und des Prüfungsausschusses bezog (im Folgenden: Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten).

13

Am selben Tag ersuchte die Klägerin um Auskunft über die vom EPSO oder dem Prüfungsausschuss im Zusammenhang mit dem fachbezogenen Gespräch verarbeiteten personenbezogenen Daten.

14

Am 17. August 2023 informierte das EPSO die Klägerin darüber, dass ihr vollständiger Zugang zu drei der sieben als zum Gegenstand ihres Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten gehörend ermittelten Dokumente, darunter ein Dokument mit dem Titel „Regelungen zur dritten Bewertung – Auswirkung des Bewertenden – Bewertungsangleichung“, und teilweiser Zugang zu einem vierten Dokument gewährt werde. Der Zugang zu den übrigen drei Dokumenten wurde ihr gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs betrifft, verweigert.

15

Mit Schreiben vom 31. August 2023 stellte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten, die das EPSO im Rahmen ihres Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten ermittelt hatte, und ersuchte das EPSO um Überprüfung seines Standpunkts (im Folgenden: Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten).

16

Am 16. Oktober 2023 beantwortete das EPSO das Auskunftsersuchen vom 3. Juli 2023 betreffend die personenbezogenen Daten und führte aus, dass diese Daten der Klägerin bereits übermittelt worden oder durch die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses gemäß Art. 6 von Anhang III des Statuts geschützt seien.

17

Am 14. Februar 2024 legte die Klägerin bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das EPSO wegen des allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen EPSO/AD/391/21, insbesondere betreffend das fachbezogene Gespräch und die Bewertungsmethodik, ein.

18

Mit Schreiben vom 18. März 2024 beantwortete die Kommission den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten und führte aus, dass eines der vom EPSO ermittelten Dokumente nicht zum Gegenstand des Antrags gehöre, gewährte jedoch vollständigen Zugang zu einem zusätzlichen Dokument zur Angleichung mit dem Titel „Leitlinien zur Bewertungsangleichung“. Was die übrigen Dokumente betrifft, bestätigte sie die Erstentscheidung.

19

Am 29. November 2024 stellte die Bürgerbeauftragte die Untersuchung der Beschwerde der Klägerin ein, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Dokumente, in die der Klägerin keine Einsicht gewährt worden war, die Arbeiten und Beratungen des Prüfungsausschusses betrafen.

Anträge der Parteien

20

Die Klägerin beantragt,

–

die ursprüngliche Entscheidung über die Nichtaufnahme aufzuheben;

–

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 50 % des durch den Verlust der Chance, eine Planstelle zu erhalten, entgangenen Gewinns zu ersetzen;

–

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen immateriellen Schaden, der auf 5000 Euro geschätzt wird, zu ersetzen;

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Gegenstand der Klage

22

Mit ihrem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme.

23

Allerdings tritt, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß einer Regelung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung an die Stelle seiner ursprünglichen Entscheidung und stellt folglich die beschwerende Maßnahme dar (vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T‑671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Folglich ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 2023, mit der der Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt wurde, an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme getreten.

25

Mit ihrem zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit erforderlich, aufzuheben.

26

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Rechts des öffentlichen Dienstes der Union die Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (vgl. Urteil vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission, T‑202/17, EU:T:2021:323, Rn. 34 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Ferner vermag es der Umstand, dass die zur Entscheidung über die Beschwerde der klagenden Partei befugte Behörde bei der Beantwortung der Beschwerde veranlasst war, die Begründung der Überprüfungsentscheidung zu ergänzen oder zu ändern, nicht zu rechtfertigen, die Zurückweisung dieser Beschwerde als eigenständige die klagende Partei beschwerende Maßnahme anzusehen, da sich die Begründung dieser Zurückweisung in die angefochtene Entscheidung, gegen die diese Beschwerde gerichtet war, integrieren soll (vgl. Urteil vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission, T‑202/17, EU:T:2021:323, Rn. 35 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall bestätigt die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Überprüfungsentscheidung lediglich.

29

Daher ist davon auszugehen, dass sich der Aufhebungsantrag ausschließlich gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 2023 richtet, mit der der Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Aufhebungsantrag

30

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe: Erstens sei das Bewertungsverfahren in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht veröffentlicht worden, zweitens sei die Aufgabentrennung zwischen Prüfungsausschuss und EPSO nicht beachtet worden, drittens habe der Prüfungsausschuss keine Reserveliste aller den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen genügenden Bewerber erstellt, viertens seien die Begründungspflicht, der Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte verletzt worden, und fünftens sei bei dem fachbezogenen Gespräch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden.

31

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar den Streitgegenstand des Rechtsstreits bestimmen, der vom Unionsgericht nicht geändert werden kann, das Gericht aber das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen und folglich die Gründe und Argumente der Klage rechtlich selbst zu qualifizieren hat (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2023, BZ/EZB, T‑162/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:647, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Unter diesen Umständen geht das Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege davon aus, dass die Klägerin im Wesentlichen sieben Klagegründe geltend macht: Erstens sei die Angleichungsmethode in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht veröffentlicht worden oder sie sei nicht vorab festgelegt und im Voraus mitgeteilt worden, zweitens sei die Mitwirkung des EPSO im Rahmen der Angleichung rechtswidrig, drittens liege ein Verstoß gegen Art. 5 von Anhang III des Statuts vor, viertens sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, fünftens seien die Verteidigungsrechte verletzt worden, sechstens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung vor, und siebtens sei bei dem fachbezogenen Gespräch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden.

Erster Klagegrund: Versäumnis, die Angleichungsmethode in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu veröffentlichen oder diese Methode vorab festzulegen und mitzuteilen

33

Vorliegend vertritt die Klägerin im Wesentlichen die Auffassung, dass die Angleichung als Bewertungsmethode in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte veröffentlicht werden oder zumindest vor Prüfungsbeginn vom Prüfungsausschuss festgelegt und mitgeteilt werden müssen. Eine solche Veröffentlichung entspreche Art. 1 Abs. 1 Buchst. e von Anhang III des Statuts. Die Regelungen zur Angleichung seien jedoch erst ca. vier Monate nach den Beratungen über die Ergebnisse der Klägerin in den Prüfungen des Assessment-Centers festgelegt worden.

34

Ferner hat die Klägerin auf die im Wege einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts ergangene Aufforderung an die Parteien, zu den möglichen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die sie aus dem Urteil vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), ziehen, insbesondere ausgeführt, dass sie aus Rn. 58 dieses Urteils ableite, dass aufgrund des Umstands, dass die Bewertungskriterien nicht vorab festgelegt worden seien, eine Überprüfung verhindert werde, ob die Bewerber auf der Grundlage objektiver und einheitlicher, im Voraus bekannter Kriterien bewertet worden seien, dass sich aus Rn. 71 dieses Urteils ergebe, dass die unterbliebene Vorlage eines Dokuments, das belege, dass der Prüfungsausschuss den sich aus der statistischen Analyse der Bewertung und der Angleichung ergebenden Empfehlungen gefolgt sei, einer Überprüfung der kohärenten und objektiven Anwendung dieser Angleichung entgegenstehe und dass aus Rn. 75 dieses Urteils zu schließen sei, dass in Ermangelung eines Nachweises, dass eine Sitzung des Prüfungsausschusses in seiner vollständigen Besetzung stattgefunden habe, nicht überprüft werden könne, ob die Verfahrensgarantien eingehalten worden seien.

35

Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Klagegrund, mit dem die Klägerin ausdrücklich die Unvereinbarkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. e von Anhang III des Statuts geltend mache, eine Einrede der Rechtswidrigkeit darstelle, die für unzulässig zu erklären sei. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Agenturen und Organe der Union bei der Festlegung der Modalitäten der Durchführung eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen verfügen und dass in diesem Zusammenhang die von den Unionsgerichten ausgeübte Kontrolle auf das Maß beschränkt werden muss, das erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber und die Objektivität der unter ihnen getroffenen Auswahl zu gewährleisten (Urteil vom 13. Januar 2021, ZR/EUIPO, T‑610/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:5, Rn. 36).

37

Ferner ist daran zu erinnern, dass die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte umfassen, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (Urteil vom 22. September 2021, JR/Kommission, T‑435/20, EU:T:2021:608, Rn. 52).

38

Die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt sind vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung gemäß Art. 6 von Anhang III des Statuts in der Auslegung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Die Angleichung, die zum zweiten Abschnitt der Arbeiten des Prüfungsausschusses gehört, soll die Subjektivität der verschiedenen Korrektoren bei der Punktevergabe ausgleichen, da manche Korrektoren objektiv strenger sind als andere. Sie kann sich je nach den Umständen des jeweiligen Einstellungsverfahrens als sachdienlich erweisen. Diese Methode dient der Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da sie zum einen nach unabhängiger Bewertung durch mindestens zwei verschiedene Korrektoren einheitlich auf alle Bewerber angewandt wird. Zum anderen ermöglicht sie die vergleichende Prüfung anhand vergleichbarer Daten, vorliegend der Bewertungen, die unter Berücksichtigung aller an dem Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber angeglichen wurden, um die Homogenität der Bewertung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. März 2016, Loescher/Rat, F‑84/15, EU:F:2016:29, Rn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die Angleichung hätte in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens veröffentlicht oder zumindest vor Prüfungsbeginn festgelegt und mitgeteilt werden müssen.

41

Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin betrifft, Art. 1 Abs. 1 Buchst. e von Anhang III des Statuts verlange, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf die Anwendung der Methode der Angleichung hingewiesen werde, ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Art der Prüfungen und ihre Bewertung anzugeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung bildet nämlich der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowohl den Rahmen der Rechtmäßigkeit als auch den Beurteilungsrahmen für den Prüfungsausschuss. Im Übrigen besteht die entscheidende Rolle der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Somit ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. e von Anhang III des Statuts weder die Veröffentlichung einer etwaigen Anwendung der Methode der Angleichung noch ihre Mitteilung vor den Prüfungen vorsieht.

43

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Angleichung eine Methode ist, die die Subjektivität der verschiedenen Korrektoren bei der Punktevergabe ausgleichen soll, da manche Korrektoren objektiv strenger sind als andere, und auf diese Weise die Homogenität der Bewertung sicherstellen soll (siehe oben, Rn. 39), was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet. Anders als die Klägerin im Wesentlichen argumentiert, fällt die Anwendung einer solchen Methode jedoch nicht unter den Begriff „Bewertung der Prüfungen“, der sich auf die Verteilung der Punkte auf die verschiedenen Prüfungen oder zu bewertenden Kompetenzen bezieht.

44

Daraus folgt, dass die Anwendung der Methode der Angleichung nicht zwingend in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sein muss.

45

Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin betrifft, es sei mit dem Erfordernis, die Bewertung der Bewerber auf der Basis objektiver und im Voraus bekannter Kriterien sicherzustellen, unvereinbar, dass die Angleichung nicht vorab festgelegt und den Bewerbern nicht mitgeteilt worden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen.

46

Nach der Rechtsprechung beinhaltet die den Organen durch Art. 27 des Statuts auferlegte Verpflichtung zur Einstellung von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, dass die Anstellungsbehörde und die Prüfungsausschüsse in Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse darauf achten müssen, dass die Auswahlverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bewerber, der Kohärenz der Beurteilung und der Objektivität der Bewertung durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, ZR/EUIPO, T‑610/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:5, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Daher ist entschieden worden, dass der weite Spielraum, über den der Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten und des genauen Inhalts der Prüfungen verfügt, denen sich die Bewerber unterziehen müssen, durch eine sorgfältige Einhaltung der Vorschriften über die Organisation dieser Prüfungen ausgeglichen werden muss. Der Prüfungsausschuss hat folglich für die strikte Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber beim Ablauf dieser Prüfungen und für die Objektivität der Auswahl unter den Beteiligten zu sorgen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Um die Gleichbehandlung der Bewerber, die Kohärenz der Beurteilung und die Objektivität der Bewertung sicherzustellen, ist der Prüfungsausschuss verpflichtet, die kohärente Anwendung der Bewertungskriterien auf alle Bewerber zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SY/Kommission, T‑312/21, EU:T:2022:814, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Aufgrund des weiten Spielraums, über den der Prüfungsausschuss bei der Ausübung seiner Tätigkeit verfügt, kann er, soweit die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Bewertungskriterien vorsieht, derartige Kriterien festlegen oder, wenn die Bekanntmachung sie zwar vorsieht, aber nicht ihre jeweilige Gewichtung angibt, diese Gewichtung bestimmen (vgl. Urteil vom 22. September 2021, JR/Kommission, T‑435/20, EU:T:2021:608, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Vornahme einer Angleichung der Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes im Rahmen des zweiten Abschnitts der Arbeiten des Prüfungsausschusses dient, der die Prüfung der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten betrifft.

51

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, eine Angleichung vorzunehmen, erst nach den Prüfungen getroffen werden kann, wenn die von den Korrektoren vergebenen Punktzahlen dem Prüfungsausschuss bekannt sind und festgestellt wird, dass die Bewertungen der verschiedenen Korrektoren zu stark voneinander abweichen. Folglich ist es, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht möglich, im Voraus zu wissen, ob die Angleichung notwendig sein wird, so dass der Prüfungsausschuss die Entscheidung, eine Angleichung vorzunehmen, nicht vor der Korrektur der Prüfungen treffen kann.

52

Angesichts des oben in Rn. 49 genannten weiten Spielraums, über den der Prüfungsausschuss bei der Ausübung seiner Tätigkeit verfügt, steht es dem Prüfungsausschuss, auch wenn eine etwaige Angleichung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht angegeben ist, frei, diese vorzunehmen und ihre Modalitäten festzulegen.

53

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen, dass das Versäumnis, die Angleichung vorab festzulegen und mitzuteilen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoße, nicht untermauert.

54

Im Unterschied zu der „Art“ und der „Bewertung“ der Prüfungen, die sich auf die Prüfungen selbst und damit auf objektive Daten, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens anzugeben sind (siehe oben, Rn. 41), beziehen, soll die Angleichung die Subjektivität im Rahmen der vergleichenden Beurteilungen des Prüfungsausschusses ausgleichen, die ihrerseits unter die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung fallen (siehe oben, Rn. 38 und 39). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hätte sich außerdem ihre Vorbereitung auf das Auswahlverfahren nicht konkret geändert, wenn sie gewusst hätte, dass der Prüfungsausschuss die Methode der Angleichung anwenden würde.

55

Was zweitens den Verweis der Klägerin auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), betrifft, die vollständigkeitshalber zusammen mit Rn. 59 zu lesen ist, wird in diesen Randnummern ausgeführt, dass in einem Kontext, in dem es an der Beständigkeit der Besetzung des Prüfungsausschusses und der Kontinuität des Prüfungsvorsitzes mangelte und ein Bewertungsmaßstab oder zumindest genaue Angaben hinsichtlich der Bewertungskriterien fehlten, die kohärente Anwendung dieser Kriterien auf alle Bewerber nicht gewährleistet werden konnte.

56

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch einen solchen Mangel der Beständigkeit der Besetzung des Prüfungsausschusses und der Kontinuität seines Vorsitzes, der seine Arbeiten beeinträchtigt haben könnte, weder dargetan noch auch nur behauptet. Der Verweis auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), ist daher jedenfalls unerheblich.

57

Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass dadurch, dass die Angleichung nicht vorab festgelegt und den Bewerbern mitgeteilt wurde, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bewerber, der Kohärenz der Beurteilung und der Objektivität der Bewertung verstoßen wurde.

58

Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Regelungen zur Angleichung seien im vorliegenden Fall erst ca. vier Monate nach den Beratungen des Prüfungsausschusses festgelegt worden.

59

Zum einen ergibt sich nämlich aus der Akte, dass der Prüfungsausschuss mit Protokoll vom 11. Oktober 2022 Empfehlungen zur Angleichung angenommen hat. Zum anderen ergibt sich aus der Antwort der Kommission auf die prozessleitende Maßnahme und aus ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, dass nach einer zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens etablierten Praxis das EPSO dem Prüfungsausschuss informatorisch eine statistische Übersicht der von den Korrektoren vergebenen Punkte gab und erläuterte, wie sich eine Angleichung auf die Bewertungen auswirken würde. Das Dokument mit dem Titel „Regelungen zur dritten Bewertung – Auswirkung des Bewertenden – Bewertungsangleichung“, das das EPSO der Klägerin am 17. August 2023 zur Verfügung stellte (siehe oben, Rn. 14), wurde vom EPSO im Jahr 2023 verfasst, um diese Praxis zusammenzufassen. Aus diesen Angaben, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wurden, ergibt sich, dass die in diesem Dokument zusammengefassten Informationen über die Angleichung einer gängigen und bereits geraume Zeit vor der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestehenden Praxis entsprachen.

60

Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens, die Kommission habe kein Dokument vorgelegt, das geeignet sei, die Annahme von Empfehlungen bezüglich eines Angleichungsverfahrens zu belegen, auf Rn. 71 des Urteils vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), verweist, greift dies nicht durch, da der Prüfungsausschuss hier solche Empfehlungen mit Protokoll vom 11. Oktober 2022 angenommen hat.

61

Als Drittes macht die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme geltend, dass vorliegend kein Dokument belege, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Festlegung der Ergebnisse des Angleichungsverfahrens anwesend gewesen seien; nach Rn. 75 des Urteils vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), trage jedoch die Kommission die Beweislast dafür, dass der Prüfungsausschuss in seiner vollständigen Besetzung zusammengetreten sei, um die endgültigen Entscheidungen zu treffen.

62

Gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ferner sind Angriffsmittel, die nur eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweisen, für zulässig zu erklären (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

In dieser Hinsicht ist zum einen zu betonen, dass Rn. 75 des Urteils vom 17. Dezember 2025, CB/Kommission (T‑37/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1119), an die in Rn. 73 dieses Urteils angeführte ständige Rechtsprechung anschließt, wonach es angesichts des vergleichenden Charakters der Erstellung einer Reserveliste essenziell ist, dass der Prüfungsausschuss bei der Schlussberatung in seiner vollständigen Besetzung zusammentritt. Diese Rechtsprechung, auf die außerdem im Kontext des Mangels der Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nochmals hingewiesen wird, ist somit gefestigt.

64

Zum anderen ist festzustellen, dass die erstmals in der Antwort der Klägerin auf die im Anschluss an die mündliche Verhandlung erlassene prozessleitende Maßnahme vorgebrachte Beanstandung, dass es an einem Nachweis dafür fehle, dass der Prüfungsausschuss in seiner vollständigen Besetzung zusammengetreten sei, nicht als Erweiterung eines bereits zuvor in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes angesehen werden kann. Dieses Vorbringen ist somit unzulässig.

65

Mithin ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das Einstellungsverfahren keinen Verfahrensfehler aufweist, der sich daraus ergäbe, dass die Anwendung der Methode der Angleichung nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens veröffentlicht oder vor Prüfungsbeginn beschlossen und mitgeteilt wurde.

66

Daher ist der erste Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede in Bezug auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit bedarf.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des EPSO im Rahmen der Angleichung

67

Die Klägerin macht geltend, dass dadurch, dass das EPSO an der Korrektur der Prüfungen mitgewirkt habe, indem es die Ergebnisse geändert habe, nachdem die Bewertung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss abgeschlossen gewesen sei, gegen die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Regelungen, in der eine solche Mitwirkung nicht vorgesehen sei, sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Abs. 2 von Anhang III des Statuts verstoßen worden sei. Das EPSO habe seine im Wesentlichen organisatorische Rolle überschritten, indem es Unterstützung bei der Angleichung geleistet habe, ohne dass hierfür klare und im Voraus festgelegte Regelungen bestanden hätten. Ferner beruhten die Angleichungskriterien entgegen den Anforderungen von Art. 27 des Statuts nicht auf der Eignung der Bewerber, sondern auf den Leistungen der Bewertenden, auf die das EPSO seine Anpassungen stütze. Überdies verstoße die Entscheidung des Prüfungsausschusses, nach der Mitwirkung des EPSO von den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten objektiven Bewertungskriterien abzurücken, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

68

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Gründe nicht klar darlege, weshalb sie diese Bestimmung dadurch als verletzt ansehe, dass die Rolle des EPSO im Angleichungsverfahren in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht dargestellt sei. Daher sei dieser Klagegrund als unzulässig zu verwerfen. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

69

Was erstens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass die Mitwirkung des EPSO im Stadium der Angleichung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen gewesen sei, genügt die Feststellung, dass, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes ausgeführt, eine etwaige Anwendung der Methode der Angleichung nicht zwingend in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben werden muss, so dass die Anwendung dieser Methode durch den Prüfungsausschuss nicht bedeutet, dass dieser von den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Kriterien abgerückt ist.

70

Da zwischen den Parteien außer Streit steht, dass das EPSO nur im Stadium der Angleichung mitgewirkt hat, verfängt das Vorbringen der Klägerin, dass seine Mitwirkung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte vorgesehen werden müssen, ebenfalls nicht.

71

Was zweitens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Mitwirkung des EPSO im Stadium der Angleichung sei nicht mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Abs. 2 von Anhang III des Statuts vereinbar, ist festzustellen, dass zwar nach der erstgenannten Bestimmung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen die Art der Prüfungen und ihre Bewertung anzugeben sind, jedoch legt Art. 7 Abs. 1 bis 3 von Anhang III des Statuts die Aufgaben des EPSO fest.

72

Nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 von Anhang III des Statuts leistet das EPSO den einzelnen Organen nämlich Hilfestellung durch die Festlegung und die Durchführung der Auswahl von Beamten unter Einhaltung der von den Organen erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SY/Kommission, T‑312/21, EU:T:2022:814, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Vorliegend haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2022 ergibt, die statistische Analyse im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 von Anhang III des Statuts und die vom EPSO erläuterte Angleichung der Bewertungen aller für die schriftliche Prüfung, das Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen und das situationsbezogene kompetenzbasierte Gespräch zum Assessment-Center zugelassenen Bewerber diskutiert und sodann entschieden, die sich aus dieser Angleichung ergebenden Bewertungen zu validieren. Auf das fachbezogene Gespräch wurde diese Methode nicht angewandt, da es von zwei Korrektoren gleichzeitig bewertet wurde.

74

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass das EPSO die von den Korrektoren vergebenen Punktzahlen für jede Prüfung einzeln unter statistischen Gesichtspunkten analysiert und dem Prüfungsausschuss die jeweiligen Bewertungsprofile aller Korrektoren für jede der drei Prüfungen vorgelegt hatte. Der Prüfungsausschuss konnte mittels eines vom EPSO vorbereiteten PowerPoint-Dokuments feststellen, dass die Bewertungsprofile der Korrektoren Abweichungen aufwiesen, was darauf hindeutete, dass diese Bewertungen durch ihre Subjektivität beeinflusst waren. Der Prüfungsausschuss war daher der Ansicht, dass eine solche Heterogenität nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei, und entschied deshalb, das Angleichungsverfahren durchzuführen.

75

Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ‑ von der Klägerin unwidersprochen ‑ ausgeführt hat, hat das EPSO im Rahmen des Angleichungsverfahrens eine wissenschaftlich belegte mathematische Formel auf die von den Korrektoren vergebenen Punktzahlen angewandt. Der Prüfungsausschuss hat die Ergebnisse der angeglichenen Bewertungen geprüft und schließlich entschieden, einen der beiden Angleichungsvorschläge des EPSO anzunehmen.

76

Somit beschränkte sich die Mitwirkung des EPSO auf eine technische Unterstützung, und allein der Prüfungsausschuss hat entschieden, auf der Grundlage der statistischen Daten das Angleichungsverfahren heranzuziehen, um den Gleichheitsgrundsatz, der durch die in den Bewertungsprofilen der Korrektoren festgestellten Abweichungen gefährdet war, zu verwirklichen.

77

Der Prüfungsausschuss hat folglich in keiner Weise seine Entscheidungsbefugnis, ein Werturteil über die Leistungen der Bewerber zu fällen, delegiert. Er hat die Kontrolle über die Vorgänge und seine Letztentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Repräsentativität der angeglichenen Bewertungen behalten.

78

Was drittens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Angleichungskriterien beruhten entgegen den Anforderungen von Art. 27 des Statuts nicht auf der Eignung der Bewerber, sondern auf der fehlenden Objektivität der Bewertenden, auf die das EPSO seine Anpassungen stütze, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Angleichung der Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes dienen soll, indem die relative Subjektivität der verschiedenen Korrektoren ausgeglichen und auf diese Weise die Homogenität der Bewertung sichergestellt werden soll, und nicht darlegt, wie dies einer auf der Eignung der Bewerber begründeten Einstellung abträglich sein soll. Vielmehr spiegeln die vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die Angleichung angenommenen Bewertungen dessen Beurteilung der Leistungen der Bewerber basierend auf ihrer Eignung wider.

79

Viertens ist das Vorbringen der Klägerin, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, nach der Mitwirkung des EPSO von den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bewertungskriterien abzurücken, verletze Art. 41 der Charta, zurückzuweisen, da oben in Rn. 69 festgestellt wurde, dass der Prüfungsausschuss nicht von dieser Bekanntmachung abgerückt war.

80

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede, die die Kommission mit der Begründung erhoben hat, das Vorbringen der Klägerin sei nicht hinreichend klar, entschieden zu werden braucht.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 von Anhang III des Statuts

81

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Einstellungsverfahren, wie es in der angefochtenen Entscheidung durchgeführt worden sei, fehlerbehaftet sei, da sich der Prüfungsausschuss insofern nicht an die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 5 von Anhang III des Statuts vorgesehenen Kriterien für die Erstellung der Reserveliste gehalten habe, als aufgrund der Angleichung die Namen der Bewerber, die alle erforderlichen Mindestpunktzahlen erreicht und in den Prüfungen des Assessment-Centers die besten Ergebnisse erzielt hätten, nicht in diese Liste aufgenommen worden seien.

82

Die Kommission erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend macht, weil sich die Klägerin auf vage Erklärungen zum Verstoß gegen Art. 5 von Anhang III des Statuts, gestützt auf den Bericht des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2022, beschränke. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83

In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Klageschrift, dass die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes die Fehlerhaftigkeit des Einstellungsverfahrens aus zwei Gründen geltend macht. Zum einen führe die unterbliebene Veröffentlichung der Angleichungsmethode, wie sich aus dem ersten Klagegrund ergebe, zur Fehlerhaftigkeit des Einstellungsverfahrens. Zum anderen enthalte die Reserveliste nur die Namen der Bewerber, die nach der Angleichung die besten Ergebnisse erzielt hätten, und nicht diejenigen Bewerber, die sämtliche erforderlichen Mindestpunktzahlen und die besten Ergebnisse in den Prüfungen des Assessment-Centers erzielt hätten.

84

Wie sich aus dem ersten Klagegrund ergibt, ist das Einstellungsverfahren, wie es in der angefochtenen Entscheidung durchgeführt wurde, zum einen jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine Angleichung vorgenommen wurde, ohne sie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu veröffentlichen oder vor Prüfungsbeginn vorab festzulegen. Zum anderen spiegeln nur die Bewertungen, die der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Angleichung beschlossen hat, dessen Beurteilung der Leistungen der Bewerber in den verschiedenen Prüfungen wider, während die Punkte, die von den Korrektoren vergeben wurden, bevor der Prüfungsausschuss tätig wurde, lediglich Zwischenergebnisse waren.

85

Folglich steht die Reserveliste so, wie sie vom Prüfungsausschuss erstellt wurde, im Einklang mit Art. 5 von Anhang III des Statuts, da sie die Namen der Bewerber enthält, die insgesamt die erforderlichen Mindestpunktzahlen (der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zufolge mindestens 123 Punkte) sowie die besten Ergebnisse in den Prüfungen des Assessment-Centers erzielt haben.

86

Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission entschieden zu werden braucht.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

87

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung es ihr nicht ermögliche, die Auswirkungen der Angleichung auf ihre Bewertung zu erkennen und somit die Gründe zu verstehen, weshalb ihr Name nicht in die Reserveliste aufgenommen worden sei. Aufgrund dieser Angleichung könne die bloße Übermittlung der im Anschluss an die Angleichung festgelegten Bewertung keine ausreichende Begründung darstellen.

88

Die Kommission erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend macht, weil der auf die Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund keine konkrete Rüge gegen die angefochtene Entscheidung enthalte. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

89

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2021, Lianopoulou/Kommission, T‑880/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:325, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Daher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen.

91

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist die Begründungspflicht mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 von Anhang III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Diese Geheimhaltung wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Unionsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24).

93

Daher stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Ergebnisse eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar. Eine solche Begründung verletzt nicht die Rechte der Bewerber, da sie es ihnen ermöglicht, das Werturteil zu erfahren, das über ihre Leistungen gefällt wurde, und gegebenenfalls festzustellen, dass sie tatsächlich nicht die in der Ausschreibung geforderte Punktzahl erreicht haben (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 31 und 32).

94

Vorliegend ist in der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme sowie in der angefochtenen Entscheidung, die sich an die Klägerin richteten, angegeben, dass diese nicht zu den Bewerbern gehörte, die in den Prüfungen des Assessment-Centers die besten Ergebnisse erzielt hatten.

95

Des Weiteren hat die Klägerin als Anlage zur ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme ihren Kompetenzpass erhalten, in dem, wie in dieser Entscheidung angegeben, die Verteilung der Punktzahlen, die sie erreicht hat, sowie ihre Leistungen für jede in den Prüfungen des Assessment-Centers bewertete allgemeine und spezifische Kompetenz aufgeführt sind.

96

Die angefochtene Entscheidung erfüllt somit die Anforderungen der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung.

97

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, die Angleichung erfordere eine zusätzliche Begründung, nicht in Frage gestellt.

98

Da die Angleichung nämlich zur vergleichenden Prüfung der Bewerber beitragen soll (siehe oben, Rn. 39), müssten der Klägerin, um ihrem Begehren, die Auswirkung der Angleichung auf ihre Bewertung zu kennen, zu entsprechen, sowohl ihr Zwischenergebnis als auch die Zwischenergebnisse der anderen Bewerber mitgeteilt werden. Eine solche Kenntnis würde auch die Mitteilung der durchgeführten Berechnungen voraussetzen.

99

Die Zwischenergebnisse, deren Mitteilung Gesichtspunkte aufdecken könnte, die sich auf die persönliche oder vergleichende Beurteilung der Bewerber beziehen (siehe oben, Rn. 92), fallen notwendigerweise unter die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung.

100

Angesichts der Notwendigkeit, die Begründungspflicht mit der Wahrung der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltenden Geheimhaltung in Einklang zu bringen, können der Klägerin daher ihr Zwischenergebnis und die Zwischenergebnisse der anderen Bewerber nicht mitgeteilt werden. Ebenso wenig können ihr die ausgehend von den Zwischenergebnissen durchgeführten Berechnungen mitgeteilt werden, da die Mitteilung dieser Berechnungen zwangsläufig diese Zwischenergebnisse offenbaren würde.

101

Mithin ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

102

Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte wegen der unterbliebenen oder verspäteten Mitteilung relevanter Informationen geltend. Sie habe deshalb etwaige arithmetische Fehler bei der Berechnung ihrer Ergebnisse nicht ermitteln können. Ferner verhindere die Intransparenz der Mitwirkung des EPSO in dem System der Bewertung der Prüfungen jegliche zweckmäßige Überprüfung. Darüber hinaus habe die Verweigerung des Zugangs zu der genauen Formulierung der letzten Frage des fachbezogenen Gesprächs sie während des gesamten Verwaltungsverfahrens daran gehindert, darauf Bezug zu nehmen.

103

Die Kommission erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend macht, weil der auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund in dieser Hinsicht keine konkrete Rüge gegen die angefochtene Entscheidung enthalte. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

104

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere aus dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Recht auf rechtliches Gehör ergibt, dass die betroffene Person in die Lage versetzt werden muss, vor dem Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung sachdienlich ihren Standpunkt hinsichtlich der Wahrheit und Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände vorzutragen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Das Recht auf rechtliches Gehör ist im Übrigen auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formvorschrift nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019, TN/ENISA, T‑461/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:63, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Daher kann eine für die betroffene Person nachteilige Entscheidung nur getroffen werden, nachdem sie in die Lage versetzt wurde, zum Entscheidungsvorschlag im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten schriftlichen oder mündlichen Austauschs sachdienlich Stellung zu nehmen, wofür der Anstellungsbehörde der Beweis obliegt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019, TN/ENISA, T‑461/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:63, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Ferner führt nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Um nachzuweisen, dass dies der Fall ist, muss die klagende Partei die Argumente und die Beweise nennen, die sie geltend gemacht hätte, wenn ihre Verteidigungsrechte gewahrt worden wären, und gegebenenfalls nachweisen, dass diese Argumente und Beweise in ihrem Fall zu einem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. Urteil vom 3. Juli 2019, PT/EIB, T‑573/16, EU:T:2019:481, Rn. 269 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Von einer klagenden Partei, die eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt, darf jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die angefochtene Entscheidung des betreffenden Unionsorgans inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Diese Frage ist außerdem anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin, wie oben ausgeführt (siehe Rn. 94 und 95), in der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme der Grund für die Versagung der Aufnahme ihres Namens in die Reserveliste des Auswahlverfahrens mitgeteilt, und zwar, dass sie nicht zu den Bewerbern gehört habe, die in den Prüfungen des Assessment-Centers die besten Ergebnisse erzielt hätten, sowie ihr Kompetenzpass mit der Punkteverteilung und ihren Leistungen für jede in den Prüfungen des Assessment-Centers bewertete allgemeine und spezifische Kompetenz übermittelt.

111

Darüber hinaus hat die Klägerin auf ihren Antrag hin am 5. Januar 2023 die unkorrigierte Kopie ihrer schriftlichen Prüfung des Assessment-Centers erhalten (siehe oben, Rn. 6).

112

Ferner konnte die Klägerin auf der Grundlage der in Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthaltenen Allgemeinen Vorschriften rechtzeitig die Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme beantragen und ihre Rügen vorbringen (siehe oben, Rn. 7 und 8).

113

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Überprüfungsverfahren, das zum Ziel hat, es dem Bewerber zu ermöglichen, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen, die aus seiner Sicht eine Änderung der Entscheidung, die voraussichtlich ihm gegenüber getroffen wird, bewirken können und zu einer positiven Antwort des Prüfungsausschusses führen können, die es dem Bewerber ermöglicht, das Auswahlverfahren in der Phase wieder aufzunehmen, in der er von diesem ausgeschlossen wurde, die Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, PH/Kommission, T‑613/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:529, Rn. 199 bis 207).

114

In diesem Kontext stellt die Entscheidung, die der Prüfungsausschuss nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens getroffen hat, die Maßnahme dar, die die betroffene Person beschwert und Gegenstand der vorliegenden Klage ist, wie sich aus Rn. 29 oben ergibt.

115

Mithin ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Verteidigungsrechte ausgeübt hat, bevor ihr gegenüber eine beschwerende Maßnahme getroffen wurde.

116

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

117

Was erstens das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die unterbliebene Mitteilung von Informationen über die Art und Weise betrifft, in der sich die Angleichung auf ihre Bewertung ausgewirkt hat, ergibt sich aus den obigen Rn. 99 und 100, dass die Mitteilung der Zwischenergebnisse und der im Rahmen der Angleichung durchgeführten Berechnungen das Gleichgewicht zwischen den Verteidigungsrechten und der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses beeinträchtigen würde.

118

Ferner fällt zwar die im Rahmen der Angleichung angewandte mathematische Formel, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, in den öffentlichen Bereich und unterliegt nicht der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses. Diese Formel wurde der Klägerin nicht mitgeteilt, als sie mit Schreiben vom 18. März 2024 über die Durchführung eines Angleichungsverfahrens informiert wurde.

119

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Angleichung angewandte mathematische Formel für sich genommen keinen Aspekt darstellt, hinsichtlich dessen die Klägerin sich hätte verteidigen können müssen. Da die Angleichung, wie oben in Rn. 98 ausgeführt, in einer vergleichenden Methode besteht, die die Kenntnis der Zwischenergebnisse der Klägerin und der Zwischenergebnisse der anderen Bewerber erfordert, solche Ergebnisse jedoch nicht offenbart werden dürfen, stellt die bloße Angleichungsformel keine notwendige Information dar, die es der Klägerin ermöglicht hätte, die Art und Weise, in der sich die Angleichung auf ihre Bewertung ausgewirkt hat, zu beanstanden.

120

Jedenfalls beruft sich die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit eines arithmetischen Fehlers im Stadium der Angleichung, der zur Nichtaufnahme ihres Namens in die Reserveliste habe beitragen können, ohne die vom Prüfungsausschuss angewandte Angleichungsmethode in Frage zu stellen oder ein erstes Indiz für einen solchen Fehler beizubringen. Da jedoch ausschließlich die vom Prüfungsausschuss angenommenen endgültigen Bewertungen die Grundlage der angefochtenen Entscheidung darstellen, kann dieses Vorbringen die oben in den Rn. 107 und 108 wiedergegebenen Anforderungen nicht erfüllen.

121

Was zweitens eine angebliche Intransparenz der Mitwirkung des EPSO betrifft, ergibt sich aus den obigen Rn. 69 bis 80, dass dieses nicht außerhalb des rechtlichen Rahmens seiner Befugnisse gehandelt hat. Seine Rolle im Angleichungsverfahren konnte die Klägerin anhand des rechtlichen Rahmens, der sich aus dem Statut ergibt, erkennen. Die Klägerin wurde somit in die Lage versetzt, ihre Rügen in Bezug auf die Rolle des EPSO geltend zu machen, was sie im Übrigen im Rahmen ihrer Beschwerde getan hat.

122

Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr die genaue Formulierung der letzten Frage des fachbezogenen Gesprächs hätte mitgeteilt werden müssen, um die Verteidigungsrechte zu wahren.

123

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde weder die Relevanz der Frage noch die Richtigkeit der als korrekt erachteten Antwort in Frage stellt, was die Mitteilung dieser Frage im Rahmen der Beantwortung ihrer Beschwerde hätte rechtfertigen können. Aus ihrer Beschwerde, in der sie die Art des Fehlers, der einem Mitglied der Prüfungskommission in ihrem fachbezogenen Gespräch bei der Formulierung der Frage unterlaufen war, d. h. die Verwechslung zweier Begriffe, und das Einschreiten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Korrektur des Fehlers dargelegt hat, ergibt sich im Gegenteil, dass die Klägerin in der Lage war, ihre Rügen in ihrem Überprüfungsantrag und in ihrer Beschwerde zu formulieren.

124

Mithin ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission entschieden zu werden braucht.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

125

Die Klägerin macht geltend, dass die Verwaltung aufgrund der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge auf Zugang zu Dokumenten und Auskunft über die personenbezogenen Daten, die sie nach der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtaufnahme sowie ihrer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung gestellt hatte, gegen den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe. Zum einen wirft sie der Verwaltung die verspätete Beantwortung ihrer Beschwerde vor, die erst am 24. Januar 2024 erfolgte, obwohl die ursprüngliche Entscheidung über die Nichtaufnahme am 19. Dezember 2022 ergangen war. Zum anderen beanstandet sie die Inkohärenz der Antworten auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten hinsichtlich des Inhalts eines Dokuments mit dem Titel „Decision Table F1“ und des Stattfindens von Sitzungen des Prüfungsausschusses zu den Überprüfungsanträgen sowie die späte Beantwortung. Das EPSO habe wesentliche Details zur Angleichung verheimlicht und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist offengelegt. Somit habe das EPSO kein angemessenes Niveau der Transparenz sichergestellt, das es ihr ermöglicht hätte, zu prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz im Auswahlverfahren gewahrt worden sei.

126

Die Kommission erhebt eine Unzulässigkeitseinrede, mit der sie einen Verstoß gegen Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend macht, weil der auf die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung gestützte Klagegrund in dieser Hinsicht keine konkrete Rüge gegen die angefochtene Entscheidung enthalte. Jedenfalls tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

127

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, dessen Beachtung die Unionsgerichte sicherstellen und der als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wurde (Urteil vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P, EU:T:2012:652, Rn. 115; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C‑321/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:218, Rn. 32).

128

Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen von dem Organ abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, dem Verhalten der Beteiligten im Lauf des Verfahrens, der Komplexität sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die verschiedenen Beteiligten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T‑347/03, EU:T:2005:265, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Was erstens die Behauptung betrifft, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sei der Klägerin verspätet mitgeteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Viermonatsfrist erst mit der Einreichung der Beschwerde, d. h. am 14. August 2023, zu laufen begann und am 14. Dezember 2023 endete. Es trifft zu, dass die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin erst am 24. Januar 2024, d. h. nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Viermonatsfrist, mitgeteilt wurde.

130

Was die Frist zwischen der Einreichung der Beschwerde und der Entscheidung über deren Zurückweisung betrifft, gilt es jedoch, wenn innerhalb dieser Frist von vier Monaten keine Antwort erteilt wird, gemäß Art. 90 des Statuts als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage zulässig ist. Zudem muss die Klage beim Gericht binnen einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Diese Frist läuft ab dem Ablauf der Beantwortungsfrist, wenn sich die Klage auf eine stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde bezieht. Nach Art. 91 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts beginnt die Frist für die Klage allerdings erneut zu laufen, wenn nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde ergeht (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Barata/Parlament, T‑81/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:137, Rn. 83 und 84).

131

Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erging zwar nach Ablauf der viermonatigen Beantwortungsfrist, diese Verspätung kann jedoch keine Auswirkung auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 104).

132

Daher ist dieses Vorbringen unbegründet.

133

Was zweitens die Bearbeitungsdauer ihrer Anträge auf Zugang zu Dokumenten und Auskunft über die personenbezogenen Daten betrifft, legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sich angebliche Verzögerungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt haben sollen. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die angefochtene Entscheidung ist, mit der der Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt wurde (siehe oben, Rn. 29). Die Klägerin stellt weder die Rechtmäßigkeit der Zweitentscheidung über den Zugang zu Dokumenten noch diejenige der Entscheidung über den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten vom 16. Oktober 2023 in Frage. Daher kann dieses Vorbringen unter der Annahme, es ist begründet, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

134

Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

135

Außerdem kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, wesentliche Details zur Angleichung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verheimlicht zu haben. Aus der Akte ergibt sich nämlich, dass die Klägerin erst am 3. Juli 2023, also fast zwei Monate nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 15. Mai 2023, einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten insbesondere in Bezug auf die Angleichung gestellt hat. Auf diesen Antrag hin erhielt sie am 17. August 2023 das Dokument mit dem Titel „Regelungen zur dritten Bewertung – Auswirkung des Bewertenden – Bewertungsangleichung“ (siehe oben, Rn. 14). Sodann erhielt sie als Antwort auf den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten vom 31. August 2023 am 18. März 2024 das Dokument mit dem Titel „Leitlinien zur Bewertungsangleichung“ (siehe oben, Rn. 18). Soweit die Klägerin meint, diese Dokumente zu spät erhalten zu haben, um sie zweckmäßig im Rahmen ihrer Beschwerde verwenden zu können, ist dies daher hauptsächlich der verspäteten Einreichung ihres Antrags auf Zugang zu diesen Dokumenten und nicht dem Verhalten der Kommission geschuldet.

136

Drittens legt die Klägerin hinsichtlich der von ihr angeführten angeblichen Inkohärenzen der Antworten auf ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht dar, inwiefern diese die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung berühren sollen.

137

Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

138

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich der Durchführung einer Sitzung zum Überprüfungsantrag der Klägerin und der Existenz eines Protokolls weder aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde noch aus den Entscheidungen über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten ergibt, dass der Klägerin widersprüchliche Informationen übermittelt worden wären. Mithin ist der sechste Klagegrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission entschieden zu werden braucht.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dem fachbezogenen Gespräch

139

Die Klägerin macht geltend, dass der Prüfungsausschuss in dem fachbezogenen Gespräch aufgrund eines materiellen Fehlers nicht für die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber gesorgt habe. Infolge eines Vorfalls, der die letzte Frage dieser Prüfung betroffen habe – dem Mitglied des Prüfungsausschusses, das diese Frage gestellt habe, sei bei der Formulierung zweimal ein Fehler unterlaufen, bevor sie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses korrigiert worden sei –, sei diese Frage nämlich geändert worden und damit die Gleichbehandlung der Bewerber nicht mehr gewährleistet gewesen.

140

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

141

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die vom Prüfungsausschuss eines Auswahlverfahrens bei der Bewertung der Eignung der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen und die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein Bewerber eine Prüfung nicht bestanden hat, Ausdruck eines Werturteils sind. Sie fallen daher unter den weiten Beurteilungsspielraum, über den der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren verfügt, und können durch die Unionsgerichte nur überprüft werden, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten (vgl. Urteil vom 7. September 2022, Rauff-Nisthar/Kommission, T‑341/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:516, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142

Darüber hinaus sind die Unionsorgane nach den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung verpflichtet, für alle Bewerber eines Auswahlverfahrens zu gewährleisten, dass die Prüfungen so ungestört und ordnungsgemäß wie möglich ablaufen (vgl. Urteil vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T‑159/98, EU:T:2001:121, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Nach ständiger Rechtsprechung berührt ein im Ablauf der Prüfungen eines Auswahlverfahrens aufgetretener Fehler jedoch nur dann die Rechtmäßigkeit der Prüfungen, wenn er wesentlich ist oder der Kläger nachweist, dass der Fehler die Prüfungsergebnisse verfälschen kann (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, Zardini/Kommission, T‑9/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:496, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144

Ferner obliegt es angesichts dessen, dass für Verwaltungsakte eine Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und dass die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts derjenige trägt, der sich darauf beruft, der Klägerin, jedenfalls hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Indizien vorzubringen, die geeignet sind, die Wahrheit oder Wahrscheinlichkeit der Tatsachen, die ihrem Anspruch zugrunde liegen, zu untermauern (vgl. Urteil vom 14. Mai 2025, LA/Kommission, T‑4/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:495, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145

Was insbesondere mündliche Prüfungen eines Auswahlverfahrens betrifft, wird der Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses darüber hinaus durch den Freiraum und die Ungewissheit erweitert, die eine Prüfung dieser Art kennzeichnet, die naturgemäß weniger vereinheitlicht ist als die schriftliche Prüfung und deren Inhalt je nach Erfahrung und Persönlichkeit der verschiedenen Bewerber und den Antworten, die sie auf die Fragen des Prüfungsausschusses geben, variieren kann (Urteil vom 24. April 2013, BX/Kommission, F‑88/11, EU:F:2013:51, Rn. 60).

146

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der Verfahrensfehler sich daraus ergebe, dass eine der im fachbezogenen Gespräch gestellten Fragen infolge eines Problems bei der Formulierung dieser Frage – der Verwendung des englischen Begriffs „outcome“ anstelle des Begriffs „output“ – während der ersten Bewertungen geändert worden sei.

147

Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, weshalb diese Änderung der Frage einen wesentlichen Fehler im Sinne der oben in Rn. 143 angeführten Rechtsprechung darstellen soll, der zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen könnte.

148

Außerdem hat der Prüfungsausschuss in seiner Antwort auf den Überprüfungsantrag bestätigt, dass der von der Klägerin angeführte Vorfall keine negativen Auswirkungen auf ihre Gesamtbewertung hatte und dass den anderen Bewerbern die gleiche Behandlung zugutegekommen war.

149

Zwar kann von der beweisbelasteten Partei, hier der Klägerin, nicht verlangt werden, einen unmöglichen Beweis zu erbringen, allerdings behauptet die Klägerin lediglich, dass die Änderung der Formulierung einer der Fragen des fachbezogenen Gesprächs während der Prüfungen für sich genommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle, ohne jeglichen Anhaltspunkt vorzubringen, der ihre Behauptung stützen könnte.

150

Selbst unter der Annahme, dass eine der Fragen des fachbezogenen Gesprächs unterschiedlich formuliert war, bedeutet dies nicht, dass die Frage, die der Klägerin gestellt wurde und deren Formulierungsfehler vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wie die Klägerin anerkannt hat, während ihrer Prüfung korrigiert wurde, zwangsläufig schwerer zu verstehen war als diejenige, die den nachfolgenden Bewerbern gestellt wurde, und dass daher ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorlag.

151

Angenommen, dass die Klägerin der Ansicht ist, dass sich der Fehler aus dem Nachteil ergebe, den sie aufgrund der fehlenden Zeit für die Beantwortung der letzten Frage des fachbezogenen Gesprächs wegen des Fehlers in der Formulierung dieser Frage erlitten habe, behauptet sie ferner lediglich, dass die Verwendung des Begriffs „outcome“ anstelle des Begriffs „output“ zu einer vollständigen Änderung der Bedeutung geführt habe, die sie an einer Antwort gehindert habe. Die Klägerin bietet jedoch keinen Beweis für ihre sehr pauschal gebliebene Behauptung an.

152

Die bloße Schwierigkeit, die während einer mündlichen Prüfung gestellte Frage im Kern zu verstehen, und die Zeit, die der Bewerber dadurch im Vergleich zu anderen Bewerbern möglicherweise für die Formulierung seiner Antwort verliert, können keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne der oben in den Rn. 141 bis 145 angeführten Rechtsprechung begründen.

153

Nach den Angaben der Klägerin „wurde die Frage zwei Mal wiederholt, weil sie unverständlich war“, so dass der „Vorsitzende des Prüfungsausschusses einschreiten musste, indem er die Frage beim dritten Mal umformuliert hat“. Aus dieser Erklärung ergibt sich somit, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sofort eingeschritten ist, um den in Rede stehenden Fehler zu korrigieren, der außerdem nur einen einzigen Begriff betraf. Der Prüfungsausschuss konnte daher, wie in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angegeben, nach Prüfung ihrer Bewertung davon ausgehen, dass weder die der Klägerin eingeräumte begrenzte Zeit noch die behauptete „Verwechslung“, die sie anführt, „negative Auswirkungen“ auf ihre Gesamtbewertung hatten.

154

Mithin ist der siebte Klagegrund in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als unbegründet zurückzuweisen und der Aufhebungsantrag insgesamt zurückzuweisen.

Schadensersatzanträge

155

Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung einen materiellen Schaden durch den Verlust einer Chance, in der Funktionsgruppe AD 7 eingestellt zu werden, und einen immateriellen Schaden erlitten, für die sie Ersatz begehrt.

156

Zum materiellen Schaden trägt sie vor, dass sie eine Entschädigung für den Verlust der Chance, zum einen in die Reserveliste des in Rede stehenden Auswahlverfahrens aufgenommen zu werden und zum anderen längerfristig höhere Dienstbezüge und ein höheres Ruhegehalt zu erhalten, beanspruchen könne. Sie schätzt die Wahrscheinlichkeit, dass sie eingestellt worden wäre, wenn sie in diese Reserveliste aufgenommen worden wäre, auf 50 % und ist der Ansicht, dass dieser Prozentsatz auf den Betrag des potenziellen entgangenen Gewinns anzuwenden sei. Ferner müsse diese Berechnung die Differenz zwischen dem Grundgehalt ihres aktuellen Postens und desjenigen als Beamtin auf Lebenszeit, besondere Zulagen und Beihilfen sowie Ruhegehaltsansprüche berücksichtigen.

157

Was den immateriellen Schaden betrifft, verlangt die Klägerin eine Entschädigung wegen der durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verursachten Unsicherheit und Angst. Auch die mangelnde Sorgfalt, mit der die Angelegenheit behandelt worden sei, führe zu einem immateriellen Schaden. Sie ist der Ansicht, dass dieser immaterielle Schaden durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht wiedergutgemacht werden könne, und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro.

158

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

159

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten oder Bediensteten die Haftung eines Organs voraussetzt, dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, die die Rechtswidrigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des geltend gemachten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betreffen. Die drei Bedingungen für die Auslösung der Haftung sind kumulativ, was bedeutet, dass die Haftung des Organs nicht ausgelöst werden kann, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, JS/SRB, T‑271/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:652, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160

Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen, wenn sie eng mit Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2022, MV/Kommission, T‑624/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:653, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klageschrift, dass der Schadensersatzantrag in engem Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag steht. Die materiellen und immateriellen Schäden, für die die Klägerin Ersatz begehrt, werden nämlich mit den Rechtsverstößen begründet, mit denen die angefochtene Handlung behaftet sein soll.

162

Da der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen wird, sind die Schadensersatzanträge folglich ebenfalls zurückzuweisen.

Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

163

Im Rahmen des siebten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in dem fachbezogenen Gespräch geltend gemacht wird, ersucht die Klägerin das Gericht, der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage eines Dokuments, das die Art und Weise, in der die Angleichung auf die Bewertungen ihrer schriftlichen Prüfung, ihres Gesprächs zu den allgemeinen Kompetenzen und ihres situationsbezogenen kompetenzbasierten Gesprächs angewandt wurde, aufzugeben, um die gerichtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.

164

Die Kommission wendet hiergegen ein, dass die Sachdienlichkeit dieses Dokuments für das Verfahren nicht begründet werde.

165

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht über die Notwendigkeit zu entscheiden hat, von seiner Befugnis zum Erlass prozessleitender Maßnahmen Gebrauch zu machen, um die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen zu ergänzen, wobei es seiner freien Würdigung des Sachverhalts unterliegt, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2023, QI/Kommission, T‑807/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:786, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166

Vorliegend hält die Klägerin das Dokument, das sie begehrt, für notwendig, um den siebten Klagegrund, mit dem sie „eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei dem fachbezogenen Gespräch“ aufgrund eines materiellen Fehlers geltend macht (siehe oben, Rn. 139), zu beweisen und zu untermauern.

167

Zum einen bezieht sich die Klägerin jedoch auf ein Dokument, das nicht das „fachbezogene“ Gespräch betrifft, sondern die anderen Prüfungen, d. h. die schriftliche Prüfung, das Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen und das situationsbezogene kompetenzbasierte Gespräch (siehe oben, Rn. 163).

168

Daher erscheint dieses Dokument für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

169

Zum anderen sind – angenommen, es handelte sich um ein Schreibversehen der Klägerin in dem Sinne, dass sie in ihrem Antrag auf Zugang zu diesem Dokument das „fachbezogene Gespräch“ versehentlich ausgelassen hätte – die in der Akte enthaltenen Informationen jedenfalls ausreichend, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen, da das Gericht auf der Grundlage der im Lauf des Verfahrens entwickelten Anträge, Klagegründe und Argumente und in Anbetracht der von den Parteien eingereichten Dokumente sachgerecht entscheiden konnte, ohne dass es notwendig gewesen wäre, eine prozessleitende Maßnahme anzuordnen.

170

Daher ist der Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zurückzuweisen.

171

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

172

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

173

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Frau Isabel Sánchez trägt die Kosten.

 

Kalėda

Perišin

Verschuur

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.