Volltext

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 21. Januar 2026. – Lantmännen ek för und Lantmännen Biorefineries AB gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62024TJ0093 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

21. Januar 2026 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Bioethanol und Ethanol – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – ‚Hybrides‘, gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Unparteilichkeit“

In der Rechtssache T‑93/24,

Lantmännen ek för mit Sitz in Stockholm (Schweden),

Lantmännen Biorefineries AB mit Sitz in Norrköping (Schweden),

vertreten durch Rechtsanwälte R. Bachour, S. Perván Lindeborg und M. Nicolin sowie A. Van Cauwelaert, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Baumé und P. Berghe als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Kukovec (Berichterstatter) und R. Meyer,

Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen, die Lantmännen ek för und die Lantmännen Biorefineries AB, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 8320 final der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2023 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT. 40054 – Ethanol Benchmarks) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Nach den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss hatten die Klägerinnen gegen besagte Bestimmungen verstoßen, indem sie an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit dem Ziel beteiligt gewesen sein sollen, den Mechanismus der Großhandelspreisbildung auf dem europäischen Ethanolmarkt in koordinierter Weise zu beeinflussen, wobei dieser Beschluss im Rahmen eines „hybriden“, gestuften Verfahrens erlassen worden war, in dem in einem ersten Schritt ein Vergleichsbeschluss und in einem zweiten Schritt ein das ordentliche Verfahren abschließender Beschluss erlassen wurde.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Lantmännen ek för ist die Muttergesellschaft der in der Produktion von und im Handel mit Bioethanol gewerblich tätigen Lantmännen Biorefineries. Ethanol wird entweder durch die Synthese von Wasser und Ethylen oder aus nachwachsenden Rohstoffen wie Zucker, bestimmten Getreidesorten, Stärke oder zellulosehaltiger Biomasse hergestellt. Ethanol wird entweder als Zusatzstoff bei der Herstellung fossiler Brennstoffe oder als herkömmlicher Inhaltsstoff bei der Herstellung von Getränken, Arzneimitteln, Chemikalien und Kosmetika verwendet.

3

Am 7. Dezember 2015 leitete die Kommission ein Untersuchungsverfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein. Durch dieses Verfahren sollte festgestellt werden, ob die Klägerinnen zusammen mit der Alcogroup S.A., der Alcodis S.A. (im Folgenden zusammen: Alcogroup) und Abengoa in koordinierter Weise die Berechnung der von S&P Global Platts festgelegten und veröffentlichten Preisreferenzindikatoren manipuliert hatten.

4

Im Mai 2016 bekundeten die Klägerinnen, Abengoa und Alcogroup (im Folgenden zusammen: von der Untersuchung betroffene Parteien) ihre Bereitschaft, Vergleichsgespräche aufzunehmen. Die Zusammenkünfte der Kommission mit den von der Untersuchung betroffenen Parteien mit dem Ziel, zu einem Vergleich zu gelangen, fanden in der Zeit von Juni 2016 bis Juni 2017 statt. In diesen Sitzungen teilte die Kommission den von der Untersuchung betroffenen Parteien die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte mit und legte ihnen die in ihrer Akte vorhandenen Beweise offen, auf die sie diese Beschwerdepunkte stützten wollte.

5

Im Juni 2017 teilte die Kommission den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Höhe etwaiger Geldbußen im Sinne von Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) mit.

6

Abengoa und Alcogroup lehnten bei der Spanne der Höhe etwaiger Geldbußen den Höchstbetrag der ins Auge gefassten Geldbuße ab. Dementsprechend wurde in Bezug auf sie im April 2018 das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen.

7

Die Klägerinnen, die vorab über die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf Abengoa und Alcogroup informiert worden waren, bestätigten im März 2018 ihre Bereitschaft, den Höchstbetrag der Geldbuße zu akzeptieren und einen förmlichen Vergleichsantrag zu stellen.

8

Am 16. Juli 2018 unterbreiteten die Klägerinnen der Kommission eine Vergleichsausführung.

9

Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission im ordentlichen Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an Abengoa und Alcogroup richtete. Diese gaben Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ab und nahmen im Januar 2020 an einer Anhörung hierzu teil.

10

Am 2. März 2021 übersandte die Kommission Abengoa und Alcogroup ein Tatbestandsschreiben, in dem sie die Beschwerdepunkte in der oben in Rn. 9 erwähnten Mitteilung vom 24. Juli 2018 substantiierte, sowie im Juli 2021 ein dieses Tatbestandsschreiben ergänzendes Schreiben.

11

Am 13. September 2021 bekundete Abengoa, die angab, sich in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, gegenüber der Kommission ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Vergleichsverfahrens, um vorhersehen zu können, welchen Ausgang das Verfahren über die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung nehmen werde, und um die zu ihrer Umstrukturierung erforderlichen Investitionen abzusichern.

12

In diesem Zusammenhang setzte die Kommission Alcogroup von der Wiederaufnahme des Vergleichsverfahrens in Bezug auf Abengoa in Kenntnis und forderte sowohl Alcogroup als auch Abengoa auf, ihrerseits ihre Bereitschaft zu einer Wiederaufnahme des Vergleichsverfahrens zu bekunden. Lediglich Abengoa, die in der Folgezeit am 28. Oktober 2021 eine Vergleichsausführung unterbreitete, leistete der Aufforderung der Kommission Folge.

13

Am 11. November 2021 erließ die Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens eine an die Klägerinnen und an Abengoa gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte.

14

Am 25. November 2021 teilten die Klägerinnen der Kommission mit, dass sie keine andere Wahl hätten, als sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, weil die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 11. November 2021 weder ihre Vergleichsausführung noch die Vergleichsgespräche widerspiegele. Dementsprechend nehme fortan nur Abengoa am Vergleichsverfahren teil.

Vergleichsbeschluss

15

Am 10. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 8913 final (im Folgenden: Vergleichsbeschluss), mit dem sie gegen Abengoa, die einzige Adressatin des Vergleichsbeschlusses, wegen deren Beteiligung an einem Kartell betreffend den Mechanismus der Großhandelspreisbildung auf dem europäischen Ethanolmarkt im Zeitraum vom 6. September 2011 bis zum 16. Mai 2014 eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro verhängte.

16

In Rn. 4 des Vergleichsbeschlusses nimmt die Kommission Bezug auf die Klägerinnen und auf Alcogroup unter Verwendung des Ausdrucks „andere von der Untersuchung betroffene Parteien“ und erläutert zum einen, dass diese nicht Adressaten dieses Beschlusses seien, und zum anderen, dass in diesem Beschluss weder die Verantwortlichkeit der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ wegen ihrer Beteiligung an einer wie auch immer gearteten Zuwiderhandlung festgestellt noch der Versuch unternommen werde, eine solche Verantwortlichkeit – und sei es auch nur vorläufig – festzustellen. Weitere Anmerkungen hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen des Vergleichsbeschlusses auf die Einstufung des Verhaltens der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ und auf deren entsprechende Verantwortlichkeit wurden in die Rn. 41 und 49 dieses Beschlusses aufgenommen.

17

Die Klägerinnen werden in den Rn. 4, 13, 18, 24 und 40 des Vergleichsbeschlusses einzeln erwähnt. Desgleichen wird in einer Reihe von Randnummern dieses Beschlusses auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ Bezug genommen, und zwar in den Rubriken der einleitenden Bemerkungen („1. Introduction“), der Darstellung des Verwaltungsverfahrens („3. Procedure“), der Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens („4. Description of the conduct“), der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens („5. Legal assessment“) und der Abhilfemaßnahmen („8. Remedies“). Darüber hinaus stellte die Kommission in Nr. 1 des verfügenden Teils des Vergleichsbeschlusses fest, dass Abengoa durch sein regelmäßig mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ koordiniertes Verhalten gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe.

Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf die Klägerinnen und Abschluss des Verfahrens in Bezug auf Alcogroup

18

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 setzte die Kommission die Klägerinnen von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Klägerinnen das ordentliche Verfahren wieder aufzunehmen.

19

Am 7. Juli 2022 erließ die Kommission eine an Alcogroup und die Klägerinnen gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte.

20

Am 10. November 2022 gaben die Klägerinnen ihre Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 7. Juli 2022 ab. Alcogroup gab ihre Stellungnahme am 3. November 2022 ab.

21

Am 20. April 2023 richtete die Kommission ein Schreiben an die Klägerinnen, um sie darüber zu unterrichten, dass sie aufgrund ihres Austauschs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 7. Juli 2022 die Möglichkeit ins Auge fasse, die Dauer der Zuwiderhandlung so zu verkürzen, dass der Endzeitpunkt auf den 25. März 2014 anstelle des ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegebenen 16. Mai 2014 festgelegt werde. Da eine solche Verkürzung eine gewisse Auswirkung auf die Berechnung der Geldbuße hat, setzte die Kommission die Klägerinnen von der Möglichkeit in Kenntnis, hierzu binnen fünf Tagen Stellung zu nehmen.

22

Am 20. April 2023 übersandte die Kommission den Klägerinnen auch ein Auskunftsverlangen betreffend Informationen über den Wert ihrer Verkäufe im Zeitraum der Zuwiderhandlung und betreffend Angaben zum Umsatz für das Jahr 2022. Die Klägerinnen beantworteten dieses Auskunftsverlangen am 27. April 2023.

23

Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass die gegen Alcogroup zusammengetragenen Beweise in Bezug auf ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht als für den gesamten von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 7. Juli 2022 (siehe oben, Rn. 19) erfassten Zeitraum hinreichend angesehen worden seien.

24

Am 4. Mai 2023 gaben die Klägerinnen ihre Stellungnahme zur möglichen Verkürzung der Dauer der Zuwiderhandlung sowie zu den sich daraus für die Berechnung der Geldbuße (siehe oben, Rn. 21) ergebenden Konsequenzen ab.

25

Am 23. Mai 2023 erließ die Kommission, nachdem die in dem oben in Rn. 23 erwähnten Schreiben vom 2. Mai 2023 gesetzte Frist zur Abgabe von Stellungnahmen abgelaufen war, den Beschluss C(2023) 3486 final, mit dem das ordentliche Verfahren in Bezug auf Alcogroup abgeschlossen wurde.

26

Am 12. Juni 2023 richtete die Kommission ein Schreiben an die Klägerinnen, um zu erläutern, wie sie für die Zwecke einer etwaigen Geldbuße den Wert der Verkäufe zu berechnen gedachte, zu dem die Klägerinnen nicht Stellung genommen haben.

Angefochtener Beschluss

27

Am 7. Dezember 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem festgestellt wurde, dass die Klägerinnen, die einzigen Adressaten dieses Beschlusses, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die zum Gegenstand gehabt habe, den Mechanismus der Großhandelspreisbildung auf dem europäischen Ethanolmarkt in koordinierter Weise zu beeinflussen. Die Kommission erlegte den Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 47,718 Mio. Euro auf.

Darstellung der Preisfestsetzung auf dem europäischen Ethanolmarkt im angefochtenen Beschluss

28

Bei dem von der Zuwiderhandlung betroffenen und vom angefochtenen Beschluss erfassten Produkt handelt es sich um Ethanol, das, dem Benzin beigemischt bei der Erzeugung von (im Englischen üblicherweise als „fuel-grade ethanol“ bezeichneten) Biokraftstoffen verwendet wird.

29

Dem angefochtenen Beschluss zufolge werden Verträge über den Verkauf von Ethanol auf dem europäischen Markt entweder langfristig oder auf dem Spotmarkt geschlossen. Ein Großteil der Ethanol-Verkaufsvereinbarungen innerhalb der Europäischen Union wird auf der Grundlage langfristiger bilateraler Verträge und im Anschluss an Vergabeverfahren geschlossen. Der in diesen Verträgen genannte Preis setzt sich häufig aus einem festen und einem variablen Teil zusammen, wobei für den variablen Teil im Allgemeinen die von S&P Global Platts veröffentlichten Indikatoren als Bezugsgrößen herangezogen werden.

30

Die auf dem Spotmarkt durchgeführten (im Englischen häufig als „spot trades“ bezeichneten) Transaktionen sollen für eine Lieferung zu einem bestimmten Termin („spot date“) sofort verfügbar sein. Der wichtigste Spotmarkt für Ethanol im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) war im Referenzzeitraum der „Binnenschifffahrtsmarkt Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen-Binnenschiffe“ (im Folgenden: Rotterdam-Zone), dessen Marktgeschehen von S&P Global Platts bei der Festlegung ihrer Preisreferenzindikatoren herangezogen wird.

31

S&P Global, ein amerikanisches Unternehmen, dessen europäischer Sitz sich in London (Vereinigtes Königreich) befindet, war im Referenzzeitraum organisatorisch in mehrere Abteilungen gegliedert, darunter S&P Global Platts, die für den Ethanolmarkt wichtigste Preisberichtsstelle. Im Referenzzeitraum verwendeten nämlich 90 % der bilateralen Ethanol-Verkaufsverträge die von S&P Global Platts veröffentlichten Indikatoren als Bezugsgrößen.

32

S&P Global Platts stellt der Öffentlichkeit Referenzindikatoren für die Preise auf dem europäischen Ethanolmarkt (Platts ethanol benchmarks) zur Verfügung, die die in der Rotterdam-Zone gezahlten Transaktionspreise widerspiegeln sollen. Dabei verwendet S&P Global Platts ein „Market-on-Close“ genanntes Verfahren zur Festlegung der Referenzindikatoren (im Folgenden: MOC‑Verfahren).

33

Das MOC‑Verfahren beruht auf den bei den Teilnehmern eingeholten Informationen, einschließlich sämtlicher An- und Verkaufsangebote, Absichtsbekundungen für einen Geschäftsabschluss sowie den im Lauf des Tages, insbesondere in dem Zeitfenster zwischen 16 Uhr und 16.30 Uhr (Londoner Zeit), auch bekannt unter der Bezeichnung „MOC‑Fenster“ (MOC window), freiwillig übermittelten bestätigten Transaktionen.

34

S&P Global Platts integriert zwar die aus unterschiedlichen Quellen stammenden Informationen in die Festlegung ihrer Referenzindikatoren für den Ethanolpreis, behandelt jedoch die während des „MOC‑Fensters“ erhaltenen Informationen prioritär.

35

Da der Kommission zufolge die Indikatoren für den Ethanolpreis häufig in den langfristigen Ethanolverkaufsverträgen als Bezugsgröße verwendet werden, kann sich eine – selbst äußerst geringe – Verfälschung der zum Zweck der Festlegung dieser Indikatoren mitgeteilten Preise spürbar auf den Marktpreis für Ethanol und mithin auf die Einnahmen der Unternehmen auswirken, die solche langfristigen Verkaufsverträge abgeschlossen haben.

Den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss zur Last gelegte Verhaltensweisen

36

Im angefochtenen Beschluss wird festgestellt, dass die Klägerinnen, Abengoa und Alcogroup Vereinbarungen getroffen bzw. abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert hätten, um künstlich das Niveau der von S&P Global Platts veröffentlichten Referenzindikatoren für Ethanol zu erhöhen, beizubehalten oder an einem Absinken zu hindern.

37

Die Analyse durch die Kommission ergab ein zweifach rechtswidriges Verhalten. Zum einen sollen die Klägerinnen ihr Handelsverhalten vor, während und nach dem „MOC‑Fenster“ mit Abengoa und Alcogroup abgestimmt haben. Zum anderen hätten sie Absprachen mit Abengoa und Alcogroup getroffen, um das physische Ethanolangebot in der Rotterdam-Zone zu begrenzen, das für Verhandlungen im „MOC‑Fenster“ zur Verfügung stehen könne. Zur Umsetzung des rechtswidrigen Verhaltens hätten die Klägerinnen regelmäßig wirtschaftlich sensible Informationen mit Abengoa und Alcogroup ausgetauscht.

38

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass das oben in Rn. 37 dargestellte abgestimmte Verhalten ein Steigen der Preise für die Ethanolverkäufe der Klägerinnen, von Abengoa und von Alcogroup im Rahmen der mit ihren Kunden geschlossenen Ethanollieferverträge bezweckt habe und hierzu geeignet gewesen sei, da diese Verträge auf die von S&P Global Platts veröffentlichten Indikatoren bezogen gewesen seien.

Anträge der Parteien

39

Die Klägerinnen beantragen,

–

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

–

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40

Die Kommission beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

41

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend, und zwar erstens eine Verletzung ihres Rechts auf die Unschuldsvermutung und zweitens einen Verstoß der Kommission gegen das sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebende Erfordernis der Unparteilichkeit.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung

42

Die Klägerinnen stützen ihren ersten Klagegrund darauf, dass die Kommission durch die Anwendung eines ‚hybriden‘, gestuften Verfahrens mit einem einzigen am Vergleich beteiligten Unternehmen und durch den Erlass des Vergleichsbeschlusses in Bezug auf Abengoa ihr Recht auf die Unschuldsvermutung verletzt habe. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe und, letztlich, der angefochtene Beschluss seien daher an sich rechtswidrig.

43

Der Verstoß gegen die Vermutung der Unschuld der Klägerinnen komme konkret darin zum Ausdruck, dass die Kommission zwei erhebliche, schwere und nicht wiedergutzumachende Fehler begangen habe, die die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigten.

44

Zum einen habe sich die Kommission zu Unrecht entschlossen, ein ‚hybrides‘, gestuftes Verfahren mit einem einzigen am Vergleich beteiligten Unternehmen anzuwenden (erster und dritter Teil des ersten Klagegrundes). Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission den Vergleichsbeschluss in Bezug auf Abengoa nicht vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens habe erlassen können, ohne das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung zu verletzen.

45

Zum anderen habe die Kommission das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung bei der Formulierung des Vergleichsbeschlusses verletzt, da dieser Beschluss klare und eindeutige Anspielungen auf die Beteiligung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen hätten, an dem von diesem Beschluss erfassten rechtswidrigen Verhalten und auf ihre Verantwortlichkeit für dieses Verhalten enthalte, wobei diese Anspielungen für die Feststellung der Verantwortlichkeit von Abengoa nicht erforderlich gewesen seien (zweiter Teil des ersten Klagegrundes).

Erster und dritter Teil des ersten Klagegrundes: Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens

46

Im Rahmen des ersten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, machen die Klägerinnen zum einen geltend, dass die Anwendung eines „hybriden“ und zeitlich gestuften Verfahrens, obwohl nur Abengoa am Vergleichsverfahren teilgenommen habe, eine Verletzung ihres Rechts auf die Unschuldsvermutung impliziere, und zum anderen, dass für die Anwendung eines solchen Verfahrens unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen kein zulässiger Rechtfertigungsgrund angeführt worden sei.

47

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

48

Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen auf der Annahme beruht, dass die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens mit einem einzigen am Vergleich beteiligten Unternehmen unabhängig von einer konkreten Prüfung des Vergleichsbeschlusses einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstellen könnte. In Ansehung der Rechtsprechung ist eine solche Annahme aber falsch.

49

Erstens steht Art. 10a der Verordnung Nr. 773/2004 der Möglichkeit der Kommission, im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV ein „hybrides“ Verfahren zu führen, nicht entgegen und schließt sie nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission, T‑799/17, EU:T:2022:48, Rn. 98 und 99).

50

Die Kommission ist nämlich berechtigt, einen „hybriden“ Ansatz anzuwenden und in Bezug auf die Unternehmen, die Vergleichsausführungen vorlegen, ein Vergleichsverfahren durchzuführen, in Bezug auf die Unternehmen aber, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben, das Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 70, 71 und 104).

51

Das Unionsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kommission in einem ersten Schritt einen Vergleichsbeschluss in Bezug auf die am Vergleich beteiligten Parteien und in einem zweiten Schritt in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien einen Beschluss nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erlassen kann, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie sicherstellt, dass beim Erlass des Vergleichsbeschlusses in Bezug auf die nicht am Vergleich beteiligten Parteien der Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64 und 65, sowie vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u.a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88 und 89).

52

In diesem Zusammenhang verfügt die Kommission – wie dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. 2008, L 171, S. 3) zu entnehmen ist – über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, Deutsche Bahn u.a./Kommission, T‑267/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:110, Rn. 417).

53

Im Übrigen kann es objektiv notwendig sein, dass die Kommission in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen in Bezug auf die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells, gegen die ein ordentliches Verfahren anhängig ist, behandelt (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 65, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P,EU:C:2023:11, Rn. 89). In diesem Rahmen kann keine der Anspielungen in Bezug auf die Parteien, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen haben, hinsichtlich deren Beteiligung an dem in Rede stehenden Verhalten als endgültig gelten.

54

Was zweitens ganz konkret die Unschuldsvermutung betrifft, ist diese ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 60). Art. 48 der Charta entspricht, wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung der Charta ergibt, Art. 6 Abs. 2 und 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Folglich ist Art. 6 Abs. 2 und 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 61).

55

Unter diesen Umständen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine amtliche Erklärung über einen Angeklagten, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorläge, eine eindeutige Erklärung enthält, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43, vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 63).

56

Dementsprechend ist drittens die Beurteilung des Vorliegens einer etwaigen Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung nur im Licht einer konkreten Prüfung des Vergleichsbeschlusses und der darin vorgenommenen Beurteilungen möglich. Das Vorliegen einer solchen Verletzung lässt sich daher nicht an sich dadurch dartun, dass im Fall der Teilnahme nur einer Partei am Vergleichsverfahren die Anwendung eines „hybriden“ und zeitlich gestuften Verfahrens gerügt wird.

57

Was des Weiteren speziell die Rüge betrifft, die von der Kommission bevorzugte Wahl des Verfahrens habe naturgemäß die Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sowie ihrer Schuld hinsichtlich des im Vergleichsbeschluss angesprochenen Verhaltens impliziert, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren Rechtsprechung zu komplexen Strafverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64) der Erlass eines Vergleichsbeschlusses in Bezug auf einen einzigen Beschuldigten, während das in diesem Beschluss angesprochene Verhalten eine gemeinsame Beteiligung voraussetzt, nicht schon an sich bedeutet, dass das Recht der anderen Personen, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen haben, auf die Unschuldsvermutung verletzt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 45, und Beschluss vom 28. Mai 2020, UL und VM, C‑709/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:411, Rn. 35).

58

Insoweit machen die Klägerinnen zu Unrecht sinngemäß geltend, dass die Kommission aufgrund des Vergleichsbeschlusses zum Erlass eines Beschlusses am Ende des ordentlichen Verfahrens verpflichtet gewesen sei. Bei dem Vergleichsverfahren handelt es sich nämlich um ein Verwaltungsverfahren, das alternativ zum ordentlichen Verfahren durchgeführt wird, sich von diesem unterscheidet und einige Besonderheiten aufweist. Im Rahmen des Vergleichsverfahrens finden, wenn das betreffende Unternehmen keine Vergleichsausführung unterbreitet, auf das zum endgültigen Beschluss führende Verfahren anstelle der für das Vergleichsverfahren geltenden Bestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 Anwendung. Im ordentlichen Verfahren hingegen, in dem die Verantwortlichkeiten noch nachgewiesen werden müssen, ist die Kommission nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und verpflichtet, die von ihr in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 136, und vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C‑251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 75).

59

Daher hat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Erlass des Vergleichsbeschlusses für sich genommen keine Folgen rechtlicher Art, die die Beschlüsse berühren, die später im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf eine Partei erlassen werden, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen hat.

60

Mithin hat der Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht das Ergebnis des ordentlichen Verfahrens vorherbestimmt, wie aus dem in Bezug auf Alcogroup erlassenen Beschluss hervorgeht, in dem die Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die zur Akte gereichten Beweise nicht hinreichend beweiskräftig seien, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass Alcogroup nach dem 14. März 2013 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, so dass es der Kommission verwehrt war, eine Geldbuße gegen sie zu verhängen. Hierzu sei betont, dass die Kommission durch nichts daran gehindert war, nach einer Prüfung der zur Akte gereichten Beweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf die Klägerinnen einen ähnlichen Beschluss zu erlassen wie den, der Alcogroup betraf, und das selbst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf Alcogroup.

61

Was als Zweites das angebliche Fehlen einer Rechtfertigung der Anwendung eines „hybriden“ und zeitlich gestuften Verfahrens durch die Kommission betrifft, kann keines der weiteren Argumente der Klägerinnen durchgreifen.

62

Erstens bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen das Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670), nicht, dass die Kommission verpflichtet wäre darzutun, dass die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens „zwingend“ sei, was nach Meinung der Klägerinnen hier nicht der Fall gewesen sei.

63

Die auf das Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670), zurückgehende Rechtsprechung ist zwar mutatis mutandis einschlägig, wenn die Kommission in Bezug auf ein und dasselbe Kartell nacheinander im Anschluss an zwei gesonderte Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (siehe oben, Rn. 57).

64

Die auf das Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. (Unschuldsvermutung) (C‑377/18, EU:C:2019:670), zurückgehende Rechtsprechung kann hingegen nicht so ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet wäre, in jedem Fall zu beweisen, dass die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens „zwingend“ sei. Diese hat nämlich bei der Prüfung, ob ihr die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens ermöglicht, eine schnellere und effizientere Bearbeitung des Falles mit den Unternehmen, die sich für einen Vergleich entschieden haben, sicherzustellen, von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch zu machen, wobei sie freilich die Grenzen zu beachten hat, die durch die geltenden Vorschriften gezogen werden, einschließlich des Rechts der Unternehmen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, auf die Unschuldsvermutung (siehe oben, Rn. 51 bis 53).

65

Zweitens legen die Klägerinnen nicht dar, inwiefern durch die Gründe, die im vorliegenden Fall die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens gerechtfertigt haben, wie sie in den Rn. 428 bis 448 des angefochtenen Beschlusses genannt werden, ihr Recht auf die Unschuldsvermutung verletzt werde.

66

Ausweislich des angefochtenen Beschlusses nahmen die Klägerinnen zu dem Zeitpunkt, zu dem Abengoa beschloss, das Vergleichsverfahren wieder aufzunehmen, noch an diesem Verfahren teil, so dass eine Möglichkeit bestand, dieses Verfahren in Bezug auf den Großteil der von der Untersuchung betroffenen Parteien zu Ende zu führen (Rn. 441 des angefochtenen Beschlusses).

67

Der Erlass eines Vergleichsbeschlusses unter Einschluss von Abengoa hätte im Übrigen ermöglicht, den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung abzudecken, was im Vergleich zum Erlass eines ausschließlich an die Klägerinnen gerichteten Vergleichsbeschlusses für die Kommission mit auf der Hand liegenden Vorteilen verbunden gewesen wäre (Rn. 442 des angefochtenen Beschlusses).

68

Gemäß Rn. 443 des angefochtenen Beschlusses strebte die Kommission mit dem von ihr ins Auge gefassten Ansatz mithin eine möglichst schnelle Beendigung des Verwaltungsverfahrens dadurch an, dass sie sich zunächst auf das Vergleichsverfahren konzentrierte und anschließend ihre Ressourcen für den Erlass des das ordentliche Verfahren abschließenden Beschlusses einsetzte, mit dessen Anfechtung durch Alcogroup aus ihrer Sicht zu rechnen war.

69

In Bezug auf die Gefahr für die Klägerinnen, aufgrund des gestuften Erlasses des Vergleichsbeschlusses und des das ordentliche Verfahren abschließenden Beschlusses Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein, macht die Kommission geltend, dass der Vergleichsbeschluss habe knapp gefasst sein und nur in einer nicht vertraulichen Fassung habe veröffentlicht werden sollen, was diese Gefahr habe erheblich mindern sollen (Rn. 444 des angefochtenen Beschlusses).

70

Wie aus Rn. 445 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, wurden die Vorteile des von der Kommission ins Auge gefassten Ansatzes im Vorfeld mit den Klägerinnen erörtert, was diese nicht bestreiten.

71

Im Übrigen war ausweislich von Rn. 447 des angefochtenen Beschlusses der Erlass des Vergleichsbeschlusses mit Abengoa als einziger Adressatin aus Gründen der Effektivität gerechtfertigt. Auch wenn das Vergleichsverfahren in Bezug auf Abengoa zu einem späten Zeitpunkt wieder aufgenommen wurde, hat der Erlass dieses Beschlusses die Erzielung beträchtlicher Effizienzgewinne ermöglicht, darunter die Möglichkeit, einen gegenüber dem entsprechenden Beschluss im ordentlichen Verfahren viel knapperen Vergleichsbeschluss abzufassen, sowie die Minderung der Gefahr einer Anfechtung des Vergleichsbeschlusses durch Abengoa.

72

In Anbetracht ihres Inhalts lässt keine der vorgenannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses den Schluss zu, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung, ein „hybrides“, gestuftes Verfahren anzuwenden, das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung verletzt hat.

73

Eine Verzögerung oder ein Abbruch eines Vergleichsverfahrens aus dem Grund, dass sich eines der betroffenen Unternehmen gegen eine Teilnahme an Vergleichsgesprächen entschieden hat, liefe jedenfalls dem mit dem Vergleichsverfahren verfolgten, im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 622/2008 niedergelegten Ziel zuwider, eine schnellere und effizientere Bearbeitung des Falles mit den Unternehmen, die sich für einen Vergleich entschieden haben, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission, T‑799/17, EU:T:2022:48, Rn. 102).

74

Drittens handelt es sich bei dem Vorbringen, dass ein Verstoß gegen die zwischen der Kommission und den Klägerinnen im Rahmen des Vergleichsverfahrens vereinbarte Zeitklausel vorliege, wonach die endgültigen Beschlüsse im Vergleichsverfahren und im ordentlichen Verfahren „mehr oder weniger zum gleichen Zeitpunkt“ hätten erlassen werden sollen, lediglich um einen von den Klägerinnen angeführten kontextuellen Gesichtspunkt, der im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ins Leere geht.

75

Wie ihren schriftlichen Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen zu entnehmen ist, machen die Klägerinnen hinsichtlich der fehlenden Beachtung der Zeitklausel durch die Kommission nämlich weder geltend, dass ein Verstoß gegen irgendeine der das Vergleichsverfahren regelnden Vorschriften vorliege, noch erheben sie die Einrede der Rechtswidrigkeit solcher Vorschriften.

76

Das Gleiche gilt für die fehlende Beachtung der umgekehrten Überprüfungsklausel, wonach der Vergleich von der Bedingung abhängig gewesen sei, dass die Kommission an die Teilnehmer am ordentlichen Verfahren keinen Beschluss richte, der günstiger sei als der Vergleichsbeschluss.

77

Wie die Kommission von den Klägerinnen unwidersprochen ausführt, wurden in die den Vergleich betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 11. November 2021 auf jeden Fall die Vergleichsausführung der Klägerinnen in Bezug auf den Gegenstand der Zuwiderhandlung, deren Durchführung, den hauptsächlichen Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung, einschließlich der Rolle der Klägerinnen, sowie die Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung aufgenommen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte spiegelte somit den Inhalt der Vergleichsausführung der Klägerinnen in Bezug auf die inhaltlichen Punkte wider, die in Rn. 20 Buchst. a der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1) wiedergegeben sind. Verpflichtungen wie die Zeitklausel und die umgekehrte Überprüfungsklausel zählen nämlich nicht zu diesen inhaltlichen Punkten.

78

Dementsprechend gilt gemäß Rn. 22 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren die Vergleichsausführung der Klägerinnen als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission wiedergegeben.

79

Im Licht der vorstehenden Ausführungen lässt keines der von den Klägerinnen im Rahmen des ersten und des dritten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente die Feststellung zu, dass die Kommission das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung verletzt hat, so dass diese Teile zurückzuweisen sind.

Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Formulierung des Vergleichsbeschlusses

80

Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission beim Erlass des Vergleichsbeschlusses das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung verletzt, da dieser Beschluss klare und eindeutige Anspielungen auf die Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung und auf die mutmaßliche Verantwortlichkeit der Unternehmen enthalte, die nicht an dem Vergleichsverfahren teilgenommen hätten, ohne dass diese Ausführungen für die Feststellung der Verantwortlichkeit von Abengoa erforderlich gewesen wären.

81

Erstens habe der Vergleichsbeschluss eine verfrühte Beurteilung enthalten, da es darin heiße, dass die Klägerinnen zu den Unternehmen der sogenannten „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ gehörten, deren Verantwortlichkeit in Art. 1 des verfügenden Teils dieses Beschlusses festgestellt werde, und da der Vergleichsbeschluss auf ihr Verhalten, einschließlich dessen rechtlicher Bewertung, Bezug nehme. Darüber hinaus habe der spätere Abbruch der gegen Alcogroup geführten Untersuchung den Eindruck verstärkt, dass im Vergleichsbeschluss von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit der Klägerinnen mit Abengoa ausgegangen worden sei. Schließlich seien die Aussagen zur fehlenden Verantwortlichkeit nicht ausreichend, um diese Anspielungen aus der Welt zu schaffen.

82

Zweitens weiche der von der Kommission verfolgte Ansatz von deren früherer Praxis in „hybriden“ Verfahren ab.

83

Drittens gingen die Ausführungen im Vergleichsbeschluss über das hinaus, was nach dem Urteil des Gerichtshofs für die Benennung und die Feststellung der Verantwortlichkeit der Parteien des Vergleichsverfahrens notwendig sei.

84

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

85

Wie der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist die Unschuldsvermutung verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine amtliche Erklärung über einen Angeklagten, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorläge, eine eindeutige Erklärung enthält, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat, woraus sich die Bedeutung ergibt, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt.

86

Im Rahmen komplexer Strafverfahren mit mehreren Verdächtigen, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, ist bereits anerkannt worden, dass es für die Bewertung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sein kann, dass das zuständige Gericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird. Wenn jedoch Tatsachen in Bezug auf die Beteiligung Dritter eingeführt werden müssen, sollte das betreffende Gericht es vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig. Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche verfrühte Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44, vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 63, und EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 64 und 65).

87

Wie oben in Rn. 57 ausgeführt worden ist, gilt die Unschuldsvermutung auch dann, wenn die Kommission nacheinander in Bezug auf ein und dasselbe Kartell im Anschluss an zwei gesonderte Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich erstens einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zweitens einen an die übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 64, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 88).

88

In diesem Rahmen muss sich die Kommission an die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Pflicht zur Begründung von Rechtsakten halten, deren Inhalt es den Betroffenen ermöglichen muss, die Gründe zu erkennen, auf denen der Beschluss beruht, und einem Gericht ausreichende Angaben an die Hand geben musss, damit es seine Kontrollaufgabe im Rahmen einer Klage wahrnehmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 37).

89

Wie oben in Rn. 53 ausgeführt worden ist, kann es objektiv notwendig sein, dass die Kommission in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen in Bezug auf die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells, gegen die ein ordentliches Verfahren anhängig ist, behandelt, ohne dass eine der Anspielungen in Bezug auf diese Mitglieder hinsichtlich deren Beteiligung an dem in Rede stehenden Verhalten als endgültig gelten kann.

90

Die Kommission muss sicherstellen, dass in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss das Recht der Unternehmen, die den Vergleich abgelehnt haben und die Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens sind, auf die Unschuldsvermutung gewahrt wird. Denn in diesem Zusammenhang stellt ein von der Kommission begangener Verstoß gegen die Vermutung der Unschuld der Unternehmen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, der eine Missachtung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen zur Folge hätte, einen hinreichend schweren Verstoß dar, der das gesamte Verfahren, das zum Erlass des das ordentliche Verfahren abschließenden Beschlusses geführt hat, ungültig macht (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 95).

91

Bei der Kontrolle der Beachtung des Rechts auf die Unschuldsvermutung durch die Kommission ist es Sache des Unionsrichters, den das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss und seine Begründung in seiner Gesamtheit und im Licht der besonderen Umstände, unter denen er erlassen worden ist, zu prüfen. Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine verfrühte Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 66, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 90).

92

Mithin ist zum einen zu prüfen, ob die Kommission im Vergleichsbeschluss hinreichend vorsichtige Formulierungen verwendet hat, um eine verfrühte Beurteilung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell zu vermeiden, und zum anderen, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf die Klägerinnen erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 68, und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 219).

93

Im vorliegenden Fall geht aus den schriftlichen Antworten der Klägerinnen auf die vom Gericht an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen hervor, dass sie nicht bestreiten, dass die Kommission im Vergleichsbeschluss redaktionelle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, sondern der Meinung sind, dass diese unzureichend gewesen seien.

94

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in Rn. 4 des Vergleichsbeschlusses die Sprachregelung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ festgelegt hat, um auf die Klägerinnen und Alcogroup zusammen Bezug zu nehmen. Anschließend hat die Kommission klargestellt, dass die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ nicht Adressaten des Vergleichsbeschlusses seien und dass darin weder deren Verantwortlichkeit wegen ihrer Beteiligung an einer wie auch immer gearteten Zuwiderhandlung festgestellt noch der Versuch unternommen werde, eine solche Verantwortlichkeit – und sei es auch nur vorläufig – festzustellen. Im Vergleichsbeschluss wird ferner angegeben, dass das Verhalten unter Einbeziehung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ nur insoweit dargestellt werde, als dies für die Feststellung der Verantwortlichkeit von Abengoa erforderlich sei.

95

In ähnlicher Ausdrucksweise wurden weitere Hinweise auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ und darauf, dass sich aus dem Erlass des Vergleichsbeschlusses keine Verantwortlichkeit dieser Parteien ableiten lasse, in die Rn. 41 und 49 dieses Beschlusses aufgenommen.

96

Mit den oben in den Rn. 94 und 95 angeführten Hinweisen hat die Kommission deutlich herausgestellt, dass sie nicht über die Verantwortlichkeit der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ zu befinden habe, so dass festzustellen ist, dass in Bezug auf die Klägerinnen tatsächlich vorsichtige Formulierungen verwendet worden sind.

97

Mithin ist zu prüfen, ob andere Abschnitte des Vergleichsbeschlusses wie eine verfrühte Meinungsäußerung zur Verantwortlichkeit der Klägerinnen verstanden werden können, was die von der Kommission verwendeten vorsichtigen Formulierungen im Sinne der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung ihrer Wirksamkeit berauben könnte.

98

Nach den Rn. 60 bis 63 der Klageschrift soll es sich bei den Hinweisen auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“, die eine Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung erkennen lassen sollen, insbesondere um die Rn. 33, 35, 46, 47, 53 bis 55 und 60 des Vergleichsbeschlusses sowie um Art. 1 des verfügenden Teils dieses Beschlusses handeln.

99

Hierzu ist als Erstes anzumerken, dass die Erwähnung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ in den Rubriken, die die Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens von Abengoa zum Gegenstand haben, darunter die Hinweise in den Rn. 33 und 35 des Vergleichsbeschlusses, im Einklang mit ihrem Zweck eine reine Beschreibung des im Vergleichsbeschluss angesprochenen Verhaltens in Bezug auf Abengoa darstellt.

100

Im Übrigen impliziert keiner der oben in Rn. 99 angeführten Hinweise weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerinnen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung vereinbar sind.

101

Als Zweites sind die Hinweise in der Rubrik, in der es um die rechtliche Würdigung des Verhaltens von Abengoa („Legal assessment“) geht, und zwar ganz konkret die Hinweise in den Rn. 46, 47, 53 bis 55 und 60 des Vergleichsbeschlusses zu prüfen. Diese Anspielungen finden sich in den Teilen des Beschlusses, in denen es um die Anwendung von Grundsätzen im vorliegenden Fall geht, und zwar um die Grundsätze in Bezug auf Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Abschnitt 5.1.2, Rn. 46 und 47 des Vergleichsbeschlusses), die Grundsätze in Bezug auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (Abschnitt 5.2.2, Rn. 53 bis 55 des Vergleichsbeschlusses) sowie die Grundsätze in Bezug auf die Einschränkung des Wettbewerbs (Abschnitt 5.3.2, Rn. 60 des Vergleichsbeschlusses).

102

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich – wie oben in Rn. 57 festgestellt – durch die Anwendung eines „hybriden“, gestuften Verfahrens mit einem einzigen am Vergleichsverfahren beteiligten Unternehmen nicht die Schlussfolgerung aufdrängt, dass die Klägerinnen die im Vergleichsbeschluss angesprochene Zuwiderhandlung begangen hätten.

103

Wie der oben in den Rn. 86, 87 und 89 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist im Übrigen die Erwähnung der Unternehmen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, an sich unproblematisch und kann sich als objektiv notwendig erweisen, um die Beteiligung des Unternehmens, das am Vergleichsverfahren teilnimmt, an dem Kartell zu beschreiben und zu bewerten, sofern sie nicht zu einer verfrühten Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Teilnehmer am ordentlichen Verfahren führt.

104

Dass die Kommission auf die Klägerinnen und auf Alcogroup durch die Sprachregelung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ Bezug nimmt, spricht in diesem Zusammenhang dafür, dass sie nicht deren Verantwortlichkeit im Hinblick auf das im Vergleichsbeschluss angesprochene Verhalten bewerten wollte (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. September 2024, C.O./Deutschland, CE:ECHR:2024:0917JUD001667822, § 68).

105

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Kommission sowohl in der öffentlichen Fassung des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C‑440/19 P, EU:C:2021:214), ergangen ist, als auch in der Fassung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen ist, die Sprachregelung „Parteien“ verwendet hatte, um die Gesamtheit der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen zu bezeichnen.

106

In dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vergleichsbeschluss hingegen hat die Kommission die Sprachregelung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ verwendet, die eine deutlichere Unterscheidung der Anspielungen auf den Adressaten dieses Beschlusses von denen ermöglicht, die die Unternehmen betreffen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben. Zudem enthält der Vergleichsbeschluss im Gegensatz zu den Rn. 26, 28, 29 und 31 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C‑440/19 P, EU:C:2021:214), ergangen ist, im Rahmen der Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Klägerinnen.

107

Zweitens geht aus dem Vergleichsbeschluss, auch wenn in dem der rechtlichen Würdigung des Verhaltens von Abengoa gewidmeten Teil von den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ die Rede ist, nicht deutlich hervor, welchen Standpunkt die Kommission zur Beteiligung der Klägerinnen an der betreffenden Zuwiderhandlung und zur rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens sowie zu ihrer Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung eingenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission, T‑180/15, EU:T:2017:795, Rn. 259 und 260).

108

So ist nämlich mehreren Anhaltspunkten im Vergleichsbeschluss in Verbindung mit den oben in den Rn. 94 und 95 erwähnten vorsichtigen Formulierungen zu entnehmen, dass

–

nur Abengoa als für die im Vergleichsbeschluss in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich anzusehen ist (Rn. 25);

–

Abschnitt 4.1.2 dieses Beschlusses in dem der Beschreibung des Verhaltens gewidmeten Titel 4 die Überschrift trägt: „Abengoa’s behaviour in the MOC process“ („Verhalten von Abengoa im MOC‑Prozess“);

–

die Beurteilung in Titel 5, in dem es um die rechtliche Würdigung des Verhaltens von Abengoa geht, nur deren Verhalten betrifft (Rn. 42);

–

zwischen dem Verhalten von Abengoa und dem der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ klar unterschieden wird, da dort erläutert wird, dass Abengoa ihr Verhalten dergestalt mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ koordiniert habe (Rn. 47), dass nur ihr eigenes Verhalten („[i]ts behaviour“), nicht aber das der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ sämtliche Merkmale einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise aufgewiesen habe (Rn. 48); darüber hinaus betreffen die Schlussfolgerungen in Rn. 49 in Verbindung mit den Rn. 46 bis 48 ausschließlich Abengoa und enthalten zudem folgende ergänzende vorsichtige Formulierung: „[a]s already stressed in recital (4) above, this Decision is only addressed to Abengoa and not to any other undertaking. In particular, this Decision does not establish or seek to establish, even on a preliminary basis, any liability of the other parties to the investigation for any participation in any infringement“ (wie bereits oben in Rn. 4 ausgeführt, ist dieser Beschluss nur an Abengoa und an kein anderes Unternehmen gerichtet. Insbesondere wird in diesem Beschluss keinerlei Verantwortlichkeit der anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien wegen einer Beteiligung an einer wie auch immer gearteten Zuwiderhandlung festgestellt noch der Versuch unternommen, eine solche Verantwortlichkeit – und sei es auch nur vorläufig – festzustellen);

–

Abengoa die bilateralen Kontakte mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ dazu genutzt habe, ihr wettbewerbswidriges Verhalten in Form einer Koordinierung ihres Verhaltens mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ fortzusetzen; diese Formulierung verdeutlicht, dass die Kommission kein anderes Verhalten als das von Abengoa beurteilen wollte (Rn. 55);

–

in Rn. 60 zwar festgestellt wird, dass Abengoa wettbewerbswidriges Verhalten zusammen mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ gezeigt habe, die Kommission sich aber im letzten Satz dieser Randnummer auf die Angabe beschränkt hat, dass nur Abengoa den Wettbewerb beschränkt habe; im Übrigen wird in der von der Kommission in Rn. 61 getroffenen Schlussfolgerung ausschließlich auf das „Verhalten von Abengoa“, wie es in der vierten Rubrik beschrieben wird, Bezug genommen.

109

Zudem ist die Erwähnung von Parteien, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, in dem der rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens gewidmeten Teil von den Unionsgerichten – und sei es nur stillschweigend – als zulässig angesehen worden (vgl. in diesem Sinne zum einen Rn. 50 bis 55 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2014] 2074 final der Kommission, und zum anderen Urteil vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T‑113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 96 [nicht veröffentlicht], in Bezug auf die Rn. 53 und 57 bis 59 des Vergleichsbeschlusses, um den es in der Rechtssache ging, in der auch das Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, ergangen ist, nämlich des Beschlusses C[2013] 8512 final der Kommission).

110

Als Drittes stellt die Bezugnahme auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ in Art. 1 des verfügenden Teils des Vergleichsbeschlusses keine klare Aussage darüber dar, dass diese Parteien die fragliche Zuwiderhandlung begangen hätten.

111

Zum einen nämlich impliziert die bloße Erwähnung der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ im verfügenden Teil keine Übermittlung sie betreffender Informationen im Sinne der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung. Wie oben in Rn. 103 ausgeführt worden ist, ist die Erwähnung der Unternehmen, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben, an sich unproblematisch und kann sich als objektiv notwendig erweisen, um die Beteiligung des Unternehmens, das am Vergleichsverfahren teilnimmt, an dem Kartell zu beschreiben und zu bewerten, sofern sie nicht zu einer verfrühten Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Teilnehmer am ordentlichen Verfahren führt.

112

Zum anderen impliziert die Bezugnahme auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ im verfügenden Teil nicht schon an sich eine verfrühte Beurteilung der Schuld der Klägerinnen, die die faire Prüfung der gegen sie im ordentlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte.

113

Insoweit ist anzumerken, dass der verfügende Teil des Vergleichsbeschlusses nur in Bezug auf Abengoa als dessen einzige Adressatin Rechtswirkungen entfaltet.

114

Im Übrigen gelangt die Kommission in Art. 1 des verfügenden Teils des Vergleichsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass nur Abengoa gegen die auf dem Gebiet der Kartelle geltenden Regeln verstoßen habe.

115

Darüber hinaus ist nach dem Inhalt des verfügenden Teils des Vergleichsbeschlusses – wie namentlich aus dessen Art. 2, 4 und 5 hervorgeht – nur Abengoa für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich.

116

Somit ergibt sich aus dem verfügenden Teil des Vergleichsbeschlusses keineswegs, dass die Kommission das Verhalten der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ bewerten wollte, was deren Beteiligung an dem betreffenden Kartell angeht.

117

Als Viertes könnte zwar die Bedeutung einiger der beanstandeten, insbesondere der in den Rn. 46, 53 bis 55 und 60 des Vergleichsbeschlusses enthaltenen Erwähnungen, als hinsichtlich der Frage ungenau angesehen werden, ob sich die dort vorgenommene rechtliche Würdigung nicht nur auf das Verhalten von Abengoa, sondern auch auf dasjenige der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ erstreckt.

118

Jedoch stellen die Bezugnahmen auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ in den vorgenannten Randnummern des Vergleichsbeschlusses, auch wenn sie die rechtliche Würdigung der Verhaltensweisen betreffen, die der Partei vorgeworfen werden, die am Vergleichsverfahren teilgenommen hat, d. h. Abengoa, allenfalls unbeholfene Formulierungen dar, die als solche mit keiner klaren, ausdrücklichen oder impliziten Beurteilung der Schuld der Parteien verbunden sind, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 79 und 231, sowie vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission, T‑113/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:847, Rn. 97 [nicht veröffentlicht]).

119

Denn zum einen kann man es bei der Prüfung, ob der Vergleichsbeschluss eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerinnen enthält, nicht bei der Feststellung belassen, dass in dem der rechtlichen Würdigung des Abengoa vorgeworfenen Verhaltens gewidmeten Teil von den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ die Rede ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 231).

120

Zum anderen kann, wie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, ungeachtet der Bedeutung der von den betreffenden Behörden getroffenen Wortwahl, in Anbetracht der Natur und des Kontexts des betreffenden Verfahrens die Verwendung einiger unglücklicher Formulierungen für sich genommen nicht für die etwaige Feststellung einer Verletzung des Rechts auf die Unschuldsvermutung ausschlaggebend sein (vgl. in diesem Sinne EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, § 63, und EGMR, 25. November 2021, Mucha/Slowakei, CE:ECHR:2021:1125JUD006370319, § 57).

121

Daraus ergibt sich, dass keine der in den Vergleichsbeschluss aufgenommenen Erwähnungen der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ im Licht der ihnen zugrunde liegenden Beweggründe und des Zusammenhangs, in dem sie stehen, als eine klare Aussage verstanden werden kann, die eine verfrühte Meinungsäußerung zur Schuld der Klägerinnen enthält.

122

Dementsprechend ist im Ergebnis festzustellen, dass die von der Kommission verwendeten vorsichtigen Formulierungen nicht ihres Sinnes beraubt sind und in Anbetracht ihres Inhalts (siehe oben, Rn. 91) als hinreichend angesehen werden müssen.

123

Ferner ist zu prüfen, ob die Kommission mehr Informationen zur Beteiligung der Klägerinnen gegeben hat, als es für die Begründung der Verantwortlichkeit von Abengoa nötig gewesen wäre.

124

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass keine der beanstandeten Aussagen das Verhalten der Klägerinnen individuell beschreibt oder beurteilt.

125

Die einzigen individuellen Aussagen zu den Klägerinnen, die in den Vergleichsbeschluss aufgenommen wurden, sind in dessen Rn. 4, 13, 18, 24 und 40 zu finden, die im Wesentlichen die Beschreibung des Vergleichsverfahrens betreffen und deren Inhalt von den Klägerinnen in Bezug auf die Verletzung ihres Rechts auf die Unschuldsvermutung nicht beanstandet worden ist.

126

Die beanstandeten Erwähnungen der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ im Vergleichsbeschluss – auch die oben in Rn. 101 genannten – wurden hingegen ausnahmslos im Zusammenhang mit Abengoa vorgenommen, die als Hauptverantwortliche für das rechtswidrige Verhalten dargestellt wird. Diese Bezugnahmen werden somit lediglich zur Beschreibung und Würdigung des Verhaltens von Abengoa verwendet und können daher als dafür objektiv notwendig angesehen werden.

127

In diesem Zusammenhang ist es gerade der Umstand, dass die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des Vergleichsbeschlusses ist, zwangsläufig ein kollektives Verhalten impliziert, der es ermöglicht, die Erwähnungen der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. September 2024, C.O./Deutschland, CE:ECHR:2024:0917JUD001667822, § 63; vgl. auch entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 47).

128

Das Gleiche gilt für die Bezugnahme auf die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ im verfügenden Teil des Vergleichsbeschlusses.

129

Insoweit ist die vorliegende Rechtssache von denen zu unterscheiden, in denen die Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission (C‑440/19 P, EU:C:2021:214), und vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11), ergangen sind, in denen der verfügende Teil der Vergleichsbeschlüsse keine Erwähnung der Parteien enthielt, die nicht am Vergleichsverfahren teilgenommen hatten. Im vorliegenden Fall hat nur Abengoa am Vergleichsverfahren teilgenommen, so dass es erst recht erforderlich war, die „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ zu erwähnen, um das im Vergleichsbeschluss angesprochene rechtswidrige Verhalten in Bezug auf Abengoa, die sich entschlossen hatte, am Vergleichsverfahren teilzunehmen, würdigen zu können.

130

Jedenfalls hängt die Frage, ob die Kommission das Recht der Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung missachtet hat, von den Vergleichsbeschlüssen des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich ihrer Begründung, sowie von den besonderen Umständen ab, unter denen diese erlassen wurden (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 86).

131

Im Licht der ihnen zugrunde liegenden Beweggründe und des Zusammenhangs, in dem sie stehen, erweisen sich die in die beanstandeten Abschnitte des Vergleichsbeschlusses aufgenommenen Erwähnungen der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ indes als für die Darstellung des Ursprungs des Gesamtkartells objektiv notwendig.

132

Mithin können die von den Klägerinnen zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht durchgreifen und sind zurückzuweisen.

133

Nach alledem ist der erste Klagegrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit

134

Die Klägerinnen machen hilfsweise geltend, dass die Entscheidung für ein „hybrides“, gestuftes Verfahren und der Erlass eines Vergleichsbeschlusses in Bezug auf Abengoa vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Unparteilichkeit der Kommission beeinträchtigt sowie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt hätten.

135

Erstens sei die Kommission aufgrund des vorzeitigen Erlasses des Vergleichsbeschlusses verpflichtet gewesen, von der Verantwortlichkeit mindestens eines weiteren Unternehmens auszugehen.

136

Zweitens sei es unter den oben in Rn. 135 genannten Umständen hinsichtlich der Fähigkeit der Kommission, in der Frage der Beteiligung der Klägerinnen an dem im Vergleichsbeschluss angesprochenen wettbewerbswidrigen Verhalten objektive Unparteilichkeit walten zu lassen, im Einklang mit der Rechtsprechung unmöglich, „jeden berechtigten Zweifel auszuschließen“. Deshalb habe die Kommission den sogenannten „Tabula-rasa-Grundsatz“ nicht wahren können.

137

Dieser Mangel an Unparteilichkeit werde drittens durch die Erwägungen der Kommission in mehreren Abschnitten des angefochtenen Beschlusses, insbesondere in den Rn. 556, 557 und 560, sowie bei dem einen oder anderen Austausch mit den Klägerinnen während des gesamten ordentlichen Verfahrens veranschaulicht.

138

Viertens schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Beteuerungen der Kommission in Bezug auf ihre Unparteilichkeit ins Leere gingen und jedenfalls wenig überzeugend seien, weisen das Vorbringen der Kommission zurück, dass zu vermuten sei, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe, und weisen darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung ausreiche, dass berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestünden.

139

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

140

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der betroffenen Unternehmen zu beachten hat. Dabei ist der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu unterscheiden (Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 76, und vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C‑251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 69).

141

Das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung beinhaltet, dass jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteile vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 77, und vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission, C‑251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 70).

142

Im vorliegenden Fall geht es im zweiten Klagegrund allein um den Begriff „objektive Unparteilichkeit“.

143

In Bezug auf den Begriff „objektive Unparteilichkeit“ hat der Gerichtshof klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, eine mangelnde Unparteilichkeit darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es genügt, dass ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 37, und vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54).

144

Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Klägerinnen keine gegenüber dem von ihnen gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit eigenständige Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen.

145

Wie aus den Schriftsätzen, den Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen und den mündlichen Ausführungen hervorgeht, sind die Klägerinnen nämlich der Ansicht, dass sich die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Kommission aus deren Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit ergebe.

146

Mithin ist im Einklang mit der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen den Schluss zulässt, dass in Bezug auf ihre Schuld im Hinblick auf die in Rede stehende Zuwiderhandlung Anlass für berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Kommission besteht.

147

Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach der Umstand, dass der Vergleichsbeschluss ausschließlich an ein einziges Unternehmen gerichtet worden sei, impliziert habe, dass die Kommission zu dem Ergebnis habe gelangen müssen, dass mindestens eine der „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da anderenfalls die dem Vergleichsbeschluss zugrunde liegende rechtliche Folgerichtigkeit und Rechtsgrundlage verloren gegangen wären.

148

Wie aus der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist die Kommission im ordentlichen Verfahren nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und verpflichtet, die von ihr in diesem Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

149

Wie oben in Rn. 60 ausgeführt worden ist, hatte der Erlass eines Vergleichsbeschlusses nämlich keinen Einfluss auf das Ergebnis des ordentlichen Verfahrens, so dass die Kommission durch nichts daran gehindert war, nach einer Prüfung der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zur Akte gereichten Beweise gegenüber den Klägerinnen einen ähnlichen Beschluss zu erlassen wie den, der Alcogroup betraf, und das selbst nach Abschluss dieses gegen Alcogroup geführten Verfahrens.

150

Die Klägerinnen machen daher zu Unrecht geltend, dass der Vergleichsbeschluss seine rechtliche Folgerichtigkeit und Rechtsgrundlage verloren hätte, wenn die Kommission sie im angefochtenen Beschluss nicht für schuldig erklärt hätte.

151

Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach das Interesse der Kommission am Erhalt der Attraktivität des Vergleichsmechanismus ein Beleg für ihre fehlende objektive Unparteilichkeit im hier in Rede stehenden Verfahren sei.

152

Dieses abstrakt formulierte und auf die Interpretation der Interessen der Kommission bei der Durchführung der Wettbewerbspolitik durch die Klägerinnen gestützte Argument kann keinen Erfolg haben, da es als solches nicht die Feststellung ermöglicht, dass die Organisation des hier in Rede stehenden Verfahrens keine hinreichenden Garantien geboten hat, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen.

153

Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Erwägungen der Kommission in mehreren Abschnitten des angefochtenen Beschlusses sowie bei dem einen oder anderen Austausch mit den Klägerinnen während des ordentlichen Verfahrens geeignet gewesen seien, die fehlende Unparteilichkeit dieses Organs zu veranschaulichen.

154

Nach Ansicht der Klägerinnen geht aus den Rn. 556 und 557 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung das Ziel gehabt habe, ein von ihr bereits für rechtlich erwiesen gehaltenes wettbewerbswidriges Verhalten zu begründen. Dies werde durch den Zirkelschluss in Rn. 560 dieses Beschlusses belegt, in der die Kommission von der Prämisse ausgegangen sei, dass sich die Klägerinnen mit den beiden anderen von der Untersuchung betroffenen Unternehmen koordiniert hätten, um künstlich das Niveau der von S&P Global Platts veröffentlichten Referenzindikatoren für Ethanol zu erhöhen, beizubehalten oder an einem Absinken zu hindern.

155

Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Klägerinnen weder die im angefochtenen Beschluss getroffenen Tatsachenfeststellungen noch deren rechtliche Analyse in diesem Beschluss beanstandet haben.

156

Denn der Behauptung der Klägerinnen, dass ihre Schuld der „Ausgangspunkt“ der Analyse durch die Kommission gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, da diese Behauptung die Stichhaltigkeit und Begründetheit des angefochtenen Beschlusses in keiner Weise in Frage stellt.

157

Jedenfalls kann das Vorbringen der Klägerinnen zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifen.

158

Zum einen gibt die Kommission in den Rn. 556 und 557 des angefochtenen Beschlusses an, eine vollständige Analyse des Ethanolmarkts und der Funktionsweise der von S&P Global Platts festgelegten und veröffentlichten Referenzpreisindikatoren vorgenommen zu haben, wie Titel 2 („Die Ethanolindustrie“) dieses Beschlusses zu entnehmen sei (Rn. 6 bis 86 des angefochtenen Beschlusses). Diese Analyse habe der Beschreibung des rechtswidrigen Verhaltens in Titel 5 dieses Beschlusses (Rn. 213 bis 401) als Grundlage gedient, wobei die gewürdigten Beweise in Abschnitt 5.2 („Chronologie des [die Klägerinnen betreffenden] Zeitraums der Zuwiderhandlung“, Rn. 254 bis 390 des angefochtenen Beschlusses) dieses Beschlusses ausgewiesen seien und die Schlussfolgerungen daraus in die Abschnitte 5.3 („Schlussfolgerungen aus den Beweisen“, Rn. 391 bis 393 des angefochtenen Beschlusses) und 5.4 („Schlussfolgerungen aus den Daten von Platts“, Rn. 394 bis 401 des angefochtenen Beschlusses) des angefochtenen Beschlusses aufgenommen worden seien.

159

Somit lässt keine der oben in Rn. 158 aufgeführten Randnummern erkennen, dass die Schuld der Klägerinnen der „Ausgangspunkt“ der Analyse durch die Kommission gewesen wäre. Diese Randnummern zeugen vielmehr davon, wie detailliert dieses Organ seine Untersuchung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell durchgeführt hat.

160

Gleiches gilt zum anderen für Rn. 560 des angefochtenen Beschlusses, in der die Kommission das mit den „anderen von der Untersuchung betroffenen Parteien“ koordinierte Verhalten der Klägerinnen auf der Grundlage der in die Rn. 470 bis 474 dieses Beschlusses aufgenommenen, auf ein Bündel gewichtiger und beweiskräftiger Indizien gestützter Beurteilungen analysiert hat (vgl. beispielsweise Rn. 472 und 473 des angefochtenen Beschlusses), und nicht, wie die Klägerinnen behaupten, auf der Grundlage von Voreingenommenheit in Bezug auf deren Schuld.

161

Dementsprechend belegt das Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission keine hinreichenden Garantien geboten hätte, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen.

162

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Berücksichtigung der aus dem Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA (C‑291/22 P, EU:C:2024:228), hervorgegangenen Rechtsprechung entkräftet. Nach Ansicht der Klägerinnen lässt diese Rechtsprechung den Schluss zu, dass es nicht ihre Sache sei, zu beweisen, dass eine Parteilichkeit der Kommission vorliege, sondern dass das Gericht rechtlich zu würdigen habe, ob der von der Kommission gewählte Ansatz berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecke.

163

Nach der vorerwähnten Rechtsprechung kann von Personen, deren Angelegenheiten von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union bearbeitet werden, nicht verlangt werden, dass sie zur Stützung ihres Vorbringens, dass das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit in einem Verwaltungsverfahren der Union nicht beachtet worden sei, konkrete Indizien für die Parteilichkeit beibringen (Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 77 und 80).

164

Im Hinblick auf die oben in Rn. 161 wiedergegebene Schlussfolgerung ist die von den Klägerinnen herangezogene Rechtsprechung jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, in dem nicht erwiesen ist, dass der Kommission die objektive Unparteilichkeit fehlte, und in dem den Akten, die dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt worden sind, kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien geboten hätte, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen.

165

Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Demnach ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

166

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

167

Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Lantmännen ek för und die Lantmännen Biorefineries AB tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Steinfatt

Kukovec

Meyer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2026.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.