Volltext

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2025. – Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62024TJ0066 · DE · EUR-Lex / CELLAR

 URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. März 2025 ( *1 )

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine LED-Glühlampe – Nichtberücksichtigung der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Voraussetzungen – Beweislast“

In der Rechtssache T‑66/24,

Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Anzing (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte T. Dolde, C. Zimmer und M. Hawkins,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Liquidleds Lighting Corp. mit Sitz in Taipei (Taiwan), vertreten durch Rechtsanwältin S. Beckmann,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), des Richters W. Valasidis und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: P. Núñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2024

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2023 (Sache R 2336/2022‑3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 25. März 2021 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das aufgrund einer am 12. Januar 2017 eingereichten Anmeldung der Streithelferin Liquidleds Lighting Corp. eingetragen wurde und in der folgenden Ansicht wiedergegeben ist:

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3

Das Erzeugnis, für das das in Rn. 2 bezeichnete Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, verwendet werden soll, gehörte zur Klasse 26.04 im Sinne des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung und entsprach der folgenden Beschreibung: „LED-Glühlampen“.

4

Als Grundlage des Antrags auf Nichtigerklärung wurde der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 sowie mit den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannte Nichtigkeitsgrund angeführt.

5

Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf das ältere Geschmacksmuster D1 und das ältere Geschmacksmuster D2 gestützt.

6

Am 23. September 2022 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

7

Am 28. November 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war zum einen der Ansicht, dass die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 in den Anwendungsbereich der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausnahme falle, und zum anderen, dass die Klägerin die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D2 nicht nachgewiesen habe.

Anträge der Parteien

9

Die Klägerin beantragt,

–

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

10

Das EUIPO beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Streithelferin beantragt,

–

die Klage abzuweisen;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend. Dieser Klagegrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile, nämlich erstens eine unrichtige Verteilung der Beweislast, zweitens eine fehlerhafte Beweiswürdigung und drittens eine fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung.

13

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, wie sich aus der Tragweite des einzigen Klagegrundes sowie aus dem Inhalt der Klage insgesamt ergibt und wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die angefochtene Entscheidung nur in Bezug auf die Beurteilungen der Beschwerdekammer betreffend das ältere Geschmacksmuster D1, dessen Offenbarung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung nicht berücksichtigt worden sei, angreift. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Bezug auf die fehlende Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D2. Folglich ist der Gegenstand der vorliegenden Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin in Bezug auf ihren Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund des älteren Geschmacksmusters D1 zurückgewiesen wurde.

Vorbemerkungen zum maßgeblichen Rechtsrahmen

14

Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung, insbesondere die Neuheit und die Eigenart, die in Art. 5 bzw. Art. 6 dieser Verordnung vorgesehen sind, nicht erfüllt.

15

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

16

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

17

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Prioritätstag, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

18

Jedoch ist es nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 auch notwendig, dass der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Erzeugnisse, in denen das Geschmacksmuster verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch eine Unionseintragung wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Geschmacksmusters durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters nicht schaden.

19

Insoweit sieht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vor:

„Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn ein Geschmacksmuster, das als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist:

a)

durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers, und

b)

während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.“

20

Mit Blick auf diesen maßgeblichen Rechtsrahmen sind die drei Teile des einzigen Klagegrundes der Klägerin, beginnend mit dem dritten Teil, zu prüfen.

Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002

21

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 falsch ausgelegt, indem sie festgestellt habe, dass keine Identität zwischen dem angegriffenen und dem offenbarten Geschmacksmuster erforderlich sei. Die Beschwerdekammer habe zwar zutreffend festgestellt, dass die fragliche Bestimmung auch für die Prüfung der Eigenart gelte, doch könne diese Bestimmung nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen sich das ursprünglich offenbarte Geschmacksmuster von dem später eingetragenen unterscheide. Nach Ansicht der Klägerin verlangt die genannte Bestimmung, dass das ursprünglich offenbarte und das später eingetragene Geschmacksmuster identisch seien; anderenfalls könne die darin vorgesehene Ausnahme nicht angewendet werden. Da sich im vorliegenden Fall das ursprünglich offenbarte Geschmacksmuster von dem angegriffenen Geschmacksmuster unterscheide, aber denselben Gesamteindruck wie dieses erzeuge, könne die genannte Bestimmung nicht angewendet werden.

22

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23

Als Erstes ist festzustellen, dass, wie oben aus Rn. 19 hervorgeht, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 zunächst bestimmt, dass „[eine] Offenbarung … bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt [bleibt]“, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sodann wird in dieser Bestimmung klargestellt, dass dies der Fall ist, „wenn ein Geschmacksmuster, das als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist“. Schließlich heißt es in dieser Bestimmung, dass diese Offenbarung „durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger“ (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002) und „während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag“ (Art. 7 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung) (im Folgenden: Neuheitsschonfrist) erfolgt sein muss.

24

Aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich daher, dass die darin vorgesehene Ausnahme betreffend die Offenbarung sowohl in Bezug auf die in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehene Schutzvoraussetzung der „Neuheit“ eines Geschmacksmusters als auch in Bezug auf die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene Schutzvoraussetzung der „Eigenart“ eines Geschmacksmusters gilt.

25

In Bezug auf diese Schutzvoraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zum einen die Neuheit eines Geschmacksmusters bedeutet, dass der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, und dass zum anderen die Eigenart eines Geschmacksmusters bedeutet, dass sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den jedes der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster hervorruft.

26

Während eine fehlende Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 bedeutet, dass ein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht wurde, meint fehlende Eigenart im Sinne von Art. 6 dieser Verordnung, dass ein Geschmacksmuster zugänglich gemacht wurde, das beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorruft.

27

Aus den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich somit, dass, wenn die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung erfüllt sind, die Offenbarung eines identischen Geschmacksmusters (für die Zwecke der Anwendung von Art. 5 dieser Verordnung) oder eines Geschmacksmusters, das denselben Gesamteindruck hervorruft (für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung), unberücksichtigt bleibt.

28

Folglich ist es der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung immanent, dass die Offenbarung, die bei der Prüfung der Eigenart unberücksichtigt bleiben kann, ein älteres Geschmacksmuster betrifft, das denselben Gesamteindruck wie das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft. Denn nur wenn die betreffende Ausnahme in Verbindung mit Art. 5 der genannten Verordnung im Rahmen der Neuheitsprüfung angewandt wird, betrifft die möglicherweise unberücksichtigte Offenbarung ein älteres Geschmacksmuster, das mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch ist.

29

Im Übrigen kann sich das Fehlen der Eigenart auch konkret aus der Offenbarung eines identischen älteren Geschmacksmusters ergeben, da ein solches Geschmacksmuster keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen kann. Die Erfüllung des Erfordernisses der Eigenart verlangt nämlich einen höheren Grad der Differenzierung des angegriffenen Geschmacksmusters gegenüber jedem älteren Geschmacksmuster als die Erfüllung des Erfordernisses der Neuheit, so dass ein Geschmacksmuster, das nicht neu ist, erst recht keine Eigenart aufweisen kann (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Group Nivelles/EUIPO – Easy Sanitary Solutions [Duschabflussrinne], T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn somit das Fehlen der Neuheit eines Geschmacksmusters stets auch bedeutet, dass ihm Eigenart fehlt (Urteil vom 27. April 2022[Duschabflussrinne], T‑327/20, EU:T:2022:263, Rn. 171), verlangt doch das Erfordernis der Eigenart als solches nicht das Fehlen einer Offenbarung eines identischen älteren Geschmacksmusters, sondern eines älteren Geschmacksmusters, das denselben Gesamteindruck hervorruft.

30

Daher bezieht sich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung auf die Nichtberücksichtigung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters, das denselben Gesamteindruck wie das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft.

31

Am Übrigen ist die fragliche Bestimmung, wenn sie sich auf den Fall bezieht, dass „ein Geschmacksmuster, das als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist“, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht so auszulegen, dass das der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster (dessen Offenbarung unberücksichtigt bleiben kann, wenn die beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind) mit dem angegriffenen Geschmacksmuster „identisch“ oder „dasselbe“ Geschmacksmuster wie das angegriffene sein muss, indem von ihrem weiteren Wortlaut, ihrem Kontext und ihrem Zweck abgesehen wird.

32

Für die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs ist nämlich nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, in der er zu finden ist, sondern auch der Kontext, in dem diese steht, und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgte Zweck zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011, Circul Globus Bucureşti, C‑283/10, EU:C:2011:772, Rn. 32).

33

So ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 weder das Wort „identisch“ verwendet noch auf den Begriff „Identität“ Bezug nimmt und dass der Ausdruck „dasselbe Geschmacksmuster“ dort ebenfalls nicht vorkommt. Hätte der Unionsgesetzgeber die Anwendung der fraglichen Ausnahme auf die Offenbarung eines „identischen“ oder „desselben“ Geschmacksmusters beschränken wollen, hätte er dies ausdrücklich angegeben, wie er es in einem anderen Zusammenhang in Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung getan hat, wo er auf das „dieses Muster oder Geschmacksmuster“ Bezug genommen hat.

34

Vielmehr scheint sich der Unionsgesetzgeber mit der allgemeineren Bezugnahme auf die Offenbarung eines eingetragenen Geschmacksmusters darauf beschränkt zu haben, eine – wenn auch enge – Verbindung zwischen einem eingetragenen Geschmacksmuster und einem Geschmacksmuster herzustellen, das zuvor von den in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung genannten Personen während der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung genannten Neuheitsschonfrist offenbart worden ist. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung als solcher lässt es jedoch nicht zu, auszuschließen, dass unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich die fragliche Bestimmung einfügt, und allgemein ihres Zwecks eine solche Verbindung sowohl in dem Fall, dass diese Muster identisch sind, als auch in dem Fall, dass sie denselben Gesamteindruck hervorrufen, wirksam bestehen kann.

35

Was zum einen den Kontext betrifft, in den sich die fragliche Bestimmung einfügt, genügt der Hinweis, dass, wie oben in den Rn. 24 bis 28 festgestellt, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, wie im Übrigen auch Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung, sowohl auf Art. 5 als auch auf Art. 6 dieser Verordnung und damit auf die Prüfung sowohl der Neuheit als auch der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters Bezug nimmt. Dasselbe gilt für den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002, dessen Tragweite oben in Rn. 18 dargelegt wurde. Bei der Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters betrifft die Offenbarung, die nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung unberücksichtigt bleiben kann, ein Geschmacksmuster, das denselben Gesamteindruck hervorruft wie das angegriffene Geschmacksmuster.

36

Was zum anderen den Zweck betrifft, soll die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Ausnahme die Interessen des Entwerfers und seines Rechtsnachfolgers schützen (Urteil vom 26. April 2023, Activa – Grillküche/EUIPO – Targa [Grillgerät], T‑757/21, EU:T:2023:216, Rn. 28). Das Ziel von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 besteht nämlich darin, dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger die Möglichkeit zu geben, ein Geschmacksmuster während eines Zeitraums von zwölf Monaten auf dem Markt vorzustellen, bevor er die Formalitäten der Anmeldung vornehmen muss. Somit kann sich der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger während dieses Zeitraums des wirtschaftlichen Erfolgs des betreffenden Geschmacksmusters vergewissern, bevor er die mit der Eintragung verbundenen Kosten auf sich nimmt, ohne befürchten zu müssen, dass die damit erfolgte Offenbarung in einem nach der eventuellen Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters veranlassten Nichtigkeitsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden könnte (Urteil vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM – Punch [An einem Schlüsselband befestigte Uhr], T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 24 und 25).

37

Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass gemäß dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 das Schutzsystem für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für deren Herstellung ermutigen soll.

38

Die Verfolgung der oben in den Rn. 18, 36 und 37 genannten Ziele würde untergraben, wenn der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger, der die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen möchte, nach der Erprobung eines Geschmacksmusters auf dem Markt in jedem Fall verpflichtet wäre, die Eintragung des Geschmacksmusters in der ursprünglich auf dem Markt erprobten Form zu beantragen, ohne die Möglichkeit zu haben, die konkreten Ergebnisse dieses Tests zu berücksichtigen, um an dem genannten Geschmacksmuster die eventuell notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um seinen wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, und ohne somit die Eintragung eines Geschmacksmusters beantragen zu können, das zwar nicht identisch ist, aber denselben Gesamteindruck wie das ursprünglich auf dem Markt getestete Geschmacksmuster hervorruft.

39

Die von der Klägerin vertretene Auslegung würde nämlich bedeuten, dass der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger durch die Eintragung eines Geschmacksmusters, das nicht mit dem auf dem Markt getesteten Geschmacksmuster identisch ist, Gefahr liefe, dass ihm in einem Nichtigkeitsverfahren die Offenbarung dieses älteren Geschmacksmusters durch ihn selbst während der Neuheitsschonfrist entgegengehalten wird.

40

Damit würde eine solche Auslegung dem Ziel von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 und im weiteren Sinne des Systems des Schutzes von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zuwiderlaufen, das darauf abzielt, dem Entwerfer zu ermöglichen, ein Geschmacksmuster auf dem Markt zu testen, und zur Innovation und zur Entwicklung von Erzeugnissen ermutigen soll.

41

Aus dem Vorstehenden folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung nicht voraussetzt, dass das ältere Geschmacksmuster, dessen Offenbarung möglicherweise unberücksichtigt bleibt, mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch ist.

42

Der dritte Teil des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: unrichtige Verteilung der Beweislast

43

Die Klägerin macht geltend, der Beteiligte, der sich auf die Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 berufe, trage die Beweislast dafür, dass diese Ausnahme anwendbar sei und die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt seien. Demgegenüber habe die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die gesamte Beweislast auf die Klägerin verlagert. Da die Streithelferin ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Anwendung der genannten Bestimmung zu widerlegen.

44

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

45

Einleitend ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller, wenn er im Nichtigkeitsverfahren den Nichtigkeitsgrund nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geltend macht, darzulegen hat, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 60).

46

Insbesondere müssen die vorgebrachten Beweise geeignet sein, rechtlich hinreichend zu belegen, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit tatsächlich vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters zugänglich gemacht wurde (Urteil vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO – Sissel [Kieselstrand Oberflächenmuster], T‑228/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:369, Rn. 27).

47

Dagegen hat der Inhaber des von dem Nichtigkeitsantrag betroffenen Geschmacksmusters nachzuweisen, dass er entweder der Entwerfer des zur Begründung dieses Antrags geltend gemachten Geschmacksmusters oder der Rechtsnachfolger dieses Entwerfers ist, damit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens anwendbar sein kann (Urteil vom 14. Juni 2011, An einem Schlüsselband befestigte Uhr, T‑68/10, EU:T:2011:269, Rn. 26), dass dieses Geschmacksmuster von ihm selbst oder von einem Dritten auf der Grundlage von Informationen oder Handlungen von ihm offenbart wurde und dass diese Offenbarung während der Neuheitsschonfrist erfolgte.

48

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst in den Rn. 32 und 33 fest, dass die von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise die – im Übrigen von der Streithelferin nicht bestrittene – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 belegten.

49

Sodann führte die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die Streithelferin jedoch geltend gemacht habe, dass die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Ausnahme Anwendung finden müsse. Hierzu führte die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung aus, dass es Sache des Beteiligten sei, der sich auf die Anwendung der genannten Ausnahme berufe, die relevanten Beweise vorzulegen. In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung fügte die Beschwerdekammer hinzu, dass die Nichtigkeitsantragstellerin, wenn sie die Anwendung dieser Bestimmung widerlegen wolle, hierzu Beweise vorlegen müsse.

50

Schließlich prüfte die Beschwerdekammer ausgehend von diesen Prämissen in den Rn. 38 bis 42 und 44 bis 49 der angefochtenen Entscheidung sowohl die von der Streithelferin zur Stützung der Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausnahme vorgelegten Beweise als auch die von der Klägerin gegen die Anwendung dieser Ausnahme vorgebrachten Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage kam die Beschwerdekammer in den Rn. 43 und 50 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass zum einen die von der Streithelferin geltend gemachte Ausnahme im vorliegenden Fall anwendbar sei und zum anderen die Klägerin nichts vorgebracht habe, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte.

51

Erstens ist festzustellen, dass es nach der oben in den Rn. 45 bis 47 angeführten Rechtsprechung zunächst Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllte, und insbesondere vorab zu beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden war. Sodann war es im Zusammenhang mit der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters gegebenenfalls Sache der Streithelferin, sich auf die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Ausnahme zu berufen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind.

52

Wie sich oben aus den Rn. 48 bis 50 ergibt, handelte die Beschwerdekammer im Einklang mit diesen Grundsätzen, indem sie zunächst die – von der Streithelferin nicht bestrittene – Feststellung traf, dass das ältere Geschmacksmuster D1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, und danach die Anwendbarkeit der von der Streithelferin geltend gemachten Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 im Licht der von dieser vorgelegten Beweise prüfte.

53

Zweitens prüfte die Beschwerdekammer, wie aus der angefochtenen Entscheidung und den Rn. 49 und 50 oben hervorgeht, auch die gegen die Anwendung der genannten Ausnahme vorgebrachten Stellungnahmen der Klägerin.

54

Indem sie die zu diesem Zweck von der Klägerin vorgebrachten Stellungnahmen und die möglichen von ihr zur Stützung ihrer Stellungnahmen vorgelegten Beweise prüfte, hat die Beschwerdekammer die Beweislast nicht auf die Klägerin verlagert, sondern den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte und insbesondere Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002, der einen besonderen Anwendungsfall dieses Grundsatzes darstellt, angewandt. Art. 62 Satz 2 dieser Verordnung sieht nämlich vor, dass die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 119). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin vor dem Gericht weder einen Verstoß gegen diesen Grundsatz noch gegen diese Bestimmung geltend gemacht hat.

55

Entgegen der Auffassung der Klägerin hängt ihre Möglichkeit, gebührend Stellung zu nehmen, nicht davon ab, dass die Erklärungen und Beweise, die die Streithelferin zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgebracht hat, ein besonderes Maß an Glaubhaftigkeit und Kohärenz aufweisen. Vielmehr hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen die Möglichkeit, die Stellen des EUIPO auf die Gründe aufmerksam zu machen, aus denen ihrer Ansicht nach die genannten Erklärungen und Beweise der Streithelferin weder glaubhaft noch kohärent sind. Daher hat der angebliche Umstand, dass die Erklärungen und Beweise der Streithelferin, wie von der Klägerin geltend gemacht, unglaubhaft und inkohärent seien, die Klägerin nicht daran gehindert, gebührend Stellung zu nehmen, und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu ihrem Nachteil geführt.

56

Zwar schien die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung anzudeuten, dass der Beteiligte, der der Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausnahme entgegentreten wolle, unterstützende Beweise vorlegen müsse. Dieser Hinweis, auch wenn er bedauerlicherweise unklar ist, kann jedoch nicht so verstanden werden, dass ein solcher Beteiligter, wie im vorliegenden Fall die Klägerin, notwendigerweise Beweise zur Untermauerung seiner Stellungnahmen vorlegen muss, da er sich gegebenenfalls darauf beschränken kann, zu den Erklärungen und Beweisen Stellung zu nehmen, die von dem Beteiligten, der sich auf die Anwendung der genannten Ausnahme beruft, vorgelegt wurden.

57

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall sowohl die Erklärungen und Beweise, die von der Streithelferin zur Rechtfertigung der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgelegt wurden, als auch die von der Klägerin gegen die Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachte Stellungnahme geprüft hat.

58

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder einen Rechtsfehler bei der Verteilung der Beweislast begangen noch diese Last in unzulässiger Weise auf die Klägerin verlagert hat.

59

Der erste Teil des einzigen Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: fehlerhafte Beweiswürdigung

60

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie sich auf die von der Streithelferin vorgelegten Beweise gestützt habe, die inkohärent seien. Erstens seien das angeblich auf der Messe im März 2016 offenbarte Geschmacksmuster (im Verfahren vor dem EUIPO in Anlage R8 aufgeführt) und das angegriffene Geschmacksmuster nicht identisch, da sie mehrere Unterschiede hinsichtlich der Spitze des Glühfadens, der Anzahl der Wendel, der Höhe des Glasstabs und der Position des Endes des Glühfadens aufwiesen. Zweitens enthalte die Aussage des Zeugen (vorgelegt als Anlage R10 im Verfahren vor dem EUIPO) falsche Informationen, da die Abbildung der Glühlampe in seiner Anlage 1 nicht mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch sei, weil sie offensichtliche Unterschiede in Bezug auf die Wendelplatte, den Verlauf des Glühfadens, die Endposition des Glühfadens und die Gesamthöhe der Wendel aufweise. Drittens seien das ältere Geschmacksmuster D1 und das angegriffene Geschmacksmuster nicht identisch. Zum einen hätten die Glasstäbe jeweils eine andere Länge und auch die Position sowie der Verlauf des oberen Teils der Wendel seien unterschiedlich. Zum anderen könnten die Unterschiede in der Form des Glühfadens nicht durch die Tatsache erklärt werden, dass die Glühlampen eingeschaltet seien und das Licht Reflexionen auf dem Glas verursache. Schließlich sei festzustellen, dass die Beschwerdekammer, da aus den Beweisen hervorgehe, dass es vier verschiedene Glühlampen mit einem spiralförmigem Glühfaden gebe (wiedergegeben im angegriffenen Geschmacksmuster, im älteren Geschmacksmuster D1, in der Anlage R8 und in der Anlage R10), zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Beweise inkohärent und wenig schlüssig seien.

61

Das EUIPO und die Streithelferin wenden sich gegen das Vorbringen der Klägerin.

62

Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin somit im Wesentlichen geltend macht, dass das ältere Geschmacksmuster D1 und das angegriffene Geschmacksmuster zum einen nicht identisch seien und dass zum anderen die in den Anlagen R8 und R10 abgebildeten Glühlampen sich von der im angegriffenen Geschmacksmuster dargestellten Glühlampe unterschieden.

63

Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, das angegriffene Geschmacksmuster sei mit dem älteren Geschmacksmuster D1 nicht identisch, in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des Antrags auf Nichtigerklärung steht, den die Klägerin selbst beim EUIPO eingereicht hat und in dessen Rahmen sie geltend gemacht hatte, dass die genannten Geschmacksmuster identisch seien. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die Klägerin erklärt, dass diese Geschmacksmuster ihrer Ansicht nach nur im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 identisch seien. Es genügt jedoch die Feststellung, dass die Beurteilung der Identität der beiden Geschmacksmuster nicht je nach den in Betracht gezogenen Bestimmungen dieser Verordnung, d. h. zum einen Art. 5 dieser Verordnung und zum anderen Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung, unterschiedlich ausfallen kann.

64

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin auf einer fehlerhaften Prämisse beruht.

65

Wie sich nämlich aus der oben in den Rn. 23 bis 41 vorgenommenen Prüfung des dritten Teils des einzigen Klagegrundes ergibt, verlangt die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung nicht, dass das ältere Geschmacksmuster (dessen Offenbarung unberücksichtigt bleiben kann) mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch ist. Vielmehr geht aus den genannten Bestimmungen hervor, dass diese sich auch auf die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters beziehen, das denselben Gesamteindruck wie das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft.

66

Soweit im Übrigen mit dem Vorbringen der Klägerin geltend gemacht werden soll, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zwar denselben Gesamteindruck hervorrufen, aber Unterschiede aufwiesen, die es nicht erlaubten, sie als identisch anzusehen, ist es jedenfalls im Hinblick auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

67

Aus der Rechtsprechung folgt nämlich, dass die Frage nach der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nicht nur eine wesentliche Frage ist, sondern auch eine Vorfrage, deren Klärung für die korrekte Anwendung der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlich ist (Urteil vom 23. Oktober 2018, Mamas and Papas/EUIPO – Wall-Budden [Nestchen für Kinderbetten], T‑672/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:707, Rn. 30). So ist es gemäß den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nur dann notwendig, ein Geschmacksmuster mit einem anderen zu vergleichen, um die Neuheit und die Eigenart des erstgenannten festzustellen, wenn das zweite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P, und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 127) und wenn die Berücksichtigung dieser Offenbarung nicht nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

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Daher ist das Vorbringen der Klägerin zum Vergleich des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem älteren Geschmacksmuster D1 in keinem Fall geeignet, die Beurteilungen der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wonach die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 durch einen Dritten auf der Grundlage von Informationen oder Handlungen des Entwerfers während der Neuheitsschonfrist gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 erfolgt sei. Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die sich auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung beziehen, betreffen nämlich den Kontext der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 und haben nichts mit der Frage zu tun, ob die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Sinne der Art. 5 und 6 dieser Verordnung identisch sind oder denselben Gesamteindruck hervorrufen.

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Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass die von der Streithelferin vor dem EUIPO in den Anlagen R8 und R10 vorgelegten Beweise inkohärent seien, weil sie andere Glühlampen als die in dem angegriffenen Geschmacksmuster dargestellte abbildeten, in Bezug auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 als ins Leere gehend zurückzuweisen. Denn die diesbezügliche Prüfung der Beschwerdekammer zielte nämlich nicht darauf ab, festzustellen, ob die von der Streithelferin vor dem EUIPO vorgelegten Beweise Geschmacksmuster darstellten, die mit dem angegriffenen Geschmacksmuster identisch waren oder denselben Gesamteindruck wie dieses hervorriefen, sondern vielmehr darauf, ob diese Beweise belegten, dass das ältere Geschmacksmuster unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen offenbart wurde.

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Somit kam die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Prüfung der von der Streithelferin vorgelegten Beweise in den Rn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass diese Beweismittel belegten, dass die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 durch ein drittes Unternehmen auf der Grundlage von Informationen der Streithelferin erfolgt sei und dass daher, da die Ausnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 anwendbar sei, die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

71

Zwar wies die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung, auf ein Argument der Klägerin eingehend, darauf hin, dass sich aus der Anlage R8 ergebe, dass „das auf der Messe in Deutschland präsentierte Geschmacksmuster denselben Gesamteindruck wie das angegriffene [Geschmacksmuster] aufweist“. Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer in keiner Weise verpflichtet war, eine solche Beurteilung vorzunehmen, die im Übrigen keine Auswirkungen auf die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 hatte. Denn die von der Streithelferin zur Rechtfertigung der Anwendung dieser Bestimmung vor dem EUIPO vorgelegten Beweise bezogen sich nicht auf das angegriffene Geschmacksmuster, sondern auf den Kontext der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1.

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Entgegen dem vagen bzw. unbelegten Vorbringen der Klägerin kann der Vergleich der Glühbirnen in den Anlagen R8 und R10 mit dem angegriffenen Geschmacksmuster in keiner Weise die angebliche Ungenauigkeit oder Unrichtigkeit der von der Streithelferin gelieferten Informationen zum Kontext der Offenbarung des älteren Geschmacksmusters D1 belegen.

73

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beweiswürdigung oder allgemein ihre Beurteilungen in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 6/2002 im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

74

Der zweite Teil des einzigen Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

75

Nach alledem ist die Klage, da der einzige Klagegrund der Klägerin unbegründet ist, insgesamt abzuweisen.

Kosten

76

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, ist sie gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

 

Marcoulli

Valasidis

Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2025.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.